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Polizeiliche Kriminalstatistik des Polizeirevieres Altmarkkreis Salzwedel 2025

Für den Zuständigkeitsbereich des Polizeireviers Altmarkkreis Salzwedel stellt sich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) folgendermaßen dar: Im Jahr 2025 wurden im Zuständigkeitsbereich des Polizeireviers Altmarkkreis Salzwedel insgesamt 4.429 Straftaten registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um 411 Fälle bzw. 8,5 % . Die Aufklärungsquote (AQ) konnte deutlich auf 62,1 % gesteigert werden (2024: 55,3 %). Damit liegt das Polizeirevier über dem Landesdurchschnitt. Entwicklung der Hauptdeliktgruppen Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 zeigt im Detail die Entwicklung der wichtigsten Delikt-gruppen im Zuständigkeitsbereich des Polizeireviers Altmarkkreis Salzwedel. Im Folgenden werden die einzelnen Bereiche differenziert betrachtet: Straftaten gegen das Leben Im Jahr 2025 wurde in 3 Fällen an Straftaten gegen das Leben ermittelt. Alle drei Fälle konnten aufgeklärt werden, was einer Aufklärungsquote von 100% entspricht. Diese Deliktgruppe umfasst in der Zuständigkeit des Polizeireviers die fahrlässige Tötung sowie den Abbruch der Schwangerschaft. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Die Zahl der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist im Jahr 2025 auf 56 Fälle angestiegen (2024: 46 Fälle), was einem Zu-wachs von 21,7% entspricht. Die Aufklärungsquote liegt mit 94,6% weiterhin auf einem sehr hohen Niveau (2024: 91,3%). Innerhalb dieser Deliktgruppe ist insbesondere die Zahl der an-gezeigten Vergewaltigungen auffällig: 2025 wurden 12 Fälle registriert (2024: 4 Fälle). Auch der sexuelle Missbrauch von Kindern ist weiterhin ein Thema, wobei die Fallzahlen von 6 im Vorjahr auf 4 im Berichtsjahr gesunken sind. Die hohe Aufklärungsquote in diesem Bereich ist ein positives Signal, dennoch bleibt die Prävention und Sensibilisierung in der Bevölkerung ein wichtiger Schwerpunkt. Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit Im Jahr 2025 wurden 1.044 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit erfasst (2024: 1.013 Fälle), was einem leichten Anstieg um 3,1 % entspricht. Die Aufklärungsquote liegt bei 90,6% (2024: 91,7%). Zu dieser Deliktgruppe zählen insbesondere Raubstraftaten, Körperverletzungsdelikte sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit wie Nötigung, Bedrohung, Nachstellung und Freiheitsberaubung. Diebstahlsdelikte gesamt Die Diebstahlsdelikte stellen weiterhin einen bedeutenden Anteil an der Gesamtkriminalität dar, sind jedoch im Jahr 2025 deutlich zurückgegangen. Es wurden 1.065 Fälle registriert (2024: 1.415 Fälle), was einem Rückgang um 24,7% entspricht. Die Aufklärungsquote konnte auf 35,3% gesteigert werden (2024: 30,0%). Besonders auffällig ist der Rückgang bei Diebstählen aus Wohnungen (2025: 50 Fälle, 2024: 78 Fälle), an/aus Kraftfahr-zeugen (2025: 78 Fälle, 2024: 108 Fälle) sowie in/aus Büro-, Lager- und Werkstätten (2025: 38 Fälle, 2024: 63 Fälle). Die Zahl der Diebstähle in/aus Warenhäusern und Geschäften ist ebenfalls leicht gesunken (2025: 242 Fälle, 2024: 278 Fälle). Vermögens- und Fälschungsdelikte Im Bereich der Vermögens- und Fälschungsdelikte ist ein Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen. 2025 wurden 647 Fälle registriert (2024: 764 Fälle), was einem Minus von 15,3% entspricht. Die Aufklärungsquote konnte deutlich auf 58,9% gesteigert werden (2024: 39,4%). Innerhalb dieser Deliktgruppe ist insbesondere der Betrug mit 373 Fällen (2024: 575 Fälle) weiterhin der häufigste Einzeltatbestand, gefolgt