Durch Verordnung sind als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist (nach NWG, §115, Absatz 2). Daneben existieren noch zahlreiche historische Überschwemmungsgebiets-Verordnungen, die zum Teil auf beobachteten Hochwasserereignissen beruhen (siehe Sachdaten, TECH_BASIS). Zur Lagegenauigkeit und Rechtsverbindlichkeit, zu den Sachdaten, zum Download und zum Austauschformat für Geoinformationen der Überschwemmungsgebiete siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/hochwasser_kuestenschutz/hochwasserschutz/ueberschwemmungsgebiete/lagegenauigkeit-und-rechtsverbindlichkeit-44199.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Durch Verordnung sind als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist (nach NWG, §115, Absatz 2). Daneben existieren noch zahlreiche historische Überschwemmungsgebiets-Verordnungen, die zum Teil auf beobachteten Hochwasserereignissen beruhen (siehe Sachdaten, TECH_BASIS). Zur Lagegenauigkeit und Rechtsverbindlichkeit, zu den Sachdaten, zum Download und zum Austauschformat für Geoinformationen der Überschwemmungsgebiete siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/hochwasser_kuestenschutz/hochwasserschutz/ueberschwemmungsgebiete/lagegenauigkeit-und-rechtsverbindlichkeit-44199.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Gebiete, die ohne Berücksichtigung vorhandener Hochwasserschutzeinrichtungen, von Hochwasser betroffen sein können. Verschiedene Datensätze in Abhängigkeit von: 1. Berechnungsverfahren / historischer Quelle 2. Bemessungshochwasser (Rhein) (Quelle: Landesumweltamt NRW)
Zur Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, zur Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen sowie zum Rückhalt des Wassers in seinen Einzugsbereichen sind in den Regionalplänen Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz festgelegt. Die Abgrenzung der Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz soll sich an einem Bemessungshochwasser mit einem Wiederkehrintervall von 100, am Oberrhein von 200 Jahren orientieren. In hochwassergefährdeten Bereichen im Freiraum sind zur Vermeidung zusätzlicher Schadensrisiken, zur Erhaltung und Aktivierung natürlicher Überschwemmungsflächen oder zur Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz als Vorranggebiete festzulegen. Auch Flächen für Anlagen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes, insbesondere Polder, Rückhaltebecken und Deichrückverlegungen, sollen als Vorranggebiete gesichert werden. In den Vorranggebieten haben die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang, insbesondere sind sie grundsätzlich von weiterer Bebauung freizuhalten. In den Regionalplänen können weitere hochwassergefährdete Bereiche zur Vermeidung von Verschärfungen des Hochwasserabflusses und zur Minderung von Schadensrisiken als Vorbehaltsgebiete festgelegt werden. Dabei ist vor allem die latente Gefährdung hinter und unterhalb von Hochwasserschutzanlagen (potenzielle Überflutungsbereiche) zu berücksichtigen. In diesen Gebieten kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen besonderes Gewicht zu; eine Siedlungstätigkeit soll grundsätzlich unterbleiben. Durch zusätzliche abflusshemmende und landschaftsökologische Maßnahmen, insbesondere durch Rückverlegung von Deichen, Rückbau von Gewässerausbauten, naturnahe Gewässerentwicklung und Bau von Rückhaltebecken, sollen Hochwasserspitzen reduziert werden
Im Rahmen des Forschungsprojekts "Adaptation Standard: Analyse bestehender Normen auf Anpassungsbedarfe bezüglich Folgen des Klimawandels" wurden fünf Normen bzw. technische Regeln untersucht. Dieser Bericht enthält Vorschläge dafür, wie die Folgen des Klimawandels in diesen Dokumenten angemessener adressiert werden können sowie weitere, allgemeinere Empfehlungen zum Thema. Die DIN 4108-2:2013-02 regelt die Anforderung an den Wärmeschutz von Gebäuden. Die zu erwartenden Klimaveränderungen können dazu führen, dass die bisherigen Anforderungen nicht mehr ausreichen, um während länger anhaltender Hitzeperioden ein behagliches Innenraumklima sicherzustellen. Die VDI-Richtlinie 6004 beschäftigt sich mit der Naturgefahr Hochwasser im Planungsprozess technischer Gebäudeausrüstung. Aktuell werden Bemessungshochwasser angesetzt, die statistisch einmal in 100 Jahren vorkommen, diese Grundlage bildet zukünftige Klimaentwicklung allerdings nicht ab. Die letzte Überarbeitung der DIN 19700-11, die sich mit Talsperren beschäftigt, entstand aus den Erfahrungen des Jahrhunderthochwasser 2002. Um die Funktionsfähigkeit von Talsperren auch in Zukunft zu gewährleisten, sollte die Norm allerdings explizit projizierte Veränderungen von Niederschlag, Temperatur und Strahlung berücksichtigen. Das Arbeitsblatt