Karte der Verbreitung oberflächennaher Bentonitvorkommen. Attributwerte lassen eine Gliederung nach dem Erkundungsgrad in vermutet, gefolgert und erkundet zu.
Beide Borkenkäfer-Arten treten seit Jahren verstärkt im Berliner Stadtgebiet auf und führen immer wieder zum Ausfall von einzelnen Pflanzen oder ganzer Heckenpartien. Betroffen sind die beliebten und häufigen Koniferen – Thuja, Chamaecyparis, Cupressus, Juniperus, Sequoiadendron, Tsuga . Die wärmeliebenden Käfer wanderten aus südlichen Regionen (Mittel- und Südeuropa) zu, wobei der Thujaborkenkäfer bereits seit den 1950er Jahren in Österreich und Süddeutschland auftrat, der Wacholderborkenkäfer dort jedoch erst in den 1980er Jahren auffällig wurde. Im Berliner Stadtgebiet wurden beide Arten in 2004, nach dem sehr trockenen Jahr 2003, auffällig. In ihrer Ausbreitung profitierten sie stark von den Trockenjahren 2006 und 2010 und ebenfalls von den letzten drei trockenen und überaus warmen Jahren 2018 bis 2020, sodass in den Folgejahren bis 2023 ein stärkeres Auftreten an geschwächten Gehölzen zu verzeichnen war.. Im Frühsommer auftretende einzelne fahle oder trockene Triebspitzen werden als Erstsymptom eines beginnenden Befalls oftmals übersehen. Ausgehöhlte Triebspitzen sind ein Indiz für den Reifungsfraß der Jungkäfer. Danach bohren sich die Weibchen zur Eiablage in die Stämme ein. Der anschließende Larvenfraß unter der Rinde führt zur Unterbrechung des Wasserhaushaltes und absterbende Gehölzpartien sind die Folge. Trockenphasen und Wärme fördern die Entwicklung der Borkenkäfer und führen zur weiteren Schwächung der Wirtspflanzen. Lebensweise Maßnahmen Vorbeugung Ist ein Gehölz erst befallen wird es schwierig, da für die Bekämpfung keine Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen. Mechanische Maßnahmen: Rückschnitt befallener Triebe, am besten solange die Käfer sich noch im Trieb befinden. Bei Ausfall einzelner Heckenpflanzen durch Borkenkäfer, diese behutsam und vorsichtig entfernen, möglichst ohne die Wurzeln der Nachbarpflanzen zu beschädigen. Es gilt Mut zur Lücke! Einzelne Pflanzen etablieren sich in einem Bestand schlecht und können so erneut befallen werden. Befallenes Material umgehend entsorgen (Restmülltonne oder Entsorgung über einen Fachbetrieb). Kulturbedingungen optimieren Standortwahl gute Pflanzenqualität Bodenvorbereitung: bei sehr sandigen Böden Wasserhaltefähigkeit verbessern (Bentonit). Mögliche Verdichtungen beseitigen. Bewässerung: Tröpfchenbewässerung, gute Abzugsmöglichkeiten, keine Staunässe. Eine ausreichende Wasserversorgung kann einen Befall verhindern bzw. reduzieren. Nährstoff- und Wasserversorgung optimieren Regelmäßige Kontrollen Hygienemaßnahmen: Bei Feststellung von ausgehöhlten Trieben sind die befallenen Äste umgehend zu entfernen. Besonders betroffen sind Großbaumverpflanzungen, auf diese sollte in Befallslagen möglichst verzichtet werden.
