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Bedarfsgerechte Speicherung erneuerbarer (Wind-) Energien zur Erzeugung grünen Erdgases unter CO2-Bindung mittels biologischer Methanisierung, Teilvorhaben 4: Standortbezogene Koordination bei der Umsetzung einer Pilotanlage

Bioenergieanlagen (Landkreis Göttingen)

Standorte der vorhandenen Bioenergieanlagen im Landkreis Göttingen. Es handelt sich um Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Biogas) aus Biomasse durch Vergärung. Biogas stellt eine wichtige und vielseitige Form der Bioenergie aus der Landwirtschaft dar. Die neuen Anlagen setzen fast ausnahmslos nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo) wie Mais, Getreide, Hirse, Zuckerrüben, Sonnenblumen und teilweise Aufwuchs von Grünland mit oder ohne Gülle ein. Biogas wird derzeit überwiegend dezentral produziert und als Strom- und Wärmelieferant genutzt. Aufgrund dieser Dezentralität der Anlagen, die dadurch begründet ist, dass das primäre Ausgangsmaterial für die Biogaserzeugung wie Gülle oder Energiepflanzen aufgrund der niedrigen Energiedichte aus ökonomischen Gründen in der Regel nicht über längere Distanzen transportiert werden kann, ist die Integration guter Wärmenutzungskonzepte nicht immer möglich.

Energie - Biomasseanlagen inkl. Biogasanlagen

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Erneuerbare Energien des Saarlandes dar.:Anlagen zur Erzeugung von Biogas durch Vergärung von Biomasse. In folgender Datenabfrage sind alle aufgeführten Biomasseanlagen aus dem Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) für das Saarland aggregiert und nach Hauptbrennstoff dargestellt. Stand: 20.02.2024

Biomassenanlagen (incl. Biogasanlagen) Saarland

Anlage zur Erzeugung von Biogas, durch Vergärung von Biomasse. Die Daten stammen aus dem Marktstammdatenregister (MaStR).

