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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

Besonders geschützte und streng geschützte Arten 1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten 2. Nachweispflicht 3. Schutzstatus

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen 1. Grundsätze der Nachweispflicht 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A 3. Beantragung von EU-Vermarktungsbescheinigungen 4. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs B und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten 5. Beispiele für die Nachweisführung 6. Verlust von Herkunftsnachweisen

Für alle besonders geschützten und streng geschützten Tiere, eingeschränkt auch für Pflanzen, bestehen grundsätzliche Besitz- und Vermarktungsverbote, von denen im Einzelfall Ausnahmen nachzuweisen sind (s. §§ 44, 45 und 46 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG) sowie Artikel 8 EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (2) und Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Gemäß dieser Nachweispflicht von § 46 BNatSchG ist deshalb jeder Halter von Tieren der besonders und der streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme entweder vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen , z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Tiere, Teile von ihnen und Erzeugnisse (s. unten und Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Abhängig von der jeweiligen Schutzkategorie sind für den Nachweis einer legalen Vermarktung bzw. eines legalen Kaufs verschiedene Dokumente bzw. Herkunftsnachweise erforderlich. Erforderliche Dokumente bzw. Nachweise Schutzkategorie Dokumentenpflicht durch gelbe EU-Bescheinigungen Art des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 Allgemeine Nachweispflicht z. B. durch vollständig ausgefüllte Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht, Zeugenbestätigungen und durch alte blaue CITES-Bescheinigungen Art des Anhangs B der EG-Arten-schutzverordnung Nr. 338/97 und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten wie Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Dabei hat der Herkunftsnachweis das geschützte Tier bei den Vermarktungen ständig zu begleiten, d. h. beim Verkauf ist der Herkunftsnachweis dem Käufer mitzugeben. Der neue Besitzer muss das Tier bei seiner zuständigen Behörde mit der Meldetabelle und einer entsprechend nummerierten Kopie des Herkunftsnachweises bzw. der EU-Bescheinigung anmelden , in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby (s. Tierbestandsmeldungen ). Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig einem bestimmten Exemplar zugeordnet werden können , z. B. durch geschlossene Beringung bei Vögeln, durch Transponder bei Säugetieren und durch Fotodokumentation bei Landschildkröten (s. Kennzeichnungspflicht und Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Ohne zuordenbare Herkunftsnachweise drohen eine Beschlagnahme der Tiere und die Ahndung der illegalen Vermarktung durch Bußgeld. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) dieser Nachweispflicht ( s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Das bedeutet, dass z. B. für die Vermarktung von alten Greifvogel- und Eulenpräparaten zuvor EU-Bescheinigungen zu beantragen sind. Tote Tiere unterliegen nicht der Meldepflicht. Einschränkungen zur Nachweispflicht für ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse aus Teilen streng geschützter Arten, die dem persönlichen Gebrauch dienen, regelt § 46 Absatz 2 BNatSchG. Bei Exemplaren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 ist der Nachweis des legalen Erwerbs stets durch das Original einer gelben EU-Vermarktungsbescheinigung zu führen. Dieses Dokument ist bei der Vermarktung dem Käufer im Original mitzugeben. Der artenschutzrechtlichen Meldebehörde, in Sachsen-Anhalt dem CITES-Büro in Steckby, ist mit der Anmeldung des neu erworbenen Tieres eine Kopie dieser EU-Bescheinigung beizufügen. Verstirbt das Tier, ist das Bescheinigungsoriginal mit der Abmeldung zurückzuschicken. Die alten blauen CITES-Bescheinigungen waren für Tiere des Anhangs A nur bis 1997 gültig. Für Vermarktungszwecke sind jetzt neue EU-Bescheinigungen zu beantragen. In Sachsen-Anhalt ist die Beantragung von EU-Vermarktungsbescheinigungen für gezüchtete Tiere per Post oder per Fax (039244/9409-19) an das CITES-Büro, Zerbster Str. 7 in 39264 Steckby zu richten. Die Antragstellung kann mit dem unterschriebenen Bescheinigungsantrag oder der Meldetabelle erfolgen. Bei der vollständig ausgefüllten Meldetabelle sind unten links die laufenden Nummern der vorgesehenen Tiere einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Für die erstmalige Zucht einer Art sind jeweils zwei Zeugenbestätigungen sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweis einzureichen. Weiterhin ist die Legalität der Elterntiere nachzuweisen , z. B. durch deren EU-Bescheinigungskopien und gegebenenfalls durch weitere zuzuordnende Belege für deren legale Herkunft wie Einfuhrdokumente, Herkunftsnachweise sowie Zeugenbestätigungen für die Zucht bzw. für den Altbesitz (Muster s. Artenschutzrechtliche Informationsschriften ) Voraussetzung für die Erteilung der EU-Bescheinigungen ist eine Überprüfung des Kennzeichens am Tier durch die Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises (s. Kennzeichnungspflicht ) . Für Landschildkröten sind je Tier zwei Bauchpanzerfotos im Format 9 x 13 cm mit einzureichen, die rückseitig mit der laufenden Nummer und dem Gewicht zu beschriften sind (s. Fotodokumentation Landschildkröten ). Die Bescheinigungserteilung ist gebührenpflichtig. Meldetabelle (280 KB) Bescheinigungsantrag (50 KB, nicht barrierefrei) Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) ausgenommen Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Die Nachweispflicht gilt auch für Tiere des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (2) und für die anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten (s. Besonders geschützte und streng geschützte Arten ) mit Ausnahme der in der Anlage 5 BArtSchV aufgeführten von der Meldepflicht befreiten Arten. Bei der Weitergabe der nachweispflichtigen Tiere ist vom Vorbesitzer ein Herkunftsnachweis mitzugeben, der alle Angaben zum Tier (z. B. vollständige Ring- Nummer, Transponder-Nummer, Schlupfdatum), zur ursprünglichen Herkunft (z. B. Zuchtbuch-Nummer, Einfuhrgenehmigungs-Nummer) sowie zu den Elterntieren (Kennzeichen und Herkunft) zu enthalten hat [s. Muster Herkunftsnachweis (80 KB)]. Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können. Dabei ist die eindeutige Kennzeichnung für die Gewährleistung der Nachweisführung von maßgebender Bedeutung , z. B. durch geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel und Transponder für Säugetiere. Bei Reptilien sind neben der eindeutigen Zuchtbuch- bzw. Melde-Nummer weitere Angaben zur Individualisierung wie Gewicht, Länge und besondere Körpermerkmale in dem Herkunftsnachweis zu vermerken. Für selten gezüchtete Tierarten und für Zoohandlungen gilt eine lückenlose Nachweisführung bis zum Ersterwerber. Herkunftsnachweis (80 KB) Bei geschlossen beringten Vögeln häufig gezüchteter Arten reicht die Angabe der vollständigen Ringnummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus. Bei abweichend von der geschlossenen Beringung gekennzeichneten gezüchteten Vögeln der Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (37 KB, nicht barrierefrei) (BArtSchV) ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht vorzulegen. Wurden Tiere nach Deutschland eingeführt, reicht die Angabe der Einfuhrgenehmigungsnummer z.B. E 1234/15 aus. Für alle in andere EU-Staaten z. B. in die Niederlande und nach Belgien eingeführten Tiere ist stets eine Kopie der Einfuhrbescheinigung erforderlich. In den anderen Fällen ist der Nachweis mit behördlichen Bescheinigungen, ausführlichen Herkunftsnachweisen, Zuchtbuchkopien und eindeutigen Zeugenbestätigungen, sowie ggf. mit den blauen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen und Belegen zu führen. Bei Altbesitz, Erstzucht sowie bei selten gezüchteten Arten sind außerdem eindeutige Zeugenbestätigungen erforderlich. Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei) Sind Herkunftsnachweise verloren gegangen, müssen die Besitzer der Tiere diese von den Vorbesitzern nachfordern. Dies muss ggf. über eine längere Verkaufskette bis zum Züchter bzw. Einführer der Tiere zurück verfolgt werden. Mittels der vollständigen Ring-Nummern und der Transponder-Nummern können über die Kennzeichenausgabestellen des BNA oder des ZZF (s. Kennzeichnungspflicht )  die Adressen der ursprünglichen Züchter bzw. Einführer direkt ermittelt werden. Bei den Züchtern oder Einführern sind dann die Angaben zur ursprünglichen Herkunft zu erfragen. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) (2) Quelle: EURO-Lex Letzte Aktualisierung: 28.10.2024

