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Katastrophenschutz (für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist für die in ihrer Zuständigkeit liegenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG ) auch die nach § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ( ASOG Bln ) sowie nach § 3 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Land Berlin ( KatSG ) die für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständige Behörde. Etwa 40 genehmigungsbedürftige Anlagen sind als Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential nach § 27 KatSG identifiziert worden und sind damit Gegenstand der behördlichen Katastrophenschutzplanung. Ihre Betreiber/innen sind unter anderem verpflichtet, den Katastrophenschutzbehörden betriebliche Auskünfte zu erteilen, sich an Übungen zu beteiligen und Betriebsstörungen zu melden. Für Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential, die zudem Betriebsbereich der oberen Klasse nach § 3 Abs. 5 a des BImSchG sind ( Liste der Betriebsbereiche ), erstellt die Senatsverwaltung in Abstimmung mit Betreiber/innen und den an der Katastrophenschutzplanung beteiligten Behörden externe Notfallpläne nach § 7 Abs. 1 KatSG, auf deren Basis regelmäßig Katastrophenschutzübungen durchgeführt werden. Die externen Notfallpläne wurden so konzipiert, dass Erläuterungen zu Grundlagen der behördlichen Planung und allgemeingültige Regelungen in einem für alle Betriebsbereiche gültigen Teil A veröffentlicht werden können, während schützenswerte Angaben zu den einzelnen Betriebsbereichen, zu deren Umfeld, zu Schadensszenarien sowie zu den notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen jeweils in einem objektspezifischen Teil B gesammelt werden, der nur den zuständigen Behörden zur Verfügung steht und nicht öffentlich gemacht wird. In Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential können trotz umfangreicher Sicherheitsmaßnahmen Schadensereignisse, bei denen gefährliche Stoffe freigesetzt werden, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Stoffe können zu chemischen Gefahren für die Bevölkerung führen, die unter dem Begriff der CBRN-Gefahren zusammengefasst werden. Über CBRN-Gefahren und Verhaltensempfehlungen zur Selbsthilfe bei entsprechenden Schadensfällen informiert das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe auf seiner Internetseite sowie in folgendem Informationsblatt. Die zuständige Senatsverwaltung für Inneres informiert auf ihrer Internetseite zum Katastrophenschutz im Land Berlin .

2. Schlepper

2. Schlepper Für Schlepper, die auch als Hafenassistenzschlepper eingesetzt werden, gilt: 2.1 Fahrstände auf der Brücke müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein voller Überblick in jeder Manövriersituation durch einen Schiffsführer gewährleistet ist. Die Sicht nach voraus und achtern von den Bedienständen für Hauptantriebsanlagen und Winden von der Brücke muss gewährleistet sein. 2.2 Die Brücke ist mit einem Tagsicht-Radargerät und einem zusätzlichen Monitor mit Tagsichteigenschaften auszurüsten, wobei der Monitor so anzuordnen ist, dass auch bei Rückwärtsfahrten das Radarbild in Fahrtrichtung zu beobachten ist. 2.3 Die in Augenhöhe vorhandenen Front-, Seiten- und Rückfenster des Ruderhauses müssen wegen der Blendfreiheit nach unten eingezogen sein. 2.4 Es müssen durch Elektromotoren angetriebene Scheibenwischer für alle in Augenhöhe vorhandenen Ruderhausfenster vorgesehen sein - mit Ausnahme von Fenstern in Türen und verschiebbaren Fenstern an den Seiten. 2.5 Hafenassistenzschlepper müssen mit zwei Hauptantriebsanlagen ausgerüstet sein, die einschließlich der Propelleranlage voneinander unabhängig sind. Bei Ausfall einer der beiden Hauptantriebsanlagen muss die zweite ohne Einschränkung manövrierfähig bleiben. 2.6 Auf der Brücke müssen alle wichtigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen für die Hauptantriebsanlagen, der dazugehörigen Aggregate sowie der sonstigen betriebswichtigen Anlagen installiert sein. 2.7 Für die Schleppwinden sind Fahrstände auf der Brücke und für Storewinden auf der Brücke und an Deck vorzusehen. Die Fahrstände sind mit Bedienungs- und Überwachungselementen auszurüsten. 2.8 Es müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Vorrichtungen vorhanden sein, die das Slippen des Schlepphakens oder die Entriegelung der Schleppwinde ermöglichen. Eine dieser Vorrichtungen muss auch bei Betriebsstörungen funktionsfähig bleiben. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Schlepphaken und Winde von der Brücke und von Deck schnell auszulösen. Sind die Schlepper mit einem hydraulischen Schlepphaken ausgerüstet, genügt ein Auslösesystem. Auslöseelemente für den Schlepphaken müssen auf der Brücke und an Deck angeordnet sein. 2.9 Eine Einstiegspforte ist auf jeder Seite in der Verschanzung vorzusehen, damit bei "Mensch-über-Bord" Hilfe geleistet werden kann. Stand: 30. November 2024

Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen

Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen Unternehmen müssen seit 1991 Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen bei den Landesbehörden melden. Bisher wurden zwischen 11 und 41 derartige Ereignisse pro Jahr gemeldet. Die häufigsten Ursachen im Jahr 2022 waren Reparaturarbeiten und Bedienfehler, technische Fehler sowie System- und Auslegungsfehler. Die häufigsten Folgen waren Freisetzungen von gefährlichen Stoffen. Meldepflichtige Ereignisse betrifft etwa 1 Prozent aller Betriebsbereiche Im Jahr 2022 wurden der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle (ZEMA ) insgesamt 34 meldepflichtige Ereignisse in 3.914 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, gemeldet (Stand 30.07.2024, siehe Abb. “Verteilung der Störfallereignisse 2022“ und Abb. „Nach der Störfall-Verordnung gemeldete Ereignisse“). Davon waren 16 Störfälle und 18 sonstige meldepflichtige Ereignisse. Es wurden demnach aus 1 % aller Betriebsbereiche derartige Ereignisse gemeldet. Die Anzahl der meldepflichtigen Ereignisse für das Jahr 2022 liegt bei 34 Ereignissen in ca. 3.900 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen (Stand 11.05.2023). Fünfzehn dieser Ereignisse traten im Jahr 2022 bei der Herstellung von Chemikalien und der Raffination von Erdöl auf, zehn Ereignisse im Bereich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, vier im Bereich Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung, zwei im Bereich Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen, ein im Bereich Holz, Zellstoff und zwei im Bereich Sonstiges (siehe Abb. „Verteilung der Störfallereignisse 2022“). Bei den 34 Ereignissen gab es keine Todesfälle. 49 Personen wurden bei den Ereignissen verletzt. Bei 23 dieser Ereignisse traten innerhalb der Betriebsbereiche Sachschäden von insgesamt ca. 24.777.850 Euro und außerhalb von ca. 500.000 Euro auf. Umweltschäden wurden bei 23 Ereignissen innerhalb und einem außerhalb des Betriebsbereiches angezeigt. Hierbei kam es u. a. zu einem Entweichen von Biogas in die ⁠ Atmosphäre ⁠. Die Kosten lagen insgesamt bei ca. 170.000 Euro. Zudem sind bei knapp der Hälfte der Ereignisse Brandgase durch Brände freigesetzt worden und bei drei Viertel der Ereignisse Emissionen durch Stofffreisetzungen aufgetreten. Fehlerquellen Mensch und Technik Im Jahr 2022 waren Fehler von Menschen und Systemfehler die dominierenden Ursachen für Störfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse. Hier sind u. a. Bedienfehler sowie Auslegungen mehrfach aufgetreten. Der Bereich Biogasanlagen war bei 6 Ereignissen betroffen. In 2 Fällen liegt noch keine abschließende Bewertung der Ereignisse vor (Stand Juli 2024). Störfallrisiken in Betriebsbereichen Das Risiko eines Störfalls besteht immer dann, wenn gefährliche Stoffe in größeren Mengen in einem Bereich, der einem Betreiber untersteht, vorliegen oder sich bei einer Betriebsstörung bilden können. Um dieses Risiko zu minimieren, erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1982 die Seveso-Richtlinie und überarbeitete sie seitdem mehrmals, zuletzt 2012 (Richtlinie 2012/18/EU) . Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben der EU insbesondere mit der Störfall-Verordnung um. Um Anforderungen an die Minderung von derartigen Risiken besser fassen zu können, hat die EU den Begriff „Betriebsbereich“ eingeführt. Ein Betriebsbereich liegt dann vor, wenn in einem Bereich mit einer oder mehreren Anlagen, der einem Betreiber untersteht, mindestens vorgegebene Mengen an bestimmten gefährlichen Stoffen vorliegen oder bei einer Betriebsstörung entstehen können. Die jeweiligen Mindestmengen sind in der Störfall-Verordnung festgelegt. Mitte 2022 hatten wir in Deutschland 3.914 Betriebsbereiche. Geschieht in einem Betriebsbereich eine Betriebsstörung, die so gravierend ist, dass sie in der Störfall-Verordnung genannte Kriterien erfüllt, muss der jeweilige Betreiber des Betriebsbereichs diese der zuständigen Landesbehörde melden (meldepflichtige Ereignisse). Um einen Störfall handelt es sich, wenn durch ein derartiges Ereignis das Leben von Menschen bedroht wird, schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt wird und die Umwelt oder bestimmte Kultur- und Sachgüter geschädigt werden, so dass dadurch eine Veränderung von Beständen oder der Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigen. Verhinderung von Störfällen und Minimierung ihrer Folgen Die Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber eines Betriebsbereichs insbesondere dazu, Störfälle zu verhindern und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen zu begrenzen. Diese Grundpflichten werden durch zahlreiche Betreiberpflichten in der Störfall-Verordnung konkretisiert und um Behördenpflichten ergänzt. Der Schaden, der bei einem Störfall entstehen kann, hängt wesentlich von den Mengen an vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Mengen gefährlicher Stoffe ab. Um Anwohner und die Umwelt bestmöglich zu schützen werden Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, in zwei Kategorien eingeteilt: In „Betriebsbereiche der unteren Klasse“ und in „Betriebsbereiche der oberen Klasse“. In „Betriebsbereichen der unteren Klasse“ sind bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Die Betreiber müssen „grundlegende Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen erfüllen. Dazu zählen ein Konzept, wie ein Betreiber Störfälle verhindert, und ein Konzept, wie er die Auswirkungen eines Störfalls durch technische oder organisatorische Maßnahmen begrenzt. Das kann das Einhausen von Anlagenteilen sein oder die Bereitstellung einer betrieblichen Feuerwehr und von Rettungsdiensten. In „Betriebsbereichen der oberen Klasse“ sind größere Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Hier muss der Betreiber „erweiterte Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen und damit auch erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese muss er in einem Sicherheitsbericht dokumentieren. Außerdem muss er einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen. Im Sicherheitsbericht beschreibt er die Risiken eines Störfalls und welche Vorkehrungen er trifft, um diese Risiken zu senken. Im Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss er festlegen, wer bei einem Störfall informiert wird und welche Maßnahmen er zu ergreifen hat. Unternehmen sollen voneinander lernen Seit 1991 müssen Unternehmen alle Störfälle melden. Seit 1993 gibt es dafür eine zentrale Anlaufstelle, die „Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen“ ( ZEMA ). Die ZEMA gehört zum Umweltbundesamt. Neben der Erfassung und Auswertung von Ereignissen, ist es ein Ziel der ZEMA, verallgemeinerbare Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik zu gewinnen.

