Am 24. August 2009 tritt die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in Kraft. Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die nachhaltig hergestellt worden sind. Dies sieht die Nachhaltigkeitsverordnung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor, die das Bundeskabinett am 10.06.2009 beschlossen hat.
Das Projekt "Emissionsminderung pflanzenölbetriebener BHKW kleiner als 1MW thermische Leistung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist die Minimierung der Luftschadstoffemissionen pflanzenölbetriebener Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leistung kleiner als 1 MW. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Reduzierung der NOx-Emissionen. Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW) weist gegenüber getrennter Strom- und Wärmeerzeugung eine wesentlich höhere Gesamteffizienz auf. Durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung kann somit ein wichtiger Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen und damit zum Klimaschutz geleistet werden. Deutliche Nachteile ergeben sich bisher jedoch insbesondere bei den NOx-Emissionen. Da Anlagen mit einer thermischen Leistung kleiner als 1 MW, die ca. 40Prozent aller in Deutschland betriebenen BHKW ausmachen, bisher keinen Emissionsgrenzwerten unterliegen, sind diese BHKW i.d.R. trotz erheblicher NOx-Emissionen nicht abgasoptimiert. Nach den Beschlüssen zum Energiesteuergesetz (15.07.06) und zur Nachhaltigkeitsverordnung für flüssige Biomasse (NachV-BioSt, 06.02.09) kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenöl-BHKW auch zukünftig Anspruch auf EEG-Förderung haben und damit wirtschaftlich betrieben werden können. Am 01.01.2010 tritt die EU-Richtlinie 1999/30/EG 'zum Schutz der Menschlichen Gesundheit in Kraft. Sie dient u.a. der Beschränkung der NO2-Emissionen. Aufgrund der stofflichen Zusammensetzung von Pflanzenölen weisen damit betriebene BHKW besonders hohe NOx-Emissionen auf. Für die Errichtung und den Betrieb pflanzenölbetriebener BHKW werden emissionsrechtliche Fragestellungen somit zukünftig von wachsender Bedeutung sein.
Das Projekt "BioNachTHG - Erweiterung der Daten- und Rechengrundlagen und Erstellung einer praxistauglichen Rechenhilfe zur Treibhausgasberechnung im Rahmen der BioSt-/Biokraft-NachV" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ifeu - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH durchgeführt. Die Erneuerbare Energie Richtlinie definiert für alle in Fördersystemen anrechenbaren Bioenergieträger u.a. Anforderungen an die Einsparung von Treibhausgasen. Die Richtlinie gibt dazu eine Reihe grundlegender Regeln zur Berechungsmethode sowie Standardwerte vor. Mit Blick auf die Praxis sind diese Vorgaben jedoch als nicht ausreichend zu erachten. Um in der gegebenen Vielzahl an real auftretenden Fallsituationen mit ausreichender fachlicher Fundiertheit die Rechenregeln umzusetzen, bestehen weiterhin methodische Unklarheiten, fehlen wesentliche Daten und verbleibt die praktische Umsetzung durch die Akteure ungeklärt. Das Vorhaben soll der Verbreiterung der Datengrundlagen dienen und darauf aufbauend eine aktuell nutzbare Rechenhilfe entwickeln, die durch Praxistests geprüft werden soll. Diese Grundlagen sollen auch zur Unterstützung bei ähnlichen Berichtpflichten verwendbar sein. Das Vorhaben beinhaltet die Daten-Erweiterungen und bezieht dazu die EU-weit relevanten Fachinstitutionen ein um als Transmitter zwischen den Ebenen EU und Deutschland zu fungieren (AP1) und entwickelt ein kompatibles Rechen-Tool welches die Datenlücken füllt und die rechnerische Umsetzung der Treibhausgas-Bilanzen bestmöglich für die Akteure erleichtert (AP2). Das Tool wird mit Praxistest (Akteurs-Workshops mit Wirtschaftsbeteiligte, Zertifizierer) geprüft (AP3). Eine Ankopplung anverwandte Bereiche (z.B. CDM) wird untersucht und ermöglicht (AP4) und BMU zu dem Komplex ad-hoc beraten (AP5).
