API src

Found 13 results.

Biologische Arbeitsstoffe

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (kurz: BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Sie regelt auch den Schutz von anderen Personen, soweit diese unter bestimmten Voraussetzungen gefährdet werden. Dies sind zum einen viele Arbeitsplätze in Krankenhäusern, Rettungsdienst und Arztpraxen, aber auch Kindergärten, Betreuungseinrichtungen für Behinderte und ältere Mitmenschen. Und zum anderen Abfallsammel- und –behandlungsanlagen, Kläranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

Weitere Handlungshilfen-Bodenschutz

Weitere Handlungshilfen zum Bodenschutz Thema Jahr Behörde Titel mit Link zum Dokument Abfall/ Deponien Abfall/Deponien 2019 MULE Abfall/Deponien 2016 LAGA Regelungen für die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (RSVminA) (Link) LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ Bundeseinheitlicher Qualitätsstandard 7-3 Methanoxidationsschichten in Oberflächenabdichtungssystemen vom 13.04.2016 (Link) Abfall/Deponien 2015 LAGAAd-hoc AG „Deponietechnik“, Bundeseinheitlicher Qualitätsstandard 7-4a „Technische Funktionsschichten – Photovoltaik auf Deponien“ vom 07.07.2015, LAGA (Link) Abfall/Deponien 2015 LAGABericht zur "Ressourcenschonung durch Phosphor- Rückgewinnung" (Stand Juli 2015), LAGA (Link) Abfall/Deponien 2014 LVwAHandlungsempfehlung zur Umsetzung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) für das Land Sachsen-Anhalt, LVwA, 27.08.2014 (pdf-Datei 446 KB) Abfall/Deponien 2012 LAGAMethodensammlung Abfalluntersuchung, LANUV NRW, 1.10.2012, LAGA (pdf-Datei 932 KB) Abfall/Deponien 2012 LAGAFachmodul Abfall Kompetenznachweis und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich, Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, August 2012 (pdf-Datei 521 KB) Abfall/Deponien 2012 LAGAM20 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, 06.11.2003 und Vorbemerkungen 05.06.2012 (Teile II und III gemäß Erlasslage in ST), LAGA (Link) Deponienachsorge - Handlungsoptionen, Dauer, Kosten und quantitative Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge, Froschungsprojekt 200434327, UBA, März 2006 (Link) Abfall/Deponien 2006 UBA Abfall/Deponien 2004 LAGA LAGA M20-Teil II: (gleichwertige Bauweisen) Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil III: Probenahme und Analytik, LAGA, 2004 (pdf-Datei 267 KB) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Seite 1 (Stand: 08.04.2020) Weitere Handlungshilfen zum Bodenschutz Thema Jahr Behörde Titel mit Link zum Dokument Abfall/Deponien 2004 LAGAM20-Teil II: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung (TR Boden), LAGA, 2004 (pdf-Datei 300 KB) Abfall/Deponien 2004 LAGAM20-Teil III: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil III: Probenahme und Analytik, LAGA, 2004 (pdf-Datei 178 KB) Abfall/Deponien 2001 LAGAPN 98: Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen, LAGA, 2001 (pdf-Datei 447 KB) Altlasten Altlasten 2018 BMI/BMVgBFR Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und Bundesministerium der Verteidigung, Nov. 2018 (Link) Altlasten2018 BMVg/ BMI, BAIUDBwPFC-Leitfaden für Liegenschaften des Bundes Anhang A-8.2 der Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und Bundesministerium der Verteidigung, 06-2018 Altlasten2016 HessenAltlasten2015 LFPBodenschutz in Hessen - Rekultivierung von Tagebau- und sonstigen Abgrabungsflächen, 13.01.2016 (pdf-Datei 4,2 MB) Länderfinanzierungsprogramm "Wasser, Boden und Abfall" - Arbeitshilfe zu Boden- und Grundwasserkontaminationen mit PFC bei altlastverdächtigen Flächen und nach Löschmitteleinsätzen, Oktober 2015 (Link) Altlasten2015 LABOBerücksichtigung der natürlichen Schadstoffminderung bei der Altlastenbearbeitung, Positionspapier mit neuem Anhang 3 Empfehlungen zur Verhältnismäßigkeitsbetrachtung bei der Entscheidung über die Durchführung von MNA, Stand 15.09.2015 (Link) Altlasten2015 LFPLänderfinanzierungsprogramm "Wasser, Boden und Abfall" - Leistungsbuch Altlasten und Flächenentwicklung, 2015 (Link) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Seite 2 (Stand: 08.04.2020) Weitere Handlungshilfen zum Bodenschutz ThemaJahr BehördeTitel mit Link zum Dokument Altlasten2014 LFPLänderfinanzierungsprogramm "Wasser, Boden und Abfall" - Bundesweit einheitliche Fortbildungsveranstaltungen für die Erstellung von MNA - Konzepten, 2013 - 2014 (Link) Altlasten2013 MULEEmpfehlungen und Hinweise zur Bewältigung von Schäden durch das Hochwasser 2013 in der Landwirtschaft (Link) Altlasten2012 UBAEinsatz von Nanoeisen bei der Sanierung von Grundwasserschäden, UBA, 11.12.2012 (Link) Altlasten2011 BG BauChemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden, DGUV- Information 212-019, BG Bau, 2011 (pdf-Datei 1,2 MB) Altlasten2009 LABOBerücksichtigung der natürlichen Schadstoffminderung bei der Altlastenbearbeitung, Positionspapier vom 10.12.2009, LABO (pdf-Datei 601 KB) Altlasten2009 LAFFachfortbildung Bodenschutz am 05.11.2009: Herr Keil, LAF: Sanierung und Entwicklung eines mittelständisch geprägten Industriestandortes mit den Mitteln der Altlastenfreistellung und der Wirtschaftsförderung in Weißandt Gölzau (pdf-Datei 3,49 MB) Altlasten2009 LABOBewertungsgrundlagen für Schadstoffe in Altlasten - Informationsblatt für den Vollzug, LABO, 1.9.2008 (Juni 2009 ergänzt) (pdf-Datei 134 KB) Altlasten2009 BG BauAltlasten2009 MULEHandlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV), DGUV-Information 201-005, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), 2009 (pdf-Datei 354 KB) Merkblatt „Landwirtschaftliche Nutzung in Flussauen in Sachsen-Anhalt“, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, 2009 (pdf-Datei 153 KB) Altlasten2008 LABOArbeitshilfe Sickerwasserprognose bei Detailuntersuchung, LABO 10/2006 (12/2008 aktualisiert) (pdf-Datei 5,7 MB) Altlasten2008 BMBFMaterialien des BMBF-Förderschwerpunkts KORA, 2008 (Link) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Seite 3 (Stand: 08.04.2020)

