Zielsetzung: Die immer stärker zunehmende Nutzung und Verbreitung von Lithium-Ionen- Batterien (LiB) führt dazu, dass die Frage nach einer nachhaltigen Entsorgung und Wiederverwendung selbstverständlich an Bedeutung gewinnt. Aktuell bestehen erhebliche Defizite in der Schaffung effizienter Stoffkreisläufe und im Zugang zu praktikablen Recyclingstrategien, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Das übergeordnete Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung eines umfassenden Entscheidungshilfesystems, das KMU`s dabei unterstützt, die geeignetsten Recyclingstrategien für LiB zu identifizieren. Dabei werden zwei zentrale Fragestellungen betrachtet: Zunächst geht es um die Auswahl des optimalen Systems für die Stoffkreisläufe. Hierbei stellt sich die Frage, ob „Hersteller- bzw. Branchen-individuelle Stoffkreisläufe“ bevorzugt werden sollten oder ob auch „alternative Konzepte“ zur Verfügung stehen, die möglicherweise besser geeignet sind. Im zweiten Schritt soll die beste Recycling-Route ermittelt werden, wobei verschiedene Optionen zur Verfügung stehen, wie etwa die Wiederverwendung (ReUse oder Second Life Anwendungen), die stoffliche Verwertung von Kathodenmaterial oder die Nutzung der Batterien als Sekundärrohstoffe. Durch die gezielte Analyse und Bewertung dieser Optionen wird ein praxisnahes Entscheidungssystem entwickelt, das nicht nur ökologische Vorteile bietet, sondern auch ökonomisch tragfähige Lösungen aufzeigt. Somit leistet das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und zur Ressourcenschonung im Bereich der Batterietechnologie, die im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union sowie der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Das Referat Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nimmt Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst. Die Überwachung der Stoffströme erfolgt über das abfallrechtlich geregelte Nachweisverfahren. Dabei werden die Entsorgungsdaten mit Hilfe des behördlichen EDV-Systems ASYS bearbeitet und ausgewertet. Dazu sind z.B. für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und Makler jeweils behördliche Nummern zu vergeben und mit den betrieblichen Stammdaten in ASYS zu verknüpfen. Für das elektronische Nachweisverfahren wurde in Zusammenarbeit der Bundesländer eine zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall eingerichtet. Hier werden u.a. die elektronischen Abfalldaten zwischen dem Absender und dem vorgesehenen Empfänger vermittelt. Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ulf Berger unter der Tel.: (030) 9025-2192 E-Mail: ulf.berger@senmvku.berlin.de . Ferner steht Ihnen folgend die Mitteilung 27 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur Verfügung: Zu der am 01.04.2010 in Kraft getretenen elektronischen Nachweisführung (eANV) stehen Ihnen hier gesonderte Informationen zur Verfügung. Behördliche Nummernvergabe für Erzeuger, Entsorger, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen diese Nummern werden durch die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH vergeben. Altfahrzeugentsorgung Batterieentsorgung Entsorgungsfachbetriebe Grenzüberschreitende Abfallverbringung Die Bearbeitung erfolgt durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH . Abfalleinstufung und Bauabfallüberwachung Diese Thematik wird von unserem Abfallüberwachungsteam bearbeitet. Sie erreichen es unter der folgenden E-Mail Adresse: E-Mail: bauabfall@senmvku.berlin.de . Ferner liegen zum Thema Abfalleinstufung für Sie Merkblätter zum Download bereit. Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln Zentrale Telefaxnummer für alle oben aufgeführten Arbeitsgebiete: (030) 9025-2979 Seit 01. April 2010 macht die Abfallnachweis-Verordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Dies gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden. Das Verfahren ist seitdem elektronisch zu führen und Daten sind in vorgegebener Form zu übermitteln. Um den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren zu gewährleisten, haben die 16 Bundesländer die Zentrale Koordinierungsstelle ( ZKS-Abfall ) eingerichtet. Die ZKS-Abfall richtet bei sich Postfächer für die Beteiligten ein. Diese rufen von dort für sie bestimmte Datensätze ab. Die erforderlichen Formulare im Nachweisverfahren können mit einer eigenen (gekauften) Software am Firmen-PC erstellt, signiert und an die ZKS-Abfall versandt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das vom Bundesumweltministerium vorgegebene Datenformat BMU-xml durch die genutzte Software verwandt wird. Private Dienstleistungsunternehmen, sog. Provider, bieten für den professionellen Entsorgungssektor Systemlösungen an, die über den Basisstandard im Länder-eANV hinausgehen und zudem individuell auf die Erfordernisse des Betriebes zugeschnitten werden können. Da die Papierform künftig nicht mehr zulässig ist, entfällt die handschriftliche Unterschrift. Abfallrechtliche Belege, Formulare und Dokumente sind nunmehr mit einer qualifizierten elektrischen Signatur zu versehen. Dafür ist eine Signaturkarte erforderlich, mit der eine rechtssichere elektronische Unterschrift geleistet reden kann. Weiterhin ist für den Einsatz der Signaturkarte ein Kartenlesegerät, in der Regel mit Signatursoftware versehen, erforderlich. Sie sollten sich … über die Rechtslage informieren . entscheiden , wie die Beteiligung am elektronischen Nachweisverfahren gestaltet werden soll. In welchem Umfang wurde bisher am Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren teilgenommen? Es ist nicht zwingend erforderlich am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, wenn man als Erzeuger nur am Sammelnachweisverfahren beteiligt ist und bei der Entsorgung der Abfälle einen Übernahmeschein erhält. mit Entsorgern in Verbindung setzen , wenn Sie nur wenige Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen haben, um ggf. von dort Unterstützung zu erhalten. Hardware beschaffen , um Signaturkarten und Kartenlesegeräte mit entsprechender Software einsetzen zu können. Signaturkarten sind ausschließlich personengebunden. Die Beantragung bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (z .B. D-Trust, Telekom u.a.) erfolgt im Post-Identverfahren.Die erforderlichen Formulare für die Beantragung können Sie auf den Seiten der Anbieter im Internet ausfüllen. bei der ZKS-Abfall mit Ihrem Betrieb registrieren bzw. anmelden . Sofern Sie nicht die Dienste eines Providers nutzen und Sie im Rahmen der Eigenerstellung oder des Länder-eANV am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen, stellen Sie Ihren Registrierungsantrag über das Internet-Portal www.zks-abfall.de . Ihr Antrag geht hier elektronisch zur Prüfung ein und wird nach erfolgter Bearbeitung direkt der ZKS mit einem Registrierungsauftrag übermittelt. Nachdem Sie sich dann mit Ihren Zugangsdaten eingeloggt haben, können Sie online die erforderlichen Eintragungen zum Entsorgungsnachweis oder Begleitschein erfassen und versenden. die Zentrale Koordinierungsstelle die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH das Bundesumweltministerium GADSYS – Gemeinsame Abfall DV-Systeme mit Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
<p>Grüne Weihnachten: Tipps für nachhaltige Feiertage </p><p>So feiern Sie fröhliche, umweltfreundliche Weihnachten</p><p><ul><li>Genießen Sie die Zeit und verschenken Sie diese: Das ist das wertvollste Geschenk für Ihre Liebsten.</li><li>Bei Geschenken gilt das Gleiche wie im Alltag: Weniger ist mehr, achten Sie auf Umweltsiegel und bevorzugen Sie gebrauchte bzw. generalüberholte Produkte.</li><li>Festtagsgerichte können auch ohne Fleisch lecker sein. Probieren Sie es aus.</li><li>Reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Verwandten oder Freunden.</li><li>Kaufen Sie möglichst einen Weihnachtsbaum aus der Nähe/ Region und aus ökologischer Erzeugung.</li><li>Setzen Sie bei der Beleuchtung auf stromsparende LEDs und vermeiden Sie batteriebetriebene Geräte.