Stickstoffeintrag aus der Landwirtschaft und Stickstoffüberschuss

<p>Stickstoffeintrag aus der Landwirtschaft und Stickstoffüberschuss</p><p>Stickstoff ist ein essenzieller Nährstoff für alle Lebewesen. Im Übermaß in die Umwelt eingebrachter Stickstoff führt aber zu enormen Belastungen von Ökosystemen.</p><p>Stickstoffüberschuss der Landwirtschaft</p><p>Eine Maßzahl für die Stickstoffeinträge in Grundwasser, Oberflächengewässer, Böden und die Luft aus der Landwirtschaft ist der aus der landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz ermittelte Stickstoffüberschuss (siehe Abb. „Saldo der landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche“).</p><p>Die Stickstoff-Gesamtbilanz setzt sich zusammen aus den Komponenten Flächenbilanz (Bilanzierung der Pflanzen- bzw. Bodenproduktion), Stallbilanz (Bilanzierung der tierischen Erzeugung) und der Biogasbilanz (Bilanzierung der Erzeugung von Biogas in landwirtschaftlichen Biogasanlagen). Der Stickstoffüberschuss der Gesamtbilanz ergibt sich aus der Differenz von Stickstoffzufuhr in und Stickstoffabfuhr aus dem gesamten Sektor Landwirtschaft (siehe Schaubild „Schema der Stickstoff-Gesamtbilanz der Landwirtschaft“). Der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Indikator#alphabar">Indikator</a>⁠ wird vom Institut für Pflanzenbau und Bodenkunde des Julius Kühn-Instituts und dem Umweltbundesamt berechnet und jährlich vom ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMEL#alphabar">BMEL</a>⁠ veröffentlicht (siehe<a href="https://www.bmel-statistik.de/fileadmin/daten/0111260-0000.xlsx">BMEL, Tabellen zur Landwirtschaft, MBT-0111-260-0000</a>).</p><p>Der Stickstoffüberschuss der Gesamtbilanz ist als mittlerer Überschuss aller landwirtschaftlicher Betriebe in Deutschland zu interpretieren. Regional können sich die Überschüsse jedoch sehr stark unterscheiden. Grund dafür sind vorrangig unterschiedliche Viehbesatzdichten und daraus resultierende Differenzen beim Anfall von Wirtschaftsdünger. Um durch ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Witterung#alphabar">Witterung</a>⁠ und Düngerpreis verursachte jährliche Schwankungen auszugleichen wird ein gleitendes 5-Jahresmittel errechnet.</p><p>___<br>* jährlicher Überschuss bezogen auf das mittlere Jahr des 5-Jahres-Zeitraums (aus gerundeten Jahreswerten berechnet)** 1990: Daten zum Teil unsicher, nur eingeschränkt vergleichbar mit Folgejahren.*** Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, bezogen auf das 5-Jahres-Mittel, d.h. auf den Zeitraum 2028 bis 2032Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) 2024, Statistischer Monatsbericht Kap. A Nährstoffbilanzen und Düngemittel, Nährstoffbilanz insgesamt von 1990 bis 2022 (MBT-0111260-0000)Die Ergebnisse der Bilanzierung zeigen einen abnehmenden Trend bei den Stickstoffüberschüssen über die erfasste Zeitreihe (siehe Abb. „Saldo der landwirtschaftlichen Stickstoff-Gesamtbilanz in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche“). Im Zeitraum 1992 bis 2020 ist der Stickstoffüberschuss im gleitenden 5-Jahresmittel von 117 Kilogramm Stickstoff pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und Jahr (kg N/ha*a) auf 77 kg N/ha*a gesunken. Das entspricht einem jährlichen Rückgang von 1 % sowie einem Rückgang über die Zeit um 34 %. Die Reduktion des Stickstoffüberschusses zu Beginn der 1990er Jahre ist größtenteils auf den Abbau der Tierbestände in den neuen Bundesländern zurückzuführen. Der durchschnittliche Rückgang des Stickstoffüberschusses über die gesamte Zeit von 1992 bis 2020 beruht auf Effizienzgewinnen bei der Stickstoffnutzung (Effizienterer Einsatz von Stickstoff-Düngemitteln, Ertragssteigerungen in der Pflanzenproduktion und höhere Futterverwertung bei Nutztieren). In den Jahren seit 2015 ist der Überschuss besonders stark gesunken. Grund dafür sind neben einer veränderten und wirksameren Gesetzgebung, gesunkene Tierzahlen sowie Dürrejahre und höhere Mineraldüngerpreise und der damit einhergehende verminderte Einsatz von Mineraldüngern.Im Jahr 2016 wurde in derDeutschen Nachhaltigkeitsstrategieder Bundesregierung (BReg 2016) ein Zielwert von 70 kg N/ha*a für das gleitende 5-Jahresmittel von 2028-2032 verankert. Von 2016 bis 2020, also in 4 Jahren, wurde somit bereits etwa dreiviertel der angestrebten Reduktion erreicht.Bewertung der EntwicklungWenn die Stickstoffüberschüsse weiterhin so schnell sinken wie in den letzten Jahren bzw. auf dem aktuellen Niveau bleiben wird das Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie voraussichtlich in den nächsten zwei bis drei Jahren erreicht werden. Für einen umfassenden Schutz von Umwelt und ⁠Klima⁠ ist dies aber noch nicht ausreichend. Die in 2016 in Kraft getretene EU-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (⁠NEC-Richtlinie⁠) verpflichtet Deutschland bis 2030 dazu 29 % der Ammoniak-Emissionen im Vergleich zum Jahr 2005 zu reduzieren. Bis zum Jahr 2022 wurde hier nur eine Minderung von 18 % erreicht. Da der Sektor Landwirtschaft der größte Verursacher von Ammoniak-Emissionen ist, sind hier also noch weitere Maßnahmen für die Zielerreichung nötig. Aber auch für das Erreichen von weiteren Zielen, wie Nitrat im Grundwasser, Stickstoffeintrag über die Zuflüsse in Nord- und Ostsee und ⁠Eutrophierung⁠ der Ökosysteme wird