Einleiterüberwachungsdaten Erfassung der Abwassereinleitungen in Gewässer Erfassung der Grund- und Stammdaten von Einleitungen Meßprogramme für die Erfassung der chemischen Kriterien Vorflut, Einleitungsmengen, Geographische Lage der Abwassereinleitung
Einleiterüberwachungsdaten Erfassung der Abwassereinleitungen in Gewässer Erfassung der Grund- und Stammdaten von Einleitungen Meßprogramme für die Erfassung der chemischen Kriterien Vorflut, Einleitungsmengen, Geographische Lage der Abwassereinleitung
Pläne zu Deponieentwässerungssystemen.
Pläne zu Deponieentwässerungssystemen.
Das kerntechnische Regelwerk wird derzeit umfassend überarbeitet, da das bestehende Regelwerk Lücken aufweist und zum Teil veraltet ist. Regelentwürfe mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen wurden in 11 Modulen erarbeitet, die derzeit als Revision B im Internet veröffentlicht sind (http://regelwerk.grs.de). Das Öko-Institut war an der Erstellung mehrerer Fachmodule beteiligt. Zusätzlich zu dem für die Einführung der Regeln vorgeschrieben Beteiligungsverfahren ist nun ein Kommunikations- und Diskussionsprozess vorgesehen, in dem die Fachöffentlichkeit (Betreiber, Behörden, Gutachter, Hersteller, RSK) einbezogen werden. Dieser Kommunikationsprozess wird durch ein Vorhaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) begleitet und unterstützt. In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH, dem Physikerbüro Bremen und weiteren Experten sollen die vorgebrachten Anmerkungen und Argumente frühzeitig aufgegriffen und im Hinblick auf eine Fortschreibung der Regelentwürfe geprüft werden. Weiterhin ist eine exemplarische Anwendung zur praktischen Erprobung des aktualisierten Regelwerks vorgesehen.
Geruchsrastermessung in Pankow-Wilhelmsruh und Reinickendorf Genehmigungsbescheide nach IED Überwachungsdaten nach § 52 BImSchG Überwachungsdaten für IED-Anlagen nach § 52a BImSchG Überwachungen gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG Unten angefügt sind Angaben zu Genehmigungen und Überwachungen nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen, die nach den §§ 4 ff Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind und für die im Land Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Genehmigungsbehörde ist. Diese Informationen sind unterteilt in: An dieser Stelle werden Genehmigungsbescheide für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie (IED) unterliegen, dauerhaft veröffentlicht. Die Überwachungsdaten werden monatlich aktualisiert (Stand: 02.02.2026). Auskünfte zu Daten für genehmigungsbedürftige Anlagen erhalten Sie unter E-Mail: BImSchG-Anlagen@SenMVKU.berlin.de Mit Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL 2010/75/EU) in deutsches Recht ergeben sich für besonders umweltrelevante Anlagen (sog. IED-Anlagen) gesonderte Anforderungen u.a. an die Anlagenüberwachung und die Berichterstattung. So ist für die behördliche Überwachung von IED-Anlagen ein Überwachungsplan aufzustellen. Gegenstand des Überwachungsplans für das Land Berlin sind die Überwachungsaufgaben nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen nach der IE-RL, für welche die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gemäß Anlage 1 Nr. 10 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) die zuständige Behörde ist. Die Erstellung des Überwachungsplans für Heiz-/Kraftwerke sowie Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkessel und Gasturbinen mit einer Vorlauftemperatur von mehr als 110 °C erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Die Umsetzung des § 9 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) erfolgt separat durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Integrativer Umweltschutz. Der Überwachungsplan trifft Aussagen über die wichtigsten Umweltprobleme im Land Berlin und stellt das Verfahren für die Aufstellung von anlagenbezogenen Programmen für die Überwachung dar. Der Plan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert. Auf der Grundlage des Überwachungsplanes für das Land Berlin wurde gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG das Überwachungsprogramm erstellt. Dieses enthält den zeitlichen Abstand (Überwachungsintervall), in dem eine Vor-Ort-Besichtigung der Anlage durchzuführen ist, sowie das Datum der letzten Überwachung. Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob Maßnahmen notwendig sind (Handlungsbedarf). Hier finden Sie die Berichte aus folgenden Jahren: Berichte 2025 Berichte 2024 Berichte 2023 Berichte 2022 Berichte 2021 Berichte 2020 Berichte 2019 Berichte 2018 Berichte 2017 Berichte 2016 Berichte 2015
