Das Projekt schließt die Lücke einer fehlenden Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen Erneuerbarer Energien seit 1991. Durch das Monitoring des Ausbaus der erneuerbaren Energien im Strombereich können Instrumente entwickelt werden, um die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu verringern. Im Rahmen des Forschungsvorhabens wird untersucht, wie sich der Ausbau der erneuerbaren Energien innerhalb der letzten 25 Jahre auf die vom Bundesnaturschutzgesetz erfassten Schutzgüter auswirkt. Durch die Analyse dieser Dynamiken könnten sich Erkenntnisse ableiten lassen, um zukünftige Fehlentwicklungen zu vermeiden. Kernziel des Vorhabens ist dabei, ein aussagekräftiges bundesweites Monitoringinstrumentarium bereitzustellen. Vorgehen: Im ersten Arbeitsschritt werden soziotechnologische Monitoring-Elemente betrachtet. Hierzu erfolgt die räumliche Analyse der Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland in den letzten 25 Jahren, die Ableitung von Kenngrößen (Indikatoren) zur Beschreibung der Auswirkungen auf die Schutzgüter und eine Analyse bestehender Monitoring-Ansätze und -Technologien. Dann werden biotische Monitoring-Elemente identifiziert - dies sind insbesondere Maße der Landschaftsstruktur, welche im Zusammenhang mit der Schwere der Auswirkungen der Erneuerbaren stehen. Zudem lassen diese Landschaftsstrukturmaße einen Vergleich mit weiteren anthropogenen Einflüsse zu. Daraufhin wird im dritten Schritt die Entwicklung der Technologie in den verschiedenen Sparten der erneuerbaren Energien aufgezeigt und bewertet. Die wesentlichen Parameter des Ausbaus in Deutschland seit 1990 sowie zu erwartende technologische Entwicklungen werden zusammengetragen. Im vierten Schritt werden aus diesen Erkenntnissen schließlich Handlungsempfehlungen abgeleitet. Konkret werden Ausbauoptionen für erneuerbare Energien und eines wirksamen Monitoringinstrumentariums vorgeschlagen und Handlungsempfehlungen für Planungsinstanzen und Betreiber abgeleitet. Arbeitspakete: - Sozio-technologische Elemente des Monitorings (Raum-zeitliche Entwicklungsanalyse, Indikatorenentwicklung & Implementierung) - Biotische Monitoring-Elemente (Fallstudien & Implementierung) - Spartenspezifische Technologieentwicklung und Bewertung (Technologien, Kosten, Verfügbarkeiten) - Ableitung von Handlungsempfehlungen (Rechtlich-Planerischer Rahmen, Erneuerbare Energien Politik). Im Fokus: - Was kann aus den letzten 25 Jahren im Ausbau erneuerbarer Energien gelernt werden? - Handlungsempfehlungen für die zukünftige Gestaltung des Ausbau.
Das entwickelte Monitoringkonzept ermöglicht erstmals deutschlandweit die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung (Onshore-Windenergie, Photovoltaik, Bioenergie, Wasserkraft) sowie des Stromnetzes auf Natur und Landschaft abzubilden. Die Ergebnisse des Vorhabens erlauben in einer kostenfrei zugänglichen Web-Anwendung eine virtuelle Zeitreise in die Vergangenheit der erneuerbaren Energien.
Versiegelungsdaten werden bei der Senatsverwaltung von verschiedenen Stellen regelmäßig genutzt. Dabei ist die Nutzung und Verarbeitung in verschiedenen Modellen (Stadtklima, Wasserhaushalt) oder Bewertungsverfahren - wie z.B. im Bodenschutz - ein Anwendungsschwerpunkt. Aber auch der Dokumentation des Zustandes der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Versiegelung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit kommt eine wichtige Bedeutung zu. Nicht zuletzt wird im politischen Raum zunehmend nach zeitlich hoch aufgelösten Versiegelungsdaten verlangt, um im Rahmen eines Monitorings den Erfolg umweltpolitischer oder stadtplanerischer Strategien messen zu können. Zurzeit liegen mehrere Datensätze vor, die versuchen, den Status Quo der Versiegelung zu beschreiben. Auf Grund der unterschiedlichen Ansätze und Methoden liegen z.T . sehr heterogene Ergebnisse vor. Die Schwerpunkte, Stärken und Schwächen der Kartierungsansätze offenbaren sich in unterschiedlichen Bereichen der Stadt mehr oder weniger unterschiedlich. Ziel des Projektes ist die Entwicklung eines Konzeptes zur Erzeugung eines Datenbestandes Versiegelung aus unterschiedlichen Datenquellen für Berlin. Mit Hilfe von Fernerkundungsdaten soll ein operables, nachvollziehbares und möglichst reproduzierbares Auswertungsverfahren entwickelt werden, welches vorhandene Geodaten mit einbezieht. Es wird eine Kostenabschätzung hinsichtlich der eingesetzten Daten und der Umsetzung des Verfahrens für Berlin durchgeführt.
