Mit Inkrafttreten des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (1. Stufe) verspricht man sich eine beachtliche Herabsenkung der Bleiwerte in der Luft, was sich vorher schon bei Pflanzen bemerkbar machen muss. Die damit vorgenommene Herabsetzung des Bleigehaltes auf 0,40 g/l Kraftstoff zeigt insbesondere an unseren Bundesautobahnen keinen sichtbaren Erfolg im Blei-Cadmium-Zink-Pegel chlorophyllfuehrender Organe, was zunaechst auf den ansteigenden Kraftfahrzeugverkehr zurueckgefuehrt werden koennte. Erst die Herabsetzung des Bleigehaltes auf 0,15 g/l Kraftstoff ab 1.1.1976 zeigt eine allmaehliche Abschwaechung des Bleigehaltes in den 1-jaehrigen Nadeln von Picea pungens 'Glauca', nicht jedoch in den 2-jaehrigen Nadeln. Weitere Untersuchungen, die von Anfang an auch den Ampelverkehr beim Versuchsprojekt mit beruecksichtigen, insbesondere jedoch auch die Schutzwirkungen von ansteigenden Boeschungen und/oder Gehoelzen, werden laufend durchgefuehrt, da erst die naechsten Jahre eine endgueltige Auskunft erlauben.
Die Pflanze als Indikator von Luftverunreinigungen ist wiederholt in Veroeffentlichungen des Projektleiters beschrieben worden. Keine Ermittlungen wurden bisher angestellt ueber die Auswirkungen nicht-toxischer Gase fuer die Vegetation, wozu jene Mengen von Kohlenoxid, Kohlendioxid und Stickoxiden gehoeren, die in der Humanmedizin bereits als toxisch gelten. Mit dem Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 bzw. mit der Herabsetzung des Bleigehaltes ist nach vorhandenen Emissionsunterlagen ein beachtlicher Anstieg der CO-, CO2- und NOx-Menge zu verzeichnen, die sich in Kombination mit den warmen Autoabgasen in unmittelbarer Naehe der Autobahnen und Landstrassen auf den Ertrag auswirken muesste. Neben einem verstaerkten Gehoelzwachtum muesste diese Veraenderung wiederum beispielsweise zu einem Ertragsanstieg bei Nadelgehoelzen fuehren, was an einer 1969 angelegten Versuchspflanzung mit Picea pungens 'Glauca', die nach Inkrafttreten der 2. Stufe des Benzinbleigesetzes durch Abies nobilis 'Glauca' ersetzt werden soll, in unmittelbarer Naehe der Autobahn Ruhrgebiet-Koeln und bei verschiedenen Hoehen- und Weitenabstaenden von den Fahrbahnen untersucht wird.
Datensammlung aus der analytischen Überwachung von Tankstellen zu Otto-Kraftstoffen.
Die Fachgebiete - Chemie, Energie, Bergbau; - Metall, Verkehrswesen, Abfallbehandlung, Lagerung; - Papier, Druck, Holz, - Lärmschutz umfassen folgende Aufgabengebiete: 1.Vollzug des BImSchG und zugeordneter Verordnungen einschließlich fachtechnischer; 2. zuständige Behörde für Überwachung von Anlagen und Anlagen gemäß Zuständigkeitsverordnung (nach BImSchG): ZuV Immissionsschutz, ZuV Chemikalienrecht, Benzinbleigesetz, Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz; 3. Verantwortung für Schutz (incl. Vorsorge) vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.ä.; 4. Vollzug und Kontrollen zur Einhaltung von chemikalienrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften des Benzinbleigesetzes in Verbindung mit dr 10. ImSchV für Gesamtsachsen.
