Das Projekt "Anlagenbezogener Gewaesserschutz bei einem 380-kV-Drehstrom-Kabelsystem" wird/wurde gefördert durch: Berliner Kraft- und Licht. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V..West-Berlin stellte seit dem 2. Weltkrieg auch von der Stromversorgung her eine Insel dar. Die BEWAG beabsichtigte deshalb 1990, die Stadt ueber ein 380-kV-Drehstrom-System an das westeuropaeische Verbundnetz anzuschliessen. Der Leitungsbau war noch mit der DDR-Regierung ausgehandelt worden. Ausserhalb der Stadtgrenze sollte das System als Freileitung gefuehrt, innerhalb der Stadt vom Teufelsbruch bis zum Kraftwerk Reuter dann auf Senatsbeschluss aus Gruenden der Sicherheit, des Umwelt- und des Landschaftsschutzes unterirdisch gelegt werden. Die BEWAG betrieb bereits eine aehnliche unterirdische Kabelanlage in der Stadt, die als Referenzobjekt dienen konnte. Unterirdische Stromkabel beduerfen einer elektrischen Isolierung. In der Regel besteht sie aus oelgetraenktem Papier (erst neueste Entwicklungen verwenden oelfreie Isolierungen aus Polyethylen). Im Inneren eines solchen Kabels befindet sich ein Kupferhohlleiter, in den sich freies Isolieroel, das nicht an das Papier gebunden ist, bewegen kann. Das Isolieroel ist eine wassergefaehrdende Fluessigkeit. Ein solches Kabel stellt also eine Anlage zum Verwenden wassergefaehrdender Stoffe im Sinne des Paragraphen 19g (1) Wasserhaushaltsgesetz dar. Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fuer Stadtentwicklung und Umweltschutz als zustaendiger Wasserbehoerde wurde das IWS von der BEWAG beauftragt, die Planungen der Anlage bezueglich des Boden- und Grundwasserschutzes zu untersuchen und festzustellen, ob von ihr keine Besorgnis einer Gewaessergefaehrdung ausginge.
Das Projekt "RiSKWa - MiWa: Mikroplastik im Wasserkreislauf - Probenahme, Probenbehandlung, Analytik, Vorkommen, Entfernung und Bewertung, Teilprojekt 5" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Umweltbundesamt.TP A4: Die Arbeiten des TP 4 konzentrieren sich auf die Definition des Untersuchungsgegenstandes, die Probenahme und -aufbereitung sowie die Überführung der Vorhabenergebnisse in Vorschläge für rechtliche und normative Regelungen. Ziele sind: die Schaffung eines gemeinsame Verständnisses zum Untersuchungsgegenstand 'Kunststoff in der Umwelt', die Vorlage abgestimmter Probenahme und -aufbereitungstechniken sowie die Überführung der Ergebnisse in relevante Verordnungen des Wasserrechtes und DIN-Normen. TP B1: Beim Nachweis von Mikroplastik im Trinkwasser muss eine toxikologische Bewertung gemäß der §§ 4 und 6 (Besorgnisgrundsatz und Minimierungsgebot) der geltenden Trinkwasserverordnung vorgenommen werden. Dabei kann auf die im Tox-Box-Projekt entwickelten Teststrategien zurückgegriffen werden. Diese erlauben es, die bewertungsrelevanten Parameter (Gentoxizität, Neurotoxizität und endokrine Wirkungen) durch In-vitro-Testverfahren hinsichtlich der menschlichen Gesundheit sicher zu bewerten. Es wird eine Auswahl von In-vitro-Testverfahren vorgenommen, die eine sichere Erfassung von Gefährdungspotenzialen ermöglicht. TP A4: Literatursichtung vorhandener Definitionen mit anschließender Diskussion im Konsortium unter Berücksichtigung extern laufender Diskussionen. Prüfung geeigneter Probenahmeverfahren im Wasserbereich und Weiterentwicklung für Kunststoffbeprobung. Entwicklung eines effektiven Verfahrens zur Entfernung von Störorganik. Sichtung relevanter Rechtsbereiche in denen die neu entwickelten Untersuchungsverfahren Grundlage der Bewertung und Wertesetzung sein können sowie Vorschlag zur Umsetzung. TP B1: Aufgrund der fehlenden Arbeitshypothesen zur Schädlichkeit von Mikroplastik für den Menschen sollen folgende Arbeitspakete (AP) bearbeitet werden: 1: Probenvorbereitung für zellbasierte Testverfahren und Charakterisierung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Testverfahren und Mikroplastik.
