Datensammlung aus der analytischen Überwachung von Tankstellen zu Otto-Kraftstoffen.
Abnehmende Belastung in Nordseeproben Blei wird in vielfältiger Weise von Menschen genutzt und kann bei Verarbeitung, Gebrauch und Entsorgung in die Umwelt gelangen. Es ist toxisch und kann sich in Organismen anreichern. 1971 trat das Benzinbleigesetz in Kraft, das bleihaltiges Benzin verbietet. Seither hat die Belastung von Menschen und terrestrischen Umweltproben signifikant abgenommen (siehe 'Kontrollinstrumente - Benzinbleigesetz'). In marinen und limnischen Proben war ein entsprechender Trend zunächst nicht zu erkennen, da Blei in Gewässern hauptsächlich im Sediment angereichert wird. Seit Beginn der Untersuchungen von Aalmutterlebern in den Jahren 1994 bzw. 2000 kann jedoch auch in den Proben aus der Nordsee eine Abnahme der Bleibelastung beobachtet werden. Eine vergleichbare Abnahme der Bleigehalte ist in Aalmutterlebern aus der Ostsee, die bei Untersuchungsbeginn bereits relativ niedrig Konzentrationen aufwiesen, nicht zu erkennen. Datenrecherche Datenrecherche Datenrecherche Datenrecherche
Die Windpark Mautitz Süd GmbH & Co. KG beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Betriebsweise der sieben Windkraftanlagen in Riesa, Flurstücks-Nummern 520, 521, 539, 543, 555, 610 und 612/4 der Gemarkung Mautitz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 04.07.1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.03.2022 (SächsGVBl. S. 256), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2023 (SächsGVBl. S. 593), der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 16 in Verbindung mit 10 BImSchG und den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799), in Verbindung mit der Nummer 1.6.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV „Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und in der Anzahl weniger als 20“ mit der Verfahrensart V einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25.06.2019 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762), ist für dieses Vorhaben entsprechend Nummer 1.6.2 (A) der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG durchzuführen.
Aufgrund des Benzinbleigesetzes sanken die atmosphärischen Emissionen von Blei in Deutschland von 1985 bis 1995 um bis zu 65%. Parallel zum Rückgang des Verbrauchs an bleihaltigem Benzin nahm die Bleikonzentration in Humanproben und terrestrischen Umweltproben seit Inkrafttreten des Gesetzes kontinuierlich ab. In Proben aus marinen und Fließgewässer-Ökosystemen ist ein eindeutiger Trend zur Abnahme der Bleibelastung jedoch nicht festzustellen. Das Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore trat in Deutschland im Jahre 1971 in Kraft. Neben der Reduktion des Bleigehalts in Benzin führte das Gesetzt schlussendlich zum Verbot von verbleitem Benzin. Einige europäische Länder verboten verbleites Benzin jedoch erst im Jahr 2000. Die Bleikonzentration im Vollblut der Studierenden aus Münster sank von über 70 µg/L (1981) innerhalb von 26 Jahren um ca. 83% auf Werte unterhalb von 15 µg/L (2008). In den letzten Jahren verbleibt die Bleiexposition konstant niederig: 2018 betrug die mittlere Bleikonzentration nur noch ca. 10 µg/L. Basierend auf den Daten der Umweltprobenbank wurden die Referenzwerte zur Bleibelastung der Allgemeinbevölkerung durch die Kommission Human-Biomonitoring im Jahr 2018 angepasst: für 18-69-jährige Männer von 90 µg/L auf 40 µg/L und für 18-69-jährige Frauen von 70 µg/L auf 30 µg/L. Diese Werte werden von den Studierenden weiterhin deutlich unterschritten. In Anbetracht des Fehlens einer Wirkschwelle und auf Grund der Einstufung der MAK -Kommission von Blei in die Kategorie 2 („als Krebs erzeugend für den Menschen anzusehen“) hat die Kommission die Human-Biomonitoring-Werte für Blei im Blut aller Personengruppen ausgesetzt. Waren zu Beginn der Messungen im Ost-West Vergleich zwischen den Kollektiven Halle/Saale und Greifswald sowie Münster und Ulm noch geringe Unterschiede feststellbar - mit tendenziell etwas höheren Bleigehalten im Vollblut von Probanden aus den neuen Bundesländern - so sind die Daten aller vier Standorte mittlerweile sehr ähnlich. In Fichtentrieben und Pappelblättern aus dem Saarländischen Verdichtungsraum sank die Bleikonzentration von 1985 bzw. 1991 bis zu den letzten Untersuchungsjahren um den Faktor 4 bis 8 auf Werte unterhalb von 1 µg/g TG. In Proben aus marinen und Fließgewässer-Ökosystemen ist ein eindeutiger Trend zur Abnahme der Bleibelastung seit Inkrafttreten des Benzinbleigesetzes nicht festzustellen. Der Hauptgrund hierfür ist, dass sich das nicht abbaubare Blei in Sedimenten anreichert. In Miesmuschel-Homogenaten von Eckwarderhörne (Nordsee) wurden im Untersuchungszeitraum Bleigehalte zwischen 1,9 und 3,7 µg/g TG gemessen. Ähnliche Konzentrationen finden sich in Miesmuscheln von der Ostsee-Probenahmefläche Darßer Ort (1,9 - 3,5 µg/g TG). Dagegen waren die Bleigehalte in Miesmuschel-Homogenaten aus dem Sylt-Römö-Watt (südlich Lister Hafen und Königshafen) über den gesamten Beobachtungszeitraum niedriger (ca. 1,0 - 2,3 µg/g TG). Als Vergleichswert wird die von der Oslo/Paris-Kommission (OSPAR) empfohlene Hintergrund- bzw. Referenzkonzentration für Blei in Miesmuscheln von 0,01-0,19 µg/g, bezogen auf das Frischgewicht (FG) herangezogen. Anhand der nachgewiesenen Bleikonzentrationen von 0,10 µg/g FG (Ostsee) bis 0,16 µg/g FG (Nordsee) sind die hier untersuchten Proben als wenig belastet einzustufen. Für die Bewertung der Schadstoffkonzentrationen im Hinblick auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Höchstgehalt für Blei (1,5 mg/kg FG) maßgeblich. Die im Jahr 2010 nachgewiesenen Bleikonzentrationen in Miesmuschelproben lagen mit 0,10 mg/kg FG (Ostsee) und 0,08 bzw. 0,16 mg/kg FG (Nordsee) deutlich unterhalb dieses Höchstgehalts. Aktualisiert am: 11.01.2022
