Der Hamburger Mietenspiegel erscheint seit 1976 alle zwei Jahre. Er gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Mietenspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch für die Mietenspiegelerhebung 2021 wurden nach den gesetzlichen Vorgaben nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder angepasst wurden und keinerlei Preisbindung unterliegen. Die Erstellung erfolgt unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und wird von einem Arbeitskreis begleitet, dem unter anderem Vertreter der Mieter- und Vermieterorganisationen sowie der Gerichte angehören. Die Mietwerte hängen außer von Aspekten wie der Wohnungsgröße oder der Ausstattung auch von der Einstufung der jeweiligen Wohnlage ab. Der Online-Mietenspiegel greift hierzu auf die Daten aus dem nicht-amtlichen Hamburger Wohnlagenverzeichnis 2021 zurück, das auf der Grundlage einer repräsentativen Datenerhebung von Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH erstellt wurde. Die Mietenspiegel-Daten lassen sich nur richtig anwenden, wenn die "Erläuterungen zum Mietenspiegel" und die Hinweise zur "Anwendung des Mietenspiegels" genau beachtet werden.
Das Projekt "Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Augsburg, Juristische Fakultät durchgeführt. Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwieweit umweltrechtliche Normen als im zivilrechtlichen Sinne haftungsbegruendende Schutzgesetze anzusehen sind. Bei Vorschriften in formellen Umweltgesetzen ist dies nur ausnahmsweise der Fall, z.B. im Strafrecht. Umweltbezogene Rechtsverordnungen koennen grundsaetzlich Schutzgesetze sein, Verwaltungsvorschriften und Technische Regelwerke dagegen mangels Aussenwirkung nicht. Auch umweltbezogene Verkehrspflichten sind keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB.
Der Hamburger Mietenspiegel erscheint seit 1976 alle zwei Jahre. Er gibt einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Mietenspiegel hat seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch für die Mietenspiegelerhebung wurden nach den gesetzlichen Vorgaben nur Mieten berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder angepasst wurden und keinerlei Preisbindung unterliegen. Die Erstellung erfolgt unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und wird von einem Arbeitskreis begleitet, dem unter anderem Vertreter der Mieter- und Vermieterorganisationen sowie der Gerichte angehören.
Das Projekt "Gesellschaftliche Eigenveranwortung und staatlicher Gewaehrleistungsauftrag im Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Gießen, Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Sozialrecht durchgeführt. An der JLU bearbeitete Einzelprojekte: Privatrechtliche Haftung fuer Umweltschaeden.
Produkte länger nutzen: sachgerechter Gebrauch, Gewährleistung und Neukauf Wie Sie Produkte so lange wie möglich nutzen Aus Umweltsicht gilt (fast) immer: Nutzen Sie Ihre Elektro- und Elektronikgeräte so lange wie möglich. Achten Sie beim Neukauf auf langlebige und reparaturfreundliche Geräte. Machen Sie bei defekten oder nicht einwandfreien Geräten von Ihren Gewährleistungsansprüchen Gebrauch. Gehen Sie sorgsam mit Ihren Geräten um, warten und reinigen Sie diese regelmäßig. Lassen Sie defekte Geräte reparieren . Entsorgen Sie am Ende einer möglichst langen Nutzungszeit Ihr Altgerät sachgerecht. Gewusst wie Elektro- und Elektronikgeräte benötigen nicht nur Strom zum Betrieb, sondern auch viel Energie und andere Ressourcen zur Herstellung. Die Herstellung ist dabei häufig sogar von höherer Umweltrelevanz als die Betriebsphase. Deshalb gilt: Je länger ein solches Gerät genutzt wird, desto besser für die Umwelt. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich. Smartphones möglichst lange nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Elektrogeräte länger nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Smartphones möglichst lange nutzen Elektrogeräte länger nutzen Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz Sorgsamer Umgang mit Geräten: Insbesondere Elektronikgeräte wie Smartphones, Laptops oder Flatscreens können leicht kaputt gehen. Nässe und Schmutz an den falschen Stellen oder Erschütterungen schaden den Geräten. Umso wichtiger ist ein besonders sorgsamer Umgang mit ihnen. Schützen Sie Ihre mobilen Geräte wie Smartphones durch Hüllen und Folien vor Stürzen und Kratzer. Achten Sie auf einen sicheren Stand beim Abstellen von Laptop oder Smartphone. Nutzen Sie Produkte im Außenbereich nur, wenn Sie dafür auch ausgelegt sind. Metall sollte möglichst vor Wasser geschützt werden, um Rost zu vermeiden. Akkus sollten vor Temperaturschwankungen geschützt werden. Auch Schmutz kann die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, wenn es in das Innere des Gerätes gelangt. Deshalb sollen Geräte regelmäßig gereinigt werden und in einer möglichst sauberen Umgebung gelagert und verwendet werden. Reparieren von