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ProZES: Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen Krebs und Exposition durch ionisierende Strahlung

ProZES: Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen Krebs und Exposition durch ionisierende Strahlung Das Programm "ProZES" wurde im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz und des Bundesumweltministeriums entwickelt. Es berechnet die Wahrscheinlichkeit, dass eine Erkrankung durch eine vorangegangene beruflich bedingte Strahlenexposition ausgelöst wurde. Die Verwendung des Programms setzt Expertenwissen zum Strahlenrisiko und zur Strahlenexposition voraus. Sie können das Programm ProZES kostenlos herunterladen . Wichtige Informationen zur Software finden Sie in den Abschlussberichten ( Teil 1 , Teil 2 und Teil 3 ) zu den abgeschlossenen Forschungsvorhaben zur Entwicklung von ProZES. Das Programm ProZES berechnet die Wahrscheinlichkeit, dass eine Erkrankung durch eine vorangegangene beruflich bedingte Strahlenexposition ausgelöst wurde. Entwickelt hat das Programm das Institut für Strahlenschutz des Helmholtz Zentrum München im Auftrag des Bundesumweltministeriums und des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ). Sie können das Programm ProZES kostenlos herunterladen. Was macht ProZES? Basierend auf individuellen Angaben zu Erkrankung und Art und Höhe der Strahlendosis berechnet das Programm die Wahrscheinlichkeit, dass das Auftreten einer Krebserkrankung durch eine vorangegangene Strahlenexposition verursacht wurde. Bei der berechneten Wahrscheinlichkeit handelt es sich genau genommen daher um die Verursachungswahrscheinlichkeit. Die Begriffe Verursachungswahrscheinlichkeit und Zusammenhangswahrscheinlichkeit werden im Kontext von Berufskrankheiten häufig als gleichbedeutend verwendet. In Fachkreisen werden die beiden Begriffe manchmal unterschieden. Zusammenhangswahrscheinlichkeit bezeichnet dann nicht nur die Wahrscheinlichkeit, dass eine Erkrankung ausgelöst wird, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Entwicklung einer Erkrankung beschleunigt wird. Diesen Aspekt berücksichtigt ProZES derzeit nicht explizit. Auch in den Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten ist aktuell nur die Verursachungswahrscheinlichkeit von praktischer Relevanz. ProZES benutzt aktuelle Modelle zum Strahlenrisiko und für Deutschland spezifische demographische Daten und Inzidenzdaten. Eine wesentliche Stärke von ProZES ist, dass es nicht nur einen einzelnen Schätzwert für die Zusammenhangswahrscheinlichkeit berechnet, sondern auch einen Unsicherheitsbereich angibt. Oberfläche von ProZES mit Beispielberechnung Für wen ist ProZES gedacht? ProZES ist für Fachpersonal gedacht, das sich mit Verursachungswahrscheinlichkeiten nach beruflichen Strahlenexpositionen auseinandersetzt. Die Anwendung von ProZES setzt Expertenwissen zum Strahlenrisiko und zur Berechnung von Organdosen/Expositionsdaten voraus. Vor Anwendung des Programms ist es zudem wichtig, sich anhand der Hilfedatei und des Tutorials mit der Funktionsweise des Programms vertraut zu machen. Hilfedatei und Tutorial sind in dem Programm enthalten. Personen, die an Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten beteiligt sind, kann das Programm als Hilfsmittel dienen. Informationen über aktuelle Entwicklungen Falls Sie an Neuigkeiten zu ProZES interessiert sind, informieren wir Sie gerne über aktuelle Entwicklungen. Senden Sie uns dazu bitte eine kurze E-Mail mit Angabe Ihres Namens und der gewünschten Anrede an ProZES@bfs.de . Sie können Ihre Einwilligung in die Nutzung Ihrer Kontaktdaten selbstverständlich jederzeit widerrufen. Senden Sie dazu eine entsprechende E-Mail an ProZES@bfs.de und Ihre Daten werden umgehend gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Ihren Rechten nach der DSGVO, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung . Rechtliche Hinweise Die Lizenzbedingungen für die Software "ProZES" des Bundesamtes für Strahlenschutz sind im Programm enthalten und müssen für das Setup akzeptiert werden. Forschungsvorhaben zur Entwicklung von ProZES - Abschlussberichte Wichtige Informationen zur Software Die Abschlussberichte zu den abgeschlossenen Forschungsvorhaben zur Entwicklung von ProZES enthalten wichtige Informationen zur Software. Teil 1 , Teil 2 und Teil 3 stehen in DORIS , dem Digitalen Online Repositorium und Informationssystem des BfS , zur Verfügung. Kommentare, Rückmeldungen oder Fragen zu dem Programm können Sie gerne per E-Mail an ProZES@bfs.de senden. Fragen und Antworten zur Handhabung von ProZES Stand: 27.03.2025