Nachweis, Kennzeichnung, Vermarktung, Buchführung 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht

Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d) und 9e) zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a) bis 9c) ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f) bis 9h) und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

Anforderungen an die Halter geschützter Tiere NEU: Schutzstatusänderungen ab 23. Februar 2023

Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 Buchführungspflicht § 6 BArtSchV Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 46 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen, z.B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare. (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders und der streng geschützten Arten haben ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby schriftlich anzuzeigen (s. Tierbestandsmeldungen ). Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht [s. Kennzeichnungspflicht und Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (37 KB, nicht barrierefrei)] Gemäß § 13 Absatz 1 und 3 Bundesartenschutzverordnung (1) (BArtSchV) ist die Fotodokumentation von individuellen Merkmalen eine Methode zur Kennzeichnung von Reptilien des Anhang A unter einem Körpergewicht von 200 g, bei Schildkröten unter 500 g. In der Anlage 6 BArtSchV sind die zu dokumentierenden Merkmale festgelegt. Bei Landschildkröten ist mindestens der Bauchpanzer wiederholt zu fotografieren [s. Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (1,5 MB)]. Bei häufigem Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen der besonders bzw. streng geschützten Arten gilt die Pflicht zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches (s. Buchführungspflicht ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen kann durch Bußgeld geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Die Gesetze und Verordnungen können unter Punkt " Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen " eingesehen und ausgedruckt werden. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) Letzte Aktualisierung: 28.10.2024