von Unterschlagung mit 131 Fällen (2024: 147 Fälle). Die Entwicklung zeigt, dass insbesondere im Be-reich des Betrugs weiterhin ein hoher Handlungsbedarf besteht, auch wenn die Fallzahlen rückläufig sind. Sonstige Straftaten nach StGB Die sonstigen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sind im Jahr 2025 leicht angestiegen. Es wurden 1.427 Fälle registriert (2024: 1.361 Fälle), was einem Zuwachs von 4,8% entspricht. Die Aufklärungsquote liegt bei 58,2% (2024: 56,0%). Zu den wichtigsten Einzeldelikten zählen: Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze Die Zahl der Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze ist im Jahr 2025 deutlich gesunken. Es wurden 187 Fälle registriert (2024: 241 Fälle), was einem Rückgang um 22,4% entspricht. Die Aufklärungsquote liegt bei 86,6% (2024: 90,0%). Innerhalb dieser Deliktgruppe sind insbesondere die Rauschgiftdelikte mit 104 Fällen (2024: 152 Fälle) hervorzuheben, die um 31,6% zurückgegangen sind. Besondere Deliktsbereiche: Rauschgiftdelikte Die Zahl der Rauschgiftdelikte ist im Jahr 2025 deutlich gesunken. Es wurden 104 Fälle registriert (2024: 152 Fälle), was einem Rückgang um 31,6% entspricht. Die Aufklärungsquote liegt bei 89,4%. Der Rückgang betrifft insbesondere allgemeine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Polizei führt dies auf die Auswirkungen des Konsumcannabisgesetz – KcanG zurück. Brandstiftungen Im Jahr 2025 wurden 55 Fälle von Brandstiftung erfasst (2024: 41 Fälle), was einem Anstieg um 34,1% entspricht. Die Aufklärungsquote liegt bei 23,6% und ist damit im Vergleich zum Vorjahr (2024: 51,2%) deutlich gesunken. Die niedrige Aufklärungsquote zeigt, dass Brandstiftungen weiterhin eine besondere Herausforderung für die Ermittlungsarbeit dar-stellen. Die Polizei wird daher ihre Anstrengungen in diesem Bereich weiter intensivieren. Sachbeschädigungen Die Zahl der Sachbeschädigungen ist im Jahr 2025 erneut angestiegen. Es wurden 639 Fälle registriert (2024: 610 Fälle), was einem Zuwachs von 4,8% entspricht. Die Aufklärungsquote liegt bei 29,1% (2024: 32,1 %). Sachbeschädigungen machen einen Anteil von rund 11,7% an der Gesamtkriminalität im Landkreis aus. Straftaten gegen die Umwelt Im Bereich der Straftaten gegen die Umwelt wurden 2025 ins-gesamt 11 Fälle registriert (2024: 6 Fälle), was einem Anstieg um 83,3% entspricht. Die Delikte umfassen unter anderem illegale Abfallbeseitigung, Gewässerverunreinigung und Verstöße gegen das Naturschutzgesetz. Die Polizei arbeitet hier eng mit den zuständigen Umweltbehörden zusammen. Die Aufklärungsquote liegt bei 54,5% (2024: 50%). Computerkriminalität Die Computerkriminalität ist im Jahr 2025 leicht zurückgegangen. Es wurden 162 Fälle registriert (2024: 188 Fälle), was einem Rückgang um 13,8% entspricht. Die Aufklärungsquote konnte deutlich auf 66,7% gesteigert werden (2024: 16,5%). Die Polizei beobachtet weiterhin eine hohe Dynamik in diesem Deliktsfeld und setzt auf spezialisierte Ermittlungsgruppen sowie Präventionsarbeit, um Bürgerinnen und Bürger für die Gefahren im digitalen Raum zu sensibilisieren. Im Jahr 2025 wurden 1.862 Tatverdächtige ermittelt. Die Verteilung nach Altersgruppen und Geschlecht stellt sich wie folgt dar: Quelle: PKS Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel, Erfassungszeitraum 01.01.-31.12.2025 Der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger lag bei 15%. (DK) Impressum: Polizeiinspektion Stendal Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel Große Pagenbergstr. 10 29410 Salzwedel Tel: (03901) 848 191 Fax: (03901) 848 210 Mail: bpa.prev-saw@polizei.sachsen-anhalt.de