Herr Ferdinant Müller, Hellinghausen 6, Kalletal hat gemäß §§ 8 - 13 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der z.Z. gültigen Fassung die Wasserrechtliche Erlaubnis für das nachstehende Vorhaben beantragt: Betrieb einer Wasserkraftanlage durch Aufstau der in Kalletal, Gemarkung Kalldorf, Flur 2, Flurstück 4, Ableitung des Wassers in einen Betriebsgraben und Betrieb einer Turbinenanlage Die Wasserkraftanlage besteht seit vielen Jahrzehnten. Zur Erzielung der Durchgängigkeit des Gewässers wird an der Stauanlage ein Fischpass errichtet. Negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben gemäß § 1 UVPG - Anlage 1 Nr. 13.14 – in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I. S. 94) in der z. Z. gültigen Fassung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen wurde. Nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Auf die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie wird daher verzichtet. Diese Entscheidung wird gemäß § 7 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ver- und Offenlegung des Schwaghofbaches im Bereich des VitaSol in der Stadt Bad Salzuflen hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.2.2010 (BGBl. I S. 94) in der z. Z. gültigen Fassung Die Stadt Bad Salzuflen, Rudolph-Brandes-Allee 19 in 32105 Bad Salzuflen, hat gemäß des § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z.Z. gültigen Fassung die Genehmigung für folgendes Vorhaben beantragt: Ver- und Offenlegung des Schwaghofbaches im Bereich des VitaSol in der Stadt Bad Salzuf-len durch Herstellung eines neuen offenen Verlaufes auf einer Länge von rund 90 Metern in der Stadt Bad Salzuflen im Kreis Lippe Die beantragte Genehmigung umfasst • Verlegung des Schwaghofbaches in der Gemarkung Bad Salzuflen, Flur 22, Flurstück 787 durch Offenlegung auf rund 90 Metern Länge • Errichtung eines Durchlassbauwerkes zur Aufrechterhaltung einer Zufahrt zum Betriebshof der Stadt Bad Salzuflen Durch die Offenlegung des Schwaghofbaches wird die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit für Fische und Gewässerorganismen in diesem Abschnitt in Gänze hergestellt. Insbesondere findet eine ökologische Aufwertung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen statt. Negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der z. Z. gültigen Fassung – nach Anlage 1 Nr. 13.18.2 - einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen wurde. Nach Einschät-zung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung sind erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Auf die Erstellung einer Umweltverträglichkeits-studie wird daher verzichtet. Diese Entscheidung wird gemäß § 5 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Gemeinde Extertal, der Bürgermeister, Mittelstraße 36 in 32699 Extertal, hat gemäß des § 8 – 13 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z.Z. gültigen Fassung die Erlaubnis für folgendes Vorhaben beantragt: Fassung und Förderung von Grundwasser eines vorhandenen Brunnens in der Gemarkung Meierberg, Flur 1, Flurstück 54 der Gemeinde Extertal im Kreis Lippe Die beantragte Erlaubnis umfasst * Fassung und Förderung von Grundwasser zur öffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgung Im Rahmen des Vorhabens soll der vorhandene Brunnen „Im Siek“ reaktiviert werden. Das gefasste Grundwasser soll mit einer Pumpe zur öffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgung mit einer zu-lässigen jährlichen Gesamtfördermenge von 75.000 m3 gefördert werden. Negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
