Die wichtigsten Grundsätze der Kreislaufwirtschaft sind, Abfälle in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten sowie die Schädlichkeit von Abfällen zu vermindern. Nicht vermiedene Abfälle sind einer Wiederverwendung zuzuführen, zu recyceln oder anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle müssen gemeinwohlverträglich beseitigt werden. In den letzten Jahren hat sich die Abfallwirtschaft zunehmend zu einer Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft weiterentwickelt. Der Ausbau der Kreislaufwirtschaft wird abgesichert durch die Getrennthaltung der Abfallströme, die Steigerung der verwertbaren Abfallmenge sowie die Etablierung hochwertiger Verfahren und Stoffströme. Mit den Aktionsplänen der Europäischen Union zur Kreislaufwirtschaft, dem Europäischen Grünen Deal für eine nachhaltige und klimafreundliche Wirtschaft sowie dem Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft wurden zentrale Abfallrichtlinien geändert. Anliegen dieser Fortentwicklung ist es, die Abfallvermeidung zu stärken, das Recycling voran zu bringen sowie einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe zu schaffen. Im Rahmen der Kunststoffstrategie wurde unter anderem die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie erlassen. Diese Regelungen führten zu zahlreichen Änderungen im nationalen Recht. So waren Novellierungen des Kreislaufwirtschafts-, des Batterie- des Elektroaltgeräte- und des Verpackungsgesetzes erforderlich. Wesentliche Änderungen hat das Bundesumweltministerium hier zusammengestellt. Der Reparaturatlas für Sachsen-Anhalt bietet einen Überblick über Reparaturmöglichkeiten in der Region. Gewerbliche und nicht-gewerbliche Reparaturanbieter können ihre Dienstleistungen unter https://reparaturatlas.sachsen-anhalt.de/mitmachen anmelden. Mit dem Reparaturatlas möchte das Umweltministerium dazu beitragen, dass künftig mehr defekte Elektro- und Elektronikgeräte instandgesetzt werden und nicht direkt auf dem Müll landen. Denn eine Reparatur schont Ressourcen und den Geldbeutel. Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz ab sofort möglich: Zuständige Behörde, Verfahren, weitere Informationen AURA-Award 2025 für nachhaltiges Unternehmertum u.a. in den Bereichen Ressourceneffizienz, Recycling oder Abfallminderung: Bewerbung bis zum 25. April 2025 möglich Aktionswochen E-Schrott "Jeder Stecker zählt" vom 6. bis 19. Oktober 2025 Dialog zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie Aktion Biotonne Deutschland: Biotonnen-Challenge Kein Plastik in die Biotonne : Warum Plastiktüten oder Gummibänder nicht in den Bioabfall gehören. Aktion Biotonne: Informationen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen Mülltrennung wirkt - eine Initiative der Dualen Systeme für Verpackungsabfälle Nachhaltige abfallarme Sport(groß)veranstaltungen Weniger ist mehr - Kampagne des BMUV Initiative Recyclingpapier Recht auf Reparatur Sonderbericht 17/2023 des Europäischen Rechnungshofes : Kreislaufwirtschaft - Langsame Umsetzung in den Mitgliedsstaaten trotz EU-Maßnahmen SCIP-Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe Der europäische Grüne Deal Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft European Circular Economy Stakeholder Platform
PARC – EU Partnerschaft für die Risikobewertung von Chemikalien Die „Europäische Partnerschaft für die Bewertung von Risiken durch Chemikalien“ (PARC) wurde mit dem übergeordneten Ziel entwickelt, das Wissen um chemische Substanzen zu verbessern, um so die Gesundheit der Menschen und die Umwelt besser zu schützen. Umgesetzt werden soll dieses Ziel innerhalb von sieben Jahren und mit 200 Organisationen aus Europa. Ziele Ein Ziel der Partnerschaft PARC besteht darin, Innovationen in der Risikobewertung von Chemikalien voranzutreiben. Dadurch sollen die nachhaltige Nutzung und das Management von Chemikalien ermöglicht und gleichzeitig die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden. Erreicht werden sollen diese Ziele durch die Stärkung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Risikobewertung chemischer Stoffe in der EU, durch die Schließung von Datenlücken und Erarbeitung neuer Methoden und Konzepte und indem Risikobewerter gemeinsam mit Wissenschaftlern die notwendigen Daten und Erkenntnisse zusammentragen und somit den Risikomanagern wesentliche Grundlagen für Entscheidungsprozesse liefern. Ein weiteres vorrangiges Ziel ist die Fortführung des europaweiten Human-Biomonitoring und die Entwicklung eines nachhaltigen und langfristigen Human-Biomonitoring-Systems in Europa, das an HBM4EU anknüpft. Außerdem sollen - gestützt von neuen Konzepten und Daten zur Exposition - die Grundlagen für eine zunehmend auf „New Approach Methodologies“ (NAMs)-basierte Risikobewertung ( Bajard et al 2023 ) 1 erarbeitet und Vorschläge zur Umsetzung erstellt werden. Politische Entscheidungsträger auf der ganzen Welt haben sich dem Ziel eines hohen gesundheitlichen Verbraucher- und Umweltschutzes sowie dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Da Chemikalien einen großen Einfluss auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung haben können, ist diese europäische Partnerschaft (PARC) für die Entwicklung der Bewertung der Risiken von Chemikalien im europäischen Kontext von zentraler Bedeutung. 1 Application of AOPs to assist regulatory assessment of chemical risks – Case studies, needs and recommendations Vorstellung der Partnerschaft Struktureller Rahmen der Partnerschaft: Im Mai 2022 ist die Partnerschaft „Europäische Partnerschaft für die Bewertung von Risiken durch Chemikalien“ (European Partnership for the Assessment of Risks from Chemicals) gestartet. Dabei handelt es sich um ein EU Horizont Europa Projekt . PARC soll als europaweite Partnerschaft der Unterstützung europäischer und nationaler Risikobewertungs- und Risikomanagementbehörden im Bereich der Chemikalienbewertung dienen. Die Partnerschaft hat eine Laufzeit von sieben Jahren (Mai 2022 bis April 2029) und verfügt über ein Gesamtbudget von 400 Mio. Euro. Die Partnerschaft wird mit einer Eigenbeteiligung von 50 Prozent durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehungsweise deren nationale Verbundpartner mitgetragen. 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie Großbritannien und die Schweiz sind mit unterschiedlichem finanziellem Rahmen in der Partnerschaft beteiligt, wobei Deutschland und Frankreich finanziell am stärksten beitragen. Frankreich hat mit der französischen Agentur für Lebensmittel, Umwelt und Arbeitsschutz (Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ANSES ) die Koordination der Partnerschaft PARC übernommen. Jedes Land wird durch entsprechende vertragszeichnende Behörden vertreten, in Deutschland übernehmen diese Aufgabe das Umweltbundesamt ( UBA ) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Den vertragszeichnenden Behörden sind wiederum weitere Verbundpartner angegliedert, die sogenannten „Affiliated entities“ (AE). Dem UBA sind sechs Verbundpartner und dem BfR zehn Verbundpartner zugeordnet (siehe Abschnitt „PARC – National Hub -> Verbundpartner“). Darüber hinaus nehmen auch die Europäische Umweltagentur ( EEA ), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( EFSA ) und die Europäische Chemikalienagentur ( ECHA ) teil. Außerdem übernehmen fünf Europäische Generaldirektionen ( DGs ) der Europäischen Kommission die fachliche Begleitung der Partnerschaft: : Generaldirektion Forschung und Innovation (DG R&I); Generaldirektion Umwelt (DG ENV); Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (DG SANTE); Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie und Unternehmertum (DG GROW); und die gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Center, JRC). Organisatorischer Rahmen der Partnerschaft: PARC baut auf die Arbeiten des European Joint Programme HBM4EU , welches vom Fachgebiet „Toxikologie, gesundheitsbezogene Umweltbeobachtung“ des UBA koordiniert und geleitet wurde ( Kolossa-Gehring et al. 2023 ) 2 auf und führt die in HBM4EU begonnene Arbeit, insbesondere an einem EU-weiten Human-Biomonitoring-System, fort. Um dem Forschungs- und Innovationsbedarf zu entsprechen und die gesteckten Ziele zu erreichen, ist die Partnerschaft PARC inhaltlich in neun Arbeitspakete unterteilt (Work Packages, WP). Die Arbeitspakete decken inhaltlich ein breites Themenspektrum zu Forschung und Methoden unter Aspekten der Nachhaltigkeit , Innovation und Integration ab und werden durch Arbeitspakte mit koordinierenden und steuernden Aufgaben ergänzt. Zur Steuerung von PARC sind verschiedene Entscheidungsgremien vorgesehen, an denen unter anderem Vertreter*innen der verantwortlichen Ministerien der Mitgliedstaaten beteiligt sind. In Deutschland nehmen Vertreter*innen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ( BMEL ) an diesen Gremien teil. Inhaltlicher Rahmen der Partnerschaft: Das UBA ist insgesamt in acht von neun Arbeitspaketen (WP) mit insgesamt 36 Mitarbeitenden vertreten. Zusätzlich hat das UBA die Leitung des WP 4 („Monitoring und Exposition“) übernommen und das BfR als zweite vertragszeichnende Institution in Deutschland u.a. die Leitung des WP 5 („Hazard Assessment“). In dem WP 4 sollen die Exposition des Menschen und der Umwelt gegenüber Chemikalien gemeinsam betrachtet werden. ( Liebmann et al, 2024 ) 4 Die Untersuchungen stehen unter dem Fokus des „one-substance-one-assessment approach“ ( van Dijk et al, 2021 ) 3 mit dem Ziel die Verknüpfung der Daten zwischen Gesundheit und Umwelt zu stärken und eine integrierte Bewertung zu ermöglichen. Außerdem werden in PARC neue Methoden entwickelt und getestet, die unter anderem darauf abzielen, eine verbesserte Expositionsabschätzung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Schwerpunkt der WP 4 Methodenentwicklung sind sogenannte „Screening-Methoden“, die es ermöglichen sollen, für eine große Anzahl an Chemikalien gleichzeitig deren Präsenz in der Umwelt und im Menschen zu bestimmen. Dazu sollen bestehende Monitoringprogramme weiterentwickelt werden und die Monitoringergebnisse in Zukunft systematisch in der Zulassung gefährlicher Stoffe verwendet werden. 