Gesamtanlage nach § 2 Abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Der Kartendienst stellt geschützte Denkmäler im Saarland dar. Zur Beachtung: Kartierung der bekannten Baudenkmäler nach Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des SaarDSchG vom 13.06.2018 (Denkmalliste). Die Denkmaleigenschaft hängt nicht von der Kartierung und der Eintragung in die Saarländische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Saarländischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Abschnitt 1 und Abschnitt 2 SaarDSchG erfüllen. Punktdarstellung der Baudenkmäler auf Grundlage der Landesdenkmalliste des Saarlandes mit folgenden Informationen: Adresse und Beschreibung. Zur Beachtung: Die dargestellten Baudenkmäler sind vorläufig und noch in Bearbeitung. :Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde bestimmte, abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen. (§18(5) SDschG) Bei der Landesdenkmalbehörde wird eine Denkmalliste geführt, die auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete enthält. (§6(1) SDschG) Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit. (§6(3) SDschG) In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt. (§10(2) SDschG) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben. (§ 14 SDschG) Im Einzelnen sind folgende Grabungsschutzgebiete eingerichtet (Stand März 2011): 1. Grabungsschutzgebiet Großhemmersdorf, Verordnung vom 27.07.2004 in Amtsblatt 2004, Nr. 37 vom 19.08.2004, S. 1738 f. Siedlung, Römisch 2. Grabungsschutzgebiet Reinheim, Verordnung vom 04.08.1999 in Amtsblatt 1999 Nr. 45 vom 21.10.1999, S. 1437 f. Europäischer Kulturpark Bliesbruck-Reinheim (Keltische Fürstengrabhügel, Römische Villa, Siedlungsplätze Steinzeit, Bronzezeit, Gräberfelder) 3. Grabungsschutzgebiet Schwarzenacker Verordnung vom 15.08.1979 in Amtsblatt 1979 Nr. 32 vom 14.09.1979, S. 757 , vicus, Römisch 4. Grabungsschutzgebiet Wareswald, Verordnung vom 05.03.2002 in Amtsblatt 2002 Nr. 26 vom 24.05.2002, S. 963 f., geändert durch Verordnung vom 21.11.2002 in Amtsblatt 2002 Nr. 53 vom 21.11.2002, S. 2294 ff. vicus, Römisch 5. Grabungsschutzgebiet Tholey Hinter der Baumschule, Verordnung vom 02.12.2002 in Amtsblatt 2002 vom 19.12.2002, S. 2596, geändert durch Verordnung vom 24.01.2003 in Amtsblatt 2003 vom 06.02.2003, S. 250 Tempelbezirk, Römisch 6. Grabungsschutzgebiet Kasbruch, Verordnung vom 27.08.2003 in Amtsblatt 2003 Nr. 37 vom 11.09.2003, S. 2450 f. Steinbrüche, Wirtschaftsbauten, Siedlung, Gräberfelder, Römisch. 7. Grabungsschutzgebiet Römische Villa Borg, zuletzt verordnet am 01.12.2007 in Amtsblatt 2008 Nr. 40 vom 02.10.2008 S. 1600 f. Siedlung, Römisch
Die Oberflächen aller im Freien befindlichen Kulturgüter sind in mehr oder minder stark atmosphärischen Einflüssen ausgesetzt, die zu einer Beschädigung führen können, sofern keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden oder diese nicht die gewünschte Wirkung entfalten. In Bezug auf Gesteinsoberflächen sind dabei hauptsächlich physische Beschädigungen zu beobachten, die zu einem Abtrag der Gesteinssubstanz führen. Eine frühzeitige Erkennung von Art, Verteilung und Umfang solcher Beschädigungen ist eine wichtige Voraussetzung zur gezielten und adäquaten Ergreifung von Gegenmaßnahmen, die den Erhalt der wertvollen Objektsubstanz erreichen sollen. Angesichts der schleichenden Charakteristik solcher Zerfallsprozesse ist eine qualitative wie quantitative Bewertung problematisch, da in kurzen Zeitabständen oftmals nur minimale Veränderungen auftreten. Andererseits besteht gerade für langsame Prozesse eine gute Chance die Oberflächen zu erhalten, wenn die ablaufenden Prozesse frühzeitig erkannt und bewertet werden können. Dies erfordert allerdings eine sehr detaillierte Analyse der Oberfläche und der sich darin abspielenden morphologischen Veränderungen. Die Basis für solche Analysen müssen sehr genaue geometrische und ggf. farbliche oder spektrometrische Messungen sein, die den morphologischen und optischen Zustand der Oberflächen dokumentieren und eine belastbare Datengrundlage für die Erkennung von Veränderungen liefern. In Kontext des Flächenmonitorings arbeiten das Institut für Steinkonservierung und das Institut für Raumbezogene Informations- und Messtechnik (i3mainz) zusammen, um das Potenzial moderner Messverfahren auszuloten und exemplarisch zur