API src

Found 76 results.

Related terms

Ecological safeguards for deep seabed mining

Interest in seabed mineral mining has renewed in recent years for various reasons and new offs-hore mining legislation is currently being developed for national and international waters. For this reason, agreement on the meaning of ‘effective protection of the marine environment from adverse effects arising from activities’ related to mining is needed. The International Seabed Authority (ISA) is mandated to manage access to and benefits from the seabed, subsoil and its mi-neral resources in the Area on behalf of mankind as a whole. This legal mandate comprises the development of rules, regulations and procedures for mining-related activities in the Area, which must prevent, reduce and control harm to the marine environment and ensure that such harm does not breach the standard of ‘effective protection’. Veröffentlicht in Texte | 113/2019.

Fracking nur mit strengen Auflagen zulassen

Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesumweltministeriums (BMU) Neues Gutachten: Keine Erdgasbohrungen in Trinkwasserschutzgebieten Die Fracking-Technologie, mit der Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten gefördert wird, kann zu Verunreinigungen im Grundwasser führen. Besorgnisse und Unsicherheiten bestehen besonders wegen des Chemikalieneinsatzes und der Entsorgung des anfallenden Abwassers, dem so genannten Flowback. Zu diesem Schluss kommt ein aktuelles Gutachten für das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt, das heute in Berlin von Bundesumweltminister Peter Altmaier und dem Präsidenten des Umweltbundesamtes, Jochen Flasbarth, vorgestellt wurde. Zwar soll Fracking an sich nicht verboten werden. Aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislücken und der ökologischen Risiken empfiehlt das Gutachten aber strenge Auflagen für den Einsatz der Technologie sowie ein schrittweises Vorgehen. Die Gutachter plädieren unter anderem für ein Verbot von Erdgas-Fracking in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten.  Bundesumweltminister Peter Altmaier begrüßt das Gutachten: „Die Ergebnisse und Empfehlungen des Gutachtens bringen uns in der Diskussion um Fracking ein großes Stück voran. Die Risiken für das Grundwasser sind klar benannt. Bevor Fracking zum Einsatz kommt, müssen sämtliche Bedenken ausgeräumt sein.“ Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes: „Den Vorschlag, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung einzuführen, halte ich für besonders wichtig. Unsere Trinkwasserressourcen dürfen wir nicht gefährden“. Beide sprechen sich für eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit aus. Bei der Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten, zum Beispiel Kohleflözgas, können mehrere tausend Tonnen zum Teil gefährlicher, giftiger, gesundheits- und umweltgefährdender Chemikalien pro km² Fläche zum Einsatz kommen. Diese werden in einer so genannten Stützmittelflüssigkeit dazu eingesetzt, um erdgashaltiges Gestein aufzubrechen. Die derzeit vorliegenden Fakten reichten nicht aus, um mögliche Risiken abschließend bewerten zu können. Um die konkreten Auswirkungen bei der Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Deutschland benennen zu können, fehlte es an wissenschaftlich fundierten Kenntnissen. Dies gilt insbesondere für potentielle Auswirkungen auf das Grundwasser. Eine interdisziplinäre Gruppe von Gutachtern hat nun die Risiken von Fracking mit besonderem Blick auf das Grundwasser untersucht. Die Gutachter raten davon ab, Fracking derzeit großflächig zur Erschließung unkonventioneller Erdgasvorkommen in Deutschland einzusetzen. Da es nach wie vor an vielen Daten zu den Lagerstätten, den Auswirkungen von Bohrungen sowie den eingesetzten Chemikalien mangelt, empfehlen sie stattdessen im Rahmen von behördlich und wissenschaftlich eng begleiteten Einzelvorhaben schrittweises vorzugehen. Weitgehende Transparenz fordern die Gutachter beim Einsatz von Chemikalien. Über deren Menge und Eigenschaften sollten vollständige Information vorliegen. Das gilt im Besonderen für ihr human- und ökotoxikologisches Gefährdungspotenzial. Zudem sollte geklärt werden, ob die Möglichkeit besteht, besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Insofern relevante Daten zu den beim Fracking eingesetzten Stoffen fehlen, kann nach Ansicht der Gutachter auch keine Genehmigung erteilt werden. Das Gutachten schlägt weiterhin mehrere Änderungen im Berg- und Verwaltungsrecht vor. Demnach soll es für jede Erdgasbohrung mit Einsatz der Frackingtechnologie eine ⁠ Umweltverträglichkeitsprüfung ⁠ geben. Ziel ist es, die Beteiligungsrechte der Betroffenen und der Öffentlichkeit zu stärken. Um den Schutz der Gewässer zu gewährleisten raten die Gutachter,   das Bergrecht so zu ändern, dass die wasserrechtlichen Prüfungen unter Federführung einer dem Umweltministerium unterstehenden Umweltbehörde erfolgen. Die umwelt- und sicherheitsrechtliche Genehmigung und Überwachung bergbaulicher Vorhaben sollte zudem dem Geschäftsbereich der Umweltministerien zugeordnet werden, um einen effizienten Umweltschutz durch eine funktionale und organisatorische Trennung vom Wirtschaftsressort zu gewährleisten. „Die Vorschläge werden nun intensiv zu prüfen und mit den Beteiligten zu diskutieren sein. Ich bin zuversichtlich, dass wir eine für Alle akzeptable Lösung der Fracking-Problematik finden werden“ so Bundesumweltminister Peter Altmaier.