Wegweiser: Services des BfS

Wegweiser: Services des BfS An dieser Stelle haben wir Services des Bundesamtes für Strahlenschutz für Sie zusammengefasst. Beim Mausklick auf den gewünschten Service kommen Sie auf die entsprechende Seite, in dem der Service beschrieben ist. Services des BfS Service Worum geht's? Für wen? Dosimetrie - Inkorporationsmessung Überwachung von Personen, die mit höheren Aktivitäten offener radioaktiver Stoffe umgehen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht. Inkorporationsmessungen nach Notfällen, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt wurden Beruflich exponierte Personen, Personen, die bei einem Notfall radioaktive Stoffe inkorporiert haben können Leitstelle Inkorporationsüberwachung Ringversuche ( in-vivo und in-vitro ) und dosimetrische Fallbeispiele als qualitätssichernde Maßnahmen für Inkorporationsmessstellen Behördlich bestimmte Inkorporationsmessstellen. sonstige Inkorporationsmessstellen in Deutschland und im Ausland Biologische Dosimetrie Dosisabschätzung bei überexponierten oder vermutlich überexponierten Personen mittels biologischer Indikatoren im zytogenetischen Labor Beruflich exponierte Personen, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, Personen, bei denen eine höhere Strahlenexposition vermutet wird oder tatsächlich stattgefunden hat Beruflicher Strahlenschutz - Strahlenschutzregister Zentrale Erfassung von Daten über berufliche Strahlenexpositionen , Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten und der Ausgabe von Strahlenpässen sowie Vergabe der Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer) Beruflich strahlenexponierte Personen, Inkorporationsmessstellen, Luftfahrtbundesamt, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte ProZES Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen Krebs und Exposition durch ionisierende Strahlung Gutachter und Sachbearbeiter bei Verfahren zur Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten HRQ-Register Das HRQ-Register des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) erfasst und dokumentiert hochradioaktive Strahlenquellen, um deren sichere Handhabung und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Es dient als zentrale Informationsquelle für Behörden zur Überwachung und Kontrolle derartiger Strahlenquellen in Deutschland. Behörden, Betreiber Medizin - BeVoMed Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen Strahlenschutzverantwortliche in Kliniken und Praxen, Aufsichtsbehörden Bewertung für die Erlaubnis der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zur medizinischen Forschung Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (gemäß §§ 31, 32 StrlSchG ) Antragstellende bzw. Anzeigende aus dem medizinischen Bereich Radon - Vergleichs- und Eignungsprüfung für Exposimeter (passive Radonmessgeräte) Vergleichsprüfungen zur Qualitätssicherung für Exposimeter, also passive Messgeräte mit Festkörperspurdetektoren (FKSD) in Diffusionskammern oder Elektretionisationskammern Institutionen aus dem In- und Ausland, Professionelle Mess- und Prüfstellen Radon-Kalibrierlabor Kalibrierungen und Kalibrierexpositionen Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Anerkennung von Anbietern zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen Anerkennung durch das BfS nach Überprüfung der Voraussetzungen gemäß ³ 155 des Strahlenschutzgesetzes Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Bauartzulassung - Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Hersteller und Einführer von entsprechenden Vorrichtungen und Anlagen UV -Schutz - UV -Prognose und UV -Newsletter April bis September 3-Tages-Vorhersagen des zu erwartenden UV -Indexes Menschen, die sich beruflich oder privat viel draußen aufhalten UV -Messdaten Kontinuierliche Messung und Veröffentlichung der am Erdboden einfallenden UV - Strahlung Bürger*innen, die sich über die aktuelle UV -Belastung informieren wollen Handys und Smartphones - SAR -Werte von Handys Exposition durch die hochfrequenten Felder von Handys und Smartphones Bürger*innen, die sich über den maximalen SAR -Wert ihres Handys oder Smartphones informieren wollen Stromnetze & Mobilfunkmasten - Online-Infoveranstaltungen Themen " Strahlenschutz beim Mobilfunk" und " Strahlenschutz beim Ausbau der Stromnetze" zielgruppenspezifisch Sprechstunden, in denen Fragen mit Expert*innen des Kompetenzzentrums erläutert werden Messgeräteverleih Erfassung der Exposition durch die elektromagnetische Felder von Stromleitungen oder Mobilfunkmasten. Bürger, die sich über ihre individuelle Exposition informieren wollen. Stand: 05.03.2025