DWA-A 138 für Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser wird derzeit überarbeitet. Trockenperioden und Starkregen sind neue Herausforderungen für die Wasserwirtschaft, weshalb die logische Konsequenz darin besteht, Niederschläge vor Ort zu belassen und dem natürlichen Wasserhaushalt zuzuführen. Für das Regelwerk der DWA bedeutet dies grundlegend veränderte Zielstellungen, weshalb der langfristige Wasserhaushalt stärker berücksichtigt werden muss. Eng damit einher geht das DWA-A 117 zur Bemessung von Regenrückhalteräumen, welches aber letztendlich nur die Zwischenspeicherung von Starkregen mit nachfolgender Entleerung beinhaltet. Aspekte einer zeitgemäßen Regenwasserbewirtschaftung wie die langfristige Speicherung und Nutzung zur Bewässerung werden bislang nicht berücksichtigt. Quelle: Forschungsbericht
Die Fa. Michael Oblinger Recycling GmbH & Co. KG beabsichtigt, am bestehenden Firmenstandort in Ingolstadt-Mailing, Moosmüllerweg 9, ihr Betriebsareal zu erweitern und eine neue Lagerhalle zu errichten. Die neue Halle liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Mailinger Baches. Aufgrund dieser Lage im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Mailinger Baches ist die Herstellung eines Hochwasserschutzdeiches auf den Grundstücken Fl. Nrn. 64/5 und 950 der Gemarkung Mailing notwendig. Der Planung des Hochwasserschutzdeiches liegt ein Bemessungshochwasser HQ100 +15 % Klimaänderungsfaktor + 50 cm Freibordmaß zugrunde. Der Wasserspiegel für ein HQ100 +15 % liegt bei 364,36 m.ü.NHN. Dementsprechend wird die Deichkrone auf eine Höhe von 364,86 m.ü.NHN angepasst. Das Urgelände liegt auf einer Höhe von ca. 364,00 m.ü.NHN. Das geplante Geländeniveau der Hallenerweiterung liegt bei 364,45 m.ü.NHN., damit ergibt sich luftseitig eine Deichhöhe von 41 cm, wasserseitig eine Höhe von ca. 86 cm. Die Deichlänge beträgt 75 m. Die Deichkrone wird mit einer Breite von 3 m geplant, die Böschungsneigungen, sowohl luft- als auch wasserseitig mit 1 : 3.
Die Gemeinde Hassel beantragt als Trägerin des Weserdeiches an der Saarstraße in der Gemeinde Hassel die Errichtung eines Dammes auf einer vorhandenen Verwallung „Deichsanierung Hassel“. Das beantragte Vorhaben liegt in einer Entfernung von etwa 1,6 km rechtsseitig der Weser südwestlich der Ortslage Hassel und verläuft parallel zur Saarstraße auf einer Länge von ca. 100 m. Vorrangiges Ziel des Vorhabens ist die Verbesserung des Hochwasserschutzes der Ortslage Hassel durch die Errichtung eines Dammes, der den technischen Vorgaben (Standsicherheit, technische und betriebliche Anforderungen) zum Schutz vor dem Bemessungshochwasser HQ100 bietet. Die allgemeine Vorprüfung erfolgt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient. Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 und 7 UVPG i. V. m. Ziffer 13.13 der Anlage 1 UVPG und § 2 Abs. 2 NUVPG durchgeführt und sie hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.
Die GS Recycling GmbH & Co.KG plant am Rhein-Lippe-Hafen (ehemals Ölhafen) in Wesel die Errichtung und den Betrieb eines Anlagenverbundes zur Reinigung und Entgasung von Güterschiffen und zur Rückgewinnung von industriellen Wertstoffen. Wesentlicher Bestandteil des Gesamtvorhabens ist die Errichtung und der Betrieb eines Schiffsterminals im Rhein-Lippe-Hafen, um die Anbindung des Betriebsstandortes an den Rhein bzw. die Schifffahrtswege zu gewährleisten. Das Schiffsterminal besteht aus einem in den Rhein-Lippe-Hafen hineingebauten, auf Deichhöhe aufgefüllten Schiffssteiger sowie aus Anlagen zur Reinigung und Entgasung von Güterschiffen sowie zur Rückgewinnung von industriellen Wertstoffen am Ölhafen Wesel auf der Deichkrone errichteten Wirtschaftsgebäuden und Betriebsflächen. Für den Bau des v.g. Schiffssteigers hat die GS Recycling GmbH & Co.KG die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 68 WHG i. V. m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) beantragt. Daneben besteht zur Verwirklichung des Vorhabens die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Der Schiffssteiger soll rechtwinklig zur Uferlinie errichtet werden mit einer Länge von 136 m und einer Breite von 12 m. Die Oberfläche des Schiffssteigers ist auf einer Höhe geplant, die der Wasserspiegellage des Bemessungshochwassers BHQ2004 entspricht, zuzüglich 1,00 m Freibord. Beidseitig des Steigers sind Pontons zur Aufnahme der technischen Einrichtungen zur Schiffsreinigung, Schiffsentgasung und dem Stoffumschlag installiert. Für den weiteren Anlagenverbund sowie den Bau einer Rohrbrücke, welche das Schiffsterminal mit dem Betriebsstandort verbindet, läuft parallel ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 52, Az.: 52.03-9976743-0010-983).