2 HBM4EU from the Coordinator's perspective: lessons learnt from managing a large-scale EU project 3 Towards ‘one substance – one assessment’: An analysis of EU chemical registration and aquatic risk assessment frameworks 4 Europäische Partnerschaft zur Bewertung von Risiken durch Chemikalien (PARC) – Deutschlands Beitrag im Überblick Priorisierung von Substanzen bzw. Substanzgruppen Chemikalien werden in Europa nach ihrem Verwendungszweck in unterschiedlichen Rechtsrahmen registriert, bewertet und zum Teil auch extra zugelassen. Während es für den Bereich Umwelt bereits etablierte Rechtsrahmen für die Risikobewertung gibt, werden im Bereich menschliche Gesundheit häufig nicht alle Expositionsquellen berücksichtigt, und ein umfassender rechtlicher Rahmen fehlt. Priorisierungen im Rahmen von PARC bauen für den Bereich HBM (WP4) auf den in HBM4EU begonnenen Arbeiten und der Priorisierung von gefährlichen Substanzen im Bereich der menschlichen Gesundheit auf. Dabei wird die Priorisierung mit dem Bereich Umwelt abgestimmt, welcher bereits über eine Jahrzehntelange Erfahrung in dem Bereich verfügt. Die Kriterien, nach denen Substanzen in PARC priorisiert werden, beziehen sich dabei auf die gefährlichen Eigenschaften des Stoffs/der Stoffgruppe, sowie die Exposition und/oder die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und auf ihre regulatorische Relevanz. Eine der größten Herausforderungen von PARC ist es, Datenlücken für die prioritären Stoffe zu schließen, die sich auf jeden Schritt im Risikobewertungsprozess beziehen können: Gefahr, Exposition (für Mensch oder Umwelt) und Risikobewertung. Einige Stoffe sind bereits gut untersucht (z.B. Pestizide und Biozide), da die in den spezifischen Rechtsvorschriften geforderten Toxizitätsdaten bereits recht umfangreich sind, für andere Stoffgruppen liegen fast keine Daten vor. Je nachdem, welche Daten verfügbar sind, legen die verschiedenen Bereiche in PARC (WPs) ihren Fokus auf verschiedene Stoffe/Gruppen. Tabelle 1 zeigt die Stoffe/Stoffgruppen, die derzeit für Studien im Rahmen der einzelnen Arbeitspakete ausgewählt wurden. die in den einzelnen Arbeitspaketen behandelt werden und für die Fortschritte bei der Risikobewertung erwartet werden. Wie aus der Tabelle hervorgeht, befassen sich alle drei Arbeitspakete (Arbeitspaket 4 „Monitoring und Exposition“, Arbeitspaket 5 „Hazard Assessment“ und Arbeitspaket 6 „Innovation in regulatory risk assessment“) teilweise mit denselben Stoffen und/oder Stoffgruppen (Biozide, Bisphenole, Pflanzenschutzmittel , endokrine Disruptoren und chemische Gemische). Im Gegensatz dazu werden einige andere Stoffe in einem einzigen Arbeitspaket untersucht (z. B. werden Quecksilber und Arsen ausschließlich in Arbeitspaket 4 und Flammschutzmittel nur in Arbeitspaket 6 untersucht). Das bedeutet, dass nicht alle Stoffe, die in der fortlaufenden Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda von PARC enthalten sind, in allen Arbeitspaketen behandelt werden müssen, da die im Rahmen von PARC durchgeführten Aktivitäten auf spezifische Wissensbedürfnisse oder Datenlücken eingehen sollten. Deutscher National Hub Auf nationaler Ebene sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sogenannte National Hubs (NHs) entstanden, die neben den Verbundpartnern zusätzliche, wissenschaftliche Expertise im Bereich der Forschung und der Risikobewertung von Chemikalien einbringen. Darüber hinaus sollen im National Hub die deutschen Stakeholder und Entscheidungsträger aus den verschiedenen Forschungsgemeinschaften vernetzt werden, um die Ergebnisse aus PARC zu diskutieren und Ihr Wissen und Ihre Expertisen, sowie gegebenenfalls Forschungsbedarfe, in die Partnerschaft einzubringen. Ein weiteres zentrales Ziel der NH-Arbeit ist es, die (Fach-) Öffentlichkeit über die PARC-Ergebnisse zu informieren und diese zielgruppengerecht aufzuarbeiten. Das UBA und das BfR koordinieren und begleiten im Rahmen der Beteiligung an der europäischen Partnerschaft PARC gemeinsam den deutschen National Hub (NH). Auf EU-Ebene werden die NHs in PARC dazu beitragen, eine sinnvolle Zusammenarbeit im Bereich der Risikobewertung und dem Risikomanagement im Austausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Jedes an PARC teilnehmende Land benennt dazu eine nationale Kontaktperson für PARC (National Hub Contact Point, NHCP). In Deutschland wird diese Position durch je eine Vertreterin der beiden Vertragszeichner UBA und BfR ausgefüllt, die die nationale Zusammenarbeit in PARC koordiniert. Finanziert wird die Position der deutschen NHCP durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, FKZ: 01DT21043A). Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der NHCP-Funktion durch das BfR und das UBA schafft eine „Brücke“ zwischen den Forschungsgemeinschaften aus den Bereichen Human- und Umwelttoxikologie. Diese Synergie wird den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter verbessern. Der deutsche National Hub setzt sich neben dem UBA und dem BfR als Vertragszeichner und den Vertretungen der Ministerien BMUV und BMEL , aus den Vertreter*innen der deutschen Verbundpartner (Forschungseinrichtungen und Behörden), sowie ausgewählten Expert*innen, die ansonsten nicht in PARC involviert sind, zusammen. Um den Bedürfnissen der unterschiedlichen thematischen Bereiche gerecht zu werden, gibt es eine zusätzliche Untergliederung in den BfR und den UBA assoziierten Sub-Hub mit dem Fokus „Human-Tox“ (BfR) und „Human-Biomonitoring/ Umwelt“ (UBA). Deutsche Verbundpartner des UBA in PARC mit der/dem jeweiligen Vertreter*in im National Hub: Bundesanstalt für Gewässerkunde ( BfG ) – Vertreterin im NH: Martina Fenske Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial und Umweltmedizin, Klinikum der Universität München ( KUM ) – Vertreter im NH: Stefan Rakete Helmholtz Zentrum für Umweltforschung ( UFZ ) – Vertreter im NH: Werner Brack Universität Duisburg-Essen ( UDE ) – Vertreter im NH: Ralf Schäfer Universität Osnabrück – Vertreter im NH: Andreas Focks Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik ( IBMT ) – Vertreterin im NH: Sylvia Wagner Fraunhofer Institut für Molekularbiologie und Angewandte Ökologie ( IME ) – Vertreter im NH: Bernd Göckener Externe Expert*innen im Sub Hub „Human-Biomonitoring/ Umwelt“ des PARC National Hubs ohne Involvierung des Arbeitgebers in PARC: Peter Kujath – Arbeitgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Holger Koch – Arbeitgeber: Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – Institut der Ruhr Universität Bochum (IPA DGUV) Jörg Oehlmann – Arbeitgeber: Goethe-Universität Frankfurt am Main Thomas Schettgen – Arbeitgeber: RWTH Universitätsklinikum Aachen Rita Triebskorn – Arbeitgeber: Eberhard Karls Universität Tübingen Martina Roß-Nickoll – Arbeitgeber: RWTH Universität Aachen Nathalie Costa Pinheiro – Arbeitgeber: Niedersächsisches Landesgesundheitsamt ( NLGA ) Stakeholder des deutschen PARC National Hubs: Die Mitglieder des National Hubs treffen sich zwei Mal im Jahr, einmal virtuell und einmal in hybriden Format. Bei der Veranstaltung in hybridem Format, handelt es sich um zwei Meeting-Tage, wovon sich ein Tag an deutsche Stakeholder richtet. Dafür werden über verschiedene Verteiler und Webseiten Stakeholder aus unterschiedlichen Bereichen (Industrie, Behörden, Verbänden, NGO , Landesämter), die die Kernthemen menschliche Gesundheit und Umwelt thematisch abdecken, informiert. Einige deutsche Stakeholder sind bereits Teil des Stakeholder-Forums der PARC Partnerschaft, während die Mehrheit der deutschen Stakeholder selbst nicht in PARC involviert ist. Veranstaltungen Im Rahmen von Konferenzen, Tagungen und anderen Veranstaltungen werden die Partnerschaft PARC, die Arbeiten und deren Ergebnisse von verschiedenen deutschen Partnern vorgestellt. Im Folgenden werden Informationen zu dem Termin, Veranstaltungstitel, Themenbereich und dem für den Vortrag verantwortlichen deutschen Verbundpartner gelistet. Events: 2. deutscher PARC Stakeholder -Dialog: "Die Risikobewertung von Chemikaliengemischen" in Berlin, 27.11.2024 - 12:00-17:30 PARC und Stakeholder im Gespräch – Chemikaliengemische im Fokus Zum 2. Deutschen PARC-Stakeholder-Dialog luden das Bundesinstitut für Risikobewertung ( BfR ) und das Umweltbundesamt ( UBA ) Fachleute aus den Bereichen Human- und Umwelttoxikologie sowie Verbraucher- und Umweltschutz ein, um die Auswirkungen chemischer Mischungen auf Mensch und Umwelt zu diskutieren. Auch die interessierte Öffentlichkeit nahm an der Veranstaltung teil. Im Fokus standen die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Chemikaliengemischen sowie die regulatorischen Herausforderungen. Die Teilnehmenden tauschten sich über bestehende Rahmenbedingungen und mögliche Lösungsansätze aus, um den Umgang mit chemischen Belastungen zu verbessern. Die Vorträge der Veranstaltung sind auf der Veranstaltungsseite des BfR verfügbar. PARC Work Package 4 " Monitoring und Exposure" jährliches hybrides Treffen der PartnerInnen in Berlin am 08.-09. Oktober 2024 - Die PARC HBM aligned studies schreiten voran, wobei konstruktive Diskussionen über die Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen geführt werden. - Es sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um ein nachhaltiges Human-Biomonitoring (HBM) in Europa zu gewährleisten und einen soliden Rechtsrahmen zu schaffen. - Koordinierte Überwachungskampagnen verbessern unser Wissen über schädliche Chemikalien und die Expositionspfade des Menschen. - Innovative Methoden treiben die Expositionsbewertung voran und ermitteln wichtige Chemikalien für die künftige Überwachung. 20. November 2023 – 1. Stakeholder -Dialog des deutschen National Hubs (hybrid) im Stellwerk Nordbahnhof in Berlin Auf dem Foto sind Vertreter und Vertreterinnen des UBA, des BfR, des BMUV, des NH und der eingeladenen Stakeholder. Weitere Vertreter und Vertreterinnen haben virtuell teilgenommen.
