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Der Bebauungsplan setzt die bauliche Nutzung für einen Teilbereich des Gemeindegebietes fest.
Der Bebauungsplan setzt die bauliche Nutzung für einen Teilbereich des Gemeindegebietes fest.
Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Mobilitätsgesetz Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) Bautechnik Angelegenheiten der Bautechnik betreffen Bauvorschriften, Baustoffe und Prüfstellen im Straßen- und Ingenieurbau. Bautechnik Straßenbau Bautechnik Ingenieurbau Bautechnik Weiteres Richtlinie 14 – Ingenieurbauwerke Planungshilfen für die dezentrale Straßenentwässerung Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
WFS-Dienst des Bebauungsplans „HN 136 "Gebiet der Robert Bosch Gesamtschule"“ der Stadt Hildesheim aus XPlanung 5.2. Beschreibung: Gebiet der Robert Bosch Gesamtschule.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 9 vom 18. Juni 1968 (HmbGVBl. S. 144), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494,495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 9" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Wohngebiete gelten folgende Regelungen: 4.1 Es wird eine Grundflächenzahl von 0,3 als Höchstmaß festgesetzt. 4.2 Die zwingend festgesetzte Zweigeschossigkeit und die geschlossene Bauweise werden aufgehoben. 4.3 Bei Gebäuden mit einer Bebauungstiefe von 10 m wird die rückwärtige Baugrenze aufgehoben und von der vorderen, straßenseitigen Baugrenze an eine Bebauungstiefe von 12 m festgesetzt. Ab der straßenseitigen Baugrenze werden mit einer Bebauungstiefe von 8,5 m zwei Vollgeschosse als Höchstmaß sowie im Anschluss daran für eine Bebauungstiefe von 3,5 m ein Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt. 4.4 Für eingeschossige Anbauten ist eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig, sofern die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), eingehalten werden. Auf den Flurstücken 1829, 1830, 1437, 2762, 1433, 1428, 1425, 1418,1391 und 1368 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist in dem zweigeschossig festgesetzten Bereich eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig; dabei ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten".
Wiedergabe der Geltungsbereiche aller rechtskräftigen Gestaltungssatzungen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden. Gestaltungssatzungen (auch örtliche Bauvorschriften genannt) regeln zum Beispiel die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (auch Werbeanlagen) oder benennen besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Wiedergabe der Geltungsbereiche aller rechtskräftigen Gestaltungssatzungen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden. Gestaltungssatzungen (auch örtliche Bauvorschriften genannt) regeln zum Beispiel die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (auch Werbeanlagen) oder benennen besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Wiedergabe der Geltungsbereiche aller rechtskräftigen Gestaltungssatzungen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden. Gestaltungssatzungen (auch örtliche Bauvorschriften genannt) regeln zum Beispiel die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (auch Werbeanlagen) oder benennen besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung alter Ortskern Brey gemäß § 86 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) / § 172 Baugesetzbuch (BauGB)
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 124 |
| Europa | 7 |
| Kommune | 3520 |
| Land | 3977 |
| Weitere | 13 |
| Wissenschaft | 29 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 82 |
| Gesetzestext | 2 |
| Hochwertiger Datensatz | 6 |
| Text | 70 |
| Umweltprüfung | 222 |
| unbekannt | 3714 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 284 |
| Offen | 3763 |
| Unbekannt | 49 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 4088 |
| Englisch | 21 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1169 |
| Bild | 4 |
| Datei | 226 |
| Dokument | 181 |
| Keine | 138 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 7 |
| Webdienst | 3365 |
| Webseite | 318 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 2053 |
| Lebewesen und Lebensräume | 3952 |
| Luft | 144 |
| Mensch und Umwelt | 4080 |
| Wasser | 237 |
| Weitere | 4096 |