defekten Geräten: Aus Umweltsicht lohnt sich eine Reparatur statt eines Neukaufs so gut wie immer. Doch vermeiden Sie Reparaturen in Eigenregie, wenn Sie Gewährleistungs- oder Garantieansprüche haben. Gewährleistungsrechte umweltfreundlich nutzen : Nicht immer läuft nach einem Neukauf alles rund. Hat die gekaufte Ware innerhalb der ersten zwei Jahre einen Mangel, sollten Sie von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Ob im stationären oder Online-Handel erworben: Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine gekaufte Ware frei von Mängeln zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, haben Sie bei Neugeräten für zwei Jahre Anspruch auf Gewährleistung. Bei gebrauchten Produkten können gewerbliche Händler die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate beschränken , indem dies deutlich kenntlich ausgewiesen wird. Wenn Sie gebrauchter Ware von Privatpersonen kaufen, sollten Sie den Kaufvertrag dahingehend genau prüfen, ob die/der private Verkäufer*in jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hat. Beachten Sie hierbei die sogenannte Beweislastumkehr. Innerhalb von zwölf Monaten (bei Geräten, die Sie vor dem 1. Januar 2022 gekauft haben, innerhalb von sechs Monaten) nach Übergabe der Ware müssen Sie als Käufer*in nicht nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Nach dieser Frist müssen Sie dies nachweisen. Reklamieren Sie den Mangel am besten schriftlich beim Verkäufer. Zunächst haben Sie gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung . Grundsätzlich können Sie wählen, ob das Produkt repariert oder durch ein neues, mangelfreies Produkt ersetzt werden soll. Ist beides nicht möglich oder für den Verkäufer unverhältnismäßig kostenintensiv, können Sie im Anschluss zwischen einem Rücktritt oder einer Kaufpreisminderung wählen. Wenn Sie sich mit einem Mangel arrangieren können und das Gerät nur unwesentlich vom Neuzustand abweicht, ist es ökologisch sinnvoller, das Produkt zu behalten. Wenn ein Mangel vom Verkäufer verursacht wurde, können Sie mitunter Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernehmen einige Hersteller oder Verkäufer für ihre Produkte Garantien . Klären Sie mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt. Weitere Informationen zum Thema Gewährleistung und Garantie finden Sie bei den Verbraucherzentralen und beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland . Langlebige Produkte bevorzugen : Wie lange ein Produkt halten wird, lässt sich im Voraus nicht exakt bestimmen. Folgende Tipps helfen Ihnen, beim Neukauf langlebigere Produkte zu erkennen: Langlebige Geräte sind tendenziell teurer. Dies ist beispielsweise auf eine höhere Materialqualität oder Ersatzteilvorhaltung zurückzuführen. Berücksichtigen Sie Lebensdauertests durch unabhängige Institute (wie z. B. durch Stiftung Warentest). Auf Reparierbarkeit achten Freiwillige Zusatzgarantien : Bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Garantieverlängerung entscheiden, prüfen Sie die Garantiebedingungen . Achten Sie bei (Produkten ) auf den Blauen Engel. Bei diesen Produkten zählen neben einem niedrigen Energie- und Ressourcenverbrauch auch Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit zu den produktspezifischen Umweltkriterien des Blauen Engels . Geräte sind generell für eine vorher definierte Nutzungsintensität ausgelegt. Wenn Sie ein Gerät besonders intensiv nutzen werden, sollten Sie deshalb Geräte für den Profi- und Businessbereich wählen. Denn diese sind auf eine deutlich intensivere Nutzung ausgelegt als solche für den privaten Gebrauch. Achten Sie auf ein möglichst zeitloses Design , was Ihnen noch viele Jahre gefallen wird Bei modularen Geräten können Sie Bauteile selbstständig austauschen und Hardware updaten. Bisher sind jedoch nur wenige Produktkategorien im modularen Design verfügbar. Zusatzfunktionen an Geräten können kaputt gehen. Überlegen Sie sich daher im Vorfeld genau, was sie wirklich benötigen und auf welche Gadgets Sie verzichten können. Achten Sie beim Kauf von elektronischen Geräten auf die Energieeffizienz , damit Sie auch bei langer Nutzung eine niedrige Stromrechnung haben. Sie sind verpflichtet, ausrangierte Elektro- und Elektronikgeräte fachgerecht zu entsorgen. Was Sie noch tun können: Aus ökologischer Perspektive ist es sinnvoll, Geräte zu leihen und gebraucht zu kaufen. Mehr Infos hier (Sharing). Nutzen Sie das umfassende und überwiegend kostenfreie Informations- und Beratungsangebot der Verbraucherzentralen zu Ihren Verbraucherrechten. Eine Schlichtung stellt eine risikofreie Alternative zu einem Gerichtsprozess dar, um Ihre Verbraucherrechte gegenüber einem Unternehmen geltend machen zu können. Hintergrund Umweltsituation: Ressourcenabbau, Herstellung, Transport, Nutzung und Entsorgung von elektronischen Geräten verursachen erhebliche Umweltbelastungen. Begrenzt verfügbare Ressourcen werden verbraucht, Treibhausgase