Umweltverträgliche Nutzung des Untergrunds und Ressourcenschonung – Anforderungen an die untertägige Raumordnung und das Bergrecht

Der Band dokumentiert die Vorträge und Diskussionen der Fachtagung „Umweltverträgliche Nutzung des Untergrunds und Ressourcenschonung – Anforderung an die untertägige ⁠ Raumordnung ⁠ und das Bergrecht“, die das Kompetenzzentrum für ⁠ Klimaschutz ⁠ und Klimaanpassung (CliMA) der Universität Kassel mit Unterstützung des Umweltbundesamts in Dessau am 25. November 2014 in Kassel veranstaltet hat. Veröffentlicht in Texte | 107/2015.

Tiefe Geothermie: Umweltrisiken beherrschbar

Gemeinsame Pressemitteilung von Umweltbundesamt und Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Grundwasser nicht gefährdet – seismische Überwachung inzwischen Standard Die tiefe Geothermie birgt in Deutschland keine unbeherrschbaren Risiken für die Umwelt. Das ist das Ergebnis einer Studie, die die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) erstellt hat. Grundlage war eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Umweltbundesamt (UBA). Die tiefe Geothermie setzt meist erst unterhalb von 2.000 Metern an. Dort herrschen Temperaturen von mehr als 60 Grad Celsius. Um diese Erdwärme zu nutzen, kann es manchmal nötig sein, Wasser mit hohem Druck in die dortigen Gesteinsschichten zu pressen. Damit werden Fließwege für die spätere Wasserzirkulation des Geothermie-Kraftwerkes geschaffen. Bei dieser Methode kommen keine wassergefährdenden Zusätze zum Einsatz. Lediglich in Kalkstein werden gegebenenfalls verdünnte Säuren umweltverträglich eingesetzt. Schäden durch seismische Ereignisse sind bei kontrolliertem Vorgehen nicht zu befürchten. Beim Einpressen von Wasser in den Untergrund kann es in seltenen Fällen zu spürbaren Erschütterungen kommen. Auf derart induzierte Seismizität kann, im Gegensatz zu natürlichen Erdbeben, durch Regulierung des Wasserdrucks eingewirkt werden. Dafür ist ein seismologisches ⁠ Monitoring ⁠ notwendig, das mittlerweile Standard ist. Dieses überwacht seismische Ereignisse, erlaubt deren Ortung und ein schnelles Eingreifen. Generell gilt: Die maximale Stärke von induzierten seismischen Ereignissen ist in der Geothermie deutlich niedriger als bei vielen weiteren Bergbauaktivitäten. Die Risiken sind bei Beachtung der in der Genehmigung festgelegten Vorsichtsmaßnahmen weder wahrscheinlich noch schwerwiegend. Gefahren für das zur Trinkwassergewinnung nutzbare Grundwasser sind mit den angewandten Methoden bei Einhaltung der Vorgaben des Bergrechts sowie der Beachtung der Anforderungen des Trink- und Grundwasserschutzes nicht zu erwarten. Falls Störfälle im Betrieb etwa durch undichte Bohrungen auftreten, sind sie erkennbar und in ihrer Auswirkung räumlich begrenzt. Allenfalls die natürlichen Tiefengrundwässer in dem geothermischen Reservoir bergen ein gewisses Risikopotential. So kann bei der Erschließung von Erdwärme je nach Region Tiefenwasser mit hohem Salzgehalt und weiteren trinkwasserhygienisch relevanten Spurenstoffen mitgefördert werden. Auch hier sind die bestehenden Standards zu beachten und das belastete Tiefenwasser muss demnach gegebenenfalls über Tage fachgerecht entsorgt werden. Beim Betrieb selbst handelt es sich um einen obertägig geschlossenen Wasserkreislauf, zu entsorgendes Lagerstättenwasser fällt dabei nicht an. Zur Vorausplanung und Begleitung der hydraulischen Stimulationen, die zur Schaffung von Fließwegen dienen (Fracking), werden spezielle Voruntersuchungen und begleitende Monitoringmaßnahmen sowie die Auswertung sämtlicher Daten empfohlen. Zukünftige Projekte sollten wegen der noch geringen Anzahl bestehender Anlagen intensiv wissenschaftlich begleitet werden. Zudem werden Empfehlungen für die Einrichtung von seismischen und hydrogeologischen Beobachtungsstationen gegeben. Beprobungen sollten bereits im Vorfeld der Errichtungsphase beginnen. Insgesamt wird so ein wirkungsvolles Frühwarnsystem geschaffen, das Risiken entgegenwirkt. Für das Gutachten wurden aktuelle Studien ausgewertet und mithilfe von Literatur- sowie mit bislang unveröffentlichten Betreiberdaten Pilotprojekte in Deutschland und im angrenzenden Ausland analysiert.