LUA-Bilanz-Lebensmittelüberwachung 2021

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ LEBENSMITTELÜBERWACHUNG © adisa / AdobeStock Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2021 Untersuchte und beanstandete Lebensmittel‐ und Bedarfsgegenständeproben 2021 Warengruppe Beanstandet Beanst. in % Nüsse, -Erzeugnisse, Snacks33972,1 Kräuter und Gewürze376184,8 Obst und Gemüse1698915,4 Eier und Eiprodukte275165,8 Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee418296,9 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege sowie Reinigungs- und Pflegemittel391338,4 Wein38803629,3 Vegane/Vegetarische Ersatzprodukte148149,5 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt401399,7 Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Erzeugnisse4534710,4 Milch und Milchprodukte104212311,8 Spielwaren und Scherzartikel2483012,1 Lebensmittel für besondere Ernährungsformen6347812,3 Brühen, Suppen und Saucen3875012,9 Getreide und Backwaren136817712,9 Fette und Öle4025313,2 Alkoholfreie Getränke77210413,5 Fleisch, Geflügel, Wild und Erzeugnisse252234313,6 Fertiggerichte3455315,4 Eis und Desserts3786416,9 Alkoholische Getränke außer Wein4588518,6 Kosmetische Mittel67213820,5 Zuckerwaren4729720,6 Zusatzstoffe1836736,6 Tabakerzeugnisse322062,5 18294213811,7 Proben gesamt 2 Proben Lebensmittelüberwachung trotz Corona-Einschränkungen auf Kurs Auch im zweiten Pandemiejahr 2021 nahmen co- ronabedingte Einschränkungen Einfluss auf die Le- bensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz. Das Kontrollpersonal wurde zum Teil weiterhin zur Un- terstützung der Gesundheitsämter abgeordnet oder war z.B. auch als Eltern, Pflegende oder An- gehörige von Risikogruppen von COVID-19 betrof- fen. Zudem mussten viele Betriebe insbesonde- re in der Gastronomie ihre Tätigkeit wochen- und monatelang einstellen, so dass die Lebensmit- telkontrolleurinnen und -kontrolleure der Kreise und kreisfreien Städte weniger Betriebskontrollen durchführen konnten. Das spiegelt sich auch in Zahlen wider: Vor der Coronapandemie im Jahr 2019 hatten landesweit noch 36.220 Betriebskontrollen stattgefunden, im Jahr 2020 waren es 29.248, und 2021 wurden während der sich weiter verschärfenden Pande- mielage noch 25.555 Kontrollen durchgeführt. Die Zahl der von den Kommunen eingesandten und im LUA untersuchten Proben hat sich dage- gen erholt. Insgesamt 18.294 Proben waren es im vergangenen Jahr und damit fast 2.000 Proben (11 Prozent) mehr als noch 2020, dem ersten Jahr der Pandemie. Auf die Beanstandungsquote bei den untersuchten Proben wirkt sich die Pandemie da- gegen nicht aus, dieser Wert liegt mit 11,7 Prozent unverändert auf dem Niveau der Vorjahre. Um trotz aller Einschränkungen ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat man in Rheinland-Pfalz in der amtlichen Kontrolle die zur Verfügung stehenden Mittel und Kräfte risikoorientiert eingesetzt und beispielsweise empfohlen, die Kontrolltätigkeiten auf bestimmte Betriebsarten zu konzentrieren. Proben aus besonderem Anlass wie Verdachtspro- ben, Nachproben oder Beschwerdeproben wurden nach wie vor entnommen, planbare Probenahmen dagegen auf Herstellerbetriebe mit Sitz in Rhein- land-Pfalz konzentriert. Die überwiegende Mehrzahl der beanstande- ten Proben betraf eine falsche oder irreführende Kennzeichnung. Beanstandungen von Proben, die tatsächlich gesundheitsschädlich waren, gab es wie in den Vorjahren zum Glück sehr selten. 