KMU-innovativ - Klimaschutz: Untersuchungen zu 'Anti-Clogging' - Maßnahmen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern zur Abluftreinigung, Teilvorhaben 3

Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als bester Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.

Teilvorhaben 3, Teilvorhaben 1

Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als beste Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.

Teilvorhaben 3, Teilvorhaben 2

Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als bester Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.

Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen durch organische Stäube

Anlass/Ziel: Insbesondere an Arbeitsplätzen, an denen gemäß Paragraph 2 der BioStoffV nicht gezielte Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt werden, können eine Vielzahl von biologischen Agenzien bzw. Bioaerosolen mit potenziell adversen Wirkungen vorkommen. Zu den Arbeitsplätzen, an denen diese organischen Stäube vorkommen, gehören u.a. Arbeitsplätze in der Naturfaserprozessierung (pflanzlichen und tierischen Ursprungs), Getreidelager, Landwirtschaft sowie bei der Müllverwertung, Kompostierung und Abwasserklärung. Die Hauptschwierigkeit in der Zuordnung organischer Stäube hinsichtlich ihrer Wirkung bzw. der Zuordnung der durch sie verursachten Krankheiten der Atemwege und der Lunge zu einer Berufskrankheiten-Nr. (4201, 4202, bzw. 4301, 4302) liegt darin begründet, dass die schädigende Ursache, sei es durch eine Einzelsubstanz oder in Form eines Stoffgemisches mit additiven bzw. synergistischen Effekten, nicht immer eindeutig feststellbar bzw. messbar ist. Ziel des Projektes ist es daher, durch ein branchenübergreifendes Vorgehen zu einer definierten Einordnung von Gesundheitsstörungen durch organische Stäube beizutragen, um letztlich eine exaktere Zuordnung zu den einzelnen BKen zu ermöglichen. Dieses beinhaltet u. a. auch eine Aktualisierung des Merkblatts BK-Nr. 4202 (Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)) insbesondere. bzgl. der Wirkung von Endotoxinen und Atemwegsleiden durch Bioaerosolgemische. Methodik: Literaturrecherche zu schädlichen Einflüssen von organischen Stäuben und Auswertung der Daten aus Arbeitsplatzanalysen, insbesondere im Hinblick auf arbeitsplatzbezogene Bioaerosole, wie Endotoxine, Schimmelpilze und Bakterien. Bestandsaufnahme in ausgewählten Betrieben inklusive Staubuntersuchungen, Einsatz am BGFA-etablierter Methoden wie beta-Glucan Sandwich-ELISA, Abschätzung des inflammatorischen Potenzials von Stäuben mit Hilfe des IPT-Testes. Aufbau eines Quantifizierungs-Assays zur Bestimmung von Vorratsmilbenallergenen. Literaturrecherche zu den schädlichen Einflüssen von organischen Stäuben auch vor dem Hintergrund einer möglichen Anpassung des ärztliches Merkblatt 4202.

Innovative Entwicklung einer glaesernen Systembiologie durch den Einsatz von DOC-Systemen (designed oligospecies-culture-systems) in Anlagen der biologischen Abluftreinigung

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...

