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Abschnitt 3 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit

Abschnitt 3 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit Auslagen: Auslagen werden erhoben für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses) Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt. Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarnGebB § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 1a Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/ GDWS , Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeaufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV 422 - 649 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen 2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand ( z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50 %, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 2a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV 206 - 666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG ) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 150 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO 206 - 356 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3b Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO nach Zeitaufwand 4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO 167 - 314 5 Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann § 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO 630 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 6 Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können § 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO 258 7 Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen § 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO 213 - 435 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8 Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8a Genehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ /GDWS) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO 178 - 208 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 9 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können § 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO 213 - 351 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 10 Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen § 42 Absatz 6 SeeSchStrO 111 - 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 11 Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge § 51 Absatz 2 SeeSchStrO 19,80 12 Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal § 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 150 13 Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12 § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 14 Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises § 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO 38,35 15 Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall § 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV 217 - 431 16 Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 8 Absatz 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 315 - 420 17 Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises § 4 Absatz 2 SeeSpbootV 29,70 18 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 118 - 162 18a Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 51,50 19 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote §§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 102 - 563 20 Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden § 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV 95 - 144 21 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug § 9 Absatz 2 SeeSpbootV 124 - 207 22 Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall § 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV 297 - 595 23 Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführten Nachbesichtigung § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV 446 24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 38,15 - 102 25 Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung 49,50 - 117 26 Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises § 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 38,35 27 Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 193 28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere § 10 SeeLG 181 29 Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 42 Absatz 2 SeeLG § 2 SeelotRevierV 250 30 Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27 §§ 11, 17 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV 45,80 31 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29 §§ 11, 17 SeeLG § 4 SeelotRevierV 38,35 32 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere § 15 Absatz 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV 38,35 33 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 117 - 208 34 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 12 Ems-LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 83,60 35 Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall § 14 Ems-LV § 14 Weser/Jade-LV § 14 Elbe-LV § 18 NOK-LV § 15 WIROST-LV 130 36 Prüfung des Schiffsführers Theoretische Prüfung § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 NOK-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV 720 36 Prüfung des Schiffsführers Praktische Prüfung § 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LV 1 784 37 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung § 9 Absatz 1 bis 4 Ems-LV § 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Ems-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV 210 38 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Absatz 5 Ems-LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems-LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 NOK-LV § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV 110 39 Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems-LV § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 8 Ems-LV § 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV § 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV 110 40 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV 118 - 178 41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSGBefV nach Zeitaufwand 42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NPNordSBefV 74,40 - 297 43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK 177 - 297 44 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV 316 45 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 331 46 Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 293 47 Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 133 48 Entzug der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises (See und Binnen) § 13 Absatz 1 SpFV 768 49 Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis (See und Binnen) § 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV 768 50 Vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins beziehungsweise des Befähigungszeugnisses (See und Binnen) § 15 Absatz 1 SpFV 768 51 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 923 52 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z. B. bei mehreren Beteiligten) § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 2 241 - 4 836 53 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand Stand: 02. April 2025

CO2 und Staub - zwie interaktive Ausstellungen des WZU auf Reisen

Staub - Spiegel der Umwelt. Der Mensch hat schon früh die ungewöhnlichen Eigenschaften staubfeiner Stoffe für seine Zwecke genutzt, indem er sie z.B. zur Körperbemalung verwandte. Zugleich ist seit prähistorischen Zeiten bekannt, dass Staub auch eine Gefahr sein kann. Mit dem Atem dringt er in den Körper ein - und umso tiefer, je feiner er ist. Vor dem Hintergrund der Diskussion über Feinstaub und über nanoskalige Materialien ist es das Ziel der Ausstellung, auf unterhaltsame und doch ernsthafte Weise über den Umweltfaktor Staub zu informieren. Ein großer Experimentierbereich macht die Ausstellung gerade für Schüler und sogar für Kinder zu einem spannenden Erlebnis. Seit 2006 ist die Ausstellung zu Gast in Museen, Museen in Deutschland in Umweltbildungseinrichtungen und auf internationalen Messen. 2009 wurden Exponate der Ausstellung gleich zweimal in China präsentiert, nämlich in Shenyang und in Wuhan - in einem Pavillion des BMBF. 2011 wurde sie im Bremer Haus der Wissenschaft gezeigt. Aktuell sind einzelne Exponate im Mineralogischen Museum der Universität Bonn zu sehen. C02- Ein Stoff und seine Geschichte 30 Prozent: Das war der Gehalt. an Kohlendioxid in der Atmosphäre der jungen Erde vor drei bis vier Milliarden Jahren. Heute sind es 0,038 Prozent. Der Rest steckt in Kalksteinen, Lebewesen und natürlich den fossilen Brennstoffen, wie Öl, Gas und Kohle. Wie das Kohlendioxid dorthin gekommen ist, welche Rolle es gespielt hat in der Entwicklung von Erde, Leben und Klima - diese Geschichte erzählt die Ausstellung. Neben Bildschirminformationen und kleinen Filmen rund um den Stoff gibt es verschiedene Experimentierstationen. Eine davon findet sich in vielen Haushalten: ein Sprudelautomat. Sie zeigt, dass C02 zwar problematisch, doch kein giftiger Stoff ist, sondern ein Teil des Lebens, ein Teil der Erde. Wälder und Wiesen, Brot und Wein: Alles das war ursprünglich C02. C02 ist das Hauptprodukt der Verbrennung von Kohle, Erdöl und Erdgas, die ihrerseits mumifizierte, verwandelte Reste von Geschöpfen des Meeres oder des Landes sind. Es entsteht auch sonst überall dort, wo Leben vergeht. Die Chemiker bezeichnen es als anorganische Kohlenstoffverbindung, was ein Unsinn ist, denn ein organischeres Molekül ist gar nicht denkbar. Dieses Gas ist 'der letzte Weg allen Fleisches ', wie der Chemiker Primo Levi schrieb. Es ist die eigentliche Asche der Geschöpfe; eine gasförmige Asche, sie steigt auf in die Luft und verteilt sich rasch. Sie wirkt überhaupt nicht tot, sondern unruhig und lebendig, und schmeckt sogar erfrischend. Aus der Perspektive des Lebens ist die Luftartigkeit des C02 die entscheidende Qualität, die den Kohlenstoff, der auf Erden selten ist, allen anderen Elementen überlegen macht. Wäre C02 wie die meisten Oxide fest und schwer löslich, das Leben wäre rasch erloschen. Wäre es flüssig, so wäre das Leben aus dem Meer nie herausgekommen usw.

