Das Projekt "Teilvorhaben 1" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von PlasmaAir AG durchgeführt. Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als beste Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.
Das Projekt "Teilvorhaben 3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von EMW Filtertechnik GmbH durchgeführt. Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als bester Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.
Das Projekt "Teilvorhaben 2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Stuttgart, Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft, Abteilung Biologische Abluftreinigung durchgeführt. Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als bester Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (kurz: BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Sie regelt auch den Schutz von anderen Personen, soweit diese unter bestimmten Voraussetzungen gefährdet werden. Dies sind zum einen viele Arbeitsplätze in Krankenhäusern, Rettungsdienst und Arztpraxen, aber auch Kindergärten, Betreuungseinrichtungen für Behinderte und ältere Mitmenschen. Und zum anderen Abfallsammel- und –behandlungsanlagen, Kläranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
Das Projekt "Innovative Entwicklung einer glaesernen Systembiologie durch den Einsatz von DOC-Systemen (designed oligospecies-culture-systems) in Anlagen der biologischen Abluftreinigung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Stuttgart, Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...
Das Projekt "Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen durch organische Stäube" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bochum, Berufsgenossenschaftliches Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin durchgeführt. Anlass/Ziel: Insbesondere an Arbeitsplätzen, an denen gemäß Paragraph 2 der BioStoffV nicht gezielte Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt werden, können eine Vielzahl von biologischen Agenzien bzw. Bioaerosolen mit potenziell adversen Wirkungen vorkommen. Zu den Arbeitsplätzen, an denen diese organischen Stäube vorkommen, gehören u.a. Arbeitsplätze in der Naturfaserprozessierung (pflanzlichen und tierischen Ursprungs), Getreidelager, Landwirtschaft sowie bei der Müllverwertung, Kompostierung und Abwasserklärung. Die Hauptschwierigkeit in der Zuordnung organischer Stäube hinsichtlich ihrer Wirkung bzw. der Zuordnung der durch sie verursachten Krankheiten der Atemwege und der Lunge zu einer Berufskrankheiten-Nr. (4201, 4202, bzw. 4301, 4302) liegt darin begründet, dass die schädigende Ursache, sei es durch eine Einzelsubstanz oder in Form eines Stoffgemisches mit additiven bzw. synergistischen Effekten, nicht immer eindeutig feststellbar bzw. messbar ist. Ziel des Projektes ist es daher, durch ein branchenübergreifendes Vorgehen zu einer definierten Einordnung von Gesundheitsstörungen durch organische Stäube beizutragen, um letztlich eine exaktere Zuordnung zu den einzelnen BKen zu ermöglichen. Dieses beinhaltet u. a. auch eine Aktualisierung des Merkblatts BK-Nr. 4202 (Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)) insbesondere. bzgl. der Wirkung von Endotoxinen und Atemwegsleiden durch Bioaerosolgemische. Methodik: Literaturrecherche zu schädlichen Einflüssen von organischen Stäuben und Auswertung der Daten aus Arbeitsplatzanalysen, insbesondere im Hinblick auf arbeitsplatzbezogene Bioaerosole, wie Endotoxine, Schimmelpilze und Bakterien. Bestandsaufnahme in ausgewählten Betrieben inklusive Staubuntersuchungen, Einsatz am BGFA-etablierter Methoden wie beta-Glucan Sandwich-ELISA, Abschätzung des inflammatorischen Potenzials von Stäuben mit Hilfe des IPT-Testes. Aufbau eines Quantifizierungs-Assays zur Bestimmung von Vorratsmilbenallergenen. Literaturrecherche zu den schädlichen Einflüssen von organischen Stäuben auch vor dem Hintergrund einer möglichen Anpassung des ärztliches Merkblatt 4202.