Kennzeichnungspflicht

Jeder Halter ist zur Kennzeichnung seiner kennzeichnungspflichtigen Tiere entsprechend §§ 12 bis 14 Bundesartenschutzverordnung (1) (BArtSchV) verpflichtet. Die kennzeichnungspflichtigen Arten und die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode einschließlich der Fotodokumentation sind in der Anlage 6 BArtSchV aufgelistet. [s. Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (173 KB, nicht barrierefrei) und Anlage 6 BArtSchV (Auszug) Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung (37 KB, nicht barrierefrei)] Gezüchtete Vögel sind mit einem rundum geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien grundsätzlich mit einem Transponder (Microchip) zu kennzeichnen. Für bestimmte Reptilien insbesondere Landschildkröten sind die individuellen Merkmale und ihre Veränderungen durch Fotodokumentation zu belegen (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Fehlt das Kennzeichen am Tier sind keine Zuordnung zum Herkunftsbeleg und damit keine Nachweisführung möglich. Es drohen die Beschlagnahme des Tieres und die Ahndung durch Bußgeld. Bei Tieren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung (2) ist die behördliche Überprüfung der Kennzeichen Voraussetzung für die Erteilung der EG-Bescheinigungen. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) (2) Quelle: EURO-Lex Die Ringe und Transponder für diese nach dem Artenschutzrecht kennzeichnungspflichtigen Arten sind nur bei den beiden anerkannten Ausgabestellen BNA und ZZF zu beziehen . Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. ( BNA ) Geschäftsstelle Ostendstraße 4 76707  Hambrücken Tel.: +49 7255 2800 Fax: +49 7255 8355 www.bna-ev.de E-Mail: gs(at)bna-ev.de Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. ( ZZF ) bei der WZF GmbH Ringstelle Mainzer Straße 10 65185 Wiesbaden Tel.: +49 611 447553-0 Fax: +49 611 447553-33 E-Mail: ringstelle(at)zzf.de Muss aufgrund individueller Eigenschaften der Tiere von der geschlossenen Beringung abgewichen werden, ist sofort, d.h. zum Zeitpunkt der geschlossenen Beringung, die Zustimmung beim CITES-Büro einzuholen. Zum Nachweis der Zucht ist dann unverzüglich während der Jungenfütterung eine Inaugenscheinnahme durch die Naturschutzbehörde des Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen. Ein Ringverlust ist dem CITES-Büro sofort schriftlich mit einer Bestandsbuchkopie einschließlich der Nummer des neuen Kennzeichens mitzuteilen . Eine notwendige verletzungsbedingte Ringentfernung ist dem CITES-Büro mit einer tierärztlichen Bestätigung zu melden, welche die alte und die neue Kennzeichen-Nummer enthalten muss . Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