- Daten zu chemikalienrechtlich geregelten/verbotenen Stoffen, - Daten zum Vorhandensein/zur Emission klimarelevanter Stoffe - Daten zur Kontrolle von Kraftsstoffen Daten sind in Einzelberichten enthalten
Aufgrund des Benzinbleigesetzes sanken die atmosphärischen Emissionen von Blei in Deutschland von 1985 bis 1995 um bis zu 65%. Parallel zum Rückgang des Verbrauchs an bleihaltigem Benzin nahm die Bleikonzentration in Humanproben und terrestrischen Umweltproben seit Inkrafttreten des Gesetzes kontinuierlich ab. In Proben aus marinen und Fließgewässer-Ökosystemen ist ein eindeutiger Trend zur Abnahme der Bleibelastung jedoch nicht festzustellen. Das Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore trat in Deutschland im Jahre 1971 in Kraft. Neben der Reduktion des Bleigehalts in Benzin führte das Gesetzt schlussendlich zum Verbot von verbleitem Benzin. Einige europäische Länder verboten verbleites Benzin jedoch erst im Jahr 2000. Die Bleikonzentration im Vollblut der Studierenden aus Münster sank von über 70 µg/L (1981) innerhalb von 26 Jahren um ca. 83% auf Werte unterhalb von 15 µg/L (2008). In den letzten Jahren verbleibt die Bleiexposition konstant niederig: 2018 betrug die mittlere Bleikonzentration nur noch ca. 10 µg/L. Basierend auf den Daten der Umweltprobenbank wurden die Referenzwerte zur Bleibelastung der Allgemeinbevölkerung durch die Kommission Human-Biomonitoring im Jahr 2018 angepasst: für 18-69-jährige Männer von 90 µg/L auf 40 µg/L und für 18-69-jährige Frauen von 70 µg/L auf 30 µg/L. Diese Werte werden von den Studierenden weiterhin deutlich unterschritten. In Anbetracht des Fehlens einer Wirkschwelle und auf Grund der Einstufung der MAK -Kommission von Blei in die Kategorie 2 („als Krebs erzeugend für den Menschen anzusehen“) hat die Kommission die Human-Biomonitoring-Werte für Blei im Blut aller Personengruppen ausgesetzt. Waren zu Beginn der Messungen im Ost-West Vergleich zwischen den Kollektiven Halle/Saale und Greifswald sowie Münster und Ulm noch geringe Unterschiede feststellbar - mit tendenziell etwas höheren Bleigehalten im Vollblut von Probanden aus den neuen Bundesländern - so sind die Daten aller vier Standorte mittlerweile sehr ähnlich. In Fichtentrieben und Pappelblättern aus dem Saarländischen Verdichtungsraum sank die Bleikonzentration von 1985 bzw. 1991 bis zu den letzten Untersuchungsjahren um den Faktor 4 bis 8 auf Werte unterhalb von 1 µg/g TG. In Proben aus marinen und Fließgewässer-Ökosystemen ist ein eindeutiger Trend zur Abnahme der Bleibelastung seit Inkrafttreten des Benzinbleigesetzes nicht festzustellen. Der Hauptgrund hierfür ist, dass sich das nicht abbaubare Blei in Sedimenten anreichert. In Miesmuschel-Homogenaten von Eckwarderhörne (Nordsee) wurden im Untersuchungszeitraum Bleigehalte zwischen 1,9 und 3,7 µg/g TG gemessen. Ähnliche Konzentrationen finden sich in Miesmuscheln von der Ostsee-Probenahmefläche Darßer Ort (1,9 - 3,5 µg/g TG). Dagegen waren die Bleigehalte in Miesmuschel-Homogenaten aus dem Sylt-Römö-Watt (südlich Lister Hafen und Königshafen) über den gesamten Beobachtungszeitraum niedriger (ca. 1,0 - 2,3 µg/g TG). Als Vergleichswert wird die von der Oslo/Paris-Kommission (OSPAR) empfohlene Hintergrund- bzw. Referenzkonzentration für Blei in Miesmuscheln von 0,01-0,19 µg/g, bezogen auf das Frischgewicht (FG) herangezogen. Anhand der nachgewiesenen Bleikonzentrationen von 0,10 µg/g FG (Ostsee) bis 0,16 µg/g FG (Nordsee) sind die hier untersuchten Proben als wenig belastet einzustufen. Für die Bewertung der Schadstoffkonzentrationen im Hinblick auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Höchstgehalt für Blei (1,5 mg/kg FG) maßgeblich. Die im Jahr 2010 nachgewiesenen Bleikonzentrationen in Miesmuschelproben lagen mit 0,10 mg/kg FG (Ostsee) und 0,08 bzw. 0,16 mg/kg FG (Nordsee) deutlich unterhalb dieses Höchstgehalts. Aktualisiert am: 11.01.2022