Erhöht Radonexposition das Hautkrebsrisiko? - Stellungnahme zu einer Veröffentlichung in der Zeitschrift "Environmental Health Perspectives"

Erhöht Radonexposition das Hautkrebsrisiko? - Stellungnahme zu einer Veröffentlichung in der Zeitschrift "Environmental Health Perspectives" Langjähriger Aufenthalt in Räumen mit erhöhter Radonkonzentration erhöht das Risiko an Lungenkrebs zu erkranken. Dies belegen neben Uranbergarbeiter-Studien auch Studien zur Radonbelastung in Wohnräumen. Bisher ist nicht geklärt, ob Radon zur Krebsentstehung an anderen Organen als der Lunge beiträgt. Forscher des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts (Swiss TPH) fanden nun einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen dem Risiko an einem malignen Melanom zu versterben und der Radonexposition am Wohnort ( Vienneau et al. 2017 ). In der Studie wurden allerdings relevante Risikofaktoren für Hautkrebs, die auch in Zusammenhang mit der Radonexposition stehen könnten, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. So ist insbesondere die Qualität der Abschätzung der UV - Exposition - dem wichtigsten Risikofaktor für das maligne Melanom - zweifelhaft. Deshalb ist unklar, ob das beobachtete erhöhte Melanomrisiko ursächlich auf die langjährige Radonexposition zurückgeht. Auch die Radonexposition wurde nur ungenau abgeschätzt. Darüber hinaus spiegelt das Sterberisiko bei Hautkrebs das Erkrankungsrisiko nur sehr eingeschränkt wider. Insgesamt ist das Ergebnis der Studie aus diesen Gründen mit Vorsicht zu interpretieren. Die Schweiz weist nach Angaben der Autoren der Studie nach Australien und Neuseeland die dritthöchste altersstandardisierte Inzidenzrate für das maligne Melanom auf. Eine Erklärung dafür könnte die Zunahme der UV - Exposition mit zunehmender Höhe über dem Meeresspiegel sein. UV - Exposition ist bekanntermaßen der wichtigste Risikofaktor für Hautkrebs allgemein und auch für die bösartigste Form, das maligne Melanom. Aber auch die mittlere Radonexposition ist in der Schweiz aufgrund ihrer Geologie höher als in anderen europäischen Staaten. Daher untersuchen die Autoren der Studie, ob die vergleichsweise hohe Melanom-Rate auch mit der Radonexposition in der Schweiz zusammenhängt, auch wenn die Strahlendosis für die Haut durch eine Radonexposition vergleichsweise niedrig ist. Fazit Die Studie liefert keinen Beleg dafür, dass Radon in Wohnräumen das Hautkrebsrisiko erhöht. Eine Erhöhung des Hautkrebsrisikos kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Dafür sprechen auch vereinzelte Beobachtungen aus epidemiologischen Studien. Die Ergebnisse aus Uranbergarbeiter-Studien legen jedoch nahe, dass das mögliche Hautkrebsrisiko pro Dosiseinheit deutlich geringer ist als das Lungenkrebsrisiko. Empfehlungen zur Verringerung der Radonkonzentration in Wohnungen, die auf dem Wissen zum Lungenkrebsrisiko beruhen, behalten daher ihre Gültigkeit. Unabhängig von den Ergebnissen der schweizerischen Studie steht fest, dass Radon ein nicht zu vernachlässigendes Gesundheitsproblem darstellt. Sollte Radon zudem einen Risikofaktor für Hautkrebs darstellen, wäre dies zum Beispiel für die Festlegung des Dosiskonversions-Faktors relevant. Dieser dient dazu, die Radonkonzentration in die gesundheitlich relevante Strahlendosis umzurechnen und spielt zum Beispiel auch für Grenzwerte im beruflichen Bereich eine Rolle. Darüber hinaus wäre ein möglicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Radonexposition und Hautkrebs auch für die Entschädigung von Berufskrankheiten von Bedeutung. Wie die Studien zu Radonbelastung in Wohnungen und Lungenkrebsrisiko gezeigt haben, sind aussagekräftige Ergebnisse jedoch nur von aufwändigen epidemiologischen Studien mit Erhebung umfangreicher individueller Daten zu erwarten. Stand: 28.05.2024