Fotodokumentation bei Landschildkröten u. a. Reptilien

Gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Bundesartenschutzverordnung (1) (BArtSchV) ist die Fotodokumentation von individuellen Merkmalen eine Methode zur Kennzeichnung von Reptilien des Anhang A unter einem Körpergewicht von 200 g, bei Schildkröten unter 500 g. Unter Fotodokumentation ist die fotografische Darstellung der Körperpartie, die eine sichere Identifizierung des Tieres ermöglicht, zu verstehen. Auf Grund wachstumsbedingter Merkmalsänderungen sind Wiederholungsaufnahmen vom Halter zu dokumentieren. In der Anlage 6 BArtSchV sind die zu dokumentierenden Merkmale festgelegt. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) Der Halter hat alle jährlichen Wiederholungsfotos in die Anlage zur EU-Bescheinigung mit Datum- und Gewichtsangaben einzukleben und sorgsam zu Hause aufzubewahren. Erst bei Erreichen einer von der Art abhängigen Gewichts- bzw. Altersgrenze ist eine Kopie aller jährlichen Aufnahmen dem CITES-Büro zuzusenden (s. Tabelle 1). Dann kann der Halter entscheiden, die Fotodokumentation aller 5 Jahre fortzusetzen oder diese durch eine vom Tierarzt vorzunehmende Transponderung mit Microchips vom ZZF oder BNA zu ersetzen (s. Kennzeichnungspflicht ). Tabelle 1: Wiederholungsturnus der Aufnahmen für die Fotodokumentation bei Reptilien des Anhangs A Jährliche Wiederholungsaufnahmen 5-jährliche Wiederholungsaufnahmen und Zusendung an die Behörde Griechische, Maurische und Breitrand-Landschildkröten Bis 500 g Gewicht jährlich Fotos vom Bauchpanzer Ab 500 g Gewicht 5-jährlich Fotos vom Bauchpanzer oder Transponderung durch Tierarzt und Neuausstellung der EU- Bescheinigung Ägyptische Landschildkröte Bei Männchen bis 150 g und bei Weibchen bis 300 g Gewicht jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Bei Männchen ab 150 g und  bei Weibchen ab 300 g Gewicht  5-jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Stern- und Strahlenschildkröten Bis 500 g Gewicht jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Ab 500 g Gewicht 5-jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer oder Transponderung  durch Tierarzt und Neuausstellung der EU-Bescheinigung Spalten- und Spinnenschildkröten Bis einschließlich 8. Lebensjahr jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Ab 9. Lebensjahr 5-jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Himmelblauer Zwergtaggecko Bis zum 6. Lebensmonat keine Fotodokumentation erforderlich Im 7.  Lebensmonat einmalig Fotos von der linken und rechten Rumpfseite Krokodilschwanz-Höckerechse Bis einschließlich 3. Lebensjahr jährlich Fotos von linker und rechter Kopf-/Vorderrumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopf-Rumpf-Unterseite Ab 4. Lebensjahr 5-jährlich  Fotos von linker und rechter Kopf-/Vorderrumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopf-Rumpf-Unterseite Fidschi-Leguan Bis einschließlich 8. Lebensjahr jährlich Fotos von linker und rechter Kopf-/Rumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopfoberseite Ab 9. Lebensjahr 5-jährlich  Fotos von linker und rechter Kopf-/Rumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopfoberseite Beispiel für Griechische, Maurische und Breitrand-Landschildkröten: Bis zu einem Gewicht von 500 g sind jährlich im Herbst Wiederholungsaufnahmen vom Bauchpanzer anzufertigen und in die Anlage zur EU-Bescheinigung einzukleben. Mit Erreichen von 500 g Körpergewicht hat der Halter eine Kopie aller jährlichen Wiederholungsfotos dem CITES-Büro zuzusenden. Dann kann der Halter entscheiden, die Fotodokumentation aller 5 Jahre fortzusetzen oder diese durch eine vom Tierarzt vorzunehmende Transponderung zu ersetzen. Anforderungen an die Fotos für Griechische, Maurische und Breitrand-Landschildkröten: Schildnähte und deren Kreuzungspunkte scharf und hell ausgeleuchtet Nabelspalte geschlossen Bauchpanzer Bild füllend im Format 10 x 13 cm, über 500 g Gewicht auf 13 x 17 cm Maßstab ist schwarz-weiß-kariertes Blatt oder Lineal Wird die Veränderung der individuellen Merkmale nicht lückenlos oder mit unscharfen Fotos dokumentiert, sind keine Zuordnungen zu den Dokumenten und damit kein Nachweis der rechtmäßigen Herkunft möglich. Es droht die Beschlagnahme der Tiere und eine Ahndung durch Bußgeld. Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (1,5 MB) Fotodokumentation (Fotoanhang 2024) (119 KB) Schwarz-weißer Hintergrund für Fotodokumentation (24 KB) Abb.1: Fotodokumentation mit jährlichen Wiederholungsaufnahmen Abb.2: Ab einem Gewicht der Landschildkröte von 500 g aller fünf Jahre ein Wiederholungsfoto oder Transponderung durch den Tierarzt Letzte Aktualisierung: 28.10.2024

