An der JLU bearbeitete Einzelprojekte: Privatrechtliche Haftung fuer Umweltschaeden.
Der Hamburger Mietenspiegel erscheint seit 1976 alle zwei Jahre. Er gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Mietenspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch für die Mietenspiegelerhebung wurden nach den gesetzlichen Vorgaben nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder angepasst wurden und keinerlei Preisbindung unterliegen. Die Erstellung erfolgt unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und wird von einem Arbeitskreis begleitet, dem unter anderem Vertreter der Mieter- und Vermieterorganisationen sowie der Gerichte angehören.
Der Hamburger Mietenspiegel erscheint seit 1976 alle zwei Jahre. Er gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Mietenspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch für die Mietenspiegelerhebung 2021 wurden nach den gesetzlichen Vorgaben nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder angepasst wurden und keinerlei Preisbindung unterliegen. Die Erstellung erfolgt unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und wird von einem Arbeitskreis begleitet, dem unter anderem Vertreter der Mieter- und Vermieterorganisationen sowie der Gerichte angehören. Die Mietwerte hängen außer von Aspekten wie der Wohnungsgröße oder der Ausstattung auch von der Einstufung der jeweiligen Wohnlage ab. Der Online-Mietenspiegel greift hierzu auf die Daten aus dem nicht-amtlichen Hamburger Wohnlagenverzeichnis 2021 zurück, das auf der Grundlage einer repräsentativen Datenerhebung von Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH erstellt wurde. Die Mietenspiegel-Daten lassen sich nur richtig anwenden, wenn die "Erläuterungen zum Mietenspiegel" und die Hinweise zur "Anwendung des Mietenspiegels" genau beachtet werden.
Die Studie untersucht die Rechtslage nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023 zum Tausch von Heizungsanlagen in Mietgebäuden, einschließlich des Umstiegs auf gewerbliche Wärmelieferungen (z.B. Fernwärme). Dabei werden rechtliche und wirtschaftliche Hindernisse für die Umsetzung der Vorgabe analysiert, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbare Wärme einbauen (§ 71 GEG). Ziel der erarbeiteten Vorschläge ist es, die Umsetzung der 65 %-Erneuerbaren-Wärme-Vorgabe zu erleichtern. Vermieter für die Umsetzung zu motivieren, Mieter vor übermäßigen Belastungen zu schützen. Besonders werden Änderungen bei der Modernisierungsumlage für Fälle des Heizungsaustauschs sowie Reformvorschläge für die Regelung von Wärmelieferungen erarbeitet, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Die Studie untersucht die Rechtslage nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023 zum Tausch von Heizungsanlagen in Mietgebäuden, einschließlich des Umstiegs auf gewerbliche Wärmelieferungen (z.B. Fernwärme). Dabei werden rechtliche und wirtschaftliche Hindernisse für die Umsetzung der Vorgabe analysiert, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbare Wärme einbauen (§ 71 GEG). Ziel der erarbeiteten Vorschläge ist es, die Umsetzung der 65 %-Erneuerbaren-Wärme-Vorgabe zu erleichtern. Vermieter für die Umsetzung zu motivieren, Mieter vor übermäßigen Belastungen zu schützen. Besonders werden Änderungen bei der Modernisierungsumlage für Fälle des Heizungsaustauschs sowie Reformvorschläge für die Regelung von Wärmelieferungen erarbeitet, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Veröffentlicht in Texte | 10/2025.
