Die Planung und Koordinierung von Maßnahmen der nuklearen Nachsorge umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr nuklearspezifischer Gefahren in Fällen, in denen sich radioaktive Stoffe außerhalb ihres bestimmungsgemäßen Verbleibs befinden, insbesondere wenn sie gesetzeswidrig verwendet werden und eine Gefährdung der Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Nachsorgemaßnahmen haben das Ziel, bestehende Gefährdungsmöglichkeiten zu bewerten und zu beseitigen, schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung zu verhindern, den gesetzeswidrigen Zustand zu beenden und die jeweiligen radioaktiven Stoffe in einen gesicherten Zustand unter behördlicher Aufsicht zu überführen.
Einleiterüberwachungsdaten Erfassung der Abwassereinleitungen in Gewässer Erfassung der Grund- und Stammdaten von Einleitungen Meßprogramme für die Erfassung der chemischen Kriterien Vorflut, Einleitungsmengen, Geographische Lage der Abwassereinleitung
Einleiterüberwachungsdaten Erfassung der Abwassereinleitungen in Gewässer Erfassung der Grund- und Stammdaten von Einleitungen Meßprogramme für die Erfassung der chemischen Kriterien Vorflut, Einleitungsmengen, Geographische Lage der Abwassereinleitung
Pläne zu Deponieentwässerungssystemen.
Pläne zu Deponieentwässerungssystemen.
Geruchsrastermessung in Pankow-Wilhelmsruh und Reinickendorf Genehmigungsbescheide nach IED Überwachungsdaten nach § 52 BImSchG Überwachungsdaten für IED-Anlagen nach § 52a BImSchG Überwachungen gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG Unten angefügt sind Angaben zu Genehmigungen und Überwachungen nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen, die nach den §§ 4 ff Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind und für die im Land Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Genehmigungsbehörde ist. Diese Informationen sind unterteilt in: An dieser Stelle werden Genehmigungsbescheide für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie (IED) unterliegen, dauerhaft veröffentlicht. Die Überwachungsdaten werden monatlich aktualisiert (Stand: 03.03.2025). Auskünfte zu Daten für genehmigungsbedürftige Anlagen erhalten Sie unter E-Mail: BImSchG-Anlagen@SenMVKU.berlin.de Mit Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL 2010/75/EU) in deutsches Recht ergeben sich für besonders umweltrelevante Anlagen (sog. IED-Anlagen) gesonderte Anforderungen u.a. an die Anlagenüberwachung und die Berichterstattung. So ist für die behördliche Überwachung von IED-Anlagen ein Überwachungsplan aufzustellen. Gegenstand des Überwachungsplans für das Land Berlin sind die Überwachungsaufgaben nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen nach der IE-RL, für welche die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gemäß Anlage 1 Nr. 10 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) die zuständige Behörde ist. Die Erstellung des Überwachungsplans für Heiz-/Kraftwerke sowie Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkessel und Gasturbinen mit einer Vorlauftemperatur von mehr als 110 °C erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Die Umsetzung des § 9 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) erfolgt separat durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Integrativer Umweltschutz. Der Überwachungsplan trifft Aussagen über die wichtigsten Umweltprobleme im Land Berlin und stellt das Verfahren für die Aufstellung von anlagenbezogenen Programmen für die Überwachung dar. Der Plan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert. Auf der Grundlage des Überwachungsplanes für das Land Berlin wurde gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG das Überwachungsprogramm erstellt. Dieses enthält den zeitlichen Abstand (Überwachungsintervall), in dem eine Vor-Ort-Besichtigung der Anlage durchzuführen ist, sowie das Datum der letzten Überwachung. Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob Maßnahmen notwendig sind (Handlungsbedarf). Hier finden Sie die Berichte aus folgenden Jahren: Berichte 2024 Berichte 2023 Berichte 2022 Berichte 2021 Berichte 2020 Berichte 2019 Berichte 2018 Berichte 2017 Berichte 2016 Berichte 2015
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr § 5 Entsiegelung § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden § 7 Vorsorgepflicht § 8 Werte und Anforderungen § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen § 10 Sonstige Anordnungen Dritter Teil Ergänzende Vorschriften für Altlasten § 11 Erfassung § 12 Information der Betroffenen § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung § 14 Behördliche Sanierungsplanung § 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle § 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung Vierter Teil Landwirtschaftliche Bodennutzung § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft Fünfter Teil Schlußvorschriften § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen § 19 Datenübermittlung § 20 Anhörung beteiligter Kreise § 21 Landesrechtliche Regelungen § 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften § 23 Landesverteidigung § 24 Kosten § 25 Wertausgleich § 26 Bußgeldvorschriften
