API src

Found 142 results.

NPSH: Hafenunterhaltung (Stand 5/2018)

Wasserinjektion oder Baggerung zur Sedimententnahme in Häfen

Auftrag für Ausbaggerungen von Amphibiengewässern im FFH/ NSG Ober-Olmer Wald

Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz: Übermittlung der Grundlage für die Ausbaggerungen von Amphibiengewässern im FFH/ NSG Ober-Olmer Wald.

Ausbaggerung Amphibienteiche im Naturschutzgebiet Ober-Olmer-Wald

Antrag auf Information betreffend die Ausbaggerung der Amphibienteiche im Naturschutzgebiet Ober-Olmer-Wald

Entschlammungsprogramm

Neben großen und kleinen Flüssen werden auch Seen und Teiche für die Ableitung des Regenwassers von den Berliner Straßen benutzt. In den Gewässern bewirken diese Einleitungen oftmals eine verstärkte Verschlammung, die zur Erhaltung der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Funktion der Gewässer in bestimmten Intervallen beseitigt werden muss. Bild: SenUMVK Septimerbecken in Reinickendorf Das Septimerbecken im Stadtbezirk Reinickendorf, südlich der Gotthardstraße, ist ein fließendes Gewässer 2. Ordnung im Verlauf des Schwarzen Grabens. Es wurde vermutlich in den 1950er Jahren künstlich angelegt. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Hermsdorfer See in Reinickendorf Der Hermsdorfer See ist eine seeartige Erweiterung im Verlauf des Tegeler Fließes im Stadtbezirk Reinickendorf. Die langgestreckte Form des Sees mit einer Größe von 5,6 ha wurde Anfang der 1950er Jahre durch Ausbaggerung von Niederungen am Tegeler Fließ neu hergestellt. Weitere Informationen Bild: SenUVK Bäketeich Der Bäketeich ist eine seeartige Erweiterung im Unterlauf der Bäke im Stadtbezirk Steglitz-Zehlendorf. Ursprünglich angelegt als Vorklärbecken zur Verminderung der stofflichen Belastung des unterhalb liegenden Teltowkanals, wurde der Bäketeich im Laufe der Jahre Bestandteil des Bäkeparks. Weitere Informationen Bild: SenUVK Waldsee in Reinickendorf Der Waldsee ist ein 2,6 ha großer See im Stadtbezirk Reinickendorf, Ortsteil Hermsdorf. In den See münden der Ceciliengraben und drei Leitungen aus der Regenwasserkanalisation ein, die Schmutzfrachten in den See eintragen. Weitere Informationen Bild: SenUVK Schäfersee Der Schäfersee ist ein 4,2 ha großer See im Stadtbezirk Reinickendorf. In den See münden fünf Leitungen aus der Regenwasserkanalisation ein, die hohe Schmutzfrachten in den See eintragen. Weitere Informationen Bild: SenUVK Steinbergsee Der Steinbergsee ist ein knapp 1 ha großer See im Stadtbezirk Reinickendorf. Der See wird durch den Packereigraben gespeist, der zahlreiche Einleitungen aus der Regenwasserkanalisation aufnimmt. Weitere Informationen Bild: SenUVK Hundekehlegraben Der Hundekehlegraben ist ein 750 m langer Graben im Stadtbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf in der Nähe des Hundekehlefenns. Der Graben ist Teil der Grunewaldseenkette und verbindet zusammen mit dem Forstgraben den Grunewaldsee mit dem nördlich gelegenen Dianasee. Weitere Informationen

