Die Firma Biogas Produktion Holleben GmbH betreibt am Standort in Holleben eine Biogasanlage mit einer Biogasaufbereitungsanlage und einer BHKW-Motoren-Anlage. Die geplanten Änderungen dienen der Erhöhung der Lagerkapazitäten für Gärrückstand sowie der Steigerung der Effizienz der Anlage.
Abfälle sind nach Herkunft und Zusammensetzung verschieden, wodurch ihre Entsorgungsmöglichkeiten wesentlich beeinflusst werden. Mineralische Abfälle stellen mit ca. 55 % (ca. 230 Mio. Tonnen) den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Im Kontext nachhaltiger Wirtschafts- und Lebensweise ist ihre verstärkte Nutzung als Roh- oder Baustoff ein Schlüsselelement gelungener Kreislaufwirtschaft. Sie bieten ein hohes Potenzial wiederverwendet, recycelt oder stofflich verwertet und als Mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt zu werden. Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, unterliegen besonderen Anforderungen an die Entsorgung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 . Danach sind die POP in Abfällen bei Überschreiten der Grenzwerte des Anhangs IV dieser Verordnung grundsätzlich zu zerstören. Die Einstufung POP-haltiger Abfälle als gefährlich richtet sich nach Nr. 2.2.3 der Einleitung zur Abfallverzeichnis-Verordnung . Für bestimmte als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle regelt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Getrennthaltungs-, Nachweis- und Registerpflichten. Damit können die Anforderungen an die Zerstörung der POP-Bestandteile im Abfall nachvollzogen werden. Für die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle gelten zusätzliche Hinweise des LVwA . Hilfreiche Informationen zu POP-haltigen Abfällen sind auch auf den Seiten des Umweltbundesamts verfügbar. Informationen des LAU Untersuchungen zur Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt (Kurzbericht) Hersteller, Importeure und Vertreiber von gebrauchten Verpackungen haben im Rahmen der Produktverantwortung Rücknahme- und Verwertungspflichten für ihre Verpackungen. Insbesondere bei Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, besteht eine Systembeteiligungspflicht. Für Anfallstellen, die den privaten Haushalten gleichgestellt sind, kann die Pflicht zur Beteiligung an dualen Systemen entfallen, wenn sie an einer Branchenlösung teilnehmen. Die in Sachsen-Anhalt festgestellten Dualen Systeme finden Sie hier . Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Landesamt für Umweltschutz . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die in § 26 VerpackG genannten Aufgaben. Dazu gehören u.a. die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in einem Verpackungsregister zu führen, Datenmeldungen wie die bisherigen Vollständigkeitserklärungen und weitere Meldungen von Herstellern und dualen Systemen zu plausibilisieren, Anzeigen von Branchenlösungen entgegen zu nehmen und Marktanteile der dualen Systeme und Branchenlösungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Bestimmte Verpackungen für Einweggetränke unterliegen seit 2005 bzw. 2006 der Pfandpflicht. Fachinformation des LAU "Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen" Bei der Verwertung von Bioabfall sind Vorgaben zur Hygiene der Komposte und Gärrückstände sowie zur Güteüberwachung zu beachten. Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, wurden Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet und veröffentlicht. Aktion Biotonne Deutschland Warum Plastiktüten oder -teile, Gummibänder oder ähnliche Fremdstoffe nicht in die Biotonne gehören? Diese Materialien, meist aus Erdöl hergestellt, benötigen viel Zeit um sich zu zersetzen. Sie werden aber kaum biologisch abgebaut. Übrig bleiben Reste und Mikrobestandteile, die über den Boden oder Tiere in die Nahrungskette gelangen, das Grundwasser oder die Weltmeere verunreinigen. Mehr Informationen Lebensmittelabfälle und -verluste zu reduzieren, ist ein erklärtes Ziel auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Initiativen und Projekte, die zu einer Verringerung der Lebensmittelverschwendung beitragen, werden in der Initiative "Zu gut für die Tonne" vorgestellt. Studie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in Sachsen-Anhalt Zur besseren Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus der mechanischen Behandlung wurden Recherchen und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt durchführt. Bewertungskriterien zur Optimierung der behördlichen Überwachung wurden herausgearbeitet. Ausgediente Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkumulatoren gehören nicht in den Müll sondern in die Sammel- oder Rücknahmestelle. Sie enthalten viele Wertstoffe (Metalle, Kunststoffe, Glas), die wiederverwendet werden können. In ihnen können sich aber auch Schadstoffe wie Schwermetalle, bromierte Flammschutzmittel, FCKW oder Asbest