Software berechnet Wahrscheinlichkeit von Krebserkrankungen

Software berechnet Wahrscheinlichkeit von Krebserkrankungen Ausgabejahr 2021 Datum 21.04.2021 Symbolbild: Ergebnisansicht ProZES Mit einer neuen Software lässt sich künftig berechnen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Krebserkrankung durch ionisierende Strahlung ausgelöst wurde. Das Programm mit dem Namen ProZES wurde im Auftrag des Bundesamts für Strahlenschutz ( BfS ) entwickelt und kann künftig Gutachter*innen in Anerkennungsverfahren für Berufskrankheiten unterstützen. Lungenkrebs und andere Krebserkrankungen können bei bestimmten Berufsgruppen durch Strahlung verursachte Berufskrankheiten sein – zum Beispiel bei medizinischem Personal oder bei ehemaligen Beschäftigten aus dem Uranbergbau . Ob eine Krankheit im Einzelfall tatsächlich durch eine beruflich bedingte Strahlenbelastung ausgelöst wurde, lässt sich jedoch nicht eindeutig bestimmen. Daher spielt die sogenannte Zusammenhangswahrscheinlichkeit in diesem Kontext eine wichtige Rolle. Angaben zur Erkrankung lassen Rückschluss auf Einfluss ionisierender Strahlung zu Mit der Software ProZES stellt das BfS ein neues Hilfsmittel zur Verfügung: Liegen für eine an Krebs erkrankte Person ausreichend detaillierte Angaben zur Erkrankung sowie zur Art und Höhe der Strahlendosis vor, kann das Programm nicht nur die Zusammenhangswahrscheinlichkeit berechnen, sondern auch Angaben darüber machen, wie verlässlich diese Berechnung ist. BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini "Ob eine Krebserkrankung durch Strahlung ausgelöst wurde, lässt sich nie mit absoluter Sicherheit sagen. Man kann immer nur eine Wahrscheinlichkeit berechnen. Wie verlässlich diese Berechnung ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab" , erläutert BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Mit der Bereitstellung von ProZES möchten wir dazu beitragen, dass die Beurteilung, ob eine Krebserkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Strahlenexposition zusammenhängt, auf einer fundierten Grundlage erfolgt, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht." ProZES entwickelt die bisher verfügbaren Mittel zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit weiter, indem es aktuelle Modelle zum Strahlenrisiko einsetzt und spezifisch auf die demografische Situation in Deutschland sowie auf die allgemeine Krebshäufigkeit in der deutschen Bevölkerung angepasst ist. Programm kostenlos zum Download ProZES wurde vom Institut für Strahlenschutz des Helmholtz Zentrum München im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und des BfS entwickelt. Der Veröffentlichung ging eine mehrjährige Testphase voraus. Hierbei wurde das Programm insbesondere von externen Expert*innen und Gutachter*innen ausführlich überprüft. Die finale Version des Programms steht unter www.bfs.de/prozes zum kostenfreien Download bereit. Für die korrekte Anwendung von ProZES ist Fachwissen über ionisierende Strahlung und deren Wirkung erforderlich. Die Ergebnisse von ProZES alleine sind nicht ausreichend für eine Entscheidung in Anerkennungsverfahren für Berufskrankheiten. Sie stellen nur einen von mehreren Bausteinen in der Fallbewertung dar. Stand: 21.04.2021