2021 wurden insgesamt 25 Proben als gesundheits- schädlich beanstandet. Sechs Proben davon waren mit Fremdkörpern be- lastet. So wurden Kunststoffspäne in einem Kä- sekuchen gefunden, und eine Probe originalver- packter Tiefkühl-Himbeeren enthielt einen Stein. Steine fanden Verbraucher auch in einer Probe Studentenfutter und in Haferflocken. In einer Bri- oche fand ein Käufer Plastik und meldete dies der Lebensmittelüberwachung. Ein Käufer von Auf- backbrötchen entdeckte darin Metalldrähte. Die LUA-Sachverständigen konnten keine dieser Bean- standungen in einer Vergleichsprobe bestätigen. Auch ekelerregende Proben gehören zu den Be- funden. In einer Fertigsuppe fand man fünf Insek- tenlarven, und mit Fleischkäse belegte Brötchen waren mit Haaren von Mensch und Katze belas- tet. Ein Stück untersuchte Pizza enthielt unterdes- sen leere Puppenhüllen von Fliegen, ein paniertes Schnitzel ein weißliches, nicht näher definierbares Faserknäuel. Ein untersuchter Eiswagen enthielt mehrere stark verschmutzte und verschimmelte Utensilien. Ekelerregende Proben wie diese kom- men in der Regel als sogenannte Verbraucherbe- schwerden ins LUA. In den erwähnten Fällen kann ausgeschlossen werden, dass die ekelhaften „Zu- taten“ im Haushalt des Verbrauchers dazugekom- men sind. Sechs andere Proben waren dagegen aus mikro- biologischer Sicht gesundheitlich bedenklich. In zwei Proben wurden Salmonellen nachgewiesen, darunter eine geräucherte Mettwurst. Eine weite- re Probe war mit Listerien belastet. Bei einer Pro- be Feldsalat wurden verotoxinbildende E.coli-Bak- terien (VTEC) nachgewiesen. In zwei untersuchten Nahrungsergänzungsmitteln wurden Salmonellen entdeckt. Eine Probe Thun- fisch aus der Dose wies © Gabi Günther / Fotolia 3 Auch Kosmetik wie Shampoo, Seife oder Duschgel gehört zum Untersuchungsspektrum des LUA. Im vergan- gen Jahr war keines dieser Produkte akut gesundheitsschädlich. © LUA einen zu hohen Histamingehalt auf. Den genann- ten Keimen ist gemeinsam, dass sie selbst oder die von ihnen gebildeten Toxine Erbrechen und/ oder schwere Durchfallerkrankungen auslösen können. Für Personen mit schwächerem Immun- system wie Kleinkinder, alte oder kranke Men- schen besteht eine besondere Gefahr. Zwei als Lebensmittel verkaufte Proben eines Herstellers von Tabak und Tabakerzeugnissen wur- den aufgrund ihres Nikotingehalts als gesund- heitsschädlich eingestuft, der gemessene Nikotin- gehalt gilt in Lebensmitteln als nicht sicher. Wenn solche gesundheitsschädlichen Lebensmittel überregional im Einzelhandel vertrieben werden, dann müssen sie aus den Regalen entfernt und die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Öffentliche Rückrufe zu überwachen ist Aufgabe der kommunalen Lebensmittelüberwa- chung. Die Informationen über unsichere Lebens- mittel laufen dagegen beim LUA zusammen. Kontaktstelle für europaweites Warnsystem Das LUA ist nicht nur ein Untersuchungsamt, son- dern für Rheinland-Pfalz auch die Kontaktstel- le des europaweit aktiven Schnellwarnsystems RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed). Im vergangenen Jahr hat diese Kontaktstelle 195 öf- 4 fentliche Rückrufe von nicht sicheren Lebensmit- teln und Lebensmittelbedarfsgegenständen be- arbeitet, die auch nach Rheinland-Pfalz gelangt waren. Wegen der überregionalen Verbreitung hat sich das LUA für Rheinland-Pfalz im Internetportal www.lebensmittelwarnung.de an 145 veröffent- lichten Warnungen angeschlossen, sechs davon hatte das LUA auch selbst erstellt. Dieses Internet- portal wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) betrieben und von den Überwachungsbehörden der 16 Bundes- länder mit Informationen über Rückrufe bestückt. Mit dem Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid Ex- change of Information System) wurde für Europa außerdem ein Netzwerk etabliert, in dem Behör- den Informationen zu gefährlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs austauschen und im Inter- netportal www.lebensmittelwarnung.de veröf- fentlichen können. Gewarnt wird zum Beispiel vor Hautcreme, Zahnpasta oder Shampoo. Aber auch Spielzeug, Kleidung oder