Vorläufige Fassung vom 04.09.2024 754 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sektorenkopplung Erl. des MWU vom 8. Januar 2024 – 31-46813-9 1. 1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Zuwendungszweck 1.1.1 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert werden, ist der Zuwendungszweck, Treibhaus- gasemissionen durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien, die Vermeidung der Nutzung fossiler Energie und die Senkung des Energieverbrauchs zu reduzieren. Dies soll durch Maßnahmen der Sektorenkopplung erreicht werden, wobei die Energiesektoren Strom, Wärme und Gas miteinander verbunden werden und der Anteil erneuerbarer Energien in den Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr im Gesamtsystem erhöht wird. Durch eine intelligente Kopplung energieeffizienter Technologien können Synergieeffekte zwi- schen den Sektoren genutzt und die Integration der erneuerbaren Energien verbessert wer- den. 1.1.2 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie mit Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) gefördert werden, ist der Zuwendungszweck die klimaneutrale Transformation der bisher fossil geprägten Rohstoff- und Energieversorgung industrieller Prozesse. Für im Mitteldeutschen Revier des Landes Sachsen-Anhalt ansässige Unternehmen sollen die infra- strukturellen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Ener- giequellen geschaffen werden. Wasserstoff soll für die Nutzung als Prozesswärme oder als Rohstoff für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist hierbei eine klimaneutrale Transformation des Industriestandortes Mitteldeutsches Revier des Landes Sachsen-Anhalt auf der Basis weitgehend geschlossener Wertschöpfungsketten. 1.2 Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme auf der Grundlage a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regi- onale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und 1 Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instru- ment für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsi- onsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchfüh- rungsverordnungen, c) der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74), d) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen- dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204), f) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Februar 2024, MBI. LSA S. 310, in der jeweils geltenden Fassung), g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), h)des EFRE/JTF - Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt und i)der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027. 1.3 Zuwendungsanspruch 2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde ent- scheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. 2.1 Gegenstand der Förderung Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.1 zuzu- ordnen sind, werden investive Maßnahmen gefördert, die der Übertragung von erneuerbar erzeugtem Strom in die Energiesektoren Wärme und Gas dienen. Erneuerbare Energien sol- len auf diese Weise in den Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr zum Zwecke der Senkung von Treibhausgasemissionen verfügbar gemacht und deren Nut- zung ermöglicht werden. 2.2 Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.2 zuzu- ordnen sind, werden investive Maßnahmen zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Transport und zur Verteilung von aus erneuerbaren Energiequellen produzierten grünen Wasserstoff ge- fördert, welche die Bereitstellung grünen Wasserstoffs als Prozesswärme sowie als Rohstoff für Folgeprodukte (zum Beispiel Ammoniak und Methanol) ermöglichen. 2.3 Projekte, die den Zuwendungszwecken in Nummer 1.1 und den näher definierten För- dergegenständen in den Nummern 2.1 und 2.2 entsprechen, sind grundsätzlich förderfähig, soweit sich aus dieser Richtlinie keine Einschränkungen ergeben. 2.3.1 Förderfähige Bereiche, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.1 zuzuordnen sind, sind insbesondere: a) Power-to-Gas-Anlagen (Wasserstofferzeugung) einschließlich der erforderlichen peri- pheren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Aufstel- lung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse und b) Power-to-Heat-Anlagen (Wärme aus Strom) einschließlich der erforderlichen periphe- ren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Aufstellung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse. In Kombination mit Vorhaben gemäß Nummer 2.3.1 Buchst. a sind Anlagen zum Transport, zur stationären Speicherung und der unternehmensinternen Nutzung von grünem Wasserstoff förderfähig. 2.3.2 Förderfähige Bereiche, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.2 zuzuordnen sind, sind beispielsweise: a)Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff, b)Anlagen zur stationären Speicherung von Wasserstoff oder 3
Anfang Juni 2024 fand die Informationsveranstaltung „Aktuelle EU-Chemikalienpolitik“ des Netzwerkes REACH@-Baden-Württemberg mit über 90 Teilnehmenden aus Industrie, Verbänden und Behörden in Karlsruhe statt. Das Netzwerk REACH@-Baden-Württemberg ist eine Kooperation von baden-württembergischen Behörden und Industrieverbänden. Es unterstützt besonders kleine und mittlere Unternehmen mit Informationsveranstaltungen und einem Internetangebot bei der Umsetzung der EU Chemikaliengesetzgebung REACH in der betrieblichen Praxis. Die Landesstelle für Chemikalien der LUBW in Sachgebiet 35.2 ist zugleich Koordinierungsstelle des Netzwerks. Die Veranstaltung begann mit einem Überblick zu den neusten Entwicklungen im Bereich Chemikalienrecht. Spannend war für die Teilnehmenden das aktuelle Update zur EU-Chemikalienstrategie, für das Otto Linher von der Europäischen Kommission aus der Generaldirektion Binnenmarkt Industrie, Unternehmertum und KMU aus Brüssel angereist war. Der laufende Beschränkungsvorschlag für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) war für viele Teilnehmende das zentrale Thema, da er zahlreiche Industriezweige essentiell betrifft. Hierzu wurde sowohl der derzeitige Stand des Beschränkungsverfahren aus Sicht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, als auch die damit verbundenen Herausforderungen und Alternativen aus Sicht der Industrie präsentiert und anschließend angeregt diskutiert. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch ein Update zur geplanten CLP-Revision sowie einem Überblick zu der aktuellen EU-Taxonomie-Verordnung und der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Förderbestimmungen zur „Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Kontaktanbahnung im Ausland“ 1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1Zuwendungszweck: Eine steigende Internationalisierung der Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Sachsen-Anhalt angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt auf internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können. Zweck der Zuwendung ist somit die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der KMU. 1.2 Rechtsgrundlagen sind a) die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV- LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.05.2023 (MBl. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.4.2020 (GVBl. LSA S. 134) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 20.07.2021 (GVBl. LSA S. 430, 431), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch Rd.Erl. des MF vom 28. 9. 2022 (MBl. LSA S. 510), c) die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023). 2 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Kontaktanbahnung und –vermittlung zu ausländischen Geschäftspartnern bzw. zu potenziellen Kunden im Ausland durch die jeweilige Auslandshandelskammer (AHK). 3.Zuwendungsempfänger 3.1Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/ 1315 (ABI. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1). Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen aus dem Bereich des produzierenden Gewerbes oder des Handwerks handeln. Dienstleister [1] können geför- dert werden, soweit sie nicht, gemessen am Umsatz, überwiegend Vertriebsunternehmen oder Vermittler einer Leistung sind. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen oder Institutionen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehr als 50 v.H. der Anteile hält. 3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen 4.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1Zuwendungsart Projektförderung. 4.2 Finanzierungsart pauschalierte Festbetragsfinanzierung 1 siehe Anlage 1 3 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt pro Vorhaben einmalig 1.600 Euro. 5.Anweisungen zum Verfahren 5.1Antragsannehmende und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 24), Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg. 5.2 Gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen grundsätzlich nur solche Anträge positiv beschieden werden, bei denen das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Beginn des Vorhabens ist förderunschädlich ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges bei der Bewilligungsstelle. Abweichend von Ziffer 3.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ist ein Finanzierungsplan im Rahmen der Antragstellung nicht erforderlich. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält eine Eingangsbestätigung. 5.3 Ein Unternehmen kann höchstens zweimal im Jahr Fördermittel zur Finanzierung von Leistungen zur Kontaktanbahnung im Ausland erhalten. 5.4Anträge auf Förderung werden bis 31.12.2024 entgegengenommen. 5.5Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Der Zuwendungsempfänger legt zusammen mit der Mittelabforderung als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht der einfache Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, in dem die Durchführung des Vorhabens sowie die Ergebnisse im Einzelnen darzustellen sind. Außerdem ist die Rechnung der jeweiligen AHK beizufügen. 5.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts 93 LSA VERM 2/2023 Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts Von Carsten Sielbeck und Susan Sievers, Magdeburg Zusammenfassung Daten sind für digitale Dienstleistungen, Produkte und Innovationen unverzichtbar. Die Europäische Union erkennt in digitalen Daten als Wirtschaftsgüter eine „Lebensader der wirtschaftlichen Entwicklung“. Deshalb soll ein Binnenmarkt für solche Daten geschaffen werden, wozu derzeit sukzessive die rechtlichen Grundlagen eines Daten(wirtschafts)- rechts gebildet werden. Das Datennutzungsgesetz und der Data- Governance-Akt sind für Geodaten zwei wichtige Bausteine dazu. 1Bausteine der europäischen Datenstrategie 1.1Übersicht Die Europäische Union (EU) – das EU-Parlament, der Rat der EU und die EU-Kom- Digitale Daten stellen mission – treibt mit hohem Tempo und von der breiten Öffentlichkeit beinahe unbe- einen Schatz dar, der merkt eine umfassende (Neu)regulierung moderner Informationstechnologie im gehoben werden will. privaten und öffentlich-rechtlichen Sektor voran. Sie will Datenzugangs- und Weiter- verwendungsrechte, Datenverträge, Datenplattformen und Interoperabilitätsregelun- gen normieren. Dabei geht es nicht mehr nur um Datenschutz, sondern vielmehr um das umfassende Heben des in dem „Datenschatz“ vermuteten Wertschöpfungspo- tentials. Vor diesem Hintergrund hat das sich herausbildende Datenrecht den An- spruch, Daten nicht nach dem Gießkannenprinzip einer Weiterverwendung zugänglich zu machen, sondern entgegenstehende Interessen – Nutzung versus Schutz – und da- mit gerade die Grenzen des Datenzugriffs von vornherein mitzudenken und abzubil- den [vgl. Hennemann, Steinrötter, 2022, 1481, Rdnr. 1]. Zu den wesentlichsten Bausteinen des europäischen Datenrechts zählen: ♦ EU-Verordnung vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) Dieses Gesetz schützt die Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und regelt den freien Verkehr solcher Daten. ♦ EU-Verordnung vom 14.11.2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union Dieses Gesetz zielt darauf ab, den freien Verkehr von Daten, die keine perso- nenbezogenen Daten sind, in der Union zu gewährleisten. ♦ EU-Richtlinie vom 20.06.2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (OD-PSI-RL), die als Datennut- zungsgesetz (DNG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, welches das bisherige Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) abgelöst hat. Diese Vorschriften sollen die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen, nicht zugangsbeschränkten (offenen) Daten zur Nutzung ihres wirtschaftlichen Potentials fördern und auch gesellschaftlichen Zielen dienen. Die EU installiert derzeit ein europäisches Datenrecht. LSA VERM 2/2023 Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts 94 Für Geodaten sind ♦ EU-Verordnung vom 30.05.2022 über europäische Daten-Governance (Data- OD-PSI-RL (DNG), Governance-Akt – DGA). DVO-HVD und DGA Dieses Gesetz verbessert die gemeinsame Nutzung von Daten und soll zudem besonders relevant. die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen, zugangsbe- schränkten (nichtoffenen) Daten zur Nutzung wirtschaftlicher Potentiale för- dern. ♦ EU-Verordnung vom 04.09.2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) Dieses Gesetz reguliert große Online-Plattformen, auf die andere Nutzer ange- wiesen sind, um die digitale Wirtschaft fairer und wettbewerbsfähiger zu ma- chen. ♦ EU-Durchführungsverordnung vom 21.12.2022 – mit der OD-PSI-RL ermächtigt – zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) Diese Verordnung legt eine Liste der hochwertigen Datensätze aus dem Besitz öffentlicher Stellen fest, die eine besondere sozioökonomische Bedeutung haben. ♦ Entwurf einer EU-Verordnung über harmonisierte Vorschriften für den fairen Zugang zu Daten und deren Nutzung (Europäisches Datengesetz – Data Act). Der Data Act soll künftig regeln, wer die in der Wirtschaft erzeugten Daten nutzen darf und wer Zugriff darauf hat. Der Data Act soll auch die Zusammen- arbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Datennutzung fördern. Digitale Daten der öffentlichen Hand sollen kommerziell und nichtkommerziell von Anderen genutzt werden können. In diesem europäischen Datenrecht kommt der öffentlichen Hand eine tragende Rolle zu: Sämtliche ihrer im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellten und für die Öffentlichkeit auf irgendeine Art und Weise zugänglichen Daten werden als Wertschöpfungsfaktor für Wirtschaft und Gesellschaft angesehen. Informationen des öffentlichen Sektors sind ein „wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienstleistungen“ zur Förderung von digitalen Innovationen, insbesondere durch Start-ups sowie durch kleine und mittlere Unternehmen. Hintergrund ist die Leit- vorstellung, öffentlich-rechtlich erzeugte Geo-, Register-, Sozial-, Umwelt-,Verkehrs-, Wetter- und Wirtschaftsdaten wegen der „Nicht-Rivalität im Konsum“ von ver- schiedenen Akteuren gleichzeitig zu undenkbar vielen Zwecken volkswirtschaftlich nutzen zu lassen [vgl. Richter 2023, Einleitung, Rn. 7, 8]. Das Ermöglichen der Wei- terverwendung dieser Daten – auch durch den Wegfall von Gebühren – für Zwecke außerhalb des staatlichen Handelns ist eines der Kernelemente der europäischen Datenstrategie, deren Wurzeln in einem Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis hin zum aktivierenden Staat schon fast 20 Jahre zurückreichen [vgl. Kummer / Möl- lering, 2005, Einleitung, Nr. 4.3.2 sowie Hartl, Ludin, Werthschulte 2023, Einleitung, Rn. 10]. In Bezug auf Geodaten sind aktuell die OD-PSI-RL zusammen mit der DVO- HVD und dem künftigen DGA im besonderen Fokus der Geoinformationsverwal- tungen, was Gegenstand der nachfolgenden Betrachtungen ist. 1.2 Die Mitgliedstaaten regeln, ob Daten bereitgestellt werden. Die EU regelt, wie. Zugangsrechte der Mitgliedstaaten bleiben (fast) unberührt Die EU greift hinsichtlich des „ob“ nicht unmittelbar in die nationalen Datenzu- gangsrechte – z. B. § 13, 21 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-An- halt (VermGeoG LSA), Informationsfreiheits- und -zugangsgesetze des Bundes und der Länder – ein. Zwar könnten isoliert betrachtete Formulierungen in der OD-PSI- RL wie z. B. „Solche hochwertigen Datensätze müssen … verfügbar sein“ einen an- deren Schluss zulassen. Jedoch zeigt sich bei ganzheitlichem Lesen der Richtlinie, dass die EU keine originäre Bereitstellungspflicht begründet [vgl. Debus, 2023, 55,VI, Nr. 3]. 95 Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts LSA VERM 2/2023 Diese wäre auch politisch nicht konsensfähig und ließe sich wegen des Subsidiaritäts- prinzips der EU – Vorrang lokaler vor zentraler Erledigung – nur schwer umsetzen. Wenn allerdings öffentliche Stellen Daten für die Weiterverwendung zu kommerziel- len und nichtkommerziellen Zwecken bereitstellen, müssen sie sich hinsichtlich des „wie“ auch an die dahingehenden Bestimmungen des europäischen Datenrechts hal- ten [vgl. Richter, 2022, 3, II., Nr. 4]. Diese Bestimmungen begründen dann doch einen zumindest mittelbaren Anspruch auf die Daten, wenn der Zugang schon einmal ein- geräumt wurde [vgl. Debus, 2023, 55, III, Nr. 1]. Zudem werden die Art und Weise des Zugangs, Datenformatmodalitäten und Kostenparameter festgelegt. 1.3 Alle Daten der öffentlichen Stellen sind umfasst OD-PSI-RL und DGA sind konzeptionelle Schwestern, was bereits die gleichlaufenden OD-PSI-RL und DGA Begriffsbestimmungen und Tatbestände verdeutlichen [vgl. Richter, 2022, III., Nr. 2]. Die ergänzen sich. OD-PSI-RL bzw. das DNG umfassen alle bei der öffentlichen Hand vorhandenen, nicht zugangsbeschränkten Daten, unabhängig von der Art der Speicherung und des Formats, die ohne Begründung und Anlass bereitgestellt und weiterverwendet wer- den können (offene Daten). Ergänzend dazu soll der DGA die Nutzung geschützter, zugangsbeschränkter und deshalb nicht per se weiterverwendbarer Daten (nichtof- fene Daten) im Besitz öffentlicher Stellen in sicheren Verarbeitungsumgebungen ver- stärkt ermöglichen [Hartl, Ludin,Werthschulte 2023, Einleitung, Rn. 6 f.]