Das Projekt "Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit einer Mehrwertsteuerhalbierung allein für den Schienenfernverkehr vor dem Hintergrund der Auslegung der MwSt-RL durch den EuGH (Rs. C-109/02)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB durchgeführt. A) Problemstellung: Der Koalisationsvertrag 2002 sieht die Einführung einer Mehrwertsteuersenkung auf 7 Prozent für den Schienenfernverkehr vor. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Bahn gegenüber anderen Verkehrsträgern gestärkt werden. In der derzeitigen Diskussion beruft sich insbesondere das BMF auf ein Urteil des EuGH (C-109/02 vom 23.10.2003), das einer derartigen Begünstigung der Bahn im Verhältnis zu konkurrierenden Verkehrsträgern entgegenstehen soll. Nach dortigem Verständnis des EuGH-Urteils kann aufgrund des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit eine Mehrwertsteuerreduzierung nur dann vorgenommen werden, wenn sie gleichzeitig auf konkurrierende Verkehrsträger - also den Inlandsflugverkehr und Omnibussysteme erstreckt wird. Die beabsichtigte Verbesserung der Wettbewerbssituation der Bahn ließe sich dann allerdings nicht erreichen. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aus Sicht des BMU ist eine Mehrwertsteuerreduktion ein wichtiges Instrument, um über eine Steigerung der Attraktivität der Bahn zu einer verstärkten Verlagerung des Individualverkehr auf die Schiene beizutragen. BMU hat sich daher in der bisherigen Diskussion für eine Umsetzung des Koalitionsziels - sofern Gegenfinanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden - ausgesprochen. Für die weitere Diskussion muss die bisherige BMU-Position auf Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme einer Überprüfung unterzogen werden und eventuell einer Anpassung erfahren. C) Ziel des Vorhabens ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die weitere Positionierung des BMU zur dargestellten Problematik. Im Rahmen des Gutachtens ist zu prüfen, ob eine Mehrwertsteuersenkung allein für den Schienenfernverkehr auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (insbesondere C-109/02 vom 23.10.2003) mit dem europäischen Steuerrecht (Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar ist.