Staub - Spiegel der Umwelt - Eine Public Science Ausstellung im Wissenschaftszentrum Umwelt

Täglich sammeln wir Staub - wenn wir uns in einem Raum aufhalten, wenn wir durch eine Wiese oder über eine Straße gehen oder auch in einem Buch lesen - und täglich versuchen wir, ihn wieder loszuwerden. Unser Drang nach Reinheit hat eine ganze Industrie entstehen lassen, die von Staubsaugern bis zu High-Tech-Filtern alle Arten von kleinen und größeren Hilfsmitteln anbietet. Für die Wissenschaft ist Staub kein Dreck. Was für den Alltagsmenschen ein Symbol der Zerstörung ist, birgt für den Forscher viele wichtige Informationen. Denn aus einer Analyse des Staubes lässt sich vieles über unsere gegenwärtige und sogar über vergangene Umwelten lernen. Zum anderen erobert die Wissenschaft mit Mikro- und Nanotechnologien die Welt des Winzigen. Denn das sehr Kleine eröffnet besondere technische Chancen. Auch diese aktuellen Entwicklungen und die damit verbundenen Chancen und Risiken soll die Ausstellung aufzeigen. Die Ausstellung wurde von November 2004 bis Oktober 2005 im Wissenschaftszentrum Umwelt der Universität Augsburg gezeigt werden. Sie umfasst 30-40 Exponate, darunter mehrere Hands-on-Exponate. Leihgeber für spezielle Objekte sind das Bundeskriminalamt, das Landesamt für Umweltschutz in Bayern, das Umweltbundesamt, der Deutsche Wetterdienst und weitere Institutionen. Ein ausstellungsbegleitendes Buch wird beim Oekom Verlag in München erscheinen. Im Anschluss an die Augsburger Station ging die Ausstellung auf Wanderschaft und wurde inzwischen an sechs weiteren Stationen gezeigt. Die Zahl der Besucher liegt bereits weit über 100.000.

'Marktplatz der Maerkte' im Rahmen der TerraTec - Fachmesse und Forum fuer globale Umweltmaerkte

Der Eiszeitgarten - Mensch und Umwelt im wandelnden Klima - Ein Lernort zu historisch-ökologischen Fragestellungen