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Leitfaden Altlasten auf KonversionsLiegenschaften Impressum Herausgeber: Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz www.mueef.rlp.de Erstellt durch eine Arbeitsgruppe mit Mitarbeitern aus: ■■ Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten: Dr. Alexandra Christ, Dr. Peter Delorme, Uta Freudenberger, Alexander Roth ■■ Landesamt für Umwelt: Winfried Vogt, Dr. Gerhard Schmiedel ■■ Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord: Wolfgang Bakesch, Anna Kirchner, Alfred Grunenberg ■■ Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd: Dr. Peter Jäger, Markus Roth, Andreas Gappa, Patricia Koch, Jörn Tonnius ■■ Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BImA, Zentrales Kontaminationsmanagement: Regina Herrmann Gestaltung: Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt © Mai 2020 Bildrechte: Wikipedia, Foto Sgt. Paul Tubridy, USAF (Titelbild); RSK Alenco GmbH (Bild S. 9, 18, 25, 26, 28, 29, 30, 36, 37); Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier (Bild S. 33 und 34); pixabay (Bild S. 10, 15, 22, 24, 35); SGD Süd (Bild S. 39, 40, 41) ; Zweckverband Flugplatz Bitburg (Bild S. 41); Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Schemata und Graphiken) Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz he- rausgegeben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Land- tags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbeson- dere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen der Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor- stehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Inhalt Vorwort6 Einführung8 Teil I Das KoAG-Verfahren im bodenschutzrechtlichen Vollzug10 Struktur und Zuständigkeiten Beteiligte Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Ablauf der Altlastenbearbeitung Priorisierung11 12 14 16 20 Verbindlichkeit der KoAG-Protokolle Rechtliche Einbindung des KoAG-Verfahrens Formale Zustimmung der Beteiligten21 21 21 Abschluss des KoAG-Verfahrens Protokoll der abschließenden KoAG-Sitzung Abschlussdokumentation21 22 22 Erhebbare Verwaltungsgebühren23 Schadensregulierungsstellen des Bundes / Claim-Anmeldung Zuständigkeit Formelle Rahmenbedingungen23 23 23 Exkurs: KoAG-Verfahren bei Flächen, die bereits an Dritte veräuSSert wurden25 Teil II Entwicklung von Konversionsliegenschaften in der Praxis Hilfestellung für Planungsträger und Investoren26 An der Schnittstelle zur Bauleitplanung bzw. Baugenehmigung Umgang mit Altlasten im Rahmen der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren Dekontamination vs. Sicherung – Die Konsequenzen Entwässerung und Versickerung27 27 30 31 LEITFADEN Altlasten auf Konversionsliegenschaften 3 4 An der Schnittstelle zur Flächenfreimachung von Konversionsliegenschaften Auskünfte aus dem Bodenschutzkataster Umgang mit bisher unbekannten Schadstoffen Kampfmittelproblematik Rückbau von Gebäuden/Probleme im Bestand Abfallrechtliche Aspekte im Untergrund Naturschutzrechtliche Aspekte Beteiligung der Öffentlichkeit Fragen der Verkehrssicherung32 32 32 33 34 35 37 38 38 Beispiele für erfolgreiche Konversionsprojekte Husterhöh-Kaserne in Pirmasens Holtzendorff-Kaserne – PRE-Park in Kaiserslautern US Militärflugplatz Bitburg Ehemaliges US Depot Nahbollenbach, Idar-Oberstein39 39 40 40 41 Begriffsbestimmungen44 Literaturverzeichnis 47 LEITFADEN Altlasten auf Konversionsliegenschaften Abkürzungen ABB Amt für Bundesbau Rheinland-Pfalz ALA Altlast AVV Abfallverzeichnis-Verordnung BauGB Baugesetzbuch BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BIS-BoKat Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz, Fachmodul Bodenschutzkataster BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BImAG Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BMF Bundesministerium der Finanzen BMUB ehemaliges Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit BMVBS ehemaliges Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMI Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat BMVg Bundesministerium der Verteidigung BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BWS Bewertungsstufe DU Detailuntersuchung HE Historische Erkundung HGB Handelsgesetzbuch KoAG Konversionsaltlasten-Arbeitsgruppen KF Kontaminierte Flächen KVF Kontaminationsverdächtige Flächen LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LBB Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Rheinland-Pfalz LBodSchG Landesbodenschutzgesetz Rheinland-Pfalz LfU Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz LGebG Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz LTranspG Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz LWG Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz NSG Naturschutzgebiet NTS NATO-Truppenstatut OU Orientierende Untersuchung PFC Per- und polyfluorierte Chemikalien SBV Schädliche Bodenveränderung SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion Rheinland-Pfalz SRB Schadensregulierungsstelle des Bundes WHG Wasserhaushaltsgesetz WiVwGebV Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz LEITFADEN Altlasten auf Konversionsliegenschaften 5