Technische Optimierung des bestehenden Entnahmebauwerkes an der Lohr durch die Fa. Bosch Rexroth AG, Lohr a.Main

Mit Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 14.08.2015 wurde der Firma Bosch Rexroth AG eine Plangenehmigung (Az. 41-641-42/14-W) zur Errichtung des Entnahme- und Einleitbauwerkes Lo121 mit wesentlicher Umgestaltung des Uferbereiches der Lohr auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 4140/9 und 4559/2 der Gemarkung Lohr a. Main erteilt. Nach Inbetriebnahme der Anlage traten jedoch dauerhafte Betriebsstörungen im Bereich des Fischschonrechens auf. Daher beantragte die Firma Bosch Rexroth AG mit Schreiben vom 06.02.2023 die Erteilung von wasserrechtlichen Gestattungen für die Technische Optimierung des bestehenden Entnahmebauwerkes Lo121 am rechten Ufer der Lohr bei Gewässer-km 0,53, Herstellung einer Lenkbuhne sowie Betrieb einer Bauwasserhaltung auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 4140/9 und 4559/2 der Gemarkung Lohr a. Main.

Burkhardt GmbH, Kreutweg 2, 92360 Mühlhausen: Änderung des Heizkraftwerks

Die Burkhardt GmbH beantragte am 11.11.2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs des Heizkraftwerks auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 654, Gemarkung Mühlhausen: - Umrüstung des BHKW 1 auf einen V12-Motor mit höherer Leistung - Errichtung von zwei zusätzlichen Holzvergasern zur Versorgung des BHKW 1 - Umrüstung des BHKW 2 als Reserveanlage bei Betriebsstörungen des BHKW 1 - Neuerrichtung des BHKW 5 zur Eigenstromversorgung - Neuerrichtung eines Prüfstands für Kleinanlagen - diverse Änderungen der Betriebsarten und Brennstoffe - Betrieb einer Heizölfeuerungsanlage (Notkessel) und einer Hackschnitzelfeuerungsanlage