Das Bergwerk Konrad befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Salzgitter in Niedersachsen und wird aktuell zu einem Endlager für nicht wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle umgerüstet. Die Einlagerungszone liegt in einer Tiefe von 850 m in einer sedimentären Eisenerzformation. Diese Gesteinsformation weist eine sehr geringe, aber vorhandenen hydraulische Durchlässigkeit auf. Zur Geländeoberfläche wirkt eine 400 m mächtige Formation aus tonigen Gesteinen als wasserundurchlässige Trennschicht. Das Grundwasser kann im zu betrachtenden Bereich in eine oberflächennahe Grundwasserzone mit geringem Salzgehalt und ab einer Tiefe von etwa 150 m in eine Zone mit Tiefengrundwasser, welche aufgrund des hohen Salzgehaltes so gut wie keiner Bewegung unterliegt, unterschieden werden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurde die grundsätzliche Eignung von Konrad als Endlager festgestellt. Gleichwohl handelt es sich insofern um ein offenes System, als dass Konrad keinen vollständigen belastbaren Schutz gegen den Austritt von radioaktiven und toxischen Stoffen aus dem Endlager aufweist, wenn diese durch zugetretenes Grundwasser aus den eingelagerten Abfällen mobilisiert werden. Deshalb war im Rahmen der Langzeitsicherheit der potenzielle Schadstoffaustrag in das Grundwasser zu betrachten und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu begrenzen. Neben dem möglichen Austrag von radioaktiven Stoffen ist der Ausbreitung von nichtradioaktiven schädlichen Stoffen zu berücksichtigen, da diesen Stoffen im Gegensatz zu den Radionukliden keine „Halbwertzeit“ zugesprochen werden kann. Mögliche Wechselwirkungen mit dem Untergrund oder Abbauprozesse, die mindestens zu einer Verzögerung des Transportes von Radionukliden und schädlichen Stoffen mit dem Grundwasser führen, werden im Modell nicht berücksichtigt, um konservativ eine möglichst hohe Transportgeschwindigkeit zu betrachten. Ebenso wird rechnerisch unterstellt, der Transport von Schadstoffen aus dem Endlager fände konservativ unter Süßwasserbedingungen statt, obwohl im Untergrund Salzwasserbedingungen herrschen, die zu einer weiteren Verzögerung der Ausbreitung führen. Folglich sind die sich aus der Position des Endlagers im Untergrund ergebenden Bedingungen für die wasserrechtliche Erlaubnis in einer Modellannahme zusammengefasst worden, die den Austrag von Stoffen aus dem eingelagerten Abfall über den Grundwasserpfad und letztendlich ihre Verfügbarkeit in der Biosphäre unter sehr konservativen Annahmen beschreibt. Nach diesem Modell werden Inhaltsstoffe aus den Abfallgebinden in einer Millionen Kubikmeter Tiefengrundwasser gelöst, weil das Grundwasser nach Abschluss der Betriebes wieder ansteigen und das ursprünglich trockenen Endlager sättigt. Das Modellvolumen von einer Millionen Kubikmeter Tiefengrundwasser ist aus dem Hohlraumvolumen des Endlagers Konrad abgeleitet. Mit dem Übertritt vom (kontaminierten) Tiefengrundwasser in das oberflächennahe Grundwasser kommt es zu einer Verdünnung mit dem Faktor 1:10.000. Davon ausgehend, dass das Tiefengrundwasser keiner Nutzung unterliegt, beschränkt sich der Besorgnisgrundsatz auf den Schutz des oberflächennahen Grundwassers.