</li></ul></p><p> </p><p>Weihnachten ist ein besonderes Fest und Feste sind Ausnahmen, nicht die Regel. Nüchtern betrachtet heißt das: Für die persönliche Umweltbilanz eines Jahres sind nicht Weihnachtsbaum, Weihnachtsbraten oder Geschenkverpackungen von Bedeutung/ ausschlaggebend, sondern ganz andere Aspekte des alltäglichen Lebens. Zum Beispiel ein gesunder und ökologischer Ernährungsstil mit möglichst wenig tierischen Lebensmitteln oder andere <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/konsum-umwelt-zentrale-handlungsfelder">Big Points</a>, wie der Energieverbrauch durch Heizen oder Auto- und Flugreisen. Nichtsdestotrotz gibt es auch an Weihnachten die eine oder andere Möglichkeit, auf einen umweltfreundlicheren Konsum zu achten.</p><p><strong>Zeit statt Zeugs: </strong>Gemeinsame Zeit ist oft das schönste und wertvollste Geschenk, das wir anderen und uns selbst machen können. Ob als gemeinsamer Spaziergang, als gemütlicher "Kaffeeklatsch" oder als leckeres Abendessen: Wertschätzung und Freude lassen sich auch ohne teure Produkte oder Gutscheine zum Ausdruck bringen.</p><p><strong>Beim Schenken auch an die Umwelt denken: </strong>Für Geschenke gelten die gleichen Umweltempfehlungen wie für Einkäufe im restlichen Jahr. Bevorzugen Sie umweltfreundliche Produktvarianten und achten Sie – wo möglich – auf anspruchsvolle <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/uebergreifende-tipps/siegel-label">Umweltsiegel</a>. So zeigen Sie Wertschätzung – nicht nur für die Beschenkten, sondern auch für die Umwelt. Dieser Umweltbezug macht auch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/uebergreifende-tipps/secondhand-teilen-tauschen-leihen">Secondhand-Produkte</a> attraktiv. Sprechen Sie dies bei der Geschenkübergabe ruhig offen an, auch wenn es sich noch etwas ungewohnt anfühlt. Es gibt keinen Grund, sich für umweltfreundliche Geschenke zu schämen. Bei elektronischen Produkten (IKT) gibt es auch die Möglichkeit, generalüberholte Secondhand-Ware mit Garantie zu erhalten ("refurbished").</p><p>Im Gegensatz zum Geschenk selbst hat die Verpackung nur eine sehr geringe Umweltrelevanz. Aber auch hier kann man ein Zeichen setzen: Verpacken Sie Geschenke in wiederverwendbaren und bereits im Haushalt vorhandenen Schachteln, Taschen, Beuteln, Tüchern oder mit schon mal benutztem Geschenkpapier. Beim Kauf von neuem Geschenkpapier achten Sie auf den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/haushalt-wohnen/papier-recyclingpapier">Blauen Engel</a>. Wenn Sie die Geschenke vorsichtig auspacken, können Sie dieses wiederverwenden. Kaputtes Geschenkpapier wird im Altpapier (Blaue Tonne) entsorgt. </p><p><strong>Leckere Festtagsgerichte ohne Fleisch: </strong>Traditionelle Weihnachtsessen sind oft sehr fleisch- oder fischlastig. Probieren Sie doch mal (neue) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/essen-trinken/klima-umweltfreundliche-ernaehrung">vegetarische oder vegane Leckereien</a> an den Feiertagen aus. Denn eine Weihnachtsgans hat zum Beispiel einen größeren CO2-Fußabdruck als ein Weihnachtsbaum. Gesund ist eine pflanzenbasierte Ernährung ebenfalls. Achten Sie beim Einkauf möglichst auf das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/essen-trinken/biolebensmittel">Bio-Siegel</a> und planen Sie den Essensbedarf vor dem Einkauf, damit es nach dem Festessen <a href="https://www.verbraucherzentrale.de/portionsplaner">keine Reste</a> gibt bzw. vorhandene <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/essen-trinken/lebensmittelverschwendung-vermeiden">Essensreste</a> noch vor dem Verderben aufgegessen werden können.</p><p><strong>Umweltfreundlich reisen: </strong>Weihnachtszeit ist auch Reisezeit. Nutzen Sie möglichst <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/mobilitaet/bus-bahn-fahren">Bus und Bahn</a> auf der Fahrt zu Verwandten und Freunden oder bilden Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/mobilitaet/fahrgemeinschaften">Fahrgemeinschaften</a>. Geschenke lassen sich gegebenenfalls auch vorab per Post verschicken, so dass das Reisegepäck handlich bleibt.