Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.
Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.
Die Beendigung der Bergaufsicht wird mit dem Nachweis, dass die in den Abschlussbetriebsplänen enthaltenden Festlegungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide erfüllt wurden erreicht.
Die Beendigung der Bergaufsicht wird mit dem Nachweis, dass die in den Abschlussbetriebsplänen enthaltenden Festlegungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungsbescheide erfüllt wurden, erreicht.