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Kompensationsräume in Nordrhein-Westfalen

Nach § 15 (2) Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Auf Grundlage der naturräumlichen Haupteinheiten sind für NRW Naturräume als so genannte Kompensationsräume ausgegrenzt, in denen zwischen Eingriff und Einsatz ein naturräumlicher Zusammenhang besteht.

Kompensationsräume in Nordrhein-Westfalen

Nach § 15 (2) Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Auf Grundlage der naturräumlichen Haupteinheiten sind für NRW Naturräume als so genannte Kompensationsräume ausgegrenzt, in denen zwischen Eingriff und Einsatz ein naturräumlicher Zusammenhang besteht.

Fünf Punkte für eine naturverträgliche Energiewende

Eine vollständige Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien im Jahr 2050 ist möglich – auch ohne erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Allerdings erfordert dies ambitionierte politische Rahmensetzungen für die Planung des Energiesystems und eine schnelle Umsetzung energietechnischer Innovationen. Zu diesem Schluss kommt die Studie eines interdisziplinären Forschungsteams unter Leitung der Leibniz Universität Hannover. Am 23. Juni 2017 stellt Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks in Berlin Kriterien zum naturverträglichen Ausbau Erneuerbarer Energien vor. Den wissenschaftlichen Rahmen bildet die Ergebnispräsentation des Forschungsprojektes „Naturverträgliche Energieversorgung aus 100 % Erneuerbaren Energien 2050“ des Instituts für Umweltplanung der Universität Hannover. Das Forschungsvorhaben wurde als F+E durch das Bundesamt für Naturschutz im im Rahmen des Forschungsschwerpunktes „Naturschutz und Erneuerbare Energien“ gefördert. Zu den zentralen Elementen gehören ambitionierte Effizienzmaßnahmen und ein stärkerer Ausbau gebäudenaher Anlagen wie Solarmodulen auf Dächern und Fassaden oder Wärmepumpen. Weitere Elemente eines naturverträglichen Ausbaus sind ein schonender und standortoptimierter Ausbau der Windenergie an Land und See, die Gewinnung von Biomasse aus Rest- und Abfallstoffen sowie eine naturverträgliche Nutzung der Wasserkraft. Diese Leitlinien werden auch bisher schon zunehmend bei der Energiewende berücksichtigt, müssen aber für die weitere Entwicklung hin zu einer komplett erneuerbaren Energieversorgung in den nächsten Jahrzehnten noch stärker verankert werden.

Zehn-Jahres-Bilanz "Daten zur Natur" zeigt: Gezielte Naturschutzmaßnahmen helfen der Artenvielfalt