voraussichtlich das Erreichen des 70 kg-Ziels nicht ausreichen, denn hier kommt es weniger auf den durchschnittlichen nationalen Stickstoffüberschuss, sondern eher auf die regionale Verteilung der Stickstoffüberschüsse an. Einen Überblick über die Verteilung der Überschüsse finden Siehier.Stickstoffzufuhr und Stickstoffabfuhr in der LandwirtschaftDie Stickstoffzufuhr zur landwirtschaftlichen Gesamtbilanz berücksichtigt Mineraldünger, Wirtschaftsdüngerimporte, Kompost und Klärschlamm, atmosphärische Stickstoffdeposition, Stickstoffbindung von Leguminosen, Co-Substrate für die Bioenergieproduktion sowie Futtermittelimporte. Die Stickstoffabfuhr berücksichtigt pflanzliche und tierische Marktprodukte. Im Durchschnitt lag die Stickstoffzufuhr zwischen 1990 und 2022 bei 187 Kilogramm pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und Jahr (kg N/ha*a), mit einem Maximum von 209 kg N/ha*a im Jahr 1990 und einem Minimum von 151 kg N/ha*a im Jahr 2022. Die Zufuhr hat sich bis 2017 kaum verändert. Lediglich in den letzten 5 Jahren gab es einen mittleren Rückgang von 8 kg N/ha*a. Die Stickstoffabfuhr betrug im gesamten Betrachtungszeitraum durchschnittlich 87 kg N/ha*a, mit einem Maximum von 103 kg N/ha*a im Jahr 2014 und einem Minimum von 67 kg N/ha*a im Jahr 1990. Im gleitenden 5-Jahresmittel stieg die Abfuhr von 73 kg N/ha*a im Jahr 1992 auf 88 kg N/ha*a im Jahr 2020 an. Dies entspricht einem Anstieg des über tierische und pflanzliche Produkte abgefahrenen Stickstoffs von etwa 21 %.2022 stammten 44 % der Stickstoffzufuhr der Landwirtschaft aus Mineraldüngern, 25 % aus inländischem Tierfutter sowie 14 % aus Futtermittelimporten. Wirtschaftsdünger und betriebseigene Futtermittel werden in der Flächenbilanz, nicht aber in der Gesamtbilanz berücksichtigt. 3 % des Stickstoffs wurden über den Luftpfad eingetragen (⁠Deposition⁠ aus Verkehrsabgasen und Verbrennungsanlagen) und 2 % stammte aus Kofermenten für die Biogasproduktion. 10 % sind der biologischen Stickstofffixierung von Leguminosen (zum Beispiel Klee oder Erbsen) anzurechnen, die Luftstickstoff in erheblichem Maße binden. Etwa 1 % der Stickstoffzufuhr stammte aus Saat- und Pflanzgut.Die Stickstoffabfuhr fand zu 32 % über Fleisch, Schlachtabfälle und sonstige Tierprodukte und zu 68 % über pflanzliche Marktprodukte statt.Umweltwirkungen der StickstoffüberschüsseÜberschüssiger Stickstoff aus landwirtschaftlichen Quellen gelangt als Nitrat in Grund- und Oberflächengewässer und als Ammoniak und Lachgas in die Luft. Lachgas trägt als hochwirksames ⁠Treibhausgas⁠ zur Klimaerwärmung bei. Der Eintrag von Nitrat und Ammoniak in Land- oder Wasser-Ökosysteme kann weitreichende Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben. Diese sind unter anderemIm Mittel der Jahre 2012 bis 2016 wurden rund 480 Kilotonnen Stickstoff pro Jahr in die deutschen Oberflächengewässer eingetragen (siehe„Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die Oberflächengewässer“). Durchschnittlich stammten in diesem Zeitraum 74 % dieser Einträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen.Die DüngeverordnungDieDüngeverordnungdefiniert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des nationalen Aktionsprogramms zur Umsetzung derEU-Nitratrichtlinie. Nach der Düngeverordnung dürfen Landwirtinnen und Landwirte Pflanzen nur entsprechend ihres Nährstoffbedarfs düngen. Die Düngeverordnung wurde 2017 und 2020 novelliert um Strafzahlungen als Folge des Urteils des EuGHs gegen Deutschland wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie zu verhindern. Dieses Ziel wurde vorerst erreicht. Die kurzfristige Wirkung der Maßnahmen der novellierten Düngeverordnung werden aktuell im Rahmen eines Effizienzmonitorings geprüft, um die mit Nitrat belasteten und von ⁠Eutrophierung⁠ betroffenen Gebiete zu identifizieren und eine schnelle Nachsteuerung von Maßnahmen in diesen Gebieten zu erreichen. Informationen zu den Novellierungen finden Siehier.Weitere Maßnahmen zur Verringerung der ÜberschüsseUm das Ziel der Bundesregierung zum Stickstoffüberschuss und der damit untrennbar verbundenen Umweltziele zu Nitrat im Grundwasser, ⁠Eutrophierung⁠ von Ökosystemen sowie Oberflächengewässern und zu Emissionen von Luftschadstoffen zu erreichen, muss die Gesamtstickstoffzufuhr in der Landwirtschaft verringert und der eingesetzte Stickstoff effizienter genutzt werden. Die Voraussetzung dafür ist das Schließen des Stickstoffkreislaufs. Dafür müssen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu führen, dass die Anwendung von Mineraldünger reduziert wird, importierte Futtermittel durch heimische ersetzt werden und die Anzahl von Nutztieren reduziert wird. Zudem muss die Effizienz der Stickstoffnutzung durch weitere Optimierungen des betrieblichen Nährstoffmanagements, wie standortangepasste Bewirtschaftungsmaßnahmen, geeignete Nutzpflanzensorten und passende, vielfältige Fruchtfolgen verbessert werden. Dabei ist am Ende nicht nur die Verringerung der durchschnittlichen Überschüsse entscheidend, sondern auch die Verteilung der Nährstoffe in die Fläche, denn nur so können die genannten Umweltziele erreicht werden. Um diese Verteilung zu erreichen müssen große Tierbestände reduziert und die Tiere gleichmäßiger auf die gesamte landwirtschaftliche Fläche verteilt werden.