Überall dort, wo Anwohner oder Beschäftigte im Einwirkungsbereich von Anlagen, die Gerüche emittieren, leben oder arbeiten, kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Geruchsbelästigungen treten in der Regel schon weit unterhalb einer gesundheitsgefährdenden Konzentration eines einzelnen Schadstoffes auf. Das BImSchG regelt deshalb, dass neben der Abwehr von direkten Gefahren für die menschliche Gesundheit auch die Abwehr von erheblichen Belästigungen zum schützenswerten Ziel gehört. Die Beurteilung, ob eine Geruchsbelästigung erheblich und damit als schädlich anzusehen ist, ist sehr komplex. Zur einheitlichen Umsetzung des BImSchG hinsichtlich der Beurteilung und Begrenzung von Geruchsimmissionen in der Verwaltungspraxis wurde ab Ende der Neunzigerjahre die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit den dazugehörigen Auslegungshinweisen von Experten der Bundesländer erarbeitet. Dieses sogenannte GIRL-Expertengremium ist ein behördeninterner Kooperationsverbund, der die Entwicklung der GIRL von Anfang an begleitet und mitbestimmt hat. Die GIRL wurde mehrfach überarbeitet und in allen Bundesländern im Vollzug angewandt. Sie hat sich bundesweit in der Verwaltungspraxis etabliert und wird gerichtlich anerkannt. Unterschiede zwischen den Bundesländern bestanden bislang im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Anwendung (hier: Umsetzung per Erlass oder Nutzung als Erkenntnisquelle). Im Rahmen der Neufassung der TA Luft 2021 wurde die GIRL formell angepasst und inhaltlich nahezu unverändert als Anhang 7 in die TA Luft aufgenommen. In Anhang 7 wurde die Systematik der GIRL beibehalten. Die gegenüber der GIRL vorgenommenen Ergänzungen betreffen bereits bekannte Inhalte aus den Auslegungshinweisen und den Zweifelsfragen. Die Integration der GIRL in die TA Luft führt zu einer bundesweit einheitlichen Anwendung und dadurch zu einer Verbesserung der bezweckten Gleichbehandlung von Anlagen. Damit sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Die Beurteilung der Auswirkungen von Geruchsemissionen in Bezug auf eine belästigende Wirkung (anhand der Geruchshäufigkeit) zählt somit zu den Prüfpflichten sowohl im Rahmen der behördlichen Überwachung von bestehenden Anlagen als auch bei der Genehmigung neuer Anlagen. Eine Prüfung nach Anhang 7, ob der Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen sichergestellt ist, beschränkt sich auf Anlagen, von denen relevante Geruchsemissionen ausgehen können. Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) dient in diesem Zusammenhang als Erkenntnisquelle. Für bislang in der Praxis als nicht geruchsrelevant eingestufte Anlagen ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Vollzugspraxis. Die beschriebenen Methoden (Rastermessung, Ausbreitungsrechnung) werden bundesweit zur Beurteilung von Geruchsimmissionen eingesetzt. Auf ihr basieren Geruchsgutachten für Genehmigungs-, Überwachungs- und Bauleitplanverfahren. Der vorgegebene Rahmen kann sowohl von fachkundigen Gutachterinnen/Gutachtern als auch seitens der zuständigen Behörden im begründeten Einzelfall noch ausgestaltet werden, um zu einer sachgerechten Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionssituation zu kommen. Die Überwachung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte erfolgt durch sachverständige Institute (Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG), die für den Bereich Gerüche bekannt gegeben wurden. Um die wichtigen Erkenntnisse und Hinweise aus den Auslegungshinweisen und dem Katalog Zweifelsfragen zur GIRL für den Vollzug zu erhalten und in aktualisierter Form für Anwender verfügbar zu machen, hat das GIRL-Expertengremium beide zu einem Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 zusammengeführt. In dem Kommentar sind die Erfahrungen der Bundesländer aus der langjährigen Anwendung der GIRL eingeflossen. Zudem wird auf die erfolgten Neuerungen eingegangen und es werden Hinweise für die Anwendung von Anhang 7 TA Luft gegeben. Auf der 143. LAI-Sitzung wurde den Bundesländern die Anwendung des Kommentars zu Anhang 7 der TA Luft 2021 empfohlen. Die Arbeit im GIRL-Expertengremium wird auch zukünftig fortgesetzt. Dies betrifft insbesondere den Erfahrungsaustausch der Länderbehörden sowie die Abstimmung einer einheitlichen Herangehensweise bei Spezialfällen oder Zweifelsfragen und die Berücksichtigung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen. So wurden u. a. die Ergebnisse von 2 Forschungsprojekten bei der Überarbeitung der GIRL einbezogen. Als Ergebnis des Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zu Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen in der Umgebung von landwirtschaftlichen Anlagen konnten für einzelne Tierarten Gewichtungsfaktoren, die das unterschiedliche Belästigungspotential berücksichtigen, festgelegt werden. Im Rahmen der Neufassung der TA Luft wurden für thermische Abgasreinigungseinrichtungen unter Nr. 5.2.8 neue Festlegungen zur Umweltvorsorge bzgl. der Freisetzung von Geruchsstoffen getroffen: „Werden Abgasreinigungseinrichtungen mit Verbrennungstemperaturen von mehr als 800°C eingesetzt und werden die Abgase nach Nummer 5.5 abgeleitet, soll auf die Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung verzichtet werden.“