„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schützt unser Wasser nicht genügend vor einem Einsatz der Fracking-Technologie. Das ist nicht akzeptabel. Hier muss nachgebessert werden“, sagte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken heute. „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schützt unser Wasser nicht genügend vor einem Einsatz der Fracking-Technologie. Das ist nicht akzeptabel. Hier muss nachgebessert werden“, sagte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken heute. Damit reagierte sie auf das umstrittene Gesetz zur Erdgasförderung, das heute vom Bundeskabinett gebilligt wurde. „Solange die mit der Fracking-Technologie einhergehenden Gefahren für Mensch und Umwelt nicht sicher ausgeschlossen werden können, darf Fracking mit gefährlichen Chemikalien nicht erlaubt werden.“ Das müsse grundsätzlich gelten, und zwar unabhängig davon, wo oder wie tief gebohrt werde, betonte die Ministerin. Zwar sehe der Gesetzentwurf ein Frackingverbot in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten vor, aber das Grundwasser müsse flächendeckend geschützt wer-den, forderte Höfken. „Die Bundesregierung weicht zugunsten von Fracking den bewährten Grundsatz des vorsorgenden Gewässerschutz auf“, kritisierte Höfken. Die Anwendung dieses ‚wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes‘ stehe sogar in der Koalitionsvereinbarung. Die Bundesregierung halte so ihre selbst angelegten Maßstäbe nicht ein. Auch für Mineralwassergewinnungsgebiete müsse ein bundeseinheitliches Frackingverbot gelten. Das sei besonders für Rheinland-Pfalz von Bedeutung. Die Bundesregierung schiebe dies auf die Länder ab, statt ihrer gesetzgeberischen Verantwortung nachzukommen, bemängelte Höfken. Als verfassungsrechtlich fragwürdig bezeichnete Höfken die geplante ‚unabhängige Expertenkommission‘, die bei den Zulassungen für Fracking mitentscheiden soll. Damit werde in die Entscheidungskompetenzen der Länderbehörden eingegriffen. Diesen Eingriff lehne sie ab, erklärte Höfken. Rheinland-Pfalz nutze seine landesrechtlichen Möglichkeiten um das Grundwasser vor den Risiken des Frackings zu schützen. Dazu werde derzeit das Landeswassergesetz neugefasst. Fracking in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Mineralwassergewinnungsgebieten werde dabei generell untersagt. „Der Vorsorgegrundsatz muss flächendeckend gelten: Wer fracken will, muss nachweisen, dass keine Gefährdung des Grundwassers besteht“, macht Höfken deutlich.
„Der Schutz unseres Grundwassers vor Fracking muss grundsätzlich gelten, und zwar unabhängig davon, in welchem Gebiet, Gestein oder wie tief gebohrt wird, forderte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken heute. „Der Schutz unseres Grundwassers vor Fracking muss grundsätzlich gelten, und zwar unabhängig davon, in welchem Gebiet, Gestein oder wie tief gebohrt wird, forderte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken heute. Höfken begrüßte die Forderung des Bundesrates, das Fracking-Gesetz der Bundesregierung grundlegend zu überarbeiten. „Die Bundesregierung will erstmals das flächendeckende Vorsorgeprinzip für Grundwasser aufgeben, um Fracking zu ermöglichen“, kritisierte Höfken. Und das obwohl dieser ‚wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz‘ sogar im Koalitionsvertrag stehe. „Die Bundesregierung bricht damit ihre selbst angelegten Maßstäbe. Das ist völlig unverständlich und nicht akzeptabel. Das zeigt auch die Kritik des Bundesrats. Die Botschaft der Länder ist deutlich. Die Fracking-Pläne der Bundesregierung stoßen auf erhebliche Ablehnung“, so Höfken. Der Bundesrat will ein Fracking-Verbot an unkonventionellen Lagerstätten im Berg-recht einführen. Damit würde die besonders risikoreiche Gasförderung in harten Gesteinsschichten wie Ton oder Schiefer verboten. „Solange die mit der Fracking-Technologie einhergehenden Gefahren für Mensch und Umwelt nicht sicher ausgeschlossen werden können, darf Fracking mit gefährlichen Chemikalien nirgendwo erlaubt werden,“ betonte Höfken. Auch die Länderkritik mache dies deutlich. Auf Initiative von Rheinland-Pfalz haben die Länder außerdem ein generelles Fracking-Verbot für Gebiete beschlossen, im denen Wasser für Lebensmittel und Getränkeerzeugung entnommen werden sowie für Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen. Das sei für Rheinland-Pfalz von Bedeutung und ein Erfolg. Die Bundesregierung will das Gesetz als nichtzustimmungspflichtiges Gesetz, also ohne Zustimmung der Länder durchziehen. Auch dagegen wehrt sich der Bundesrat auf Antrag von Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz nutze gleichzeitig die begrenzten Möglichkeiten, die es auf Landes-ebene hat, um das Grundwasser vor den Risiken des Frackings zu schützen. Dazu werde derzeit das Landeswassergesetz neugefasst. „Der Vorsorgegrundsatz muss flächendeckend gelten: Wer fracken will, soll erst einmal nachweisen, dass keine Gefährdung des Grundwassers besteht“, macht Höfken deutlich.