Sehr << Antragsteller:in >> das Tierheim Wesendal war wiederholt Gegenstand öffentlicher Kritik. Auch aktuelle Besuche werfen erhebliche Zweifel an Transparenz, Vermittlungsbereitschaft und der Einhaltung tierschutzrechtlicher Standards auf. Die Homepage listet lediglich fünf Hunde (Jack, Lasse, Rolf, Bommel, Aaron). Vor Ort zeigt sich: Jack gilt plötzlich als unvermittelbar, Rolf sei verstorben, Bommel ist nicht auffindbar, Lasse wird online als freundlich, vor Ort jedoch als verhaltensauffällig beschrieben. Aaron wird laut Aussage nicht aus dem Tierheim, sondern aus einer Pension vorgeführt. Das lässt Zweifel aufkommen, ob ernsthafte Vermittlungsabsichten bestehen oder gezielt Interessenten getäuscht werden. Auch bei weiteren Hunden zeigt sich: Viele stehen trotz Vermittlungsschildern nicht real zur Adoption. Der sichtbare Bestand besteht überwiegend aus alten oder kranken Tieren, während vermittelbare Hunde offenbar im nicht-öffentlichen Bereich untergebracht sind. Dies führt zu zentralen Fragen: Wie viele Hunde (exkl. Pensionshunde) sind derzeit im Tierheim? Wie viele davon im nicht sichtbaren Bereich? Bitte jeweils mit Angabe von Rasse, Alter, Aufenthaltsdauer, Aufnahmegrund. Wer entscheidet über die Nicht-Zugänglichkeit einzelner Hunde? Erfolgt diese Maßnahme aus Kapazitätsgründen – und wäre das dann nicht ein Hinweis auf Überbelegung? Welche belegbaren Vermittlungsversuche wurden unternommen – insbesondere für Tiere im nicht öffentlichen Bereich? Eine umfassende Online-Präsenz fehlt völlig. Ein Social-Media-Auftritt existiert nicht, der Tierbestand ist nicht öffentlich einsehbar. So bleiben viele Tiere faktisch unsichtbar. Interessenten erhalten vor Ort überwiegend Absagen – etwa wegen Krankheit, Alter oder angeblicher Nicht-Vermittlung. Das widerspricht dem gesetzlich definierten Zweck eines Tierheims. Zudem stellt sich die Frage, ob ein fachlich tragfähiges Konzept zur Resozialisierung verhaltensauffälliger Hunde besteht. Wer übernimmt die Arbeit, mit welcher Qualifikation? Warum verbleiben solche Tiere teils über Jahre im Heim, anstatt sie an spezialisierte Einrichtungen zu übergeben? Auch die Haltungsform wirft Fragen auf: Bis auf eine Ausnahme werden alle Hunde einzeln gehalten. Das widerspricht tierschutzfachlichen Standards, etwa denen der TVT oder des Tierheim-Erlasses Brandenburg (19.02.2024), der Gruppenhaltung sozialverträglicher Hunde als Regelfall verlangt. Ist das Veterinäramt über diesen Umstand informiert – und falls ja: Warum erfolgt keine behördliche Anordnung zur Gruppenbildung? Gleichzeitig entsteht bei wiederholten Besuchen der Eindruck, dass zu wenige Gassigänger im Einsatz sind. Werden alle Hunde täglich bewegt? Existiert eine nachvollziehbare Dokumentation (Name, Datum, Uhrzeit, Unterschrift)? Zur Personalsituation: Wie viele fest angestellte Kräfte arbeiten im Tierheim (mit Angabe von Wochenstunden / Vollzeit / Teilzeit)? Entspricht das dem Maßstab von 1 VK-Kraft pro 10 Hunde gemäß Erlass vom 19.02.2024? Wird die Arbeitszeit der Hunde-Pfleger ausschließlich den Hunden zugeordnet – oder auch für andere Tierarten angerechnet? Außerdem auffällig: Ein stark übergewichtiger Labrador ist bereits seit Jahren sichtbar, u. a. in der Aufzeichnung der 21. Kreistagssitzung (YouTube). Übergewicht ist eine ernsthafte Erkrankung mit Folgeschäden. Warum wurde nie durch das Veterinäramt eingegriffen? Gibt es weitere Fälle dieser Art? Auch andere Tiere – etwa zahme Katzen oder Vögel in Volieren – scheinen grundsätzlich nicht vermittelt zu werden. Warum? Sehr geehrte Frau Dr. Zinke, nach § 11 TierSchG ist die Erlaubnis zum Betreiben eines Tierheims an eine ordnungsgemäße Betreuung und Vermittlung gebunden. § 2 verlangt eine Haltung, die dem Wohl der Tiere entspricht – einschließlich sozialer Kontakte. § 16/16a verpflichtet die Behörden, bei Missständen einzuschreiten, nötigenfalls mit Bestandsbeschränkungen oder Entzug der Erlaubnis. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, die aufgeworfenen Punkte zu prüfen und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) in die weitere Bearbeitung einzubinden. Sollte das Ministerium bereits zuständig sein (z. B. wegen struktureller Versäumnisse auf Landkreisebene), ersuche ich um Weiterleitung dieser Eingabe sowie Bestätigung des Vorgangs. Eine ernsthafte, transparente und tierschutzrechtlich konsequente Prüfung erscheint angesichts der Vielzahl dokumentierter Missstände zwingend geboten.