Das Projekt "Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen gemäß Richtlinie (EU) 2023/2413 Artikel 29 -31 a, Anhang V und VI sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/996 und (EU) 2022/2448" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ifeu - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH durchgeführt. Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2023/2413 für erneuerbare Energien (RED) am 20. November 2023 wurden unter anderem neue Anforderungen an die Nachhaltigkeitskriterien und die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung bei der Förderung von Stromerzeugung und der Herstellung von Kraftstoffen aus Biomasse aufgestellt. Zur nationalen Umsetzung müssen die Biostrom-Nachhaltigkeits-VO (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-VO (Biokraft-NachV) angepasst werden. Dazu sollen EU-rechtlich unbedingt erforderlichen Anpassungserfordernisse, sowie der Handlungsspielraum für national darüberhinausgehende Regelungen ermittelt werden. Es sind die jeweiligen Auswirkungen der Regelungsoptionen auf die Nutzung relevanter Biomasseströme sowie auf Biodiversität, Luft- und Bodenqualität abzuschätzen. Darüber hinaus sollen vor dem Hintergrund des Biodieselskandals und der vermuteten Betrugsfälle bei der Biokraftstoffdeklaration in 2023 Möglichkeiten geprüft werden, das nationale Zertifizierungs- und Nachhaltigkeitsnachweisverfahren im Hinblick auf eine verbesserte Betrugsprävention auszugestalten.Unter enger Einbindung der Branche sollen konkrete Umsetzungsempfehlungen anhand von Praxisbeispielen erarbeitet werden.Im Sinne einer Optimierung des bestehenden Systems soll darüber hinaus das bestehende Verfahren zur Aufnahme eines Rohstoffes in Codeliste das nachhaltigen Biomassesystems NABISY (Nabisy-Biomasse-Codeliste) qualitativ verbessert und damit nachvollziehbarer und nachhaltiger gestaltet werden. Darüber hinaus sollen Vorschläge für Inhalt und Format einer regelmäßigen Evaluierung der Nachhaltigkeitsverordnungen erarbeitet werden. Dies schließt auch Vorschläge zur Revision der bisherigen Fortschrittsberichte der BLE ein.
Das Projekt "Nachhaltige Energie aus dem Wald - Eine Analyse der PEFC-Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung im Vergleich zu Anforderungen an nachhaltig erzeugte Biomasse" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von PEFC Deutschland e.V. durchgeführt. Das Projekt 'Nachhaltige Energie aus dem Wald - Eine Analyse der PEFC-Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung im Vergleich zu Anforderungen an nachhaltig erzeugte Biomasse' hat zum Ziel, den deutschen und den internationalen Standard des Waldzertifizierungssystems PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) mit den europäischen Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse zu vergleichen. Der Hintergrund: Flüssige Biomasse und Biokraftstoffe müssen für den europäischen Markt seit 2009 nachweislich nachhaltig produziert werden. Ob für feste und gasförmige Energieträger zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls EU-weit bindende Kriterien definiert werden, ist offen. Solange wird den Mitgliedstaaten die Entwicklung nationaler Nachhaltigkeitskriterien empfohlen. Solche Kriterien für die Produktion von fester und gasförmiger Biomasse werden angelehnt sein an die existierenden EU-Vorschriften und sie werden kontrolliert und verifiziert werden müssen. Für den größten Teil fester Biomasse, nämlich für Holz, existiert mit PEFC bereits ein weltweit anerkanntes und erfolgreiches Zertifizierungssystem, welches einerseits strenge Regeln für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Lieferkette bis hin zum Endprodukt definiert und das andererseits bewährte Kontrollmechanismen bereithält, um diese Regeln zu überprüfen. Inwieweit das freiwillige Regelwerk die Anforderungen einer Nachhaltigkeitszertifizierung im Sinne der EU-Kriterien abdecken kann und an welchen Stellen Nachbesserungen nötig wären, ist Gegenstand der Analysen innerhalb dieses Projekts. Durch sie werden Lücken identifiziert, die das forstliche Zertifizierungssystem gegenüber den deutschen Nachhaltigkeitsverordnungen (basierend auf der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU) bislang aufweist. Auf Grundlage dieser Ergebnisse werden Optionen für eine Anpassung des PEFC-Systems und einer Schließung der Lücken aufgezeigt.
Das Projekt "Entwicklung von Strategien zur optimalen Nutzung von biogenen Industrierohstoffen: Standards und Nachhaltigkeitsindikatoren zur Zertifizierung von Biomasse für den internationalen Handel (Bio-global)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Die vermehrte Erzeugung nachwachsender Rohstoffe für Bioenergie und Biomaterialien durch ambitionierte Ziele in Deutschland, der EU und anderen Ländern birgt Zielkonflikte, die Nachhaltigkeitsanforderungen entgegen stehen können. Das Vorhaben erarbeitete wissenschaftliche Grundlagen und Vorschläge zu Anforderungen an nachhaltige Biomasse sowie zu deren Implementierung auf nationaler, europäischer und globaler Ebene im Dialog mit relevanten Akteuren und brachte sie in entsprechende Prozesse ein. Dazu wurde mit Experten aus über 20 Ländern diskutiert, internationale Netzwerke auf- und ausgebaut und politische Entscheider unterstützt. Neben Antworten zu strategischen Fragen standen die Themen Treibhausgasbilanzierung (Berechnung von Klimagasemissionen aufgrund direkter und indirekter Landnutzungsänderungen), Biodiversität (eine weltweit anwendbare Risikominimierungsstrategie wurde entwickelt und in Brasilien, China und Südafrika am Beispiel degradierter Flächen erprobt), Wasserknappheit und Wasserqualität (Anforderungskataloge zum Biomasseanbau erarbeitet) im Mittelpunkt. Die Mehrzahl der Projektergebnisse wurden erfolgreich in Gesetzes- und Normungsprozesse eingebracht (z.B. deutsche Nachhaltigkeitsverordnungen für Bioenergie, EU Erneuerbare Energien Richtlinie, Europäisches Komitee für Normung, Global Bioenergy Partnership) und sowohl wissenschaftliche wie auch umwelt- und entwicklungspolitische Fragen mit - nicht nur staatlichen - Akteuren diskutiert. Nun stehen die Ausweitung der gefundenen Ansätze auf weitere Biomasse (vor allem stoffliche Nutzung) an sowie die kritische Begleitung der weiteren Umsetzung.