Naturschutzministerin Christina Schulze Föcking: „Die Natur ist unsere Zukunft, deshalb müssen wir sorgsam mit ihr umgehen. Mein Ziel ist eine Stärkung des Vertragsnaturschutzes.“ Naturschutzmaßnahmen wirken sich positiv auf die Artenvielfalt in Nordrhein-Westfalen aus. Dies zeigt die aktuelle Zusammenstellung „Daten zur Natur NRW“, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) vorgelegt hat. Erstmals und zuletzt vorgelegt wurde die Statistik zur Natur im Jahr 2005. Umwelt- und Naturschutzministerin Christina Schulze Föcking: „Das Erfreuliche: Dort, wo wir Schutzmaßnahmen umsetzen, erzielen wir deutliche Erfolge. Deswegen fällt den Agrarumweltmaßnahmen, dem Vertragsnaturschutz und auch unseren Leitbetrieben für Artenvielfalt eine besonders wichtige Rolle zu, denn fast 50 Prozent der Fläche Nordrhein-Westfalens werden landwirtschaftlich genutzt“. Das übergreifende Ergebnis zeigt, dass sich der Zustand der Natur in Nordrhein-Westfalen mit ihrer Arten- und Lebensraumvielfalt fortwährend wandelt und auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren muss. „Die Natur ist unsere Zukunft, daher müssen wir sorgsam mit ihr umgehen. Studien, zeigen, dass insbesondere die Erderwärmung weltweit zum Verlust von Arten führt“, erklärte die Ministerin. „Bei uns in Europa und vor allem hier in der dicht besiedelten Kulturlandschaft Nordrhein-Westfalens ist der Klimawandel eine entscheidende Variable für den Zustand unserer Natur. Daneben üben viele weitere Herausforderungen Druck auf die Artenvielfalt aus. Dazu gehören zum Beispiel die anhaltende Versiegelung von Flächen, Umweltchemikalien, der Verlust an artenreichen Wiesen und Weiden und die nach wie vor hohe Fracht an Stickstoff aus der Luft, die zur Verdrängung konkurrenzschwacher, auf nährstoffarme Böden angewiesene Arten führt.“ In den landwirtschaftlich genutzten Gebieten können vor allem über den Vertragsnaturschutz und Agrarumweltmaßnahmen viele wildlebende Pflanzen und Tiere unterstützt werden. Laut Dr. Thomas Delschen, Präsident des LANUV, zeige der Bericht, dass dort, wo Maßnahmen aus dem Vertragsnaturschutz zum Einsatz kommen, die Artenvielfalt deutlich ansteigt: „Der Vertragsnaturschutz sorgt für Entlastung. Die Daten zeigen, dass wir davon noch mehr benötigen, um auch in den landwirtschaftlich genutzten Gebieten steigende Trends bei der Artenvielfalt zu etablieren,“ erläuterte Delschen. Im zurückliegenden Jahr konnten etwa 8.300 Betriebe auf fast 190.000 Hektar Maßnahmen aus dem Vertragsnaturschutz durchführen, weitere rund 1.700 Betriebe beantragten eine Förderung für die ökologische Bewirtschaftung ihrer Flächen in einer Größenordnung von etwa 70.000 Hektar. Die Antragszahlen ab 2018 für Vertragsnaturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen zeigen, dass das Interesse der Betriebe an dem Förderangebot weiter steigt. Ministerin Schulze Föcking: „Wir haben uns fest vorgenommen, diesen Weg weiter zu gehen und die freiwilligen Maßnahmen der Landwirtschaft für Umwelt- und Naturschutz weiter zu stärken. Freiwillige Leistungen müssen verlässlich honoriert werden“. Wiederansiedelung vom Aussterben bedrohter Arten Einen positiven Entwicklungstrend zeigen naturnahe Waldlebensräume. Die Entwicklung bei typischen Waldvögeln wie zum Beispiel dem Mittel- oder Schwarzspecht deuten darauf hin, dass die Lebensbedingungen in den heimischen Laubmischwäldern im Betrachtungszeitraum stabil gehalten werden konnten. Die Einrichtung von Wildnisentwicklungsgebieten im Staatswald hilft dabei, diese positive Entwicklung zu verstetigen. Die Auswertungen belegen zudem, dass durch die Verbesserung von Lebensräumen oder durch konkrete Wiederansiedlungen sich einstmals in NRW vom Aussterben bedrohte oder bereits ausgestorbene Arten wieder angesiedelt haben. Dazu gehören zum Beispiel der Uhu und der Schwarzstorch, der Biber oder Fische wie Lachs und Maifisch. Die Daten zur Natur zeigen hingegen, dass zum Beispiel sensible Arten wie das Rebhuhn, die Grauammer, der Kiebitz oder der Feldhamster in ihren Beständen über die Jahre hinweg abgenommen haben, diese Entwicklungen spiegeln sich auch in den Roten Listen wieder. Hauptsächliche Ursachen liegen in der Entwicklung bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und dem Rückgang struktur- und blütenreicher Feldränder. Hiervon betroffen sind auch die Insekten, in besonderem Maße offenbar die blütenbesuchenden Fluginsekten wie Wildbienen und Schmetterlinge. Auch hier zeigen gezielte Maßnahmen aus dem Vertragsnaturschutz oder Agrarumweltmaßnahmen Wirkung. Durch mehr Vielfalt auf Feld- und Wegrändern werden die notwendigen Strukturen für mehr Artenvielfalt geschaffen, die Landschaft belebt und blütenbesuchende Insekten gefördert. Ähnlich wie in halboffenen Weidelandschaften, in Heiden, orchideenreichen Kalkmagerrasen oder Feuchtgrünland, kann sich die Natur dann sichtbar erholen. Der Bericht „Daten zur Natur“ fasst die Daten bis zum Jahr 2016 zusammen. Aufgezeigt wird, wie sich die Natur in Nordrhein-Westfalen nach zehn Jahren entwickelt hat. In sechs Kapiteln werden die Bereiche „Zustand, Entwicklung und Gefährdung von Lebensräumen und Arten“, „Maßnahmen zum Biotop- und Artenschutz“, „Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft“, „Monitoring-Instrumente zur Erfassung, Analyse und Bewertung“ beschrieben. Der Bericht steht zum Herunterladen bereit auf den Seiten des LANUV unter folgendem Link Pressemitteilung

