Die abwassertechnische Erschließung der Siedlungsgebiete Berlins ist ein Investitionsschwerpunkt der Berliner Wasserbetriebe in den nächsten Jahren. Zurzeit sind ca. 98 % der Grundstücke in den Siedlungsgebieten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. In den nichtkanalisierten Gebieten wohnen ca. 56.000 Einwohner, davon in Wasserschutzgebieten rund 31.000 Einwohner. Die Erschließungsplanung sieht vor, unter Beachtung wirtschaftlicher Belange alle zusammenhängenden gemeindlichen Siedlungsgebiete Berlins in den Trinkwasserschutzzonen und im Urstromtal weitestgehend mit einer zentralen Schmutzwasserkanalisation zu versehen. Für einzelne Siedlungsgebiete, die kurz- bis mittelfristig aus wirtschaftlichen Gründen nicht mit einer Kanalisation ausgestattet werden können, sind individuelle Maßnahmen mit gleichem Umweltschutzniveau nachzuweisen. Sofern in Gebieten ohne Kanalisation der Berliner Wasserbetriebe Abwässer anfallen, sind diese in Abwassersammelanlagen mit abflusslosen Abwassersammelbehältern zu sammeln und durch zugelassene Abfuhrunternehmen ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Abwassersammelanlage besteht aus dem Abwassersammelbehälter und der Abwasserzuleitung sowie ggf. einer Abwasserableitung mit Ansaugstutzen für die mobile Entsorgung. Zulässig sind nur dichte monolithische Behälter aus Kunststoff oder wasserundurchlässigem Beton, die für diesen Verwendungszweck hergestellt werden. Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind ‘nicht geregelte Bauprodukte’, die gemäß § 18 Bauvereinfachungsgesetz (BauVG Bln) einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bedürfen. Die in den Zulassungen festgelegten Einbauvorschriften und Bestimmungen für die jeweiligen Behälter müssen sorgfältig beachtet und eingehalten werden. Für einen neuen monolithischen Abwassersammelbehälter aus Beton ist dann keine Zulassung des DIBt erforderlich, wenn es sich um ein tragendes Fertigteil aus Beton oder Stahlbeton nach Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 1.6.1, DIN 1045 oder DIN V ENV 1992-1-3 handelt, das von einer für dieses Bauprodukt bauaufsichtlich anerkannten Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach dieser Bauregelliste zertifiziert und überwacht wird. Als Werkstoff muß wasserundurchlässiger Beton der Fertigungsklasse B 35 oder höher verwendet werden. Wasserbehördliche Genehmigungen für die Errichtung von Abwassersammelanlagen sind gemäß § 38 Abs. 1, Ziff. 2 Berliner Wassergesetz (BWG) nur noch dann erforderlich, wenn der tägliche Abwasseranfall im Jahresdurchschnitt über 8 m³ liegt. Vorhandene Abwassersammelbehälter aus Betonschachtringen oder stabilem Mauerwerk können auch mit Innenhüllen aus Kunststoff oder eingepassten Kunststoffbehältern nachgerüstet werden. Die für diese Sanierungsverfahren zugelassenen Werkstoffe bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und müssen von Fachbetrieben verarbeitet werden. Von Sanierungen in Eigenregie ist daher Abstand zu nehmen. In Kleingartenanlagen sind, um eine Vielzahl von Einzelanlagen zu vermeiden, zentrale Sammelanlagen oder ein Anschluss an die Kanalisation anzustreben. Die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen ergibt sich entweder aus den Wasserschutzgebietsverordnungen oder aus den Pachtverträgen. Liegt das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet und besteht auch keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen, gilt folgendes: Bei neuen Abwassersammelbehältern mit Zulassung durch das DIBt muss aus der Gewährsbescheinigung bzw. dem Einbauzertifikat hervorgehen, dass die neue Abwasseranlage – die Rohrleitungen und der Sammelbehälter – vor Inbetriebnahme entsprechend DIN 1986 Teil 30, DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 auf Dichtheit überprüft worden ist. Bei sanierten Abwasseranlagen und