Das Projekt "Methodik der Ausgrenzung von Gebieten mit erhoehten, anthropogen bedingten Schadstoffgehalten in Boeden" wird/wurde gefördert durch: Landesumweltamt Brandenburg. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde, Fachbereich 2 Landschaftsnutzung und Naturschutz.Ziel ist es, in Verdachtsgebieten mit siedlungsbedingt erhoehten Schadstoffgehalten durch Sichtung und Anpassung vorhandener Datenbestaende, weitere Datenauswertungen und -erhebungen mittels Regionalisierung unter Einsatz geostatistischer Verfahren Methoden zur Ausgrenzung von Besorgnisbereichen zu entwickeln. Aufgaben: - Methodenentwicklung zur Regionalisierung von Bodenbelastungen fuer Gebiete mit flaechenhaft erhoehten Schadstoffgehalten bzw. siedlungsbedingt erhoehten Gehalten am Beispiel der Stadt Brandenburg, - Kennzeichnung der flaechenhaften Stoffbelastung von Gebieten mit erhoehten, anthropogen bedingten Schadstoffgehalten in Beziehung zu den Standort- und Nutzungsbedingungen, - Beispielhafte Auswertung der Regionalisierungsergebnisse fuer ausgewaehlte Nutzungsarten zur Einschaetzung der Aussagesicherheit in Beziehung zur Datengrundlage, - Vorschlaege zur Erhoehung der Aussagesicherheit.
Das Projekt "Bewertung der Deponiefaehigkeit von Baustoffen auf Gipsbasis gemaess der TA Siedlungsabfall, Bericht zur Deponierfaehigkeit von Baustoffen auf Gipsbasis gemaess der TA Siedlungsabfall" wird/wurde gefördert durch: Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Hochschule Aachen, Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft.In diesem Gutachten sind zur Deponierung anfallende Baustoffe auf Gipsbasis untersucht worden. Gemaess Grundlagen des Abfallgesetzes in der Ausfuehrung der TA Siedlungsabfall sind diese als Bauschutt einer Deponierung zuzufuehren, sofern sie nicht aufgearbeitet und weiterverwendet werden koennen. Zur Erfassung dieser Abfaelle dient der Abfallschluessel (EWC) 170104 fuer Bauschutt aus Baustoffen auf Gipsbasis, der auch bei der genehmigungsrechtlichen Zulassung einer Deponie Verwendung finden kann. Organische Inhaltsstoffe sind unverzichtbare Anteile in diesen Baustoffen. Bei der Bestimmung der in der TA Siedlungsabfall dafuer vorgesehenen Zuordnungsparameter (Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffgehaltes TOC, Trockenrueckstand und Eluat) wurden einzelne Ueberschreitungen der Zuordnungswerte fuer die Deponieklasse I festgestellt. Durch Heranziehen der Ziffer 2.4 der TA Siedlungsabfall wurde geprueft, ob diese Ueberschreitungen zu negativen Beeintraechtigungen des Deponierverhaltens oder des Wohls der Allgemeinheit fuehrt. Das angewandte Pruefungskonzept gestattet ueber das technische System Deponie hinaus eine Beurteilung des Deponierverhaltens sowie der Toxizitaet der aus Gipsprodukten eluierbaren Bestandteile. Die Untersuchungen zum Deponierverhalten, belegten mit Sapromatversuchen, dass die abzulagernden Stoffe trotz moeglicher TOC-Ueberschreitung mit Naturgips vergleichbar niedrige Zehrungsraten aufweisen. Es sind daher keine deponierrelevanten biologischen Abbauvorgaenge von organischen Anteilen zu erwarten. In der Simulation des Deponierverhaltens in Lysimetern wurde dieses Ergebnis bestaetigt und konnte