Rettet die Binnendünen! Naturschutzprojekt in der „Steller Heide“

Stuhr – Anfang Februar beginnen die Bagger mit der Arbeit in der „Steller Heide“ bei Stuhr. Im Rahmen des EU-geförderten LIFE-Projekts „Atlantische Sandlandschaften“ sollen zum Erhalt besonders geschützter Arten auf etwa 0,3 Hektar Gehölze entfernt werden. Die Arbeiten im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) werden vor Ort durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Diepholz betreut. Etwa zwei Wochen sollen die Arbeiten dauern. Der NLWKN bittet um Verständnis für die Beeinträchtigung der Wanderwege. Anfang Februar beginnen die Bagger mit der Arbeit in der „Steller Heide“ bei Stuhr. Im Rahmen des EU-geförderten LIFE-Projekts „Atlantische Sandlandschaften“ sollen zum Erhalt besonders geschützter Arten auf etwa 0,3 Hektar Gehölze entfernt werden. Die Arbeiten im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) werden vor Ort durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Diepholz betreut. Etwa zwei Wochen sollen die Arbeiten dauern. Der NLWKN bittet um Verständnis für die Beeinträchtigung der Wanderwege. Das Fällen von Bäumen scheint auf den ersten Blick im Widerspruch zum Naturschutz zu stehen. In diesem Fall handele es sich jedoch um wichtige Arbeiten zum Schutz von immer seltener werden Arten, betonen die Experten des NLWKN. Denn das Landschaftsschutzgebiet „Steller Heide“ beherbergt einen ganz besonderen Lebensraum – die Binnendüne. Auf dieser kommen EU-weit geschützte Pflanzengesellschaften vor. „Diese sind an die nährstoffarmen und trockenen Bedingungen des sandigen Bodens perfekt angepasst“, so Celia Guthof vom Projektteam „Atlantische Sandlandschaften“ des Landesbetriebs. Auch wärmeliebenden Insekten wie Wildbienen und verschiedenen Weg- und Grabwespenarten bietet die Binnendüne ein Zuhause. Der lockere Boden wird zum Graben von Gängen genutzt, in welchen die Tiere leben und nisten. In der Vergangenheit wurden Binnendünen durch den Menschen häufig aufgeforstet, so dass offene Binnendünen heute äußerst selten geworden sind. Die ehemals offenen Stellen in der Steller Heide sollen nun freigestellt und vom alten Kiefernbestand und gebietsfremden Gehölzen befreit werden. „So kann wieder mehr Licht auf den Boden fallen und dieser kann von der Sonne erwärmt werden“, erklärt Guthof. Ein weiterer Vorteil des Projektes ist, dass nun keine unerwünschten Nährstoffe durch herabfallende und im Anschluss verrottende Nadeln und Blätter mehr in den Boden gelangen. Hierdurch sollen die Bedingungen für die wärmeliebenden Arten verbessert und ihnen wieder mehr Platz verschafft werden. Die Arbeiten werden unter größtmöglicher Schonung der Natur durchgeführt und engmaschig vom Fachpersonal der UNB Diepholz betreut. Um zu verhindern, dass die Fläche erneut zuwächst, wird nach Ende der Arbeiten eine dauerhafte Pflege durch die Naturschutzbehörde des Landkreis Diepholz sichergestellt. Hintergrundinformation zum Integrierten LIFE-Projekt „Atlantische Sandlandschaften“ Hintergrundinformation zum Integrierten LIFE-Projekt „Atlantische Sandlandschaften“ Das Landschaftsschutzgebiet „Steller Heide“ ist als sogenanntes „FFH-Gebiet“ zugleich Teil des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes „Natura 2000“. Die laufenden Arbeiten sind Teil des von der Europäischen Union geförderten Projekts „Atlantische Sandlandschaften“ zum Erhalt der biologischen Vielfalt, das gemeinsam von den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen umgesetzt wird. Charakteristische Biotope der atlantischen biogeographischen Region wie zum Beispiel Heide- und Dünenlandschaften, artenreiche Borstgrasrasen und nährstoffarme Stillgewässer sollen dabei nachhaltig aufgewertet oder entwickelt werden. Auch die Bestände der für diese Lebensräume typischen Arten wie Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Schlingnatter und Zauneidechse sollen gestärkt werden. Für die zehnjährige Laufzeit des Projekts steht beiden Ländern insgesamt ein Budget von 16,875 Millionen Euro zur Verfügung. 60 Prozent der Mittel werden von der Europäischen Union gestellt, jeweils 20 Prozent von den beiden Bundesländern. Die Gesamtverantwortung für das Vorhaben liegt in Nordrhein-Westfalen beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Die operative Umsetzung der konkreten Einzelmaßnahmen in Niedersachsen erfolgt durch den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz. Weitere Informationen sind im Internet unter www.sandlandschaften.de und unter www.nlwkn.niedersachsen.de verfügbar. Für Rückfragen zum Gesamtprojekt steht Ihnen das IP-LIFE-Team des NLWKN gerne zur Verfügung (Tel.: 0511/3034-3352, E-Mail: Thomas.Kutter@nlwkn.niedersachsen.de ). Für weitere Informationen über die Maßnahmein der „Steller Heide“ wenden Sie sich bitte an Celia Guthof (Tel.: 0511/3034-2113, E-Mail: Celia.Guthof@nlwkn.niedersachsen.de ) oder an die UNB Diepholz, Inga Deck (Tel.:05441/976-1275, E-Mail: inga.deck@diepholz.de )