Berichtszeitraum vom 28.10.2024 bis 29.10.2024

Tägliche Verkehrs- und Kriminalitätslage "Betrug durch falsche Polizeibeamte verhindert" "Unter Betäubungsmitteleinfluss im Straßenverkehr" "Diebstahl aus Firmen" "Martini-Markt in Klötze" Betrug durch falsche Polizeibeamte verhindert Klötze, 28.10.2024, 16:00 Uhr Nach bisherigen Erkenntnissen wurde eine 89-jährige Altmärkerin bereits am Sonntag von einem unbekannten Mann angerufen. Der Mann gab sich als Polizeibeamter aus und berichtete von einer angeblichen Einbruchsserie im Wohnort der 89-Jährigen. Zum angeblichen Schutze ihres Vermögens, wurde die Dame aufgefordert, ihr Geld an den Mann zu übergeben, damit es amtlich verwahrt werden kann. Erst als sich die Seniorin am Montag zu einer Bankfiliale in Klötze begab, um eine Bargeldsumme im unteren fünfstelligen Bereich abzuheben, fiel dem aufmerksamen Bankpersonal der Betrugsversuch auf. Glücklicherweise entstand der Seniorin somit kein Schaden. In diesem Zusammenhang weist die Polizei erneut auf Folgendes hin. Unter Betäubungsmitteleinfluss im Straßenverkehr Salzwedel, Käthe-Kollwitz-Straße, 28.10.2024, 23:45 Uhr In der Nacht von Montag zu Dienstag führten Polizeibeamte eine Verkehrskontrolle mit dem Fahrer einer Simson durch. Im Verlauf der Kontrolle wurde der 22-Jährige mit einem Drogenschnelltest auf den Konsum von Betäubungsmitteln getestet. Da der Test positiv reagierte, musste der 22-Jährige eine Blutprobe im Krankenhaus abgeben und sich nun in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verantworten. Diebstahl aus Firmen Salzwedel, OT Pretzier, 29.10.2024, 01:02 Uhr In der Nacht von Montag zu Dienstag wurde die Polizei über eine Diebstahlshandlung informiert. Nach bisherigen Erkenntnissen, begaben sich drei Männer widerrechtlich auf ein Firmengelände in Pretzier, entwendeten dort diverse Gegenstände und entfernten sich mit einem PKW vom Tatort. Die eingesetzten Polizeibeamten konnten den PKW nach kurzer Zeit auf der B190 feststellen und anhalten. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges konnte diverses Diebesgut aufgefunden und beschlagnahmt werden. Im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen wurde festgestellt, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände aus einer Diebstahlshandlung stammt, die am 29.10.2024 um 02:37 Uhr gemeldet wurde. Die Tatverdächtigen drangen in der Nacht von Montag zu Dienstag gewaltsam in ein Firmengelände in Salzwedel ein und entwendeten mehrere Gegenstände. Gegen die drei Männer, im Alter von 29, 36 und 43 Jahren, wird nun wegen des Verdachts des besonders schweren Diebstahls ermittelt. Martini-Markt in Klötze Klötze, 24.10.2024 bis 28.10.2024 Um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten, begleitete das Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel den Klötzer Martinimarkt mit zahlreichen Einsatzkräften. Die mehrtätige Veranstaltung wurde von tausenden Bürgern besucht und verlief, trotz der Feststellung von mehreren Straftaten, überwiegend ruhig und friedlich. Zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit, wurden insgesamt mehr als 100 Personen im gesamten Veranstaltungszeitraum durch Polizeibeamte kontrolliert und durchsucht. Dabei kam es vereinzelt zur Feststellung und Beschlagnahme von gefährlichen Gegenständen und Betäubungsmitteln. Insgesamt wurden drei Platzverweise gegen Personen ausgesprochen. Im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße wurden am Freitagabend die Scheiben von mehreren geparkten Fahrzeugen durch bislang unbekannte Täter beschädigt. In der Nacht von Freitag zu Samstag kam es gegen 03:30 Uhr zu einer gefährlichen Körperverletzung, bei der ein 25-Jähriger von zwei bislang unbekannten Personen geschlagen und getreten wurde. Der 25-Jährige wurde dabei leicht verletzt, benötigte allerdings keine sofortige medizinische Behandlung. Ein vermisstes Kind konnte am Samstagabend durch die Einsatzkräfte zeitnah wieder an die Eltern übergeben werden. Gegen 20:30 Uhr beleidigte ein 22-Jähriger am Samstag eine 18-Jährige und leistete während der polizeilichen Maßnahme Widerstand gegenüber den Einsatzkräften. In der Nacht von Sonntag zu Montag kam es zum Brand eines geparkten PKW Skoda. (PT) Impressum: Polizeiinspektion Stendal Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel Große Pagenbergstr. 10 29410 Salzwedel Tel: (03901) 848 191 Fax: (03901) 848 210 Mail: bpa.prev-saw@polizei.sachsen-anhalt.de