Genehmigung nach § 68 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz zum naturnahen Ausbau eines namen- losen Gewässers im Ortsteil Kirchheide am Freibad Kirchheide der Stadt Lemgo hier: Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.2.2010 (BGBl. I S. 94) in der z. Z. gültigen Fassung Die Stadt Lemgo – Straßen und Entwässerung Lemgo (SEL) -, hat gemäß des § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z.Z. gültigen Fassung die Genehmigung für folgendes Vorhaben beantragt: Gewässerausbau des namenlosen Gewässers zum Welstorfer Bache in der Ortslage Lemgo-Kirchheide von Station 0+000 km bis Station 0+127,50 km in der der Stadt Lemgo im Kreis Lippe Die beantragte Genehmigung umfasst -Neuprofilierung eines offenen Gewässerverlaufes auf rund 107 Meter mit Anlage beidseitiger Böschungen und standortgerechter Bepflanzung - Errichtung einer 21 Meter langen Gewässerverrohrung mit einem Durchmesser DN 1000 im Bereich des Freibad-Parkplatzes Im Rahmen der Gewässerausbaumaßnahme sollen rund 107 Meter als neuer offener Gewässerverlauf mit flachen Böschungen und standortgerechter Bepflanzung angelegt werden. Der bislang verrohrte Gewässerabschnitt bleibt als Hochwasserabschlag und als Vorflut für die öffentliche Niederschlags-wasserkanalisation erhalten. Mit dieser Maßnahme sollen die ökologische Gewässerverbesserung durch Anlage eines weitgehend offenen Gewässerverlaufes und der Hochwasserschutz der angren-zenden Bebauung zusammengeführt werden. Negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde“ mit Sitz in 19370 Parchim, Eichenweg 4, beabsichtigt mit der geplanten Renaturierung der Warnow in der Gemeinde Zölkow, Teilabschnitt Hof Grabow, den ausgebauten Gewässerabschnitt ohne nennenswerte Strukturen in Sohle und Ufer sowie angemessenen Gewässerrandstreifen ökologisch durchgängig zu gestalten sowie eine natürliche Gewässerentwicklung innerhalb eines vorgegebenen Entwicklungskorridores zu erzielen. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstücke Zölkow 1 145 -148, 149/1, 150/1, 151/4, 151/5, 151/6, 151/7, 151/8, 152/2, 152/4, 152/5, 153/4, 153/5, 153/6, 153/7, 153/8, 155/2, 161/1, 161/2, Zölkow 2 109, 110, 112 Zölkow 5 48, 49 Hof Grabow 1 1, 41/1, 61- 80, 81/1, 81/2, 82, 83, 84/1, 84/2, 85,2, 86/1, 87/1, 88 – 100, 101/1, 101/2, 102/1, 103/1, 103/2, 104/1, 104/2, 105/1, 106/2, 107/1, 108/1, 109/1, 110/3, 111/1, 112/1, 112/2, 113, 114, 115, 116/1, 116/2, 118, 119/1, 120/1, 121/1, 122, 123, 124/1, 125 -132, 133/1, 134/1, 135/1, 136 - 141, 142/1, 143/1, 144/1, 145/1, 146/1, 147, 148/1, 149/1, 149/2, 150/1 Hof Grabow 2 1/2, 2 – 11, 12/1, 12/2, 13 – 18, 19/1, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/2, 38, 189/1, 194/1, 196/1, 196/2, 197/1, 197/4, 197/6, 197/7, 198, 199/1, 200/4, 200/5, 200/7, 200/8, 200/9, 200/10, 201/2, 201/3, 201/4, 202, 203/2, 203/4, 203/5, 205/3 Kossebade 2 12/2, 13/2, 15/2, 16/1, 17/1, 18/1, 19, 22, 23,114, 115/1, 116, 117/1, 118/2, 118/3, 119/2, 119/3, 122, 123/2, 123/3, 124, 125/2, 125/3, 126/2, 126/4, 126/5, 127, 128/1, 130/1, 131/2, 132, 133/2, 134, 135/1, 136 – 142, 143/1, 143/2, 159/1 Für das Vorhabensgebiet wird das Flurneuordnungsverfahren Zölkow — Kladrum und das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Hof Grabow durchgeführt und wurde öffentlich bekanntgegeben (StALU WM voml 5.04.2020). Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde" hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem S 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung waren die Merkmale des Vorhabens, der Standort hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen. Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Die Warnow ist ein nach EU-WRRL berichtspflichtiges Gewässer. Sie ist zwischen Grebbin und Kladrum als Wasserkörper mit der Nummer WAOB-0800 gemeldet und als erheblich verändertes Gewässer mit dem Bewirtschaftungsziel „gutes ökologisches Potential" eingestuft. Mit dieser Planung wird die Maßnahme aus dem Maßnahmeprogramm WAOB-0800_M_05 umgesetzt. Die Renaturierung des Abschnittes bewirkt die Rückführung des Gewässers in einen naturnahen Zustand. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine bedarfsorientierte Gewässerunterhaltung geplant. Neben der verbesserten Habitatfunktion für Fische und Wirbellose wird auch das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers erhöht. Es wurde ein Fachbeitrag nach WRRL erarbeitet. Die Prüfung hat ergeben, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes im Sinne des § 27 WHG zu erwarten ist. Es werden alle Voraussetzungen gemäß dem Verbesserungsgebot erfüllt. Das Projekt steht in Übereinstimmung mit den Forderung der EU-WRRL und hat eine sehr hohe Priorität. Das Vorhaben stellt gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 NatSchAG M-V aufgrund der wesentlichen Umgestaltung des Gewässers sowie des Ufers und der möglichen sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Mooren einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann. Der Verursacher hat die Beeinträchtigungen bei den geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft in den Unterlagen dargestellt. Da es sich bei der Renaturierung der Warnow um eine Maßnahme nach WRRL handelt, ist die Maßnahme nicht als naturschutzrechtlicher, ausgleichspflichtiger Eingriff anzusehen. Trotzdem muss der Planungsträger die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gemäß S 15 Abs. 1 BNatSchG vermeiden bzw. mindern und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen. Die getroffenen Nebenbestimmungen dienen allgemein der Einhaltung der Belange der Eingriffsregelung. Da sich im Zuge der geplanten Maßnahme der Zustand für Fauna und Flora der Warnow verbessern wird, verzichtet die untere Naturschutzbehörde auf die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen sind aber zwingend umzusetzen. Gemäß 18 und 20 NatSchAG M-V ist es verboten gesetzlich geschützte Bäume und Biotope erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Die genannten Vermeidungsmaßnahmen sind daher in der Genehmigung festzusetzen. Die Anordnung einer ökologischen Baubegleitung ist erforderlich um die Einhaltung der vorgegebenen Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase zu sichern und auch bei abweichenden Sachlagen vor Ort unmittelbar fachgerechte Vorsorge zu treffen, um die Beeinträchtigung von Schutzgütern kontinuierlich auszuschließen und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Gegenstand des Verfahrens ist die Verlängerung des Bahnsteigs am Bahnhof Geestenseth um 15 m, die Verbreiterung des Bahnsteigs um 1,69 m, die Verlegung des Gleis 1 gen Süden, die Ausstattung des Bahnhofs mit einem Blindenleit- und Fahrgastinformationssystem, die Erneuerung der Beleuchtung am Bahnhof sowie die Anpassung der technischen Sicherung am Bahnübergang Wollingster Straße westlich des Bahnhofs. Zur Kompensation der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wird in der Gemarkung Frelsdorf (Gemeinde Beverstedt) ein Gewässerrandstreifen aus Gehölzen und Staudenfluren angelegt.
