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Kormoranallgemeinverfügung

Bayernweite kartografische Visualisierung der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung sowie der Allgemeinverfügungen der Regierungsbezirke zur Bejagung des Kormorans. Dieser Dienst beinhaltet bayernweit die Regelungen zur Bejagung des Kormorans. Die enthaltenen Daten umfassen jene Bereiche, in welchen nach §1 der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung vom 3. Juni 2008 der Abschuss von Kormoranen gestattet ist. Zusätzlich enthalten sind Regelungen, welche aus den Allgemeinverfügungen der jeweiligen Regierungsbezirke hervorgehen und die artenschutzrechtliche Allgemeinverfügung erweitern bzw. ergänzen. Befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes, in welchen die Jagd als solche ruht, sind in den Geometrien nicht enthalten.

Kriterien fuer die Ausrichtung der behilferechtlichen EU-Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt auf den integrierten Umweltschutz

Das Projekt "Kriterien fuer die Ausrichtung der behilferechtlichen EU-Gruppenfreistellungsverordnung Umwelt auf den integrierten Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Köln - Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut durchgeführt. Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewaehrte Beihilfen, die durch die Beguenstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfaelschen oder zu verfaelschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigen, sind nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Verschiedene Beihilfearten koennen aber unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie der Kommission gemaess Artikel 93 EG-Vertrag notifiziert worden sind und die Kommission keine Einwendungen erhebt. Dazu zaehlen u.a. Beihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes. Fuer jeden dieser 'Ausnahmebereiche' hat die Kommission einen 'Beihilferahmen' festgelegt. Der Beihilferahmen legt Kriterien fest, unter welchen Voraussetzungen die Gewaehrung von Umweltschutzbeihilfen mit dem gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann. Der Umweltschutzbeihilferahmen wird z.Z. ueberarbeitet. Ziel muss es sein, die bisherige Philosophie 'end-of-the-pipe' zugunsten des integrierten Umweltschutzes zurueckzudraengen. Zu diesem Zweck ist auf der Grundlage einer aktuellen Bestandsaufnahme eine Strategie zu erarbeiten.

Kormoranallgemeinverfügung

Bayernweite kartografische Visualisierung der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung sowie der Allgemeinverfügungen der Regierungsbezirke zur Bejagung des Kormorans. Dieser Dienst beinhaltet bayernweit die Regelungen zur Bejagung des Kormorans. Die enthaltenen Daten umfassen jene Bereiche, in welchen nach §1 der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung vom 3. Juni 2008 der Abschuss von Kormoranen gestattet ist. Zusätzlich enthalten sind Regelungen, welche aus den Allgemeinverfügungen der jeweiligen Regierungsbezirke hervorgehen und die artenschutzrechtliche Allgemeinverfügung erweitern bzw. ergänzen. Befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes, in welchen die Jagd als solche ruht, sind in den Geometrien nicht enthalten.

Schallemissionen von Fahrzeugen bei Vorbeifahrten mit bestimmten Geschwindigkeiten auf unterschiedlichen Fahrbahndecken

Das Projekt "Schallemissionen von Fahrzeugen bei Vorbeifahrten mit bestimmten Geschwindigkeiten auf unterschiedlichen Fahrbahndecken" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technologisches Gewerbemuseum Wien, Physikalisch-Technische Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik durchgeführt. Es erfolgten Messungen der Schallemissionen von 5 Personenkraftwagen (PKW) und Lastkraftwagen (laermarmer und konventioneller LKW) auf 5 unterschiedlichen Fahrbahndecken bei den gleichfoermigen Vorbeifahrtgeschwindigkeiten von 30, 50 und 70 km/h. Die Schallemissionen der Vorbeifahrten auf 2 Betonfahrbahndecken, 2 Fahrbahndecken aus Asphalt und einer Drainasphaltfahrbahndecke wurden verglichen. Die Vorbeifahrten mit gleichfoermiger Geschwindigkeit wurden mit den Ergebnissen der Vorbeifahrt unter Typpruefungsbedingungen verglichen. Weiters wurden die Schallemissionen von laermarmen Lastkraftwagen unterschiedlicher Typen und Leistung auf 4 verschiedenen Autobahnen (mit unterschiedlichen Fahrbahndecken) bei den Vorbeifahrtgeschwindigkeiten 60 und 80 km/h gemessen. Es wurde in Oesterreich ein generelles Fahrverbot fuer konventionelle Lastkraftwagen in der Nacht (22 bis 5 Uhr) und eine Geschwindigkeitsbegrenzung fuer laermarme LKW auf 60 km/h auf allen Autobahnen eingefuehrt. Die Ergebnisse von Rechnungen unter Verwendung von Verkehrsdaten und Daten ueber die Bevoelkerungsdichte im Bereich der Autobahnen wurden verwendet um jene Autobahnabschnitte festzulegen in denen eine Ausnahme von der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung und die Geschwindigkeit von 80 km/h fuer laermarme LKW verordnet werden konnte.