</p><p><strong>Weihnachtsbäume aus der Nähe:</strong> Der ökologische Fußabdruck von Weihnachtsbäumen ist relativ gering und hängt stark vom Einzelfall ab. Dies gilt auch für den Vergleich der Umweltbelastung von natürlichen gegenüber künstlichen Weihnachtsbäumen. Als Daumenregeln für natürliche Bäume können gelten: möglichst in der Nähe gewachsen, ohne <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pestizide#alphabar">Pestizide</a> angebaut und an einer fußläufigen Verkaufsstelle eingekauft. Bei künstlichen Bäumen gilt: möglichst viele Jahre nutzen. Auf was Sie sonst noch beim Kauf eines Weihnachtsbaumes achten können, haben wir Ihnen im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>-Umwelttipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/haushalt-wohnen/weihnachtsbaum">Weihnachtsbäume</a> zusammengestellt.</p><p><strong>Beleuchtung mit LED, effizient und bedarfsgerecht:</strong> Lange Lichterketten oder Lichtfiguren mit Glühlämpchen können Stromfresser sein. Das belastet nicht nur die Haushaltskasse, sondern auch die Umwelt. Verwenden Sie deshalb Lichterketten mit LED-Lämpchen. Diese verbrauchen weniger Strom und halten länger. Noch mehr Energie können Sie sparen, wenn Sie die Weihnachtsbeleuchtung bedarfsgerecht an- und ausmachen. Schalten Sie diese bei Abwesenheit, (hellem) Tageslicht oder nachts aus, insbesondere dann, wenn die Beleuchtung auch den Schlafbereich anderer Menschen erhellt. Eine Zeitschaltuhr erlaubt ein bequemes An- und Abschalten. Verwenden Sie auf alle Fälle netzbetriebene Weihnachtsbeleuchtung mit Stromkabel, da die Herstellung und Entsorgung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/elektrogeraete/batterien-akkus">Batterien und Akkus</a> die Umwelt belasten. Nicht zuletzt empfiehlt es sich auch beim Aufhängen von Weihnachtsbeleuchtung dem Motto "Weniger ist mehr" zu folgen.</p><p><strong>Weitere Tipps zur Weihnachtsdekoration:</strong></p><p><strong>Was Sie sonst noch tun können:</strong></p>
Die im August 2023 in Kraft getretene EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) gilt in weiten Teilen seit dem 18. August 2025 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Daraus resultierte ein nationaler Anpassungsbedarf, welcher durch das am 7. Oktober 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des nationalen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 – das sogenannte Batterie-EU-Anpassungsgesetz – realisiert wurde. Kernstück dessen ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablöst, das den Fokus bisher stark auf die Rücknahme und Entsorgung von Gerätealtbatterien gelegt hatte. Mit den neuen Regelungen werden die Grundlagen für einen effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz gelegt. Das Gesetz trifft wichtige Klarstellungen und ergänzende Regelungen, damit insbesondere auch im Hinblick auf die Abfallphase der Batterien die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung erreicht werden können. Die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien werden hierfür in die Pflicht genommen. Was ist neu? Altbatteriesammlung: Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, Altbatterien im Handel oder anderen Sammelstellen für Altbatterien zurückzugeben. Die Rückgabe ist in jedem Fall kostenlos. Mit Blick auf Gerätealtbatterien und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter, sind sowohl der Handel als auch die kommunale Sammelstelle (zum Beispiel Wertstoffhof) zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet. Daneben können auch andere Einrichtungen und Unternehmen freiwillig Gerätealtbatterien oder Altbatterien für leichte Verkehrsmittel zurücknehmen. Die durch den Handel, die kommunalen oder freiwilligen Sammelstellen zurückgenommenen Altbatterien sind einer Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen. Diese übernehmen für die Hersteller von Batterien die ordnungsgemäße Entsorgung der gesammelten Altbatterien. Mit Blick auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien ist ebenfalls der Handel in der Pflicht. Auch hier können entsprechende Altbatterien kostenlos zurückgegeben werden. Die kommunalen Sammelstellen können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriebatterien ebenfalls beteiligen. Ambitionierte Sammelquoten für Geräte-Altbatterien: In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für Geräte-Altbatterien von 50 Prozent. Diese Quote liegt höher