solchen, die in Eigenleistung errichtet wurden, sind Überprüfungen der Dichtheit durch Sachverständige erforderlich, um die Dichtheit der Anlagen nachweisen zu können. Sachverständige müssen entweder von der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer bestellt oder Mitglied der “Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen” sein oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellen. Eine vergleichbare Qualifikation weisen Firmen auf, die bei einer Handwerkskammer eingetragene Meisterbetriebe für das “Installations- und Heizungsbauerhandwerk” sind und durch externe Kontrolle, z.B. durch den TÜV oder eine andere Überwachungsgemeinschaft regelmäßig überprüft werden (ein Überwachungsvertrag bzw. ein entsprechendes Zertifikat muss vorhanden sein). Die ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfungen muss nach den DIN-Normen DIN 1986-30 und DIN EN 1610 sowie DIN EN 12566-1 erfolgen und in einem Dichtheitsgutachten dokumentiert werden. Ausschlaggebend für die Dichtheitsgutachten sind die Prüfprotokolle. Aus diesen Protokollen müssen die Art der Prüfungen und die zutreffenden Parameter wie z.B. bei der Prüfung mit Wasser – Material, Durchmesser der Rohrleitungen, Haltungslängen, benetzte Flächen, Volumen und Füllmengen, zulässige Wasserzugabe, gemessene Wasserzugabe und Prüfdauer – ersichtlich sein Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz der Wasservorkommen, die von der öffentlichen Wasserversorgung zur Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden. Sie sind nach Gefährdungsgrad in die Schutzzonen II bis III B eingeteilt. Die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnungen regeln diese besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz. Beim Bau und Betrieb von Abwassersammelanlagen in diesen Gebieten werden erhöhte Anforderungen an die Sicherheit gestellt. Besonders hervorzuheben ist, dass die Abwassersammelanlagen in der Schutzzone II grundsätzlich doppelwandig oder mit einem technisch gleichwertigen Sicherheitsstandard auszugestalten sind. Außerdem ist die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf Kosten der Betreiber bei Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen. Die für den Einsatz in den Schutzzonen II und III A vorgesehenen Abwassersammelbehälter aus Kunststoff mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik müssen im Werk als Ganzes (Monolith) für diesen Verwendungszweck hergestellt worden sein, d. h., Behälter in zweiteiliger Bauweise sowie Behältersysteme sind nicht zulässig. Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter sowie die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Kleingärten – Tel.: (030) 9025-1657 oder Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Wasserbehörde – Tel.: (030) 9025-2005 (Sekretariat) zur Verfügung.
Planungsgrundlagen: Die zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellen hier Rundschreiben, Regelpläne, Einführungserlasse u.a. in aktueller Version als Dokument oder Link zur Verfügung. Rechtliche Grundlagen Einführungserlasse / Amtsblätter Leitfäden Ausführungsvorschriften und Rundschreiben Sonstige Grundlagen Mobilitätsgesetz Berlin (MobG BE) Erstmals hat mit dem Mobilitätsgesetz ein deutsches Bundesland den Vorrang des Umweltverbundes aus öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV), Fuß- und Radverkehr festgeschrieben. Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Rechtsvorschriften im Bereich Bautechnik Straßen- und Ingenieurbau Straßenverkehrsordnung (StVO) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt. Die genannten Einführungserlasse können in den Amtsblättern für Berlin gefunden werden: Amtsblatt für Berlin (Landesverwaltungsamt Berlin) Vom 31. März 2023 Zum Dokument Vom 01.05.2023 Zum Dokument Richtlinien für die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).