Hermsdorfer See in Reinickendorf

Der Hermsdorfer See ist eine seeartige Erweiterung im Verlauf des Tegeler Fließes im Stadtbezirk Reinickendorf. Die langgestreckte Form des Sees mit einer Größe von 5,6 ha wurde Anfang der 1950er Jahre durch Ausbaggerung von Niederungen am Tegeler Fließ neu hergestellt. In den Hermsdorfer See münden drei weitere Gräben und eine Leitung aus der Regenwasserkanalisation ein. Durch natürliche Prozesse sowie durch Sedimente, die mit den Zuflüssen eingetragen werden, ist der Hermsdorfer See in großen Teilen verlandet und muss entschlammt werden. Ab April 2022 sind für diese Maßnahme vorbereitende Arbeiten ausgeführt worden, im November 2022 hat die Entschlammung des Sees begonnen. Die abgelagerten Stoffe wurden mit einem Saugbagger von der Seesohle entnommen und auf eine Technologiefläche gepumpt. Das beim Absaugen entstandene Schlamm-Wasser-Gemisch wurde dort entwässert und nach Erreichen der Transportfähigkeit zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage transportiert. Im Jahr 2024 wurden die Arbeiten eingestellt. Aktuell ist festzustellen, dass die Arbeiten nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden. Grund sind notwendige Anpassungen in Zusammenhang mit der Entwässerung des Schlamm-Wasser-Gemisches. Die Entwässerung mit den erlaubten Chemikalien hinsichtlich des prioritären Trinkwasserschutzgebietes im Unterlauf führte nicht zu akzeptablen Ergebnissen. Über modifizierte Leistungen zur Entschlammung kann erst entschieden werden, wenn sichergestellt ist, dass die finanziellen Mittel für die Weiterführung der Arbeiten in den kommenden Jahren zur Verfügung stehen. Entscheidungen hierzu sind frühestens in 2025 zu erwarten. Beginnend ab September 2024 erfolgt die Beräumung der Baustelle. Im Anschluss daran ist der Wiederaufbau des Hundesportplatzes vorgesehen. Die asphaltierte Technologiefläche soll für die vorgesehene Weiterführung der Arbeiten erhalten bleiben. Neue Informationen zur Baumaßnahme werden auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals in der Jade vor Wilhelmshaven (Voslapper Groden Nord 2)

