API src

Found 522 results.

Related terms

Wegweiser: Services des BfS

Wegweiser: Services des BfS An dieser Stelle haben wir Services des Bundesamtes für Strahlenschutz für Sie zusammengefasst. Beim Mausklick auf den gewünschten Service kommen Sie auf die entsprechende Seite, in dem der Service beschrieben ist. Services des BfS Service Worum geht's? Für wen? Dosimetrie - Inkorporationsmessung Überwachung von Personen, die mit höheren Aktivitäten offener radioaktiver Stoffe umgehen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht. Inkorporationsmessungen nach Notfällen, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt wurden Beruflich exponierte Personen, Personen, die bei einem Notfall radioaktive Stoffe inkorporiert haben können Leitstelle Inkorporationsüberwachung Ringversuche ( in-vivo und in-vitro ) und dosimetrische Fallbeispiele als qualitätssichernde Maßnahmen für Inkorporationsmessstellen Behördlich bestimmte Inkorporationsmessstellen. sonstige Inkorporationsmessstellen in Deutschland und im Ausland Biologische Dosimetrie Dosisabschätzung bei überexponierten oder vermutlich überexponierten Personen mittels biologischer Indikatoren im zytogenetischen Labor Beruflich exponierte Personen, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, Personen, bei denen eine höhere Strahlenexposition vermutet wird oder tatsächlich stattgefunden hat Beruflicher Strahlenschutz - Strahlenschutzregister Zentrale Erfassung von Daten über berufliche Strahlenexpositionen , Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten und der Ausgabe von Strahlenpässen sowie Vergabe der Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer) Beruflich strahlenexponierte Personen, Inkorporationsmessstellen, Luftfahrtbundesamt, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte ProZES Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen Krebs und Exposition durch ionisierende Strahlung Gutachter und Sachbearbeiter bei Verfahren zur Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten HRQ-Register Das HRQ-Register des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) erfasst und dokumentiert hochradioaktive Strahlenquellen, um deren sichere Handhabung und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Es dient als zentrale Informationsquelle für Behörden zur Überwachung und Kontrolle derartiger Strahlenquellen in Deutschland. Behörden, Betreiber Medizin - BeVoMed Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen Strahlenschutzverantwortliche in Kliniken und Praxen, Aufsichtsbehörden Bewertung für die Erlaubnis der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zur medizinischen Forschung Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (gemäß §§ 31, 32 StrlSchG ) Antragstellende bzw. Anzeigende aus dem medizinischen Bereich Radon - Vergleichs- und Eignungsprüfung für Exposimeter (passive Radonmessgeräte) Vergleichsprüfungen zur Qualitätssicherung für Exposimeter, also passive Messgeräte mit Festkörperspurdetektoren (FKSD) in Diffusionskammern oder Elektretionisationskammern Institutionen aus dem In- und Ausland, Professionelle Mess- und Prüfstellen Radon-Kalibrierlabor Kalibrierungen und Kalibrierexpositionen Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Anerkennung von Anbietern zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen Anerkennung durch das BfS nach Überprüfung der Voraussetzungen gemäß ³ 155 des Strahlenschutzgesetzes Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Bauartzulassung - Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Hersteller und Einführer von entsprechenden Vorrichtungen und Anlagen UV -Schutz - UV -Prognose und UV -Newsletter April bis September 3-Tages-Vorhersagen des zu erwartenden UV -Indexes Menschen, die sich beruflich oder privat viel draußen aufhalten UV -Messdaten Kontinuierliche Messung und Veröffentlichung der am Erdboden einfallenden UV - Strahlung Bürger*innen, die sich über die aktuelle UV -Belastung informieren wollen Handys und Smartphones - SAR -Werte von Handys Exposition durch die hochfrequenten Felder von Handys und Smartphones Bürger*innen, die sich über den maximalen SAR -Wert ihres Handys oder Smartphones informieren wollen Stromnetze & Mobilfunkmasten - Online-Infoveranstaltungen Themen " Strahlenschutz beim Mobilfunk" und " Strahlenschutz beim Ausbau der Stromnetze" zielgruppenspezifisch Sprechstunden, in denen Fragen mit Expert*innen des Kompetenzzentrums erläutert werden Messgeräteverleih Erfassung der Exposition durch die elektromagnetische Felder von Stromleitungen oder Mobilfunkmasten. Bürger, die sich über ihre individuelle Exposition informieren wollen. Stand: 05.03.2025

Standort-Zwischenlager Brokdorf - Mischbeladung von Brennelementen und Köcher für Sonderbrennstäbe in Transport- und Lagerbehältern vom Typ CASTOR® V/19

ID: 4483 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 12.12.2022 hat die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH für das Standort-Zwischenlager in Brokdorf (im Folgenden als SZL Brokdorf bezeichnet) beantragt auch eine Mischbeladung von Brennelementen (BE) und Köchern für Sonderbrennstäbe (DWR-KSBS) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung aufzubewahren. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um eine Mischbeladung von BE und DWR-KSBS im Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung als zusätzliche Inventare stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Brokdorf dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@base.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Brokdorf im Kreis Steinburg (Schleswig-Holstein) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 17.07.2024 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KBR Mischbeladung Vorprüfung Endfassung Abschluss Vorprüfung am 17.07.2024 Stand 29.08.2024 zur Veröffentlichung.pdf

Indirekteinleiter

In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungs­pflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Ein­leitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare

Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (analog zu der bis 2018 gültigen Strahlenschutzverordnung)

Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (analog zu der bis 2018 gültigen Strahlenschutzverordnung) Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung wird durch die Paragraphen 45 bis 48 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) in Verbindung mit den Paragraphen 16, 17, 24, 25 und 26 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzverordnung - StrlSchV ) geregelt. Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 185 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) zuständig. Bei Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, beteiligt das BfS bei der Bauartprüfung nach § 46 Absatz 2 StrlSchG die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Konstruktion der Geräte bzw. Vorrichtungen sowie zu Fragen der Qualitätssicherung. Erteilte Bauartzulassungen In der folgenden Tabelle finden Sie die vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilten Bauartzulassungen. 1 - 10 von 63 Ergebnissen 1 2 3 … 7 Downloads Titel Kurztext Datum BfS 02/04 StrlSchV (4. Ergänzung) (PDF, 99 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Bruker Optics GmbH & Co. KG, Detektor mit Pneumatiksystem für Ionenmobilitätsspektrometer 20.09.2024 BfS 02/04 und BfS 01/06 StrlSchV, 3. Ergänzung und BfS 04/08 und BfS 05/08 StrlSchV, 4. Ergänzung Bruker Optics GmbH & Co. KG, Ionenmobilitätsspektrometer 07.03.2022 BfS 01/10 StrlSchV, 2. Ergänzung (PDF, 16 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH , Demonstrationsstrahler jeweils mit Schutzbehälter 18.02.2020 BfS 03/06 StrlSchV, 3. Ergänzung und BfS 04/06 StrlSchV, 3. Ergänzung (PDF, 30 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Apparatebau Gauting GmbH, Ionisationsrauchmelder 30.12.2019 BfS 01/12 StrlSchV (3. Ergänzung), BfS 02/12 StrlSchV (3. Ergänzung), BfS 03/12 StrlSchV (3. Ergänzung) (PDF, 16 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Siemens AG, Ionisationsrauchmelder 16.08.2019 BfS 05/08 StrlSchV, 2.Erg. (PDF, 99 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Bruker Daltonik GmbH, Ionenmobilitätsspektrometer 24.01.2019 BfS 04/08 StrlSchV, 2.Erg. (PDF, 98 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Bruker Daltonik GmbH, Ionenmobilitätsspektrometer 24.01.2019 BfS 01/05 StrlSchV, 3. Ergänzung (PDF, 35 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Apollo Fire Detectors Ltd., Ionisationsrauchmelder 02.11.2017 BfS 01/10 StrlSchV, 1. Ergänzung (PDF, 32 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH , Demonstrationsstrahler jeweils mit Schutzbehälter 06.09.2017 BfS 04/06 StrlSchV, 2. Ergänzung (PDF, 75 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Apparatebau Gauting GmbH, Ionisationsrauchmelder 05.12.2016 1 - 10 von 63 Ergebnissen 1 2 3 … 7 Stand: 20.09.2024