INHALT A. Landkreis Quedlinburg • • • • • • B. Kommunale Gebietskörperschaften Ausschreibung Seite 5 Baumschau an Naturdenkmalen Seite 5 Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Ver- ordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvor- land“ im Landkreis Quedlinburg Seite 5 V e r o r d n u n g zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Qued- linburg (Taxenverordnung) Seite 7 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises Qued- linburg zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Quedlinburg (Ta- xenverordnung) Seite 8 Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 68/Harz zur Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Seite 8 A. Landkreis Quedlinburg Ausschreibung Der Landkreis Quedlinburg beabsichtigt die Veräußerung des bebauten Grund- stückes in Quedlinburg C. Sonstige Dienststellen D. Sonstige Mitteilungen • • Bekanntmachungen der Kreissparkasse Quedlinburg Information für die Senioren des Landkreises Quedlinburg Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschafts- schutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 17. Mai 2002 Heiligegeiststraße 10 unter dem Verkehrswert von 158.501,00 € . Das Grundstück liegt in der Innenstadt von Quedlinburg, ca. 400 m südöstlich des Marktplatzes. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal. Die noch zu vermessende Teilfläche hat eine ca. Größe von 2.718 m². Das Gebä u- de steht zur Zeit leer. (Ortsbesichtigungen nach telefonischer Vereinbarung Tel.-Nr. 03946 / 76 218) Gebote sowie Finanzierungsnachweise sind bis zum 02.08.2002 an den Landkreis Quedlinburg Gebäudemanagement Liegenschaften Frau Buckenauer Heiligegeiststraße 7 06484 Quedlinburg einzureichen Bei dieser Anzeige handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Landkreis Quedlinburg ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgende i- nem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Ein vorzeitiger Zwischenverkauf ist möglich. gez. Kullik Landrat Seite 10 Seite 10 Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) wird verordnet: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Febru- ar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung des Landkreises Quedlinburg vom 03.04.2002 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 08/2002 S. 7) wird in der Gemarkung Friedrichsbrunn folgende Fläche entlassen: Haiacker, Gemarkung Friedrichsbrunn Flur 4 Flurstücke 162/4, 163/1, 164/1, 214/165, 211/165, 166/1, 167/1, 168/1, 169/1, 170/1, 170/3, 170/5, 170/7, 171/1, 171/3. Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlas- sung um 3,167 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutzge- bietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem Landschaftsschutzgebiet haben, hinterlegt sind, wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes auf der Karte Nr. 76 geändert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit bekanntgemacht. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 17. Mai 2002 Baumschau an Naturdenkmalen Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Quedlinburg führt die diesjäh- rige Überprüfung der als Naturdenkmal ausgewiesenen und geschützten Bäume im Zeitraum 02. Juli bis 05. Juli 2002 durch. Eigentümer bzw. Pächter von Flächen mit Baumnaturdenkmalen haben die Möglichkeit der Teilnahme. Dazu bittet die untere Naturschutzbehörde um vorherige telefonische bzw. schriftliche Abstimmung. Die zuständigen Mitar- beiter sind telefonisch unter 03946/76256 zu erreichen. gez. George Kullik Landrat Siegel Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidium Magdeburg vom 27.02.2002 (Az.: 47.23-22431-QLB) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt. 6 Quedlinburger KREISBLATT 12/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Quedlin- burg (Taxenverordnung) Auf Grund § 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 und 3 des Personenbeförderungsgeset - zes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBL. S. 241) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 1 Abs.1 Pkt. 8 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Ge- meinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg.Zust. VO- Kom.) vom 30.10.1991. 1. 2. (1) (2) (3) (4) § 1 - Geltungsbereich - Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Quedlin- burg haben. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbe- förderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- vorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmi- gung bleiben unberührt. § 2 - Pflichtfahrgebiet – Zum Pflichtfahrgebiet gehört das Gebiet des Landkreises Quedlinburg. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des § 22 PBefG durchzuführen. Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Landkreis Que d- linburg zugelassen worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten (An- lage 1) zu erfolgen. Fahrten, die über 50 km entfernt vom Sitz des Unternehmens beginnen oder enden, unterliegen nicht dieser Verordnung. Die Beförderungsent - gelte können frei vereinbart werden. Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen. Wird bei Ausführung von Fahrten ein nicht mehr zum Gebiet des Land- kreises Quedlinburg (Pflichtfahrgebiet) gehörendes Gebiet durchfahren, um auf direktem oder günstigerem Wege das vom Fahrgast angegebene und innerhalb des Kreisgebietes liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte für die gesamte Fahr- strecke anzuwenden. (6) (1) (2) (1) (2) (3) (4) (1) § 3 - Beförderungsentgelt – Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus: a) Grundgebühr b) Kilometerentgelt c) Entgelt für die Wartezeit d) Zuschlagsgebühren (2) Die einzelnen Fahrpreise sind in Anlage 1 geregelt. (3) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sonderver- einbarungen können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ge- troffen werden.(2) § 4 - Errechnung des Beförderungsentgeltes – Der Fahrpreis gem. § 3 Abs. 2 ist unabhängig von der Zahl der beförder- ten Personen zu berechnen. Bei Fahrten, die in Orten bzw. Ortsteilen beginnen die nicht zum Be- triebssitz des Unternehmens gehören, gilt folgende Regelung: a) Für die Anfahrt ist grundsätzlich die kürzeste Strecke zu wählen. b) Führt die Fahrt zu einem Zielort, der nicht mit dem Betriebssitz des gerufenen Taxiunternehmens übereinstimmt, so ist das Taxameter (§ 6(1)) bereits bei der Anfahrt einzuschalten. Führt die Fahrt mit Zielort zum Betriebssitz des Unternehmens, so ist keine gesonderte Anfahrt zu berechnen. Das Taxameter ist erst am Abfahrtsort zur bestellten Zeit einzuschalten.(1) (1) (1) (2) (1) (2) (2) c) (3) (4) Zuschläge sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen. Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht geson- dert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten. (5) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an, so gilt: a) Für Fahrten, die am Ort des Betriebssitzes beginnen sollten, wird die Grundgebühr gemäß § 3 (1)a) berechnet. b) Für Fahrten, die außerhalb des Ortes des Betriebssitzes beginnen (3) (4) (1) sollten, wird das Beförderungsentgelt gemäß § 3 (1)b) berechnet. Die festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unter- schritten werden. § 5 - Entrichtung des Beförderungsentgeltes – Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei An- tritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrprei- ses verlangen. Nach § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Fahrgast eine Quittung über den Fahrpreis vom Taxifahrer verlangen. Ist dies der Fall, so muss die Quittung folgende Angaben enthalten. - Kennzeichen der Taxe (Ordnungsnummer) - gezahlter Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, - kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke, - Datum und Unterschrift des Taxifahrers. § 6 - Fahrpreisanzeiger – Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BO- Kraft -). Das gilt nicht für die Berechnung von Sondervereinbarungen im Sinne von § 3 (3). Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzei- gers ein, so hat der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerk- sam zu machen. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben der Grundgebühr, den evtl. Zuschlägen und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten das Kilometer- entgelt nach der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen. Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Unternehmer die Störung unver- züglich zu melden. Der Unternehmer ist wiederum für die unverzügliche Behebung der St ö- rung verantwortlich. § 7 - Bereitstellung von Taxen – Taxen dürfen im Landkreis Quedlinburg nur auf den gekennzeichneten Taxiständen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb der gekennzeichneten Taxistände ist die Genehmigung des Landkreises Quedlinburg einzuholen. Bei privater Benutzung der Taxen ist das Taxizeichen abzunehmen oder zu verdecken. § 8 - Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen – Taxenstände (§ 7) sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet. Jeder Taxifahrer der am Ort ansässigen T axenbetriebe ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen, wenn die festgelegte Taxenzahl noch nicht erreicht ist. § 9 - Ordnung auf den Taxenständen – Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstände n aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aus- zufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt we r- den, dass sie den Verkehr nicht behindern. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtig- te Fahrer der ersten Taxe verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestel- lort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewa- schen werden. Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeit den gesamten Taxenstand zu be- fahren und zu reinigen. § 10 - Dienstbetrieb – Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt we r- den. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschrif- ten und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforder- lichen Zeit aufzustellen.
Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwieweit umweltrechtliche Normen als im zivilrechtlichen Sinne haftungsbegruendende Schutzgesetze anzusehen sind. Bei Vorschriften in formellen Umweltgesetzen ist dies nur ausnahmsweise der Fall, z.B. im Strafrecht. Umweltbezogene Rechtsverordnungen koennen grundsaetzlich Schutzgesetze sein, Verwaltungsvorschriften und Technische Regelwerke dagegen mangels Aussenwirkung nicht. Auch umweltbezogene Verkehrspflichten sind keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB.