Schmuck können Gegen- stand von Warnungen sein. Im Bereich des RAPEX gab es im vergangenen Jahr 32 öffentliche Rückru- fe , von denen Rheinland-Pfalz betroffen war. Die Kontaktstelle im LUA hat sich außerdem 27 ent- sprechenden Veröffentlichungen im Internetpor- tal www.lebensmittelwarnung.de angeschlossen. Zwei davon hatte das LUA selbst erstellt. Hanf- und CBD-Produkte: Trend mit hoher Beanstandungsquote Der Trend hält an und beschert der Lebensmittel- überwachung viel Arbeit: Hanf steckt heutzuta- ge in Tee, Müsli, Kaugummi oder Proteinpulver. In den vergangenen Jahren sind immer mehr Produk- te darunter, die Cannabidiol (CBD) enthalten. CBD wird von einigen Herstellern als wahres Wunder- mittel vermarktet – rechtlich gesehen hat es aber in den allerwenigsten Produkten etwas zu suchen. Das Problem für die Lebensmittelüberwachung: Hanfprodukte können je nach Zusammensetzung bzw. Beschaffenheit, Aufmachung und Auslobung lebensmittel-, kosmetik-, tabak-, arzneimittel- oder betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Aus diesem Grund ist die Beurteilung mitunter komplex und zeitaufwändig. Das LUA hat im vergangenen Jahr insgesamt 130 Proben aus unterschiedlichen Warengruppen mit Blick auf diese Problematik unter die Lupe genommen. Zudem wurden im Amtshilfeverfahren 2021 ins- gesamt 26 zusätzliche Proben für die Staatsan- waltschaft analysiert und beurteilt. Die Beanstan- dungsquoten waren überdurchschnittlich hoch. Lebensmittel Die Verwendung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) zur Herstellung von Lebensmitteln liegt wei- Gruppe 1 ter voll im Trend. Nicht immer sind diese Produk- te verkehrsfähig und sicher. Bei ihrer Beurteilung müssen mehrere Punkte berücksichtigt werden. 1. Betäubungsmittelrechtliche Bestimmungen Eine Beurteilung nach lebensmittelrechtlichen Be- stimmungen kann bei diesen Produkten nur er- folgen, insofern es sich nicht um Betäubungsmit- tel handelt - denn Betäubungsmittel können per gesetzlicher Definition keine Lebensmittel sein. Die Hanfpflanze und deren Pflanzenteile unterlie- gen grundsätzlich den Bestimmungen des natio- nalen Betäubungsmittelgesetzes. Dabei gibt es je- doch Ausnahmen: Hanfsamen sowie Nutzhanf (Pflanzen bzw. Pflanzenteile aus dem Anbau in der EU mit zertifiziertem Saatgut von Sorten aus dem gemeinschaftlichen Sortenkatalog oder Pflanzen bzw. Pflanzenteile, die nachweislich einen THC- Gehalt von weniger als 0,2 Prozent aufweisen) gehören nicht zu den Betäubungsmitteln. Nutz- hanf ist jedoch nur von den Betäubungsmitteln ausgenommen, wenn dieser wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dient, die einen Miss- brauch zu Rauschzwecken ausschließen. Produkte aus Hanfsamen (Gruppe 1, siehe Tabel- le) fallen daher in der Regel nicht unter das Be- täubungsmittelgesetz. Bei Produkten aus unver- arbeiteten Hanfblättern und Hanfblüten (z. B Hanfblätter- oder Hanfblütentees) kann ein Miss- Hanfsamen• Hanfsamen (un-/geschält, geröstet oder roh) Produkte aus Hanfsamen• z. B. (entfettetes) Hanfsamenpulver, Hanfproteinpulver, Produkte mit HanfsamenHanf(samen)öl • z. B. Nudeln, Pesto, Müsli, Gebäck, Kartoffelchips, Brotaufstri- che, Schokolade, Wurst Gruppe 2 Gruppe 3 Produkte mit/aus Hanfblätternz. B. Hanfblättertee, Hanfblütentee, Hanfblattpulver, Hanfsirup, und/oder BlütenGetränke mit Hanfsirup oder Hanfblattpulver Produkte mit zugesetzten Hanfextraktenz. B. CBD-Öle, CBD-Honigzubereitungen, CBD-Gummibärchen, oder Cannabinoiden (v. a. CBD)CBD-Kaffee, CBD-Getränke, CBD-Kaugummi, Nahrungsergän- zungsmittel in Form von Kapseln, Dragees, Tropfen etc. Gruppe 4 Produkte mit Hanfaromen z. B. Getränke (z. B. Energy-Drinks, Eistees), Süßwaren (z. B. Lol- lys, Gummibärchen), Konserven (z. B. Essiggurken), Knabberer- zugnisse (z. B. Kartoffelchips) 5