befinden. Diese müssen getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. Kommunale Sammelstellen oder Rücknahmestelle im Handel sichern ein hochwertiges Recycling in dafür spezialisierten Entsorgungsunternehmen. Faltblatt des LAU "Wohin mit dem Elektroschrott" (pdf 5 MB) Sammelstellenfinder Altbatterien und Akkumulatoren richtig entsorgen: Informationen des Umweltbundesamts (UBA) Hinweise zur richtigen Entsorgung von Altmedikamenten finden Sie in diesem Flyer . (2 MB) Das Bundesumweltministerium, das Bundeslandwirtschaftsministerium sowie 13 Bundesländer, Verbände und Unternehmen haben eine Gemeinsame Erklärung zum Ausbau der Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm verabschiedet. Ziel ist, den Ausbau der Anlagenkapazitäten zu forcieren und die den Fortschritt bei der Phosphor-Rückgewinnung zu begleiten. mehr Informationen des Landesamtes für Umweltschutz Der Stand zu Klärschlammaufkommen, Klärschlammentsorgung und den Möglichkeiten einer Phosphorrückgewinnung wurden in einem Projekt des LAU erfasst. Die zukünftige Entwicklung des Aufkommens und der Entsorgung von Klärschlämmen in Sachsen-Anhalt wurden prognostiziert. Die Ergebnisse sind im Bericht "Klärschlammentsorgung in Sachsen-Anhalt - Stand und Prognose 2022" (pdf-Dateien, 9,5 MB, barrierefrei) dargestellt.
Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten die Bauern ohne Detailkenntnis die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe. Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Die Düngung versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, um Qualität und Gesundheit der Kulturpflanzen und damit der Ernteprodukte verbessern sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern. Bei der Anwendung von Düngemitteln sind jedoch nicht nur Ertragssteigerung und ökonomisch-effizienter Düngereinsatz von Interesse. Es müssen auch Aspekte der Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit der Düngungsmaßnahmen beachtet werden. Bei der Anwendung von Düngemitteln gelten für Landwirte die Grundsätze der "guten fachlichen Praxis". Dies soll gewährleisten, dass die Nährstoffzufuhr bedarfsgerecht und verlustarm erfolgt und die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. Das Düngegesetz (DüngG) ist die gesetzliche Grundlage für die nachfolgenden Verordnungen. Mit den rechtlichen Vorgaben wird die Düngung geregelt. Damit sollen die Effizienz der Düngung erhöht, mögliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern verringert und Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen vermindert werden. Düngeverordnung (DüV) Düngemittelverordnung (DüMV) Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) . Zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung (DüV) und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit . Auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes stehen weiterführende Informationen zum Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sowie eine Liste der Ansprechpartner in den Landkreisen zur Verfügung. Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Die Düngemittelverkehrskontrolle (Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens entsprechend der Regelungen in der Düngemittelverordnung) obliegt dem Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit. Die am 13. Juli 2018 erlassene Landesverordnung verpflichtet jeden Betrieb, der in der Summe mehr als zweihundert Tonnen Wirtschaftsdünger jährlich abgibt und/oder aufnimmt, in das vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellte Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu melden. Weitere Informationen zum Programm sowie die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Gemäß § 13a der novellierten Düngeverordnung vom 28. April 2020 sind die Bundesländer verpflichtet, mit Nitrat und Phosphor belastete Gebiete auszuweisen und in diesen zusätzliche düngerechtliche Anforderungen festzulegen. Die Ausweisung dieser Gebiete erfolgt auf Grundlage der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) vom 10. August 2022. Dies führt zu einer Neuausweisung der „roten“ Gebiete. Hierzu war eine Überarbeitung der bisher gültigen "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" vom 8. Januar 2021 sowie eine Anpassung der bisherigen Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete erforderlich. Mit der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) vom 21. März 2023, die mit Wirkung vom 30. März 2023 in Kraft getreten ist, setzt Sachsen-Anhalt den § 13a der Düngeverordnung um. Folgende zusätzliche Anforderungen haben Landwirte mit Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten umzusetzen: verpflichtende Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern (Ausnahme: Festmist von Huf- und Klauentieren) und Gärrückständen sowie verpflichtende jährliche Nmin-Bodenuntersuchungen (Ausnahme: Dauer-, Grünlandflächen, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau). Die Sperrfristverlängerung für Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst entfällt. Auf der Grundlage der AVV Gebietsausweisung (AVV GeA) vom 10. August 2022 ist eine Neuausweisung der entsprechenden Gebiete als Gebietskulisse „Belastete Gebiete nach DüV“ erfolgt. Die Gebietskulissen sind im webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) veröffentlicht worden. Parallel ist wie bisher zeitnah die Information der Betriebsinhaber im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen über das Inet-Antragsprogramm (ELAISA - Elektronischer Agrarantrag Sachsen-Anhalt) vorgesehen. Eine Ausweisung der durch Phosphor eutrophierten Gebiete erfolgt nicht mehr. Dafür gelten landesweit auf Flächen an Gewässern erweiterte Gewässerabstände beim Einsatz von stickstoff- bzw. phosphathaltigen Düngemitteln. Die bisherige "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" vom 8. Januar 2021 ist außer Kraft getreten. Weitere Informationen bietet die Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten, das in kurzen Zeiträumen Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung (DüV) zulässt. Deutschland wird in diesem Jahr mit einem bundesweiten Monitoring zur DüV beginnen. Dieses Monitoring soll auch die regelmäßige Überprüfung der mit Nitrat belasteten bzw. durch Phosphor eutrophierten Gebiete ("Rote Gebiete") ermöglichen. Die Landesregierungen können mittels Rechtsverordnung Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten über die Aufzeichnungen zur Düngung festlegen. Mit der "Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten im Land Sachsen-Anhalt" regelt Sachsen-Anhalt die Mitteilungspflichten zur Düngung für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen in Sachsen-Anhalt bewirtschaften. Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Verordnung die Datenbasis für die Evaluierung der Düngeverordnung geschaffen, unter anderem zu den aktuellen Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft. Das Emissionsmonitoring als Teil des Monitoringprogramms hat eine besondere Bedeutung für die Dokumentation kurzfristiger Auswirkungen der DüV. Mit Hilfe der mitzuteilenden betrieblichen Daten lässt sich das Risiko einer Austragsgefährdung für Nitrat bzw. Phosphor in Gewässer abschätzen. Die Mitteilung der landwirtschaftlichen Betriebe an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 DüV, u. a. den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur aufgebrachten Nährstoffmenge. Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt ausschließlich in elektronischer Form nach den Vorgaben der LLG. Für das Jahr 2021 gilt eine Mitteilungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktober. Ab dem Jahr 2022 ist der Mitteilungspflicht dann jeweils bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau abrufbar.
Seit Ende 1998 gibt es die Bioabfallverordnung, die die Verwertung von getrennt gesammelten/erfassten Bioabfällen regelt. Dazu gehören umfassende Vorgaben zur Hygiene der Bioabfallkomposte und Gärrückstände. Diese dürfen nicht zur Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger beitragen. Auch für die Belastung mit Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, und Schwermetallen sind strenge Grenzwerte festgelegt. Die Bioabfallkomposte und Gärrückstände müssen regelmäßig auf Fremdstoffe und Schadstoffgehalte untersucht werden. Daneben müssen grundsätzlich auch die Aufbringungsflächen bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen auf Schadstoffgehalte untersucht werden. Eine Aufbringung von Bioabfällen auf vorbelastete Flächen ist nicht zulässig. Die Lieferanten des Bioabfalls müssen regelmäßig die Untersuchungsergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen und ihre Abnehmer benennen. Mit der am 5. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündeten aktuellen Novelle der Bioabfallverordnung ("Kleine" Novelle) wird die Verordnung um Vorgaben zur Reduzierung der Belastung mit Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, der getrennt gesammelten Bauabfälle erweitert. Soweit die Bioabfälle nicht schon mit der erforderlichen Sortenreinheit gesammelt wurden, müssen Fremdstoffe vor der Behandlung (Pasteurisierung, Vergärung, Kompostierung) und vor der Gemischherstellung ausgeschleust werden. Das betrifft vor allem zum Beispiel mit der Biotonne getrennt gesammelte Bioabfälle und verpackte Lebensmittelabfälle aus dem gewerblichen Bereich. Die Änderungen werden gestuft ab dem 1. Mai 2023 in Kraft treten. Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I Seite 658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I Seite 3465) geändert worden ist (Geltung bis 30. April 2023). Bioabfälle Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BioAbfV.