Anlage 2 - Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes

Anlage 2 - Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes Vorbemerkung: Patentarten A - Sportpatent B - Behördenpatent geforderte Kenntnisse 1 - Detailkenntnisse 2 - Grundkenntnisse 1. Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher 1.1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen) Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Kapitel 1 bis 7, 15 1 x x Kapitel 8 1 Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken) 1 x x Kapitel 11 1 Anlagen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B 3. Bezeichnung der Fahrzeuge 1 x x 6. Schallzeichen 1 x x 7. Schifffahrtszeichen 1 x x 8. Bezeichnung der Wasserstraße 1 x x 10. Ölkontrollbuch 1 x x Merkblätter / Handbücher Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Sprechfunk 2 x x Abfallbeseitigung 2 x x 1.2 Verkehrsvorschriften für Seeschifffahrtsstraßen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Bezeichnung der Fahrzeuge, Schallzeichen, Schifffahrtszeichen, Seezeichen und Betonnungssystem, Fahrregeln 1 x 1.3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Aufbau und Inhalt 2 x x Inhalt des Binnenschiffszeugnisses 2 x x 1.4 Besatzungsvorschriften, Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Besatzungsvorschriften, Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung 1 x 1.5 ADN Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Aufbau 2 x Urkunden/Weisungen 2 x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit blauen Kegeln/Lichtern 1 x Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x 1.6 Bestimmungen über die Patente, Teile II und III der Rheinschiffspersonalverordnung Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Patentarten und besondere Berechtigungen 2 x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit 1 x x 1.7 Unfallverhütung Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Unfallverhütung 2 x x 2. Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse 2.1 Rhein- und Nebenwasserstraßen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale 2 x x 2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt 1 x x Fahrwegabmessungen 1 x x 2.3 Navigation auf Seeschifffahrtsstraßen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Kursbestimmung, Standlinien und Schiffsort, Arbeiten mit der Seekarte, Kompasskontrollverfahren, Grundlagen der Gezeitenlehre 2 x 3. Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) 3.1 Führung des Fahrzeuges Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 x x Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 x x Einfluss von Strömung, Wind und Sog 2 x x Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung 2 x x Ankern und Festmachen 2 x x 3.2 Maschinenkenntnisse Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen 2 x x Bedienung, Betriebskontrolle 2 x x Maßnahmen bei Betriebsstörungen 2 x x 3.3 Laden und Löschen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines 2 Verwendung der Tiefgangsanzeiger 2 Stauen der Ladung 2 x 3.4 Verhalten unter besonderen Umständen Prüfungsstoff Geforderte Kenntnisse A B Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks 2 x x Bedienung von Rettungsgeräten 2 x x Besonderheiten bei Havarien auf Seeschifffahrtsstraßen 2 x Abfallbehandlung und Reinhaltung der Gewässer 2 x x Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 x x Feuerlöschwesen 2 x x Stand: 14. April 2023

Anlage 12 - Prüfungsprogramm Schifferzeugnis

Anlage 12 - Prüfungsprogramm Schifferzeugnis (zu § 40 Absatz 2) Teil 1: Fährschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen: Allgemeine Bestimmungen Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung Bezeichnung der Fahrzeuge Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße Fahrregeln Regeln für das Stillliegen Schallzeichen Ölkontrollbuch Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Aus der Binnenschiffspersonalverordnung Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften Detailkenntnisse der Fährenbetriebsverordnung II. Wasserstraßenkenntnisse Kenntnisse der beantragten Fährstrecke III. Berufskenntnisse Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb Einfluss von Strömung, Wind und des Soges Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle Maßnahmen bei Betriebsstörungen Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen Benachrichtigung von zuständigen Behörden Brandverhütung, Feuerlöschwesen Teil 2: Sportschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen: Allgemeine Bestimmungen Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung Bezeichnung der Fahrzeuge Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße Fahrregeln Regeln für das Stillliegen Schallzeichen Ölkontrollbuch Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung Grundkenntnisse über Aufbau und Inhalt der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (insbesondere über Sicherheit von Personen und Schiff) sowie den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung Aus der Binnenschiffspersonalverordnung Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften II. Wasserstraßenkenntnisse Grundkenntnisse über die Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) III. Berufskenntnisse Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb Einfluss von Strömung, Wind und Sog Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle Maßnahmen bei Betriebsstörungen Grundkenntnisse über das Stauen von Ladung und Staupläne Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere über Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen Benachrichtigung von zuständigen Behörden Brandverhütung, Feuerlöschwesen Teil 3: Behördenschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln bzw. Anlagen der Polizeiverordnungen: Allgemeine Bestimmungen Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung Bezeichnung der Fahrzeuge Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße Fahrregeln Regeln für das Stillliegen Schallzeichen Ölkontrollbuch Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Aus der Binnenschiffspersonalverordnung Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen II. Wasserstraßenkenntnisse Kenntnisse der Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) III. Berufskenntnisse Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb Einfluss von Strömung, Wind und des Soges Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle Maßnahmen bei Betriebsstörungen Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen Stand: 14. April 2023