Abnehmende Belastung in Nordseeproben Blei wird in vielfältiger Weise von Menschen genutzt und kann bei Verarbeitung, Gebrauch und Entsorgung in die Umwelt gelangen. Es ist toxisch und kann sich in Organismen anreichern. 1971 trat das Benzinbleigesetz in Kraft, das bleihaltiges Benzin verbietet. Seither hat die Belastung von Menschen und terrestrischen Umweltproben signifikant abgenommen (siehe 'Kontrollinstrumente - Benzinbleigesetz'). In marinen und limnischen Proben war ein entsprechender Trend zunächst nicht zu erkennen, da Blei in Gewässern hauptsächlich im Sediment angereichert wird. Seit Beginn der Untersuchungen von Aalmutterlebern in den Jahren 1994 bzw. 2000 kann jedoch auch in den Proben aus der Nordsee eine Abnahme der Bleibelastung beobachtet werden. Eine vergleichbare Abnahme der Bleigehalte ist in Aalmutterlebern aus der Ostsee, die bei Untersuchungsbeginn bereits relativ niedrig Konzentrationen aufwiesen, nicht zu erkennen. Datenrecherche Datenrecherche Datenrecherche Datenrecherche
In den Jahren 1963 und 1964 wurden im Institut fuer nichtparasitaere Pflanzenkrankheiten der biologischen Bundesanstalt (Prof. Dr. D. Kloke) Untersuchungen ueber die Auswirkungen von Benzin-Blei auf Nutzpflanzenbestaende beiderseits der Verkehrswege durchgefuehrt. Hierzu wurden an ausgewaehlten Standorten Pflanzenproben entnommen und ihr Bleigehalt bestimmt. An den selben Stellen, an denen damals die Proben entnommen wurden, sollen in den Jahren 1978 und 1979 zu den gleichen Zeiten wiederum Pflanzenproben entnommen und auf Blei analysiert werden. Entsprechende Vorarbeiten muessen 1977 geleistet werden.
Die BarMalGas GmbH, Firmensitz in 14974 Ludwigsfelde OT Genshagen, Seestraße 33, beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer LNG-Tankstelle (LNG: Liquefied Natural Gas/ Flüssigerdgas) mit einer Nennkapazität von 60 m3 bzw. ca. 27 Tonnen Flüssiggas, in 01665 Klipphausen, An der Unitrans, Gemarkung Röhrsdorf, Flst.-Nr. 7/1. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zu Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144), der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 10 BImSchG und den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) und Nummer 9.1.1.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Unternehmen BALANCE Erneuerbare Energien GmbH, Braunstraße 7, 04347 Leipzig, beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß §§ 4, 10 und 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Biogasanlage am Standort 01561 Thiendorf, Gemarkung Thiendorf, Flst.-Nr. 452/1 in folgendem Umfang: Errichtung und Betrieb einer Hackschnitzelheizung Änderungen an der Rohstofflagerung, BE01 Änderungen der Gärrestlagerung, BE04 Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 256), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zu Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144), der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4, 10 und 16 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) und den Ziffern 1.2.2.2/V, 8.6.3.2/V und 9.1.1.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 9 |
| Kommune | 10 |
| Land | 13 |
| Weitere | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 6 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 3 |
| Umweltprüfung | 10 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 12 |
| Offen | 9 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 24 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 2 |
| Dokument | 11 |
| Keine | 9 |
| Webseite | 3 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 13 |
| Lebewesen und Lebensräume | 22 |
| Luft | 12 |
| Mensch und Umwelt | 23 |
| Wasser | 11 |
| Weitere | 24 |