Das Projekt "Modellversuch zum Einlaufbauwerk des Flutpolders Rösa an der Mulde" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Institut für Wasserbau und Technische Hydromechanik durchgeführt. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Anlieger der Mulde im Land Sachsen-Anhalt plant der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) die Errichtung eines steuerbaren Flutpolders im Bereich der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen. Der Polder befindet sich im rechten Muldevorland und umfasst eine Fläche von ca. 520 ha. Ziel ist die Kappung der Hochwasserscheitel bei Extremereignissen, um das Risiko von Überflutungen und Schäden, wie im August 2002 aufgetreten, zu minimieren. In der Hochwasserschutzkonzeption für die Mulde ist die Errichtung eines steuerbaren Polders oberhalb des Muldestausees zur Kappung der Hochwasserspitzen vorgesehen. Eine Flutung des Polders soll nur bei Eintritt des Bemessungshochwassers HQ100 und selteneren Extremereignissen erfolgen. Zur Optimierung des Einlaufbauwerkes wird am Hubert-Engels-Labor ein physikalischer Modellversuch durchgeführt. Er umfasst folgende Leistungsbestandteile: - Aufbau des physikalischen Modells auf der Grundlage eines DGM-Modells, - Modellierung des Einlaufbauwerkes mit Energieumwandlungsanlage in den nachgebildeten Hochwasserschutzdeich zwischen Mulde bzw. Überflutungsflächen der Mulde und dem Polder, - Aufbau von Wasserkreislauf, Mess- und Steuerungstechnik für den Modellversuch, - Qualitative Bewertung des Geschiebetransportes und der Bewegung von Schwimmstoffen, - Hydraulische Untersuchungen der Energieumwandlung im Einlaufbereich und der Auswirkungen auf den Strömungsverlauf der Mulde.
Der Riegeldeich Zingst West, der westlich der Ortschaft Zingst von der Ostsee- bis zur Boddenküste verläuft, dient dem boddenseitigen Hochwasserschutz der Gemeinde Ostseeheilbad Zingst. Mit einer Nord-Süd-Ausrichtung hat er eine Länge von 2.350 m. Er beginnt an der Außenküste bei Küstenkilometer (KKM) F 204.300, wo er an den vorhandenen Seedeich einbindet und endet bei KKM 251.000 am Boddendeich Zingst. Da der Deich in seinem jetzigen baulichen Zustand nicht geeignet ist einem Bemessungshochwasser standzuhalten, soll der Deich bautechnisch verstärkt werden. Mit der Verstärkung geht eine Verbreiterung der Deichaufstandsfläche einher. Daher sind an den deichbegleitenden Gräben in einigen Abschnitten Anpassungen an deren Böschung und/oder dessen Verlauf erforderlich. Die Kreisstraße VR 25 quert am südlichen Ende den Riegeldeich. Mit der Erhöhung des Deiches ist auch die Anhebung der Straße erforderlich um die Hochwassersicherheit herzustellen. Die Anpassung der Straße erfolgt dabei auf einer Länge von 305 m. Vorgesehen ist der Ausbau der Straße, ebenfalls in Asphaltbauweise, auf eine Fahrbahnbreite von 7,0 m (3,5 m je Fahrstreifen) mit beidseitigem Bankett. Im Kreuzungsbereich des auf der Deichkrone verlaufenden Fußgänger-/ Radweges wird die Fahrbahnbreite zur Verkehrssicherheit mittels der Anordnung einer Verkehrsinsel ausgeweitet. Die künftige Fahrbahnoberkante liegt am Hochpunkt im Kreuzungsbereich bei 2,60 m ü. NHN und damit ca. 85 cm über dem Bestand. Bei dem Vorhaben des Deiches handelt es sich um Bauten des Küstenschutzes. Diese stehen nach § 67 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), dem Gewässerausbau gleich. Nach Nr. 13.16 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) in Verbindung mit den landesgesetzlichen Regelungen der Anlage 1 Nummer 18 a) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz-LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 (GVOBl. M-V 2018, 363), entfällt für das Deichbauvorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil keine durch aperiodischen Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m ü. HN). Mit der Erhöhung des Deiches werden einzelne Gräben in Anspruch genommen, die jeweils mehrere Grundstücke entwässern. Insofern handelt es sich in diesem Fall um Ausbaumaßnahmen im Sinne des § 67 WHG. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 13.18.1 Anlage 1 UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Des Weiteren wird ein Teil der Kreisstraße K 25 geändert, wodurch sich ebenfalls eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 23 LUVG M-V ergibt.
Origin | Count |
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Bund | 16 |
Land | 82 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 12 |
Text | 16 |
Umweltprüfung | 15 |
unbekannt | 53 |
License | Count |
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open | 15 |
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Language | Count |
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unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
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Boden | 96 |
Lebewesen & Lebensräume | 96 |
Luft | 96 |
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