Kompensationsflächen

Art und Lage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation negativer Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Kompensationsmaßnahmen und -flächen werden in Mecklenburg-Vorpommern seit 1.3.2011 durch die Eingriff genehmigende Behörde im landesweiten Kompensationsverzeichnis erfasst.

Bodenabbaustätten Landkreis Lüneburg

Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.

Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme

Die Objektart beinhaltet alle im Kompensationsverzeichnis Baden-Württembergs erfassten Flächen der Abteilung naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die ein Bestandteil der Eingriffsregelung sind. Generell wird die Eingriffsregelung in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung unterschieden, die sich wiederum jeweils in Kompensations- und Ökokontomaßnahmen unterteilen. Die Eingriffsregelung ist ein Instrument des Naturschutzrechts, das mit seinem allgemeinen Verschlechterungsverbot auch außerhalb von Schutzgebieten einen Mindestschutz von Natur und Landschaft gewährleisten soll. Über eine verbindliche Entscheidungsabfolge bei der Zulassung von Eingriffen soll sie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegenwirken und unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) gilt im Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen. Die gesetzliche Pflicht zur Führung des Kompensationsverzeichnisses ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 17 (6): Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) in Verbindung mit dem Naturschutzgesetz Baden-Württembergs (NatSchG § 18: Kompensationsverzeichnis) und der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO § 1: Inhalte des Kompensationsverzeichnisses).

Renaturierung der Warnow im Teilabschnitt „Hof Grabow“ von Stat. 133+800 bis Stat. 129+100

Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde“ mit Sitz in 19370 Parchim, Eichenweg 4, beabsichtigt mit der geplanten Renaturierung der Warnow in der Gemeinde Zölkow, Teilabschnitt Hof Grabow, den ausgebauten Gewässerabschnitt ohne nennenswerte Strukturen in Sohle und Ufer sowie angemessenen Gewässerrandstreifen ökologisch durchgängig zu gestalten sowie eine natürliche Gewässerentwicklung innerhalb eines vorgegebenen Entwicklungskorridores zu erzielen. Vom Vorhaben betroffen sind die Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstücke Zölkow 1 145 -148, 149/1, 150/1, 151/4, 151/5, 151/6, 151/7, 151/8, 152/2, 152/4, 152/5, 153/4, 153/5, 153/6, 153/7, 153/8, 155/2, 161/1, 161/2, Zölkow 2 109, 110, 112 Zölkow 5 48, 49 Hof Grabow 1 1, 41/1, 61- 80, 81/1, 81/2, 82, 83, 84/1, 84/2, 85,2, 86/1, 87/1, 88 – 100, 101/1, 101/2, 102/1, 103/1, 103/2, 104/1, 104/2, 105/1, 106/2, 107/1, 108/1, 109/1, 110/3, 111/1, 112/1, 112/2, 113, 114, 115, 116/1, 116/2, 118, 119/1, 120/1, 121/1, 122, 123, 124/1, 125 -132, 133/1, 134/1, 135/1, 136 - 141, 142/1, 143/1, 144/1, 145/1, 146/1, 147, 148/1, 149/1, 149/2, 150/1 Hof Grabow 2 1/2, 2 – 11, 12/1, 12/2, 13 – 18, 19/1, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22/2, 38, 189/1, 194/1, 196/1, 196/2, 197/1, 197/4, 197/6, 197/7, 198, 199/1, 200/4, 200/5, 200/7, 200/8, 200/9, 200/10, 201/2, 201/3, 201/4, 202, 203/2, 203/4, 203/5, 205/3 Kossebade 2 12/2, 13/2, 15/2, 16/1, 17/1, 18/1, 19, 22, 23,114, 115/1, 116, 117/1, 118/2, 118/3, 119/2, 119/3, 122, 123/2, 123/3, 124, 125/2, 125/3, 126/2, 126/4, 126/5, 127, 128/1, 130/1, 131/2, 132, 133/2, 134, 135/1, 136 – 142, 143/1, 143/2, 159/1 Für das Vorhabensgebiet wird das Flurneuordnungsverfahren Zölkow — Kladrum und das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Hof Grabow durchgeführt und wurde öffentlich bekanntgegeben (StALU WM voml 5.04.2020). Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde" hat hierfür einen Antrag auf Plangenehmigung nach § 68 WHG gestellt. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem S 7 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung waren die Merkmale des Vorhabens, der Standort hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen. Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht betroffen. Altlastverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabengebiet. Die Warnow ist ein nach EU-WRRL berichtspflichtiges Gewässer. Sie ist zwischen Grebbin und Kladrum als Wasserkörper mit der Nummer WAOB-0800 gemeldet und als erheblich verändertes Gewässer mit dem Bewirtschaftungsziel „gutes ökologisches Potential" eingestuft. Mit dieser Planung wird die Maßnahme aus dem Maßnahmeprogramm WAOB-0800_M_05 umgesetzt. Die Renaturierung des Abschnittes bewirkt die Rückführung des Gewässers in einen naturnahen Zustand. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine bedarfsorientierte Gewässerunterhaltung geplant. Neben der verbesserten Habitatfunktion für Fische und Wirbellose wird auch das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers erhöht. Es wurde ein Fachbeitrag nach WRRL erarbeitet. Die Prüfung hat ergeben, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes im Sinne des § 27 WHG zu erwarten ist. Es werden alle Voraussetzungen gemäß dem Verbesserungsgebot erfüllt. Das Projekt steht in Übereinstimmung mit den Forderung der EU-WRRL und hat eine sehr hohe Priorität. Das Vorhaben stellt gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 NatSchAG M-V aufgrund der wesentlichen Umgestaltung des Gewässers sowie des Ufers und der möglichen sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Mooren einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, welcher die ökologische Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann. Der Verursacher hat die Beeinträchtigungen bei den geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft in den Unterlagen dargestellt. Da es sich bei der Renaturierung der Warnow um eine Maßnahme nach WRRL handelt, ist die Maßnahme nicht als naturschutzrechtlicher, ausgleichspflichtiger Eingriff anzusehen. Trotzdem muss der Planungsträger die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gemäß S 15 Abs. 1 BNatSchG vermeiden bzw. mindern und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen. Die getroffenen Nebenbestimmungen dienen allgemein der Einhaltung der Belange der Eingriffsregelung. Da sich im Zuge der geplanten Maßnahme der Zustand für Fauna und Flora der Warnow verbessern wird, verzichtet die untere Naturschutzbehörde auf die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - die getroffenen Vermeidungsmaßnahmen sind aber zwingend umzusetzen. Gemäß 18 und 20 NatSchAG M-V ist es verboten gesetzlich geschützte Bäume und Biotope erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Die genannten Vermeidungsmaßnahmen sind daher in der Genehmigung festzusetzen. Die Anordnung einer ökologischen Baubegleitung ist erforderlich um die Einhaltung der vorgegebenen Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase zu sichern und auch bei abweichenden Sachlagen vor Ort unmittelbar fachgerechte Vorsorge zu treffen, um die Beeinträchtigung von Schutzgütern kontinuierlich auszuschließen und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Versiegelung 2005