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ecstasy

<p> <p>In den vergangenen Monaten kam es in Deutschland zu mehreren Todesfällen von Jugendlichen, die mutmaßlich auf einen Konsum der Droge Ecstasy zurückzuführen sind. Viele weitere Teenager mussten mit zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen im Krankenhaus behandelt werden. Welche Nebenwirkungen hat Ecstasy und was sagt der Gesetzgeber zu dieser Partydroge? Die Gefahrstoffschnellauskunft klärt auf.</p> </p><p>In den vergangenen Monaten kam es in Deutschland zu mehreren Todesfällen von Jugendlichen, die mutmaßlich auf einen Konsum der Droge Ecstasy zurückzuführen sind. Viele weitere Teenager mussten mit zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen im Krankenhaus behandelt werden. Welche Nebenwirkungen hat Ecstasy und was sagt der Gesetzgeber zu dieser Partydroge? Die Gefahrstoffschnellauskunft klärt auf.</p><p> <p><strong>Was ist Ecstasy?</strong></p> <p>Als Ecstasy bezeichnet man meist in Tablettenform ausgegebene Präparate, die als Hauptwirkstoff das Betäubungsmittel Methylendioxymetamfetamin, kurz: MDMA, enthalten. Diese organische Chemikalie ist farblos und wenig flüchtig. Der Verkehr von Betäubungsmitteln wird in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I), verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage II) sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage III). MDMA zählt zu den Betäubungsmitteln der Anlage I und damit zu den am strengsten regulierten Drogen. In dieselbe Kategorie fallen unter anderem weitere bekannte Drogen wie LSD, Heroin und Meskalin. Die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Inverkehrbringen dieser Substanzen kann durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise und ausschließlich zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.</p> <p><strong>Welche Schäden können beim Konsum auftreten?</strong></p> <p>Entsprechend lang ist auch die Liste möglicher negativer Auswirkungen eines Ecstasy-Konsums. Die berauschende Wirkung von MDMA ergibt sich aus der Stimulation des zentralen Nervensystems. Die Einnahme bewirkt Erregung und Ruhelosigkeit bis hin zur Trunkenheit und stört die Reaktionsfähigkeit. Nach massiver Einnahme können Übelkeit, klamme Haut, beschleunigte Herztätigkeit mit Körpertemperatursteigerung, Muskelschmerz und -nekrose sowie eine Verringerung der Nierenfunktion und unkontrollierte Muskelkrämpfe auftreten. Ein irreversibler Schaden ist möglich. Bei längerem Gebrauch können sich Schwächegefühl, Appetit- und Gewichtsverlust, Schlaflosigkeit, Angstgefühl, Muskelstarre, Sehstörungen sowie Verhaltens- und Gedächtnisstörungen bis hin zu Wahnvorstellungen einstellen. Dabei kann das zentrale Nervensystem nachhaltig geschädigt werden.</p> <p>Für Einsatzkräfte zu beachten ist: im seltenen Fall von Ecstasy-Bränden können giftige nitrose Gase entstehen. Da die Dämpfe schwerer als Luft sind, sollten Einsatzkräfte beim Auftreten größerer Mengen der Gase oder Dämpfe Schutzkleidung mit Pressluftatmer tragen. Geschädigte Personen sollten unter Überwachung der Lebensfunktionen, Schutz vor Wärmeverlust und Freihaltung der Atemwege ärztlicher Behandlung zugeführt werden.