Umweltverträgliche Nutzung des Untergrundes und Ressourcenschonung

Nutzungsansprüche an den Untergrund nehmen zu. Zugleich kann der Bergbau mit erheblichen Umweltbelastungen einhergehen. Das Positionspapier zeigt, wie eine untertägige ⁠ Raumordnung ⁠ konkret etabliert werden könnte und wie im Bergrecht insbesondere Umweltschutz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz gestärkt werden könnten. Zudem skizziert es, wie der Ressourcenschonung auch im Interesse künftiger Generationen besser Rechnung getragen werden könnte. Veröffentlicht in Position.

Anwohner stellen Eilantrag auf sofortiger Baustopp in Gorleben

Greenpeace und die Rechtshilfegruppe Gorleben haben am 11. Februar 2011 zusammen mit Anwohnern und Grundbesitzern beim Verwaltungsgericht Lüneburg einen Eilantrag auf sofortigen Baustopp im Salzstock Gorleben gestellt. Gleichzeitig wurde dem Gericht die vollständige Begründung der am 19. Oktober 2010 eingereichten Klage gegen den Weiterbau des geplanten Endlagers zugestellt.Das Verwaltungsgericht Lüneburg untersagte im Oktober zunächst den Weiterbau im Salzstock, nachdem unter anderem der Grundbesitzer Graf von Bernstorff unterstützt von Greenpeace und der Rechtshilfegruppe Gorleben Klage eingereicht hatte. Erst am 9. November 2010 genehmigte das niedersächsische Umweltministerium den vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beantragten Sofortvollzug. Seitdem darf trotz der anhängigen Klagen im Salzstock wieder gebaut werden. Die Verlängerung des alten Rahmenbetriebsplans ist nach Ansicht der Kläger rechtswidrig, da sämtliche Voraussetzungen wie Art und Menge der Abfälle, Erkundungsumfang und Sicherheitsanforderungen sich seit 1982 geändert haben.Nach Auffassung der Kläger müssten die Arbeiten zudem nicht nur dem aktuellen Bergrecht, sondern auch dem wesentlich strengeren Atomrecht genügen.

Betreiberwechsel bei Asse

Die Verantwortung für die niedersächsische Schachtanlage Asse II geht vom Bundesforschungsministerium auf das Umweltministerium über. Dem Bundesamt für Strahlenschutz (Bfs), das dem Bundesumweltministerium untersteht, soll die Verantwortung für die Asse übertragen werden. Damit übernimmt das Bfs die Aufgaben des Betreibers vom Münchner Helmholtz-Zentrum. Das frühere Salzbergwerk Asse wird zukünftig verfahrensrechtlich wie ein atomares Endlager behandelt und ist damit dem Atomrecht unterworfen. Bisher hatte die Asse den Status eines Forschungsbergwerks und es war vorrangig das normale Bergrecht angewandt worden. Der Betreiberwechsel soll noch im September vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Umspannanlagen Saarland

Umspannanlagen Strom Hierbei handelt es sich ausschließlich um Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach BImSchG unterliegen und nicht dem Bergrecht zugehörig sind. Eine Angabe zur Fähigkeit der Auskopplung kann nicht gegeben werden. Über Anlagen 1MW FWL und Genehmigungsgrenze FWL, also Anlagen die der 1. BImSchV unterliegen sind keine Informationen vorhanden.