Biogasanlagen im Landkreis Osnabrück

Eine Biogasanlage dient der Erzeugung von Biogas durch Vergärung von Biomasse. In landwirtschaftlichen Biogasanlagen werden meist tierische Exkremente (Gülle, Festmist) und Energiepflanzen als Substrat eingesetzt. In nicht-landwirtschaftlichen Anlagen wird Material aus der Biotonne verwendet. Als Nebenprodukt wird ein als Gärrest bezeichneter Dünger produziert. Bei den meisten Biogasanlagen wird das entstandene Gas vor Ort in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung genutzt.

Anlagenart, Freigesetzte Stoffart, Wassergefährdungsklasse

Teil der Statistik "Erhebung d. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (EVAS-Nr. 32311). 1.2 Grundgesamtheit Erfasst werden: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hierzu zählen Unfälle in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und bei der innerbetrieblichen Beförderung von wassergefährdenden Stoffen. Zum Umgang zählen auch Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Hierzu zählen Transportunfälle und Unfälle mit Betriebsstofftanks. Beförderung wassergefährdender Stoffe bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. Als Unfall gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte). Kein Unfall im Sinne der Erhebung ist die Verunreinigung in Folge von illegaler Entsorgung wassergefährdender Stoffe. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Die Charakterisierung von Stoffen als wassergefährdend und ihre Einstufung entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in Wassergefährdungsklassen regelt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist. Zusätzlich gelten alle von den Herstellern selbst als wassergefährdend eingestuften Stoffe sowie vorsorglich alle Stoffe und Zubereitungen, deren Wassergefährdungsklasse bisher nicht sicher bestimmt ist, als wassergefährdend. Wassergefährdende Stoffe und Gemische werden seit August 2017 in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft oder gelten als allgemein wassergefährdend. Das Umweltbundesamt stellt im Internet eine Suchfunktion bereit (https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do), mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische ermittelt werden können. Lebens- und Futtermittel gelten als nicht wassergefährdend, es sei denn, sie sind ausdrücklich eingestuft. Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden), es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Ebenfalls zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste. Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen auch aufschwimmende flüssige Stoffe, die vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden sind (Bekanntmachung der aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017, veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017, BAnz AT 10.08.2017 B6), und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie feste Gemische, sofern sie nicht in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe aufgeführt sind. Mit Inkrafttreten der AwSV galten alle Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) eingestuft worden sind, als eingestuft im Sinne von Kapitel 2 der AwSV. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfragt werden. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet, Bundesland, Kreis, Flussgebietseinheit. Die Ergebnisse zu den Bundesländern werden von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1975 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BstatG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Gemäß § 16 Abs. 1 BStatG ist die deutsche amtliche Statistik dazu verpflichtet, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Eine Ausnahme bilden z.B. Einzelangaben, die dem Befragten nicht zuzuordnen sind oder Einzelangaben, die mit denen anderer Befragter zusammengefasst sind, d.h. aggregierte Daten (Tabellen). Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Sekundärstatistik, deren Datengrundlage ausschließlich aus Daten besteht, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden bereits vorliegen. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. Mit den Vertretern der Statistischen Ämter der Länder finden regelmäßige Besprechungen (zweimal jährlich) sowie zusätzlich spezielle Arbeitsgruppensitzungen (ein- bis zweimal jährlich) zur Qualitätssicherung und –verbesserung der Erhebung statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der Fragebogen jährlich standardisiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können als genau angesehen werden. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Fragebögen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wieder gewonnene Menge in Litern). Entgegengewirkt wird hier durch Korrekturen im Rahmen der Sichtkontrolle und maschinellen Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhoben werden folgende Merkmale: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten; Ursache des Unfalls; Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art des Beförderungsmittels und der Umschließung; Ursache des Unfalls; Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.1.2 Klassifikationssysteme Wassergefährdungsklassen: Gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft (bis Berichtsjahr 2017): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend. Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft und zusätzlich in der WGK 2 als "deutlich wassergefährdend" gekennzeichnet (ab Berichtsjahr 2018): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: deutlich wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend oder gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden, es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Flussgebietseinheiten: In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert. Gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sind folgende Flussgebietseinheiten ausgewiesen: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene. Laut Begriffsbestimmung in § 3 Punkt 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt es sich bei der Flussgebietseinheit um ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht (bei Küstengewässern gilt dies - im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 WHG - für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind). 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Mengen: Die bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen freigesetzten und wiedergewonnenen Mengen werden in Literangaben erfasst und in Kubikmeter (= 1 000 Liter) nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die jeweilige Menge des wassergefährdenden Stoffes ohne etwaige Beimengungen wie z. B. Löschwasser. Wiedergewonnene Mengen stehen einer anschließenden Nutzung bzw. Verwendung weiterhin zur Verfügung oder werden einer geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete bzw. verbrannte Mengen sind hier nicht zu berücksichtigen. Die bei Folgemaßnahmen aufgenommenen/ausgehobenen und abgefahrenen Mengen verunreinigten Materials (einschließlich Bindemittel) werden in Kubikmetern erfasst. 2.2 Nutzerbedarf Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung des Unfallgeschehens beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie die innerbetriebliche Beförderung wassergefährdender Stoffe) sowie bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe (Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte, Zwischenlagerung). Die so gewonnenen Informationen ermöglichen die Weiterentwicklung der gegenwärtig vorhandenen Instrumente und die Vorbereitung zukünftiger Konzepte und Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Umweltproblemen durch Stoffeinträge und daraus resultierende Gefährdungen. Hauptnutzer dieser Statistik sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), das Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Eisenbahn-Bundesamt (EBA), die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR). Weitere Nutzer sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unternehmen und sonstige private Nutzer. 2.3 Nutzerkonsultation Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Vorgaben in Verwaltungsvorschriften, z. B. zu Wassergefährdungsklassen, angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich hingegen auf nationaler Ebene nur mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden als Sekundärstatistik dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) auf elektronischer Basis an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Alle berichtspflichtigen Behörden leiten ihre Meldungen online an die Statistischen Ämter der Länder. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der Statistischen Ämter der Länder mit den betroffenen Stellen zu verwenden. Die Erhebungsunterlagen (Grundfragebogen) wurden durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design von Erhebungsunterlagen" standardisiert. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Rücklauf der Meldungen werden die Daten erfasst und ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Grundsätzlich werden fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht notwendig. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr, saison- oder kalenderbedingte Effekte werden nicht beobachtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich um eine Sekundärstatistik (Nutzung von Verwaltungsdaten) handelt und die Anzahl der Fälle klein ist, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als gering einzuschätzen sein. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Es handelt sich um eine Totalerhebung, bei der alle Schadensereignisse bei den Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfasst werden. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine stichprobenbedingten Fehler auftreten. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler - Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs- / Auswahlgrundlage: Laut gesetzlicher Definition liegt ein Unfall im Sinne dieser Erhebung vor, wenn eine nicht unerhebliche Menge wassergefährdender Stoffe 1.) aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht, 2.) während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte) austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht; hierzu zählt auch jedes Auslaufen von Betriebsstofftanks (einschl. Hydraulikölen) bei Fahrzeugen aller Art. Einen Problembereich stellt hierbei die Auslegung des Begriffes der nicht unerheblichen Menge (es liegt keine bundeseinheitliche Abschneidegrenze vor) dar. Die Einschätzung einer nicht unerheblichen Menge hängt von der besonderen Situation (z.B. der Wassergefährdungsklasse - WGK -, den Standortgegebenheiten des Unfallortes und der Unfallfolgen) des jeweiligen Unfalls ab. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden werden im Rahmen der Erhebung folgende Hinweise gegeben: Insbesondere liegt ein erheblicher Unfall vor, wenn z.B. - mindestens 50 Liter wassergefährdende Stoffe oder allgemein wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden, - eine Warnung bzw. Information an eine Abwasseranlage oder einen Gewässernutzer erforderlich ist, - die Schadenhöhe des Umweltschadens mehr als 1 000 Euro beträgt. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Erhebungsunterlagen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wiedergewonnene Menge in Litern). Entgegengewirkt wird hier durch Korrekturen im Rahmen der Sichtkontrolle und maschinellen Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder. Weiteren Fehlerquellen in der Phase der Aufbereitung wird durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. - Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Bei der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher gelten veröffentlichte Daten als endgültig. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitpunkt bzw. Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres) und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. 5.2 Pünktlichkeit Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten bzw. bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Statistiken der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden seit 1975 jährlich durchgeführt. Ab 1996 ist eine direkte Vergleichbarkeit zu früheren Berichtsjahren nicht uneingeschränkt möglich. Die Erhebungsmerkmale und -richtlinien sowie die Aufbereitungsverfahren sind in allen Bundesländern einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Jahr 1990 gab es durch die deutsche Vereinigung eine Änderung im Erhebungsgebiet: Für das Berichtsjahr 1991 beteiligten sich erstmals die neuen Bundesländer (mit Ausnahme des Freistaates Sachsen aus landesinternen Gründen) an der Statistik der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen. Ab dem Berichtsjahr 1996 hat sich aufgrund der damaligen Reform des Umweltstatistikgesetzes (UStatG vom 21. September 1994) der Erhebungsumfang erweitert, was bei Zeitvergleichen zu berücksichtigen ist. Bis einschließlich 1995 bezogen sich die Statistiken der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ausschließlich auf Unfälle bei der Lagerung und beim Transport. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass seit 1998 zusätzlich die Stoffart Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) beim Umgang (bis 2010: ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) sowie bei der Beförderung (bis 2010: ausschließlich bei Straßenfahrzeugen) miterfasst wird. Es handelt sich bei JGS um keinen in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer Gefahr für Gewässer und Boden werden. Die separate Ausweisung in den Aufbereitungstabellen und Veröffentlichungen erfolgt seit dem Berichtsjahr 2001. Ab dem Berichtsjahr 2006 wurden mit dem novellierten Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 die bisher in zwei Paragrafen geregelten Erhebungen der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 12, 14) zu einem Paragrafen (§ 9) zusammengefasst. Mit der Novellierung sind einige Erhebungsinhalte weggefallen (z. B.: Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung; hinsichtlich der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch: Jahr der Inbetriebnahme, Gefährdungsstufe der Anlage) bzw. wurden gekürzt (Unfallursache: Verhalten). Neu aufgenommen ab dem Berichtsjahr 2006 wurde bei der Standortgegebenheit bzw. beim betroffenen Gebiet die Schutzgebietskategorie: Überschwemmungsgefährdetes Gebiet sowie bei Unfallfolgen, Verunreinigung, die versiegelte/befestigte Fläche (dafür zusammengefasst: Kanalnetz und/oder Kläranlage). Mit der Erhebung 2009 erfolgte erstmalig die regionale Gliederung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen nach Flussgebietseinheiten an Stelle der seit 1996 durchgeführten regionalen Gliederung nach Wassereinzugsgebieten. In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow-Peene und Schlei-Trave. Ab dem Berichtsjahr 2011 ist - mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – hinsichtlich der Standortgegebenheit bzw. des betroffenen Gebietes die bisherige Schutzgebietskategorie "überschwemmungsgefährdete Gebiete" (§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)) als eigenständige, bundesrechtlich geforderte Gebietskategorie weggefallen. Die als überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelten Bereiche fallen unter den mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 neu geschaffenen Begriff der Risikogebiete. Risikogebiete werden im § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 definiert: Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko sind Risikogebiete. Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. Mit der Erhebung 2011 erfolgte eine Konkretisierung der Stoffart JGS (Jauche, Gülle, Silagesickersaft) auf: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Zudem wurden erstmalig die JGS-Unfälle, die sich beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, bei allen Arten der Anlagen nach dem Verwendungszweck erfasst (bisher ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) und die JGS- Unfälle, die sich bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe ereignet haben, zusätzlich zum Beförderungsmittel Straßenfahrzeug auch bei den Beförderungsmitteln Eisenbahnwagen sowie Binnenschiff. Ab dem Berichtsjahr 2013 wurde bei den getroffenen Sofortmaßnahmen das "Spülen von Kanälen" neu aufgenommen. Mit der Erhebung 2015 erfolgte beim Umgang die Neuaufnahme der Merkmale "Maßgebende Bauart" (Oberirdisch/Unterirdisch) sowie "Prüfpflicht - Wiederkehrend prüfpflichtig (Ja/Nein/Keine Angabe möglich). Ab der Erhebung 2016 wurde beim Umgang - neben dem bereits vorhandenen Verwendungszweck der Anlage - zusätzlich die Art der Anlage erfasst (Heizölverbraucheranlage, Tankstelle, Biogasanlage, JGS-Anlage, sonstige Anlagenart). Außerdem wurde die Stoffart JGS konkretisiert um Gärrest: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat, Gärrest sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Mit der Erhebung 2018 wurde - gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) - neben der Einstufung in die drei Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 für die Bereiche Umgang und Beförderung auch die Kategorie "allgemein wassergefährdend" aufgenommen. Ab der Erhebung 2020 wird die Stoffart "aufschwimmender flüssiger Stoff" mit erfasst. Gärsubstrate und Gärreste werden nicht mehr bei der Stoffart JGS aufgeführt; sie werden der Stoffart "Sonstiger Stoff" zugeordnet. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Mit dem Gesetz über Umweltstatistiken 1994 wurde die Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 13 UStatG; ab Berichtsjahr 2009 nach dem neuen UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446): § 9 Absatz 4) eingeführt. Diese Statistik sollte Merkmale zur Beschreibung dieser Anlagen liefern, um nicht mehr nur die Unfallzahlen zu betrachten, sondern auch Bezugsgrößen für die qualitative und quantitative Bewertung z.B. des Gefährdungspotenzials liefern zu können. Die Bezugsgröße der Anlagenstatistik war allerdings nicht identisch mit der Grundgesamtheit der Unfallstatistik und konnte daher in der vorliegenden Form nicht für solche Aussagen herangezogen werden. Zudem galten noch 16 verschiedene Anlagenverordnungen der Bundesländer (basierend auf der Muster-Anlagenverordnung der LAWA) und eine allgemeinverbindliche Definition des Begriffs "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" lag nicht vor. Auch die wiederkehrende Prüfpflicht war von Land zu Land etwas unterschiedlich geregelt. Aus diesen fachlichen Gründen konnte kein aussagekräftiges Bundesergebnis zur Anlagenerhebung erstellt werden; aussagekräftig waren lediglich die Länderergebnisse basierend auf den jeweils landesspezifischen Regelungen. Diese länderspezifischen Regelungen wurden durch die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche im August 2017 in Kraft getreten ist, vereinheitlicht. Die Erhebung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführt (es handelt sich um eine jährliche Erhebung). Sie stellt grundlegende Informationen über das Umweltgefährdungspotenzial von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereit und liefert Informationen zu den Ergebnissen der Prüfungen dieser Anlagen. Die Erhebung dient dem präventiven Schutz, insbesondere des Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, vor wassergefährdenden Stoffeinträgen. Die Ergebnisse dieser Erhebung können zudem als Bezugsgröße für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. Die Erhebung wird bei den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen, die mit der Prüfung der o. g. Anlagen betraut sind, durchgeführt. Es sind ausschließlich diejenigen prüfpflichtigen Anlagen zu melden, bei denen die Prüfung im Berichtsjahr vollständig durchgeführt und abgeschlossen wurde. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können als Bezugsgröße für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Pressemitteilungen zur Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden regelmäßig jährlich über die Homepage des Statistischen Bundesamtes www.destatis.de veröffentlicht. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wurden bis zum Berichtsjahr 2021 in Form der Fachserie 19 Reihe 2.3 veröffentlicht. In Kürze wird es einen Statistischen Bericht mit jährlicher Erscheinungsfolge geben, der auf www.destatis.de bereitgestellt wird. Zudem bietet das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes Tabellen und Grafiken mit aktuellen Ergebnissen über die Themenseite "Wasserwirtschaft" an. Weitere Informationen zum Thema "Wassergefährdende Stoffe" sind über die Internetadresse des Umweltbundesamtes (UBA) zu erhalten (www.umweltbundesamt.de). Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter www.destatis.de. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32311 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Entfällt. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Die Veröffentlichungstermine für die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen in Form einer Pressemitteilung werden im Veröffentlichungskalender der Pressestelle veröffentlicht. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2023