Hundegebell, Klavierüben oder Rasenmäher – es gibt viele Methoden, seine Nachbarn akustisch zu belästigen. Doch wer taub ist für die Klagen seiner Nachbarn, den kann das Gesetz zur Ordnung rufen. Für Feste von Nachbarn und Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB). Wann das der Fall ist, muss das Gericht entscheiden. Die Zivilkammer des Amtsgerichts regelt Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung von Lärmeinwirkungen. Doch zunächst empfiehlt es sich, mit dem Störer ruhig (!) zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt; zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist bei uns nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen. Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind. Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB). Die Nutzung von Wärmeenergie aus Luftwärmepumpen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Geräte werden meist dezentral zur Beheizung von Einzelhäusern eingesetzt und können sowohl im Haus als auch in seiner Nähe aufgestellt werden. Hauptlärmquellen sind die Geräusche von Ventilatoren und Kompressoren. Die Wärmepumpen unterliegen den Vorschriften der TA Lärm. Aufgrund der anspruchsvollen Immissionsrichtwerte in Wohngebieten und der oft engen Bebauung ist eine sorgfältige schalltechnische Planung der Anlagen erforderlich. Nur so können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und Beschwerden vermieden werden. Für weitere Informationen über den Lärmschutz bei Wärmepumpen sind folgende Veröffentlichungen empfehlenswert: Mach' es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen (pdf, 2,5 MB) Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen Leitfaden Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (2023) (pdf, 770 KB) Interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden Für die Ruhe im Freien sorgt auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ), nach der die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr laufen dürfen. Vom Bohrgerät über den Rasenmäher und die Heckenschere bis hin zum Schredder fallen zahlreiche Geräte unter diese Verordnung. Noch mehr Ruhezeiten haben besonders laute Gartenhelfer: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten. Hinweise des Ministeriums für Verkehr zu Lärm von Geräten und Maschinen Bild: Angabe des garantierten Schallleistungspegels an einer Motorsäge
Sie wollen ein Grundstück kaufen oder verkaufen. Die Notarin oder der Notar weist Sie möglicherweise auf Folgendes hin: Wenn das betreffende Grundstück sich in einem Naturschutzgebiet des Landes Brandenburg befindet, darf das Landesamt für Umwelt unter bestimmten Voraussetzungen sein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausüben. Die Notarin oder der Notar müssen deshalb einen Bescheid über den Verzicht auf die Wahrnehmung oder das Nichtbestehen dieses Vorkaufsrechts (Negativbescheid) beantragen oder den Verzicht beziehungsweise das Nichtbestehen mit Hilfe eines speziellen Angebots der Bundesnotarkammer sicherstellen. Der Bescheid wird vom Landesamt für Umwelt erlassen. Besteht das Vorkaufsrecht und verzichtet das Landesamt für Umwelt nicht, wird es den Beteiligten einen Bescheid über die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts zustellen. In diesem Fall tritt das Landesamt für Umwelt (stellvertretend für das Land Brandenburg) oder ein berechtigter Dritter für den Käufer in den Kaufvertrag ein. Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten, und die entsprechenden Antworten. Sie wollen ein Grundstück kaufen oder verkaufen. Die Notarin oder der Notar weist Sie möglicherweise auf Folgendes hin: Wenn das betreffende Grundstück sich in einem Naturschutzgebiet des Landes Brandenburg befindet, darf das Landesamt für Umwelt unter bestimmten Voraussetzungen sein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausüben. Die Notarin oder der Notar müssen deshalb einen Bescheid über den Verzicht auf die Wahrnehmung oder das Nichtbestehen dieses Vorkaufsrechts (Negativbescheid) beantragen oder den Verzicht beziehungsweise das Nichtbestehen mit Hilfe eines speziellen Angebots der Bundesnotarkammer sicherstellen. Der Bescheid wird vom Landesamt für Umwelt erlassen. Besteht das Vorkaufsrecht und verzichtet das Landesamt für Umwelt nicht, wird es den Beteiligten einen Bescheid über die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts zustellen. In diesem Fall tritt das Landesamt für Umwelt (stellvertretend für das Land Brandenburg) oder ein berechtigter Dritter für den Käufer in den Kaufvertrag ein. Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten, und die entsprechenden Antworten. Die Regelungen werden für das Land Brandenburg im Paragrah 26 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatschAG) getroffen. Die Regelungen werden für das Land Brandenburg im Paragrah 26 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatschAG) getroffen. Das Vorkaufsrecht wird durch das Landesamt für Umwelt gemäß Paragraph 26 (4) des Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbGNatschAG) als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geltend gemacht. Das Vorkaufsrecht wird durch das Landesamt für Umwelt gemäß Paragraph 26 (4) des Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbGNatschAG) als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geltend gemacht. Das betreffende Grundstück muss sich in einem Nationalpark, Naturschutzgebiet oder Gebiet befinden, das als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt ist beziehungsweise als künftiges Naturschutzgebiet im Unterschutzstellungsverfahren einer Veränderungssperre unterliegt. Voraussetzung ist außerdem, dass das konkrete Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung tatsächlich verwendet werden soll. Das ist durch das Landesamt für Umwelt entsprechend nachzuweisen. Das betreffende Grundstück muss sich in einem Nationalpark, Naturschutzgebiet oder Gebiet befinden, das als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt ist beziehungsweise als künftiges Naturschutzgebiet im Unterschutzstellungsverfahren einer Veränderungssperre unterliegt. Voraussetzung ist außerdem, dass das konkrete Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung tatsächlich verwendet werden soll. Das ist durch das Landesamt für Umwelt entsprechend nachzuweisen. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück vom Eigentümer an die Ehefrau oder den Ehemann, an die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades verkauft wird. Es gilt auch nicht für Wohnungseigentum oder Erbbaurecht oder im Falle von Zwangsvollstreckungen und Insolvenzen. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück vom Eigentümer an die Ehefrau oder den Ehemann, an die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades verkauft wird. Es gilt auch nicht für Wohnungseigentum oder Erbbaurecht oder im Falle von Zwangsvollstreckungen und Insolvenzen. Die Notarin oder der Notar, die oder der den Kaufvertrag verhandelt, stellt den Antrag beim Landesamt für Umwelt nach Abschluss des Kaufvertrages. Es sei denn, sie oder er hat das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts über das entsprechende digitale Angebot der Bundesnotarkammer festgestellt (siehe Frage 10). Sie oder er informiert das Landesamt für Umwelt zudem über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages (Die Rechtwirksamkeit kann nämlich noch von zusätzlichen Genehmigungen abhängen). Die Notarin oder der Notar, die oder der den Kaufvertrag verhandelt, stellt den Antrag beim Landesamt für Umwelt nach Abschluss des Kaufvertrages. Es sei denn, sie oder er hat das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts über das entsprechende digitale Angebot der Bundesnotarkammer festgestellt (siehe Frage 10). Sie oder er informiert das Landesamt für Umwelt zudem über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages (Die Rechtwirksamkeit kann nämlich noch von zusätzlichen Genehmigungen abhängen). Die Bearbeitungsfrist richtet sich nach den allgemeinen Regelungen für das Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (es gibt noch andere Vorkaufsrechte). In Paragraph 469 BGB ist geregelt, dass das Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung an den Vorkaufsberechtigen (hier Landesamt für Umwelt) wahrgenommen werden kann. Diese Frist beginnt nicht bereits mit der Information über den abgeschlossenen Kaufvertrag (Anzeige). Sie läuft erst ab vollständiger Übermittlung des Inhalts des Kaufvertrages (Kopie) und der Mitteilung über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages durch die Notarin oder den Notar an das Landesamt für Umwelt. Die Bearbeitungsfrist richtet sich nach den allgemeinen Regelungen für das Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (es gibt noch andere Vorkaufsrechte). In Paragraph 469 BGB ist geregelt, dass das Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung an den Vorkaufsberechtigen (hier Landesamt für Umwelt) wahrgenommen werden kann. Diese Frist beginnt nicht bereits mit der Information über den abgeschlossenen Kaufvertrag (Anzeige). Sie läuft erst ab vollständiger Übermittlung des Inhalts des Kaufvertrages (Kopie) und der Mitteilung über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages durch die Notarin oder den Notar an das Landesamt für Umwelt. Das Landesamt für Umwelt muss nicht in jedem Fall selber an die Stelle des Käufers treten. Es kann sein Recht auch zugunsten spezieller Dritter ausüben. Dabei kann es sich um anerkannte Naturschutzverbände, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Stiftungen mit