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Das Gebot der nachhaltiger Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs- und Raumplanungsrechts

Das Projekt "Das Gebot der nachhaltiger Entwicklung als Leitvorstellung des Raumordnungs- und Raumplanungsrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Seit der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1992 in Rio wird weltweit das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung für die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereiche diskutiert. Mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen BauROG hat das Gebot einer nachhaltigen Entwicklung sowohl im deutschen Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung seine gesetzliche Verankerung erhalten. Leitvorstellung für die Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Aufgabe ist nach Paragraph 1 Abs.2 S.1 ROG seitdem eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Für die Bauleitplanung enthält Paragraph 1 Abs.5 S.1 BauGB anstatt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nun die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Damit ist die raumbezogene Gesamtplanung in Deutschland unter die Maxime einer nachhaltigen Entwicklung gestellt worden. Dies hat angesichts der begrifflichen Unschärfe zu der Problematik und einer anschließenden Diskussion geführt, wie die inhaltliche Ausgestaltung der Leitvorstellung und ihre rechtlichen Auswirkungen für die räumliche Gesamtplanung aussehen könnten. So bestehen seit Aufkommen des Begriffs einer Nachhaltigen Entwicklung Unsicherheiten, welche Begriffsinhalte mit dieser Konzeption verbunden sind und welcher Gestalt nachhaltigkeitsspezifische Ausprägungen im Einzelnen sein können. Darüber hinaus stellt sich insbesondere im Hinblick auf das gesamt-planerische Abwägungsgebot, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, die Frage, ob und inwieweit sich aus den genannten Gesetzesänderungen rechtliche Konsequenzen für den Rechtsanwender ergeben. Hier ist speziell von Bedeutung, inwieweit durch die neue Leitvorstellung zusätzliche Anforderungen für die planerische Abwägung, also den Planungsprozess und das Planungsergebnis, generiert werden. So ist zu klären, wie spezifische Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung bzw. einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung aussehen können. Dies hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass ein Interessensausgleich und eine Koordinierung konfligierender Interessen bereits vor den genannten Gesetzesänderungen durch eine fehlerfreie planerische Abwägung zu erfolgen hatten. Sowohl im Raumordnungsrecht als auch im Recht der Bauleitplanung kommt es insoweit maßgeblich auf das Verhältnis zwischen der Leitvorstellung auf der einen Seite und dem Instrument der planerischen Abwägung auf der anderen Seite an. Es bedarf der Klärung des Zusammenspiels beider Planungsmaßstäbe. In Anbetracht dieser Fragestellungen galt es zunächst, im Rahmen der Untersuchung die Entstehung und Entwicklung des allgemeinen Konzepts einer Nachhaltigen Entwicklung zu ermitteln. ...

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