More than 43,000 biocidal products were registered on the German market alone at the beginning of 2017, including disinfectants, preservatives, pest control and anti-fouling products. All biocides act as intended on living organisms and can enter the environment. Although some biocides have already been found in relevant environmental concentrations, they are still insufficiently considered in monitoring studies or routine monitoring programs. The UBA has therefore developed recommendations for future, specific surveys of the environmental pollution through biocides. Also new lists of prioritised biocidal active substances and relevant transformation products have been created. The German Environment Agency has updated the substance lists of the report published in 2017, as new biocidal active substances have been approved, further assessment reports have been submitted and new scientific findings have been obtained. In addition, two new substance lists on soil contamination in urban areas and the uptake by terrestrial biota and on the contamination of groundwater in urban areas were developed, which were not yet taken into account in the 2017 report. See "addendum". Veröffentlicht in Texte | 114/2017.
Am 12. Juni 2009 hat die Europäisches Kommission einen Entwurf zur Novellierung der 10 Jahre alten Biozid-Richtlinie 98/8/EG veröffentlicht, die die Zulassung und Vermarktung von rund 50.000 Produkten wie Mottenspray, Desinfektionsmittel oder Holzschutzmittel in der EU regelt. Ziel dieses Vorschlags ist es, die Sicherheit von Bioziden, die in der EU eingesetzt und in den Verkehr gebracht werden, zu erhöhen. Es wird vorgeschlagen, die gefährlichsten Stoffe, insbesondere solche, die Krebs auslösen können, nach und nach vom Markt zu nehmen und neue Regeln für biozidbehandelte Gegenstände wie Möbel oder Textilien einzuführen, für die es bislang noch keine Vorschriften gibt. Außerdem werden die Vorschriften vereinfacht und gleichzeitig neue Anreize für die Unternehmen zur Entwicklung weniger gefährlicher Produkte gegen Schadorganismen und Krankheitskeime gegeben. Die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki wird durch eine Zentralisierung der Vorgehensweise in die Zulassung einiger dieser Produkte einbezogen. Der vorgeschlagene Rechtstext dürfte 2013 in Kraft treten.
Durch die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 wurde ein Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte eingeführt. Biozid-Produkte sind Produkte wie Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungsmittel, Rattengifte, Schiffsanstriche u.ä., deren Zweck es ist, auf chemisch/biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen. Mit dem neuen Zulassungsverfahren werden Biozid-Produkte - ähnlich wie das bei Pflanzenschutzmitteln bereits seit längerer Zeit der Fall ist - vor dem erstmaligen Inverkehrbringen und Verwenden einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit des Menschen unterzogen. Für Biozid-Produkte, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem europäischen Markt waren - die sogenannten "Alt-Biozide" - sind Übergangsregelungen vorgesehen. Diese gelten noch maximal bis 14. Mai 2014. In Deutschland wurden die Regelungen zu Bioziden mit dem Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 ins Chemikaliengesetz eingestellt. Zulassungsstelle für Biozid-Produkte in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund. Für die Aufarbeitung der alten bioziden Wirkstoffe wurden auf EU-Ebene so genannte Review-Verordnungen erlassen.
Das Projekt "Jahrestagung der Gesellschaft für Tropenökologie 'Tropical diversity in the Anthropocene' vom 21. bis 25. Februar 2007" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zoologisches Forschungsmuseum Alexander König - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere durchgeführt.
Das Projekt "Studie zu den Auswirkungen der Durchführung Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hydrotox Labor für Ökotoxikologie und Gewässerschutz GmbH durchgeführt.