Die FSRU Wilhelmshaven GmbH, Emsstraße 20, 26389 Wilhelmshaven, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Grüngas und Energieversorgung GmbH mit Sitz in Wilhelmshaven, diese wiederum eine Tochtergesellschaft der Tree Energy Solutions BV (TES) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 2, 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Die Trägerin des Vorhabens plant die Errichtung einer neuen Schiffsanlegestelle sowie einer Liegewanne nebst Zufahrtsbereich an der Westseite der Jade, Gemarkung Nordsee, Jade, Flurstück 1/11 (Liegeplatz), damit dort künftig eine „Floating Storage Regasification Unit“ (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (Liquified Natural Gas - LNG) sowie ein LNG-Tankschiff festmachen können. Die Einspeisung des wiederverdampften Erdgases soll in das vorhandene landseitige Erdgasnetz (WAL II) erfolgen. Der Bereich des Schiffsanlegers und der Liegewanne ist als Bundeswasserstraße ausgewiesen. Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: Maßnahme 1: Neuerrichtung und Betrieb des Schiffsanlegers LNG Voslapper Groden Nord 2, für die FSRU und ein LNG-Tankschiff. Der Anleger soll aus 10 Dalben bestehen (4 Anlegedalben und 6 Vertäudalben einschließlich Verbindungsbrücken zwischen den Dalben sowie allen notwendigen Nebeneinrichtungen zum sicheren Betreiben der Anlage). Maßnahme 2: Neuerrichtung und Betrieb der Liegewanne Voslapper Groden Nord 2, einschließlich Zufahrtsbereich inklusive Wendebecken zwischen dem neu errichteten Umschlaganleger LNG Voslapper Groden Nord 2 und dem Fahrwasser, mit einer Gesamtfläche der Liegewanne und des Zufahrtsbereiches einschließlich Wendebecken von ca. 770.000 m². Ausbaggerung der Liegewanne auf eine Solltiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN) einschließlich der Zufahrt zum Fahrwasser mit einer Tiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN). Maßnahme 3: Für die Herstellung der Liegewanne und des Zufahrtsbereichs wird mit einer Baggermenge (Initialbaggerung) von rd. 1,2 Mio. m³ gerechnet, die auf die Klappstelle 01 der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ca. 13 km nördlich der Insel Wangerooge eingebracht werden soll. Weiter beabsichtigt die Trägerin des Vorhabens, Baggergut aus der anschließenden Unterhaltung des Terminals nach dessen Inbetriebnahme bis 2025 im Rahmen des morphologischen Nachlaufs mit einer Jahresmenge von bis zu 50.000 m³ in die vorgenannte Klappstelle einzubringen. Die Betriebsdauer der FSRU ist für maximal 5 Jahre vorgesehen. Die Bauphase hat aufgrund der mit Bescheid vom 24.08.2023 (Az.: D 6 - 62025-691-002) erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Ausbaggerung der Liegewanne, für die Ausbaggerung von Teilen des Zufahrtsbereichs und Wendebeckens, für das Einbringen des bei der Ausbaggerung anfallenden Baggergutes auf die Klappstelle 01 sowie für das Einbringen des Kolkschutzes im Bereich des Anlegers bereits begonnen. Am 23.10.2023 erteile der NLWKN der Trägerin des Vorhabens die Zulassung eines zweiten vorzeitigen Beginns für die Errichtung der Dalben und die Installation der Dalbenköpfe, Brücken und Plattformen des Anlegers. Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sind nicht die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der FSRU sowie die Errichtung des Transfersystems vom Anleger in das bestehende landseitige Erdgasnetz. Für diese Vorhabenteile wird beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ein gesondertes Zulassungsverfahren nach dem Bundessimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt. Ebenfalls nicht Bestandteil des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist die Einleitung von mit Temperaturveränderungen versehenen Ab- bzw. Prozesswässern zum Betrieb der FSRU. Hierfür wird ein eigenständiges wasserrechtliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10, § 12 und § 57 WHG sowie § 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) beim NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6, Rudolf-Steiner-Straße 6, 38120 Braunschweig durchgeführt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die Errichtung und den Betrieb der FSRU am Standort Voslapper Groden Nord 2 erforderlich sind, ist das LNGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Trägerin des Vorhabens am 10.05.2024 übergeben. Den Planfeststellungsbeschluss vom 10.05.2024 und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG finden Sie in der Informationsspalte. Der Antrag und die konsolidierten Planunterlagen sind nachstehend aufgeführt.

Sachsen-Anhalt und Thüringen machen bei Sanierung von Helme-Deich gemeinsame Sache