Biogasanlagen müssen sicherer und emissionsärmer werden

Biogasanlagen müssen sicherer und emissionsärmer werden Biogas aus Gülle oder Ernteresten statt fossiler Brennstoffe ist grundsätzlich gut fürs Klima. Gleichzeitig sind Biogasanlagen aber eine Gefahr für Mensch, Klima und Umwelt. Damit klimaschädliche Gase und wassergefährdende Stoffe nicht aus den Anlagen entweichen und hochentzündliche Gase zu Unfällen führen, empfiehlt das UBA eine rechtsverbindliche Biogasanlagen-Verordnung. Biogasanlagen können einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, wenn sie emissionsarm betrieben werden. Durch zum Teil veraltete oder unzureichende Technik können sie allerdings – entgegen ihrem eigentlichen Sinn – auch erhebliche klimarelevante Methanemissionen verursachen. Etwa fünf Prozent des in Biogasanlagen produzierten Methans entweicht unkontrolliert in die ⁠ Atmosphäre ⁠. Die Emissionen stammen sowohl aus den Biogasmotoren, die zur Stromgewinnung eingesetzt werden, als auch aus offenen Gärrestelagern sowie aus diffusen Quellen wie Leckagen und Aggregaten zur Gärrestbehandlung. Damit können Biogasanlagen in der Gesamtbetrachtung sogar mehr Emissionen an klimaschädlichen Gasen verursachen als einsparen. Biogasanlagen sind aber auch komplexe Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Denn in Biogasanlagen werden große Mengen extrem entzündbarer Gase erzeugt, gespeichert und umgesetzt. Außerdem enthalten sie erhebliche Mengen allgemein wassergefährdender Stoffe, wie Gülle oder Gärreste. Trotz dieses Gefährdungspotenzials sind bisher keine ausreichenden, rechtsverbindlichen Anforderungen zum Schutz von Umwelt und Nachbarschaft für die Errichtung und den sicheren Betrieb von Biogasanlagen festgelegt. Hier besteht dringender Nachholbedarf. In den vergangenen zehn Jahren war – gemäß Recherchen des Umweltbundesamtes – eine unverändert hohe Anzahl von 3,5 bis 5,5 Unfällen pro Jahr und 1.000 Biogasanlagen zu verzeichnen. Mindestens 17 Beschäftigte wurden getötet und 74 Personen verletzt. Neben den Unfällen mit Personenschäden gehen aber auch von Unfällen, bei denen Substrate, Gülle oder Gärreste in zum Teil großen Mengen (bis zu 14.000 m 3 ) freigesetzt werden, erhebliche Gefahren aus. Denn die auch als „Gülle-Tsunami“ bezeichneten Unfälle können Gebäude fluten, Fischsterben in Gewässern auslösen und Schutzgebiete erheblich schädigen. Prüfungen von Biogasanlagen haben in den letzten Jahren ergeben, dass zwischen ca. 70  und 85 Prozent der geprüften Biogasanlagen erhebliche sicherheitstechnische Mängel aufweisen. Dieser Anteil von Prüfungen mit bedeutsamen Mängeln war im betrachteten Zeitraum 2007 bis 2016 durchweg fast doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller übrigen Anlagenarten. Eine umfassende Verminderung von Emissionen und Betriebsstörungen bei Biogasanlagen ist aus Sicht des Umweltbundesamtes nur durch eine rechtsverbindliche Biogasanlagen-Verordnung zu erreichen. Bereits geltende und kommende Regelungen sind zwar wichtige Schritte in die richtige Richtung, etwa die Novelle der Technischen Anleitung Luft (⁠ TA Luft ⁠), die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (44. ⁠ BImSchV ⁠), die Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dies ist aber insgesamt nicht ausreichend, wie das Umweltbundesamt in seinem Hintergrundpapier „Biogasanlagen: Sicherheitstechnische Aspekte und Umweltwirkungen“ erläutert. Aus der Sicht des Umweltbundesamtes sollte in einer Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz für Biogasanlagen ein einheitlicher, anspruchsvoller Stand der Technik hinsichtlich Emissionsminderung, Energieeffizienz, Lärmminderung und Anlagensicherheit festgelegt werden. Die Verordnung soll Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb, die Emissionsminderung, die Sicherheit, insbesondere die Betriebsorganisation, einschließlich der Fachkunde von Beschäftigten, die Eigenüberwachung und die Instandhaltung von Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas beinhalten. Die Verordnung soll ferner eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für besonders emissions- oder sicherheitsrelevante Anlagenteile vorsehen, die auch die immissionsschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigen soll, um den Regelungs- und Vollzugsaufwand zu reduzieren. Eine Biogasanlagen-Verordnung mit einem solchen umfassenden integrativen immissionsschutzrechtlichen Ansatz wäre zugleich ein richtungsweisendes Modell für andere Anlagenarten. Für eine Biogasanlagen-Verordnung spricht zudem die direkte Wirksamkeit der enthaltenen Anforderungen für die Betreiber. Die Betreiber von Biogasanlagen müssten die enthaltenen Pflichten einhalten, ohne dass es zuvor einer Anordnung oder Genehmigungsauflage durch Behörden bedarf, was den Vollzug durch die zuständigen Länderbehörden wesentlich entlastet. Bei Verstößen gegen die Anforderungen könnten Bußgelder verhängt werden.