Das Projekt "Erarbeitung und Validierung einer Prüfrichtlinie für den Fischembryotest als Alternativmethode für den akuten Fischtest in der Stoffgesetzgebung (Deutschland lead country)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Heidelberg, Fakultät für Biologie, Institut für Zoologie, Abteilung 5: Morphologie,Ökologie durchgeführt. A) Problemstellung: Der akute Fischtest ist ein Wirbeltiertest und soll zur Umsetzung des Tierschutzgedankens durch alternative Methoden ersetzt werden. Auf Initiative BMU/WA I 3 wurde der Fischeitest durch UBA/III 3.4 für die Abwasserprüfung national entwickelt (DIN 38415-T6, 09/2001). Zur internationalen Normung hat UBA/III 3.4 den Fischeitest als New Work Item in das Arbeitsprogramm von ISO TC 147 SC 5 eingebracht. Für die Stoffprüfung liegen Ergebnisse des Fischembryotests aus zwei Forschungsprojekten vor (BMBF 0310506, UFOPLAN 10603908). Der Fischembryotest kann ebenfalls im Sinne des Tierschutzgedankens als Alternative zum akuten Fischtest eingesetzt werden. Seine Potenziale zur Erweiterung um sublethale Parameter machen ihn für die Stoffprüfung besonders attraktiv. Für die Anerkennung der Methode z.B. in ChemG, PflSchG, BiozidG, AMG und ihre Aufnahme in Anhang V der RiLi 67/548/EWG ist die Verabschiedung als OECD Test Guideline notwendig. Im Rahmen der neuen Chemikalienpolitik der EU sollen vorwiegend tierversuchsfreie Methoden implementiert werden. Von Tierschutzorganisationen wird der politische Druck u.a. auf BMU und BMVEL in jüngster Zeit deutlich verstärkt. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Auf Grundlage der bisher vorliegenden Ergebnisse sind weitere Arbeiten notwendig, um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und zügige Verabschiedung des Fischereiembryotests im OECD-Prüfrichtlinienprogramm zu schaffen. C) Ziel des Vorhabens sind die Auswertung und Validierung aller bisher vorliegenden Daten zum Fischembryotest, die Überarbeitung des Testprotokolls aus UFOPLAN 10603908, die Organisation, Durchführung und Auswertung experimentell vergleichender Untersuchungen bzw. einer umfassenden Literaturstudie (detailed review) und die abschließende Vorlage eines ausgereiften Methodenvorschlags, der als Alternative für den akuten Fischtest (OECD 203) erfolgreich in das OECD-Prüfrichtlinienprogramm eingebracht werden kann.
Das Projekt "Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des UBA'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse sofia e.V. durchgeführt. 1997 wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siederer im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) des Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des Umweltbundesamtes - Rechtsgutachten und praktischer Leitfaden' (UBA-Text 42/97) erstellt. Der UBA-Text 42/97 besteht aus zwei Teilen: einem rechtlichen Gutachten und einer hierauf aufbauenden Arbeitsanleitung für die praktische Arbeit der Mitarbeiter des Umweltbundesamtes. Inhalt des Rechtsgutachtens ist die Behandlung von vertraulichen Stoffdaten aus den Bereichen des Pflanzenschutzes, der Alt- und Neustoffe, der Entwesungs- und Entseuchungsmittel, der Holzschutzmittel, der Wasch- und Reinigungsmittel, der Farben und Lacke und der Textilhilfsmittel. Auch die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Die Arbeitsanleitung trifft allgemeine Festlegungen über die Behandlung vertraulicher Stoffdaten in den jeweiligen Vollzügen. Es werden bei der Verarbeitung von Stoffdaten im Hinblick auf die Vertraulichkeit zwei Fragestellungen unterschieden. 1. Handelt es sich bei bestimmten Angaben um vertrauliche Informationen? Woraus ergibt sich die Vertraulichkeit? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung als vertraulich für die weitere Behandlung der Informationen? Dürfen diese insbesondere an andere Behörden oder private Dritte übermittelt werden? Aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze ist eine Überarbeitung des Gutachtens notwendig. Es haben sich im Rahmen der praktischen Vollzugsarbeit viele Fragen ergeben, deren Beantwortung in die Erweiterung des Gutachtens einbezogen werden sollte. Insbesondere wird in dem Gutachten von 1997 die Frage der vollzugsübergreifenden Nutzung von Daten nicht abgedeckt. Folgende Gesetze wurden seit 1997 geändert oder neu erlassen und müssen bei der Überarbeitung des Gutachtens berücksichtigt werden: - Das Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde durch Gesetz vom 22.12.2004 geändert. Außerdem sollten das Informationsfreiheitsgesetz (1 FG) und das Verbraucherinformationsgesetz eingearbeitet werden. - Die Biozide wurden durch Gesetz vom 20.06.2002 in das Chemikaliengesetz aufgenommen. - Das Bundesseuchengesetz wurde am 20.07.2000 durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt. - Das Chemikalienrecht wurde durch die REACH-VO vom 18.12.2006 grundlegend geändert. - Das Arzneimittelrecht wurde im 1997er Gutachten nicht behandelt. Die Verwendung vertraulicher Daten im Arzneimittelbereich müsste daher neu aufgenommen werden. - Die Umsetzung der Regelungen aus der Europäischen Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG in das deutsche Pflanzenschutzgesetz erfordert eine Überarbeitung der Teile des Gutachtens, die sich hierauf beziehen. - Im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel ist durch die Europäische Detergenzverordnung 648/2004/EG Überarbeitungsbedarf entstanden. - Fragestellungen aus dem Bereich der wassergefährdeden Stoffe sind bisher nicht erfasst.