Versiegelungsdaten werden in den für Umweltschutz, Stadt- und Landschaftsplanung zuständigen Stellen der Berliner Verwaltung regelmäßig genutzt. Dabei ist die Nutzung und Verarbeitung in verschiedenen Modellen (Stadtklima, Wasserhaushalt) oder Bewertungsverfahren – wie z.B. im Bodenschutz – ein Anwendungsschwerpunkt. Aber auch der Dokumentation des Zustandes der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Versiegelung kommt eine wichtige Bedeutung zu. Nicht zuletzt wird im politischen Raum zunehmend nach zeitlich hoch aufgelösten Versiegelungsdaten verlangt, um im Rahmen eines Monitorings den Erfolg umweltpolitischer oder stadtplanerischer Strategien messen zu können. Definition Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen , also Gebäude aller Art und unbebaut versiegelte Flächen also Fahrbahnen, Parkplätze, befestigte Wege usw. trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen. Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster z.B. erlauben noch ein reduziertes Pflanzenwachstum, sind teilweise wasserdurchlässig oder weisen ein wesentlich günstigeres Mikroklima auf. Die vorkommenden Arten von Oberflächenbelägen wurden zu vier Belagsklassen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zusammengefasst (vgl. Tab. 1). Auswirkung der Versiegelung auf den Naturhaushalt Die Auswirkungen der Versiegelung sind vor allem in Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist. Das hohe Wärmespeichervermögen von Gebäuden und asphaltierten Straßen verursacht eine Aufheizung der Luft und führt zur Ausprägung eines speziellen Stadtklimas . Vor allem im Sommer wird dadurch die nächtliche Abkühlung deutlich verringert (vgl. Abb.1). Gleichzeitig wird auch die relative Luftfeuchtigkeit vermindert , da Vegetationsflächen und die davon ausgehende Verdunstung fehlen. Dies kann zum Auftreten von Extremwerten führen, die das menschliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang spielen nicht versiegelte Flächen wie z. B. Parkanlagen eine große Rolle; schon ab 1 ha Größe sind positive klimatische Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden nachweisbar. Auch auf die Staub- und Schadstoffgehalte der Luft haben vegetationsbestandene Flächen Einfluss, da sie durch ihre großen Blattoberflächen in der Lage sind, Stäube und andere Luftschadstoffe zu binden . Die Auswirkungen der Versiegelung auf das Berliner Stadtklima sind ausführlich in verschiedenen Karten des Bereiches Klima beschrieben. Mit der Versiegelung des Bodens gehen durch den Verlust von Verdunstungs- und Versickerungsflächen für Niederschläge auch tiefgreifende Veränderungen im Wasserhaushalt einher. Das u. a. mit Reifenabrieb, Staub und Hundekot stark verunreinigte Regenwasser von versiegelten Flächen wird über die Kanalisation entweder direkt in die Vorfluter oder über die Klärwerke abgeleitet (vgl. Karte 02.09 Entsorgung von Regen und Abwasser ). Durch Versiegelung und Verdichtung werden außerdem die Funktionen des Bodens stark beeinträchtigt. Mit der Unterbindung der Wasser- und Sauerstoffversorgung werden die meisten Bodenorganismen zerstört. Da kein Wasser mehr versickern kann, werden die über Luft und Niederschläge eingetragenen Schadstoffe nicht mehr im Boden gehalten und in die Oberflächengewässer gespült. Die vollständige Versiegelung des Bodens bewirkt den gänzlichen Verlust von Flora und Fauna . Aber auch die Versiegelung von Teilbereichen verursacht immer einen Lebensraumverlust. Biotope werden zerschnitten oder isoliert; empfindliche Arten werden zugunsten einiger anpassungsfähiger Arten verdrängt. Neben den oben beschriebenen Folgen auf den Naturhaushalt hat der Grad der Versiegelung eines Stadtgebietes auch eine unmittelbare Auswirkung auf den Lebensraum des Menschen . So ist eine hohe Versiegelung meist gepaart mit einem Missverhältnis zwischen Einwohnerzahl und Freiflächenangebot. Die Aneinanderreihung von Gebäuden, häufig nur durch Asphalt- oder Betonflächen unterbrochen, kann auf die Bewohner eine bedrückende, monotone Wirkung haben. Natur, wie z. B. der