Staubabscheider für Einzelraumfeuerungsanlagen

Für Pellet-, Kamin- und Kachelöfen: Staubabscheider reduzieren Staubemissionen So reduzieren Sie Staubemissionen mit Staubabscheidern Achten Sie beim Kauf von Staubabscheidern auf hohe Staubabscheidegrade (über 50 %) und eine automatische Abreinigung. Prüfen Sie, ob Ihr Staubabscheider eine Bauartzulassung vom DIBt hat. Binden Sie vor dem Einbau eines Staubabscheiders den Bezirksschornsteinfeger oder die Bezirksschornsteinfegerin frühzeitig in die Planungen ein. Gewusst wie Die Verbrennung von Holz in kleinen Holzfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen ohne automatische Regelung läuft nie vollständig ab und es entstehen neben gasförmigen Luftschadstoffen und Gerüchen auch Feinstaub und Ruß. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel haben einen kleineren Durchmesser als ein menschliches Haar und können bis tief in die Lunge eindringen und dort zu Entzündungsreaktionen führen. Diese Belastung kann zu Erkrankungen des Lungen- und Herz- Kreislauf-Systems führen. Staubabscheider können die Emissionen von Partikeln deutlich reduzieren und somit die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit mindern. Auf hohe Wirksamkeit beim Kauf achten: Achten Sie beim Kauf eines Staubabscheiders auf einen Nachweis des Herstellers, der einen Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent aufweist, um sicherzustellen, dass eine Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik eingesetzt wird und die Bestandsanlage somit nach Ablauf der Übergangsfrist (Verweis auf § 26 der 1. ⁠ BImSchV ⁠) weiterbetrieben werden darf. Denn Staubabscheider müssen dem Stand der Technik entsprechen, um die Anforderungen des § 26 Absatz 2 der 1. BImSchV zu den Übergangsregelungen und Nachrüstverpflichtungen zu erfüllen. Für Einzelraumfeuerungsanlagen kommen dabei nur elektrostatische Staubabscheider in Betracht, gegebenenfalls ergänzt um Katalysatoren (siehe unten). Beachten Sie, dass Katalysatoren als Einzellösung keine Staubminderung nach dem Stand der Technik darstellen und somit nur ergänzend Anwendung finden können. Katalysatoren dienen vorwiegend dazu, die gasförmigen Abgasbestandteile zu reduzieren. Ihre Wirkung auf die Staubemissionen ist begrenzt. Sie werden deshalb nicht als eigenständige Staubminderungstechnik angesehen (VDI 3670:2016). Je höher der Abscheidegrad desto besser für die Umwelt. Abscheidegrade von über 65 % sind aus Sicht des Umweltbundesamtes zu empfehlen. Prüfen Sie die Bauartzulassung: Eingesetzte Staubabscheider müssen über eine Bauartzulassung verfügen. Diese wird i.d.R. vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Zugelassene Staubabscheider sind auf der Internetseite des DIBt gelistet. Bezirksschornsteinfeger*in frühzeitig einbinden: Beziehen Sie frühzeitig Ihren zuständige*n bevollmächtigte*n Bezirksschornsteinfeger*in in die Planung mit ein. Der Einbau wird im Regelfall von Schornsteinbau- oder Ofenbaufachbetrieben durchgeführt. Beachten Sie dabei, dass in den sogenannten Übergangsregelungen des § 26 der 1. BImSchV festgeschrieben ist, dass Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nach dem 31.12.2024 nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn Grenzwerte für die Emissionen von Staub (0,15 Gramm je Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm je Kubikmeter) nicht überschritten werden. Was Sie noch tun können: Durch die richtige Auswahl und einen ordnungsgemäßen Betrieb lassen sich die Emissionen reduzieren. Schauen Sie hierzu in unseren Flyer "Heizen mit Holz – wenn dann richtig" Kaminöfen, die die Anforderungen des "Blauen Engel" erfüllen, erreichen u.a. durch einen eingebauten elektrostatischen Staubabscheider und durch einen Katalysator besonders geringe Emissionen an Staub, Kohlenmonoxid und gasförmigen Kohlenwasserstoffen. Hintergrund Funktionsweisen: Es gibt es zwei typische Funktionsprinzipien der Staubabscheidung: elektrostatische und filternde Abscheider. Ergänzend können auch Katalysatoren Anwendung finden. Elektrostatische Staubabscheidung: Bei elektrostatischen Staubabscheidern erfolgt die Abtrennung der Partikel durch deren Aufladung infolge der Einwirkung eines starken elektrischen Felds, das mittels einer hohen Gleichspannung erzeugt wird, und der anschließenden Abscheidung der geladenen Partikel auf einer elektrisch leitenden Niederschlagsfläche. Der abgelagerte Staub wird im Rahmen der Kehrarbeiten durch das Schornsteinfegerhandwerk abgereinigt und mit der Kehrasche zusammen entsorgt. Aufgrund der höheren Staub- und Rußablagerungen ist es möglich, dass, abhängig von der Nutzungshäufigkeit, eine oder zwei zusätzliche Kehrungen pro Heizsaison notwendig sind. Darüber entscheidet der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Zwingend sind aber die Vorgaben der allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen zu beachten. Dort werden Vorgaben über die Kehrhäufigkeit getroffen, um die Betriebssicherheit des Gerätes zu gewährleisten. Elektrostatische Staubabscheider können an verschiedenen Stellen zwischen Ofen und Schornstein, aber auch auf der Schornsteinmündung verbaut werden. Das Material des Schornsteins, also Metall, Beton oder Stein, spielt für die Installation keine Rolle. Filternde Abscheider funktionieren wie ein Schwamm. Staubpartikel lagern sich an der Oberfläche und den Poren und Wänden des Filters an. Diese Art der Staubabscheidung ist sehr effizient, aber auch vergleichsweise teuer und wird in dieser Form nicht bei Einzelraumfeuerungsanlagen eingesetzt. Katalysatoren bilden neben den elektrostatischen und filternden Staub-minderungseinrichtungen eine eigene Gruppe der Abgasreinigungsverfahren. Im Unterschied zu den Staubminderungseinrichtungen, die Feststoffe aus dem Gasstrom entfernen, zielen Katalysatoren primär auf die Umsetzung von gasförmigen Abgasbestandteilen ab. Teilweise kommt es auch zur Reduzierung der Staubemissionen, vor allem von Ruß, als Bestandteil des Staubs (VDI 3670:2016). Da Katalysatoren aber vorwiegend dazu dienen die gasförmigen Abgasbestandteile zu reduzieren und ihre Wirkung auf die Staubemissionen begrenzt ist, werden sie nicht als eigenständige Staubminderungstechnik angesehen (VDI 3670:2016). Katalysatoren als Einzellösung stellen somit keine Staubminderung nach dem Stand der Technik dar. Katalysatoren können sich mit der Zeit zusetzen und dadurch in ihrer Filterwirkung nachlassen. Daher bedürfen diese Produkte einer regelmäßigen Wartung. Darüber hinaus kommt es aufgrund verschiedener Prozesse zu einer Minderung der katalytischen Wirkung. Daher müssen Katalysatoren nach einer bestimmten Anzahl von Betriebsstunden oder -jahren ausgetauscht werden. Reinigungszyklen sowie der Austausch von Bauteilen sind den Zulassungs- oder Herstellerunterlagen zu entnehmen und berücksichtigen übliche und vorhersehbare Abnutzung. Umweltsituation: Aktuell gehören die über 11 Mio. Holzöfen in Deutschland zu einer der Hauptquellen von Feinstaub. Denn die Emissionen von kleinen Holzfeuerungsanlagen können erheblich zur Feinstaubbelastung der Umgebungsluft beitragen und stellen somit eine ernsthafte Umwelt- und Gesundheitsbelastung dar. Diese kleinen Partikel können nicht nur die Atemwege beeinträchtigen, sondern auch zu schwerwiegenderen Gesundheitsproblemen führen. Staubabscheider können die Freisetzung von Luftschadstoffen reduzieren und somit zur Verringerung der Umwelt- und Gesundheitsbelastung beitragen. Noch besser wäre es jedoch kein Holz zu verbrennen, da es auch mit Staubabscheider zu einem Ausstoß von Luftschadstoffen kommt. Gesetzeslage: Der Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetze – 1. ⁠ BImSchV ⁠) geregelt. In den sog. Übergangsregelungen des § 26 der 1. BImSchV ist festgeschrieben, dass Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nach dem 31.12.2024 nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn Grenzwerte für die Emissionen von Staub (0,15 Gramm je Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm je Kubikmeter) nicht überschritten werden. Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht erbracht werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Alter der Anlage zu bestimmten Zeitpunkten (spätestens bis Ende 2024) mit einer "Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik" nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen (§ 26 Absatz 2 der 1. BImSchV). Bei der Verabschiedung der Verordnung in 2010 wurde diese technologieoffene Formulierung gewählt, um die Entwicklung verschiedener Techniken zu ermöglichen. In der VDI 3670 (Ausgabe: April 2016) wurden die bis zur Drucklegung der technischen Richtlinie bereits auf dem Markt verfügbaren Abgasreinigungstechniken beschrieben. Für nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Einzelraumfeuerungsanlagen wurde ein Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent beschrieben (siehe auch BMUV-FAQ ). Seit 2016 ist die technische Entwicklung weiter vorangeschritten, sodass je nach Anlagen- und Brennstoffart noch höhere Abscheidegrade möglich sind. Dies zeigt auch die Vergabegrundlage für den Blauen Engel für Staubabscheider , die einen Staubabscheidegrad von 65 % fordert. Marktbeobachtung: Staubabscheider sind bei Einzelraumfeuerungsanlagen bisher eine Nischenanwendung. Eine Installation ist jedoch an verschiedenen Stellen zwischen Feuerungsanlage und Schornsteinmündung möglich. Bei Festbrennstoffkesseln haben elektrostatische Staubabscheider in den letzten Jahren deutlich an Relevanz gewonnen.

Regelungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen unter Verwendung fester Brennstoffe Arten von Einzelraumfeuerungsanlagen Zulässige Brennstoffe Grenzwerte und Nachrüstverpflichtungen Antike Öfen Offene Kamine Grundöfen Herde, Backöfen, Küchenöfen, Heizungsherde Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen Nachrüstung von Staubminderungseinrichtungen

Mit Ende des Jahres 2024 müssen nach den "Regelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen unter Verwendung von Feststoffen" alte Einzelraumfeuerungsanlagen Außerbetrieb genommen bzw. nachgerüstet werden. Welche Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen sind, wird nachfolgend beschrieben. Unter Einzelraumfeuerungsanlage versteht man eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Dazu zählen: offene Kamine vor Ort gesetzte Grundöfen Herde und Backöfen, Küchenöfen Industriell gefertigte Speicheröfen, Specksteinöfen Kaminöfen Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze Pelletöfen Saunaöfen Als feste Brennstoffe dürfen folgende Regelbrennstoffe eingesetzt werden, sofern die Feuerungsanlage nach Angaben des Herstellers für deren Einsatz geeignet ist: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005 naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe (nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die im Rahmen der Typprüfung mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden) Die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. einzuhaltende Emissionsgrenzwerte, Überprüfung durch Schornsteinfeger, einzusetzende Brennstoffe) sind in der 1. BImSchV festgeschrieben (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen). Im Folgenden sind Informationen zu den geltenden Anforderungen der verschiedenen Feuerungsanlagen zusammengestellt. Ansprechpartner für den benötigten Nachweis sind die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger. Fachfragen beantworten auch die Umweltämter der Landkreise und der kreisfreien Städte. (Kontaktdaten rechts). Antike Öfen Errichtung oder Herstellung vor 01.01.1950 keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden (weniger als 30 Tage im Jahr) zugelassene Brennstoffe: naturbelassenes, stückiges Holz Holzbriketts nach DIN 51731 keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Grundöfen Grundöfen sind Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden. Errichtung bis einschließlich 31.12.2014 Keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Errichtung ab 01.01.2015 Ausstattung mit nachgeschalteter Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik, es sei denn, sie halten folgende Grenzwerte ein: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Grundöfen 1,25 0,04 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden. Herde, Backöfen, Küchenöfen, Heizungsherde Errichtung bis einschließlich 21.03.2010 bei nichtgewerblichem Gebrauch und einer Nennwärmeleistung unter 15 kW besteht keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2024 Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Herde 3,0 0,075 Heizungsherde 3,5 0,075 Errichtung ab 01.01.2025 Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Herde 1,5 0,04 Heizungsherde 1,5 0,04 Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen Alle Feuerstättenarten, die in der Tabelle bislang nicht genannt wurden (z.B. Kamin- und Pelletöfen, Kachelofeneinsätze) unterliegen den folgenden Regelungen. Errichtung bis einschließlich 21.03.2010 Weiterbetrieb nur unter Einhaltung folgender Grenzwerte: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Einzelraumfeuerung 4,0 0,15 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden (Grenzwerte werden nicht eingehalten), sind die Feuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Datum auf Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme Bis einschließlich 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar 31.12.2014 01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017 01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 31.12.2024 Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014 Einhaltung folgender Grenzwerte: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Mindestwirkungsgrad [%] Raumheizer mit Flachfeuerung 2,0 0,075 73 Raumheizer mit Füllfeuerung 2,5 0,075 70 Speicheröfen, Kamineinsätze 2,0 0,075 75 Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 2,0 0,075 80 Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 2,5 0,075 80 Pelletöfen ohne Wassertasche 0,40 0,05 85 Pelletöfen mit Wassertasche 0,40 0,03 90 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt. Errichtung ab 01.01.2015 Einhaltung folgender Grenzwerte: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Mindestwirkungsgrad [%] Raumheizer mit Flachfeuerung 1,25 0,04 73 Raumheizer mit Füllfeuerung 1,25 0,04 70 Speicheröfen, Kamineinsätze 1,25 0,04 75 Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 1,25 0,04 80 Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 1,25 0,04 80 Pelletöfen ohne Wassertasche 0,25 0,03 85 Pelletöfen mit Wassertasche 0,25 0,02 90 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt. Wie in der obenstehenden Tabelle dargestellt, müssen einige Feuerungsanlagen mit einer Staubminderungsanlage nach dem Stand der Technik (Staubabscheider) nachgerüstet werden, damit sie die geforderten (Staub-)Grenzwerte einhalten und weiter betrieben werden können. Ein Staubabscheider darf nur verwendet werden, wenn für ihn eine Bauartzulassung vorliegt. Die Bauartzulassung wird i.d.R. vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt, welches auch eine Liste an zugelassenen Staubabscheidern auf seiner Internetseite veröffentlicht ( Staubabscheider für Feuerungsanlagen | DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik ). Um dem Stand der Technik zu entsprechen, muss der Staubabscheider einen Staubabscheidegrad von mindestens 50 % erreichen (VDI 3670:2016). Für Einzelraumfeuerungsanlagen werden in der Regel elektrostatische Abscheider oder filternde Abscheider genutzt. Der Einbau eines Staubabscheiders sollte frühzeitig mit dem zuständigen Schornsteinfeger abgestimmt und von einem Schornsteinbau- oder Ofenbaufachbetrieb durchgeführt werden, um sicher zu gehen, dass alle Anforderungen erfüllt sind. Neue Einzelraumfeuerungsanlagen werden sowohl als Kompaktanlagen mit integrierten Emissionseinrichtungen (Staubabscheider, Katalysator) als auch Öfen mit separatem Zubehör für die Rauchgasreinigung vertrieben. Auf dem deutschen Markt dürfen nur Einzelraumfeuerungsanlagen angeboten werden, die für das Gesamtsystem, das heißt Ofen gemeinsam mit Emissionsminderungseinrichtung, die Typprüfung nachweislich bestanden haben. Bei der Beschaffung (z. B. über den internationalen Online-Handel) ist darauf zu achten, dass eine Ofenanlage mit dem gegebenenfalls notwendigen Zubehör für die Rauchgasreinigung erworben wird.