Das Projekt "Vergleichende Bewertung zur Substitution von bedenklichen Wirkstoffen im Biozid-Vollzug - Entwicklung eines Konzeptes für den Umweltbereich" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ECT Ökotoxikologie GmbH durchgeführt. Die Biozid-VO sieht in Artikel 23 eine vergleichende Bewertung von Biozidprodukten vor, die zu ersetzende Wirkstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Für den Umweltbereich betrifft dies PBT- und vPvB-Stoffe sowie Stoffe, die zwei der drei PBT-Kriterien erfüllen, und solche mit endokrin-schädigenden Eigenschaften. Die Substitution von bedenklichen Wirkstoffen auf Basis der vergleichenden Bewertung bietet damit die reale Chance, die von Bioziden ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt zu reduzieren. Hierfür ist eine EU-weit abgestimmte Umsetzung der vergleichenden Bewertung von bedenklichen Wirkstoffen notwendig. Laut Artikel 24 hat die Kommission die Aufgabe eine technische Anleitung zu erstellen, um die Umsetzung des Artikel 23 zu erleichtern. Aus diesem Grund hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die vergleichende Bewertung zu erlassen und zum 59. CA-Meeting eine überarbeitete Version ihres Leitfadens zur vergleichenden Bewertung vorgelegt. Dieses Dokument ist jedoch sehr allgemein gehalten und enthält keine explizite Anleitung zur praktischen Durchführung der vergleichenden Bewertung. Ein europaweit geltender, verbindlicher Leitfaden ist jedoch unerlässlich, damit alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise vorgehen und zu vergleichbaren Ergebnissen kommen. Nur so können Streitschlichtungsverfahren und Klagen der Antragsteller vermieden und ein einheitliches Schutzniveau in Europa gewährleistet werden. Im Rahmen des Vorhabens soll daher ein konkretes Konzept für die vergleichende Bewertung von Biozid-Produkten entwickelt werden basierend auf den vorliegenden Daten zu Stoffeigenschaften, Umweltverhalten und dem Ergebnis der Umweltrisikobewertung. In einer gemeinsamen Auftaktveranstaltung mit BMUB, UBA und dem Auftragnehmer soll festgelegt werden, welche Stoff- und Produkteigenschaften für das zu entwickelnde Konzept besonders betrachtet werden sollen. ...