Ausgehend von der 50000 Jahre alten Siedlungsgeschichte Salzgitters bestand von vielen Schulklassen aller Altersstufen und Schularten, aber auch von Kindergartengruppen die Nachfrage nach zielgerichteten Führungen zum Thema 'Steinzeit'. In der ur- und frühgeschichtlichen Dauerausstellung '50000 Jahre Leben in Salzgitter' sind regional relevante Inhalte dazu vorhanden. Ausstellungsstücke mit entsprechenden Erläuterungen, großformatige Bilder sowie ein Filmbeitrag laden ein, sich mit der Steinzeit und den Neandertalern in Salzgitter zu beschäftigen. Dieser Themenkomplex ist jedoch ohne Kenntnisse der Lebensbedingungen, des Klimas sowie der Ökologie jener Zeit, nicht umfassend zu erklären, so dass in den Führungen auch die Eiszeit sowie der Klimawandel auf der Erde erläutert wurde. Aus dieser Arbeit heraus ergab sich der Wunsch nach einem Außenbereich, in dem man einerseits die eiszeitliche Umwelt vor 50.000 Jahren in Salzgitter erfahren sowie außerdem die steinzeitliche Lebensweise von Jägern und Sammlern ausprobieren könnte. Dies sollte in einer naturnah gestalteten, eiszeitlichen Landschaft umgesetzt werden. Wir nahmen uns deshalb vor, einen Landschaftsbereich anzulegen, der sich nah an die Umweltbedingungen vor 50.000 Jahren in Salzgitter anlehnen sollte. Pollenanalysen aufgrund der Ausgrabungsergebnisse in der Freilandstation von Salzgitter-Lebenstedt, An der Krähenriede, Tierknochenfunde und geologische Aufschlüsse bildeten die Grundlage für dieses Vorhaben, welches den Titel 'EISZEITGARTEN' erhielt. Im Eiszeitgarten erfährt der Besucher, wodurch Landschaft und Lebewelt im Verlauf des Quartärs geprägt und beeinflusst wurden und wie sich Menschen an ihre spezifische Umwelt anpassten. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich in einer nahezu authentischen eiszeitlichen Umwelt über Themenkomplexe wie Wetter, Klima, Klimawandel sowie die Lebensweise von Neandertalern zu informieren. Dem Besucher wird in Führungen die Gelegenheit gegeben, steinzeitliche Techniken auszuprobieren: Feuer machen, Feuerstein schlagen, Kochen in Fellgruben. Insofern zielt der Eiszeitgarten auf eine neuartige Dimension von Museumspräsentation sowie museumspädagogischer Arbeit ab: zusätzlich zur herkömmlichen Ausstellung der historischen Originale in Vitrinen eine Freiluft-Ausstellung der ursprünglichen Umwelt mit Aspekten zur Lebensweise in Salzgitter vor 50.000 Jahren. Nach der Eröffnung des Eiszeitgartens am 2. Juli 2006 fanden anschließend unsere 'Eiszeitwochen' statt. Für diese besonderen Projekttage hatten sich 540 Schüler in 21 Gruppen der Klassenstufen 3-8 angemeldet. Das Projekt gliederte sich in zwei Angebote: - Wann kommt die nächste Eiszeit? Leben im eiszeitlichen Klima und - Wollschal oder Badehose - Wie wird das Wetter morgen? In diesen Angeboten ging es darum, die inhaltliche Bandbreite des Eiszeitgartens in thematischer sowie chronologischer Hinsicht auszuschöpfen. usw.

Kongress: 'Oekologie - Gesundheit - Risiko'

Palaeo-Evo-Devo of Malacostraca - a key to the evolutionary history of 'higher' crustaceans

In my project I aim at a better understanding of the evolution of malacostracan crustaceans, which includes very different groups such as mantis shrimps, krill and lobsters. Previous studies on Malacostraca, on extant as well as on fossil representatives, focussed on adult morphology.In contrast to such approaches, I will apply a Palaeo-Evo-Devo approach to shed new light on the evolution of Malacostraca. Palaeo-Evo-Devo uses data of different developmental stages of fossil malacostracan crustaceans, such as larval and juvenile stages. With this approach I aim at bridging morphological gaps between the different diverse lineages of modern malacostracans by providing new insights into the character evolution in these lineages.An extensive number of larval and juvenile malacostracans is present in the fossil record, but which have only scarcely been studied. The backbone of this project will be on malacostracans from the Solnhofen Lithographic Limestones (ca. 150 million years old), which are especially well preserved and exhibit minute details. During previous studies, I developed new documentation methods for tiny fossils from these deposits, e.g., fluorescence composite microscopy, and also discovered the first fossil mantis shrimp larvae. For malcostracan groups that do not occur in Solnhofen, I will investigate fossils from other lagerstätten, e.g., Mazon Creek and Bear Gulch (USA), or Montceaules- Mines and La-Voulte-sur-Rhône (France). The main groups in focus are mantis shrimps and certain other shrimps (e.g., mysids, caridoids), as well as the bottom-living ten-footed crustaceans (reptantians). Examples for studied structures are leg details, including the feeding apparatus, but also eyes. The results will contribute to the reconstruction of 3D computer models.The data collected in this project will be used for evaluating the relationships within Malacostraca, but mainly for providing plausible evolutionary scenarios, how the modern malacostracan diversity evolved. With the Palaeo-Evo-Devo approach, I am also able to detect shifts in developmental timing, called heterochrony, which is interpreted as one of the major driving forces of evolution. Finally, the reconstructed evolutionary patterns can be compared between the different lineages for convergencies. These comparisons might help to explain the convergent adaptation to similar ecological niches in different malacostracan groups, e.g., life in the deep sea, life on the sea bottom, evolution of metamorphosis or of predatory larvae.As the project requires the investigation of a large number of specimens in different groups, I will assign distinct sub-projects to three doctoral researchers. The results of this project will not only be published in peer-reviewed journals, but will also be presented to the non-scientific public, e.g., during fossil fairs or museum exhibitions with 3D models engraved in glass blocks.

SBYD Sustainability by Design - Innovation und Transfer an der Schnittstelle von Nachhaltigkeitsforschung und Design

Aufbau der Austauschplattform: Geeignete Energiespeicher für den echten Norden, TP4

Durchfuehrung der Ausstellung 'Pro Leipzig - oekologische Grundlagen der Stadtentwicklung'

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