Vereinfachte Dosisabschätzung

Vereinfachte Dosisabschätzung Beim Umgang mit NORM -Stoffen können Beschäftigte innerhalb des Betriebs, bei dem diese Rückstände entstehen, aber auch außerhalb - bei Verwertungs- oder Entsorgungsunternehmen - einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt sein. Auch bei der Allgemeinbevölkerung kann es durch die Verwertung oder Beseitigung zu erhöhten Strahlenexpositionen kommen. Wie lässt sich diese Strahlenexposition vereinfacht abschätzen, und wie kann sie gegebenenfalls verringert werden? Um die Strahlenexposition durch bergbaubedingte Umweltradioaktivität bewerten zu können, hat das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) 2010 " Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungsgrundlagen - Bergbau " [1] zur Verfügung gestellt. Für das Themenfeld "Rückstände mit erhöhter natürlicher Radioaktivität " ("Naturally Occurring Radioactive Materials", abgekürzt " NORM ") werden derzeit vergleichbare Berechnungsverfahren erarbeitet. Die im Folgenden aufgeführten Empfehlungen zur vereinfachten Dosisabschätzung ersetzen nicht die geplanten Berechnungsgrundlagen NORM . Die hier aufgeführten Rechenvorschriften sind vielmehr aus bisher veröffentlichten Werken zur Abschätzung der Strahlenexposition [1] , [2] zusammengestellt. Mit dem Strahlenschutzgesetz und der überarbeiteten Strahlenschutzverordnung wurde der Strahlenschutz in Deutschland zum 31.12.2018 neu geregelt. In Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes des Strahlenschutzgesetzes sind Arbeitsfelder aufgeführt, bei denen für Beschäftigte eine Strahlenexpositionen durch natürliche Radionuklide oberhalb von einem Millisievert pro Jahr auftreten können. Für dort genannte Arbeitsplätze ist eine Dosisabschätzung verpflichtend. Für Arbeitsfelder mit einer erhöhten Exposition durch eine Inhalation von Radon wurden separate Regelungen getroffen. Diese Arbeitsplätze sind in Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes aufgeführt. Darüber hinaus können Beschäftigte anderer Arbeitsgebiete beim Umgang mit NORM -Stoffen (zum Beispiel Rückstände nach Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt sein. Falls Beschäftige an mehreren Arbeitsplätzen mit NORM -Stoffen in Kontakt kommen, ist die effektive Dosis an allen exponierten Arbeitsplätzen einzeln zu ermitteln. Für die Gesamtbewertung ist die Summe der Effektivdosen entscheidend. Betriebliche Strahlenexposition Strahlenexposition der Bevölkerung Betriebliche Strahlenexposition Abschätzung der Strahlenexposition aus der spezifischen Aktivität Die Strahlenexposition für Beschäftigte kann prinzipiell anhand von Modellen aus der spezifischen Aktivität von Rückständen bestimmt werden. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat hierfür eine vereinfachte Berechnungsvorschrift zur Ermittlung der effektiven Jahresdosis veröffentlicht [2] . Das Modell berücksichtigt die äußere Strahlenexposition infolge des Aufenthaltes unmittelbar neben einer großen aufgeschütteten Materialmenge, die Inhalation von Staub bei einer Staubkonzentration von 10 Milligramm pro Kubikmeter und die unbeabsichtigte Ingestion von 6 Milligramm Staub pro Arbeitsstunde. Gleichung 1 Zudem wird angenommen, dass Uran - 238 und Uran -235 im natürlichen Isotopenverhältnis vorkommen und diese Radionuklide sowie das Thorium-232 im radioaktiven Gleichgewicht mit ihren Zerfallsprodukten stehen. Wenn bei Rückständen das radioaktive Gleichgewicht gestört ist, wird für eine konservative Dosisabschätzung die höchste spezifischen Aktivität innerhalb der Uran -238- und Thorium-232-Zerfallskette verwendet. Die effektive Jahresdosis E in Millisievert lässt sich nach [2] mit Gleichung 1 berechnen: Ist im Ergebnis der Wert für E größer als 1 Millisievert , ergibt sich nicht zwingend eine erhöhte Strahlenexposition für Beschäftigte. Vielmehr ist eine ausführliche Expositionsabschätzung über alle Expositionspfade mit realistischen Parametern (zum Beispiel Nuklidverhältnisse, Staubkonzentration in der Luft, Aufenthaltszeiten) durchzuführen. Abschätzung der Strahlenexposition durch äußere Gammastrahlung Gleichung 2 Die Strahlenexposition durch äußere Gammaexposition kann anhand sogenannter Personendosimeter direkt bestimmt werden. Geeignete Messstellen bieten diese Geräte an und werten die Ergebnisse der Messungen aus. Eine andere Möglichkeit, die Strahlenexposition durch äußere Gammastrahlung zu bestimmen, ist die Messung der Umgebungsäquivalentdosisleistung Ḣ*(10) (hier: Ortsdosisleistung pro Zeiteinheit) mit geeigneten Messgeräten sowie die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltszeit am exponierten Arbeitsplatz. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ( PTB ) veröffentlicht die Bezeichnungen aller Geräte mit einer Bauartzulassung (Voraussetzung für die Eichfähigkeit) auf ihrer Internetseite . Aus der gemessenen Umgebungsäquivalentdosisleistung ergibt sich die jährliche effektive Dosis E in Millisievert nach [1] aus der Gleichung 2. Abschätzung der Strahlenexposition durch Inhalation von Staub Der Expositionspfad "Inhalation von Staub" ist nur beim Umgang mit oder beim Arbeiten in der Nähe von trockenen Rückständen zu berücksichtigen. Bei feuchten Rückständen ist die Möglichkeit für eine Staubbildung vernachlässigbar. Gleichung 3 Bei manchen Rückständen sind die Radionuklide nicht gleichmäßig im Rückstand verteilt. So ist zum Beispiel in Filterkiesen aus der Wasseraufbereitung der Radionuklidgehalt in den aufgewachsenen Krusten um ein Mehrfaches größer als im Gesamtrückstand. In solchen Fällen muss der Radionuklidgehalt im Staub gesondert ermittelt werden. Eine Expositionsabschätzung zur radiologischen Bewertung von NORM -Stoffen ist grundsätzlich nuklidspezifisch durchzuführen. Die jährliche effektive Dosis wird dann mithilfe der Gleichung 3 abgeschätzt: Die Aktivitätskonzentration in der Atemluft (in Becquerel pro Kubikmeter) kann aus der Staubkonzentration (in Gramm pro Kubikmeter) und dem Radionuklidgehalt des Materials (in Becquerel pro Gramm) in guter Näherung bestimmt werden. Für die Ermittlung der Staubkonzentration empfehlen Institutionen wie das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit verschiedene geeignete Messmethoden. Abschätzung der Strahlenexposition durch Inhalation von Radon und dessen Zerfallsprodukten Gleichungen 4 und 5 Vor allem an wenig belüfteten Arbeitsplätzen in Gebäuden sind Beschäftigte häufig einer Strahlenexposition durch die Inhalation von Radon-222 und dessen kurzlebigen Zerfallsprodukten ausgesetzt. Die für die Dosis entscheidende Größe ist die potenzielle Alpha-Energie- Exposition (Zeitintegral der potenziellen