Überwachung von ausgewählten Objektflächen einzusetzen. In einer ersten Phase wurde dazu das Potenzial verschiedener Messverfahren analysiert und charakterisiert, um eine bestmöglich geeignete Technik für die in der zweiten Phase sich anschließende exemplarische Anwendung auswählen zu können. Eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Techniken wie Digitale Stereophotogrammetrie, Streifenprojektionsverfahren, scannende Systeme und Strukture from Motion erfolgte nach speziellen Eigenschaften und Parametern. Die zweite Projektphase dient der Anwendung der aus der ersten Phase heraus definierten Messtechnik an weiteren Objekten, die in unterschiedlicher Weise und verursacht durch verschiedene Faktoren mehr oder weniger starken Zerfallsprozessen unterworfen sind. Die ausgewählten Objekte weisen jeweils unterschiedliche Charakteristika auf und wurden entsprechend den vorab festgelegten Anforderungen erfasst. Für eine Visualisierung von Schadstellen und witterungsbedingter Veränderungen sind unterschiedliche Analyseverfahren (GIS, 3D Analysetools, usw.) untersucht und an den Beispielobjekten angewandt worden.
Die Daten bilden die Archäologischen Baudenkmale nach § 3.2. und § 3.3 des NDSchG und die Archäologischen Bodendenkmale nach § 3.4 des NDSchG ab. Die Denkmaleigenschaft hängt nicht von der Eintragung in das Verzeichnis ab. Objekte, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, können Denkmäler sein. Die Daten sind kein vollständiges Verzeichnis. Hinweis: Keine rechtsverbindliche Grundlage. Bei allen Vorhaben ist eine frühzeitige Einbeziehung der Unteren Denkmalschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich. Die Daten sind Eigentum des Landes Niedersachsen. Zugang wird nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt.
Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt ausgewählte Geodaten aus dem Bereich Denkmalschutz des Saarlandes dar.:Baudenkmale Saarland Kartierung der bekannten Baudenkmäler nach Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des SaarDSchG vom 13.06.2018 (Denkmalliste). Die Denkmaleigenschaft hängt nicht von der Kartierung und der Eintragung in die Saarländische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Saarländischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Abschnitt 1 und Abschnitt 2 SaarDSchG erfüllen. Punktdarstellung der Baudenkmäler auf Grundlage der Landesdenkmalliste des Saarlandes mit folgenden Informationen: Adresse und Beschreibung. Zur Beachtung: Die dargestellten Baudenkmäler sind vorläufig und noch in Bearbeitung.
In einem Teilbereich Ecke "Bahnhofstraße" wir deine Grünfläche und ein Mischgebiet festgesetzt, außerdem ein Baudenkmal gekennzeichnet.
Die Daten stellen die Baudenkmale Gruppen nach § 4 des NDSchG dar. Die Denkmaleigenschaft hängt nicht von der Eintragung in das Verzeichnis ab. Objekte, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, können Denkmäler sein. Es handelt sich um kein vollständiges Verzeichnis.
Die Daten bilden das Verzeichnis der Baudenkmale Einzelobjekte nach § 4 des NDSchG ab. Die Denkmaleigenschaft hängt nicht von der Eintragung in das Verzeichnis ab. Objekte, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, können Denkmäler sein. Es handelt sich um kein vollständiges Verzeichnis der Baudenkmale.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG), Grün- und Wasserflächen als Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG oder Bestandteil einer Gesamtanlage nach § 2 Abs. 3 HDSchG
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 595 |
| Europa | 21 |
| Kommune | 48 |
| Land | 132 |
| Weitere | 9 |
| Wissenschaft | 97 |
| Zivilgesellschaft | 320 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 528 |
| Hochwertiger Datensatz | 21 |
| Text | 33 |
| Umweltprüfung | 19 |
| unbekannt | 69 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 61 |
| Offen | 584 |
| Unbekannt | 25 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 648 |
| Englisch | 33 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 9 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 33 |
| Keine | 510 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 44 |
| Webseite | 111 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 462 |
| Lebewesen und Lebensräume | 587 |
| Luft | 367 |
| Mensch und Umwelt | 670 |
| Wasser | 338 |
| Weitere | 661 |