Sanierung der Laborgebäude in Bad Elster, Sachsen

Die Sanierung der Laboratorien war notwendig, weil erstens neue gesetzliche Anforderungen und Richtlinien des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Brandschutzes zu erfüllen waren. In den chemischen Laboratorien betraf das zum Beispiel die Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung. Bei der Mikrobiologie waren spezielle Anforderungen für das Arbeiten mit Krankheitserregern der Sicherheitsstufe 2 nach Biostoff-Verordnung und Arbeiten in der Gentechnischen Anlage - hier wird mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet - nach Gentechnik-Gesetz zu erfüllen. Veröffentlicht in Hintergrundpapier.

FAQ – Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz

Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden u.a. in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz geregelt und festgelegt. Das komplexe Regelwerk zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert eine praktikable Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die hier genannten Fragen und die zugehörigen Antworten sollen allgemeine und grundlegende Anforderungen zum Arbeitsschutz in leicht verständlicher Form darstellen. Arbeitsschutz-Regelungen sollen garantieren, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht. Nicht in den Geltungsbereich fallen in Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Regelungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen. Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung). Eine weitere Forderung ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge machen. Durch weit gefassten Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst Spielraum für situationsangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden. Die notwendigen Gesetze und Verordnungen werden von der Bundesregierung erlassen. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor und legt sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Ebenfalls vom BMAS werden, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, darauf basierende Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen; darin festgelegte Forderungen werden ggf. durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Diese werden unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG], Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG], Chemikaliengesetz [ChemG], Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV], Gefahrstoffverordnung [GefStoffV], Biostoffverordnung [BioStoffV]) Regelungen zum Arbeitsschutz. Umgesetzt werden die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes von den Bundesländern (Gewerbeaufsicht). Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die zuständigen Ministerien. Durchführungsbehörden sind in Baden-Württemberg die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden). Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Bundesebene das BMAS und auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland noch den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, bestehend aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird so genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen. Bei weitergehenden Fragen des "sozialen Arbeitsschutzes" ist in Baden-Württemberg das Sozialministerium bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) gefordert. Bei weitergehenden Fragen des "technischen Arbeitsschutzes" (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anlagen- und Betriebssicherheit, Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen u.a.) wirken in Baden-Württemberg das Umweltministerium bzw. die LUBW mit. Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen. Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Unternehmer u.a. für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb sowie für eine geeignete Organisation zur Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von allen Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden. Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich. Relativ einfach ist die Umsetzung in Kleinbetrieben . Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er, soweit vorhanden, auf Führungskräfte seines Betriebes übertragen. Alternativ kann er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst mit dieser Aufgabe betrauen. In größeren Betrieben wird die Arbeitsschutzorganisation komplexer. So besteht z. B. (bei mehr als 20 Beschäftigten) die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die den Unternehmer mit ihrem jeweiligen Fachwissen bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Zusammen bilden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte den Arbeitsschutzausschuss , der mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten sollte. Sachkundige Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt auch die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Angebot zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten. Weitere Hilfen, um Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten, bietet das umfangreiche Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Das Regelwerk besteht aus den derzeitig gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen sowie Grundsätze der DGUV, die Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten. Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln für schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote. Aber auch Vorschriften der DGUV und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben. Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, das die werdende Mutter allerdings durch ausdrückliche Erklärung aufheben kann, sowie in den ersten acht, unter Umständen sogar zwölf Wochen nach der Entbindung. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben (z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern). Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest. Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche und werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Der Umfang der Verantwortung des Einzelnen für die Arbeitssicherheit ist abhängig von seiner Position und der Funktion im Betrieb. Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und externe Experten zur Seite. Der Unternehmer hat die Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen, arbeitsbedingten Gefährdungen und Berufskrankheiten zu übernehmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Vorgaben erfüllt werden. Teilweise können diese Pflichten auch auf und Führungskräfte im Betrieb übertragen werden. Der Vorgesetzte ist in seinem Bereich dann für die Arbeitssicherheit verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht ablehnen. Die Übertragung der Pflichten und die Festlegung des Umfangs müssen schriftlich erfolgen. Die Pflichten können sich auf Anweisungen für eine sichere Arbeit, Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften und Meldungen über Sicherheitsmängel beziehen. Darüber hinaus können Vorgesetzte je nach ihrer betrieblichen Funktion auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben, notwendige Schutzmaßnahmen zeitnah umgesetzt, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden. Auch die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterweisung der unterstellten Betriebsangehörigen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine besondere Stellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sollen den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes unterstützen, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung. Auch der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Betriebsangehörige. Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder, falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt, dem Vorgesetzten zu melden. Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gibt es in Deutschland den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird („Dualismus im Arbeitsschutz"). Gewerbeaufsicht: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

Regelwerk "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)" für chemischen Verbindung: Biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website "chemikalieninfo.de" des Umweltbundesamtes zum Regelwerk "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)" für die chemische Verbindung "Biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung".

1 2