Die Bewältigung schwieriger Hochwasserlagen erfordert mitunter auch mutige Entscheidungen. Vor 294 Tagen öffnete ein Bagger im Landkreis Mansfeld-Südharz den Helme-Deich Katharinenrieth, um im benachbarten Thüringen die Gemeinden Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Heygendorf (Kyffhäuserkreis) vor großflächigen Überschwemmungen zu bewahren – mit Erfolg. Nun rollen dort erneut Bagger an; mit ihrer Hilfe soll der Deich im betroffenen Bereich bis Jahresende DIN-gerecht wiederhergestellt werden. Den ersten Spatenstich dafür setzten heute der Umweltstaatssekretär aus Sachsen-Anhalt, Dr. Steffen Eichner und der Abteilungsleiter aus Thüringen Prof. Martin Feustel. Die Kosten in Höhe von 500.000 Euro trägt der Freistaat; Sachsen-Anhalt betreut die Umsetzung. Eichner betonte: „Das starke Winterhochwasser an der Helme steckt vielen Menschen in der Region noch in den Knochen. Die großen Wassermassen haben darüber hinaus auch viele Schutzanlagen enorm belastet. Wenngleich sie den Härtetest bestanden haben und wir für Sachsen-Anhalt einen relativ glimpflichen Ausgang bilanzieren können, ist nach dem Winterhochwasser trotzdem viel zu tun. Dazu gehört auch die Sanierung des Helme-Deichs Katharinenrieth, dessen gezielte Öffnung im Dezember 2023 goldrichtig war.“ Vogel erklärte: „Hochwasser macht nicht an Landesgrenzen halt. Durch das gute und routinierte Zusammenarbeiten aller Ebenen beider Bundesländer konnten wir zur Jahreswende das Schlimmste abwenden und die anliegenden Gemeinden schützen. Mit dem Spatenstich heute und die Arbeit der Bagger stellen wir die volle Funktionsfähigkeit des Deiches wieder her.“ Beim heutigen Spatenstich anwesend waren neben den Staatssekretären auch der Präsident des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Mario Suckert, und die Direktorin des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW), Martina Große-Sudhues, sowie Vertreterinnen und Vertreter der beiden betroffenen Landkreise. Große-Sudhues unterstrich: „Dank der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Beteiligten ist es gelungen, mit der Sanierung dieses Deichabschnittes in kurzer Zeit zu beginnen.“ Ihr Amtskollege Mario Suckert aus Thüringen ergänzte: „Die gute Zusammenarbeit beider Länder zeigt sich auch darin, dass die Maßnahme vom LHW geplant und gebaut und vom TLUBN für den Freistaat Thüringen als Nutznießer finanziert wird.“ Der Helme-Deich Katharinenrieth ist derzeit mit Spundwänden und Schotter provisorisch verschlossen. Die beauftragte Baufirma MST Laucha wird zunächst das Provisorium entfernen sowie danach etwa 2.000 Tonnen bindiges Deichbaumaterial einbringen und mit Oberboden abdecken. Zum Schutz vor Erosion wird Rasen angesät. Abschließend stellen die Baufachleute dann den Deichverteidigungsweg wieder her. Die enge Zusammenarbeit zwischen Sachsen-Anhalt und Thüringen beim Hochwasserschutz soll weiter intensiviert werden. Da der fortschreitende Klimawandel künftig vermehrt länger anhaltende, intensive Niederschläge erwarten lässt, planen die zuständigen Landesbehörden LHW und TLUBN ein länderübergreifend abgestimmtes Hochwasserschutzkonzept zur Helme. Hintergrund Das Winterhochwasser zum Jahreswechsel 2023/24 betraf alle Flussgebiete in Sachsen-Anhalt sowie das westliche Thüringen. Besonders langanhaltend beansprucht war dabei der Unterlauf der Helme, deren Wasserstand in enger Verbindung zur Talsperre Kelbra steht. Diese hatte aufgrund des übermäßigen Niederschlags im Einzugsgebiet teils über das Stauziel hinaus Wasser aufgenommen – und damit die Region deutlich entlastet. Über die Helme wurde die Talsperre sukzessive wieder abgelassen. Durch das Winterhochwasser sind allein in Sachsen-Anhalt flutbedingte Schäden in Höhe von insgesamt rund 40 Millionen Euro entstanden: Betroffen sind Siele, Schöpfwerke, Pegel und Deiche, die zeitnah repariert werden müssen. Zur Beseitigung dieser Schäden und für hochwasserbedingte Folgekosten hat das Umweltministerium in einem ersten Schritt für 2024 insgesamt 10 Millionen Euro bereitgestellt. Für 2025 schlagen 10,6 Millionen Euro zu Buche, für 2026 dann 6,2 Millionen Euro. In 2027 werden 6,4 Millionen Euro anfallen und in 2028 weitere 4 Millionen Euro. Die Helme gehört zum Flusssystem der Elbe. Sie entspringt in Thüringen, fließt durch Sachsen-Anhalt und mündet wieder in Thüringen in die Unstrut. Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