Straßenbau Weiteres
Baustellen im öffentlichen Straßenland sind in Berlin keine Seltenheit. Der Verkehrsteilnehmer bekommt sie durch Sperrungen und Einschränkungen direkt zu spüren. Gebaut wird aus den unterschiedlichsten Gründen, so müssen: Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten, die Straßeninfrastruktur ausgebaut, Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt, Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut, oder Hochbauten errichtet werden. Für die Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung – Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12 – eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die Die Abt. VI (Verkehrsmanagement) erteilt die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Übergeordnetes Straßennetz Berlin (Karte im Geoportal) Für alle anderen Straßen wird die Anordnung von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Bezirke erteilt. Die Anordnung regelt im Einzelfall: wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und ob und wie der Verkehr zu regeln ist. Sie enthält: Verkehrszeichenpläne, ggf. Umleitungspläne sowie evtl. Pläne für Lichtsignalanlagen, und berücksichtigt: die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und unterschiedliche Bauphasen. Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat der Bauherr rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abt. VI (Verkehrsmanagement) vorzulegen. Hier finden Sie Online-Formulare zur Beantragung von Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Ihre Baumaßnahme. Formulare im Bereich Mobilität
Naturschutz in und an Gebäuden gehört bislang bei der Stadtsanierung und bei Neubauprojekten eher zu den Randthemen. In der allgemein üblichen Praxis der Gebäudesanierung werden verwitterte oder fehlende Mauersteine ersetzt und offene Fugen vollständig verstrichen. Ziel ist eine makellose Fassade. Im Dachbereich werden Spalten geschlossen, die Dachböden zu Wohnungen ausgebaut. Bei Neubauten prägen unstrukturierte Fassaden aus Metall und Glas das Bild. Dass es Fledermaus- und Vogelarten gibt, die sich als Kulturfolger dem Menschen angeschlossen haben und Gebäude besiedeln, wird meist vergessen oder ignoriert. So verlieren immer mehr unserer Untermieter aus dem Tierreich ihre Quartiere. Selbst der stellenweise noch häufige Spatz gerät nach und nach in akute Wohnungsnot. Dabei hat der Gesetzgeber auch ihn und seine Niststätten unter strikten Schutz gestellt – eine Tatsache, die noch nicht überall geläufig ist. Als so genannte Kulturfolger haben sich diese Tierarten die Stadt als Lebensraum erobert. Städtische Gebäude sind für sie nichts Anderes als eine “Felslandschaft” mit Spalten, Simsen, Ritzen und Höhlungen. Die dazwischenliegenden Grün- und Parkanlagen, Stadtbrachen, Bahndämme und Böschungen sowie der Stadtrand mit den wenigen Ackerflächen sind als Nahrungseinzugsgebiet für die genannten Arten von außerordentlicher Bedeutung. Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an älteren oder beschädigten Gebäuden in Verbindung mit den heute üblichen Bautechniken und Wärmeschutzmaßnahmen, dem Ausbau von Dachböden zu hochwertigem Wohnraum u.a. führen dazu, dass an den meisten Gebäuden geeignete Unterschlupfmöglichkeiten für die Tiere beseitigt werden. Vielfach war deren Anwesenheit den Besitzer*innen und Mieter*innen über Jahrzehnte überhaupt nicht aufgefallen, insbesondere gilt dies für die Besiedlung mit Fledermäusen. Bei Baumaßnahmen sind deshalb besondere artenschutzrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten An jeder Art Gebäude, ob Neubau, Altbau, Großsiedlung oder Umbau kann mit geringen Mitteln der Artenschutz für die auf unsere Duldung angewiesenen Vogel- und Fledermausarten gefördert werden. In der Schlüsselrolle für die Konzeption und den Gebäudeentwurf steht die Planerin/der Planer . Diese können frühzeitig Überlegungen und Belange des Artenschutzes mit einbeziehen. Dies gilt für den Neubau ebenso wie für kleine oder auch große Sanierungsaufgaben. Bereits in der frühen Entwurfsphase des Neubaus oder der Sanierung müssen Artenhilfsmaßnahmen in dem Gebäudekonzept berücksichtigt werden. Bei alter Bausubstanz ist rechtzeitig zu prüfen, ob in der Vergangenheit genutzte Quartiere geschützter Tierarten erhalten werden können. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig mit der unteren Naturschutzbehörde des Bezirks oder mit ehrenamtlich arbeitenden Naturschutzorganisationen Kontakt aufzunehmen, um das Gebäude auf bereits vorhandene Niststätten untersuchen zu lassen bzw. zu klären, welche Nisthilfen unter den örtlichen Gegebenheiten sinnvoll sind. In der Konzeption sollte ausdrücklich auf die Integration von Artenhilfsmaßnahmen für Gebäudebrüter hingewiesen werden. Neben der Verwendung umweltfreundlicher Baumaterialien und alternativer Energie- und Wasserversorgung gewinnen zusätzliche Naturschutzmaßnahmen bei breiten Bevölkerungsschichten immer mehr an Akzeptanz und haben Beispielwirkung. Die zukünftigen Nutzer*innen des Gebäudes haben sicher Freude an Vogelgesang, Flugmanövern der Mauersegler und abendlichen Rundflügen der Fledermäuse im Hof. Die entscheidende Rolle für die Durchsetzung von Artenschutzprojekten bei einem Bau- oder Sanierungsvorhaben spielt die Bauträgerin/der Bauträger . Als Geldgeber*in, Eigentümer*in und/oder späterer Vermarkter*in kann er/sie bei positiver Einstellung gegenüber unserer belebten Mitwelt den Artenschutz stark fördern. Grundsätzlich geht es um die Bereitschaft, bei allen an Planung und Bau Beteiligten, einen Beitrag für den Natur- und Artenschutz zu leisten und hierbei kreativ mitzudenken. Der Schutz in der Stadt lebender Wildtierarten sollte sich allerdings nicht darauf beschränken, Nistkästen anzubringen. Erfolgversprechend sind diese Nisthilfen bei einigen Arten nur, wenn der räumliche Zusammenhang von Brut- und Nahrungsbiotop gegeben ist. Daher sollten mit derartigen Maßnahmen auch Fassaden- und/oder Dachbegrünung sowie die Entsiegelung und Begrünung der Höfe einhergehen.
Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Mobilitätsgesetz Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) Bautechnik Angelegenheiten der Bautechnik betreffen Bauvorschriften, Baustoffe und Prüfstellen im Straßen- und Ingenieurbau. Bautechnik Straßenbau Bautechnik Ingenieurbau Bautechnik Weiteres Richtlinie 14 – Ingenieurbauwerke Planungshilfen für die dezentrale Straßenentwässerung Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
Berlin hat sich zum bedeutenden Wirtschaftszentrum der Metropolenregion entwickelt. Dahinter steht auch eine leistungsfähige Verwaltung mit interessanten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in verschiedenen Tätigkeitsfeldern. Ausbildungsplätze bieten: Berliner Forsten, Pflanzenschutzamt und Fischereiamt. Alle Ausbildungsmöglichkeiten im Land Berlin befinden sich im Berliner Karriereportal unter Freie Ausbildungsplätze . Das Duale Studium Bauingenieurwesen wird In der Abteilung V – Tiefbau angeboten. Alle dualen Studiengänge im Land Berlin befinden sich unter der gemeinsamen Dachmarke Duales Studium Berlin . Praktikumsmöglichkeiten werden ermöglicht im Rahmen eines Studiums (Pflichtpraktikum), Rechtsreferendariats und für Schülerpraktika. Bild: Berliner Forsten Ausbildung bei den Berliner Forsten Die Berliner Forsten bieten engagierten und motivierten Praktikantinnen und Praktikanten die Möglichkeit, an forstwirtschaftlichen oder verwaltungsinternen Betriebsabläufen mitzuwirken und erste Erfahrungen zu sammeln. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Ausbildung beim Pflanzenschutzamt Die Ausbildung im Pflanzenschutzamt ist spannend, vielseitig und zukunftsorientiert. In einer Welt, die zunehmend auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz setzt, sind Gärtnerinnen und Gärtner gefragte Fachkräfte – ihre Arbeit trägt wesentlich zur Lebensqualität und zu einer grünen Umwelt bei. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Duales Studium im Bauingenieurwesen Als Praxispartner bietet die Senatsverwaltung in der Abteilung Tiefbau für das bedeutsame Aufgabengebiet „Mobilität“ als eine Zukunftsaufgabe der Hauptstadt Berlin jährlich 5 Studienplätze für ein Duales Studium im Bauingenieurwesen an. Weitere Informationen Bild: jd-photodesign - Fotolia.com Praktikumsmöglichkeiten innerhalb des Studiums Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bietet Ihnen die Möglichkeit, im Rahmen Ihres Studiums ein Pflichtpraktikum abzuleisten. Weitere Informationen Referendariat Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen stellt jedes Jahr Nachwuchskräfte für die Laufbahnfachrichtung technische Dienste ein. Neben den Fachrichtungen Architektur, Stadtbauwesen und Geodäsie wird auch wieder in den Fachrichtungen Städtebau und Landespflege ausgebildet (Vorbereitungsdienst für das 2. Einstiegsamt). Weitere Informationen Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist mit dem Gütesiegel familienfreundlicher Arbeitgeber ausgezeichnet. Mit dem Gütesiegel familienfreundlicher Arbeitgeber Land Berlin (GfA) werden Behörden ausgezeichnet, die sich in besonderer Weise mit den Themen der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf befassen und einen regelmäßigen Auditierungsprozess durchlaufen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Finanzen: berlin.de/gfa .