Rechtliche Instrumente des allgemeinen Ressourcenschutzes

Der Ressourcenschutz tritt neben dem bereits intensiv diskutierten und untersuchten Klimaschutz immer mehr in den Fokus der Umweltpolitik und des Umweltrechts. Unsere Ressourcennutzung hat ein Ausmaß erreicht, das nicht dauerhaft gehalten werden kann. Sie vermindert zunehmend die Fähigkeit unseres Planeten, die Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen zu generieren. Die steigende Ausbeutung und Nutzung von Rohstoffen verursacht über die gesamte Wertschöpfungskette - von der Gewinnung, über die Verarbeitung und Nutzung bis hin zur Entsorgung - massive Umweltbelastungen, die auch zu Problemen für die menschliche Gesundheit werden können.Da die Rechtsordnung weder in Deutschland noch in der Europäischen Union ein systematisches und ausgearbeitetes Ressourcenschutzrecht kennt, sondern nur in einigen Rechtsbereichen einzelne Fragen des Ressourcenschutzes behandelt, haben die Autoren im Auftrag des Umweltbundesamts vom September 2012 bis zum Oktober 2016 das Forschungsprojekt "Rechtliche Instrumente des allgemeinen Ressourcenschutzes" (FKZ 3711 18 102) durchgeführt. Dieses Buch stellt die wesentlichen Ergebnisse dar.Die Autoren untersuchen die Verankerung eines wirksamen Ressourcenschutzregimes im deutschen Recht. Davon ausgehend entwickeln sie eine Vision für ein allgemeines Ressourcenschutzrecht, konzipieren ein Stammgesetz für den Ressourcenschutz und erarbeiten konkrete Regelungsvorschläge in Bezug auf die Umsetzung von Ressourcenschutz in verschiedenen Rechtsbereichen. Untersucht werden ressourcenschutzrechtliche Anforderungen an die Gewinnung sowie die Verarbeitung und Verwendung von Rohstoffen (Raumordnungs-, Planungs-, Berg-, Anlagen- und Baurecht), an die Produktgestaltung (kreislaufwirtschaftsrechtliche Produktverantwortung und Abfallvermeidung), an die Berichterstattung von Unternehmen (Wertpapierbörsen, Risikobewertung und handelsrechtliche Offenlegung), an informatorische Instrumente (UVP, EMAS und weitere) sowie an die Selbstregulierung. Quelle: Forschungsbericht

Umweltverträglichkeitsprüfung bzgl. des Trockenabbaus auf den Fl. Nrn. 613, 613/1, 613/2, 613/3 (Tfl.) der Gemarkung Remshart

Die Firma AVES GmbH beantragt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 613, 613/1, 613/2, 613/3 (Tfl.) der Gemarkung Remshart die Erweiterung des momentan nach Bergrecht betriebenen Abbaus sowie die Verfüllung mit Material der Zuordnungsstufe Z1.1. Das Landratsamt Günzburg beabsichtigt, eine Änderung der bestehenden Abgrabungsgenehmigung nach dem BayAbgrG zu erlassen. Der UVP-Bericht wurde am 22.04.2021 vorgelegt. Aufgrund der Größe des Vorhabens, das in einem Waldstück der Gemeinde Rettenbach gelegen ist, war hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, Anlage 1 zum UVPG, Nr. 17.2.1. Um die Erweiterung durchzuführen ist eine Rodung von Waldflächen erforderlich. Im Rahmen des abgrabungsrechtlichen Verfahrens macht das Landratsamt Günzburg nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG – das Bestehen einer UVP-Pflicht bekannt. Der UVP-Bericht sowie der zugehörige Lageplan liegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Offingen (Adresse: Marktstraße 19, 89362 Offingen) vom 04.10.2021 bis einschließlich 03.11.2021 während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die Unterlagen und dieser Bekanntmachungstext können auch im Internet im UVP-Portal eingesehen werden. Etwaige Einwendungen, Äußerungen oder Fragen sowie Stellungnahmen sind spätestens bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist • schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Offingen (Adresse: Marktstraße 19, 89362 Offingen) • schriftlich beim Landratsamt Günzburg (Adresse: An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg) oder • zur Niederschrift beim Landratsamt Günzburg, Fachbereich Wasserrecht, Außenstelle Krankenhausstraße 36, 89312 Günzburg zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser ortsüblich bekannt gegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

1 2 3 4 5 6 7 8