Rotes Dixi-Klo in den Huntewiesen erregt Aufsehen

Stadt Oldenburg – Die Bornhorster Huntewiesen vor den Toren Oldenburgs sind ein Paradies für Uferschnepfe, Bekassine, Kiebitz und andere Wiesenvögel. Wo sich in der Brutzeit zahlreiche balzende Exemplare der seltenen und gefährdeten Bodenbrüter tummeln, erregen aktuell ein Bagger, ein Bauwagen und ein rotes Dixi-Klo die Aufmerksamkeit von Spaziergängern auf dem nahen Wulfs- und Huntedeich. Hinter der vermeintlichen Störung mitten im Naturschutzgebiet steckt ein Projekt des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), von dem Wiesenvögel bereits im kommenden Jahr profitieren können. Die Bornhorster Huntewiesen vor den Toren Oldenburgs sind ein Paradies für Uferschnepfe, Bekassine, Kiebitz und andere Wiesenvögel. Wo sich in der Brutzeit zahlreiche balzende Exemplare der seltenen und gefährdeten Bodenbrüter tummeln, erregen aktuell ein Bagger, ein Bauwagen und ein rotes Dixi-Klo die Aufmerksamkeit von Spaziergängern auf dem nahen Wulfs- und Huntedeich. Hinter der vermeintlichen Störung mitten im Naturschutzgebiet steckt ein Projekt des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), von dem Wiesenvögel bereits im kommenden Jahr profitieren können. Die zurzeit laufenden Erd- und Wasserbauarbeiten sollen dazu beitragen, den Wasserhaushalt der feuchten Grünländer in den Bornhorster Hunteweisen optimal an die Anforderungen von Wiesenbrütern anzupassen. Denn Wiesenbrüter bevorzugen als Brutlebensraum periodisch überflutete, weiträumig offene und störungsarme Wiesen und Weiden – wie in den Huntewiesen. „Das eingedeichte Gelände dient nicht nur als sogenannter Überflutungspolder für die Hochwassersicherheit der Stadt Oldenburg, sondern ist auch das bedeutendste Brutgebiet für seltene und gefährdete Wiesenvogelarten in der Region – und ein Vogelrastplatz von internationaler Bedeutung“, betont Gebietsbetreuer Joachim Schwane vom NLWKN. Die eng mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden abgestimmten aktuellen Arbeiten, die bereits im August begonnen haben, erfolgen im Auftrag des Landesbetriebs. Sie werden durch Mitarbeitende des EU-Vogelschutzprojektes LIFE IP GrassBirdHabitats betreut. Ziel ist es, immer häufiger auftretende lange Frühjahrstrockenheiten abzupuffern und weitere Flächen im Gebiet für Wiesenvögel attraktiver zu machen. Im Rahmen der Arbeiten werden auf Naturschutzflächen des Landes Niedersachsen dazu sogenannte Blänken eingerichtet. Das sind sehr flache Senken im Grünland, die im Frühjahr lange Wasser führen und im Sommer abtrocknen, so dass sie als Grünland landwirtschaftlich genutzt werden können. Zudem werden vier Staubauwerke an zwei Gräben gebaut, damit zur Brutzeit im zentralen Bereich der Huntewiesen auf größerer Fläche Wasser zurückgehalten werden kann. Magnet für Wiesenbrüter Magnet für Wiesenbrüter Für eine erfolgreiche Brut nimmt der Wasserhaushalt eine Schlüsselrolle ein, weiß Joachim Schwane: „Die großflächig überstauten Bereiche wirken im Frühjahr wie ein Magnet auf die Wiesenbrüter, die alljährlich im März aus ihren Überwinterungsgebieten in Westeuropa und Westafrika in die Huntewiesen zurückkehren“. Auch für den weiteren Verlauf der Brutsaison seien hohe Wasserstände von großer Bedeutung: „Untersuchungen der Universität Oldenburg, der Stadt Oldenburg und der Staatlichen Vogelschutzwarte im NLWKN haben immer wieder gezeigt, dass sich die Vögel in den Monaten Mai und Juni – der Zeit der Kükenaufzucht – bei zurückgehendem Wasserstand immer stärker auf die nassen Bereiche der Huntewiesen konzentrieren“, so der Ornithologe. Trockene Frühjahre, wie sie anders als 2024 zuletzt häufiger auftraten, hätten in der Regel einen sehr schlechten Bruterfolg zur Folge. Die Baumaßnahmen werden voraussichtlich noch im September fertiggestellt: Aus Gründen des Hochwasserschutzes müssen die Arbeiten im Poldergebiet Anfang Oktober beendet sein. Finanziert wird das Projekt über Mittel aus der Förderrichtlinie für „Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten“ (EELA). Die Richtlinie ist Bestandteil des ELER-Programms PFEIL – einem Fonds zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in Niedersachsen und Bremen. Langfristig zielt der NLWKN durch Maßnahmen wie in den Huntewiesen darauf ab, mehr geeignete Lebensräume für seltene Wiesenvogelarten zu schaffen. So soll die positive Bestandsentwicklung der Wiesenvögel der letzten Jahre weiter gefördert werden. Auch wenn dafür in den kommenden Wochen noch Bagger im Naturschutzgebiet arbeiten müssen. In den Wintermonaten können in den Bornhorster Wiesen vom Deich aus wieder Wintergäste und Zugvögel beobachtet werden. Dann werden auch zahlreiche Gänse anzutreffen sein, die aus ihren Nordpolargebieten kommen und in den Bornhorster Huntewiesen wie gewohnt störungsfreie Rastplätze finden. Hintergrundinformation zum LIFE IP Projekt „GrassBirdHabitats“ (LIFE19 IPE/DE/000004) Hintergrundinformation zum LIFE IP Projekt „GrassBirdHabitats“ (LIFE19 IPE/DE/000004) Der Schutz von Wiesenvögeln wie Uferschnepfe, Kiebitz und Brachvogel und deren Lebensräumen stehen im Fokus des von der Europäischen Union im Rahmen des LIFE-Programms geförderten Projekts. Ziel ist es, ein strategisches Schutzkonzept für Wiesenvogellebensräume in Westeuropa zu entwickeln, um Aktivitäten zu vernetzen und gezielte Schutzmaßnahmen abzustimmen. In Niedersachsen werden hierfür in 27 Projektgebieten, wie beispielweise am Dümmer, der Unterelbe oder der Hunteniederung, wiesenvogelfreundliche Maßnahmen umgesetzt. Hier gilt es beispielsweise, die Flächennutzung zu extensivieren und die Wasserstände zu optimieren. Das Gesamtbudget des über zehn Jahre laufenden Projekts beträgt rund 27 Millionen Euro, darin 12 Millionen Anteil des Landes Niedersachsen. Das Niedersächsische Umweltministerium als Projektträger hat die Staatliche Vogelschutzwarte im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit der Umsetzung des Projekts beauftragt. Partner in Niedersachsen sind die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer und das Büro BioConsultOS. Projektpartner in den Niederlanden sind die Provinz Friesland, die Universität Groningen sowie die landwirtschaftliche Kooperative Collectief Súdwestkust (SWK) und der Naturschutzverband BondFrieseVogelWachten (BFVW). Im Rahmen des Projektes werden über 40 Arbeitsplätze der einzelnen Projektpartner finanziert.