. Anderweitigen Überlegungen dahingehend, warum manche Geodatenkategorien vermeintlich nicht dem gesetzlichen Datenregime unterfallen und deshalb für die Weiterverwendung von Daten bisherige Nutzungsbedingungen angewendet und Gebühren in der bisherigen Höhe erhoben werden könnten, würden den unbe- dingten politischen Willen des europäischen Gesetzgebers zur Datennutzung ad absurdum führen [vgl. Debus, 2023, 55, II, Nr. 1]. Ein Entzug digitaler Geodaten aus der europäischen Agenda ist nicht angezeigt. Ausschließlich Daten der öffentlichen Stellen, die zu kommerziellen Zwecken erstellt würden, entziehen sich dem Anwendungsbereich von OD-PSI-RL und DGA. Beide Normen gelten nur für Daten, de- ren Bereitstellung unter den durch Rechtsvor- schrift oder allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentli- chen Stelle fällt. Grundsätzlich sind öffentliche Aufgaben Tätigkeiten im öffentlichen Interes- se, die sich unstreitig aus konkreter gesetzli- cher Zuweisung oder aus der Verwaltungspra- xis ergeben können [Richter 2023, § 2 Rn. 524]. Demnach wären alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen erfasst. Nach [Richter 2023, § 2 Rn. 539 f., 587 ff.] muss der Begriff der öffentlichen Auf- gabe hier deutlicher am Sinn und Zweck der OD-PSI- Abb. 1: Daten RL ausgerichtet werden. Dazu kann der Erwägungsgrund 22 öffentlicher Stellen der OD-PSI-RL herangezogen werden, nachdem nicht unter den öffentlichen Auf- trag in der Regel die Bereitstellung von Daten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden, fallen. Eine solche kommerzielle Einordnung erfordert eine Gesamtwürdi- gung der ökonomischen Funktionszusammenhänge mit den Kriterien Gewinnerzie- lungsabsicht, Wettbewerbsrelevanz und Finanzierung im Einzelfall [Richter 2023, § 2
Förderbestimmungen zur „Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Kontaktanbahnung im Ausland“ 1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1Zuwendungszweck: Eine steigende Internationalisierung der Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Sachsen-Anhalt angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt auf internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können. Zweck der Zuwendung ist somit die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der KMU. 1.2 Rechtsgrundlagen sind a) die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV- LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.05.2023 (MBl. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.4.2020 (GVBl. LSA S. 134) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 20.07.2021 (GVBl. LSA S. 430, 431), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch Rd.Erl. des MF vom 28. 9. 2022 (MBl. LSA S. 510), c) die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3). 2 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Kontaktanbahnung und –vermittlung zu ausländischen Geschäftspartnern bzw. zu potenziellen Kunden im Ausland durch die jeweilige Auslandshandelskammer (AHK). 3.Zuwendungsempfänger 3.1Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/ 1315 (ABI. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1). Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen aus dem Bereich des produzierenden Gewerbes oder des Handwerks handeln. Dienstleister können gefördert werden, soweit sie nicht überwiegend Vertriebsunternehmen oder Vermittler einer Leistung sind. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen oder Institutionen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehr als 50 v.H. der Anteile hält. 3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen 4.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1Zuwendungsart Projektförderung. 4.2 Finanzierungsart pauschalierte Festbetragsfinanzierung 3 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt pro Vorhaben einmalig 1.600 Euro. 5.Anweisungen zum Verfahren 5.1Antragsannehmende und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 24), Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg. 5.2 Gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen grundsätzlich nur solche Anträge positiv beschieden werden, bei denen das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Beginn des Vorhabens ist förderunschädlich ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges bei der Bewilligungsstelle. Abweichend von Ziffer 3.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ist ein Finanzierungsplan im Rahmen der Antragstellung nicht erforderlich. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält eine Eingangsbestätigung. 5.3 Ein Unternehmen kann höchstens zweimal im Jahr Fördermittel zur Finanzierung von Leistungen zur Kontaktanbahnung im Ausland erhalten. 5.4Anträge auf Förderung werden bis 31.12.2024 entgegengenommen. 5.5Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Der Zuwendungsempfänger legt zusammen mit der Mittelabforderung als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht der einfache Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, in dem die Durchführung des Vorhabens sowie die Ergebnisse im Einzelnen darzustellen sind. Außerdem ist die Rechnung der jeweiligen AHK beizufügen. 5.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 2. November 2023 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Zur Erreichung der europäischen und deutschen Luftreinhalte- und Klimaschutzziele muss auch die Binnen- schifffahrt klimaneutral werden. Die Förderung der Binnenschifffahrt als ein gemessen an den Transportmengen vergleichsweise nachhaltiger Verkehrsträger ist sowohl ein Schwerpunkt der europäischen als auch deutschen Ver- kehrs- und Klimapolitik. Fortschritte auf dem Weg zu einer klimaneutralen Binnenschifffahrt sind nur mit emissions- freien und emissionsarmen Motoren und Antrieben zu erreichen. Bislang ist der Dieselmotor in der Binnenschifffahrt der dominierende Antrieb. Auf diese Antriebsart muss künftig größtenteils verzichtet werden. Hierzu braucht die Branche wirksame finanzielle Anreize und Investitionssicherheit. 1.2 Durch gezielte und effektive Anreize für Investitionen in umwelt- und klimaschonende moderne Antriebstechnik sollen die Voraussetzungen für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt als wichtiger Verkehrs- träger gestärkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Binnenschiffe sehr langlebige Wirtschaftsgüter sind. Rund 80 % der Binnenschiffer sind selbstfahrende Schiffseigentümer, die mit ihren Familien auf den Schiffen leben und arbeiten. 1.3 Investitionszuschüsse zur Unterstützung der Aus-, Um- und Nachrüstung von Binnenschiffen, die es ihnen ermöglichen, als emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge zu qualifizieren, tragen zur Umstellung auf klimaneutrale Mobilität und zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgas- emissionen im Verkehrssektor, bei. 1.4 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf Umwelt und Klima durch die Aus- und Umrüstung von Binnenschiffen mit emissionsfreien und emissionsarmen Motoren und Antrieben sowie Energieeffizienzmaßnahmen soweit gesenkt werden, dass die Binnen- schifffahrt zur Erreichung der Luftreinhalte- und Klimaschutzziele des Verkehrssektors signifikant beitragen kann. 1.5 Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße in ihrem Ziel, die Wirtschaftlichkeit und Nach- haltigkeit der Binnenschifffahrt in Deutschland im Vergleich zu anderen emissionsreicheren Verkehrsträgern dauerhaft zu erhöhen, um zusätzliche Transporte auf umweltfreundliche Weise auf den Wasserstraßen zu befördern. 1.6 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsan- spruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflicht- gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.7 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1). Die Richtlinie wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a AGVO gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt. Zur Anwendung kommen Investitionsbeihilfen für die Aus- und Nachrüstung von Binnenschif- fen zur Einstufung als saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge gemäß Artikel 36b AGVO und Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 2.1 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen mit der Maßgabe, dass diese danach als „emissionsfreie Fahrzeuge“ zu qualifizieren sind. 2.1.1 Ein „emissionsfreies Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie ist gemäß Artikel 2 Nummer 102g Buchstabe d AGVO ein Binnenschiff für den Fahrgast- oder Güterverkehr, dass keine direkten CO2-Auspuff-/Abgasemissionen verursacht. Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 2 von 5 2.1.2 Ein emissionsfreies Antriebssystem im Sinne der Nummer 2.1 ist insbesondere a) ein rein elektrisches Antriebssystem. Ein elektrisches Antriebssystem im Sinne dieser Richtlinie ist eine Anlage aus Elektroantriebsmotor und weiteren Komponenten (zum Beispiel Steuerung, bordseitige elektrische Energieversor- gung wie Landstromanschluss oder Akkumulatoren) und bordseitige Erzeugung (zum Beispiel Solar, Windkraft), die für die elektrische Energiebereitstellung für den Schiffsbetrieb notwendig sind. Die Sonderbestimmungen für elek- trische Schiffsantriebe nach der im Bewilligungszeitpunkt gültigen Fassung der ES-TRIN müssen erfüllt sein. b) eine Brennstoffzellenanlage ohne direkte CO2-Auspuffemissionen zur Versorgung des rein elektrischen Schiffsan- triebs. Eine Brennstoffzellenanlage im Sinne dieser Richtlinie ist eine Anlage aus Brennstoffzellensystemen und weiteren Komponenten (zum Beispiel Tanks), die für die elektrische Energiebereitstellung für den Schiffsantrieb notwendig sind. c) eine Kombination von einem rein elektrischen Antriebssystem im Sinne von Buchstabe a mit einer Brennstoffzellen- anlage ohne direkte CO2-Auspuffemission im Sinne von Buchstabe b. 2.1.3 Die Emissionsfreiheit im Sinne der Nummer 2.1 ist in der Vorhabenbeschreibung zum Antrag hinreichend dar- zulegen. 