schaden dem Klima und das Abfallaufkommen wird erhöht. Zudem erfolgen insbesondere der Ressourcenabbau, die Herstellung und die Entsorgung nicht selten unter prekären sozialen Bedingungen. Auch Menschenrechtsverletzungen und Kinderarbeit sind nicht immer auszuschließen. Wird der gesamte Lebenszyklus eines Gerätes betrachtet, sind die größten sozialen Probleme und ökologischen Schäden in den allermeisten Fällen mit dem Ressourcenabbau und der Herstellung verbunden. Diese überwiegen vor allem bei Elektronikgeräten fast immer die Umweltbelastungen, die durch den Verbrauch an Strom während der Nutzung entstehen. Zum Beispiel verursacht die Nutzung einer langlebigen Waschmaschine in einem Betrachtungszeitraum von 20 Jahren knapp 1.100 kg weniger CO₂-Äquivalente als die Nutzung von vier kurzlebigen Maschinen über den gleichen Zeitraum. Das sind knapp 30 Prozent weniger Treibhausgasemissionen, wie die nachstehende Abbildung veranschaulicht. Vor diesem Hintergrund ist es in den meisten Fällen nicht sinnvoll, ein noch funktionierendes Gerät durch ein sparsameres Modell auszutauschen. Die Einspareffekte durch ein neues Gerät können die Energieverbräuche für die Herstellung eines Neugeräts i. d. R. nicht kompensieren. Wenn man beispielsweise ein Notebook durch ein neues, energieeffizienteres Notebook ersetzt, müsste man das neue Gerät mehrere Jahrzehnte lang nutzen, um den Aufwand für die Herstellung durch die Einsparung in der Nutzung wieder aufzuwiegen. Im Jahre 2017 – also bevor die Energieeffizienzklassen 2021 aktualisiert wurden – konnten wenige Gerätekategorien identifiziert werden, bei denen es ökologisch sinnvoll sein kann, besonders energieintensive Modelle (ggf. erst nach einem Defekt) gegen Geräte der besten Effizienzklasse auszutauschen. Die beistehende Abbildung veranschaulicht diese Fälle. Dazu gehören Trockner der Energieeffizienzklasse A oder niedriger, Kühlschränke der Energieeffizienzklasse A+ oder niedriger, Geschirrspülmaschinen der Energieeffizienzklasse A oder niedriger sowie Staubsauger der Energieeffizienzklasse C oder niedriger. Die Grafik zeigt, welche Geräte man der Umwelt wegen länger nutzen sollte (linke Seite). Gesetzeslage: Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, dem Käufer die gekaufte Ware mängelfrei zu übergeben. Andernfalls hat die/der Käufer*in einen Anspruch auf Gewährleistung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Darüber hinaus bieten einige Hersteller oder Händler für ihre Produkte auf freiwilliger Basis Garantien an. Durch die Inanspruchnahme dieser Rechte können Verbraucher*innen einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und Lebensdauer von Produkten leisten. Die Lebensdauer eines Gerätes wird nicht nur durch das Gerätedesign, sondern auch durch die Nutzungsintensität und den sorgsamen Umgang beeinflusst. Geräte sind generell für eine vorher definierte Nutzungsintensität ausgelegt. Diese ist meistens für Nutzer*innen nicht transparent, Ausnahmen bilden etwa Angaben zum Druckvolumen bei Druckern oder die täglichen Kaffeetassen bei einem Kaffeevollautomaten. Prinzipiell sind Geräte für den Profi- und Businessbereich auf eine deutlich intensivere Nutzung ausgelegt als solche für den privaten Gebrauch. Marktbeobachtung: Auf der einen Seite steigt die Ausstattung privater Haushalte mit Gebrauchsgütern. Auf der anderen Seite hat sich die durchschnittliche Nutzungsdauer vieler elektronischer Geräte in den letzten Jahren tendenziell verkürzt. Diese Erscheinung wird seit einigen Jahren unter dem Begriff „Obsoleszenz" diskutiert. Die Gründe dafür sind vielfältig: Neben kürzeren Innovationszyklen, Defekten durch Materialschwächen, schlechter Reparierbarkeit, hohen Reparaturkosten, fehlenden Software-Updates, aber auch dem Verbraucherwunsch nach modernen Geräten, verleiten aggressive Werbe- und Rabattaktionen zum Neukauf und Mehrkonsum. Die Ursache dafür ist unter anderem, dass Hersteller aufgrund der internationalen Konkurrenz Geräte unter einem enormen Kosten- und Zeitdruck designen und produzieren müssen. So ist der Anteil der innerhalb von weniger als fünf Nutzungsjahren aufgrund eines Defektes ausgetauschten Haushaltsgroßgeräte von 3,5 % im Jahr 2004 auf 8,3 % im Jahr 2013 gestiegen. Ein anderes Beispiel: 2012 waren über 60 % der ausgetauschten Flachbildschirmfernseher noch funktionstüchtig. 1 1 Quelle (Absatz Marktbeobachtung): Öko-Institut (2016): Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung: Schaffung einer Informationsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen „Obsoleszenz" , in Zusammenarbeit mit Universität Bonn, Institut für Landtechnik, im Auftrag des Umweltbundesamtes, UFOPLAN FKZ 3713 32 315, Dessau
