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Pflege der Datenbasis Wirkstoffmengen nach Paragraph 19 des Pflanzenschutzgesetzes

Das Projekt "Pflege der Datenbasis Wirkstoffmengen nach Paragraph 19 des Pflanzenschutzgesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft durchgeführt. Nach Paragraph 19 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung sind der BBA jaehrlich fuer das vorangegangene Kalenderjahr Art und Menge der Wirkstoffe der im Inland abgegebenen und der ausgefuehrten Pflanzenschutzmittel zu melden. Meldepflichtig sind der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, der Vertriebsunternehmer, wenn er Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, oder bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr ueberfuehrt oder ueberfuehren laesst.

Wahrnehmung der Aufgaben einer bezeichneten nationalen Behoerde im Rahmen des 'Internationalen Verhaltenskodex fuer das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schaedlingsbekaempfungsmitteln' der FAO

Das Projekt "Wahrnehmung der Aufgaben einer bezeichneten nationalen Behoerde im Rahmen des 'Internationalen Verhaltenskodex fuer das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schaedlingsbekaempfungsmitteln' der FAO" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft durchgeführt. Das Pflanzenschutzgesetz verweist im Rahmen seiner Vorschriften fuer den Export von Pflanzenschutzmitteln in Paragraph 23 u.a. auf die Beruecksichtigung des FAO-Verhaltenskodex. Der FAO-Verhaltenskodex sieht neben anderen Massnahmen den Informationsaustausch zwischen den Laendern und das Verfahren der 'Vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung' (Prior Informed Consent - PIC) vor. Als zustaendige nationale Behoerde (Designated National Authority - DNA) im Rahmen des FAO-Verhaltenskodex wurde von der Bundesregierung die BBA benannt. Aufgaben einer DNA sind: - die FAO ueber ergriffene Kontrollmassnahmen (Verbote, strenge Beschraenkungen) zu unterrichten; - die FAO ueber die Entscheidung in bezug auf die Anwendung und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln, die in das PIC-Verfahren einbezogen sind, zu informieren; - den DNAs der Einfuhrlaender einschlaegige Informationen ueber Exporte verbotener oder strengen Beschraenkungen unterliegenden Pflanzenschutzmitteln zu uebermitteln und sicherzustellen, dass Exporte aus der Bundesrepublik Deutschland nicht gegen die Entscheidung der Importlaender erfolgen.

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