Wechsel der Jahreszeiten, kann in der direkten Wohnumgebung nicht mehr erlebt werden. Naherholung am Stadtrand erzeugt wiederum Verkehr mit ebenfalls negativen Umweltauswirkungen. Versiegelung und Flächeninanspruchnahme in Deutschland Versiegelte Flächen nehmen in Deutschland einen Flächenanteil von ca. 6 % (Gunreben et al. 2007, ohne Sachsen-Anhalt 6,4 % UBA 2007) ein. Das entspricht bei einer Gesamtfläche von 35,7 Mio. ha (Baratta 2003) einer versiegelten Fläche von 2,14 Mio. ha. In der politischen Debatte wird allerdings vorwiegend der Umweltindikator „Flächeninanspruchnahme“ erörtert, der auch in die nationale Nachhaltigkeitsstrategie Eingang gefunden hat. Seit 2002 ist dort das Ziel formuliert bis 2020 den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag zu reduzieren. Die tägliche Flächeninanspruchnahme in Deutschland beträgt 115 ha (2004) (Umweltbundesamt 2008). Diese Zahl hat sich in den letzten Jahren durch die wirtschaftliche Lage, den Rückgang von Straßenneubauten und die Versiegelungsvorschriften bei Neubauten verringert (2000: 129 ha/Tag), stagniert aber seit den letzten fünf Jahren. Die Flächeninanspruchnahme errechnet sich aus der täglichen Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV). Diese ist nicht mit der versiegelten Fläche gleichzusetzen. In der SuV sind auch Flächen enthalten, die nur wenig versiegelt sind (Hausgärten, Kleingärten, Parkanlagen, Verkehrsgrün etc.) (Gunreben et al. 2007). Die mit der Nachhaltigkeitsstrategie angestrebte Reduzierung des Flächenverbrauches soll durch flächensparendes Bauen, Verdichtung der Städte, Bündelung von Infrastruktur, Bereitstellung von Ausgleichsflächen und Wiedernutzbarmachung von nicht mehr genutzten Flächen (Flächenrecycling) erreicht werden. Mit der Steigerung der Qualität des Wohnumfeldes in den Siedlungen soll das verdichtete Wohnen in der Stadt wieder als Alternative zum Haus im Grünen etabliert werden. (Die Bundesregierung 2007). Länder und Kommunen sollen diese Ziele im Rahmen ihrer Raumordnungs- und Bauleitpläne umsetzen. Auch mit gesetzlichen Verpflichtungen wird versucht Versiegelung zu reduzieren. Mit der Entsiegelungspflicht nach §5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) von 1998 soll ein Ausgleich zum Flächenverbrauch geschaffen werden, indem nicht mehr genutzte Flächen entsiegelt und so für die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG zurück gewonnen werden (Oerder 1999, 90ff). Da hierbei Kosten und Zumutbarkeit berücksichtigt werden, hat sich diese Regelung aber in der Praxis nicht bewährt. Finanzielle Anreize auf privater Ebene können ebenfalls zur Reduzierung bestehender Versiegelungen führen.. So gibt es z.B. seit dem 1. Januar 2000 in Berlin, eine getrennte Abrechnung des Niederschlagswasserentgeltes. Die Einführung dieses sogenannten Entgeltsplittings geht auf Urteile des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.06.1972) und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 14.06.1968 und 10.04.1980) zurück. Danach müssen Kommunen, in denen der Anteil der Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers mehr als 15 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung beträgt, die Entgelte getrennt abrechnen. So ist das Niederschlagswasserentgelt nicht mehr proportional an das Abwasserentgelt gekoppelt. Es wird gemäß dem Anteil der versiegelten Fläche des Grundstücks berechnet, von dem aus in die in die Kanalisation eingeleitet wird (BWB 1998). Seit 2000 sind Eigentümer deshalb darauf bedacht die versiegelte Fläche ihres Grundstücks möglichst gering zu halten und damit Abwasserkosten zu sparen. Seit Inkrafttreten der neuen Niederschlagswasserfreistellungsverordnung von August 2001 (Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser – NWFreiV vom 24. August 2001) ist es möglich, erlaubnisfrei durch Maßnahmen zur Entlastung der Regenwasserkanalisation durch die Regenwasserversickerung auf dem eigenen Grundstück, eine anteilige oder vollständige Befreiung des Niederschlagswasserentgeltes zu erreichen (SenStadt 2001).