Support for development of CDM projects in Thailand

The objective of the project is to support the client for successful development of CDM projects in the agro-industry sector in Thailand. Sector for CDM project development is agro-industry with focus on starch factories. Starch industry is highly energy intensive and produces significant amounts of wastewater. Furthermore, as part of the Cassava processing, pulp is separated as organic waste. The projects aim to introduce biogas generation from organic waste in starch production and decrease the factories dependence on fossil fuels. The supported CDM projects consist of two components: methane avoidance and fuel switch of electricity from the grid and fossil fuels to renewable energy. The technical solutions included the treatment of wastewater and pulp from starch industry for biogas production. The generated biogas will be used for electricity and heat generation. The development of the projects as CDM projects enables co-financing of the investment via the carbon sales. Services provided: The support consisted of 3 packages: Revision of the PDD for biogas from wastewater project: Technical revision of the Project Design Document as a '3rd party'; Assessment and revision of the 'additionality of the project and emission reduction calculations; Development of the PDD for the pulp to energy biogas projects: Development of a project design document (PDD) according to the regulations of the Kyoto protocol; Assessment and demonstration of the 'additionality of CDM projects which use pulp from starch factories for biogas generation; Preparation of the study about the pulp in the starch factories in Thailand: Development of the concept for the study; Determination of methodology, approach and stakeholders for the study development.

Austausch des BHKW 2

Der Biogashof Richard und Norbert Düchs GbR betreibt unter Einsatz von Biogas drei Verbrennungsmotoranlagen zur Produktion von Strom auf dem Flurstück Nr. 341, Bebauungsplan „Sondergebiet Biomasse Hopferstadt Nord“ der Gemarkung Hopferstadt. Der Betreiber beantragte beim Landratsamt Würzburg die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Antragsgegenstand ist der Austausch des BHKW 2. Durch die Änderung des Zündstrahlsystems von einem Zündstrahlmotor auf einen Gas-Otto Motor sollen die aktuell geltenden Abgaswerte nach der 44. BImSchV eingehalten und umgesetzt werden.

Arten- und Sortenvergleich Biogaspflanzen

Im Feldversuch wird ein Artenvergleich geeignet erscheinender Biogaspflanzen durchgeführt. Der Versuch untergliedert sich in ein Sommerungen- und ein Winterungen-Sortiment. Der Versuchsteil Sommerungen wird an vier Standorten durchgeführt, das Winterungen-Sortiment an fünf Standorten. Der Versuch umfasst u.a. Mais, Sorghum, Getreidearten und Raps. Am Versuchsstandort Forchheim werden darüber hinaus ein breites Sortenspektrum sowie einige zusätzliche Arten geprüft. Ziel ist die Erarbeitung von Empfehlungen für Landwirte und Berater hinsichtlich der Arten- und Sortenwahl von Pflanzen zur Biogaserzeugung sowie die Bereitstellung von Informationen für den verwaltungsinternen Bedarf, z.B. zur Nährstoffbilanzierung, für Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder zur Beurteilung von Ertragsannahmen bei Bauvorhaben.

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