Versiegelungsdaten werden in den für Umweltschutz, Stadt- und Landschaftsplanung zuständigen Stellen der Berliner Verwaltung regelmäßig genutzt. Dabei ist die Nutzung und Verarbeitung in verschiedenen Modellen (Stadtklima, Wasserhaushalt) oder Bewertungsverfahren – wie z.B. im Bodenschutz – ein Anwendungsschwerpunkt. Aber auch der Dokumentation des Zustandes der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Versiegelung kommt eine wichtige Bedeutung zu. Nicht zuletzt wird im politischen Raum zunehmend nach zeitlich hoch aufgelösten Versiegelungsdaten verlangt, um im Rahmen eines Monitorings den Erfolg umweltpolitischer oder stadtplanerischer Strategien messen zu können. Definition Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen , also Gebäude aller Art und unbebaut versiegelte Flächen also Fahrbahnen, Parkplätze, befestigte Wege usw. trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen. Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster z.B. erlauben noch ein reduziertes Pflanzenwachstum, sind teilweise wasserdurchlässig oder weisen ein wesentlich günstigeres Mikroklima auf. Die vorkommenden Arten von Oberflächenbelägen wurden zu vier Belagsklassen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zusammengefasst (vgl. Tab. 1). Auswirkung der Versiegelung auf den Naturhaushalt Die Auswirkungen der Versiegelung sind vor allem in Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist. Das hohe Wärmespeichervermögen von Gebäuden und asphaltierten Straßen verursacht eine Aufheizung der Luft und führt zur Ausprägung eines speziellen Stadtklimas . Vor allem im Sommer wird dadurch die nächtliche Abkühlung deutlich verringert (vgl. Abb.1). Gleichzeitig wird auch die relative Luftfeuchtigkeit vermindert , da Vegetationsflächen und die davon ausgehende Verdunstung fehlen. Dies kann zum Auftreten von Extremwerten führen, die das menschliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang spielen nicht versiegelte Flächen wie z. B. Parkanlagen eine große Rolle; schon ab 1 ha Größe sind positive klimatische Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden nachweisbar. Auch auf die Staub- und Schadstoffgehalte der Luft haben vegetationsbestandene Flächen Einfluss, da sie durch ihre großen Blattoberflächen in der Lage sind, Stäube und andere Luftschadstoffe zu binden . Die Auswirkungen der Versiegelung auf das Berliner Stadtklima sind ausführlich in verschiedenen Karten des Bereiches Klima beschrieben. Mit der Versiegelung des Bodens gehen durch den Verlust von Verdunstungs- und Versickerungsflächen für Niederschläge auch tiefgreifende Veränderungen im Wasserhaushalt einher. Das u. a. mit Reifenabrieb, Staub und Hundekot stark verunreinigte Regenwasser von versiegelten Flächen wird über die Kanalisation entweder direkt in die Vorfluter oder über die Klärwerke abgeleitet (vgl. Karte 02.09 Entsorgung von Regen und Abwasser ). Durch Versiegelung und Verdichtung werden außerdem die Funktionen des Bodens stark beeinträchtigt. Mit der Unterbindung der Wasser- und Sauerstoffversorgung werden die meisten Bodenorganismen zerstört. Da kein Wasser mehr versickern kann, werden die über Luft und Niederschläge eingetragenen Schadstoffe nicht mehr im Boden gehalten und in die Oberflächengewässer gespült. Die vollständige Versiegelung des Bodens bewirkt den gänzlichen Verlust von Flora und Fauna . Aber auch die Versiegelung von Teilbereichen verursacht immer einen Lebensraumverlust. Biotope werden zerschnitten oder isoliert; empfindliche Arten werden zugunsten einiger anpassungsfähiger Arten verdrängt. Neben den oben beschriebenen Folgen auf den Naturhaushalt hat der Grad der Versiegelung eines Stadtgebietes auch eine unmittelbare Auswirkung auf den Lebensraum des Menschen . So ist eine hohe Versiegelung meist gepaart mit einem Missverhältnis zwischen Einwohnerzahl und Freiflächenangebot. Die Aneinanderreihung von Gebäuden, häufig nur durch Asphalt- oder Betonflächen unterbrochen, kann auf die Bewohner eine bedrückende, monotone Wirkung haben. Natur, wie z. B. der Wechsel der Jahreszeiten, kann in der direkten Wohnumgebung nicht mehr erlebt werden. Naherholung am Stadtrand erzeugt wiederum Verkehr mit ebenfalls negativen Umweltauswirkungen. Versiegelung und Flächeninanspruchnahme in Deutschland Versiegelte Flächen nehmen in Deutschland einen