Versiegelung 2011

Versiegelungsdaten werden in den für Umweltschutz, Stadt- und Landschaftsplanung zuständigen Stellen der Berliner Verwaltung regelmäßig genutzt. Dabei ist die Nutzung und Verarbeitung in verschiedenen Modellen (Stadtklima, Wasserhaushalt) oder Bewertungsverfahren – wie z.B. im Bodenschutz – ein Anwendungsschwerpunkt. Aber auch der Dokumentation des Zustandes der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Versiegelung kommt eine wichtige Bedeutung zu. Nicht zuletzt wird im politischen Raum zunehmend nach zeitlich hoch aufgelösten Versiegelungsdaten verlangt, um im Rahmen eines Monitorings den Erfolg umweltpolitischer oder stadtplanerischer Strategien messen zu können. Definition Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen , also Gebäude aller Art und unbebaut versiegelte Flächen also Fahrbahnen, Parkplätze, befestigte Wege usw. trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen. Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster z.B. erlauben noch ein reduziertes Pflanzenwachstum, sind teilweise wasserdurchlässig oder weisen ein wesentlich günstigeres Mikroklima auf. Die vorkommenden Arten von Oberflächenbelägen wurden zu vier Belagsklassen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zusammengefasst (vgl. Tab. 1). Auswirkung der Versiegelung auf den Naturhaushalt Die Auswirkungen der Versiegelung sind vor allem in den Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist. Das hohe Wärmespeichervermögen von Gebäuden und asphaltierten Straßen verursacht eine Aufheizung der Luft und führt zur Ausprägung eines speziellen Stadtklimas . Vor allem im Sommer wird dadurch die nächtliche Abkühlung deutlich verringert (vgl. Abb. 1). Gleichzeitig wird auch die relative Luftfeuchtigkeit vermindert , da Vegetationsflächen und die davon ausgehende Verdunstung fehlen. Dies kann zum Auftreten von Extremwerten führen, die das menschliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang spielen nicht versiegelte Flächen wie z. B. Parkanlagen eine große Rolle; schon ab 1 ha Größe sind positive klimatische Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden nachweisbar. Auch auf die Staub- und Schadstoffgehalte der Luft haben vegetationsbestandene Flächen Einfluss, da sie durch ihre großen Blattoberflächen in der Lage sind, Stäube und andere Luftschadstoffe zu binden . Die Auswirkungen der Versiegelung auf das Berliner Stadtklima sind ausführlich in verschiedenen Karten des Bereiches Klima beschrieben. Mit der Versiegelung des Bodens gehen durch den Verlust von Verdunstungs- und Versickerungsflächen für Niederschläge auch tiefgreifende Veränderungen im Wasserhaushalt einher. Das u. a. mit Reifenabrieb, Staub und Hundekot stark verunreinigte Regenwasser von versiegelten Flächen wird über die Kanalisation entweder direkt in die Vorfluter oder über die Klärwerke abgeleitet (vgl. Karte 02.09 Entsorgung von Regen und Abwasser ). Durch Versiegelung und Verdichtung werden außerdem die Funktionen des Bodens stark beeinträchtigt. Mit der Unterbindung der Wasser- und Sauerstoffversorgung werden die meisten Bodenorganismen zerstört. Da kein Wasser mehr versickern kann, werden die über Luft und Niederschläge eingetragenen Schadstoffe nicht mehr im Boden gehalten und in die Oberflächengewässer gespült. Die vollständige Versiegelung des Bodens bewirkt den gänzlichen Verlust von Flora und Fauna . Aber auch die Versiegelung von Teilbereichen verursacht immer einen Lebensraumverlust. Biotope werden zerschnitten oder isoliert; empfindliche Arten werden zugunsten einiger anpassungsfähiger Arten verdrängt. Neben den oben beschriebenen Folgen auf den Naturhaushalt hat der Grad der Versiegelung eines Stadtgebietes auch eine unmittelbare Auswirkung auf den Lebensraum des Menschen . So ist eine hohe Versiegelung meist gepaart mit einem Missverhältnis zwischen Einwohnerzahl und Freiflächenangebot. Die Aneinanderreihung von Gebäuden, häufig nur durch Asphalt- oder Betonflächen unterbrochen, kann auf die Bewohner eine bedrückende, monotone Wirkung haben. Natur, wie z. B. der Wechsel der Jahreszeiten, kann in der direkten Wohnumgebung nicht mehr erlebt werden. Naherholung am Stadtrand erzeugt wiederum Verkehr mit ebenfalls negativen Umweltauswirkungen. Versiegelung und Flächeninanspruchnahme in Deutschland Versiegelte Flächen nehmen in Deutschland 2010 einen Flächenanteil von ca. 6 % ein. Das entspricht einer versiegelten Fläche von 2,16 Mio. ha (Statistische Ämter der Länder 2011). In der politischen Debatte wird allerdings