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Sanierungsgebiete Stadt Bremen

Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts und dienen der Behebung städtebaulicher Misstände. Zu den Sanierungsgebieten der Stadt Bremen zählen derzeit: Huckelriede Hemelingen Zu den ehemaligen Sanierungsgebieten der Stadt Bremen gehören: Gröpelingen Hohentor / Alte Neustadt

Sanierungsgebiete Stadt Bremen - Downloaddienst

Dieser Downloaddienst stellt Daten zum INSPIRE-Thema Bodennutzung in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) bereit. Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts und dienen der Behebung städtebaulicher Misstände. Zu den Sanierungsgebieten der Stadt Bremen zählen derzeit: Huckelriede Hemelingen Zu den ehemaligen Sanierungsgebieten der Stadt Bremen gehören: Gröpelingen Hohentor / Alte Neustadt

Nachhaltigkeitsaspekte in den Bauordnungen der Länder

Um den Vorsorgegedanken und das Nachhaltigkeitsprinzip wirksam in Planen, Bauen und Gebäudebetrieb zu implementieren, empfiehlt die Kommission Nachhaltiges Bauen beim Umweltbundesamt (KNBau) Änderungen im Bauaufsichts-, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Veröffentlicht in Position.

besonderes Städtebaurecht

Flächenumgriff der Gebiete des besonderen Städtebaurechts (z.B. Sanierungsgebiete) [Nächste Aktualisierung der Ressource](https://opendata.jena.de/fileuploader/public/fileset/list?fileset_id[]=18)

Bundesverwaltungsgericht stärkt den Artenschutz bei der Bauplanung

Am 27. Juni 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nicht abschließend bejaht werden kann, ohne dass der Artenschutz geprüft worden ist. Behörden müssen demnach für die Erteilung eines sogenannten Bauvorbescheids von Anfang an prüfen, ob die Bauten womöglich gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts verstoßen.

Umweltministerium will über das Baurecht die Massentierhaltung eindämmen

Am 24. August 2016 legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) einen Gesetzentwurf zur Begrenzung und Verminderung der Umweltauswirkungen von Intensivtierhaltungsanlagen vor. Im Bereich des Bauplanungsrechts sind landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich nach geltender Rechtslage privilegiert. Sie erhalten in aller Regel eine Genehmigung, wenn der Betreiber über ausreichende Flächen verfügt, um das benötigte Futter selbst produzieren zu können (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB). Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass das Futter auf diesen Flächen tatsächlich erzeugt wird. Daher ist die bestehende Privilegierung missbrauchsanfällig. Das BMUB hält es deshalb für notwendig, die bestehende Privilegierungsregelung zu verändern. Große Tierhaltungsanlagen sollen, auch wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt, künftig grundsätzlich nur noch zugelassen werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Bebauungsplan erlässt. Ausnahmen gäbe es dann nur noch für kleine Anlagen, bei denen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das ist nur bei Anlagen der Fall, die weder einer UVP noch einer UVP-Vorprüfung bedürfen.

Siedlungsrückzug

Im Rahmen des Projektes wurde das Thema "Siedlungsrückzug" aus rechtlicher Sicht analysiert. Untersucht wurden Regelungen des Raumplanungs-, des Umwelt-, des Ordnungs- und des Zivilrechts. Die gesamte Analyse wurde auf die Anforderungen des Umweltschutzes an einen Siedlungsrückzug fokussiert. Die Studie hat gezeigt, dass Siedlungsrückzüge im Recht nicht unmittelbar adressiert werden. Im Gegenteil, das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht hält vorwiegend Instrumente zur Steuerung und Umsetzung von Siedlungs- und Infrastrukturwachstum bereit. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de

Evaluierung der praktischen Anwendung der neuen Regelungen der BauGB-Novellen 2011/2013 zur Förderung einer klimagerechten und flächensparenden Siedlungsentwicklung durch die kommunale Bauleitplanung anhand von Fallstudien