naturschutzfachlichen Stiftungszwecken handeln. Das Landesamt für Umwelt muss nicht in jedem Fall selber an die Stelle des Käufers treten. Es kann sein Recht auch zugunsten spezieller Dritter ausüben. Dabei kann es sich um anerkannte Naturschutzverbände, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Stiftungen mit naturschutzfachlichen Stiftungszwecken handeln. Das Landesamt für Umwelt (für das Land Brandenburg) oder ein berechtigter Dritter tritt an die Stelle des im Kaufvertrag bestimmten Käufers. Das erfolgt zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen, insbesondere zu dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Hatte sich der Käufer zu Nebenleistungen finanzieller oder nichtfinanzieller Art verpflichtet, übernimmt das Landesamt für Umwelt (oder ein berechtigter Dritter) diese Pflichten durch einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Das Landesamt für Umwelt (für das Land Brandenburg) oder ein berechtigter Dritter tritt an die Stelle des im Kaufvertrag bestimmten Käufers. Das erfolgt zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen, insbesondere zu dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis. Hatte sich der Käufer zu Nebenleistungen finanzieller oder nichtfinanzieller Art verpflichtet, übernimmt das Landesamt für Umwelt (oder ein berechtigter Dritter) diese Pflichten durch einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Wenn nur eine Teilfläche des vom Kaufvertrag betroffenen Grundstücks in einem Schutzgebiet liegt oder für die naturschutzfachliche Verwendung benötigt wird, bezieht sich das Vorkaufsrecht möglicherweise nur auf diese Teilfläche. Die Betroffenen können jedoch verlangen, dass das Landesamt für Umwelt (oder ein berechtigter Dritter) dennoch vollständig an die Stelle des Käufers tritt, wenn die Restfläche wirtschaftlich nicht mehr zumutbar verwertet werden kann. Wenn nur eine Teilfläche des vom Kaufvertrag betroffenen Grundstücks in einem Schutzgebiet liegt oder für die naturschutzfachliche Verwendung benötigt wird, bezieht sich das Vorkaufsrecht möglicherweise nur auf diese Teilfläche. Die Betroffenen können jedoch verlangen, dass das Landesamt für Umwelt (oder ein berechtigter Dritter) dennoch vollständig an die Stelle des Käufers tritt, wenn die Restfläche wirtschaftlich nicht mehr zumutbar verwertet werden kann. Nein, sie oder er kann zunächst ein speziell für Notarinnen und Notare eingerichtetes digitales Angebot der Bundesnotarkammer nutzen. Zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung ist das dringend zu empfehlen. Das Landesamt für Umwelt hat eine Liste der im Land Brandenburg in den entsprechenden Schutzgebieten gelegenen Flurstücke übergeben. Die Notarin oder der Notar kann online prüfen, ob die vom Kaufvertrag betroffenen Flurstücke darunter fallen. Falls ja, muss der Antrag auf Negativbescheid an das Landesamt für Umwelt gestellt werden. Falls nein, kann die Notarin oder der Notar unter Verwendung einer in dem digitalen Angebot hinterlegten Allgemeinverfügung rechtlich davon ausgehen, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht. Nein, sie oder er kann zunächst ein speziell für Notarinnen und Notare eingerichtetes digitales Angebot der Bundesnotarkammer nutzen. Zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung ist das dringend zu empfehlen. Das Landesamt für Umwelt hat eine Liste der im Land Brandenburg in den entsprechenden Schutzgebieten gelegenen Flurstücke übergeben. Die Notarin oder der Notar kann online prüfen, ob die vom Kaufvertrag betroffenen Flurstücke darunter fallen. Falls ja, muss der Antrag auf Negativbescheid an das Landesamt für Umwelt gestellt werden. Falls nein, kann die Notarin oder der Notar unter Verwendung einer in dem digitalen Angebot hinterlegten Allgemeinverfügung rechtlich davon ausgehen, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht. Nein , das ist in der Regel nicht möglich. Bitte nehmen Sie diesbezüglich nicht im Vorhinein Kontakt mit dem Landesamt für Umwelt auf. Die Prüfung erfordert fachliche Aufwände, die nur geleistet werden können, wenn tatsächlich ein abgeschlossener Kaufvertrag vorliegt. Die Entscheidung über die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts hängt von allen im Kaufvertrag getroffenen Regelungen und nicht allein von der Lage des Grundstücks ab. Es entspricht dem Wesen des Vorkaufsrechts, dass die Entscheidung darüber grundsätzlich auf der Basis eines abgeschlossenen Kaufvertrages erfolgt. . Eine Voraberklärung gemäß Paragraph 26 (4) Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz ( BbgNatschAG) (letzter Satz) findet nur in besonderen Ausnahmefällen Anwendung. Nein , das ist in der Regel nicht möglich. Bitte nehmen Sie diesbezüglich nicht im Vorhinein Kontakt mit dem Landesamt für Umwelt auf. Die Prüfung erfordert