INHALT A. Landkreis Quedlinburg • • • • • • B. Kommunale Gebietskörperschaften Ausschreibung Seite 5 Baumschau an Naturdenkmalen Seite 5 Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Ver- ordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvor- land“ im Landkreis Quedlinburg Seite 5 V e r o r d n u n g zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Qued- linburg (Taxenverordnung) Seite 7 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises Qued- linburg zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Quedlinburg (Ta- xenverordnung) Seite 8 Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 68/Harz zur Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Seite 8 A. Landkreis Quedlinburg Ausschreibung Der Landkreis Quedlinburg beabsichtigt die Veräußerung des bebauten Grund- stückes in Quedlinburg C. Sonstige Dienststellen D. Sonstige Mitteilungen • • Bekanntmachungen der Kreissparkasse Quedlinburg Information für die Senioren des Landkreises Quedlinburg Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschafts- schutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 17. Mai 2002 Heiligegeiststraße 10 unter dem Verkehrswert von 158.501,00 € . Das Grundstück liegt in der Innenstadt von Quedlinburg, ca. 400 m südöstlich des Marktplatzes. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal. Die noch zu vermessende Teilfläche hat eine ca. Größe von 2.718 m². Das Gebä u- de steht zur Zeit leer. (Ortsbesichtigungen nach telefonischer Vereinbarung Tel.-Nr. 03946 / 76 218) Gebote sowie Finanzierungsnachweise sind bis zum 02.08.2002 an den Landkreis Quedlinburg Gebäudemanagement Liegenschaften Frau Buckenauer Heiligegeiststraße 7 06484 Quedlinburg einzureichen Bei dieser Anzeige handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Landkreis Quedlinburg ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgende i- nem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Ein vorzeitiger Zwischenverkauf ist möglich. gez. Kullik Landrat Seite 10 Seite 10 Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) wird verordnet: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Febru- ar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung des Landkreises Quedlinburg vom 03.04.2002 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 08/2002 S. 7) wird in der Gemarkung Friedrichsbrunn folgende Fläche entlassen: Haiacker, Gemarkung Friedrichsbrunn Flur 4 Flurstücke 162/4, 163/1, 164/1, 214/165, 211/165, 166/1, 167/1, 168/1, 169/1, 170/1, 170/3, 170/5, 170/7, 171/1, 171/3. Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlas- sung um 3,167 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutzge- bietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem Landschaftsschutzgebiet haben, hinterlegt sind, wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes auf der Karte Nr. 76 geändert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit bekanntgemacht. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 17. Mai 2002 Baumschau an Naturdenkmalen Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Quedlinburg führt die diesjäh- rige Überprüfung der als Naturdenkmal ausgewiesenen und geschützten Bäume im Zeitraum 02. Juli bis 05. Juli 2002 durch. Eigentümer bzw. Pächter von Flächen mit Baumnaturdenkmalen haben die Möglichkeit der Teilnahme. Dazu bittet die untere Naturschutzbehörde um vorherige telefonische bzw. schriftliche Abstimmung. Die zuständigen Mitar- beiter sind telefonisch unter 03946/76256 zu erreichen. gez. George Kullik Landrat Siegel Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidium Magdeburg vom 27.02.2002 (Az.: 47.23-22431-QLB) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt. 6 Quedlinburger KREISBLATT 12/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Quedlin- burg (Taxenverordnung) Auf Grund § 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 und 3 des Personenbeförderungsgeset - zes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBL. S. 241) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 1 Abs.1 Pkt. 8 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Ge- meinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg.Zust. VO- Kom.) vom 30.10.1991. 1. 2. (1) (2) (3) (4) § 1 - Geltungsbereich - Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Quedlin- burg haben. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbe- förderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- vorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmi- gung bleiben unberührt. § 2 - Pflichtfahrgebiet – Zum Pflichtfahrgebiet gehört das Gebiet des Landkreises Quedlinburg. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des § 22 PBefG durchzuführen. Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Landkreis Que d- linburg zugelassen worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten (An- lage 1) zu erfolgen. Fahrten, die über 50 km entfernt vom Sitz des Unternehmens beginnen oder enden, unterliegen nicht dieser Verordnung. Die Beförderungsent - gelte können frei vereinbart werden. Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen. Wird bei Ausführung von Fahrten ein nicht mehr zum Gebiet des Land- kreises Quedlinburg (Pflichtfahrgebiet) gehörendes Gebiet durchfahren, um auf direktem oder günstigerem Wege das vom Fahrgast angegebene und innerhalb des Kreisgebietes liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte für die gesamte Fahr- strecke anzuwenden. (6) (1) (2) (1) (2) (3) (4) (1) § 3 - Beförderungsentgelt – Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus: a) Grundgebühr b) Kilometerentgelt c) Entgelt für die Wartezeit d) Zuschlagsgebühren (2) Die einzelnen Fahrpreise sind in Anlage 1 geregelt. (3) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sonderver- einbarungen können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ge- troffen werden.(2) § 4 - Errechnung des Beförderungsentgeltes – Der Fahrpreis gem. § 3 Abs. 2 ist unabhängig von der Zahl der beförder- ten Personen zu berechnen. Bei Fahrten, die in Orten bzw. Ortsteilen beginnen die nicht zum Be- triebssitz des Unternehmens gehören, gilt folgende Regelung: a) Für die Anfahrt ist grundsätzlich die kürzeste Strecke zu wählen. b) Führt die Fahrt zu einem Zielort, der nicht mit dem Betriebssitz des gerufenen Taxiunternehmens übereinstimmt, so ist das Taxameter (§ 6(1)) bereits bei der Anfahrt einzuschalten. Führt die Fahrt mit Zielort zum Betriebssitz des Unternehmens, so ist keine gesonderte Anfahrt zu berechnen. Das Taxameter ist erst am Abfahrtsort zur bestellten Zeit einzuschalten.(1) (1) (1) (2) (1) (2) (2) c) (3) (4) Zuschläge sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen. Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht geson- dert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten. (5) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an, so gilt: a) Für Fahrten, die am Ort des Betriebssitzes beginnen sollten, wird die Grundgebühr gemäß § 3 (1)a) berechnet. b) Für Fahrten, die außerhalb des Ortes des Betriebssitzes beginnen (3) (4) (1) sollten, wird das Beförderungsentgelt gemäß § 3 (1)b) berechnet. Die festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unter- schritten werden. § 5 - Entrichtung des Beförderungsentgeltes – Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei An- tritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrprei- ses verlangen. Nach § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Fahrgast eine Quittung über den Fahrpreis vom Taxifahrer verlangen. Ist dies der Fall, so muss die Quittung folgende Angaben enthalten. - Kennzeichen der Taxe (Ordnungsnummer) - gezahlter Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, - kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke, - Datum und Unterschrift des Taxifahrers. § 6 - Fahrpreisanzeiger – Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BO- Kraft -). Das gilt nicht für die Berechnung von Sondervereinbarungen im Sinne von § 3 (3). Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzei- gers ein, so hat der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerk- sam zu machen. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben der Grundgebühr, den evtl. Zuschlägen und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten das Kilometer- entgelt nach der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen. Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Unternehmer die Störung unver- züglich zu melden. Der Unternehmer ist wiederum für die unverzügliche Behebung der St ö- rung verantwortlich. § 7 - Bereitstellung von Taxen – Taxen dürfen im Landkreis Quedlinburg nur auf den gekennzeichneten Taxiständen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb der gekennzeichneten Taxistände ist die Genehmigung des Landkreises Quedlinburg einzuholen. Bei privater Benutzung der Taxen ist das Taxizeichen abzunehmen oder zu verdecken. § 8 - Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen – Taxenstände (§ 7) sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet. Jeder Taxifahrer der am Ort ansässigen T axenbetriebe ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen, wenn die festgelegte Taxenzahl noch nicht erreicht ist. § 9 - Ordnung auf den Taxenständen – Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstände n aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aus- zufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt we r- den, dass sie den Verkehr nicht behindern. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtig- te Fahrer der ersten Taxe verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestel- lort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewa- schen werden. Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeit den gesamten Taxenstand zu be- fahren und zu reinigen. § 10 - Dienstbetrieb – Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt we r- den. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschrif- ten und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforder- lichen Zeit aufzustellen.