Das Projekt "Minimierung der Verwendung von Biozidprodukten - Bewertung und Empfehlung von biozidfreien Alternativen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hydrotox Labor für Ökotoxikologie und Gewässerschutz GmbH durchgeführt. a) Zielstellung: Das UBA kommt dem gesetzlichen Auftrag gemäß §12e) ChemG mit dem Internet-Portal (www.biozid.info) nach, der Öffentlichkeit Informationen über Nutzen und Risiken von Bioziden, zu alternativen Maßnahmen zur Minimierung und nachhaltigen Verwendung von Bioziden bereitzustellen. Hauptziel ist, VerbraucherInnen dazu umfassend, aktuell, wissenschaftlich fundiert zu informieren. Um dies zu erreichen, bedarf das Informationsportal kontinuierlicher Pflege und fachlicher Weiterentwicklung; nur so können die Inhalte glaubwürdig und attraktiv gehalten werden. Im Hinblick auf die Fülle an Informationen zu Bioziden und deren Risiken im Internet ist es dringend erforderlich, das behördliche Biozid-Portal als erste Adresse für BürgerInnen zu etablieren. b) Output: Im Vorhaben werden daher einerseits die technischen Funktionalitäten des Portals (v.a. die Suchmaschinenoptimierung, Apps) an der Stand der Technik angepasst. Schwerpunktmäßig werden die Inhalte des Portals aktualisiert und erweitert, v.a. zu Schädlingsratgeber, Desinfektion, Hygiene, Materialschutz, Praxisfälle, da hier aufgrund des fortschreitenden Zulassungsverfahren nach BiozidVO und der vorwiegend im häuslichen Umfeld verwendeten Biozide der größte Informationsbedarf seitens der Öffentlichkeit besteht. Damit wird die höchste Wirksamkeit im Hinblick auf Minimierung der Risiken durch Biozide erreicht. Zudem sind konkrete wissenschaftliche Bewertungskriterien für die behördliche Prüfung und Empfehlung von Alternativen zu erarbeiten, ebenso wie Handreichungen zur Auswahl geeigneter alternativer Maßnahmen gegen einen Schädlingsbefall. Diese sollen VerbraucherInnen als praktische Hilfestellung dienen, um die für den speziellen Fall geeignete Maßnahme auszuwählen oder zu entscheiden, wann ein Profi zu Rate gezogen werden muss. Fachliche Entwicklungen auf dem Gebiet des 'Eco-Labellings' und i.R. der vergleichenden Bewertung nach BiozidVO sind zu berücksichtigen.
Das Projekt "Umsetzung Aktionsprogramm 'Umwelt und Gesundheit' - Teilprojekt: Gesundheitsrisiken durch biozidhaltige Produkte und Gegenstände des täglichen Bedarfs" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Experimentelle Medizin (ITEM) durchgeführt. A) Problemstellung: Biozide werden in den unterschiedlichsten Produkten mit dem Ziel eingesetzt, Menschen, Haustiere, Gebrauchsgegenstände, Materialien oder technische Anlagen vor unerwünschtem Befall durch Schadorganismen zu schützen. Biozide unterlagen bislang keinem Zulassungsverfahren und wurden vor ihrer Anwendung nicht auf ihre Umwelt- und Gesundheitsrisiken geprüft, sofern sie nicht nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz, dem Pflanzenschutzmittelgesetz, dem Bauproduktengesetz (Holzschutzmittel für den bauaufsichtlichen Bereich) oder dem Arzneimittelgesetz zur Bekämpfung von Parasiten eingesetzt werden. Auch nach dem Inkrafttreten des Biozidgesetzes im Juni 2002 ist infolge der geltenden Übergangsregelung für 'alte' Biozidprodukte in nächster Zeit noch keine Verbesserung zu erwarten. B) Handlungsbedarf: Da es sich bei den Bioziden um biologisch sehr wirksame und damit toxikologisch relevante Stoffe handelt, besteht der Verdacht, dass es beim Umgang mit diesen Stoffen zu Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit kommen kann, selbst in Konzentrationen wie sie in verbrauchernahen Produkten zu erwarten sind. Solche Stoffe können z.B. in Kleidung, Spielzeug und Papier enthalten sein. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass es durch die Verbreitung einer großen Zahl von biozidhaltigen Produkten (z.B. Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetika, Wohntextilien, Kleidung, Bauprodukte) in der Summe zu einer relevanten Gesamtexposition kommt. Daten oder Schätzungen hierzu liegen bisher nicht vor. C) Ziel dieses Vorhabens ist eine Schätzung der Gesundheitsrisiken von biozidhaltigen Produkten und Gegenständen des täglichen Bedarfs, vorzugsweise solchen mit denen Kinder in Berührung kommen. Dieses Vorhaben soll mit möglichst praxisnahen Szenarien die Gesamtbelastung des Menschen berechnen und dabei maßgebliche Belastungspfade aus unterschiedlichen Biozidquellen in der Innenraumluft identifizieren, eine wirkstoffbasierte Gesamtexposition modellieren und die daraus abzuleitenden Gesundheitsrisiken beurteilen. Schwergewicht soll auf der Bewertung des Einflusses von Produkten aus dem alltäglichen Gebrauch und den in den Innenraum eingebrachten Bauprodukten liegen.