auch fuer die simulierten ,semianaeroben und anaeroben Betriebszustaende nachgewiesen werden. Das Gutachten dokumentiert darueber hinaus die im Sickerwasser auftretenden Sulfat- und TOC-Gehalte. In toxikologischen Untersuchungen war die fuer die Deponieklasse I erforderliche geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch zu betrachten, die dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes gerecht wird. Dazu wurden die nach DIN 38414 S4 hergestellten Eluate in Fisch-, Daphnien-, Leuchtbakterientest in Hinblick auf eine gesundheitliche Gefaehrdung relevanter Lebenssysteme betrachtet. Im Ames-Test wurde das mutagene Potential ermittelt. Um auch die Auslaugungen zu beurteilen, die durch Umsetzungen im Deponiekoerper auftreten koennen, wurden die aus den Lysimetern anfallenden Sickerwaesser nach einem aehnlichwertigem Pruefverfahren untersucht. Bis auf den Fischtest umfasste dieses alle oben genannten Biotests. Das erarbeitete Handlungskonzept laesst umfassende Aussagen zu den entsorgungsrelevanten Eigenschaften von Abfallstoffen zu, als dass dies die TA Siedlungsabfall ermoeglicht. Die zusaetzliche Bewertung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse der erweiterten Produktpruefung von Baustoffen auf Gipsbasis ermoeglicht trotz der Ueberschreitung der TOC-Werte eine Zuordnung der untersuchten Gipsbaustoffe zur Deponieklasse I.
Das Projekt "Implementierung der EU-Zubereitungsrichtlinie in die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: SimmChem Software.Eine Harmonisierung der deutschen WGK-Klassifizierung mit der Zubereitungsrichtlinie des europäischen Chemikalienrechts ist im Grundsatz möglich. Sie würde zu einer Vereinheitlichung von Bewertungsansätzen führen. Um jedoch dem im nationalen Wasserrecht verankerten Besorgnisgrundsatz gerecht zu werden, müsste in jedem Fall die Datengrundlage für die Einstufung der einzelnen Komponenten nachvollzogen werden.
Das Projekt "Anforderungen an Bodenflaechen von Abfuellplaetzen und Umschlaganlagen (VdTUEV-Forschungsvorhaben Nr. 212)" wird/wurde ausgeführt durch: Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V..Thema des Forschungsvorhabens ist die Erarbeitung von Richtlinien fuer Anforderungen an Anlagen zum Umschlag wassergefaehrdender Stoffe im Bereich von Gleisanlagen und/oder LKW-Umschlagstellen. Da sich die Ausgestaltung und Betriebsweise der Anlagen im Einzelfall nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten haben, zB nach der Art und Menge der umzuschlagenden Stoffe, der Haeufigkeit des Umschlages ua, werden unter Beruecksichtigung der Wassergefaehrdungsklassen und vorhandener bzw zu modifizierender Pruefgrundsaetze technische Anforderungen erstellt, die fuer die wasserrechtliche Begutachtung von Anlagenkomponenten und von Gesamtanlagen herangezogen werden koennen. Die Richtlinien sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass beim Umschlagen wassergefaehrdender Stoffe eine Besorgnis der Gewaesserverunreinigung nur bedingt ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend wird bei Anlagen zum Umschlagen nicht auf den Besorgnisgrundsatz abgestellt, sondern der bestmoegliche Schutz der Gewaesser fuer ausreichend erachtet.