Biogasanlagen: Neue Technische Regel soll Sicherheit erhöhen

Biogasanlagen: Neue Technische Regel soll Sicherheit erhöhen Biogasanlagen sind wegen des enthaltenen, entzündbaren Biogases sowie der wassergefährdenden Substrate und Gärreste mögliche Quellen von Gefahren. Um die Sicherheit zu erhöhen, hat das Bundesumweltministerium am 21.01.2019 die neue Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) veröffentlicht, an der das UBA mitgearbeitet hat. Die Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) wurde am 21.01.2019 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (⁠ BMU ⁠) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die TRAS 120 regelt Anforderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige sowie der Störfall-Verordnung unterliegende Biogasanlagen. Sie konkretisiert für diese Anlagen den Stand der Technik bzw. Stand der Sicherheitstechnik. Grund für die Bekanntgabe der TRAS 120 ist einerseits der in den letzten 15 Jahren stark angestiegene Bestand an Biogasanlagen, der 2018 ca. 9.000 erreicht hat. Andererseits werden bei Prüfungen bei etwa 70 Prozent dieser Anlagen seit Jahren erhebliche sicherheitstechnische Mängel festgestellt. Der Anteil von Prüfungen mit bedeutsamen Mängeln war bei Biogasanlagen 2007 bis 2016 durchweg fast doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller übrigen geprüften Anlagenarten. Vor allem in den Bereichen Anlagenauslegung, Brandschutz, Explosionsschutz, Durchführung und Nachweis von erforderlichen Prüfungen, Prozessleittechnik sowie sonstige Betriebsorganisation wurden Mängel festgestellt. Die TRAS 120 enthält Hinweise zu bei Biogasanlagen besonders relevanten Gefahrquellen für die Sicherheitsauslegung der Anlagen (d.h. für die Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilungen) sowie grundsätzliche Anforderungen an Biogasanlagen und besondere Anforderungen an bestimmte Anlagenteile. Als innovative Elemente für eine technische Regel enthält die TRAS 120 insbesondere Hinweise auf die erforderliche Sicherheitskultur der Betriebsorganisation, Anforderungen an die Fernsteuerung der Anlagen, an die Fachkunde der für den Betrieb verantwortlichen Personen und weiterer Beschäftigte, an die Eigenüberwachung der Anlage und ihres Betriebs durch diese verantwortlichen Personen, an eine Trennung der Anforderungen an Alarmpläne und Notfallpläne sowie nicht nur die Forderung nach einer Notstromversorgung sondern auch eines Notstromkonzepts zu deren Auslegung. Fortschritte in diesen Punkten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Bekanntgabe der TRAS 120 die Probleme noch nicht gelöst sind. Größtes Manko der TRAS 120 ist ihre als gering erachtete Verbindlichkeit. Sie begründet keine unmittelbar gültigen Pflichten der Betreiber von Biogasanlagen (kann also auch keine Bußgelder bei Nicht-Einhaltung begründen), sondern wird lediglich als „Erkenntnisquelle“ für Betreiber und Vollzugsbehörden betrachtet. Wegen fehlender Rechtgrundlage enthält sie auch keine Zulassungspflicht von Anlagenteilen, die für die Sicherheit oder Emissionsminderung besonders relevant sind. Sie enthält ferner keine Anzeigepflicht von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (womit Betreiber und Standort dieser Anlagen den unteren Immissionsschutzbehörden unbekannt bleiben können) und auch keine generelle Anzeigepflicht von Betriebsstörungen bei den Immissionsschutzbehörden. Das ⁠ UBA ⁠ tritt daher dafür ein, nicht nur die TRAS 120 nun zügig umzusetzen, sondern auch – wie vor sechs Jahren von BMU, Ländern und UBA geplant – durch eine rechtsverbindliche Biogasanlagen-Verordnung zu ergänzen. Der Entwurf für die TRAS 120 wurde von einem Arbeitskreis „Biogasanlagen“ der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) seit 2013 auf der Basis eines Entwurfes für eine Biogasanlagen-Verordnung erarbeitet. Dem Arbeitskreis gehörten Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der Verbände, der Berufsgenossenschaften, der Sachverständigen, der Wissenschaft und des UBA an. Der Vorentwurf der TRAS wurde von der KAS veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darüber hinaus hat die KAS ein Fachgespräch zum Vorentwurf durchgeführt. Das BMU hat zum Entwurf der TRAS die rechtlich vorgeschriebene Anhörung der zuständigen Länderbehörden durchgeführt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen hat das BMU entsprechend § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz die TRAS 120 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“

null Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ Beim heutigen Pressegespräch in Stuttgart hat die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bekannt gegeben, dass es in der Zeit vom 12. April bis zum 9. Mai 2018 an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“ zu keiner Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für den Tagesmittelwert für Feinstaub PM 10 gekommen ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LUBW hatten Ende Mai bei routinemäßigen Auswertungen der Feinstaubwerte Auffälligkeiten an der Messstation „Stuttgart Am Neckartor“ für die Werte der gravimetrischen Messung von Feinstaub PM 10 und PM 2,5 festgestellt. Daraufhin hat die LUBW die bereits veröffentlichten Daten der gravimetrischen Feinstaubmessung ab dem 01.04.2018 zurückgezogen, um den Sachverhalt näher zu untersuchen. Der Zeitraum der Störung konnte auf die Tage vom 12. April 2018 bis zum 09. Mai 2018 eingegrenzt werden. Ursache für die Unregelmäßigkeiten war der in diesem Frühjahr landesweit aufgetretene ungewöhnlich starke Pollenflug. Die in diesem Zeitraum mit dem gravimetrischen Messverfahren ermittelten Messwerte werden daher ersetzt. Die Datenreihe wurde nun durch die Messwerte des parallel an dieser Messstelle durchgeführten kontinuierlichen Streulichtverfahrens ergänzt. Dafür musste ein auch in anderen Bundesländern übliches Kalibrierungsverfahrens berücksichtigt werden. Damit steht nun fest, dass es im betroffenen Zeitraum keine Überschreitungen der Grenzwerte gegeben hat. Die Messwerte für PM 10 der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ stehen auf der folgenden Webseite zur Verfügung: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/luft/feinstaub-stuttgart?stationId=DEBW118 Hintergrundinformation Feinstaubmessungen an der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ Neben dem gravimetrischen Referenzverfahren zur Messung der Feinstaubkonzentration wird an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“ seit 2015 parallel auch ein kontinuierliches Messverfahren auf der Basis eines optischen Streulichtverfahrens eingesetzt. Dieses dient vor allem der zeitnahen Information der Öffentlichkeit, zum Beispiel im Rahmen des Feinstaubalarms. Die Werte aus diesen beiden Messerverfahren unterscheiden sich systembedingt teilweise um wenige Mikrogramm. Entscheidend für die Beurteilung der Luftqualität in Baden-Württemberg sind die Ergebnisse, die auf dem gravimetrischen Referenzverfahren beruhen. (Details zu den unterschiedlichen Messverfahren siehe: Presseservice, FAQ, Nr. 7 ) Kontrollen und Analysen der Werte Die unverhältnismäßig hohe Konzentrationen für verschiedene Staubinhaltsstoffen der Messstation „Stuttgart Am Neckartor“ wurden bei den routinemässigen Auswertungen der Messergebnisse für Feinstaub PM 10 und PM 2,5 , das ein internes Qualitätssicherungsverfahren einschliesst, festgestellt. Insbesondere die Werte für Feinstaub PM 2,5 waren auffällig. Die vor Ort eingesetzten Messgeräte werden online überwacht. Sie zeigten keine Anhaltspunkte für Betriebsstörungen in dem betroffenen Zeitraum. Erst eine nähere Untersuchung der Abscheidevorrichtungen der Staubprobensammler vor Ort zeigte ungewöhnlich starke Ablagerungen unbekannter Herkunft auf den sogenannten Prallplatten. In Folge dieser Ablagerungen war die aerodynamische Abscheidung von großen Partikeln auf den Prallplatten nicht mehr ordnungsgemäß gegeben. Die Abscheidung ist die Grundlage für eine regelkonforme Staubprobennahme. Die Ablagerungen auf den Prallplatten wurden mikroskopisch untersucht. Es handelt sich im Wesentlichen um biologisches Material, für das der im Frühjahr 2018 landesweit aufgetretene starke Pollenflug ursächlich war. Die Analyse der