2.2 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid- oder Zweistoffmotoren und weiteren Komponenten (zum Beispiel Tanks, Leitungen und Überwachungssysteme) mit der Maßgabe, dass diese danach als „saubere Fahrzeuge“ gemäß Artikel 2 Nummer 102f Buchstabe c AGVO zu qualifizieren sind. Ein „sauberes Fahrzeug“ in Bezug auf Fahrgastschiffe im Sinne dieser Richtlinie ist ein Binnenschiff, das im Normalbetrieb mindestens 50 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht. Der Nachweis über die Qualifizierung als „sauberes Fahrzeug“ und der Einhaltung der Reduktionsvorgaben ist in geeigneter Form (zum Beispiel unter Verwen- dung von Herstellererklärungen) zu erbringen. 2.3 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen mit der Maßgabe, dass diese danach als „saubere Fahrzeuge“ gemäß Artikel 2 Nummer 102f Buchstabe c AGVO zu qualifizieren sind. Ein „sauberes Fahrzeug“ in Bezug auf Güterschiffe im Sinne dieser Richtlinie ist ein Binnenschiff, dessen direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm), berechnet anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (Energy Efficiency Operatio- nal Indicator, EEOI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO), 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe 5-LH nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/12421 liegen. Der EEOI eines bestehenden Fahrzeuges muss nach einem Umbau niedriger sein als vorher. Kraftverbrennungsmaschinen sowie die dazugehörigen Komponenten werden nicht gefördert. Das System Kraftverbrennungsmaschine endet am Flansch zur Kraftübertragung (SAE) und schließt die Abgasanlage und alle zum Maschinenbetrieb notwendigen Systeme außer die Steuerung mit ein. 2.3.1 Die Berechnung der direkten CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) anhand des EEOI ergibt sich nach der folgenden Formel2: Dabei ist FC die Masse des verbrauchten Kraftstoffes, CF das CO2-Äquivalent des Kraftstoffes, m die Ladungsmenge und D die Distanz der beförderten Ladung. CF ist ein fester Umrechnungsfaktor zwischen dem in Gramm (g) gemes- senen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen, die ebenfalls in Gramm (g) gemessen werden, basierend auf dem Kohlenstoffgehalt. Beispielsweise ist der Wert des CF von Diesel 3,206 (g CO2/g Diesel)3. Die Ermittlung des zu erwartenden EEOI nach der Modernisierungsmaßnahme oder bei der Ausrüstung von Neubau- ten erfolgt rechnerisch über das repräsentative Fahrtprofil des Schiffes, zum Beispiel auf Basis der durchgeführten Reisen über einen Zeitraum von drei Jahren, anhand von Modellversuchen oder Simulationen durch einen Sach- kundigen. Der Inverkehrbringer des Motors liefert die benötigten Verbrauchskennfelder zum Motor und das CO2-Äqui- valent. 2.3.2 Der Bezugswert der Referenz-CO2-Emissionen (rCO2sg) für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe 5-LH gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 beträgt 56,60 g/tkm4. 2.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen, sofern eine Einsparung des Energieverbrauchs gegenüber dem ursprüng- lichen Fahrzeug bei in Fahrt befindlichen Binnenschiffen gegebenenfalls auch durch Kombination von mehreren Ein- 1 2 3 4 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202). Guidelines for Voluntary Use of the Ship Energy Efficiency Operational Indicator (EEOI) of the International Maritime Organization from 17. August 2009 (MEPC.1/Circ.684). Gemäß IMO Resolution MEPC 245 (66) 2014 “Guidelines on the method of calculation of the attained Energy Efficiency Index (EEDI) for new ships” für Seeschiffe. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissions- werten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47). Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 3 von 5 zelmaßnahmen um mindestens 7,5 % erreicht wird. Maßnahmen, die ausschließlich der Gewichtsreduzierung dienen, sind keine Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie. Durch die Maßnahme darf die Charakteristik des Fahrzeugs nicht verändert werden. Der Nachweis der Verbesserung ist in geeigneter Form, zum Beispiel durch eine Vergleichsrechnung für die reprä- sentativen Fahrtgebiete einschließlich repräsentativer Fahrprofile (siehe Nummer 2.3.1), in denen das Binnenschiff verkehren soll, oder mittels Ergebnissen von Modellversuchen oder Simulationen zu erbringen. 2.5 Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Person oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnen- schiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens wird, welches gewerb- lich für die Binnenschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorliegen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe- rungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der ZPO oder § 284 AO treffen. 4.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausge- schlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 2 Nummer 18 AGVO. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 (emissionsfreie Binnenschiffe) werden auf Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe für die Aus- rüstung von Binnenschiffsneubauten von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie für die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufes werden im Bewilligungsverfahren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 30 %, für mittlere Unternehmen bis zu 50 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.3 Fördermaßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 (saubere Binnenschiffe) werden auf Grundlage dieser Richt- linie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufes werden im Bewilligungsverfah- ren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 20 %, für mittlere Unternehmen bis zu 40 % und für kleine Unter- nehmen und Kleinstunternehmen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.4 Fördermaßnahmen nach Nummer 2.4 (Energieeffizienzmaßnahmen) werden auf Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufs werden im Bewilligungsverfahren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 15 %, für mittlere Unternehmen bis zu 20 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.5 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare zuwendungsfähigen Ausgaben betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 5.6 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unterneh- men sind die Definitionen in Anhang I zur AGVO.
UBA erstellt Fact Sheets zum Entwurf der EU-Verpackungsverordnung Die EU-Mitgliedstaaten beraten derzeit intensiv über einen Entwurf für neue Regelungen zu Verpackungen und Verpackungsentsorgung. Sechs neue Fact Sheets des UBA unterstützen die Diskussion mit Daten und Fakten, Erfahrungen aus der behördlichen Umsetzung in Deutschland und Hintergrundinformationen, die für die vorgeschlagenen neuen Regelungen von Relevanz sind. Die Europäische Kommission hat Ende 2022 den Entwurf für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-VerpackVO) veröffentlicht. Die neue Verordnung soll die bisherige Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzen und damit in vielen Bereichen eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften für Verpackungen und Verpackungsabfälle herbeiführen. Das UBA begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, denn in dem Entwurf sind gute Ansätze enthalten, die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen über ihren gesamten Lebenszyklus zu reduzieren. Das Umweltbundesamt unterstützt dies, denn Verpackungen verursachen einen erheblichen Ressourcenverbrauch in Verbindung mit einer sehr kurzen Nutzungsphase. In einigen Bereichen bleibt der Entwurf jedoch hinter den in Deutschland bereits geltenden Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen ( Verpackungsgesetz -VerpackG ) zurück oder ist aus Umweltsicht nicht ambitioniert genug. Daher setzt sich das UBA auf europäischer Ebene für eine Anpassung des Entwurfs der EU-VerpackVO ein. Zur Unterstützung dieser Vorschläge dienen nun veröffentlichte Fact Sheets, die für sechs Themenbereiche wichtige Daten und Fakten, Erfahrungen mit der behördlichen Umsetzung und Hintergrundinformationen liefern. Die Fact Sheets richten sich insbesondere an Akteure auf europäischer Ebene, können aber auch für andere Stakeholder wertvolle Informationen enthalten. Alle Fact Sheets liegen zur Unterstützung der Arbeit auf europäischer Ebene in englischer Sprache vor. Die Fact Sheets behandeln folgende Bereiche: Vermeidung von Verpackungsabfällen, Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung, Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Herstellerregister, Online Plattformen und Fulfilment-Dienstleister. Bislang ist vorgesehen, die EU-VerpackVO auf Art. 114 AEUV zum Binnenmarkt zu stützen. Insbesondere in Bereichen, in denen in Deutschland nationale Besonderheiten oder höhere Umweltanforderungen als im Entwurf der EU-VerpackVO gelten, müssen die nationalen Errungenschaften weiterhin aufrechterhalten werden dürfen. Das UBA setzt sich daher dafür ein, dass die EU-VerpackVO auf Art. 192 AEUV zum Umweltschutz als zusätzliche Rechtsgrundlage gestützt wird.