Das Projekt "Implementation of ISCC - Aufbau und Implementierung des Zertifizierungssystems 'International Sustainability and Carbon Certification (ISCC)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Meo Carbon Solutions GmbH durchgeführt. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die deutschen Nachhaltigkeitsverordnungen fordern eine Differenzierung von Biomasse und Bioenergie hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasbilanz. Dafür gibt es bislang keine belastbaren Systeme, die eine Umsetzung der politischen Ziele in der Praxis ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel des Vorhabens, das Zertifizierungssystem International Sustainability and Carbon Certification (ISCC) zu errichten und ein Geschäftsmodell für einen dauerhaft erfolgreichen Betrieb zu implementieren. Das Vorhaben adressiert die neuartigen Anforderungen und entwickelt dafür innovative Lösungsansätze. Die Erkenntnisse aus dem Vorhaben sollen wissenschaftlich ausgewertet, dokumentiert und publiziert werden. Die Projektlaufzeit beträgt zwei Jahre. Bereits unmittelbar nach Projektbeginn soll die Inbetriebnahme des Systems erfolgen. Auf der Basis der aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen soll das System dann kontinuierlich verbessert werden. Der Arbeitsplan sieht die Bearbeitung der folgenden Aufgabenpakete vor: (1) Inbetriebnahme des Zertifizierungssystems; (2) Etablierung des Zertifizierungssystems international; (3) Information und Aufklärung zu Nachhaltigkeit / Zertifizierungssytemen; (4) Implementierung Registratur und Nachhaltigkeitsnachweis-Datenbank; (5) Entwicklung und Angebot von Qualifizierungsmaßnahmen; (6) Qualitätssicherung und Risikomanagement; (7) Weiterentwicklung des Zertifizierungssytems.
Der Verordnungsentwurf wurde am 24.11.2021 in der 161. Kabinettsitzung der Bundesregierung beschlossen. Mit den Regelungen werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im Bereich der Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie – RED II) in nationales Recht umgesetzt. Der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsverordnungen wird in Umsetzung der EU Vorgaben von flüssiger um gasförmige und feste Bioenergieträger erweitert. Weiterhin werden Anlagenschwellenwerte (bezogen auf die Gesamtfeuerungswärmeleistung in MW) für die Anwendung der Vorgaben der BioSt-NachV festgelegt. Die Regelungen sehen Erweiterungen der einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien und Maßgaben zur Treibhausgaseinsparung vor. Zünftig unterliegen neben landwirtschaftlicher nun auch forstwirtschaftliche Biomasse den Vorgaben der BioSt-NachV und Biokraft-NachV. Zur Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union und der damit verbundene Ausbau erneuerbarer Energien haben in den letzten Jahren europaweit zu einem Anstieg des Biomasseverbrauchs geführt. Doch der massive Anbau nachwachsender Rohstoffe, wie beispielsweise Mais oder der Import von Palmöl, bringt auch Risiken für die biologische Vielfalt mit sich. Die neuen Vorgaben zielen darauf, das Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, z.B. durch die Inanspruchnahme von Biomasse auf Flächen mit hohem Wert für die Biodiversität und Treibhausgasemissionen bei der Nutzung der Biomasse als erneuerbare Energie, zu mindern. Die Verordnung ist am 07.12.2021 in BGBl. veröffentlich worden und damit am 08.12.2021 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen § 3 Anforderungen für die Vergütung § 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse § 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse § 6 Treibhausgaseinsparung Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung § 8 Weitere Nachweise § 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § 10 Anerkannte Nachweise § 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise § 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 20 Anerkannte Zertifikate § 21 Ausstellung von Zertifikaten § 22 Inhalt der Zertifikate § 23 Folgen fehlender Angaben § 24 Gültigkeit der Zertifikate § 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 26 Weitere anerkannte Zertifikate Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 30 Inhalt der Anerkennung § 31 Erlöschen der Anerkennung § 32 Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § 33 Führen von Verzeichnissen § 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten § 35 Kontrolle des Anbaus § 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen § 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 40 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen Teil 4 Zentrales Register § 44 Register Biostrom § 45 Datenabgleich § 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde § 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde § 49 Datenübermittlung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde § 52 Muster und Vordrucke § 53 Informationsaustausch Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 55 Übergangsbestimmung
Origin | Count |
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Bund | 9 |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 6 |
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