Allgemeinde Vorhabenbeschreibung Die Provincie Groningen (NL), Sint Jansstraat 4, 9712JN Groningen, hat dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die Durchführung eines grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens zum Vorhaben der RWE Holding II B.V. zur Erhöhung des Anteils der Biomasse im Kraftwerk RWE Eemshaven am Standort Eemshaven (NL) mitgeteilt. Nach deutschem Recht, das die internationalen Vorgaben umsetzt, ist die zuständige Behörde in Deutschland bei einem ausländischen UVP-Vorhaben diejenige Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben auf der deutschen Seite der Grenze zuständig wäre (§58 Abs.5 UVPG). In Niedersachsen wäre dies für das geplante Vorhaben in den Niederlanden das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg. Das bestehende und betriebene Kraftwerk Eemshaven der RWE Holding II B.V. in Eemshaven besteht aus zwei (identischen) kohlenbefeuerten Einheiten von brutto je 800 MWe. Auf Grundlage der derzeitigen (Umwelt-) Genehmigungen können außer dem Hauptbrennstoff Kohle 800 Kilotonnen pro Jahr Biomasse in diesen Einheiten mitverbrannt werden. RWE beabsichtigt, den Anteil Biomasse von 800 auf 1600 kt pro Jahr zu erhöhen. Ausgangspunkt ist, dass diese Erhöhung im Rahmen des genehmigten Biomassekonzeptes (Lagerung, Umschlag, Logistik, innerbetrieblicher Transport, Verarbeitung und Mitverbrennung) und der genehmigten Emissionen in die Luft erfolgt. Diese Erhöhung führt zu einem dementsprechend geringeren Einsatz von Kohle. Neben den bisher bereits genehmigten Biomasse-Brennstoffen A-Holz, Holzpellets, Sägemehl und Zuckerrohrabfälle sollen zukünftig auch Lignin als Restprodukt der Bio-Raffination und Bentonit als Restprodukt u.a. aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie eingesetzt werden. Durch die Provincie Groningen (NL) wurde der deutschen Öffentlichkeit im Jahr 2019 die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen, Kommentare, Einwendungen bezüglich des UVP-Berichtes und/oder dem zugehörigen Genehmigungsantrag postalisch oder mündlich an die in der amtlichen Bekanntmachung genannten Stellen abzugeben. Nach der Ergänzung der Antragsunterlagen und des UVP-Berichtes und der Erstellung des Genehmigungsentwurfes nach dem Umgebungsgesetz (Wabo) wurde der deutschen Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, in diese Unterlagen in der Zeit vom 07.04.2021 bis einschließlich 19.05.2021 an den in der beigefügten Bekanntmachung genannten Stellen sowie im Internet unter www.officielebekendmakingen.nl Einsicht zu nehmen. Bis einschließlich 19.05.2021 bestand die Möglichkeit, zum Genehmigungsentwurf Einwendungen zu erheben. Mit der Entscheidung vom 15.09.2021 hat der Provinzialausschuss (Deputiertenstaaten) der Provinz Groningen die Änderungsgenehmigung für das Vorhaben erteilt. Die Entscheidung mit den zugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 16.09.2021 bis einschließlich 26.10.2021 an den in der beigefügten Bekanntmachung genannten Stellen aus und konnten im Internet unter www.officielebekendmakingen.nl eingesehen werden. Aufgrund einer richterlichen Entscheidung wurde der Genehmigungsbescheid vom 15.09.2021 geändert. Der Entwurf des Änderungsbescheides und die begründenden Unterlagen liegen in der Zeit vom 29.08.2024 bis zum 10.10.2024 bei den in der beigefügten Bekanntmachung genannten Stellen aus und können im Internet unter www.officielebekendmakingen.nl eingesehen werden. Weitere Details zur Auslegung sowie zur Möglichkeit Einwände gegen den Entwurf einzureichen, können der beigefügten Bekanntmachung vom 28.08.2024 entnommen werden.