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung V – Tiefbau bietet als Praxispartner eine vielfältig interessante, abwechslungsreiche und für das bedeutsame Aufgabengebiet der „Mobilität“ der Zukunft der Hauptstadt Berlin jährlich 5 Studienplätze für ein Duales Studium im Bauingenieurwesen an. Das Studium im Bauingenieurwesen ist ein dreijähriges praxisintegriertes duales Studium, dessen berufspraktische Studienabschnitte in der Abteilung V – Tiefbau absolviert werden. Dabei lernen die motivierten Studierenden die vielfältigen Aufgabenbereiche – vom Brücken-/Ingenieurbau über Straßenbau, Wasserbau, Öffentliche Beleuchtung und Technik sowie der Altlastensanierung, Kampfmittel und Radverkehr – kennen. Weitere Informationen zum Dualen Studium: Bauingenieurwesen Aktuelle Stellenausschreibungen im Land Berlin: Karriereportal Wir suchen motivierte Hauptstadtmacherinnen und Hauptstadtmacher! Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Für Fragen wenden Sie sich gern an uns!
Ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule/Universität/Hochschule (Bachelor) eröffnet den Zugang zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Der Vorbereitungsdienst dauert 84 Wochen inklusive der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Urlaubs. Während dieser Zeit werden monatliche Anwärterbezüge in Höhe von rund 1.512 Euro gezahlt. Daneben wird vermögenswirksame Leistung gewährt. Hinzu kommen je nach Fachlaufbahn monatliche Sonderzuschläge in Höhe von 50 bis 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages. Gemäß § 51a Landesbesoldungsgesetz LSA einen Sonderzuschlag in Höhe von 50 Prozent des Anwärtergrundbetrages in der Fachrichtung Umwelttechnik und in Höhe von 70 Prozent in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft. Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärtern (m/w/d) auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese benötigen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Umweltverwaltung. Dazu ist auch das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge wichtig. Erforderliche Studienabschlüsse: bis zum 30.09.2025 ein Studium an einer Fachhochschule, Universität oder Hochschule mit einem Bachelor im Rahmen entsprechender akkreditierter Studiengänge in einer technischen Fachrichtung wie z. B. Chemie- oder Umweltingenieurwesen , Verfahrens- oder Umwelttechnik oder Technischer Umweltschutz oder gleichwertigen Studiengang oder bis zum 30.09.2025 ein Studium an einer Fachhochschule, Universität oder Hochschule mit einem Bachelor im Rahmen entsprechender akkreditierter Studiengänge der Ingenieur- oder Naturwissenschaften (auch interdisziplinär), insbesondere in den Bereichen Wasserwirtschaft oder Bauingenieurwesen oder gleichwertigen Studiengang
Ein abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium (Master) eröffnet den Zugang zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre inklusive der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Urlaubes. Während dieser Zeit werden monatliche Referendarbezüge in Höhe von rund 1.684 Euro gezahlt. Daneben wird vermögenswirksame Leistung gewährt. Hinzu kommen je nach Fachlaufbahn monatliche Sonderzuschläge in Höhe von 50 bis 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages. Gemäß § 51a Landesbesoldungsgesetz LSA einen Sonderzuschlag in Höhe von 50 Prozent des Anwärtergrundbetrages in der Fachrichtung Umwelttechnik und in Höhe von 70 Prozent in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft. Der Referendar (m/w/d) soll die während des Studiums erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der Verwaltungspraxis anwenden und ergänzen. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. Sie sollen neben den fach- und verwaltungsbezogenen Grundlagen auch die notwendigen Führungs- und Managementtechniken beherrschen und anwenden können. Erforderliche Studienabschlüsse: bis zum 30.09.2025 ein wissenschaftlich-technisches Hochschulstudium (Diplom, Masterabschluss einer Hochschule oder akkreditierter Masterabschluss einer Fachhochschule) in den Studiengängen Chemie , Physik , Umwelttechnik , Verfahrenstechnik , Umweltingenieurwesen , Geoökologie oder einen vergleichbaren umweltingenieurtechnischen Studiengang oder bis zum 30.09.2025 ein wissenschaftlich-technisches Hochschulstudium (Diplom, Masterabschluss einer Hochschule oder akkreditierter Masterabschluss einer Fachhochschule) der Studiengänge Bauingenieurwesen , Wasserwirtschaft oder einen vergleichbaren Studienganges
Origin | Count |
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Bund | 3058 |
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Type | Count |
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