Kriminalitäts- und Verkehrslage

Polizeiinspektion Halle (Saale) Polizeirevier Halle (Saale) 23-jährige Frau attackiert Polizisten In der Geiststraße wurden Polizeibeamte am Sonntag, 03.20 Uhr, durch Passanten auf eine aggressive Frau hingewiesen. Die 23-Jährige warf dort mehrere Absperrgeräte sowie Mülltonnen auf den Radweg. Die Hallenserin reagierte auf die Beamten aggressiv, versuchte nach den Polizisten zu schlagen, bedrohte und beleidigte diese. Verletzt wurde dadurch niemand. Gegen die Tatverdächtige wird wegen mehrerer Delikte ermittelt. Autofahrer ohne Fahrerlaubnis und unter Drogeneinfluss auf Tour Ein 39-jähriger BMW-Fahrer wurde am frühen Samstagnachmittag in der Mark-Twain-Straße angehalten und kontrolliert. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Mann keine gültige Fahrerlaubnis besaß und zudem unter Drogeneinfluss stand. In der Nietlebener Straße kontrollierten Polizisten am Samstagabend einen 22-jährigen Opel-Fahrer. Auch er hatte keinen Führerschein und stand und Drogeneinfluss. Illegale Drogen sind bei dem jungen Mann aus dem Saalekreis aufgefunden und beschlagnahmt worden. Auch der Fahrzeughalter des Opels muss nun mit Ermittlungen gegen sich rechnen, da er das Führen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zuließ. In der Großen Wallstraße hielten Polizeibeamte am Samstagfrüh einen 24-jährigen Mercedes-Fahrer an. Auch er stand unter Drogen und besaß keinen Führerschein. Die Entnahmen von Blutproben wurden in den drei Fällen angeordnet und in einer Klinik durchgeführt. Gegen die Männer ermittelt nun die Kripo. Das Führen von Kraftfahrzeugen wurde ihnen strikt untersagt. Graffiti-Sprayer gestellt In der Adolf-von-Harnack-Straße wurden Zeugen am Sonntag, gegen 00.50 Uhr, auf Graffiti-Sprayer aufmerksam. Zwei Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren wurden in unmittelbarer Tatortnähe durch die Polizei festgestellt und kontrolliert. Die Tatverdächtigen führten Spraydosen bei sich, die sichergestellt wurden. Die Graffiti erstreckten sich in einer Ausdehnung von 3,60 m x 1,45 m. Gegen das Duo ermittelt nun die Kripo. Polizeirevier Burgenlandkreis Ungebetener Gast Aufmerksame Passanten teilten der Polizei am Samstagabend mit, dass ein Mann über den Zaun zum Bismarckturm in Weißenfels, Erich-Lattermann-Straße, kletterte. Die eingesetzten Beamten haben einen 40-jährigen Weißenfelser feststellen können, gegen den nun wegen Hausfriedensbruchs ermittelt wird. Polizeiliche Einsatzmaßnahmen In Naumburg, Salzstraße, fand am Samstagabend in einer Lokalität eine Veranstaltung statt. Da es Hinweise auf eine Straftat gab, erfolgten dort polizeiliche Einsatzmaßnahmen. Personalien wurden festgestellt und die Veranstaltung beendet. Unerlaubt vom Unfallort entfernt Am Samstag, 18.55 Uhr, ereignete sich in Naumburg, Flemminger Weg, ein Verkehrsunfall, bei dem Schäden an einem geparkten PKW der Marke „VW“ entstanden. Ohne die Polizei zu kontaktieren oder den Fahrzeughalter zu informieren, verließ der Verursachende den Ort. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird nun ermittelt. Körperverletzung Am Samstagabend, gegen 21.00 Uhr, ereignete sich in einer Lokalität von Naumburg, Marienstraße eine Körperverletzung. Ersten Erkenntnissen zufolge gerieten ein 35- und ein 42-Jähriger aneinander. Der Ältere soll nach vorangegangenen Streitigkeiten seinen Kontrahenten angegriffen haben. Medizinische Behandlungen waren nicht erforderlich. Die Kripo hat die Ermittlungen dazu übernommen. Rauchentwicklung Die Polizei wurde am Sonntag, gegen 00.25 Uhr, über einen Brand in Zeitz, Geußnitzer Straße, informiert. Dort brannte Unrat in einem leerstehenden Gebäude. Die Feuerwehr war zur Brandbekämpfung am Ort. Schäden am Gebäude waren nicht ersichtlich. Wegen eines Branddelikts ermittelt nun die Kripo. Unter Alkohol Ein 21-jähriger Autofahrer fuhr mit mehreren Insassen am Sonntag, gegen 02.55 Uhr, Am Kreuzstein in Naumburg entlang. Polizisten kontrollierten das Fahrzeug Es stellte sich heraus, dass der Fahrer alkoholisiert war. Die Entnahme einer Blutprobe wurde angeordnet und in einer Klinik durchgeführt. Der Führerschein wurde sichergestellt und dem Fahrer mitgeteilt, dass er vorerst keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen darf. Ohne Führerschein verunfallt Ein 29-jähriger Autofahrer verursachte am Sonntag, gegen 06.40 Uhr, einen Verkehrsunfall in Zeitz, Gustav-Mahler-Straße. Das Fahrzeug geriet von der Fahrbahn und prallte gegen einen Baum. Verletzt