Die RATH Meißen GmbH beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde, nach den §§ 4 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der jeweils geltenden Fassung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung durch Kapazitätserhöhung der Vakuumformteileproduktion (VFT), einschließlich Produktion von katalytischen Heißfiltern und die damit verbundene Umnutzung der Halle 4 und Ausweitung der bestehenden Produktion in den Hallen 3 und 5 am Standort 01662 Meißen, Ossietzkystr. 37/38. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß §§ 1 und 2 Ausführungsgesetz zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des BImSchG, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz–Zuständigkeitsverordnung-SächsImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung, das Landratsamt Meißen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung. Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4, 10, 16 und 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG ) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der jeweils geltenden Fassung und der Ziffer 2.10.2/V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen- 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), in der jeweils geltenden Fassung, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), ist für dieses Vorhaben entsprechend Nr. 2.6.2 (S) der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung gemäß den §§ 9 Abs. 3 u. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Gemäß der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sind mit der beantragten Kapazitätserhöhung nach den Kriterien der Anlagen 2 und 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlagen 2 und 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen: Durch Anlagen zur Luftreinhaltung und Festlegung von Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung und zum Lärmschutz werden alle Vorgaben der Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft und zum Lärmschutz eingehalten. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen sodass für die zu bewertenden Schutzgüter Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar sind. Für den Standort bestehen keine naturschutzrechtlichen Ausweisungen hinsichtlich der Nrn. 2.3.2 bis 2.3.7 Anlage 3 UVPG. Durch das Vorhaben sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete SAC 189 „Separate Fledermausquartiere und –habitate im Großraum Dresden“ (TF 12) und SAC 171 „Triebischtäler“ sowie des SPA Gebietes „Linkselbische Bachtäler“ zu befürchten. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist daher und auf Grund des Standortes des Vorhabens keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien wird aus wasserrechtlicher Sicht eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen insbesondere auf das Überschwemmungsgebiet der Triebisch nach § 76 Abs. 1 WHG bzw. Risikogebiet nach § 73 WHG (Schutzgüter nach Ziffer 2.3.8. der Anlage 3 des UVPG) haben kann. Aus abfallrechtlicher Sicht kann nach Prüfung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, da die mit dem Vorhaben verbundene Kapazitätserhöhung nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Boden führt. Bodenschutzrechtlich relevante Schutzgebiete sind vorliegend nicht betroffen. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen bzw. dem Landesamt für Archäologie wurde festgestellt, dass wegen der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder für Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben beschränken sich auf den Standort selbst und die Umgebung unmittelbar um die Anlage. Die Auswirkungen sind nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn die Bewirtschaftung der Anlage die mit dem BImSchG verbindlichen Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt. Die Entscheidung des Landratsamtes Meißen zum Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Auf Antrag des Unternehmens Schweinezucht Pappendorf GmbH & Co. KG wird ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Schweinemastanlage am o. g. Standort durchgeführt, welches folgenden Umfang umfasst: - Verringerung der Tierplatzzahl im Stall 1 von 2.000 Tierplätzen auf 1.848 Tierplätze (Absetzferkel mit einem Gewicht von ca. 8 kg bis 25 kg), - Neuaufteilung der Mastschweineboxen im Stall 2 und 3 i. V. m. der Erhöhung der Tierplatzzahl auf jeweils 576 Tierplätze, - Beibehaltung der Gesamttierzahl von 3.000 Tierplätze, - Errichtung eines Zugluftganges in den Ställen 1, 2 und 3, - Errichtung von überdachten Verbindern zwischen den Ställen 1 und 2 sowie 2 und 3, - Zentrierung der Abluftführung zu den neu entstehenden Verbindern, - Errichtung eines neuen Sozialbereiches im Stall 1, - Errichtung eines Futterbunkers für CCM- Mais, - Verschiebung der Vorgrube und des Abtankplatzes in östliche Richtung sowie Verringerung der Abmessungen und des Volumens des Güllebehälters. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß §§ 1 und 2 Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des BImSchG, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz–Zuständigkeitsverordnung- SächsImSchZuVO), das Landratsamt Meißen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der Ziffer 7.1.11.3/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Projekt "Untersuchung ueber den Oktanzahlbedarf von Pkw der Baujahre 1973 bis 1975 bei Betrieb mit Realkraftstoffen nach der 2. Stufe des Benzinbleigesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Mineralölwirtschaftsverband e.V. durchgeführt. Verbesserung der Mess- und Pruefverfahren der Otto- und Dieselmotoren und der Nachverbrennungsverfahren sowie Verbesserung der Konstruktion von Otto- und Dieselmotoren. Erarbeiten wissenschaftlich-technischer Grundlagen fuer die Beurteilung des Standes der Technik und der technischen Entwicklung als Voraussetzung fuer die Konkretisierung von Zielvorstellungen und den Entwurf von Rechtsnormen.
Die Liquind 24/7 GmbH, Firmensitz in 10629 Berlin, Schlüterstraße 39, beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), jeweils geltende Fassung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer LNG-Tankstelle (LNG: Liquefied Natural Gas/ Flüssigerdgas) mit einer Nennkapazität von 40 Kubikmetern bzw. ca. 18 Tonnen Flüssiggas in 01665 Klipphausen, Dresdner Straße 10, Gemarkung Klipphausen, Flst.-Nr. 210/6. Die Inbetriebnahme soll gemäß Antrag schnellstmöglich in 2022 erfolgen, sofern die Genehmigung erteilt wird. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), jeweils geltende Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zu Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO), jeweils geltende Fassung, der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), jeweils geltende Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung. Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 10 BImSchG und den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), jeweils geltende Fassung, und Nr. 9.1.1.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Die 8. PSP Immobilien GmbH & Co. KG beantragte beim Landratsamt des Landkreises Meißen als zuständige Genehmigungsbehörde nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetztes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Neubau eines Hermes Logistikstandortes nebst unterirdischem LPG-Flüssiggas-Tanklager mit einer Lagerkapazität von maximal 27 Tonnen am Standort Am Fiebig 14 in 01561 Thiendorf, Gemarkung Thiendorf, Flurstücks-Nummern 79/16, 82/14, 83/12, 91/30, 91/31, 91/33, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127/2, 128/2, 129/2, 130/2, 131/2, 132/2, 133/2, 134/2, 135/2, 136/2, 137/2 und 138. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 04.07.1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.03.2022 (SächsGVBl. S. 256), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO) vom 28.06.2023 (SächsGVBl. S. 593) der Landkreis Meißen als untere Immissionsschutzbehörde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503). Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 und 10 BImSchG sowie den §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799), in Verbindung mit der Nummer 9.1.1.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Projekt "Die Auswirkungen des Benzinbleigesetzes auf die Kontamination von Nahrungs- und Futterpflanzen mit Blei" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft durchgeführt. In den Jahren 1963 und 1964 wurden im Institut fuer nichtparasitaere Pflanzenkrankheiten der biologischen Bundesanstalt (Prof. Dr. D. Kloke) Untersuchungen ueber die Auswirkungen von Benzin-Blei auf Nutzpflanzenbestaende beiderseits der Verkehrswege durchgefuehrt. Hierzu wurden an ausgewaehlten Standorten Pflanzenproben entnommen und ihr Bleigehalt bestimmt. An den selben Stellen, an denen damals die Proben entnommen wurden, sollen in den Jahren 1978 und 1979 zu den gleichen Zeiten wiederum Pflanzenproben entnommen und auf Blei analysiert werden. Entsprechende Vorarbeiten muessen 1977 geleistet werden.
Origin | Count |
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Bund | 12 |
Land | 14 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 6 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 4 |
Umweltprüfung | 10 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
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closed | 13 |
open | 10 |
unknown | 3 |
Language | Count |
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Deutsch | 26 |
Englisch | 2 |
Resource type | Count |
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Bild | 3 |
Dokument | 11 |
Keine | 10 |
Webseite | 5 |
Topic | Count |
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Boden | 15 |
Lebewesen & Lebensräume | 22 |
Luft | 14 |
Mensch & Umwelt | 26 |
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Weitere | 24 |