</p> <p><strong>Betäubungsmittel auf Rezept? Nicht für Ecstasy!</strong></p> <p>Einzelne Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG dürfen gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unter Einhaltung der notwendigen Nachweisführung von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, zum Beispiel als Substitutionsmittel oder als Notfallvorrat in der Palliativversorgung, verschrieben werden. Diese sind zum Beispiel Oxycodon, Lorazepam, Morphin oder Methadon. MDMA ist hingegen in keinem Fall verschreibungsfähig. Die Herstellung oder Abgabe der Substanz ist gemäß §29 des BtMG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.</p> <p><strong>Die Gefahrstoffschnellauskunft</strong></p> <p><em>Alle Fakten zu den genannten Chemikalien sind in der Chemikaliendatenbank ChemInfo enthalten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil von ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u. a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter </em><em>www.chemikalieninfo.de</em><em> bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.</em></p> </p><p>Informationen für...</p>

Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für chemischen Verbindung: Flualprazolam

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für die chemische Verbindung "Flualprazolam". Der Name nach Regelwerk ist "8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3a][1,4]benzodiazepin".

Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für chemischen Verbindung: Clonazolam

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für die chemische Verbindung "Clonazolam". Der Name nach Regelwerk ist "6-(2-Chlorphenyl)-1-methyl-8-nitro-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin".

Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für chemischen Verbindung: Flubromazolam

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für die chemische Verbindung "Flubromazolam". Der Name nach Regelwerk ist "8-Brom-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3a][1,4]benzodiazepin".

Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für chemischen Verbindung: (RS;SR)-Methylphenidat

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für die chemische Verbindung "(RS;SR)-Methylphenidat". Der Name nach Regelwerk ist "(RS;SR)-Methylphenidat".

Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für chemischen Verbindung: Furethidin

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für die chemische Verbindung "Furethidin". Der Name nach Regelwerk ist "Furethidin".

Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für chemischen Verbindung: Morphin

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für die chemische Verbindung "Morphin". Der Name nach Regelwerk ist "Morphin".

Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für chemischen Verbindung: Aminorex

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. Betäubungsmittel-AußenhandelsVO (BtMAHV)" für die chemische Verbindung "Aminorex". Der Name nach Regelwerk ist "Aminorex".

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