Online-Tagung der KBU zum Weltbodentag 2020 „Kunststoffe in der Umwelt – Ein Problem für unsere Böden, oder nur falscher Alarm?“ am 3. Dezember 2020 Kleinste Kunststoffpartikel finden sich bereits in allen Umweltkompartimenten (Boden, Wasser und Luft). In den Boden kann Mikroplastik direkt oder indirekt vor allem aus Quellen wie Kosmetika, Reinigungsmitteln, Kunststofferzeugnissen, Littering, Sekundärrohstoffdüngern und Straßenverkehr gelangen. Boden der uns für die Erzeugung und Produktion von Nahrungsmitteln dient und der als Filter und Schutzschicht unser Trinkwasser schützt. Anhand erster Untersuchungen liegt die Vermutung nahe, dass der Eintrag von Kunststoffen in den Boden beträchtlich ist. Hauptquellen für den Eintrag der Kunststoffpartikel sind nach vorliegenden Untersuchungen vor allem von Straßen abgeschwemmte Reifenpartikel, fragmentierte Plastikfolien aus der Landwirtschaft, Klärschlamm sowie mit Plastikteilchen verunreinigte Biokomposte und Gärprodukte. Im Detail wird dies in den verlinkten Vorträgen ausgeführt. Die Tagung fokussierte auf die folgenden drei Fragen: Wo stehen wir mit unserem Wissen? Was können und müssen wir tun? Wo bestehen Möglichkeiten zur Reduzierung der Einträge in den Boden? Über 300 Teilnehmende aus Deutschland, Österreich und der Schweiz nahmen an der online-Veranstaltung teil. Hier finden Sie das Ergebnispapier . Block 1: Wo stehen wir mit unserem Wissen? Grußwort (Mechthild Caspers, Referatsleiterin im BMU ) Warum dieses Thema? (Prof. Dr. P. Grathwohl, KBU) Kunststoffe in Böden: ja, und? (Dr. C. Schulte, UBA , Leiter der Abteilung II 2 „Wasser und Boden“) Reifenpartikel – vom Fahrzeug bis in den Boden (Prof. Dr. M. Barjenbruch, D. Venghaus, TU Berlin) Mikrokunststoffe in Produkten aus Bioabfall – Einträge in Böden (Prof. Dr. M. Kranert, Universität Stuttgart) Block 2: Dialogforum mit kurzen Eingangsstatements Wie minimiert man Plastik bei der Bioabfall-Sammlung? (J. Ohde u. Y. Eger, GAB Umwelt Service, Pinneberg) Wie entfernt man Plastik aus Kompost? (M. Balhar, Geschäftsführer Gütegemeinschaft Ost) Klärschlamm als Senke für Mikroplastik jetzt und in Zukunft? (Dr. K. Bauerfeld ,TU Braunschweig) Agrarfolien – Verwertung erfolgreich? (M. Dambeck, Geschäftsführer RIGK GmbH) Block 3: Podiumsdiskussion: Nächste Schritte - Was müssen wir tun? Dr. L. Busse UBA, Leiterin des Fachbereichs II (Gesundheitlicher Umweltschutz, Schutz der Ökosysteme); M. Dambeck, Geschäftsführer RIGK GmbH; P. Heldt Verbraucherzentrale NRW; Prof. Dr. M. Kranert, Universität Stuttgart, Institut für Siedlungswasserbau Block 4: Schlussdialog: Prof. Dr. Bernd Hansjürgens (Vorsitzender der KBU) und Prof. Dr. Peter Grathwohl (KBU) Im Ergebnis wurden folgende Punkte aus der Tagung herausgestellt: Vorsorgeprinzip, d.h., Minimierung der Stoffeinträge als wichtigstes Gebot Vorsorge- und Prüfwerte für den Boden Vermeidung persistenter Stoffe, möglichst weniger persistente Materialien in Verkehr zu bringen Stoffströme prüfen und optimieren (Komposte, Gärrückstände usw.) Mikroplastik aus Abfallströmen generieren thermische Verwertung voranbringen Im Bereich Forschung sieht die KBU folgende Schwerpunkte: standardisierte Analytik von Plastik in der Umwelt, mehr Kenntnis über Abbauprozesse im Boden, Wirkungen von Nanoplastik, Prozesse beim Zerfall vom MP unter UV-Strahlung weitere technische Methoden zur Abtrennung von Plastikmaterialien aus den Abfallströmen. Verfahrensentwicklung, um Störströme zu isolieren
Die Bioenergiehof Röttingen GmbH & Co. KG betreibt auf dem Grundstück mit der Flurnummer 7401/17 der Gemarkung Röttingen eine Biogasanlage. Beim Landratsamt Würzburg wurde durch die Bioenergiehof Röttingen GmbH & Co. KG eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die bestehende Biogasanlage nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines zusätzlichen Gärrestlagers (Volumen von 3.633 m3 netto) mit Abfüllfläche auf Flurnummer 7401/9 der Gemarkung Röttingen für den Gärrückstand der Biogasanlage. Das Gärrestlager wird mit einer emissionsmindernden Folienabdeckung (nicht gasdicht) ausgerüstet. Mit dem zusätzlichen Gärrestlager sollen die Vorgaben der