§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (1) Der Reeder eines Schiffes hat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten die Absätze 3 und 4 nicht. (2) Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend gemacht werden können, Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das zur Vermeidung einer besonderen Härte für das Besatzungsmitglied erforderlich ist und der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor. (3) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen. (4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt: Name des Schiffes, Heimathafen des Schiffes, Rufzeichen des Schiffes, IMO -Schiffsidentifikationsnummer, Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers, Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind, Name des Reeders, Gültigkeitsdauer der Versicherung, eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsübereinkommens genügt. (5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert der Reeder die Besatzungsmitglieder, der Versicherer oder der Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft. Stand: 20. Oktober 2020

Unterabschnitt 2 - Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall

Unterabschnitt 2 - Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Stand: 18. Januar 2017

§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle

§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle (1) Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen: Mindestalter, Seediensttauglichkeit, Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen, Arbeitsvermittlung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens, Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren. Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen. (2) Die Berufsgenossenschaft überprüft zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses, nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre, Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden. (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis. Stand: 18. Januar 2017

Ministerin Grimm-Benne: Arbeitsausfall ist Gift für Wirtschaft / Arbeitsschutz-Bericht gibt gute Noten, sieht aber auch Reserven

Arbeits- und Gesundheitsschutz ist für Unternehmen in Sachsen-Anhalt kein Fremdwort, und doch gibt es Möglichkeiten der Verbesserung. Zu diesem Ergebnis kommt der Fachbereich Arbeitsschutz im Landesamt für Verbraucherschutz in seinem Jahresbericht 2015, der auf dem Arbeitsschutztag am Donnerstag in Halle vorgestellt wurde. Insbesondere Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten haben aus Sicht der Kontrolleure Reserven.   Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration, Petra Grimm-Benne, warb auf dem Fachtag für einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Betrieben. Grimm-Benne sagte: ?Gute Arbeit bedeutet auch, dass die Unternehmen Arbeitsbedingungen schaffen, damit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter physisch und psychisch gesund bleiben.? Nach den Worten der Ministerin tragen der demografische Wandel und der daraus resultierende Fachkräftemangel dazu bei, dass Unternehmen dem Arbeits- und Gesundheitsschutz einen immer höheren Stellenwert einräumen. Sie sagte: ?Verletzte und kranke Beschäftigte bedeuten Arbeitsausfall, und Arbeitsausfall ist Gift für erfolgreiches Wirtschaften.?   Sachsen-Anhalts Arbeitsschutzverwaltung mit ihren rund 130 Beschäftigten und Gewerbeaufsichts-Dezernaten in fünf Regionen hat für 2015 insgesamt 5.272 amtliche Betriebsüberprüfungen und 2.495 Baustellenbegehungen bilanziert. Zu den Beanstandungen vor Ort heißt es, dass Arbeitsmittel bemängelt, Arbeitsplatzgestaltungen kritisiert oder aber Arbeitszeitverstöße geahndet werden mussten.   Ein Schwerpunkt der Kontrollen 2015 war die Arbeitsschutzorganisation, deren wesentlicher Bestandteil eine konkrete Gefährdungsbeurteilung für einzelne Arbeitsplätze ist. Unter diesem speziellen Blickwinkel wurden 331 Betriebe besichtigt. Zu 90 Prozent war nichts oder nur wenig zu beanstanden, wobei komplett fehlerfrei allein 40 Prozent der Betriebe ihren Arbeitsschutz organisiert hatten. Für jeden zehnten Betrieb musste zunächst ein mangelhaftes Zeugnis ausgestellt werden. Insbesondere Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten hatten Probleme, eine ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation nachzuweisen. Mehr als die Hälfte der kontrollierten Kleinstbetriebe musste deutlich nachbessern, was ihnen auch weitgehend gelang.   