als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Um die Sammlung weiter zu verbessern, behält das BattDG die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt später nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung an. heute 50 Prozent ab 2027 63 Prozent ab 2030 73 Prozent Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt weiter bestehen, da diese sich in der Vergangenheit bewährt hat. Vertreiber von Fahrzeugbatterien (Starterbatterien für Kraftfahrzeuge) sind somit auch weiterhin verpflichtet, ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer vom Endverbraucher zu erheben, wenn dieser beim Kauf der neuen Batterie keine gebrauchte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe einer Fahrzeugbatterie zu erstatten. Vertreiber, die Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, können die Erstattung des Pfandes – anstelle der tatsächlichen Rückgabe der gebrauchten Fahrzeugbatterie – von der Vorlage eines Rückgabenachweises, der die ordnungsgemäße Entsorgung beispielsweise über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) oder einen Händler vor Ort dokumentiert, abhängig zu machen. Vertreiber, welche Batterien gleicher Art anbieten, sind verpflichtet, gebrauchte Fahrzeugbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu bescheinigen. Zurückgenommene Fahrzeug-Altbatterien können von den Vertreibern selbst entsorgt oder den Herstellern zur Entsorgung kostenlos überlassen werden. Vertreiber, die Industriebatterien auf dem Markt bereitstellen, sind auch zur kostenlosen Rücknahme entsprechender Altbatterien verpflichtet. Sie können diese selbst entsorgen oder dem Hersteller kostenlos zurückgeben. Altbatteriekommission: Eine Kommission, bestehend aus Vertretern der Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, der Kommunen, der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft sowie der Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden, berät zukünftig die zuständige Behörde in technischen und fachlichen Fragen. Festlegung von Zuständigkeiten und Befugnissen: Für die unterschiedlichen Regelungsbereiche "Bewirtschaftung von Altbatterien", "Stoffbeschränkungen", "Konformität von Batterien" und "Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" sind nationale Behörden als jeweils zuständige Behörde bestimmt worden. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird an den bisherigen Vorgaben aus dem BattG angeknüpft. Danach ist das Umweltbundesamt grundsätzlich die zuständige Behörde. Sie kann jedoch die Aufgaben im Rahmen der Beleihung auf die stiftung elektro-altgeräte register übertragen. Von dieser Möglichkeit hat das Umweltbundesamt Gebrauch gemacht. Die stiftung elektro-altgeräte register ist mithin auch weiterhin für die Registrierung der Hersteller und die Zulassung der Organisationen für Herstellerverantwortung verantwortlich. Im Bereich der Konformität werden die Länder zur Einrichtung einer zuständigen Behörde verpflichtet. Diese sind für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen verantwortlich. Die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle verantwortlich. Im Bereich der Sorgfaltspflichten wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Aufgaben der Überwachung übernehmen. Durchführungsregelungen für die Bewirtschaftung von Altbatterien: Es werden sowohl konkrete Zulassungsanforderungen an die Organisationen für Herstellerverantwortung beziehungsweise Hersteller, die ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, festgelegt, als auch konkrete Regelungen getroffen, wie mit gesammelten Altbatterien umzugehen ist. Sanktionierung von Verstößen: Mit einem umfangreichen Bußgeldkatalog sollen Verstöße gegen die Pflichten aus der EU-BattVO und dem BattDG geahndet und damit ein regelwidriges Verhalten sanktioniert werden.
Rund um Weihnachten und Silvester fällt auch in vielen Haushalten in Sachsen‑Anhalt mehr Abfall an als sonst. Das Umweltministerium informiert über die richtige Abfalltrennung, um Abfälle möglichst zu vermeiden, wiederzuverwenden, zu recyceln oder ordnungsgemäß zu entsorgen. So werden Ressourcen geschont und die Umwelt geschützt.