Alpha-Energie-Konzentration). Ersatzweise lässt sich die effektive Dosis auch aus Werten der Radon-222 -Konzentration, des Gleichgewichtsfaktors und der Aufenthaltszeit abschätzen (vergleiche [2] für eine Auflistung geeigneter Verfahren). Die jährliche effektive Dosis kann nach [1] sowohl auf der Grundlage der potenziellen Alpha-Energie- Exposition kurzlebiger Radon-222 -Zerfallsprodukte (Gleichung 4) als auch der Radon-222 - Exposition und des Gleichgewichtsfaktors (Gleichung 5) abgeschätzt werden: Gleichung 6 Abschätzung der Strahlenexposition durch Direktingestion von NORM-Stoffen Der Expositionspfad "Direktingestion" berücksichtigt die unbeabsichtigte Ingestion von Staub aus NORM -Stoffen während der Arbeitszeit. Dabei ist die Expositionsabschätzung grundsätzlich nuklidspezifisch durchzuführen. Die Berechnung der jährlichen effektiven Dosis erfolgt dann nach [1] mit Hilfe von Gleichung 6. Strahlenexposition der Bevölkerung Bei der Verwertung von NORM -Rückständen können auch Personen der allgemeinen Bevölkerung einer zusätzlichen Strahlenbelastung ausgesetzt sein. Die für die berufliche Exposition aufgeführten Expositionspfade Inhalation von Staub, Inhalation von Radon , unbeabsichtigte Direktingestion von NORM -Stoffen und äußere Exposition durch Gammastrahlung sind auch bei der Abschätzung der Strahlenexposition für die Bevölkerung zu berücksichtigen. Für einige Expositionspfade sind jedoch altersabhängige Parameter zu verwenden (siehe dazu die "Berechnungsgrundlagen Bergbau" [1] ). Zusätzlich kann für die Bevölkerung auch der sogenannte Wasserpfad von Bedeutung sein. Dieser ist bei der Verwertung oder Deponierung immer dann zu berücksichtigen, wenn mit dem Regenwasser Radionuklide aus dem Rückstand herausgelöst werden und mit dem Sickerwasser ins Grundwasser gelangen. Ein Beispiel hierfür ist die Verwertung im Landschaftsbau. Wird aus einem (Privat-)Brunnen des beeinträchtigten Grundwasserleiters Wasser - zu Trinkwasserzwecken oder auch zur Bewässerung lokal erzeugter Lebensmittel (Gemüse, Obst oder auch Weideflächen) - genutzt, können sich unter ungünstigen Umständen für die Allgemeinbevölkerung größere Expositionen als bei den Beschäftigten ergeben. Abschätzung der Strahlenexposition durch Ingestion von lokal erzeugten Lebensmitteln Beim Expositionsszenario "Ingestion von lokal erzeugten Lebensmitteln" geht man davon aus, dass das gesamte benötigte Trinkwasser aus einem häuslichen Brunnen kommt, der 20 Meter von einer NORM -Ablagerung entfernt ist. Zudem werden Pflanzen und Tiere für den Eigenbedarf mit diesem Wasser versorgt. Weiterhin setzt dieses Modell voraus, dass die Hälfte aller verzehrten Lebensmittel vor Ort erzeugt wird. Die "Berechnungsgrundlagen Bergbau" [1] beschreiben ausführlich, wie die Strahlenexposition durch lokal erzeugte Lebensmittel berechnet wird. Die Gleichung 7 zeigt, welche Lebensmittel zur Gesamtdosis beitragen können: Gleichung 7 Für eine Erstbewertung, ob über den Wasserpfad eine relevante Strahlenexposition zu befürchten ist, kann anhand von Laborversuchen die Freisetzbarkeit von Radionukliden aus NORM -Stoffen mit Wasser ermittelt werden. In Anlehnung an die aktuellen Entwicklungen im Bodenschutzrecht ist hierfür ein normiertes Prüfverfahren (zum Beispiel DIN 19529) anzuwenden [3] . Das Wasser-zu-Feststoff-Verhältnis sollte dabei möglichst 2:1 betragen. Da die ungünstigste Einwirkungsstelle im Strahlenschutz der Brunnen zur Grundwasserentnahme aus einem nutzbaren Grundwasserleiter ist, wird beim Eintrag von Radionukliden durch das Sickerwasser eine Verdünnung im Grundwasser berücksichtigt. Die in der wässrigen Lösung aus dem Laborversuch ermittelte Aktivitätskonzentration kann somit für eine Erstbewertung als oberer Wert der Brunnenwasserkonzentration eingesetzt werden. Strahlenschutzmaßnahmen Betrieblicher Strahlenschutz Nach dem " ALARA-Prinzip " ist die Strahlenexposition für Beschäftigte unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so gering wie möglich zu halten. Bei Arbeiten mit NORM -Stoffen kann - unter Beachtung gängiger Vorschriften zum Arbeitsschutz - die Strahlenexposition über die Inhalation von Staub und die unbeabsichtigte Aufnahme von kontaminiertem Material nahezu vollständig vermieden werden. Die Gleichungen (1) bis (6) zeigen, dass die jährliche effektive Dosis linear von den relevanten Größen, wie der spezifischen Aktivität im Rückstand, der Staubkonzentration oder der Aufenthaltszeit am exponierten Arbeitsplatz abhängt. Die Strahlenexposition für Beschäftigte lässt sich daher durch folgende Maßnahmen verringern: Verwertung von Rückständen mit möglichst geringer spezifischen Aktivität , Identifizierung der Hauptquellen für eine Staubentwicklung, Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung von Staubfreisetzungen, Überprüfung und Optimierung der Arbeitszeiten an den exponierten Arbeitsplätzen, Verwendung individueller Schutzausrüstung. Inwieweit die einzelnen Maßnahmen umsetzbar sind, hängt natürlich von der jeweiligen betrieblichen Situation ab. Bewertung der Strahlenexposition der Bevölkerung Ist in der Summe aller Expositionspfade inklusive des Wasserpfades eine Überschreitung des Dosisrichtwertes von 1 Millisievert pro Jahr nicht zu befürchten, kann die Verwertung beziehungsweise Deponierung auf dem geplanten Weg erfolgen. Liegt im Ergebnis der vereinfachten Dosisabschätzung eine Überschreitung des Dosisrichtwertes vor, ist nicht zwingend eine erhöhte Exposition gegeben. Vielmehr ist das Ergebnis anhand einer standortspezifischen Expositionsabschätzung zu präzisieren. Beispielsweise empfiehlt sich für den Wasserpfad eine detaillierte Untersuchung zum Radionuklidtransport in Sicker- und Grundwasser. Ein Hilfsmittel dazu ist der " Leitfaden des Bundesamtes für Strahlenschutz zur Untersuchung und Bewertung bergbaulicher Altlasten ". Falls das Ergebnis der standortspezifischen Expositionsabschätzung den Dosisrichtwert von 1 Millisievert pro Jahr als Summe aller Expositionspfade weiterhin überschreitet, ist eine Verwertung auf dem geplanten Weg nicht möglich. In diesem Fall müssen andere Verwertungs- oder Entsorgungsmöglichkeiten geprüft werden. Literatur: [1] BfS (2010): Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungsgrundlagen - Bergbau) [2] Beck, T., Ettenhuber, E. (2006): Überwachung von Strahlenexpositionen bei Arbeiten Leitfaden für die Umsetzung der Regelungen nach Teil 3 Kapitel 1 und 2 der StrlSchV , BfS -SW-03/06, ISSN 1611-8723 [3] DIN 19529:2009-01:Titel: Elution von Feststoffen - Schüttelverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen Stoffen mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg. Beuth-Verlag, Berlin Stand: 11.04.2024