wurde niemand. Wie sich herausstellte, ist der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Das Fahrzeug musste abgeschleppt werden. Die entstandenen Sachschäden müssen nun noch begutachtet und danach beziffert werden. Polizeirevier Saalekreis Unter Alkohol am Steuer Am Samstag, 03.35 Uhr, kontrollierten Polizisten in Teutschenthal, An der Lauchstädter Straße, einen 19-jährigen Autofahrer. Wie sich dabei herausstellte, stand der junge Mann unter Alkoholeinwirkung. Die Entnahme einer Blutprobe wurde angeordnet und in einer Klinik durchgeführt. Die Beschlagnahme seines Führerscheins erfolgte. Vorerst darf er keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Ohne Versicherung unterwegs Ein 30-jähriger Autofahrer fuhr am Samstagvormittag mit entstempelten Kennzeichen zunächst auf der Bundesautobahn 14. Durch Polizeibeamte konnte das Fahrzeug in der Ortslage Bad Dürrenberg kontrolliert werden. Die nötige Pflichtversicherung bestand für das Fahrzeug nicht. Wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung wird nun ermittelt. Auf der Bundesautobahn 14 in Richtung Dresden kontrollierten Polizisten in der Samstagnacht bei Gröbers einen Transporter mit Anhänger. Wie sich dabei herausstellte, bestand für das Gespann keine gültige Versicherung. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von mehreren Hundert Euro wurde von dem 55-jährigen Fahrzeugführer aus Rumänien erhoben. Ermittlungen gegen ihn sind eingeleitet. Auseinandersetzung mit fremdenfeindlichen Beleidigungen Am frühen Samstagabend, gegen 18.25 Uhr, kam es in Merseburg, Rosa-Luxemburg-Straße, zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. Sieben namentlich bekannte Tatverdächtige, im Alter zwischen 19 und 33 Jahren, trafen dort auf drei Personen mit Migrationshintergrund. Aus bislang noch ungeklärten Gründen entstand zwischen ihnen eine verbale Auseinandersetzung. Die Opfer wurden ausländerfeindlich beleidigt. Auf dem Parkplatz am Bahnhof gipfelten diese Beleidigungen in körperliche Angriffe. Eine medizinische Behandlungen wurde nicht nötig. Hinzugekommene Passanten mischten sich ein und setzten Reizstoff gegen die Angreifer ein, um die Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen. Dabei wurden vier Angreifer verletzt und vor Ort medizinisch behandelt. Die Kripo ermittelt bereits. Polizeirevier Mansfeld-Südharz Angerempelt und abgehauen Ohne eine Nachricht zu hinterlassen, verließ ein noch unbekannter Autofahrer die Thondorfer Straße von Klostermansfeld nach einem Verkehrsunfall. Am Auto eines 22-Jährigen entstand im rechten Frontbereich Sachschaden, der erst nach einer Begutachtung beziffert werden kann. Die Tatzeit kann von Donnerstag, dem 26. Januar 2023, 12.00 Uhr bis Samstag, den 28. Januar 2023, 14.45 Uhr eingegrenzt werden. Zeugen, die Angaben zum verursachenden Unfallfahrzeug machen können werden gebeten, sich im Polizeirevier Mansfeld-Südharz unter 03475 670 293 zu melden. Sachbeschädigung an Hauseingangstür In Sangerhausen, Jacobstraße, haben bislang noch unbekannte Täter die Scheibe der Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses um Mitternacht zu Sonntag beschädigt. Ein sehr lautes Klirren hat Anwohner aufmerksam werden lassen. Die Täter konnten unerkannt flüchten. Der dadurch entstandene Sachschaden beträgt etwa 500 Euro. Unter Alkohol am Steuer Auf einem Verbindungsweg nach Dittichenrode in Richtung Großleinungen haben Polizisten am Sonntag, 04.20 Uhr, einen 25-jährigen Autofahrer angehalten. Der junge Mann stand unter Alkoholeinwirkung. Die Entnahme einer Blutprobe wurde angeordnet und in einer Klinik durchgeführt. Der Führerschein des jungen Mannes wurde sichergestellt. Vorerst darf er keine Kraftfahrzeuge im Straßenkehr führen. Auseinandersetzung In Bischofrode gerieten am Sonntag, gegen 01.15 Uhr, ein 18- und ein 21- Jähriger am Weg zum Sportplatz aneinander. Ersten Erkenntnissen zufolge kam es zu wechselseitigen Körperverletzungen. Medizinische Behandlungen waren nicht nötig. Zuvor gab es untereinander verbale Auseinandersetzungen. Der Jüngere stand unter Alkoholeinfluss und nahm, Zeugenaussagen zufolge, einen Schlagstock aus einem Auto und beschädigte in der weiteren Folge die Eingangstür eines Objekts. Der Schlagstock wurde sichergestellt. Nun ermittelt die Kripo in dem Fall. Polizeiinspektion Halle (Saale) Pressestelle Merseburger Straße 06 06110 Halle (Saale) Tel: (0345) 224 1204 Fax: (0345) 224 111 1088 E-Mail: presse.pi-hal@polizei.sachsen-anhalt.de