Abfälle sind nach Herkunft und Zusammensetzung verschieden, wodurch ihre Entsorgungsmöglichkeiten wesentlich beeinflusst werden. Mineralische Abfälle stellen mit ca. 55 % (ca. 230 Mio. Tonnen) den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Im Kontext nachhaltiger Wirtschafts- und Lebensweise ist ihre verstärkte Nutzung als Roh- oder Baustoff ein Schlüsselelement gelungener Kreislaufwirtschaft. Sie bieten ein hohes Potenzial wiederverwendet, recycelt oder stofflich verwertet und als Mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt zu werden. Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, unterliegen besonderen Anforderungen an die Entsorgung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 . Danach sind die POP in Abfällen bei Überschreiten der Grenzwerte des Anhangs IV dieser Verordnung grundsätzlich zu zerstören. Die Einstufung POP-haltiger Abfälle als gefährlich richtet sich nach Nr. 2.2.3 der Einleitung zur Abfallverzeichnis-Verordnung . Für bestimmte als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle regelt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Getrennthaltungs-, Nachweis- und Registerpflichten. Damit können die Anforderungen an die Zerstörung der POP-Bestandteile im Abfall nachvollzogen werden. Für die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle gelten zusätzliche Hinweise des LVwA . Hilfreiche Informationen zu POP-haltigen Abfällen sind auch auf den Seiten des Umweltbundesamts verfügbar. Informationen des LAU Untersuchungen zur Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt (Kurzbericht) Hersteller, Importeure und Vertreiber von gebrauchten Verpackungen haben im Rahmen der Produktverantwortung Rücknahme- und Verwertungspflichten für ihre Verpackungen. Insbesondere bei Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, besteht eine Systembeteiligungspflicht. Für Anfallstellen, die den privaten Haushalten gleichgestellt sind, kann die Pflicht zur Beteiligung an dualen Systemen entfallen, wenn sie an einer Branchenlösung teilnehmen. Die in Sachsen-Anhalt festgestellten Dualen Systeme finden Sie hier . Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Landesamt für Umweltschutz . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die in § 26 VerpackG genannten Aufgaben. Dazu gehören u.a. die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in einem Verpackungsregister zu führen, Datenmeldungen wie die bisherigen Vollständigkeitserklärungen und weitere Meldungen von Herstellern und dualen Systemen zu plausibilisieren, Anzeigen von Branchenlösungen entgegen zu nehmen und Marktanteile der dualen Systeme und Branchenlösungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Bestimmte Verpackungen für Einweggetränke unterliegen seit 2005 bzw. 2006 der Pfandpflicht. Fachinformation des LAU "Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen" Bei der Verwertung von Bioabfall sind Vorgaben zur Hygiene der Komposte und Gärrückstände sowie zur Güteüberwachung zu beachten. Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, wurden Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet und veröffentlicht. Aktion Biotonne Deutschland Warum Plastiktüten oder -teile, Gummibänder oder ähnliche Fremdstoffe nicht in die Biotonne gehören? Diese Materialien, meist aus Erdöl hergestellt, benötigen viel Zeit um sich zu zersetzen. Sie werden aber kaum biologisch abgebaut. Übrig bleiben Reste und Mikrobestandteile, die über den Boden oder Tiere in die Nahrungskette gelangen, das Grundwasser oder die Weltmeere verunreinigen. Mehr Informationen Lebensmittelabfälle und -verluste zu reduzieren, ist ein erklärtes Ziel auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Initiativen und Projekte, die zu einer Verringerung der Lebensmittelverschwendung beitragen, werden in der Initiative "Zu gut für die Tonne" vorgestellt. Studie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in Sachsen-Anhalt Zur besseren Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus der mechanischen Behandlung wurden Recherchen und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt durchführt. Bewertungskriterien zur Optimierung der behördlichen Überwachung wurden herausgearbeitet. Ausgediente Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkumulatoren gehören nicht in den Müll sondern in die Sammel- oder Rücknahmestelle. Sie enthalten viele Wertstoffe (Metalle, Kunststoffe, Glas), die wiederverwendet werden können. In ihnen können sich aber auch Schadstoffe wie Schwermetalle, bromierte Flammschutzmittel, FCKW oder Asbest befinden. Diese müssen getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. Kommunale Sammelstellen oder Rücknahmestelle im Handel sichern ein hochwertiges Recycling in dafür spezialisierten Entsorgungsunternehmen. Faltblatt des LAU "Wohin mit dem Elektroschrott" (pdf 5 MB) Sammelstellenfinder Altbatterien und Akkumulatoren richtig entsorgen: Informationen des Umweltbundesamts (UBA) Hinweise zur richtigen Entsorgung von Altmedikamenten finden Sie in diesem Flyer . (2 MB) Das Bundesumweltministerium, das Bundeslandwirtschaftsministerium sowie 13 Bundesländer, Verbände und Unternehmen haben eine Gemeinsame Erklärung zum Ausbau der Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm verabschiedet. Ziel ist, den Ausbau der Anlagenkapazitäten zu forcieren und die den Fortschritt bei der Phosphor-Rückgewinnung zu begleiten. mehr Informationen des Landesamtes für Umweltschutz Der Stand zu Klärschlammaufkommen, Klärschlammentsorgung und den Möglichkeiten einer Phosphorrückgewinnung wurden in einem Projekt des LAU erfasst. Die zukünftige Entwicklung des Aufkommens und der Entsorgung von Klärschlämmen in Sachsen-Anhalt wurden prognostiziert. Die Ergebnisse sind im Bericht "Klärschlammentsorgung in Sachsen-Anhalt - Stand und Prognose 2022" (pdf-Dateien, 9,5 MB, barrierefrei) dargestellt.
- Was macht der NLWKN? - Das Aufgabenspektrum im Bereich ionisierender Strahlung umfasst: Der NLWKN ist die zuständige Stelle für die Überwachung der Einleitung radioaktiver Stoffe nach Wasserrecht. Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung werden im Rahmen des Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes und der Produktsicherheit Messungen und Bewertungen von für die niedersächsischen Aufsichtsbehörden durchgeführt. - Hintergründe der Strahlenschutzüberwachung - - Hintergründe der Strahlenschutzüberwachung - Strahlung ist in unserer Umwelt allgegenwärtig. Ohne natürliche Strahlenquellen wie z. B. die Sonne oder radioaktive Stoffe in der Erdkruste (z. B. Uran und Kalium) gäbe es kein Leben auf der Erde. Für alle Strahlungsarten gilt auch die Erkenntnis des Paracelsus: „All Ding’ sind Gift und nichts ohn’ Gift; allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist.“ Damit die „Strahlendosis“ nicht zum „Gift“ wird, hat der Gesetzgeber für den Umgang mit natürlichen und künstlichen Strahlenquellen Grenzwerte erlassen. Diese gesetzlichen Grenzwerte genügen dem Grundsatz des Strahlenschutzes „alle Strahlenexpositionen oder Strahlungsrisiken müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden“. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist zunächst der Betreiber der jeweiligen Strahlenquelle verantwortlich, egal ob es sich um ein Kernkraftwerk, eine Mobilfunkbasisstation oder einen Laser handelt. Zusätzlich zu dieser sogenannten Eigenüberwachung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine unabhängige Messstelle (z.B. der NLWKN) mit der behördlichen Überwachung bezüglich der Einhaltung von Genehmigungswerten beauftragt. Der NLWKN bietet den niedersächsischen Aufsichtsbehörden ein flexibles und leistungsfähiges Instrument der unabhängigen messtechnischen Strahlenschutzüberwachung. Für die kerntechnischen Anlagen führt der NLWKN eine kontinuierliche messtechnische Überwachung durch. Sonstige Anlagen in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, werden im Auftrag der staatlichen Gewerbeaufsicht stichprobenartig messtechnisch überwacht. Außerdem ist der NLWKN im Rahmen von Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren als behördlicher Sachverständiger tätig. Bei der Überwachung der Einleitung in Gewässer agiert der NLWKN als Aufsichtsbehörde gemäß niedersächsischem Wasserrecht. Neuere Aufgaben umfassen das Thema Radon sowie die Erweiterung des Ortsdosisleistungs-Messnetzes um niedersächsische und grenznahe kerntechnische Anlagen nach Nds. Katastrophenschutzgesetz (NKatSG). Radiologisches Lagezentrum an der Betriebsstelle Hildesheim Abspannmast am Umspannwerk Dörpen Lasershow
Origin | Count |
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Bund | 34 |
Land | 47 |
Type | Count |
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Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 16 |
Gesetzestext | 3 |
Text | 19 |
unbekannt | 36 |
License | Count |
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geschlossen | 45 |
offen | 22 |
unbekannt | 10 |
Language | Count |
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Deutsch | 74 |
Englisch | 6 |
Resource type | Count |
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Bild | 2 |
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