Insgesamt kommen die Kontrolleure zur Einschätzung, dass zwei von drei Unternehmen ihre Organisationspflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen. Das heißt auch, dass diese Firmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellt sowie den nach Gesetz vorgeschriebenen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet haben.   Eine weitere Aufgabe der Arbeitsschutzverwaltung ist die Marktüberwachung. Hier werden Produkte und Materialien auf eine mögliche Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung  hin überprüft. Im Vorjahr wurden 1.109 Verbraucherprodukte begutachtet und im Labor analysiert. Im Jahresbericht beispielhaft beleuchtet wird der Markt der LED-Lampen. Dabei wurden 50 verschiedene Produkte mit einer Spannung von 50 bis 250 Volt getestet. Zwölf Lampen erfüllten nicht die nach DIN-Norm EN 62560: 2013-11 vorgeschriebenen Anforderungen.   Kriterien für die Prüfer sind unter anderem, dass die Lampen keine scharfen Kanten und Ecken aufweisen und auch nicht auseinandernehmbar sein dürfen. Zudem müssen auf dem Lampenkörper alle erforderlichen Daten und Angaben wie etwa die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß vermerkt sein. Im Labor werden zudem die Spannungsfestigkeit und der Isolationswiderstand getestet. Drei der 50 LED-Lampen mussten als gefährlich eingestuft werden. In jedem Fall erhielten die Lampenhersteller und ?Vertreiber die Ergebnisse der Überprüfung und wurden zur Behebung der Mängel aufgefordert.   Ein dritter Schwerpunkt im Arbeitsschutz-Bericht widmet sich den Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten. Im Jahr 2015 gab es unter Beteiligung der Arbeitsschutzverwaltung in Sachsen-Anhalt 701 derartige Verfahren. Neu im Katalog der Berufskrankheiten werden Hautkrebserkrankungen durch UV-Lichtstrahlungen geführt. Im gesamten Jahr 2015 wurden 107 Arbeitnehmer mit UV-bedingten Hautkrebskrankheiten begutachtet, für 58 von ihnen stellten die Gewerbeärzte eine Bescheinigung als Berufskrankheit aus. Damit nimmt der Hautkrebs in der Gesamtheit der als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankungen (83 Fälle insgesamt) eine Spitzenposition ein. Mit der Anerkenntnis als Berufskrankheit können Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. ? etwa für die medizinische Behandlung, für Prävention oder für Rentenleistungen.   Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass jahrelanges Arbeiten im Freien Hautkrebs durch UV-Strahlung hervorrufen kann. Dabei geht man von einer Tätigkeit im Freien von mindestens 15 Jahren aus. Insbesondere Straßenbauarbeiter, Dachdecker, Landwirte oder Seeleute gelten als gefährdet. Wirksamer Schutz ist jedoch möglich, etwa über die Arbeitsorganisation ? sprich Verlagerung der Arbeit im Freien in die Morgen- und Abendstunden ? oder durch technische Hilfsmittel wie Abdeckungen und Überdachungen über Baustellen und Arbeitsstätten. Aber auch Arbeitnehmer können individuell durch entsprechende Kleidung sowie Hautschutzcremes zum eigenen Schutz beitragen. Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Die Ruhe weg.

Störungen der Ruhe beeinträchtigen nicht nur unser Wohlbefinden, sondern können auch die Gesundheit schädigen. Die  Ursachen der Störungen sind vielfältig. Neben dem allgegenwärtigen Verkehrslärm wird z. B. der Lärm der Nachbarn zunehmend als belastend empfunden. Verkehr ist die Lärmquelle Nummer eins. Ihn zu reduzieren muss somit wichtiges Ziel einer zukunftsorientierten Verkehrspolitik sein. Im aktuellen Koalitionsvertrag werden im Bahnbereich zwar einige konkrete Maßnahmen angesprochen, jedoch taucht der Straßenverkehr fast gar nicht auf und beim Luftverkehr wird wirkungsvollen Maßnahmen, wie z. B. dem Nachtfl ugverbot, ein klare Absage erteilt. Umfassender Lärmschutz sieht anders aus. Dabei müssen alle Verkehrsarten gleichermaßen berücksichtigt werden.

Versicherung für Berufskrankheiten

Ausdehnung der Unfallversicherung auf zunächst elf gewerbliche Berufskrankheiten.

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