Das Strahlenschutzgesetz

Das Strahlenschutzgesetz Umfassenden Schutz vor schädlicher Strahlung in der Medizin, Schutz vor Radon in Wohnungen und bessere Vorsorge für den Notfall – das sind zentrale Bereiche des Strahlenschutzgesetzes . Ergänzt wird das Strahlenschutzgesetz durch die Strahlenschutzverordnung . Gesetz setzt EURATOM -Richtlinie in nationales Recht um Das Strahlenschutzgesetz geht auf die Richtlinie 2013/59/Euratom zurück und fasst zudem Vorgaben aus der Strahlenschutzverordnung von 2001, der ehemaligen Röntgenverordnung und dem außer Kraft getretenen Strahlenschutzvorsorgegesetz zusammen. Weitere Rechtsverordnungen konkretisieren die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes. Herzstück ist dabei die Strahlenschutzverordnung . Das BfS als Strahlenschutz -Fachbehörde war in den Prozess der Modernisierung des Strahlenschutzrechts eng eingebunden. Aufgaben des BfS Im Strahlenschutzgesetz sind zahlreiche Aufgaben des BfS beschrieben wie etwa die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, die Prüfung der Anzeige der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung sowie die Untersagung der Anwendung, die Führung des Strahlenschutzregisters , das Bewertungsverfahren zur Rechtfertigung neuer medizinischer Verfahren die Bauartzulassung für bestimmte Vorrichtungen , zu denen nach § 45 Absatz 1 Nr. 7 StrlSchG auch Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage ( z.B. sogenannte UKP-Laser) gehören. Das Strahlenschutzgesetz bündelt die Zuständigkeiten im Notfallschutz und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Es gliedert sich neben allgemeinen Regelungen in vier Hauptteile: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen Ein wesentlicher Bereich ist " Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen", zu dem Regelungen zur Früherkennung von Krankheiten mittels radiologischer Verfahren sowie die Prüfung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung. Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen Regelungen zum Notfallschutz und die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums, für dessen operationelle Umsetzung das Bundesamt für Strahlenschutz in wesentlichen Teilen zuständig ist, finden sich im Teil " Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen". Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen Vorgaben zum Umgang mit Radon sowie Regelungen zu radioaktiven Altlasten und zu Radioaktivität in Bauprodukten sind im Teil " Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen" geregelt. Expositionsübergreifende Vorschriften Im Bereich "Expositionsübergreifende Vorschriften" sind unter anderem Vorgaben zum Strahlenschutzregister enthalten. Das Strahlenschutzregister trägt zur Strahlenschutzüberwachung jener Arbeitskräfte bei, die von Berufs wegen ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Stand: 08.04.2024

