Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, in dem die Zulässigkeit von Bodennutzungen (z. B. Wohnbaugebiete, Straßenflächen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Gemeinbedarf usw.) und deren Ausgestaltung (wie überbaubare Fläche, Anzahl der Vollgeschosse, Anpflanzung von Grünbestandteilen, Anlagen zur äußeren Erschließung der Grundstücke usw.) festgesetzt werden können. Der B- Plan hat Rechtscharakter; er ist für jedermann verbindlich.
Im östlichen Bereich soll nunmehr die Erschließung kleinerer Grundstücke gesichert werden. Hierzu sollen Stichstraßen ausgewiesen werden. Dies macht eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Die relativ groß dimensionierte Verkehrsfläche im Süden des Planes war ursprünglich zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und in Notfällen als Feuerwehrzufahrt für das nördlich gelegene Alten- und Pflegeheim geplant. Da der Brandschutz für das Alten- und Pflegeheim vollständig von Norden erfolgen kann, ist die zusätzliche Zufahrt entbehrlich. Mit Verringerung der Verkehrsfläche und gleichzeitiger Vergrößerung der Baufenster können die verbleibenden Baugrundstücke optimaler ausgenutzt werden. Mit den geänderten Festsetzungen soll eine angemessene Nachverdichtung ermöglicht werden. Hierfür wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 erforderlich.
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, in dem die Zulässigkeit von Bodennutzungen (z. B. Wohnbaugebiete, Straßenflächen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Gemeinbedarf usw.) und deren Ausgestaltung (wie überbaubare Fläche, Anzahl der Vollgeschosse, Anpflanzung von Grünbestandteilen, Anlagen zur äußeren Erschließung der Grundstücke usw.) festgesetzt werden können. Der B- Plan hat Rechtscharakter; er ist für jedermann verbindlich.
Bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover wurde ein Antrag für die Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG, für die Errichtung einer Grabenüberfahrt und die Verrohrung des Streielgrabens (Gewässer III. Ordnung) auf Höhe des Grundstücks Erdinger Straße 1 zur Erschließung der beiden Betriebsgrundstücke in Langenhagen gestellt. Dabei soll der Streielgraben auf einer Länge von ca. 22,60 m verrohrt werden um eine Grabenüberfahrt zu schaffen, welche die beiden Betriebsgrundstücke Erdinger Straße 1 und 3 miteinander verbindet.
Erschließung und Kiesabbau sowie Verfüllung in Alterfing auf dem Grundstück Fl.Nr. 2084/2 und 2089 der Gemarkung Kay, Stadt Tittmoning. Die Abgrabungsfläche beträgt ca. 7,5 ha. Der Abbau ist bis in eine Tiefe von max. 32 m vorgesehen, wobei eine Grundwasserüberdeckung von 2 m erhalten bleibt. Das Rekultivierungsziel ist eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung. Der Kiesabbau ist in drei Abschnittenvorgesehen
Im Flurneuorndnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Grundstückserschließung und Anpassung der Ausgleichsmaßnahmen notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Zur Erschließung eines Grundstückes, auf dem ein Wohnhaus errichtet wird, soll ein Teilbereich des Kaiderbaches zur Schaffung einer Überfahrt verrohrt werden.
Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und –absenkung über 160.000 m³ (gesamt) und Reinfiltration des geförderten Grundwassers auf dem Grundstück in der Gemarkung Marienwerder, Flur 1, Flurstück 20/76, Reinfiltrationsflächen: Flur 1, Flurstücke 20/74, 20/76 und 20/50, Reinfiltrationsflächen: Flur 1, Flurstücke 20/74, 20/76 und 20/50. In Hannover - Marienwerder sollen im Zuge von Grundstückserschließungen im Bereich der Pascalstraße und Auf der Horst u.a. neue Regen- und Schmutzwasserkanäle sowie neue Schächte errichtet werden. Für dieses Vorhaben muss das Grundwasser abgesenkt werden. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 des UVPG u.a. durch eine gutachtliche Begleitung der Bewässerung umliegender Bäume, Beachtung von Auflagen zur Reinfiltration, gutachterlicher Begleitung der Maßnahme und u.a. dem Grundwassermonitoring ausgeglichen werden können, bzw. nicht zu erwarten sind. Die von der Grundwasserabsenkung betroffene Fläche im Landschaftsschutzgebiet ist zur Vermeidung von Schäden an der Vegetation in der Vegetationsperiode zu bewässern, mit Ausnahme des Klosterforstes. Zum Schutz der Altlast, der Schienen und des schützenwerten Waldes ist eine Reinfiltration in der Funktion einer schützenden hydraulischen Barriere geplant.
Zur Verbesserung der Erschließung des U-Bahnhofes Paradestraße und der Selbstrettung ist der Bau von zwei zusätzlichen Ausgängen auf dem Grundstück des ehemaligen Flughafens-Tempelhof und zwei Entrauchungsschächte geplant. Die Ausgänge liegen in Höhe des südlichen Endes des alten Flughafengebäudes, etwa 300 m entfernt vom Zugang zur Parkanlage Tempelhofer Flugfeld und bilden eine zusätzliche Erschließung für das alte Flughafengebäude als auch für die Grünanlage. Sowohl die Ausgänge als auch die Entrauchungsschächte greifen in unversiegelte Flächen ein.
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