Überflutetes Gebiet bebauter Bereiche sind bebaute oder mit Baurecht belegte Flächen, die überflutet werden, und bis 2005 nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt, sondern nur nachrichtlich dargestellt wurden. Seit der Novellierung des Wasserhaushaltgesetzes im Jahr 2005 gehören auch diese Flächen zum Überschwemmungsgebiet
Anwendung im Rechtsvollzug Wasserrecht und Baurecht Dieser Datensatz kann gemäß den Nutzungsbestimmungen Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Eine Haftung für die Richtigkeit der Daten wird nicht übernommen, insbesondere übernimmt die Landeshauptstadt Dresden keine Haftung für mittels dieser Daten erhobene oder berechnete Ergebnisse Dritter.
Der Bebauungsplan dient der Herstellung des Baurechts zum Ausbau der K 140 in der Ortslage Udert.
Der Bebauungsplan dient der Herstellung des Baurechts zum Ausbau der K 140 in der Ortslage Udert.
Apart from the requirements traditionally defined in the building legislation the European Construction Products Directive (CPD) explicitly demands construction works to be built with construction products that meet the requirements on hygiene, health and environment in force in their place of use and not to endanger the health of the occupants and neighbours. However, at present only few Member States have quantitative requirements on the release of dangerous substances from construction products / construction works. Harmonised European products standards adopted so far include only general references to existing national requirements for dangerous substances. Veröffentlicht in Texte | 49/2011.
Die europäische Bauproduktenrichtlinie (BPR) fordert neben den traditionell im Baurecht verankerten Anforderungen explizit, dass die aus den Bauprodukten herzustellenden Bauwerke die am Verwendungsort geltenden Anforderungen an die Hygiene, die Gesundheit und den Umweltschutz erfüllen und die Gesundheit der Bewohner und Anwohner nicht gefährdet wird. Jedoch stellen zurzeit nur wenige Mitgliedsstaaten quantitative Anforderungen an die Frei-setzung regulierter gefährlicher Substanzen aus Bauprodukten/Bauwerken. Dies hat dazu geführt, dass die bisher verabschiedeten harmonisierten europäischen Produktnormen ausschließlich allgemeine Hinweise auf be-stehende nationale Anforderungen enthalten. Veröffentlicht in Texte | 50/2011.
Dieser wissenschaftliche Beitrag entwickelt ein Konzept für eine Rohstoffbedarfsplanung, das insbesondere auf eine verbesserte Steuerungsleistung des Raumordnungsgesetzes (ROG) bzw. des Bundesberggesetzes (BBergG) abstellt. Für alle Rohstoffgruppen wurde zunächst eine informelle, d. h. rechtlich unverbindliche Bedarfsplanung in Gestalt von Rohstoffkonzepten einschließlich der Einrichtung sogenannte Rohstoffdialoge für die Ebene des Bundes und der Länder entwickelt. Darüber hinaus wurde für die Grundeigentümer-Bodenschätze eine formelle (verbindliche) Bedarfsplanung über die Raumordnung (Regionalplanung und Landesabbaumengenvorgaben) mit Bindungswirkung für das die Vorhaben zulassende Fachrecht (soweit vorhanden Abgrabungsrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht und Baurecht) erarbeitet, nach der die bestehende Regionalplanung hin zu einer aktiven, moderierenden Bedarfsplanung ausgebaut werden soll. Diese könnte aus Praktikabilitätsgründen schrittweise, d. h. zunächst auf die weitgehend regional geförderten und verbrauchten Gruppen der "Kiese und Sande (inkl. Spezialkies/-sand)" sowie auf die "Naturwerksteine (gebrochene Natursteine)" erstreckt werden, um in einem weiteren Schritt auch die bergfreien, grundeigenen und übrigen Grundeigentümer-Bodenschätze zu erfassen. Veröffentlicht in Texte | 72/2019.
Baulandkataster _Die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster ersetzt nicht die Baugenehmigung und sagt sie auch nicht zu. […] Denn die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster begründet kein Baurecht und behauptet ein solches Recht auch nicht, da auch Grundstücke aufgenommen werden, die erst in absehbarer Zeit bebaubar, also aktuell gerade nicht bebaubar sind“_ (Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger: Baugesetzbuch, Kommentar §200 Abs. 3). [Nächste Aktualisierung der Ressource](https://opendata.jena.de/fileuploader/public/fileset/list?fileset_id[]=14)
Am 24. August 2016 legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) einen Gesetzentwurf zur Begrenzung und Verminderung der Umweltauswirkungen von Intensivtierhaltungsanlagen vor. Im Bereich des Bauplanungsrechts sind landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich nach geltender Rechtslage privilegiert. Sie erhalten in aller Regel eine Genehmigung, wenn der Betreiber über ausreichende Flächen verfügt, um das benötigte Futter selbst produzieren zu können (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB). Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass das Futter auf diesen Flächen tatsächlich erzeugt wird. Daher ist die bestehende Privilegierung missbrauchsanfällig. Das BMUB hält es deshalb für notwendig, die bestehende Privilegierungsregelung zu verändern. Große Tierhaltungsanlagen sollen, auch wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt, künftig grundsätzlich nur noch zugelassen werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Bebauungsplan erlässt. Ausnahmen gäbe es dann nur noch für kleine Anlagen, bei denen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das ist nur bei Anlagen der Fall, die weder einer UVP noch einer UVP-Vorprüfung bedürfen.
Maschen 57 "Sonnenblumenfeld" Neben der Errichtung des Polizeikommissariats sollen für klein- und mittelständische Unternehmen zusätzliche Gewerbegebietsflächen bereitgestellt werden, um den Gewerbestandort Maschen zu stärken. Zu diesem Zweck wurden mit der Bauleitplanung das erforderliche Baurecht geschaffen.
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