Nach dem Verursacherprinzip tragen Hersteller und diejenigen, die Produkte in den Verkehr bringen oder importieren, die umfassende Entsorgungsverantwortung für deren umweltgerechte Verwertung und Beseitigung. Jährlich fallen über 18 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle in Deutschland an und der Verbrauch steigt weiterhin. Um diesen Entwicklungen entgegen zu wirken und Abfälle von Einwegverpackungen zu vermeiden, ist das Angebot von Mehrwegverpackungen essentiell. Dies soll durch die Mehrwegsangebotspflicht unterstützt werden. Elektroschrott stellt einen der am schnellsten wachsenden Abfallströme dar. Die immer stärkere Verbreitung und die schnelle Modellfolge im Elektronikbereich beanspruchen die natürlichen Ressourcen der Erde in hohem Maße. Die in den Geräten enthaltenen Schadstoffe belasten die Umwelt. Aus Umwelt- und Ressourcensicht ist somit eine lange Nutzungsdauer anzustreben, an deren Ende eine möglichst vollständige Erfassung und hochwertige Behandlung der Elektroaltgeräte stehen sollte. Hinweise zur korrekten Entsorgung von Elektroschrott für die Bürgerinnen und Bürger sind beispielsweise im Faltblatt des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zu finden. Jede Aktion zur Förderung der Sammlung, der Reparatur, der Wiederverwendung oder Wiederverwertung von Elektroschrott ist im Rahmen des Internationalen Elektroschrott-Tages am 14. Oktober jeden Jahres willkommen! Für weitere Informationen zum Aktionstag besuchen Sie den entsprechenden Bereich der Website des WEEE-Forums . Hier können Sie auch eine eigene Aktion registrieren. Die abfallrechtlichen Grundlagen sind im dritten Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes formuliert. Ziel ist es Produkte so zu gestalten, dass Ressourcen geschont, das Entstehen von Abfällen vermindert, eine Wiederverwertung ermöglicht und schließlich eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der zu Abfall gewordenen Produkte sicher gestellt werden. Die wesentlichen Instrumente der Produktverantwortung sind Rücknahmepflichten der Hersteller für ihre zu Abfall gewordenen Produkte sowie die Festlegung von Sammel- und Verwertungsanforderungen. Aber auch konkrete Anforderungen an die Produktgestaltung sind festgelegt. Ansatzpunkt hierbei ist die Annahme, dass die Hersteller die Zusammensetzung, die Inhaltsstoffe und die Auswirkungen ihrer Produkte am besten kennen. Sie sind somit am ehesten in der Lage, diese nach der Nutzungsphase in Wert- und Schadstoffe zu trennen und einer Wiederverwendung oder einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Die Produktverantwortung wurde in Deutschland insbesondere für Verpackungen, Altöl, Batterien, Altfahrzeuge sowie Elektroaltgeräte eingeführt. Regelungen sind beispielsweise in den folgenden abfallrechtlichen Vorschriften zu finden: ElektroG - Elektrogesetz für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten Das Elektrogesetz regelt, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und umweltverträglich entsorgt werden. Zum untergesetzliches Regelwerk des ElektroG gehört die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung , welche insbesondere die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt. Außerdem gilt die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten . Sie enthält weitergehende Anforderungen an die Behandlung von Elektroaltgeräten einschließlich der Verwertung und des Recyclings. Informationen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten Informationen des BMU zum ElektroG Website der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) BattG - Batteriegesetz für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren Am 1.1.2021 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren in Kraft getreten. Wesentliche Elemente der Gesetzesänderung sind auf den Seiten des Bundesumweltministeriums veröffentlicht. Derzeit gibt es folgende Rücknahmesysteme am Markt: Herstellereigenes Rücknahmesystem der Stiftung GRS Batterien CCR REBAT Öcorecell DS Entsorgungs- und Dienstleistungs-GmbH Das Verzeichnis der genehmigten Eigenrücknahmesysteme ist auf den Seiten der Stiftung Elekroaltgeräte-Register ear hier zu finden. VerpackG - Verpackungsgesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen Das mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes eingeführte Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststoff-Tragetaschen gilt ab dem 01.01.2022. Weitere Änderungen des Verpackungsgesetzes enthält das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz. Dessen überwiegender Teil ist am 03.07.2021 in Kraft getreten. Es enthält wesentliche Neuerungen: eine verpflichtende Mindestrezyklat-Einsatzquote für bestimmte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen (ab 2025), eine Pflicht zum Angebot von alternativen Mehrwegverpackungen beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und von Einweg-Getränkebechern (ab 2023), eine Pflicht zur Getrenntsammlung von bestimmten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die v.a. über eine Ausweitung der Pfandpflicht auf nahezu alle Einwegkunststoff-Getränkeflaschen sowie auf alle