Verkehrs- und Kriminalitätslage

Verkehrslage Besuch in der Kita Irxleben Irxleben, 02.05.2022 In der Kindertagesstätte „Pittiplatsch“ in Irxleben war heute die Polizei zu Gast in der „Fuchsgruppe“. Die Vorschulkinder konnten den Polizistinnen und Polizisten schon zeigen, wie man gefahrlos eine Straße überquert. Wichtige Tipps für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr und das Verhalten im Auto wurden den Kleinen mit an die Hand gegeben. Danach durften sich die Kinder natürlich das Polizeiauto und die Ausrüstung ansehen. Bei strahlendem Sonnenschein zauberte das nicht nur den Kindern ein Lächeln ins Gesicht. Mopedfahrer stürzt B 245, Bebertal, 01.05.2022, 20:15 Uhr Ein Mopedfahrer war auf der B 245 mit seinem Moped gestürzt. Er besah sich gerade den Schaden, als die Polizei eintraf und fragte, ob medizinische Hilfe benötigt werden würde. Während des Gesprächs mit dem 40jährigen Mann wurde Alkoholgeruch in dessen Atemluft festgestellt. Er pustete dann auch 2,16 Promille. Bei der Routineüberprüfung stellte sich zudem heraus, dass der Führerschein des Mannes zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Eine Blutentnahme wurde durchgeführt. Der Mann vergaß jedoch seinen mitgeführten Einkaufsbeutel im Funkstreifenwagen, als er nach der Blutprobenentnahme das Krankenhaus zu Fuß verließ. Da er an seiner Wohnanschrift nicht angeroffen werden konnte, sollte der Beutel sichergestellt werden. Dabei ist eine Protokollierung aller darin befindlichen Gegenstände vorgesehen. Neben anderen Gegenständen fanden die Polizisten fünf Tütchen mit einem kristallinen Inhalt. Es könnte sich dabei um Betäubungsmittel handeln. Die Ermittlungen wurden aufgenommen. Kriminalitätslage Sachbeschädigung an Wanzleber Schule Wanzleben, Raßbachplatz, 29.04.-02.05.2022 Unbekannte Täter haben am vergangenen Wochenende ihr Unwesen an der Sporthalle des Bördegymnasiums getrieben. Sie kletterten auf das Flachdach und besprühten eine Wand mit Schriftzeichen. Dann zerstörten die Täter zwanzig Doppelglasscheiben und drei Solarpaneele. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden aufgenommen. Der Sachschaden beträgt circa 20.000 €. Sachdienliche Hinweise nimmt die Polizei unter der Rufnummer 03904/4780 entgegen. Brand eines leerstehenden Hauses Altenhausen, Am Teich, 30.04.2022, 16:55 Uhr Die Freiwillige Feuerwehr musste am Samstagnachmittag zu einem Löscheinsatz ausrücken, weil in Altenhausen ein Schuppen brannte und das Feuer auf ein Haus überzugreifen drohte. Der Schuppen und das Haus waren beide leerstehend und baufällig. Die Türen waren immer offen und somit die Objekte für jedermann zugänglich. Der Schaden am Haus konnte nicht genau bestimmt werden, jedoch wurde durch das Feuer auch ein Zaun in der Nachbarschaft in Mitleidenschaft gezogen. Mit einigen tausend Euro Sachschaden kann demnach gerechnet werden. Zur Brandursache ermittelt jetzt die Kriminalpolizei. Weder ein technischer Defekt, noch eine Brandstiftung können zum aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Hinweise nimmt die Polizei in Haldensleben unter der Rufnummer 03904/7480 entgegen. Fahrlässige Brandstiftung Klein Wanzleben, Mühlenplan, 02.05.2022, 11:25 Uhr Die Feuerwehr rückte am heutigen Montagmorgen in Klein Wanzleben aus, um ein Feuer in einem Mehrparteienhaus zu löschen. Der Rauchmelder in einer Wohnung hatte Alarm geschlagen und roch bereits stark nach verbranntem Gummi. Die Feuerwehr fand auf dem Elektroherd ein Plastikbrettchen und eine Brotbüchse. Der Herd war eingeschaltet gewesen. Flugs wurden die Gegenstände im Waschbecken gelöscht und der Herd ausgeschaltet. Wenig später erschien die Wohnungseigentümerin. Sie gab an, dass der Herd bestimmt durch die Katzen eingeschaltet wurde, da diese ab und an darauf springen. Kraftstoffdiebstahl Walbeck, Quarzwerke, 02.05.2022 Unbekannte Täter haben in den frühen Morgenstunden aus zwei Baustellenfahrzeugen im Quarzwerk Walbeck insgesamt 400 Liter Dieselkraftstoff entwendet. Weiterhin fehlte von einer Maschine auch die Batterie. Der Sachschaden beträgt mindestens 1300 €. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden aufgenommen. Hinweise nimmt die Polizei unter der Rufnummer 03904/4780 entgegen. Impressum: Polizeiinspektion Magdeburg Polizeirevier Börde Beauftragter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Gerikestr. 68 39340 Haldensleben Tel: +49 3904-478-198 / 0162-1388127 Fax: +49 3904-478-210 Mail: presse.prev-bk@polizei.sachsen-anhalt.de

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