Das Projekt "Gefaehrdungskataster fuer Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V..Um die Kommunen des Freistaats Sachsen bei der Bearbeitung der Anzeigen nach Paragraph 53 SaechsWG zu unterstuetzen, wurde modellhaft am konkreten Beispiel der Landeshauptstadt Dresden eine EDV-gestuetzte Methode nach folgendem Arbeitsprogramm entwickelt: - Bestimmen der in Dresden vorhandenen Betriebe mit anzeigepflichtigen Anlagen, - Festlegen der zu erhebenden Daten, - Entwickeln eines Verfahrens zur Bestimmung der Gefaehrdungspotentiale der Anlagen und Betriebe, - Vorgaben fuer die Weiterentwicklung staedtischen EDV-Systems zur Aufnahme und Auswertung der Daten, - Test der entwickelten Methoden in Teilgebieten der Stadt durch Begehungen bei ausgewaehlten Betrieben. Die Stadt Dresden wertete freiwillige Mitarbeit von Betrieben als Erfuellung der Anzeigepflicht. Das Vorhaben wurde durch eine Arbeitsgruppe aus Staatsministerium fuer Umwelt und Landesentwicklung, Landesamt fuer Umwelt und Geologie und Staatlichem Umweltfachamt Radebeul begleitet. Geplante wasserrechtliche Landesregelungen wurden beruecksichtigt. Die wesentlichen Ergebnisse waren die folgenden: - Datenerhebung in zwei Stufen zweckmaessig; Aussonderung nicht anzeigepflichtiger Betriebe durch vereinfachte informelle Voranfrage als erste Stufe (Kurzfragebogen, einfaches EDV-Auswertesystem, Sortierung der Betriebe nach Gefaehrdungspotential): baukastenartiges System von Erhebungsboegen zur Datenerhebung zwecks Beurteilung von Anlagen in der zweiten Stufe. - Einfuehrung von modifizierten Teilen des Erhebungsbogensystems zur Anzeige durch den Freistaat Sachsen. - Einfliessen grundsaetzlicher Aussagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen (z.B. Anlagenbegriff, Abgrenzung von Anlagen eines Betriebes) in Ueberlegungen des Freistaats ein. - Eingehende Pruefung der Besorgnis bei jeder Anlage anlaesslich Anzeige zwar theoretisch wuenschenswert, jedoch praktisch nicht durchfuehrbar (u.a. begrenzte Personalkapazitaeten der Wasserbehoerden). - Vermehrte Verlagerung behoerdlicher hoheitlicher Aufgaben auf Sachverstaendige zwecks effektiver Gewaesseraufsicht absehbar. - Ueber Gefaehrdungsstufe des Paragraphen 6 SaechsVAwS hinausgehende Differenzierung von Anlagen und ganzen Betriebsstaetten erforderlich zum Setzen von Schwerpunkten der Gewaesseraufsicht. - Erfassung aller Betriebe in den Wasserschutzgebieten und Ueberschwemmungsgebieten der Elbe, sowie einiger groesserer Betriebe andernorts; Aussondern nicht anzeigepflichtiger und Ordnung der verbleibenden nach Gefaehrdungspotential (1. Stufe); Begehung bei ausgewaehlten Betrieben (2. Stufe). - Fehlen des noetigen Fachwissens bei kleinen und mittelstaendischen Unternehmen zur ordnungsgemaessen Erfuellung der rechtlichen Verpflichtungen (Anzeige); Unterstuetzung durch Sachverstaendige erforderlich (Hauptprobleme: Abgrenzung von Anlagen, Wassergefaehrdungsklasse von Zubereitungen); hohe Dunkelziffer anzeigepflichtiger, aber nicht angezeigter Anlagen zu erwarten. Die Studie wurde 1996 als Band 26 der IWS-Schriftenreihe veroeffentlicht.
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Umweltprüfung | 1 |
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Deutsch | 18 |
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