Das Projekt "Untersuchungen zum Gehalt an bestimmten Azofarbstoffen in Recyclatfasern fuer Textilien mit Hautkontakt" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Textilforschungsinstitut Thüringen-Vogtland e.V. durchgeführt. Die derzeit geltende Fassung der Bedarfsgegenstaendeverordnung beinhaltet eine verlaengerte Uebergangsregelung (Paragraph 16 Abs. 2 Nr. 2 der Bedarfsgegenstaende-V) fuer den Recyclatfaseranteil in den entsprechenden Bedarfsgegenstaenden. Da diese Uebergangsfrist am 31.12.1999 auslief, war 1999 zu untersuchen, ob und in welchem Umfang mit einem Eintrag von Azofarbstoffen, die nach Paragraph 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 der Bedarfsgegenstaendeverordnung verboten sind, ueber den Recyclatfaseranteil zu rechnen ist. Auf dem textilen Sektor muss man bei der Gewinnung von Recyclatfasern zwei Ausgangspunkte unterscheiden. Eine Strecke ist das Recycling von Produktionsabfaellen, welches den Vorteil bietet, dass die Zusammensetzung und Herkunft der Abfaelle in der Regel bekannt sind. Diese Produktionsabfaelle stellen bis zu 90 Prozent und mehr der Ausgangsprodukte bei der Recyclatfaserherstellung dar. Es handelt sich hauptsaechlich um Produktionsabfaelle der Chemiefaserherstellung, Spinnerei- und Webereiabfaelle und um Abfaelle der Konfektion. Der andere Zweig ist die Herkunft aus Alttextilien, z.B. von Bekleidungs- und Heimtextilien aus Altkleidersammlungen. Aufgrund der inhomogenen Zusammensetzung und dem hohen Fremdkoerperanteil werden sie derzeit nur zu einem sehr geringen Prozentsatz zu Recyclatfasern verarbeitet.
Das Projekt "Ringversuch an gentechnisch veraenderten Tomaten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Umweltbundesamt GmbH durchgeführt. Das UBA nahm an einem vom deutschen Bundesinstitut fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinaermedizin (BgVV) organisierten Ringversuch zur Validierung einer Methode zum Nachweis von gentechnisch veraenderten Tomaten (Fa. Zeneca) teil. Ziel dieses Ringversuches ist es, die Verlaesslichkeit einer bereits entwickelten Methode zu testen, bzw. Arbeitsvorschriften fuer die Durchfuehrung des Paragraph 35 des deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes (LMBG) zu erarbeiten. Das UBA erzielte bei allen Proben die richtigen Analysenergebnisse.