Erläuterungen zu Teil 7

Erläuterungen zu Teil 7 Zu Abschnitt 7.1.2 ADR 7-1.S Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Buchstabe a des ADR in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der GGVSEB entsprechen, dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II , EX/III -, FL , AT -Fahrzeug oder MEMU vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-, EX/III-, FL-, AT-Fahrzeug oder MEMU ist, sind in Abschnitt 9.2.1 ADR die geltenden Bedingungen klar bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z. B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 ADR nicht anwendbar. Diese Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958. Zu Kapitel 7.3 ADR/ RID 7-2.1 Ist ein gefährliches Gut sowohl zur Beförderung in loser Schüttung als auch in Tanks zugelassen, so kann die Beförderung in loser Schüttung auch in Silotanks erfolgen, wenn der Tank die Anforderungen des ADR/RID an die Umschließungen nach Kapitel 7.3 erfüllt. Dies gilt auch für Silotanks, die nach Kapitel 6.11 ADR/RID als BK2-- geschlossener Schüttgutcontainer mit Zulassung für Gefahrgut -Schüttgut-Container zugelassen sind. Erfolgt die Beförderung in loser Schüttung in einem gemäß Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR/RID zugelassenen Tank, so müssen der Tank und die Durchführung der Beförderung allen vorgeschriebenen Anforderungen genügen ( u. a. Tankcodierung, ADR-Zulassung der Fahrzeuge, Fahrerschulung mit Aufbaukurs Tank). 7-2.2 Eine Beförderung in loser Schüttung schließt nicht aus, dass das Gut in zusätzlichen Umschließungen (Verpackungen ohne gefahrgutrechtliche Bauartzulassung) enthalten ist. Dabei müssen jedoch alle einschlägigen Vorschriften zur Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden. Es reicht deshalb z. B. nicht aus, den staubdichten Einschluss ausschließlich über die zusätzliche Umschließung darzustellen. Die Anforderungen an die Staubdichtheit des Containers oder der Aufbauten von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 7.3.1.3 ADR/RID sind ebenfalls zu erfüllen. Zu Abschnitt 7.3.3 ADR/RID 7-3 Bei Beförderungen in loser Schüttung nach den Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 ADR/RID fallbezogen zusätzlich einzuhalten. Zu Abschnitt 7.5.1 ADR/RID 7-4.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.5.1 ADR/RID sind grundsätzlich auch für das Befüllen anzuwenden. 7-4.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Kapitel 1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.1 ADR/RID angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hunderprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Es können jedoch auch stichprobenartige Kontrollen akzeptiert werden, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden. Zu Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR 7-5.S Die bezüglich des Fahrzeugführers zu prüfenden Rechtsvorschriften betreffen die ADR-Schulungsbescheinigung und die Beachtung des Alkoholverbots. Bezüglich des Alkoholverbots beschränkt sich die Prüfung auf die Feststellung offensichtlicher Auffälligkeiten. Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 1 ADR/RID 7-6.1 Der Begriff "Rechtsvorschriften" im Satz 1 umfasst ausschließlich gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften. 7-6.2 Die Verpflichtung zur Kontrolle der Dokumente erfolgt in Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nachfolgende Beladung/Befüllung erfolgen darf. Daraus lässt sich keine Verpflichtung des Verladers/Befüllers zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente ableiten. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen und sind vor der Beladung/Befüllung zu beseitigen. Die originären Pflichten des Verladers und des Befüllers bleiben unberührt. 7-6.3 "Sichtprüfung des Fahrzeugs/Wagens" bedeutet, dass dabei offensichtliche Mängel feststellbar sein sollen, ohne dass hierfür besondere technische Hilfsmittel eingesetzt werden und vertiefte fahrzeug-/wagentechnische Kenntnisse erforderlich sind. 7-6.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet "Sichtprüfung" nur die Feststellung offensichtlicher Mängel. Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 2 ADR/RID 7-7 Mit den Worten "keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs, des Wagens oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten" sind allgemeine offensichtliche Mängel gemeint (z. B. Reifenschäden/fehlende Bremssohle) und nicht nur gefahrgutrechtliche Mängel. Zu Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID 7-8 Bei der Ladungssicherung sogenannter weicher Verpackungen (z. B. Säcke, Fässer aus Kunststoff) sind Verformungen zu akzeptieren, die für die jeweilige Verpackung unschädlich sind und zu keinem Gefahrgutaustritt führen. Zu Unterabschnitt 7.5.7.2 ADR/RID 7-9 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ADR/RID ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN - und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m , mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapallast "0" in der UN-Kennzeichnung, als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnitts Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z. B. die Kriterien nach dem CTU -Code (bekannt gegeben im VkBl. 2015 Heft 13 Seite 422) herangezogen werden. Zu Abschnitt 7.5.11 CV 1 ADR 7-10.1.S Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder außerhalb von Ortschaften ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet. 7-10.2.S Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der Klasse 9 Verpackungsgruppe II dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen werden, wenn der Beladevorgang im Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der Ausnahme 20 (B, E, S) der GGAV durchgeführt wird und es sich bei den Beladeorten um Apotheken, Laboratorien oder ähnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen, als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen durchzuführen. Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 10 ADR/RID 7-11 Ausreichend standfest sind Flaschen nur, wenn diese mit einem Fußteil versehen sind. Für Flaschen ohne Fußteil wird z. B. ein geeignetes Ladegestell benötigt, das ladungsgesichert werden muss. Zu Abschnitt 7.5.11 CV 21, CV 25 und CV 27 ADR 7-12.S Die Anforderung, dass die Versandstücke so verstaut sein müssen, dass sie leicht zugänglich sind, schließt neben der leicht zugänglichen Anordnung der Versandstücke auf der Ladefläche auch die Zugänglichkeit der Ladefläche selbst ein. Das bedeutet beispielsweise im Falle zweier 20-Fuß-Container, die hintereinander auf einen Sattelanhänger verladen werden, dass diese so angeordnet werden, dass die Türen jeweils zu einem Fahrzeugende zeigen und nicht verdeckt sind. Die Verwendung sogenannter Seitenlader wird damit nicht ausgeschlossen, weil die Container auch während der Beförderung bei Bedarf schnell und ohne externe Hilfsmittel vom Fahrzeug abgesetzt werden können. Auch ein Verplomben der Zugänge ist zulässig, weil die Kontroll- und Rettungskräfte überwiegend über die erforderlichen Werkzeuge verfügen, um Plomben im Bedarfsfall entfernen zu können. Die Verplombung muss jedoch entfernbar sein. Eine Beeinträchtigung der leichten Zugänglichkeit durch eine erforderliche Ladungssicherung ist nicht zu beanstanden. Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 36 ADR/RID 7-13.1 Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 die Sondervorschrift CV/CW 36 nach Abschnitt 7.5.11 ADR/RID zugeordnet ist, sollen in offenen oder belüfteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern befördert werden. Die Wörter "wenn dies nicht möglich ist" in Satz 2 der Sondervorschrift CV/CW 36 sind so zu verstehen, dass hinsichtlich eines konkreten Beförderungsvorgangs von dieser Anforderung nur abgewichen werden darf, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre. 7-13.2.S Bei der Verwendung von gedeckten Fahrzeugen ohne Belüftung muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und der Kabine der Fahrzeugbesatzung verhindert werden. Hierfür geeignete technische Lösungen müssen in der Lage sein, dieses Schutzziel zu erreichen. Eingebaute Trennwände, welche der Rückhaltung der Ladung und je nach konstruktiver Ausführung des Fahrzeugs der Entlüftung der Kabine und dem erforderlichen Druckausgleich mit dem Ladeabteil beim Auslösen von Airbags dienen, erfüllen diese Anforderung üblicherweise nicht. Allerdings wird durch die Verhinderung des Gasaustauschs nur die Fahrzeugbesatzung während der Beförderung geschützt und nicht Personen, die im Anschluss das Ladeabteil oder den Container öffnen oder betreten, weshalb zusätzlich die Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV/CW 36 ADR anzubringen ist. Darüber hinaus sind die beteiligten Personen über die möglichen Gefahren im Rahmen der Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Abschnitt 8.2.3 ADR zu informieren. Stand: 29. August 2023