Getränkedosen 2022 erreicht werden soll (ab 2022, für mit Milch oder Milcherzeugnissen befüllte Flaschen erst ab 2024) und eine Prüfpflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen, ob die bei ihrer Plattform gelistete Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich bei einem dualen System beteiligt haben. - Informationen zur Entsorgung von Verpackungsabfällen EWKVerbotsV - Einwegkunststoff-Verbotsverordnung für das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff Künftig sollen bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten sein, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt. Das Verbot betrifft Produkte wie Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) sollen nicht mehr auf den Markt kommen. Die Verordnung setzt die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie um und ist am 3.7.2021 in Kraft getreten. EWKKennzV – Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten Die EWKKennzV setzt weitere Teilaspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um. So dürfen ab dem 03.07.2024 Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Daneben wird geregelt, dass ab dem 03.07.2021 bestimmte Einwegkunststoffprodukte auf ihrer Verpackung (Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern) oder auf dem Produkt (Getränkebecher) eine Kennzeichnung tragen. Die Kennzeichnung soll auf zu vermeidende Entsorgungsmethoden hinweisen. Ebenso soll deutlich werden, dass das Produkt Kunststoff enthält und welche negativen Auswirkungen eine unsachgemäße Entsorgung für die Umwelt hat. Die EWKKennzV ist am 03.07.2021 in Kraft getreten. AltfahrzeugV - Altfahrzeugverordnung für die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesumweltministeriums . Ebenfalls in diesen abfallrechtliche Vorschriften geregelt sind produktbezogene Anforderungen zur Marktüberwachung. Mit der Marktüberwachungsverordnung der EU 2019/1020 wurden die Vorschriften zur Marktüberwachung modernisiert, insbesondere mit Blick auf die digitalen Märkte. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall hat Informationen zur Marktüberwachung hier veröffentlicht, unter anderem das Marktüberwachungskonzept in der Fassung vom Mai 2022. Länderübergreifende Servicestelle Marktüberwachung www.batterie-zurueck.de ElektroG Wie.Was. Wo.Warum Kampagne Plan E Weniger ist mehr - zur Vermeidung von Plastikmüll
Bild: Inga Bresser - Fotolia.com Privathaushalte Informationen zum Siedlungsabfall, zur Straßenreinigung, zur Entsorgung von Elektroaltgeräten, Batterien und Altfahrzeugen. Weitere Informationen Bild: Visions-AD - Fotolia.com Gewerbetreibende Informationen zu Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, zur Bauabfall- und Klärschlammentsorgung sowie zur gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten. Weitere Informationen Bild: ZUS AGG Entsorgungsbetriebe Informationen zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im Land Berlin. Weitere Informationen
Rheinland-pfälzische Umweltministerin setzt sich für Verbot von Einweg-Elektro-Zigaretten ein – Hierzu soll das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert werden „Wegwerfprodukte wie Einweg-Elektro-Zigaretten bestehen aus einer Vielzahl von Materialien – darunter Plastik, Elektronik und Batterien, die schwer zu recyceln sind. Oft landen sie nach einmaligem Gebrauch im Restmüll oder werden unsachgemäß entsorgt. Das ist nicht nur ein Umweltproblem, sondern steigert auch das Brandrisiko. Deshalb setze ich mich dafür ein, diese zum Schutz unserer Umwelt und zur Brandsicherheit zu verbieten“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder anlässlich der heutigen Bundesratssitzung. Bei dieser wird sich Rheinland-Pfalz für eine entsprechende Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes stark machen und hofft auf breite Unterstützung aus den anderen Bundesländern. Das Klimaschutzministerium Rheinland-Pfalz hat dazu federführend den entsprechenden Antrag im Umweltausschuss eingebracht. „Die Gesundheit unserer Umwelt und die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger müssen oberste Priorität haben“, betonte Eder. „Ein Umstieg auf nachhaltigere Alternativen ist möglich und notwendig. Es gibt Mehrwegalternativen zu Einwegprodukten.“ Die Ministerin wies darauf hin, dass viele Einweg-Elektro-Zigaretten auch Batterien enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung gefährlichen Chemikalien freisetzen, die ins Grundwasser gelangen können. Neben der Belastung für die Umwelt birgt die unsachgemäße Entsorgung von Einweg-Elektro-Zigaretten erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit. „Die in den Einweggeräten enthaltenen Lithium-Ionen-Batterien können bei falscher Entsorgung oder unsachgemäßem Recycling Feuer fangen“, warnte Eder. Vor allem in Recyclinganlagen, Müllfahrzeugen, aber auch in privaten Haushalten haben sich in den letzten Jahren Vorfälle von Batteriebränden gehäuft. Ein Verbot könnte diese Gefahr deutlich reduzieren und das Risiko von Bränden durch weggeworfene Batterien verkleinern.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 33 |
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