fachliche Aufwände, die nur geleistet werden können, wenn tatsächlich ein abgeschlossener Kaufvertrag vorliegt. Die Entscheidung über die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts hängt von allen im Kaufvertrag getroffenen Regelungen und nicht allein von der Lage des Grundstücks ab. Es entspricht dem Wesen des Vorkaufsrechts, dass die Entscheidung darüber grundsätzlich auf der Basis eines abgeschlossenen Kaufvertrages erfolgt. . Eine Voraberklärung gemäß Paragraph 26 (4) Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz ( BbgNatschAG) (letzter Satz) findet nur in besonderen Ausnahmefällen Anwendung. Sie erhalten eine Mitteilung des Landesamt für Umwelt über die oben genannte Absicht. Bis zum Erlass eines formalen Bescheides besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf dem Verhandlungsweg mit dem Landesamt für Umwelt zu einigen. In bestimmten Fällen könnte auf die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts verzichtet werden, wenn stattdessen naturschutzfachliche Bestimmungen im Grundbuch gesichert würden (dingliche Sicherung). Denkbar wäre in anderen Einzelfällen auch eine Vereinbarung, dass statt der Wahrnehmung des Vorkaufsrechts der Weiterkauf einer Teilfläche an das Landesamt für Umwelt (oder eine andere vom Landesamt für Umwelt bestimmte Stelle) erfolgen wird. Sie erhalten eine Mitteilung des Landesamt für Umwelt über die oben genannte Absicht. Bis zum Erlass eines formalen Bescheides besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf dem Verhandlungsweg mit dem Landesamt für Umwelt zu einigen. In bestimmten Fällen könnte auf die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts verzichtet werden, wenn stattdessen naturschutzfachliche Bestimmungen im Grundbuch gesichert würden (dingliche Sicherung). Denkbar wäre in anderen Einzelfällen auch eine Vereinbarung, dass statt der Wahrnehmung des Vorkaufsrechts der Weiterkauf einer Teilfläche an das Landesamt für Umwelt (oder eine andere vom Landesamt für Umwelt bestimmte Stelle) erfolgen wird. Eine Gebühr fällt für die Erteilung eines Negativbescheids (Verzicht auf Wahrnehmung des Vorkaufsrechts) an, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Für einen Bescheid über die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts fallen keine Gebühren an (belastender Verwaltungsakt). Der Gebührenrahmen, an den sich das Landesamt für Umwelt dabei halten muss, sieht Gebühren von 30 Euro bis 150 Euro vor. Die konkrete Gebühr wird auf der Grundlage eines Verfahrens ermittelt, das den Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt. Das Landesamt für Umwelt ist verpflichtet, für den durchschnittlichen Vorgang eine Gebühr zu verlangen, die etwa in der Mitte des Gebührenrahmens liegt (circa 90 Euro). Die niedrigsten Gebühren fallen an, wenn zum Beispiel nur ein Flurstück betroffen ist und die Lageprüfung ergibt, dass es nicht in einem Schutzgebiet liegt. Die höchsten Gebühren sind zu erwarten, wenn es sich um eine größere Anzahl von Flurstücken handelt und umfangreiche naturschutzfachlichen Prüfungen vorgenommen werden. Eine Gebühr fällt für die Erteilung eines Negativbescheids (Verzicht auf Wahrnehmung des Vorkaufsrechts) an, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Für einen Bescheid über die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts fallen keine Gebühren an (belastender Verwaltungsakt). Der Gebührenrahmen, an den sich das Landesamt für Umwelt dabei halten muss, sieht Gebühren von 30 Euro bis 150 Euro vor. Die konkrete Gebühr wird auf der Grundlage eines Verfahrens ermittelt, das den Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt. Das Landesamt für Umwelt ist verpflichtet, für den durchschnittlichen Vorgang eine Gebühr zu verlangen, die etwa in der Mitte des Gebührenrahmens liegt (circa 90 Euro). Die niedrigsten Gebühren fallen an, wenn zum Beispiel nur ein Flurstück betroffen ist und die Lageprüfung ergibt, dass es nicht in einem Schutzgebiet liegt. Die höchsten Gebühren sind zu erwarten, wenn es sich um eine größere Anzahl von Flurstücken handelt und umfangreiche naturschutzfachlichen Prüfungen vorgenommen werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 4 |
| Kommune | 2 |
| Land | 8 |
| Weitere | 1 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 9 |
| Offen | 3 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 13 |
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|---|---|
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| Datei | 1 |
| Dokument | 5 |
| Keine | 3 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 8 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 6 |
| Lebewesen und Lebensräume | 10 |
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| Mensch und Umwelt | 13 |
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