Aufgrund der unterschiedlichen und langfristig im Rahmen der kommunaler Planungshoheit sich entwickelnden kommunalen Planungs- und Entscheidungskultur ist der Einfluss der Novellen des BauGB 2011 und 2013 sehr unterschiedlich. Insbesondere die bereits vor 2011 bzw. 2013 in Klimaschutz und Innenentwicklungsbelangen engagierten Kommunen nutzen die Regelungen. Kritisch einzuschätzen ist, dass Klimaanpassung, Klimaschutz und Flächensparen insbesondere Gegenstand informeller Planung sind, aber noch nicht in der Breite in der formalen kommunalen Planung angekommen sind. Das betrifft sowohl die Bauleitplanung als auch die Instrumente des Besonderen Städtebaurechts. Das mag auch daran liegen, dass es, wie die Erfahrungen mit anderen umweltschutzbezogenen BauGB-Novellen zeigen, vielfach längerer Zeiträume bedarf, bis Novellierungen vollständig in die in vielen Kommunen eingeübten und gängigen Planungsprozesse integriert werden. Der stärkste Einfluss lässt sich auf die Verfahren zur Erstellung der Bauleitpläne feststellen, da der Begründungsaufwand für planerische Abwägungsentscheide gestiegen ist - dies wird von kommunaler Seite, häufig mit Verweis auf fehlende personelle und finanzielle Ressourcen, als Planungserschwernis gesehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie Kommunen, insbesondere kleinere und mittlere, entsprechende planerische Kapazitäten entwickeln können, um die mit Planungsprozessen verbundene Komplexität besser zu bewältigen. Die Chance, durch eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den â€Ì auch neu aufgenommenen - städtebaulichen Belangen zu besseren planerischen Lösungen zu kommen, wird demgegenüber nur von den Gemeinden erkannt, bei denen eine nachhaltige, umweltgerechte Entwicklung im Allgemeinen und Klimaschutz und Klimaanpassung auch schon vor 2011 / 2013 Teil der kommunalen Planungs- und Entscheidungskultur waren. Quelle: Forschungsbericht

Qualitative Stichprobenuntersuchung zur kommunalen Anwendung des § 13b BauGB

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt wurde zum 04.05.2017 der § 13b neu in das Baugesetzbuch eingeführt. Die Einführung des § 13b BauGB hatte zum Ziel, der starken Dynamik im Wohnungsmarkt vor allem in den wachsenden Groß- und Universitätsstädten entgegenzuwirken. In diesem Bericht wird anhand einer qualitativen Stichprobenunteruntersuchung (Stand: Juni 2019) von 250 Planungsfällen aus 242 Gemeinden und einer darauf aufbauenden anonymen Online-Befragung dieser anwendenden Gemeinden untersucht, wie die Gemeinden die Vereinfachungen nutzen und welche Planungsergebnisse erreicht werden. Tatsächlich werden Verfahren auf Basis von § 13b BauGB vor allem von kleineren, vielfach ländlich geprägten Gemeinden genutzt, die Bauvorhaben in kleinem Maßstab verfolgen. Die Planungen begründen überwiegend kleine Bauvorhaben mit meist geringer Dichte und verstärken so die Neuinanspruchnahme von siedlungsnahen Freiflächen in besonderem Maße. Das Verfahren nach § 13b BauGB wird vor allem von kleinen Gemeindeverwaltungen mit begrenzten Personalkapazitäten genutzt und als Vereinfachung der verfahrensmäßigen und materiellen Anforderungen gesehen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 13b BauGB verbundenen Zielsetzungen, substanziell neues Wohnbauland zur Minderung der bestehenden Wohnungsnot in wachsenden Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten zu schaffen, werden jedoch nicht erreicht. Überdies sind die Verfahren mit teilweise umfangreichen Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden, u. a. durch die Inanspruchnahme strukturreicher und ökologisch hochwertiger Ortsrandstrukturen. In den Verfahren werden wesentliche Elemente zur Sicherung der materiellen und prozessualen Qualität der Bebauungsplanung mit dem Verzicht auf Umweltprüfung und Eingriffsregelung außer Kraft gesetzt. Sofern Untersuchungen zur Ermittlung von Abwägungsmaterial durchgeführt werden, basiert dies einerseits auf fachrechtlichen Vorgaben oder dient der nachbarschützenden Konfliktvermeidung. Die Autoren der Studie empfehlen, von einer Verlängerung und Verstetigung des § 13b BauGB dringend abzusehen. Quelle: Forschungsbericht

PNE AG

Die Firma PNE AG, v. d. den Vorstand mit Sitz in 27472 Cuxhaven, Peter-Henlein-Straße 2-4 hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, mit Datum vom 29.02.2016 einen Antrag auf Vorbecheid gem. § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen in Sundern – Allendorf beantragt: Bezeichnung Anlagen-Nr. Gemarkung Flur Flurstück/e WEA 01 8194008.1 Allendorf 1 23 WEA 02 8194008.2 Allendorf 1 29, 30, 89, 26, 94, 126, 35 WEA 03 8194008.3 Amecke 14 41, 42 Allendorf 1 93, 40, 41 42, 95 Allendorf 3 34, 157 WEA 04 8194008.4 Amecke 14 78, 34, 31, 38 Amecke 13 2, 1, 13 Allendorf 3 1,158, 2, 219 WEA 05 8194008.5 Amecke 14 15, 22, 23, 24 Gegenstand des Antrages ist ein Vorbescheid über die Frage Bauplanungsrecht für 5 Windenergieanlage(n) vom Typ Vestas V126 mit 149m Nabenhöhe, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nennleistung von je 3.3/3.45 MW.

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