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Magdeburg, den 24. Februar 2006 Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Auftreten der Vogelgrippe Magdeburg . Auch nach den ersten bestätigten Vogelgrippefällen in Deutschland wird das Infektionsrisiko für Menschen weiterhin als sehr gering eingeschätzt. Eine Übertragung auf den Menschen ist nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren und deren Körpersekreten möglich. In Sachsen-Anhalt wurden bisher noch keine infizierten Tiere gefunden. Frühzeitige Vorsorge ist aber in jedem Fall angebracht. Für Personen, die bei einem Vogelgrippe-Fall berufsbedingt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren engen Kontakt haben, müssen spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Biostoffverordnung. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, wobei selbst ein Unternehmer ohne Beschäftigte als Arbeitgeber gilt und mindestens die Maßnahmen zum Schutz Dritter zu gewährleisten hat. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und belasteten Tiermaterialien im Überblick: = Tierhaltungsbereiche dürfen nur von den für die Arbeiten benötigten Beschäftigten betreten werden. = Vor dem Betreten der Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Beim Verlassen ist diese abzulegen, in dicht schließenden gekennzeichneten und ggf. bei Wiederverwendung desinfizierbaren Behältnissen zu sammeln und fachgerecht zu desinfizieren, zu reinigen oder zu entsorgen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören: o körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung o die Haare abdeckende Kopfbedeckung o desinfizierbare, abwaschbare Stiefel bzw. Überziehstiefel o flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe o Augenschutz o Atemschutz = Einrichtungen und Geräte sind nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. = Nach Beendigung der Tätigkeiten bzw. von Tätigkeitsabschnitten und vor Pausen sind außerhalb der kontaminierten Bereiche die Schutzkleidung abzulegen, die Hände zu desinfizieren sowie Hände, Gesicht und belastete Hautareale gründlich zu reinigen. = Essen, Trinken und Rauchen sowie der Gebrauch von Kosmetika ist grundsätzlich in kontaminierten Bereichen zu untersagen und zu unterbinden. = Tiermaterial und kontaminierte Tierprodukte einschließlich Tierkadaver sind entsprechend tierseuchenrechtlicher Vorgaben (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern) zu sammeln und sachgerecht zu entsorgen. Für Tätigkeiten in Laboratorien sowie für die Behandlung und Pflege erkrankter Personen gelten die Regelungen der Technischen Regel Biologischer Arbeitsstoffe (siehe www.baua.de). Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Erläuterungen zu Teil 2 Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR / RID / ADN . In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: "... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung ( ABl. EU Nummer L 190 Seite 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. EU Nummer L 433 Seite 11 vom 22.12.2020), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 ( BGBl. I Seite 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1533))". Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht. Zu Abschnitt 2.2.3 2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen. Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3, 2.2.9.1.10 und 2.2.9.1.13 2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies: UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. , Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt, UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB ). Zu Absatz 2.2.41.1.4 2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.1 2-5 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO -Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung ( BioStoffV ). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ARD/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen 2-6 Der Begriff "Kultur" wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 , wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen ( vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A 2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden. 2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 2-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch Nummer 1-5.1 bis 1-5.3 der RSEB). Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B 2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und ob die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind. 2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere: Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A), biologische Produkte der UN-Nummer 3373, medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291), und ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 - Freistellungen 2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer, Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere und Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind. Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf ein saugfähiges Material aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen. 2-10.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄR-MEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung. Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Buchstabe b 2-11 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern " EAK 18 01 03 *) " und "EAK 18 02 02 *) " nach der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand: Januar 2021) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ). Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 2-12 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-11 der RSEB genannten Vollzugshilfe. Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 2-13 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren). Zu Absatz 2.2.62.1.1, 2.2.62.1.12.1, Unterabschnitt 2.2.62.2 und Absatz 2.2.9.1.11 - infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere 2-14.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 Bem. 1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebene Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/RID/ADN, sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften. 2-14.2 Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt. 2-14.3 Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-8 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potenziell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/RID/ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde. Zu Absatz 2.2.62.1.12 2-15 Die Regelung in Absatz 2.2.62.1.12.2, wonach tierische Stoffe (Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungs- oder Futtermittel), die mit Krankheitserregern behaftet sind, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären und ansonsten in die Kategorie B fallen, auch dann der Kategorie A zugeordnet werden mussten, wenn diese Krankheitserreger nicht als Kulturen vorlagen, wurde mit dem ADR/RID/ADN 2019 gestrichen. Damit unterliegen auch diese tierischen Stoffe nunmehr den allgemeinen Klassifizierungsgrundsätzen der Klasse 6.2, wonach z. B. ein Tierkörper, der mit der Afrikanischen Schweinepest ( ASP ) behaftet ist (keine Kultur), der UN-Nummer 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B zuzuordnen ist. Zu Absatz 2.2.8.1.5.2 und den zugehörigen Fußnoten 2-16 Die OECD - Guidelines können als kostenloser Download bezogen werden unter: www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788 (Externer Link) . Zu Absatz 2.2.9.1.7 2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen. 2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden, weil die Sondervorschrift 310 nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN 2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG ( CLP -Verordnung) hat die bisherigen Richtlinien 67/548/ EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 01. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklassen und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen. 2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien: In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport ( CONCAWE ) im Jahr 2001 den Report 01/54 " Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale " und im Jahr 2022 den Report 1/22 " Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2021 " veröffentlicht ( http://www.concawe.eu (Externer Link) ). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z. B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB). *) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern Stand: 29. August 2023
Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden u.a. in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz geregelt und festgelegt. Das komplexe Regelwerk zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert eine praktikable Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die hier genannten Fragen und die zugehörigen Antworten sollen allgemeine und grundlegende Anforderungen zum Arbeitsschutz in leicht verständlicher Form darstellen. Arbeitsschutz-Regelungen sollen garantieren, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht. Nicht in den Geltungsbereich fallen in Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Regelungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen. Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung). Eine weitere Forderung ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge machen. Durch weit gefassten Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst Spielraum für situationsangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden. Die notwendigen Gesetze und Verordnungen werden von der Bundesregierung erlassen. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor und legt sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Ebenfalls vom BMAS werden, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, darauf basierende Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen; darin festgelegte Forderungen werden ggf. durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Diese werden unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG], Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG], Chemikaliengesetz [ChemG], Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV], Gefahrstoffverordnung [GefStoffV], Biostoffverordnung [BioStoffV]) Regelungen zum Arbeitsschutz. Umgesetzt werden die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes von den Bundesländern (Gewerbeaufsicht). Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die zuständigen Ministerien. Durchführungsbehörden sind in Baden-Württemberg die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden). Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Bundesebene das BMAS und auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland noch den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, bestehend aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird so genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen. Bei weitergehenden Fragen des "sozialen Arbeitsschutzes" ist in Baden-Württemberg das Sozialministerium bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) gefordert. Bei weitergehenden Fragen des "technischen Arbeitsschutzes" (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anlagen- und Betriebssicherheit, Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen u.a.) wirken in Baden-Württemberg das Umweltministerium bzw. die LUBW mit. Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen. Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Unternehmer u.a. für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb sowie für eine geeignete Organisation zur Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von allen Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden. Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich. Relativ einfach ist die Umsetzung in Kleinbetrieben . Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er, soweit vorhanden, auf Führungskräfte seines Betriebes übertragen. Alternativ kann er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst mit dieser Aufgabe betrauen. In größeren Betrieben wird die Arbeitsschutzorganisation komplexer. So besteht z. B. (bei mehr als 20 Beschäftigten) die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die den Unternehmer mit ihrem jeweiligen Fachwissen bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Zusammen bilden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte den Arbeitsschutzausschuss , der mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten sollte. Sachkundige Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt auch die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Angebot zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten. Weitere Hilfen, um Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten, bietet das umfangreiche Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Das Regelwerk besteht aus den derzeitig gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen sowie Grundsätze der DGUV, die Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten. Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln für schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote. Aber auch Vorschriften der DGUV und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben. Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, das die werdende Mutter allerdings durch ausdrückliche Erklärung aufheben kann, sowie in den ersten acht, unter Umständen sogar zwölf Wochen nach der Entbindung. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben (z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern). Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest. Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche und werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Der Umfang der Verantwortung des Einzelnen für die Arbeitssicherheit ist abhängig von seiner Position und der Funktion im Betrieb. Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und externe Experten zur Seite. Der Unternehmer hat die Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen, arbeitsbedingten Gefährdungen und Berufskrankheiten zu übernehmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Vorgaben erfüllt werden. Teilweise können diese Pflichten auch auf und Führungskräfte im Betrieb übertragen werden. Der Vorgesetzte ist in seinem Bereich dann für die Arbeitssicherheit verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht ablehnen. Die Übertragung der Pflichten und die Festlegung des Umfangs müssen schriftlich erfolgen. Die Pflichten können sich auf Anweisungen für eine sichere Arbeit, Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften und Meldungen über Sicherheitsmängel beziehen. Darüber hinaus können Vorgesetzte je nach ihrer betrieblichen Funktion auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben, notwendige Schutzmaßnahmen zeitnah umgesetzt, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden. Auch die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterweisung der unterstellten Betriebsangehörigen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine besondere Stellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sollen den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes unterstützen, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung. Auch der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Betriebsangehörige. Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder, falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt, dem Vorgesetzten zu melden. Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gibt es in Deutschland den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird („Dualismus im Arbeitsschutz"). Gewerbeaufsicht: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):
§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern (1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten. (2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmitglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind, im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben. Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Nummer 6 unterschritten wird. Satz 2 ist nicht anzwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3. (3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist: Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände, Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen, Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgeber zur Verständigung mit den Personen, die derartige Geräte bedienen, Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptrossen oder Ankergeschirr, Arbeiten in der Takelage, Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem Wetter, Wachdienst während der Nacht, Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Reinigung von Küchenmaschinen, Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für diese. (4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglieder zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen. (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden Vorschriften. (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen. Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen. (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1 und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besatzungsmitglieder verbunden sind. Stand: 25. April 2013