Beseitigung von kommunalem Abwasser Lagebericht in Sachsen-Anhalt 2025 Inhalt Inhalt 1Einleitung..................................................................................................................... 3 2Anschluss an Abwasseranlagen................................................................................4 3Kanalisation und Regenwasserbehandlung........................................................... 5 4Anzahl, Kapazität und Art der Kläranlagen............................................................6 5Reinigungsleistung der Kläranlagen...................................................................... 10 6Klärschlammanfall und -entsorgung..................................................................... 14 7Investition und staatliche Förderung......................................................................17 8Zusammenfassung.................................................................................................... 18 Gewässerkarte mit Eintragung der mit Stand Dezember 2024 in Sachsen-Anhalt vorhandenen Kläranla- gen für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten [Einwohnerwert (EW) ist die Summe aus Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwert (EGW). Ein- wohnergleichwert ist der Umrechnungswert aus dem Vergleich von gewerblichem oder industriellem Schmutzwasser mit dem häuslichen Schmutzwasser] Titelbild: Kläranlage Oschersleben (Foto: LAU Dezernat 21) 2 Einleitung 1 1 Einleitung Der Lagebericht 2025 für das Land Sachsen-Anhalt dient der Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1991 (91/271/EWG) über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kom- mission vom 27. Februar 1998. In Artikel 16 ist festgelegt, dass die zuständigen Stellen oder Behörden der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Lagebericht zum Stand der kommunalen Abwasserbeseitigung in ihrem Zustän- digkeitsbereich veröffentlichen. Diese Verpflichtung aus der bisherigen Richtlinie 91/271/EWG gilt nach Artikel 32 (1) der neuen Richtlinie 2024/3019/EU bis zum 1. August 2027 fort und wird erst dann durch die neuen Regelungen zum Berichtswesen ersetzt. Betrachtungszeitraum dieses Lageberich- tes ist die Entwicklung der kommunalen Abwasserbeseitigung in den Jahren 2023 und 2024. Mit der Verordnung zur Änderung der Kommunalabwasserverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 441) wurden sämtliche Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer als empfindliche Gebiete im Sinne des Artikels 5 der Kommunalabwasserricht- linie (91/271/EWG) ausgewiesen. Nahezu die gesamte Fläche des Landes liegt im Einzugsgebiet der Elbe. Lediglich ein kleiner Teil der Landesfläche mit etwa 40.000 Einwohnern liegt im Einzugsge- biet der Weser (Teile der Einzugsgebiete der Aller und der Ilse). Die Reinigungsleistung der Kläranlagen ist auf der Grundlage der im Rahmen der behördlichen Überwachung und der Selbstüberwachung ermittelten Mess- werte ermittelt worden. 3
- Was macht der NLWKN? - Das Aufgabenspektrum im Bereich ionisierender Strahlung umfasst: Der NLWKN ist die zuständige Stelle für die Überwachung der Einleitung radioaktiver Stoffe nach Wasserrecht. Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung werden im Rahmen des Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes und der Produktsicherheit Messungen und Bewertungen von für die niedersächsischen Aufsichtsbehörden durchgeführt. - Hintergründe der Strahlenschutzüberwachung - - Hintergründe der Strahlenschutzüberwachung - Strahlung ist in unserer Umwelt allgegenwärtig. Ohne natürliche Strahlenquellen wie z. B. die Sonne oder radioaktive Stoffe in der Erdkruste (z. B. Uran und Kalium) gäbe es kein Leben auf der Erde. Für alle Strahlungsarten gilt auch die Erkenntnis des Paracelsus: „All Ding’ sind Gift und nichts ohn’ Gift; allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist.“ Damit die „Strahlendosis“ nicht zum „Gift“ wird, hat der Gesetzgeber für den Umgang mit natürlichen und künstlichen Strahlenquellen Grenzwerte erlassen. Diese gesetzlichen Grenzwerte genügen dem Grundsatz des Strahlenschutzes „alle Strahlenexpositionen oder Strahlungsrisiken müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden“. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist zunächst der Betreiber der jeweiligen Strahlenquelle verantwortlich, egal ob es sich um ein Kernkraftwerk, eine Mobilfunkbasisstation oder einen Laser handelt. Zusätzlich zu dieser sogenannten Eigenüberwachung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine unabhängige Messstelle (z.B. der NLWKN) mit der behördlichen Überwachung bezüglich der Einhaltung von Genehmigungswerten beauftragt. Der NLWKN bietet den niedersächsischen Aufsichtsbehörden ein flexibles und leistungsfähiges Instrument der unabhängigen messtechnischen Strahlenschutzüberwachung. Für die kerntechnischen Anlagen führt der NLWKN eine kontinuierliche messtechnische Überwachung durch. Sonstige Anlagen in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, werden im Auftrag der staatlichen Gewerbeaufsicht stichprobenartig messtechnisch überwacht. Außerdem ist der NLWKN im Rahmen von Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren als behördlicher Sachverständiger tätig. Bei der Überwachung der Einleitung in Gewässer agiert der NLWKN als Aufsichtsbehörde gemäß niedersächsischem Wasserrecht. Neuere Aufgaben umfassen das Thema Radon sowie die Erweiterung des Ortsdosisleistungs-Messnetzes um niedersächsische und grenznahe kerntechnische Anlagen nach Nds. Katastrophenschutzgesetz (NKatSG). Radiologisches Lagezentrum an der Betriebsstelle Hildesheim Abspannmast am Umspannwerk Dörpen Lasershow
Im Juni 2020 wurde mit der 10. Novelle der Abwasserverordnung (AbwV) in Anhang 13 "Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten" ein Grenzwert für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer eingeführt. Demnach darf bei Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag ein Jahresmittelwert für abfiltrierbare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Für eine Minimierung des Überwachungsaufwandes stellt sich die Frage, ob die Anforderungen mittels einer Einhaltefiktion eingehalten werden können. Die Einführung einer Einhaltefiktion in Anhang 13 der AbwV würde eine behördliche Kontrolle erübrigen unter der Voraussetzung des bestimmungsgemäßen Ein- bzw. Umbaus und Betriebs der Niederschlagswasserbehandlungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies würde bedeuten, dass die Einhaltung von 40 mgAFS/l gewährleistet ist, wenn die Bauwerke bestimmte bauliche und betriebliche Vorgaben erfüllen. Im Rahmen dieser Studie wurden sieben Regenbecken verschiedener holzverarbeitender Betriebe hinsichtlich ihrer Konstruktion und ihrer Wirkungsweise untersucht. Die erfassten AFS-Konzentrationen im Zulauf der untersuchten Becken variieren in einem breiten Bereich, ebenso die AFS-Konzentrationen im Ablauf. Allerdings sind aufgrund der sehr großen Unterschiede zwischen der baulichen Ausgestaltung der Becken und der jeweiligen örtlichen produktionsspezifischen Besonderheiten keine Vorhersagen über erzielbare Einleitwerte möglich. Die Einhaltung eines bestimmten Grenzwerts kann nicht garantiert werden, da die Konzentration im Ablauf von der Höhe der Zulaufkonzentration abhängt. Diese hängt wiederum von verschiedenen Einflussfaktoren ab (Regenintensität, Entwässerungssituation, etc.) Die Einführung einer Einhaltefiktion zur Einhaltung des Grenzwertes von 40 mgAFS/l kann deshalb und aufgrund des Widerspruchs zum gültigen technischen Regelwerk nicht empfohlen werden. Um einen maximalen Gewässerschutz gewährleisten zu können, sollte die Dimensionierung von Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser von Holzlagerplätzen vorzugweise auf Basis einer Frachtbetrachtung und nicht konzentrationsbezogen erfolgen. Quelle: Forschungsbericht
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 19 |
| Kommune | 1 |
| Land | 11 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 9 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 10 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 11 |
| offen | 11 |
| unbekannt | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 27 |
| Englisch | 4 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Dokument | 6 |
| Keine | 17 |
| Webseite | 8 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 11 |
| Lebewesen und Lebensräume | 23 |
| Luft | 10 |
| Mensch und Umwelt | 27 |
| Wasser | 14 |
| Weitere | 29 |