Messergebnisse ergab, dass der Zeitraum der Störung auf den Bereich vom 12. April 2018 bis zum 09. Mai 2018 eingegrenzt werden kann. In diesem Zeitraum sieht die LUBW die Probenahme so stark beeinflusst, dass nicht von einem regelkonformen Betrieb der gravimetrischen Probenahme an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“ ausgegangen werden kann. Die in diesem Zeitraum mit dem gravimetrischen Messverfahren ermittelten Messwerte wurden zurückgezogen ; dies gilt für beide Feinstaubfraktionen PM 10 und PM 2,5 und die Inhaltsstoffe. Ergänzung der Datenreihe durch Werte der kontinuierlichen Messung Das an der Messstelle parallel eingesetzte kontinuierliche Messgerät ist eignungsgeprüft und wird systembedingt nicht durch Pollenflug beeinträchtigt. Die sich durch das Zurückziehen der gravimetrischen Messwerte vom 12. April bis 9. Mai 2018 ergebende Messlücke konnte somit mit den Messwerten des kontinuierlichen Streulichtverfahrens nach einem auch in anderen Bundesländern üblichen Kalibrierungsverfahren ergänzt werden. Die Messdaten ergeben, dass die Grenzwerte in diesem Zeitraum nicht überschritten wurden. Die oben beschriebene Prozedur der Datenplausibilisierung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen des Qualitätsmanagements nach DIN EN 17025, das in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Akkreditierung externen Gutachtern vorgestellt wird. Messtechnik - Bedeutung Prallplatten: Bei der Feinstaubmessung von PM 10 bzw. PM 2,5 müssen Partikel größer als 10 µm (Mikrometer) bzw. größer 2,5 µm vorher aus dem angesaugten Luftstrom abgeschieden werden. Dies erfolgt aerodynamisch, indem die Luft angesaugt und der Luftstrom so geführt wird, dass an einer mit Silikonfett beschichteten Prallplatte Partikel größer 10 µm bzw. größer 2,5 µm haften bleiben. Im Mai 2018 ergab die Überprüfung der Probenahme an der Messstelle „Stuttgart Am Neckartor“, dass das Silikonfett auf den Prallplatten stark mit organischem Material belegt war. Dadurch war bei der Feinstaubmessung von PM 10 bzw. PM 2,5 die aerodynamische Abscheidung von großen Partikeln nicht mehr regelkonform gegeben. Wird das Silikonfett z. B. durch große Mengen von Pollen oder anderem organischem Material zugesetzt, so wird die Wirkung des Vorabscheiders stark gemindert. Durch diesen Effekt gelangen auch größere Teilchen, die normalerweise zurückgehalten werden, auf die Filter, sodass es dort zu einer deutlichen Mehrbeaufschlagung kommt. Beiträge von Streusalz zu den Partikel PM10-Immissionen in Baden-Württemberg Die routinemäßigen Auswertungen von Streusalzbeiträgen der LUBW haben ergeben, dass die am 19. März 2018 festgestellte Überschreitung des Tagesmittelwertes an der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ auf die Ausbringung von Streusalz zurückzuführen ist. Gemäß der 39. BImSchV [1] ist es zulässig, dass Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ für Partikel PM10, die auf Beiträge aus natürlichen Quellen (z. B. Vulkanausbrüche, Partikel aus Trockengebieten) oder die Ausbringung von Streusalz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind, unberücksichtigt bleiben können. Das wurde in den vergangenen Jahren dementsprechend gehandhabt. Unter Berücksichtigung des Streusalzbeitrages am 19. März 2018 und der Pollenproblematik traten in 2018 bisher 16 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ für Partikel PM10 an der Spotmessstelle „Stuttgart Am Neckartor“ auf. [1] Siehe §§ 24 und 25 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) vom 2. August 2010 (BGBl. I, Nr. 40, S. 1065) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I Nr. 48, S. 2244) in Kraft getreten am 31. Dezember 2016

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