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung derSteuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen; "Gelenkverband": eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt; "schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran; "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre ein Schubleichter sowie ein schwimmendes Gerät; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot; "Tagesausflugsschiff": ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot": ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Personenbarkasse": ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Sportfahrzeug": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Vorspann": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet; "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet; "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes": die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN ; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "unsichtiges Wetter": ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN g EN 14744:2006-01 entspricht *); "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *) ; "Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *); "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "Fahrwasser": der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird; "Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird; "rechte Seite/linke Seite": die "rechte Seite" oder "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt"; "zu Berg" oder "Bergfahrt": auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen; "zu Tal" oder "Talfahrt": die der Richtung "zu Berg" oder der "Bergfahrt" entgegengesetzte Richtung; "Stoffnummer": Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9; "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung; "Anlage": bundeseigene Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk, wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke; "Kilometerangabe ( km -Angabe)": bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus; "diensttuende Mindestbesatzung": die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet; "Inland AIS Gerät": ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung ( EU ) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung ( EG ) Nummer 415/2007 ( ABl. L 138 vom 24.05.2019, Seite 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird; "Inland ECDIS Gerät": ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann; "ADN": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 ( BGBl. 2010 II Seite 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffsuntersuchungsordnung": Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Binnenschiffspersonalverordnung": Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Rheinschiffspersonalverordnung": Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Sportbootführerscheinverordnung": Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31.Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung" Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk": Regionale Vereinbarung vom 06. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung": Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW -Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4569; 2003 I Seite 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 09. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; "ES-RIS": Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 02. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitglied der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; " LNG ": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde. *) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert. Stand: 01. September 2024

1 2 3 4 513 14 15