novellierten Düngeverordnung erfüllt werden. Die Gärrestlagerkapazität der Biogasanlage wird auf 11,5 Monate erhöht. Nach Zubau des Gärrestlagers fällt die Biogasanlage weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV), da der zusätzliche Behälter nicht gasdicht abgedeckt wird. Hinsichtlich der maximal vorhandenen Menge an Biogas ändert sich damit nichts. Für den zusätzlichen Behälter ist zudem eine Umwallung vorgesehen, die zur Rückhaltung des Behältervolumens ausreichend bemessen ist. Außerdem wird auf Flurnummer 7401/9 ein zusätzliches Fahrsilo errichtet. In diesem werden Einsatzstoffe (CCM) für die Biogasanlage im Umfang von 1.350 m3 gelagert. Im Ersatz für 2 t/d Maissilage sollen zukünftig 2 t/d Zuckerrüben als Einsatzstoff zugelassen werden. Die bereits genehmigte tägliche Einsatzstoffmenge von 23 t wird damit nicht geändert.
Seit Ende 1998 gibt es die Bioabfallverordnung, die die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen regelt. Dazu gehören umfassende Vorgaben zur Hygiene der Bioabfallkomposte und Gärrückstände. Diese dürfen nicht zur Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger beitragen. Auch für die Belastung mit Schwermetallen und Fremdstoffen sind strenge Grenzwerte festgelegt. Die Bioabfallkomposte und Gärrückstände müssen regelmäßig auf Schadstoff-und Fremdstoffgehalte untersucht werden. Daneben müssen grundsätzlich auch die Aufbringungsflächen bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen einmalig auf Schadstoffgehalte untersucht werden. Eine Aufbringung von Bioabfällen auf vorbelastete Flächen ist nicht zulässig. Die Lieferanten des Bioabfalls müssen regelmäßig die Untersuchungsergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen und ihre Abnehmer benennen. Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012) Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, haben Bund und Länder nach der Novellierung der Bioabfallverordnung 2012 Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet ("Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)", Januar 2014). Die Hinweise enthalten: Abgrenzungen der Bioabfallverordnung zu anderen Rechtsbereichen (insbesondere Düngerecht, Tierische Nebenprodukte-Recht, Bodenschutzrecht), Empfehlungen zu Anforderungen für die Anerkennung von Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung (siehe Anlage zu den Vollzugshinweisen), damit deren Mitglieder die in der Bioabfallverordnung vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen können, Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Bioabfallverordnung. Dabei wurden die Ausführungen zu den bestehenden und geänderten Regelungen aktualisiert (zum Beispiel Paragraf 10 – Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen, Paragraf 11 – Nachweispflichten). Des Weiteren wurden Erläuterungen zu neuen Reglungen (zum Beispiel Paragraf 3a – Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung, Paragraf 9a – Behördlicher Zustimmungsvorbehalt für die Verwertung von bestimmten Bioabfällen) erarbeitet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Kommentierung von Bestimmungen der Bioabfallverordnung, sondern es werden zu einzelnen Bestimmungen aufgetretene Fragen und bekannt gewordene Problemstellungen aufgegriffen. Die "Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)" sind keine Muster-Verwaltungsvorschrift, sondern sollen den Vollzugsbehörden als Arbeitshilfe dienen. Die in diesen Hinweisen enthaltenen Ausführungen sind nicht aus sich heraus verbindlich und können den rechtsverbindlichen Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder nicht ersetzen. Es obliegt der jeweiligen zuständigen Landesbehörde, diese Hinweise im Rahmen des Vollzugs der Bioabfallverordnung rechtsverbindlich einzuführen und anzuwenden. Da diese Hinweise Auswirkungen auf die Vollzugspraxis der zuständigen Behörden haben werden, können sie auch eine Hilfe insbesondere für Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen, Hersteller von bioabfallhaltigen Gemischen und Flächenbewirtschafter sein, die Bioabfälle oder Gemische auf Böden aufbringen. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BioAbfV.