Onlineshopping: Tipps für den umweltbewussten Einkauf im Internet Nachhaltig online shoppen: Daran sollten Sie sich orientieren Egal, wo Sie einkaufen: Bevorzugen Sie umweltfreundliche Produkte. Nehmen Sie sich Zeit für die Produktauswahl und vermeiden Sie so Retouren. Bestellen Sie – wenn möglich – Waren gebündelt und vermeiden Sie Spontankäufe von einzelnen Produkten. Lassen Sie ihr Paket nicht warten (nutzen Sie Pick-up-Points). Nutzen Sie – wenn möglich – Mehrwegverpackungen oder lassen Sie sich Produkte ohne zusätzliche Versandverpackungen senden. Gewusst wie Einfach von der Couch zu Hause über den Laptop oder unterwegs mit dem Smartphone zu shoppen, ist für uns zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Das Überraschende dabei: Das Onlineshoppen kann unter bestimmten Umständen sogar emissionsärmer als der Einkauf im stationären Handel sein. Im konkreten Einzelfall lässt sich das allerdings nur selten genau beurteilen, welche Einkaufsvariante aus Umweltsicht die bessere wäre. In den folgenden Tipps erfahren Sie deshalb, wie Sie den Onlineeinkauf selbst umweltfreundlicher gestalten können. Umweltfreundliche Produkte bevorzugen: Für den Onlinehandel gilt das gleiche wie für den stationären Handel: Die meisten Umweltbelastungen eines Produktes entstehen bei der Herstellung und während der Nutzung, weniger jedoch beim Transport. Bevorzugen Sie deshalb auch beim Onlinekauf zuvorderst umweltfreundliche Produkte und achten Sie – unabhängig vom Einkaufsort – auf eine umweltschonende Nutzung. Informieren Sie sich vor dem Kauf, worauf bei einzelnen Produkten aus Umweltsicht besonders zu achten ist. In unseren UBA-Umwelttipps finden Sie hierzu viele konkrete Hinweise. Achten Sie auf Umweltsiegel . Nutzen Sie Onlineshops, die sich auf umweltfreundliche Produkte spezialisiert haben und z. B. nur zertifizierte nachhaltige Produkte anbieten. Nutzen Sie das reichhaltige Angebot von Online-Secondhandbörsen. Im Bereich Elektronik gibt es beispielsweise diverse Händler, die Refurbished-Geräte anbieten. Dabei handelt es sich um generalüberholte Gebrauchtware mit Garantie. Auch fürs Leihen, Tauschen, Teilen und Reparieren bieten Onlineplattformen bequeme Lösungen an. Retouren vermeiden durch bewusste Auswahl: Da im Onlinehandel die Ware nicht angefasst, ausprobiert und geprüft werden kann, kommt es häufig zu Rücksendungen. Die Retourenquoten sind besonders bei Kleidungsstücken und Schuhen sehr hoch. Dadurch werden das Transportaufkommen und zum Teil der Verpackungsverbrauch und der Ausschuss erhöht. Achten Sie deshalb bei Ihrem Einkauf im Internet darauf, sich vorab genau über das gewünschte Produkt zu informieren. Lesen Sie die Produktbeschreibungen und schauen Sie sich Fotos und Darstellungen der Produkte an. Sollten Sie Kleidung oder Schuhe bestellen, sollten Sie Größentabellen nutzen. So vermeiden Sie Käufe von nicht passender Kleidung oder Schuhen. Vergleichen Sie z. B. die Größenangaben auch mit realen Produkten bei Ihnen zu Hause. Lesen Sie außerdem Bewertungen von anderen Kund*innen. Diese geben oft gute Einschätzungen und Einsichten zu den Vor- und Nachteilen der Produkte. Kaufen Sie im Zweifelsfall lieber vor Ort. So vermeiden Sie Retouren und unterstützen den Einzelhandel in Ihrer Umgebung. Gebündelt bestellen: Werden zwei Bücher in einem Paket geliefert, verursacht das natürlich weniger Transportaufwand, als wenn jedes Buch einzeln verschickt wird. Wann immer möglich, sollten Sie deshalb: Bestellungen bündeln, einzelne Spontankäufe vermeiden und möglichst nur bei einem Händler bestellen (wobei dies manchmal gar nicht so einfach zu erkennen ist, da insbesondere bei größeren Online-Portalen die Ware oft von verschiedenen Händlern angeboten und versendet wird). In der Regel führen die Versandkosten dazu, dass diese Tipps automatisch berücksichtigt werden. Bei neuen Büchern oder bei Versandhändlern, die grundsätzlich versandkostenfrei liefern, ist die Verlockung zu Einzelbestellungen hingegen groß. Eine weitere Möglichkeit zur Bündelung von Bestellungen ist, mit Freund*innen, Nachbar*innen oder Kolleg*innen Sammelbestellungen aufzugeben. ACHTUNG : Lassen Sie sich nicht durch Schwellenwerte für den versandkostenfreien Versand zu zusätzlichen, nicht wirklich benötigten Bestellungen verleiten. Lassen Sie ihr Paket nicht warten: Für die Transportemissionen eines Pakets ist überraschenderweise weniger der gesamte Transportweg als vor allem die sogenannte „letzte Meile“ entscheidend, also der Transport der Pakete vom letzten Paketzentrum bis zu den Kund*innen. Besonders ungünstig ist es hier, wenn Zustellversuche erfolglos sind und diese „letzte Meile“ deshalb wiederholt werden muss. Stellen Sie deshalb sicher, dass Sie das Paket beim ersten Zustellversuch erreicht: Lassen Sie Ihre Pakete in sogenannte Pick-up-Points, wie Paketstationen oder Paketshops in Ihrer Nähe liefern. Diese Einstellung können Sie bei vielen Anbietern auch dauerhaft speichern. So werden Emissionen eingespart, da die Lieferdienste weniger Stationen anfahren müssen. Sie sollten die alternativen Zustellorte gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, auch einige ÖPNV – Haltestellen haben mittlerweile Paketstationen integriert. Eine Extra-Fahrt mit dem Pkw würde der Umwelt mehr schaden als eine Zustellung durch die Paket-Dienstleister. Ermöglichen Sie dem Zustelldienst das Ablegen der Ware oder die Zustellung bei Nachbarn für den Fall, dass Sie nicht zu Hause sind. Das lässt sich bei vielen Anbietern auch kurzfristig online anpassen. Für eine effiziente Zustellung ist allerdings Planungssicherheit von Vorteil. Mehrwegverpackungen nutzen: Einige Onlineshops bieten an, ihre Ware in Mehrwegversandverpackungen oder in der Originalverpackung ohne Extra-Versandverpackung zu senden. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Sie verringern dadurch den durch Versandverpackungen entstehenden Abfall und schonen Ressourcen. Verwenden Sie gegebenenfalls Kartons und Verpackungsmaterialien wieder. Was Sie noch tun können: Online umweltfreundliche Produkte finden: In vielen Produktbereichen ist das Angebot an umweltfreundlichen Produktalternativen vor Ort nicht immer (in ausreichender Vielfalt) vorhanden. Nutzen Sie in diesem Fall das vielfältige Onlineangebot, um umweltfreundlichere Produkte zu finden. Expresslieferungen vermeiden: Expresslieferungen haben in der Regel nicht nur deutlich höhere Versandkosten, sondern führen auch zu höheren Transportemissionen, da Fahrten nicht optimal geplant werden. Bestellen Sie deshalb rechtzeitig im Voraus und nutzen Sie möglichst den Standardversand. Reparatur vor Neukauf: Einige Onlineshops bieten zu ihrer Ware bereits Reparaturanleitungen an oder kooperieren mit Dienstleistern, die die Reparaturen übernehmen. Auf die Versandadresse achten: Deutschsprachige Internetseite, aber die Lieferung aus den USA oder China? Das Internet macht es auch bei Produkten möglich, bei denen man es auf den ersten Blick nicht vermutet. Achten Sie deshalb möglichst darauf, dass die Lieferung nicht aus Übersee erfolgt. Prüfen Sie hierzu die Versandadresse, um so unnötige Ferntransporte – möglicherweise sogar mit dem Flugzeug – zu vermeiden. Seien Sie kritisch gegenüber Werbung: Viele Internetseiten finanzieren sich durch Werbung. Umso wichtiger ist es, sich immer wieder zu fragen: „Brauche ich das Produkt wirklich?“ Nehmen Sie sich Zeit, um über die Notwendigkeit und den Nutzen eines neuen Produktes zu entscheiden. So sparen Sie Geld und schonen die Umwelt. Hintergrund Umweltsituation: Der Umsatz im Onlinehandel ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Insbesondere während der Corona-Pandemie gab es sprunghafte Anstiege und auch im Jahr 2022 ist der Umsatz nicht wieder auf das Niveau vor der Pandemie gesunken. 2022 lag der Umsatz rund 43% höher als 2019 vor der Pandemie 1 . Das hat Folgen für die Umwelt und das Wohlbefinden von Menschen, insbesondere in Ballungsräumen. Denn das erhöhte Transportaufkommen führt zu einer höheren Beanspruchung der Infrastruktur. Wird Ware retourniert, was im Jahr 2018 bei jedem siebten ausgelieferten Paket der Fall war 2 , ist der Transport doppelt so aufwendig. Dazu kommt, dass retournierte Ware teilweise entsorgt wird. Dadurch werden Ressourcen belastet und das Abfallaufkommen steigt. Gesetzeslage: Das Recht auf Widerruf ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und gilt bei fast allen online bestellten Waren. Demnach haben Sie grundsätzlich 14 Tage Zeit für den Widerruf. Innerhalb dieser Frist müssen Sie den Widerruf erklären. Dies ist formfrei möglich, kann also auch mündlich, per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, die Widerrufserklärung schriftlich zu verfassen. Viele Online-Marktplätze oder Shops bieten dafür Retourenscheine oder Formulare im Kundenportal an oder legen sie bereits der Sendung bei. Musterbriefe finden sich auch auf den Webseiten vom Bundesjustizministerium und der Verbraucherzentrale . Die Widerrufserklärung kann auch zusammen mit der Ware versandt werden. Anderenfalls ist die Ware unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zurückzusenden. Der Kaufpreis wird erstattet, die Kosten für die Rücksendung haben die Kund*innen zu tragen, wenn der Unternehmer sich nicht dazu bereiterklärt (hat), die Kosten der Rücksendung zu tragen. Marktbeobachtung: Um den Onlinehandel weniger umweltschädlich zu gestalten, gibt es bereits Ideen für umweltfreundliche Zustellmöglichkeiten. Paketstationen sind beispielsweise in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Zurzeit (Stand Oktober 2023) betreibt DHL bundesweit über 12.000 Packstationen 3. Online-Plattformen betreiben bereits eigene Abhol-Stationen. Der Anteil an elektrisch angetriebener Lieferfahrzeuge wird voraussichtlich weiter steigen. Auch Micro Hubs (kleine Zwischenlager), Lastenräder und Ähnliches sollen vermehrt eingesetzt werden. Einige Online-Shops setzen bereits Mehrweg-Versandverpackungen ein. Quellen: 1 Netto-Angabe ohne Umsatzsteuer; Handelsverband Deutschland (2023): HDE Online-Monitor 2021 und 2023; downloadbar unter https://einzelhandel.de/online-monitor ; zuletzt abgerufen am 1.11.2023 2 Bitkom e.V., Presseinformation vom 21.10.2021: Retouren: Onlinehändler erhalten jede siebte Bestellung zurück; https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Retouren-jede-siebte-Bestellung ; zuletzt abgerufen am 1.11.2023 3 DHL Packstation ; zuletzt abgerufen 1.11.2023