Straßenverkehrslärm 1993

In Berlin sind zur Zeit rund 1,28 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen, deren Nutzung nicht nur zu einer erheblichen Verlärmung des Straßenraumes führt, sondern darüber hinaus auch die Wohn- und Aufenthaltsqualität in den an den Hauptnetzstraßen gelegenen Gebäuden und auf den Grundstücken sowohl am Tage als auch in der Nacht nachhaltig vermindert. Besonders gravierend sind diese Auswirkungen bei Straßen mit Verkehrsmengen über 50.000 Kfz/24 Std. (z. B. Sachsendamm, Schöneberger Ufer, Frankfurter Allee, Grunerstraße und Seestraße). Diese Straßen umfassen zwar nur 1,7 % der Gesamtlänge des ca. 1.200 km langen übergeordneten Straßennetzes (Hauptnetz), übernehmen jedoch ca. 19 % aller Fahrleistungen. Durch technisch – konstruktive Veränderungen an den Fahrzeugen wurden in den vergangenen Jahren erhebliche Pegelminderungen bei den Antriebsgeräuschen erzielt. Die nach EU-Recht zulässige Geräuschemission von Kraftfahrzeugen lag 1983 ungefähr 10 dB über der heutigen Grenze, d. h. 10 Fahrzeuge aktueller Bauart sind – bezogen auf die Antriebsgeräusche – nicht lauter als ein Fahrzeug, das 1983 seine Zulassung erhielt. Trotzdem ist es insgesamt auf Berliner Straßen nicht leiser geworden. Ursache ist die erhebliche Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs aber auch die Tatsache, daß bei der Minderung der Reifen- / Fahrbahngeräusche kaum Fortschritte erzielt wurden. Die Einführung von Tempo 30-Zonen für 70 % aller Straßen erbrachte dort zwar eine tendenzielle Reduzierung der Verkehrslärmbelastung, in den Hauptverkehrsstraßen hat der Lärm jedoch zugenommen. Spürbare Entlastungen hat es auch an Abschnitten des Straßenbahnnetzes gegeben, wo die Gleiskörper rekonstruiert worden sind. Insgesamt stellt der Lärm des übergeordneten Straßennetzes – verglichen mit anderen Verursachern wie Eisenbahn- und Luftverkehr, Industrie und Gewerbe sowie Sport- und Freizeitlärm sowohl von seinem Ausmaß als auch von der Zahl der Betroffenen her die problematischste Belastung dar. Unter Lärm ist jede Art von Geräusch zu verstehen, das unerwünscht ist, stört oder belästigt und das physische, psychische und soziale Wohlbefinden beeinträchtigt. Je nach Dauer und Intensität der Einwirkung kann Lärm zu einer Vielzahl von Problemen führen. Dazu gehören u. a.: Verminderung der Konzentrationsfähigkeit, Störung der Kommunikation, Störung von Schlaf und Erholung, negative Beeinflussung des vegetativen Nervensystems (Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Störungen der Verdauungsorgane), Beeinträchtigung bzw. Schädigung des Hörvermögens, Risikoerhöhung für Herz-/Kreislauferkrankungen. Lärm ist subjektiv bewerteter Schall und folglich abhängig von der jeweiligen Einstellung zum vorhandenen Geräusch, der augenblicklichen Befindlichkeit, der gerade ausgeübten Tätigkeit, der Höhe des gegenwärtigen Ruheanspruchs usw.. Schwer skalierbar ist auch die Lästigkeit eines Geräusches. Neben den vorgenannten subjektiven Parametern spielen u. a. auch eine Rolle: der Informationsgehalt des Geräusches, die Zeit des Auftretens, der zeitliche Verlauf, der frequenzmäßige Verlauf, Impuls- und Tonhaltigkeit, der Übertragungsweg, die spezifische Quelle. Physikalisch gesehen entsteht Schall durch schwingende Körper, d. h. durch Druckschwankungen innerhalb von elastischen Medien (Gase, Flüssigkeiten, feste Körper). Die Anregung von Druckschwankungen kann durch Schlag, Reibung oder strömende Gase (Prinzip aller Musikinstrumente) ausgelöst werden. Die entstandenen Druckschwankungen breiten sich im Umgebungsmedium Luft mit hoher Geschwindigkeit (330 m/s) aus und können bei ausreichender Intensität vom Ohr wahrgenommen werden, wenn die Zahl der Schwingungen pro Sekunde (gemessen in Hertz [Hz]) mehr als 16 und weniger als 20.000 beträgt. Der vom menschlichen Ohr wahrnehmbare Bereich der Druckschwankungen in der Luft (Schwingungsamplitude oder Lautstärke) liegt zwischen 20 µPa (Hörschwelle) und 200.000.000 µPa (Schmerzgrenze). Mikropascal (µPa) ist die Maßeinheit für den Druck. Zur Vermeidung des Umgang mit derartig großen Zahlen wurde ein logarithmischer Maßstab eingeführt, die sog. Dezibel (dB) – Skala. Dabei entsprechen 20 µPa, also der Hörschwelle, 0 dB und 200.000.000 µPa (Schmerzgrenze) 140 dB. Die Dezibelskala, die den ”Schalldruckpegel” beschreibt, ist damit keine absolute Maßeinheit, wie z. B. das Gramm oder das Meter, sondern sie gibt nur das Verhältnis zur Hörschwelle wieder, d. h. sie sagt aus, um wieviel ein bestimmtes Geräusch die Hörschwelle übersteigt. Geräusche bestehen in der Regel aus einem Gemisch von hohen, mittleren und tiefen Frequenzanteilen. Das menschliche Ohr nimmt diese Frequenzanteile mit einer unterschiedlichen Empfindlichkeit wahr. Um diese Eigenschaften des Ohres nachzubilden, sind Meßgeräte mit Bewertungsfiltern ausgestattet. Das Bewertungsfilter ”A” zeigt für die üblichen Umweltgeräusche die beste Übereinstimmung zwischen Ohr und Meßgerät. Die korrigierten Schalldruckpegel werden deshalb in ”dB(A)” angegeben. In unserer Umwelt vorhandene Geräusche, z. B. auch der Verkehrslärm, sind selten gleichförmig, sondern schwanken sowohl kurzzeitig als auch in ihrem Tages- und Wochengang (vgl. Karte Verkehrsmengen 07.01.). Zur Beurteilung und zum Vergleich von Geräuschen benutzt man deshalb zweckmäßigerweise einen ”Einzahlwert”, der als Mittelwert des Schalldruckpegelverlaufes gebildet wird. Mit anderen Worten: ein innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes schwankendes Geräusch wird durch ein Dauergeräusch mit konstantem Pegel und gleicher Energie ersetzt. Der ”Mittelungspegel” wird deshalb auch als (energie-) ”äquivalenter Dauerschallpegel” bezeichnet. Der Mittelungspegel ist also nicht als arithmetisches Mittel zu verstehen, sondern entspricht physikalisch gesehen dem energetischen Mittel. Bei diesem Verfahren werden Lärmspitzen besonders berücksichtigt. Für Rechenoperationen mit Schalldruckpegeln gelten die Logarithmengesetze. So erhöht z. B. die Verdoppelung einer Zahl gleichlauter Schallquellen (Fahrzeuge) den Schalldruckpegel um 3 dB (entspricht 10·log 2); eine Verdreifachung um 5 dB (entspricht 10·log 3), eine Verzehnfachung um 10 dB (10·log 10). Ein Geräusch mit einem um 10 dB(A) höheren Pegel wird etwa doppelt so laut empfunden. In gleicher Weise wirken sich auch Vervielfachungen der Einwirkzeiten von Geräuschen innerhalb eines bestimmten Beurteilungszeitraumes (Tag bzw. Nacht) aus. Das heißt, eine Verlängerung der Geräuscheinwirkung, z. B. von 10 auf 20 Minuten oder von 2 auf 4 Stunden, erhöht den Mittelungspegel um 3 dB. Eine Verkürzung der Einwirkungsdauer eines Geräusches von 600 auf 60 Minuten entspräche dann einer Pegelsenkung von 10 dB. Im Vergleich mit Grenz- oder Richtwerten wird üblicherweise der sog. ”Beurteilungspegel” angegeben. Dieser unterscheidet sich vom Mittelungs- bzw. äquivalenten Dauerschallpegel durch bestimmte Zu- oder Abschläge, die die unterschiedliche Lästigkeit der Geräusche berücksichtigen. Bei Straßenverkehrslärm ist die erhöhte Lästigkeit der Brems- und Anfahrgeräusche im Bereich von Lichtsignalanlagen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen. Der empirisch belegten geringeren Lästigkeit des Schienenverkehrslärms wird durch einen Abschlag, dem sog. Schienenbonus, entsprochen. Die gesetzlichen Regelungen für die Begrenzung der Straßenverkehrslärmimmission an bestehenden Straßen sind derzeit noch unbefriedigend. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie die Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) gelten nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen- und Schienenwegen. Bestehende Verkehrslärmsituationen werden von diesen Vorschriften nicht reglementiert. Nach der 16. BImSchV gelten folgende Immissionsgrenzwerte: Bei vorhandenen Straßen und Stadtautobahnen in der Baulast des Bundes ergeben sich dagegen Lärmsanierungsmöglichkeiten nach den ”Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes-VLärmSchR 97” durch eine freiwillige Verpflichtung des Bundesministers für Verkehr. Lärmsanierung, insbesondere durch Schallschutzfenster, ist hiernach dann möglich, wenn der Beurteilungspegel einen der folgenden Richtwerte übersteigt: Die nach diesen Richtlinien möglichen Lärmsanierungsmaßnahmen sind in Berlin weitgehend umgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs auch über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO möglich. Regelungen für diesen Sachverhalt sind in den ”Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm” enthalten. Die Tag-/Nacht – Richtwerte liegen hiernach bei 70/60 dB(A) für Wohngebiete und ähnlich schutzwürdige Einrichtungen sowie 75/65 dB(A) für Kern-, Dorf-, Misch- und Gewerbegebiete.

1 2 3 4 551 52 53