Flächenanteil von ca. 6 % (Gunreben et al. 2007, ohne Sachsen-Anhalt 6,4 % UBA 2007) ein. Das entspricht bei einer Gesamtfläche von 35,7 Mio. ha (Baratta 2003) einer versiegelten Fläche von 2,14 Mio. ha. In der politischen Debatte wird allerdings vorwiegend der Umweltindikator „Flächeninanspruchnahme“ erörtert, der auch in die nationale Nachhaltigkeitsstrategie Eingang gefunden hat. Seit 2002 ist dort das Ziel formuliert bis 2020 den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag zu reduzieren. Die tägliche Flächeninanspruchnahme in Deutschland beträgt 115 ha (2004) (Umweltbundesamt 2008). Diese Zahl hat sich in den letzten Jahren durch die wirtschaftliche Lage, den Rückgang von Straßenneubauten und die Versiegelungsvorschriften bei Neubauten verringert (2000: 129 ha/Tag), stagniert aber seit den letzten fünf Jahren. Die Flächeninanspruchnahme errechnet sich aus der täglichen Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV). Diese ist nicht mit der versiegelten Fläche gleichzusetzen. In der SuV sind auch Flächen enthalten, die nur wenig versiegelt sind (Hausgärten, Kleingärten, Parkanlagen, Verkehrsgrün etc.) (Gunreben et al. 2007). Die mit der Nachhaltigkeitsstrategie angestrebte Reduzierung des Flächenverbrauches soll durch flächensparendes Bauen, Verdichtung der Städte, Bündelung von Infrastruktur, Bereitstellung von Ausgleichsflächen und Wiedernutzbarmachung von nicht mehr genutzten Flächen (Flächenrecycling) erreicht werden. Mit der Steigerung der Qualität des Wohnumfeldes in den Siedlungen soll das verdichtete Wohnen in der Stadt wieder als Alternative zum Haus im Grünen etabliert werden. (Die Bundesregierung 2007). Länder und Kommunen sollen diese Ziele im Rahmen ihrer Raumordnungs- und Bauleitpläne umsetzen. Auch mit gesetzlichen Verpflichtungen wird versucht Versiegelung zu reduzieren. Mit der Entsiegelungspflicht nach §5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) von 1998 soll ein Ausgleich zum Flächenverbrauch geschaffen werden, indem nicht mehr genutzte Flächen entsiegelt und so für die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG zurück gewonnen werden (Oerder 1999, 90ff). Da hierbei Kosten und Zumutbarkeit berücksichtigt werden, hat sich diese Regelung aber in der Praxis nicht bewährt. Finanzielle Anreize auf privater Ebene können ebenfalls zur Reduzierung bestehender Versiegelungen führen.. So gibt es z.B. seit dem 1. Januar 2000 in Berlin, eine getrennte Abrechnung des Niederschlagswasserentgeltes. Die Einführung dieses sogenannten Entgeltsplittings geht auf Urteile des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.06.1972) und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 14.06.1968 und 10.04.1980) zurück. Danach müssen Kommunen, in denen der Anteil der Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers mehr als 15 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung beträgt, die Entgelte getrennt abrechnen. So ist das Niederschlagswasserentgelt nicht mehr proportional an das Abwasserentgelt gekoppelt. Es wird gemäß dem Anteil der versiegelten Fläche des Grundstücks berechnet, von dem aus in die in die Kanalisation eingeleitet wird (BWB 1998). Seit 2000 sind Eigentümer deshalb darauf bedacht die versiegelte Fläche ihres Grundstücks möglichst gering zu halten und damit Abwasserkosten zu sparen. Seit Inkrafttreten der neuen Niederschlagswasserfreistellungsverordnung von August 2001 (Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser – NWFreiV vom 24. August 2001) ist es möglich, erlaubnisfrei durch Maßnahmen zur Entlastung der Regenwasserkanalisation durch die Regenwasserversickerung auf dem eigenen Grundstück, eine anteilige oder vollständige Befreiung des Niederschlagswasserentgeltes zu erreichen (SenStadt 2001).
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 4 |
| Kommune | 1 |
| Land | 12 |
| Weitere | 1 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Text | 6 |
| Umweltprüfung | 6 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 9 |
| Offen | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 16 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Dokument | 4 |
| Keine | 7 |
| Webseite | 7 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 12 |
| Lebewesen und Lebensräume | 14 |
| Luft | 9 |
| Mensch und Umwelt | 16 |
| Wasser | 11 |
| Weitere | 16 |