Die Fa. Clariant Produkte (Deutschland) GmbH in Moosburg plant in der Gemeinde Rudelzhausen auf den Fl. Nrn. 1085, 1090, 1092, 1093, 1094 und 1097 Gemarkung Tegernbach, den bestehenden Tagebau „Weingarten“ zum Abbau von Bentonit im Trockenabbauverfahren nach Süden um 5,2 ha zu erweitern und anschließend wieder zu verfüllen. Die Gesamtfläche der Abgrabung beträgt gemeinsam mit dem Tagebau Weingarten sowie der ersten Erweiterung insgesamt 24,8 ha. Gem. § 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau ist für Tagebaue mit einer beanspruchten Abbaufläche von 10 - 25 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Abstract
Beim Bergamt Südbayern wurden Unterlagen zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung für das o.g. Vorhaben der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH vorgelegt. Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles war festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau sowie Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG besteht. Die Vorprüfung des Bergamtes Südbayern hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zu dieser Entscheidung haben folgende Aspekte geführt: Merkmale des Vorhabens Die Betriebsfläche des Tagebaus „Roßberg“ beträgt insgesamt 16,4 ha. Die Abbaufläche umfasst 11,46 ha. Der geplante Tagebau befindet sich ca. 100 m nordöstlich des Ortes Roßberg. Von dem Abbauvorhaben sind intensiv genutzte land- und forstwirtschaftliche Flächen betroffen. Für den Abbau müssen ca. 6,2 ha Wald gerodet werden. Die Abbauzeit für den in durchschnittlicher Mächtigkeit anstehenden Bentonit beträgt ca. 5 Jahre. Nach erfolgtem Abbau wird der Tagebau mit lagerstätteneigenem Material wieder verfüllt. Die in Anspruch genommenen Flächen werden rekultiviert und wieder aufgeforstet und anschließend wieder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Standort des Vorhabens Das Vorhaben befindet sich in der Gemarkung und Gemeinde Gammelsdorf im Landkreis Freising. Der geplante Standort liegt auf einer der Teilflächen des Vorranggebietes für Bentonit „Gammelsdorf (VR 5008, 6Teilflächen)“. Der Tagebau liegt nicht in einem der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Gebiete (Schutzkriterien) und weist darüber hinaus keine besonderen Nutzungs- und Qualitätskriterien auf. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Der temporäre Abbau von Bentonit im Tagebau Roßberg umfasst die Rodung von 6,2 ha Wald. Nach Abbauende werden die genutzten Flächen verfüllt, rekultiviert und die Waldflächen mit Laubmischwald wiederaufgeforstet. Der Abbau greift nicht in grundwasserführende Schichten ein. Darüber hinaus sind von dem Vorhaben keine Oberflächengewässer betroffen. Auswirkungen auf das Grundwasser können daher ausgeschlossen werden. Zur Reduzierung von Lärm- und Staubaufkommen werden Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. das Anlegen von Lärmschutzwällen ergriffen. Die in dem Gebiet gemäß TA-Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte sind einzuhalten. Die Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter sind nicht erheblich und können durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen bzw. kompensiert werden.
Das Unternehmen Clariant Produkte (Deutschland) GmbH beantragt die Gewinnung von Bentonit im Tagebau Viecht-Ost. Im Tagebau Viecht-Ost soll auf einer Fläche von 7,05 ha Bentonit abgebaut werden. Der Abbau liegt östlich der Ortschaft Viecht und umfasstfortwirtschaftliche Flächen, sowie im geringen Umfang landwirtschaftliche Flächen. Für den Betrieb des Tagebaus müssen 8,6 ha Wald gerodet werden. Mehr als die Hälfte der Waldfläche ist als naturferner Nadelforst und Nadelmischwald ausgeprägt.
Im Tagebau „Kreuzholzen“ wird durch das Unternehmen Clariant Produkte (Deutschland) GmbH auf einer Fläche von 8,8 ha Bentonit abgebaut. Diese Fläche soll um 4,6 ha erweitert werden. Damit beträgt die Gesamteingriffsfläche 13,4 ha. Der Abbau liegt westlich des Weilers Kreuzholzen und umfasst landwirtschaftliche Flächen, sowie im geringen Umfang forstwirtschaftliche Flächen. Für die Erweiterung des Tagebaus müssen 1,9 ha Wald gerodet werden. Die Waldfläche ist als naturferner Nadelforst ausgeprägt. Die landwirtschaftlichen Flächen werden in-tensiv als Ackerflächen genutzt.