Bioabfälle besser verwerten Die Verwertung von Bioabfällen aus unseren Küchen und Gärten muss besser werden, damit sie auch weiterhin zu Dünger und Humus verarbeitet werden oder energetisch genutzt werden können. Eine neue Studie des UBA zeigt, wie die Verwertung der Bioabfälle aussehen und was in den bestehenden Anlagen zur Bioabfallbehandlung geändert werden muss, damit die Verwertung möglichst hochwertig ist. Die Studie Ermittlung von Kriterien für eine hochwertige Verwertung von Bioabfällen und Ermittlung von Anforderungen an den Anlagenbestand schlägt u.a. folgende Maßnahmen zur Erreichung einer hochwertigen Verwertung von Bioabfällen vor: Steigerung der Menge und der Qualität der getrennt gesammelten Bioabfälle Kombination von stofflicher und energetischer Verwertung durch Vergärung der Bioabfälle soweit dies möglich ist Weitgehende Ausschöpfung des Biogaspotenzials bei der Bioabfallvergärung Reduzierung der Emissionen beim Betrieb der Anlagen Hochwertige Verwertung der Komposte und Gärrückstände Stoffspezifische Nutzung von Grüngut Stärkung der Qualitätssicherung und Güteüberwachung Ziel dieser Maßnahmen ist vor allem, dass im Sinne der Hochwertigkeit eine möglichst optimale Nutzung der gewonnenen Komposte und Gärreste bei gleichzeitig minimaler Belastung der Umwelt im Behandlungsprozess erfolgt. Hintergrund zur Studie In dem Forschungsprojekt „Ermittlung von Kriterien für eine hochwertige Verwertung von Bioabfällen und Ermittlung von Anforderungen an den Anlagenbestand“ wurde untersucht, welche Kriterien an die Verwertung von Bioabfällen anzulegen sind, um deren Hochwertigkeit zu beurteilen. Die mit Hilfe dieser Kriterien ermittelten Verwertungsverfahren wurden mit der aktuellen Praxis in der Bioabfallbranche verglichen. Abschließend wurden im Projekt Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen die Lücke zwischen der aktuellen Verwertungspraxis und einer optimalen hochwertigen Verwertung geschlossen oder zumindest reduziert werden kann. Aktion Biotonne Deutschland Die „Aktion Biotonne Deutschland“ wirbt vom 18. Mai bis zum 9. Juni 2019 mit zahlreichen Aktionen für mehr kompostierbare Küchenabfälle und weniger Plastik in der Biotonne. Die Aktion wird u.a. vom Bundesumweltministerium und dem Umweltbundesamt unterstützt. Mehr Informationen unter: www.aktion-biotonne-deutschland.de
Seit dem 6. Juli 2019 ist die neue ?Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften? in Kraft. Diese Verordnung regelt die Ausweisung von sogenannten nitratgefährdeten Gebieten. Dies sind Gebiete von Grundwasserkörpern, die aufgrund von Nitrat in den schlechten Zustand eingestuft wurden. Ziel der Verordnung ist die Verbesserung des Grundwasserschutzes. In Sachsen-Anhalt erfolgt die Ausweisung der Gebietskulisse nach der Methodik der Binnendifferenzierung. Dabei werden die boden-klimatischen Besonderheiten des Landes als mitteldeutsches Trockengebiet mit unter anderem geringen Niederschlägen und Sickerwasserraten in einer Risikoanalyse für erhöhte Nitratkonzentrationen im Grundwasser berücksichtigt. Zum besseren Schutz des Grundwassers gelten in den ausgewiesenen Gebieten strengere Regeln als die allgemein geltenden Anforderungen der Düngeverordnung. Der ermittelte Düngebedarf darf aufgrund nachträglich eintretender Umstände wie zum Beispiel günstige Witterungs- und Wachstumsbedingungen um maximal 10 Prozent überschritten werden. Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost dürfen im Zeitraum vom 15.11. bis 31.01. nicht aufgebracht werden. Zusätzlich sind die Betriebe verpflichtet, vor Ausbringung von Wirtschaftsdüngern oder Gärrückständen deren Gehalt an Nährstoffen nach wissenschaftlich anerkannten Messmethoden zu ermitteln oder diese im Auftrag feststellen zu lassen.Weiterführende Informationen zur Landesverordnung werden auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt www.llg.sachsen-anhalt.de bereitgestellt. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Eine hochwertige bodenbezogene Verwertung von Bio- und Grüngut zeichnet sich dadurch aus, dass die gesamten Verwertungssysteme auf die zu erreichenden Spezifikationen für die Kompostprodukte oder für deren Weiterverarbeitung zur Herstellung von Erden - und Substraten ausgerichtet werden. Die jeweiligen Anforderungen an das Produkt bestimmen die Verwertungstechnik, die Aufteilung in Teilmassenströme unterschiedlicher wertgebender Eigenschaften bis hin zur darauf abgestellten Konzeption von Sammlung und Erfassung sowie zugehöriger Öffentlichkeitsarbeit. Hochwertig ist eine Bioabfallverwertung dann, wenn die wertgebenden Eigenschaften des Bioabfalls möglichst umfassend genutzt werden (in der Regel Kombination aus energetischer Nutzung des erzeugten Biogases mit hohen Wirkungsgraden und einer Verwendung der Komposte und kompostierten Gärrückstände mit hohen Substitutionserfolgen) und auf hohe Emissionsstandards geachtet wird. Im Rahmen der Studie wurden für die Verwertungsprozesse die hierfür zentralen Stellschrauben herausgearbeitet und mit dem in Deutschland erreichten Status Quo verglichen. Auch wenn die Datenlage lückenhaft ist, ergaben sich deutliche Fingerzeige für teilweise dringenden Handlungsbedarf. Um die gewünschte hochwertige Verwertung des Bioabfalls sicherzustellen, bedarf es in vielen Fällen einer Erweiterung und Nachrüstung der Anlagentechnik und Anpassung der Betriebsweisen. Hierfür ließen sich im Rahmen der Studie konkrete Maßnahmenvorschläge ableiten, die auf eine Minderung der Fremdstoffanteile und damit Steigerung der Kompostqualitäten, kombinierte energetisch-stoffliche Nutzung über Vergärung zur Biogaserzeugung und anschließende stoffliche Nutzung der Gärresteprodukte (Mehrfachnutzung), Minderung des Emissionsniveaus, hochwertige Verwertung der Komposte und Gärrückstände und Qualitätssicherung und Güteüberwachung von Anlagen und Produkt abzielen. Quelle: Forschungsbericht
Origin | Count |
---|---|
Bund | 448 |
Land | 7 |
Type | Count |
---|---|
Chemische Verbindung | 1 |
Förderprogramm | 427 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 13 |
Umweltprüfung | 2 |
unbekannt | 10 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 26 |
offen | 429 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 444 |
Englisch | 63 |
andere | 3 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 8 |
Keine | 232 |
Unbekannt | 2 |
Webseite | 218 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 371 |
Lebewesen & Lebensräume | 418 |
Luft | 268 |
Mensch & Umwelt | 455 |
Wasser | 288 |
Weitere | 442 |