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Ballungsraum 2022

Die dargestellten Gebiete erfüllten im Rahmen der 4. Runde der EU-Lärmkartierung 2022 die Kriterien eines Ballungsraums lt. §47b BImSchG mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohner pro Quadratkilometer. Innerhalb von Ballungsräumen müssen lt. §4 Abs. 1 BImSchV neben sämtlichen Hauptlärmquellen, auch sonstige Straßen, Schienenwege von Eisenbahnen und Straßenbahnen, Flugplätze sowie Industrie und Gewerbegelände kartiert werden, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.

Ruhige Gebiete

Dieser Datensatz umfasst die ruhigen Gebiete in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit Informationen zu Einschätzung, Bezeichnung, Beschreibung gemäß Landschaftsplan, Qualität, Bevölkerungsdichte in der Einheit Einwohner je Quadratmeter, minimalem Lärmindikator Lden (Level day-evening-night: mittlerer Pegel über das gesamte Jahr, der die Belastung über 24 Stunden beschreibt) in der Einheit Dezibel für A-bewertete Schalldruckpegel (dB(A)), maximalem Lärmindikator Lden (Level day-evening-night: mittlerer Pegel über das gesamte Jahr, der die Belastung über 24 Stunden beschreibt) in der Einheit Dezibel für A-bewertete Schalldruckpegel (dB(A)) und Fläche in der Einheit Quadratmeter. Die Ressourcen werden nur bei Bedarf aktualisiert.

Ableitung von Grundwasser zur Durchführung von Kanalsanierungsarbeiten in Nürnberg, Gemarkung Sebald, FlurNrn. 1792, 1729, 1774, 1791 und 1660/2

Die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg hat zur Durchführung von Kanalsanierungsarbeiten auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1792, 1729, 1774, 1791 und 1660/2 je Gemarkung Nürnberg-Sebald die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser (Bauwasserhaltung) und die Einleitung des Wassers in die städtische Mischwasserkanalisation gemäß § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG beantragt. Im wasserrechtlichen Verfahren war aufgrund der erwarteten Ableitmenge von > 100.000 m³/a im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG handelt es sich um eine summarische Vorschau aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, die bei einer Zulassungsentscheidung gem. § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Das Vorhaben liegt im Stadtgebiet Nürnberg, einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG). Ansonsten ist keine wesentliche Beeinträchtigung der unter Ziffer 2. der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzgebiete festzustellen. Auf Grundlage vorangegangener Untersuchungen ist festzustellen, dass im betroffenen Bereich unter Umständen eine Grundwasserbelastung mit LHKW und BTEX vorliegen kann. Aufgrund dessen wurde ein umfangreiches Untersuchungsbereich zwischen dem Vorhabensträger und dem Umweltamt Nürnberg vereinbart. Dieses beinhaltet, dass ab Beginn der Grundwasserableitung beweissichernde Grundwasserbeprobungen zur Kontrolle der Einhaltung bestimmter Grenzwerte durchzuführen sind. Dadurch wird eine Mobilisierung der vorhandenen Schadstoffe im Zuge der Grundwasserableitung vermieden. Weiterhin sind durch die Grundwasserableitung an mehreren Baugruben im Zuge der Kanalsanierungsarbeiten keine erheblichen und nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu erwarten. Es wird sogar davon ausgegangen, dass durch die Herstellung der Dichtheit des Abwassersystems sich der Grundwasserabfluss tendenziell verringern wird und sich die absolute Speicherkapazität erhöht. Auf Grundlage der Unterlagen zur Beantragung des Vorhabens und damit verbundenen allgemeinen UVP-Vorprüfung sowie der dem Umweltamt vorliegenden Kenntnisse zum Vorhabenstandort, kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien die geplante Bauwasserhaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht. Für das Vorhaben wird daher keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wird gem. § 5 Abs. 2 UVPG auf der Internetseite des Umweltamtes und dem bayerischen UVP-Portal bekanntgemacht. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbständig anfechtbar.

Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem

Das Landesamt für Umweltschutz führt nach § 11 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (BodSchAG LSA) ein Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem. Das Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) enthält beschreibende Informationen (Metainformationen) über Daten, deren Kenntnis für die Erfüllung bodenschutz- und altlastengesetzlicher Aufgaben von Bedeutung sein kann. Dieses Metainformationssystem gibt Auskunft darüber, wer Daten besitzt, wie man Sie erhält und um was für Daten es sich handelt. Das ST-BIS wird im Internet geführt. Die Informationen für das ST-BIS stellen die Behörden dem LAU auf Anforderung gebührenfrei zur Verfügung.

Einwohnerdichte 2008

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Einwohnerdichte 2012

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Einwohnerdichte 2020

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Einwohnerdichte 2019

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Einwohnerdichte 2014

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Einwohnerdichte 2005

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