Grundwasserschutz / Grundwasserbenutzung Grundwassererschließung Erdaufschlüsse Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen Aufschlussbohrungen Einleiten von Stoffen in das Grundwasser Grundwasserentnahmeentgelt Regulierung von Vernässungsschäden Die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu sichern, stellt ein Grundsatz des Gewässerschutzes dar. Aus Grundwasser gewinnt Berlin sein Trinkwasser, so dass die dafür genutzten Gebiete einem besonderen Schutz unterliegen und als Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Der Schutz des Grundwassers vor einem Eintrag von wassergefährdenden Stoffen stellt innerhalb urbaner Räume jedoch eine besondere Herausforderung dar. Neben den Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen muss das Grundwasser aber auch vor solchen Einwirkungen geschützt werden, durch die darüber hinaus eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist. Das sind in der Regel die Entsorgung von Abwasser, Erdaufschlüsse, Bohrungen, Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen, aber auch Grundwasser- oder Erdwärmenutzungen. Grundwasserbenutzungen , wie z.B. alle Grundwasserentnahmen für die öffentliche und private Wasserversorgung, für Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen und die Regulierung von Vernässungsschäden, sind erlaubnispflichtig, sofern sie nicht der häuslichen Versorgung (einschließlich Bewässerung) auf dem dauerhaft genutzten Wohngrundstück dienen oder nur vorübergehend in einer Größenordnung von weniger als 6.000 m³ pro Jahr vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ausnahmslos für jegliches Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, für dessen Aufstau, Umleitung und mehr als unerhebliche schädliche Veränderung seiner chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit (z.B. durch Erdwärmenutzung) eine Erlaubnis erforderlich. Insoweit müssen alle geplanten direkten und indirekten Eingriffe (z.B. Erdaufschlüsse, Versickerungsanlagen oder Bauwerke) in das Grundwasser bei der Wasserbehörde angezeigt werden. Grundwassererschließungen sind gemäß § 37 Berliner Wassergesetz (BWG) alle Vorhaben, bei denen so weit in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann. Damit müssen nicht nur das direkte Freilegen der Grundwasseroberfläche, sondern auch alle Bohrarbeiten im Grundwasser ( Aufschlussbohrungen , Bau von Brunnen und Messstellen sowie Bau von Erdsondenanlagen ) bei der Wasserbehörde vor der Ausführung angezeigt werden. Davon ausgenommen sind alle Bohrungen über 100 m Tiefe, für deren Ausführung jeweils eine bergamtliche Zulassung erforderlich wird. Unabhängig von der Art der Zulassung und der Zulassungsbehörde müssen vorher alle Bohrungen bei der Landesgeologie der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angemeldet, nach Abschluss der Bohrarbeiten eingemessen und auf einer topographischen Karte dargestellt werden. Die Bohrergebnisse sind in jedem Fall in Schichtenverzeichnissen nach DIN 4022/1 aufzunehmen, nach DIN 4023 zeichnerisch darzustellen und der Landesgeologie zusammen mit den Lageplänen unaufgefordert einzureichen. Nach § 37 BWG sind alle diejenigen Arbeiten jeweils vorher bei der Wasserbehörde anzuzeigen, bei denen so tief in den Boden eingegriffen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Grundwasserbewegung oder die Grundwasserbeschaffenheit eingewirkt werden kann. Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser ist unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen. Das bedeutet, dass nicht nur ein direktes Freilegen der Grundwasseroberfläche, sondern auch alle Bohrarbeiten im Grundwasser für Aufschlussbohrungen, den Bau von Brunnen und Messstellen sowie den Bau von Erdsondenanlagen bei der Wasserbehörde vor Ausführung angezeigt werden müssen. Davon ausgenommen sind nur Bohrungen, die mit einer Tiefe von mehr als 100 m abgeteuft werden sollen, da für die Ausführung jeweils eine bergamtliche Zulassung erforderlich ist. Darüber hinaus müssen gemäß Lagerstättengesetz alle Bohrungen bei der Landesgeologie vorher angemeldet, nach Abschluss der Bohrarbeiten eingemessen und auf einer topographischen Karte dargestellt werden. Die Bohrergebnisse sind in jedem Fall in Form von Schichtenverzeichnissen nach DIN 4022/1 aufzunehmen, nach DIN 4023 zeichnerisch darzustellen und der Landesgeologie zusammen mit den Lageplänen unaufgefordert einzureichen. Bei einer geplanten Grundwassererschließung in einem Wasserschutzgebiet muss vorher auf der Grundlage der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung geprüft werden, ob die Maßnahme verboten ist und demnach untersagt werden muss oder ob ggf. eine Befreiung vom Verbot möglich ist. Der Abstand des Grundwassers von der Geländeoberfläche (Flurabstand) variiert in Berlin sehr stark und kann von einigen Dezimetern bis zu zweistelligen Meterbeträgen reichen. In den im Warschau-Berliner Urstromtal gelegenen Bereichen der Berliner Innenstadt ist das Grundwasser in der Regel in Tiefen von nicht mehr als 3 Metern zu erwarten. Jede Bauplanung, bei der ein Eingriff in den Untergrund erforderlich ist, muss daher auf der Grundlage einer Auskunft über den Untergrundaufbau sowie die Grundwassersituation erfolgen. Diese Auskunft ist beim Landesgrundwasserdienst / Landesgeologie zu beantragen. Sofern erkannt wird, dass auf Grund der geplanten Tiefe der Baugrube ein Eingriff in das Grundwasser erforderlich wird, ist entweder eine Grundwasserabsenkung oder eine Gründung in einer weitestgehend wasserundurchlässigen Trogbaugrube (Wand / Sohle-Methode) zu planen. Dabei ist davon auszugehen, dass für alle Maßnahmen im Innenstadtbereich, bei denen die Errichtung von mehr als einem Tiefgeschoss vorgesehen ist, generell eine Troglösung erforderlich wird. Nur so ist von vornherein zu vermeiden, dass in einem weiten Umkreis Grundwasserstandsänderungen hervorgerufen werden, die möglicherweise zu Schäden an benachbarter Altbausubstanz oder der Vegetation und zu Verschleppungen von Altlasten führen können. Alle Aufschlussbohrungen (Trocken- bzw. Spülbohrungen), die bis in das Grundwasser abgeteuft werden und dabei mehr als 15 m des Grundwasserleiters erschließen oder bindige, wasserhemmende Schichten durchteufen, müssen vollständig mit einer Bentonit / Zement-Suspension zu Tage verpresst werden. Diese vollständige Verpressung ist erforderlich, da im Gegensatz zu Brunnenbohrungen die tatsächliche Lage einer nur bereichsweise eingebrachten Sperre nicht nachgewiesen und daher ein ausreichender Grundwasserschutz nicht sicher gewährleistet werden kann. Eine Sonderstellung kann Aufschlussbohrungen zugemessen werden, die keine das Grundwasser schützende Deckschichten durchteufen, nicht mehr als 10 m in das Grundwasser eingreifen und als unverrohrte Trockenbohrung mit einem Durchmesser von nicht mehr als 2 Zoll ausgeführt werden. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Boden das Bohrloch beim Ziehen des Gestänges sofort wieder zusammendrückt und sich im Untergrund die ursprünglichen Verhältnisse weitgehend von allein einstellen. Der Begriff “Einleiten” vermittelt bereits, dass darunter nur Stoffe zu verstehen sind, die in flüssiger oder zumindest pastöser Form vorliegen. Feststoffe, von denen keine negative Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten sind (z.B. Spundwände oder ausgehärteter Beton), sind davon ausgenommen. Die Einleitung der geplanten Stoffe in das Grundwasser sowie der Zweck der Einleitung (z.B. Beton für Bohrpfähle und Unterwasserbetonsohlen, Zement / Bentonit-Trinkwassersuspension für Schlitzwanderrichtungen oder Zementsuspension für die Errichtung von Ankern, Unterfangungen oder Dichtsohlen) sind bei der Wasserbehörde zu beantragen. Ebenso sind alle Versickerungsmaßnahmen von Niederschlagswasser, sofern das Vorhaben nicht unter die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiVO) fällt, bei der Wasserbehörde zu beantragen. Auf der Grundlage des § 13a Berliner Wassergesetz (BWG) erhebt das Land Berlin für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt in Höhe von 0,31 Euro je m³, wobei 6.000 m³ jährlich entgeltfrei sind. Ausgenommen davon sind Grundwasserentnahmen im Zusammenhang mit Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen. Das Entgelt wird jährlich von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt. Die Tiefenlage des Grundwassers unter der Erdoberfläche resultiert aus dem Verhältnis des durch Niederschläge neu gebildeten und des durch den Menschen entnommenen bzw. durch die Vegetation gebrauchten Grundwassers. Hinzu kommt die höhenmäßige Anbindung des Grundwassers an das oberirdsiche Gewässersystem. Insoweit unterliegt die Grundwasseroberfläche nicht nur jahreszeitlich bedingten rhythmischen Schwankungen im Dezimeterbereich, sondern kann bei länger anhaltenden Veränderungen der Grundwasserfördermenge oder der Häufigkeit, der Intensität und des zeitlichen Auftretens von Niederschlagsereignissen auch Schwankungen im Meterbereich aufweisen. Seit einigen Jahren steigen in Berlin die Grundwasserstände stetig an, inwieweit diese Tendenz jedoch anhalten oder sich ggf. auch wieder umkehren wird, ist nicht vorhersehbar. Es kann jedoch zurzeit davon ausgegangen werden, dass sich die Grundwasserstände annähernd in der Höhe einstellen werden, wie sie vor der Industrialisierung Berlins auftraten. Ein stärkerer Beweis zum nachhaltigen Umgang mit dem Wasser kann nicht erbracht werden. Um an Bauwerken Vernässungsschäden vorzubeugen, sind diese je nach Erfordernis ausreichend abzudichten oder als “weiße Wanne” auszuführen. Um die jeweilige Art und den Umfang der Abdichtungsmaßnahmen richtig planen und ausführen zu können, ist auf jeden Fall beim Landesgrundwasserdienst der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt eine Auskunft über den höchsten jemals gemessenen bzw. auftretenden Grundwasserstand (HGW) als Planungsgrundlage einzuholen. Da mit Ausnahme engbegrenzter Bereiche um die Berliner Wasserwerke eine großflächige Regulierung der Grundwasserstände nicht möglich ist, muss in Fällen von Bauwerksvernässungen eine Schadensbehebung durch den Eigentümer erfolgen. Sofern Vernässungsschäden nicht auf eine falsche Planung und / oder Baudurchführung (z.B. Nichtbeachtung des HGW) zurückzuführen sind, wird die Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nach entsprechender Antragstellung über eine ggf. erforderliche Absenkung des Grundwassers und dessen Ableitung positiv entscheiden. In den Fällen, in denen keine Ableitmöglichkeit vorhanden ist und in Fällen einer falschen Baudurchführung, muss eine Beseitigung von bzw. ein Schutz vor Vernässungsschäden ausschließlich durch bauliche Maßnahmen erfolgen.
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