Brennstoffarten zur Erzeugung von Gebäudewärme Aufgrund der engen inhaltlichen Bezüge entstand ein gemeinsamer Text für die beiden Karten 08.01 Versorgungsbereiche Gebäudewärme (Ausgabe 2010) und 08.02 Überwiegende Heizungsarten (Ausgabe 2010). Berlin ist das größte zusammenhängend bebaute Ballungsgebiet in der Bundesrepublik Deutschland. Auf einer Fläche von 889 km² leben ca. 3,4 Millionen Einwohner (Stand Dezember 2009). Die Entwicklung der Raumwärmeversorgung und die Verteilung der Brennstoffarten sind eingebunden in die Entwicklungsgeschichte der Stadt und geprägt von ihrer Sozial- und Baustruktur. Im Zuge der Industrialisierung ab etwa 1875 und des damit einhergehenden raschen Bevölkerungszuwachses entwickelte sich Berlin um den alten Stadtkern innerhalb des heutigen S-Bahn-Ringes weitgehend zu einer Mietskasernenstadt. Am Innenstadtrand entstanden erste Siedlungen der Wohnungsbaugesellschaften. Im Außenbereich wurden Villenkolonien bzw. Gartenstadtprojekte errichtet. Bis zum Ende des 2. Weltkrieges bestimmte der Einsatz von Braun- und Steinkohle fast vollständig die Wärmeversorgung der Stadt. Die Nachkriegsentwicklung war geprägt von großen Wiederaufbau- und Neubaumaßnahmen, die zunächst den Zeilenbau wiederverwendeten. In den 60er bis 80er Jahren entstanden sowohl im West- als auch im Ostteil der Stadt in den Außenbereichen Großsiedlungen und Trabantenstädte, in der Innenstadt bestimmten zunächst Abriss und Neubau die Wohnungsbauprogramme. Ab Mitte der 70er Jahre wurden vor allem in Wedding und Kreuzberg behutsame Formen der Stadterneuerung durchgeführt (vgl. Karte 06.07, SenStadt 2008b). Der Einsatz verschiedener Brennstoffe zur Beheizung von Wohn- und Arbeitsstätten entwickelte sich in dieser Zeit in Ost- und West-Berlin unterschiedlich. West-Berlin Im Westteil von Berlin fand seit Beginn der 70er Jahre ein kontinuierlicher Ersatz von Kohle durch andere Energieträger statt. Die Ersatzstruktur war dabei abhängig von der Siedlungsstruktur: Vor allem in den Ein- und Zweifamilienhausbereichen im Außenbereich wird seitdem vorrangig mit leichtem Öl geheizt. Im Geschosswohnungsbau und bei der Arbeitsplatzbeheizung richtet sich die Art der Brennstoffe dagegen mehr nach der Nähe zu Versorgungsnetzen der leitungsgebundenen Energieträger bzw. dem Einsatz eigener ölbefeuerter Heizhäuser. Die aufgrund der Insellage hohe Dichte mit Heizkraftwerken ermöglichte bis 1989 einen kontinuierlichen Ausbau der Fernwärmeversorgung durch die BEWAG, wenn auch der Vorrang der Stromversorgung dort bisher eine wärmetechnisch optimierte Planung verhinderte. Ost-Berlin Im Ostteil von Berlin wurden bis 1989 sowohl in den Ein- und Zweifamilienhausgebieten als auch in den mehrgeschossigen Altbauquartieren und im Bereich der Arbeitsstätten nahezu ausschließlich Braunkohle und Erdgas für die Beheizung verwendet. Etwa 60% der Wohnungen im Ostteil von Berlin waren 1989 mit Kohleeinzel- und Sammelheizungen versorgt; ca. 40% der Wohnungen wurden durch Fernwärme aus Heiz- und Heizkraftwerken versorgt. Aufgrund der Verwendungsbeschränkung in der ehemaligen DDR wurde Heizöl für den Wärmemarkt nicht eingesetzt. Berlin nach 1989 Die bauliche Entwicklung des vereinigten Berlins durchlief nach 1989 verschiedene Phasen. Insgesamt wurden zwischen 1991 und 2000 in Berlin rund 150.000 Wohnungen neu gebaut. Etwa 60 % aller Neubauten wurden als kleinteilige Bestandsergänzungen errichtet. Bis 1992 wurden die im Bau befindlichen Plattenbausiedlungen im Ostteil der Stadt fertig gestellt. Im Westteil wurden in dieser Phase nur geringfügige Ergänzungen im Baubestand vorgenommen. 1993 bis 1997 wurden im Außenbereich, wie zum Beispiel auf ehemaligen Äckern in Karow-Nord, neue Vorstädte, sowie im Stadtzentrum zahlreiche Großprojekte, wie der Potsdamer Platz oder die Regierungsbauten errichtet. Seit 1997 ist der Wohnungsneubau im gesamten Ballungsraum rückläufig und hat für das Jahr 2003 infolge des Abbaus von Förderungen wieder in etwa das Niveau von 1991 erreicht. Der Eigenheimbau ist nach einem Maximum in den östlich Randbezirken und im Umland 1998 und 1999 ebenfalls leicht rückläufig. Große Teile der Innenstadt-Altbauquartiere im Ostteil der Stadt wurden ebenso, wie fast 80 % der Plattenbau-Großsiedlungen, mit Hilfe verschiedener Förderprogramme in der Bausubstanz und im Wohnumfeld saniert. Energiepolitisch und damit auch von großem Einfluss auf den lokalen Wärmemarkt änderte sich die Situation nach 1989 radikal. Waren vorher – in West-Berlin aufgrund der Insellage, in Ost-Berlin aufgrund der zentralen Steuerung – festgelegte Versorgungsstrukturen, so verschlechterte sich mit der Wiedervereinigung die Übersichtlichkeit und Planbarkeit der Energieversorgung. So wurde Berlin sehr bald in überregionale Verbundnetze bei Strom und Gas integriert, 1997 erfolgte die vollständige Privatisierung des bisher mehrheitlich in staatlichem Besitz befindlichen Energieversorgers BEWAG und 1998 wurden mit der Energierechtsnovelle die Vorraussetzungen für einen veränderten Binnenmarkt bei Strom und Gas geschaffen (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2004). Die Entwicklung bis Ende 2003 zeigt allerdings, dass die angestammten Energieversorger der Stadt, BEWAG und GASAG, weiterhin einen ganz überwiegenden Anteil an der Versorgung von Strom, Fernwärme und Gas innehaben. Am 1. Januar 2006 wurde aus der Bewag Aktiengesellschaft die Vattenfall Europe Berlin AG Im selben Zeitraum seit 1989 hat der Senat von Berlin vielfältige energiepolitische Anstrengungen unternommen, lokal auf den weltweiten Klimawandel zu reagieren und damit auch Einfluss auf eine energetische Optimierung beim Einsatz von Heizenergie zu nehmen, u.a.: Vorlage eines speziellen Gesetzes zur sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung (vgl. Berliner Energiespargesetz – BEnSpG) Vorlage eines Energieberichtes 1990-1996, der die Maßnahmen des Energiekonzeptes von 1994 evaluierte (vgl. Energiebericht 1990-1996) Erarbeitung und Beschluss eines Landesenergieprogrammes 2000 – 2003, in dem auch die Erstellung und Fortschreibung dieser Umweltatlas-Karten als Beitrag zur Information der Öffentlichkeit festgelegt wurden. Am 18. Juli 2006 wurde als aktualisierte Fassung das Landesenergieprogramm (LEP) 2006-2010 vom Berliner Senat beschlossen. viele weitere Aktivitäten und Initiativen zur Reduzierung des Energieverbrauches und energetischen Optimierung der Gebäudewärmeversorgung (vgl. vertiefende Informationen unter “Klimaschutz – Schwerpunkte in Berlin” ). Den zeitliche Aspekt zur Umsetzung der staatlich geförderten und privaten bzw. gewerblichen Maßnahmen im Gebäudewärmebereich veranschaulicht eindrucksvoll ein Vergleich zwischen der Erhebung 1994/95, den Daten zum Heizenergieeinsatz im Jahre 2000 sowie dem aktuellen Stand 2005 (vgl. Tab. 1). Es ist zu erkennen, dass insbesondere in den 90er Jahren die Kohle durch andere Heizenergiearten substituiert wurde, während zwischen 2000 und 2005 vor allem der Wechsel beim ausgeprägtesten Versorgungsanteil von der Fernwärme hin zur Gasheizung auffällt. Die Wirkung hausbrandbezogener Maßnahmen auf die Situation der Schadstoffimmission ist in Anbetracht der jeweils niedrigen Emissionshöhen höher als bei Industrie und Kraftwerken. Die beheizte Fläche hat entsprechend Tabelle 1 zwischen 1994 und 2005 um rund 17 % zugenommen. Die Wohnfläche hat in diesem Zeitraum um rund 8 % (1994: 118.255.000 m 2 , 2005: 131.765.000 m 2 ) und die Zahl der Wohnungen (1994: 1.760.071, 2005: 1.881.837) um ca. 10 % zugenommen (Statistisches Landesamt Berlin 1994, 2005). Über die Zunahme der Gewerbeflächen, die mit nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen beheizt werden und mindestens 15% der hier erfassten beheizten Fläche ausmachen, liegt keine Statistik vor. Während 1994 die Energieversorgung einschließlich des Stromanteils noch erhebliche Unterschiede in beiden Stadthälften aufwies, sind diese Unterschiede in der Zeit bis zur aktuellen Darstellung für das Jahr 2005 in weiten Bereichen aufgehoben worden. Besonderen Anteil an dieser Angleichung hat die Sustitution ehemals kohlebeheizter Flächen in den östlichen Bezirken und zwar sowohl im Stadtzentrum als auch in den Randbezirken. Vor allem profitieren von diesem Wandlungsprozess konnten die Gasanbieter, deren zu beheizende Flächen eine deutliche Zunahme von 1994 bis 2005 um fast das Doppelte aufweisen, während die Ausdehnung bei den Fernheizungen und bei den ölbeheizten Gebäuden deutlich geringer ausfällt. Damit stellt 2005 die Gasversorgung in rund 4.800 überwiegend gasbeheizten Blöcken mit Wohn- und Arbeitsstätten vor den rund 4.300 vorrangig ölbeheizten Blöcken den größten Anteil dar, es folgt die Fernwärme mit rund 1.850 überwiegend von ihr beheizten Blöcken. Alle Energiearten konnten dabei ihren Versorgungsanteil vor allem im ehemaligen Ostteil der Stadt zu Lasten bisher mit Kohle beheizter Flächen ausbauen. Entsprechend gingen die kohlebeheizten Flächen von 1994 bis 2005 um etwa 90 % zurück und beheizen heute nur noch weniger als 2 % der Wohn- und Gewerberäume. Die Anteile der Heizungsarten in den 12 Bezirken im Vergleich der