vorwiegend der Umweltindikator “Flächeninanspruchnahme” erörtert, der auch in die nationale Nachhaltigkeitsstrategie Eingang gefunden hat. Seit 2002 ist dort das Ziel formuliert bis 2020 den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag zu reduzieren. Die tägliche Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Deutschland beträgt 78 ha (2009) (UBA 2011). Bundesweit ist dabei vor allem die Zunahme der Gebäude- und Freiflächen deutlich rückläufig. Die Zunahme der Verkehrsflächen liegt zwar niedriger als die Zunahme der Siedlungsflächen. Sie bleibt jedoch mit rund 23 ha pro Tag seit fast 20 Jahren konstant. Die Flächeninanspruchnahme hat sich in den letzten Jahren durch die wirtschaftliche Lage, den Rückgang von Straßenneubauten und die Versiegelungsvorschriften bei Neubauten verringert, ist aber noch weit entfernt vom Ziel 2020. Die Flächeninanspruchnahme errechnet sich aus der täglichen Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) . Diese ist nicht mit der versiegelten Fläche gleichzusetzen. In der SuV sind auch Flächen enthalten, die nur wenig versiegelt sind (Hausgärten, Kleingärten, Parkanlagen, Verkehrsgrün etc.). Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat im Jahr 2005 eine Expertengruppe aus Bund und Ländern eingesetzt, um ein geeignetes Schätzverfahren zur Ermittlung der Bodenversiegelung auf Bundesländerebene zu entwickeln, das den Nachhaltigkeitsindikator “Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsfläche” um die Komponente Versiegelung erweitern sollte. Die Ergebnisse der Expertengruppe fließen in die Umweltökonomische Gesamtrechnung der Länder (UGRdL) ein und wurden im Bericht “Indikator Versiegelung” dokumentiert (Frie & Hensel 2007). Siehe dazu auch den Exkurs “Versiegelungsdaten 2011 und 2005 im Vergleich zum Indikator Versiegelung der Umweltökonomischen Gesamtrechnung der Länder (UGRdL)”. Die mit der Nachhaltigkeitsstrategie angestrebte Reduzierung des Flächenverbrauchs soll durch flächensparendes Bauen, Verdichtung der Städte, Bündelung von Infrastruktur, Bereitstellung von Ausgleichsflächen und Wiedernutzbarmachung von nicht mehr genutzten Flächen (Flächenrecycling) erreicht werden. Mit der Steigerung der Qualität des Wohnumfeldes in den Siedlungen soll das verdichtete Wohnen in der Stadt wieder als Alternative zum Haus im Grünen etabliert werden. (Die Bundesregierung 2007). Länder und Kommunen sollen diese Ziele im Rahmen ihrer Raumordnungs- und Bauleitpläne umsetzen. Auch mit gesetzlichen Verpflichtungen wird versucht Versiegelung zu reduzieren. Mit der Entsiegelungspflicht nach § 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) von 1998 soll ein Ausgleich zum Flächenverbrauch geschaffen werden, indem nicht mehr genutzte Flächen entsiegelt und so für die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG zurück gewonnen werden (Oerder 1999, 90ff). Da hierbei Kosten und Zumutbarkeit berücksichtigt werden, hat sich diese Regelung aber in der Praxis nicht bewährt. Finanzielle Anreize auf privater Ebene können ebenfalls zur Reduzierung bestehender Versiegelungen führen. So gibt es z.B. seit dem 1. Januar 2000 in Berlin, eine getrennte Abrechnung des Niederschlagswasserentgeltes. Die Einführung dieses sogenannten Entgeltsplittings geht auf Urteile des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.06.1972) und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 14.06.1968 und 10.04.1980) zurück. Danach müssen Kommunen, in denen der Anteil der Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers mehr als 15 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung beträgt, die Entgelte getrennt abrechnen. So ist das Niederschlagswasserentgelt nicht mehr proportional an das Abwasserentgelt gekoppelt. Es wird gemäß dem Anteil der versiegelten Fläche des Grundstücks berechnet, von dem aus in die Kanalisation eingeleitet wird (BWB 1998). Seit 2000 sind Eigentümer deshalb darauf bedacht die versiegelte Fläche ihres Grundstücks möglichst gering zu halten und damit Abwasserkosten zu sparen. Seit Inkrafttreten der neuen Niederschlagswasserfreistellungsverordnung von August 2001 (Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser – NWFreiV vom 24. August 2001) ist es möglich, erlaubnisfrei durch Maßnahmen zur Entlastung der Regenwasserkanalisation durch die Regenwasserversickerung auf dem eigenen Grundstück, eine anteilige oder vollständige Befreiung des Niederschlagswasserentgeltes zu erreichen (SenStadt 2001).

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