Fundtieranzeige Finder: Name___________________________________________________________ Straße___________________________________________________________ PLZ, Ort___________________________________________________________ Telefon___________________________________________________________ E-Mail:___________________________________________________________ Nach § 965 ff. BGB wird nachstehendes Fundtier gemeldet: (Bitte für jedes Fundtier ein eigenes Formular ausfüllen) Angaben zum Tier: Tierart/Rasse: ______________________________________________________ Beschreibung (Geschlecht, geschätztes Alter, Farbe/Felkl, Besondere Merkmale etc.) ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ Kennzeichnung ChipNr.: ______________________________________________ TätowierungNr.: ______________________________________________ MarkeNr.: ______________________________________________ RingNr.: ______________________________________________ Sonstiges__________________________________________________ Gesundheitlicher Zustand/ Verletzungen __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Tierärztliche Behandlung unaufschiebbar, daher bereits erfolgt bei Tierarzt: __________________________________________________________________ vorgesehen, bei Tierarzt: __________________________________________________________________ Umstände des Findens (Angaben zum Datum, Uhrzeit, Fundort, angebunden, freilaufend, seit wann beobachtet, Unfall etc. ) __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Erklärung des Finders: Der Eigentümer des Tieres ist mir nicht bekannt. Ich verzichte auf Vergütung der Auslagen und Aufwendungen in Sinne von § 970 BGB. Ich verzichte auf das Recht zum Eigentumserwerb gemäß § 973 BGB. Datum: ______________________ ___________________________________________________________________ Unterschrift des Finders (bei Minderjährigen des Vertretungsberechtigten) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug § 965 Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht. § 970 Ersatz von Aufwendungen Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. § 973 Eigentumserwerb des Finders (1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt ge- worden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlö- schen die sonstigen Rechte an der Sache. § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde (1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall bejaht, in dem der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge als Betreuer zuständige Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt gerufen hatte und es unmittelbar danach zu dem Angriff kam. Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u.a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers. Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u.a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juni 2024, L 6 U 19/23, nicht rechtskräftig Hintergrund: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u.a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden. Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de . Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle (Saale) Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lsg.sachsen-anhalt.de
Magdeburg (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Angela Kolb macht sich für das ?Girokonto für jedermann? stark. Mehr als 650.000 Verbraucher hätten kein Girokonto und seien damit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen, sagte Kolb im Vorfeld der Bundesratssitzung in Berlin. Das grenze sie im Wirtschaftsleben aus. Sie fordert ein Bundesgesetz, das das Recht auf die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis festschreibt. ?Die seit 1995 existierende Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft, jedermann ein Girokonto zur Verfügung zu stellen, ist auch nach mehr als 15 Jahren nicht umgesetzt. Auch die Einführung des so genannten Pfändungsschutzkontos (?P-Konto?) hat daran nichts geändert?, so Kolb. Ihr Fazit: ?Wir brauchen eine gesetzliche Regelung. Und wir brauchen sie schnell.? Der Zugriff auf das Existenzminimum durch Gläubiger kann ab dem 1. Januar 2012 nur noch durch Einrichtung eines P-Kontos verhindert werden. ?Da die Banken nur bereits bestehende Girokonten in pfändungsgeschützte Konten umzuwandeln müssen, fallen genau diejenigen durchs Raster, die den Schutz besonders benötigen würden.? Wer kein Girokonto habe, weil Banken wegen fehlender Bonität abwinkten, bleibe wieder außen vor. Sachsen-Anhalt unterstützt eine Gesetzesinitiative der Hansestadt Hamburg im Bundesrat, deren Ziel die Einführung eines subjektiven Anspruchs auf ein Guthabenkonto mit Basisfunktionen ist. Zudem sollen die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto verbessert werden. Kolb: ?Die angestrebten Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und der Zivilprozessordnung sind wichtig.? Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel: 0391 567-6235Fax: 0391 567-6187Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de