unterschiedlichen Erfassungszeitpunkte sind in den Abbildung 1, Abbildung 2 und Abbildung 3 veranschaulicht. Insbesondere fällt auf, dass im Jahre 1994 in den östlichen Außenbezirken der Stadt (Treptow-Köpenick, Pankow, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf) Ölheizungen noch einen verhältnismäßig geringen, Kohleheizungen hingegen einen hohen Anteil einnahmen. Dieses Verhältnis hat sich bis zur Mitte des neuen Jahrzehntes umgekehrt (weitere Informationen zur aktuellen Verteilung der Heizungsarten siehe Kartenbeschreibung). Berlin verfügt mit einem ca. 1.300 km langen Rohrsystem und einer Gesamtwärmeleistung von 7.683 MW über das größte Fernwärmenetz Westeuropas, mit dem mehr als 600.000 Privathaushalte, Industriebetriebe und öffentliche Gebäude versorgt werden. Strom und Wärme werden in neun großen Heizkraftwerken und mehr als 200 Blockheizkraftwerken unterschiedlicher Größe erzeugt. Größter Versorger ist die Vattenfall Europe AG (SenGesUmV 2010c). Ergänzt wird dieses Netz durch den Erdgas-Versorger GASAG. Der Erdgasverbrauch für Haushalte, öffentliche Einrichtungen und genehmigungsbedürftige Industrieanlagen (ohne Kraftwerke von Vattenfall) ist im Geschäftsbericht der GASAG mit 1800 Mio. m 3 ausgewiesen. Etwa 900 Mio. m 3 Erdgas zusätzlich wird in den Kraftwerken und Heizkraftwerken von Vattenfall verbraucht. Der Anteil, den die genehmigungsbedürftigen gasbetriebenen Feuerungsanlagen verbrauchen liegt nach Information aus den Emissionserklärungen bei etwa 700 Mio. m 3 und deren Gasverbrauch wird bei der GASAG Verbrauchergruppe “Gewerbe und Industrie” zugeordnet. Daher kann für den Hausbrand eine verbrauchte Erdgasmenge von ca. 1132 Mio. m 3 veranschlagt werden. Die grundlegenden Veränderungen im Rahmen der Wärmeversorgung haben schon in der Vergangenheit zu einer deutlichen Entlastung der lufthygienischen Situation in der Stadt geführt. Die Werte aller direkt emittierten Schadstoffe der letzten 15 Jahre sind stark rückläufig. Beim Schwefeldioxid, das früher hauptsächlich aus Kraftwerken, Industrie und Kohleöfen stammte, ist dieser Rückgang am deutlichsten. Abbildung 4 zeigt die flächige Verteilung des SO 2 . Während 1994 noch 42 km 2 mit SO 2 -Emissionen > 20 t/km 2 /a berechnet wurden, werden für den Zeitraum 2005 entsprechend Abbildung 3 nur noch 6 Raster mit Werten bis 10 t/km 2 /a berechnet. Die verbliebenen Emissionsschwerpunkte des Hausbrandes sind Innenstadtbereiche im Übergangsbereich von Schöneberg nach Wilmersdorf. Die ebenfalls relativ dicht besiedelten Baugebiete der Hochhausviertel Gropiusstadt, Märkisches Viertel, Hohenschönhausen und Marzahn fallen dagegen von ihren Emissionen her nicht auf, da hier flächendeckend mit Fernwärme geheizt wird. Die dabei entstehenden Emissionen sind den Heizkraftwerken zugeordnet und werden hinsichtlich ihrer eingesetzten Brennstoffe in der Karte 08.02.2 dargestellt. Weitere ausführliche Informationen sind der Veröffentlichung zum Hausbrand-Kataster 2000 zu entnehmen. Kohlendioxid-Emissionen Das seit einigen Jahren in den Mittelpunkt der Diskussion gerückte Kohlendioxid (CO 2 ) lässt sich durch technische Maßnahmen nicht entscheidend reduzieren. Ansatzpunkte für die Umsetzung des politischen Ziels einer 40 %-Minderung der Kohlendioxid-Emission pro Kopf der Bevölkerung bis 2020 gegenüber 1990 sind die größtmögliche Effizienz im Hinblick auf den Wärme- und übrigen Energiebedarf und ein insgesamt ressourcenschonender Umgang mit allen Rohstoffen. Der Berliner Senat hat zu diesem Zweck im Juli 2008 ein “Klimapolitisches Arbeitsprogramm Berlin” beschlossen. Schwerpunkte des Berliner Konzepts sind u.a. die Reduzierung des Energieverbrauchs zur Wohnraum- und Arbeitsstättenbeheizung, hier insbesondere die ökologische Sanierung öffentlicher Gebäude. Die Entwicklung der CO 2 -Emissionen in Berlin ist seit 1990 rückläufig (Bild 12). Im Jahr 2006 ist eine Reduzierung von 26,1 Prozent (Quellenbilanz) gegenüber 1990 erreicht worden. Die CO 2 -Emissionen reduzierten sich damit seit 1990 von 26,94 Mio. Tonnen auf 19.91 Mio. Tonnen im Jahr 2006. Obwohl der Primärenergieverbrauch im Jahr 2006 einen leichten Anstieg verzeichnete, wirkte sich der Wechsel zu CO 2 -emissionsärmeren Energieträgern und Umwandlungsprozessen positiv aus. Das Berliner Energiekonzept beschreibt einen Weg, wie das Land Berlin bis zum Jahr 2010 die CO 2 -Emissionen um 25 % gegenüber dem Jahr 1990 aus eigener Kraft reduzieren kann. Wichtigster Sektor ist hierbei der Wohngebäudebereich und hier wiederum die energetische Modernisierung des Altbaubestandes. Das Land Berlin hat seit 1990 beispielhaft die Sanierung der Altbaubestände unterstützt. Im Zeitraum 1991 bis 2001 wurden insgesamt etwa 5 Milliarden EURO Fördermittel im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt: Heizungsmodernisierungsprogramm Plattenbausanierungsprogramm Programm Soziale Stadterneuerung und Leerstandsbeseitigung Programm Stadtweite Maßnahmen Programm Mietermodernisierung Programm QUAB Wärmedämmung (Qualifizierung und Arbeitsbeschaffung) Diese Programme zielten in ihrem energetischen Teil auf eine energetische Verbesserung der Gebäudehülle (Wärmedämmung, Fensteraustausch u.a.), auf eine Erhöhung der Effizienz der Wärmeversorgungsanlagen, auf eine Ablösung ineffizienter Einzelanlagen und die Ablösung der kohlenstoffreichen Energieträger Kohle und Heizöl zugunsten des Fernwärmeausbaues bzw. effizienter Nahwärmelösungen mit Erdgas und zielten auch auf die Nutzung erneuerbarer Energien. Mit diesen Programmen wurde bereits über ein Drittel des gesamten Berliner Wohnungsbestandes und die Hälfte des Plattenbauten-Bestandes erfasst. Im Ergebnis konnte bei den sanierten Plattenbauten der spezifische Wärmeverbrauch für die Raumwärme vielfach auf unter 100 kWh/m 2 a gesenkt werden (vorher etwa 200 kWh/m 2 a), auch für die sanierten Mauerwerksbauten konnten ähnlich niedrige Werte erreicht werden. Gab es 1990 in über 400.000 Berliner Wohnungen Kohleeinzelöfen, sind dies mit Stand 2005 nur noch in etwa 40.000. Der Ausbau der Fernwärmeversorgung erfolgte von etwa 450.000 angeschlossenen Wohnungen auf jetzt 580.000 und der der modernen Gasheizung auf über 155.000 Hausanschlussleitungen mit ca. 670.000 Kunden in Berlin, bei einem Leitungsnetz von rund 6.900 km ( vgl. NBB online Auftritt ). Die Nutzung der Solarenergie wurde aus dem Nischendasein zu einer zu “beachtenden” Größe vorangebracht, indem rund 62.000 m 2 Kollektorfläche für 5.900 solarthermischen Anlagen und rund 7,3 MWp (p bedeutet ‘peak’ für ‘Spitze’, also die Spitzenleistung bei voller Sonneneinstrahlung) für etwa 2.000 photovoltaische Anlagen realisiert wurden. Verglichen mit den mehr als 12.3 GWh Strom, die im Jahre 2005 den Endabnehmern zur Verfügung standen, bleibt die von Solaranlagen erzeugte Strommenge trotz dieser Zuwächse naturgemäß weiter im Promillebereich. Die Entwicklung der CO 2 -Emissionen in Berlin ist seit 1990 rückläufig (vgl. Abb. 6). Im Jahr 2006 ist eine Reduzierung von 26,1 Prozent (Quellenbilanz) gegenüber 1990 erreicht worden. Die CO 2 -Emissionen reduzierten sich damit seit 1990 von 26,94 Mio. Tonnen auf 19.91 Mio. Tonnen im Jahr 2006. Obwohl der Primärenergieverbrauch im Jahr 2006 einen leichten Anstieg verzeichnete , wirkte sich der Wechsel zu CO 2 -emissionsärmeren Energieträgern und Umwandlungsprozessen positiv aus. Weitere Informationen zu den einzelnen Handlungsfeldern können im Landesenergieprogramm selbst oder unter “Klimaschutz – Schwerpunkte in Berlin” nachgelesen werden. Eine große Bedeutung für die Bereitstellung von Wärme haben in der Stadt neben den großen Heizkraftwerken von Vattenfall die immer zahlreicheren Feuerungsanlagen für den Nahwärmebereich. Diese Blockheizkraftwerke fallen je nach thermischer Gesamtleistung und Brennstoffeinsatz u.U. unter die Genehmigungspflicht industrieller Anlagen und sind dann nicht mehr dem Hausbrandbereich zugeordnet. Sowohl die absolute Anzahl an Feuerungsanlagen als auch die Zahl der genehmigungsbedürftigen Industrieanlagen insgesamt hat in den letzten drei Erfassungszeiträumen kontinuierlich abgenommen. Während im Jahre 2000 bei insgesamt 620 genehmigungsbedürftigen Anlagen 243 Feuerungsanlagen in Betrieb waren, betrug dieses Verhältnis im Jahr 2004 nur noch 398 zu 100 und im aktuellen Erfassungszeitpunkt 165 zu 64 Anlagen. Die Ursache liegt darin begründet, dass zum einen Anlagen stillgelegt wurden, zum anderen jedoch durch die Umstellung auf umweltfreundlichere Brennstoffe (Erdgas oder Öl statt Kohle) die Genehmigungspflicht entfiel. Da die Umweltfreundlichkeit der von diesen Anlagen bereitgestellten Fern- bzw. Nahwärme auch von den in den Erzeugeranlagen eingesetzten Brennstoffen abhängt, stellt die Karte 08.02.2 für die größeren Anlagen der Versorger (mit mehr als 20 MW thermischer Leistung) den Brennstoffeinsatz im Wärmemarkt für 2004 dar. Die vorliegenden Karten 08.01 und 08.02 liefern über die Darstellung des derzeitigen Anteils der einzelnen Energieträger für Wohnraum- und Arbeitsstättenbeheizung im Gebäudeblock hinaus eine Hilfe für den weiteren Ausbau der Versorgungsgebiete mit Fernwärme und Erdgas. Für Neubaugebiete werden Anschlusspotenziale an bestehende Versorgungsnetze aufgezeigt.
Origin | Count |
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