§ 18 Pflichten des Absenders

§ 18 Pflichten des Absenders (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsaufrags auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR / RID / ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, den §§ 35 und 35a unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren; sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen; dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden; dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC , Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind; dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird; im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen; dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält; dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden; dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID und Unterabschnitt 5.4.1.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden; den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren. (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden. (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten; dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID, die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID, Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID angebracht werden und dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält. (4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird; dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC-- Gascontainer mit mehreren Elementen , MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN angebracht wird und dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden. Stand: 05. Juli 2023

BfS orders iodine tablets for federal and state governments

BfS orders iodine tablets for federal and state governments Reliable precaution through the provision of iodine tablets within the scope of emergency protection In order to ensure an even better protection of the population in the event of a radiological or nuclear emergency through a more extensive distribution of iodine tablets , the Federal Office for Radiation Protection ordered 189.5 million iodine tablets. Reasons for this increase are extended planning areas for emergency protection in the vicinity of nuclear power plants. These were adapted after the reactor catastrophe at Fukushima on the basis of a recommendation of the German Commission on Radiological Protection ( Strahlenschutzkommission , SSK ). In addition, sufficient iodine tablets must be available to enable multiple intake if this becomes necessary. Iodine tablets Intake and effectiveness of iodine tablets A nuclear accident can result in the release of radioactive iodine. To prevent this from accumulating in the thyroid, non-radioactive iodine should be taken in the form of high-dose tablets at the appropriate time (this is known as iodine thyroid blocking). Iodine tablets should only be taken upon explicit request by the civil protection authorities – and only in the dose indicated by the authorities. Expansion of the planning areas for emergency protection The federal and state governments together currently hold around 137 million iodine tablets for distribution in an emergency. These will be replaced by the newly ordered iodine tablets. Until now, the distribution of iodine tablets was planned for the population up to the age of 45 living less than 20 km away from a nuclear power plant as well as for all children under the age of 18 and pregnant women within a radius of 100 km. For medical reasons, the SSK advises people over the age of 45 not to take high-dose iodine tablets. As a result of the reactor accident in Fukushima , Japan, the SSK (as an advisory body of the Federal Ministry of the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety ) reviewed the technical basis for radiological emergency protection in Germany and the associated regulations and published its findings in the recommendation on planning areas for emergency protection in the vicinity of nuclear power (" Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken "), among others. This review showed that a precautionary extension of the planning areas for emergency protection in the vicinity of nuclear power plants is necessary in order to be able to react adequately also to the most severe emergencies. Accordingly, the radii for the distribution of iodine tablets were extended to 100 km for the entire population under the age of 45 and to the entire federal territory for children under 18 and pregnant women. The federal government procures, the state governments distribute According to the emergency protection provisions of the Radiation Protection Act, which came into force in October 2017, the Federal Government is responsible for the procurement of iodine tablets for the first time. The tablets are therefore procured centrally by the Federal Office for Radiation Protection on behalf of the Federal Environment Ministry and handed over to the federal states. The tablets will be delivered to locations to be designated by the federal states and stored decentrally in distribution centres provided for this purpose. The respective federal states are responsible for storing and distributing the tablets. The order comprises a volume of 189.5 million iodine tablets in blisters of 4 tablets each. The pack-age size is designed for individuals and takes into account that in certain situations, multiple intake of the tablets may be required. The number of tablets ordered is based on population figures reported by the federal states in the above planning areas or – for children up to 18 years of age and pregnant women – throughout Germany. The procurement volume for the supply of commuters, tourists, and similar groups of people was increased accordingly. The costs for the procurement of iodine tablets shall be borne by the federal government. State of 2019.08.23

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