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Öle und Fette

Pflanzliche Öle werden als energiereiche Reservestoffe in Speicherorgane von Pflanzen eingelagert. Sie sind chemisch gesehen Ester aus Glycerin und drei Fettsäuren. In Deutschland konzentriert sich der Ölsaatenanbau auf Raps, Sonnenblume und Lein. Im Freistaat Sachsen dominiert auf Grund der Standortbedingungen und vor allem der Wirtschaftlichkeit eindeutig der Raps. Der maximal mögliche Anbauumfang von Raps liegt aus anbautechnischer Sicht bei 25 % der Ackerfläche und ist noch nicht ausgeschöpft (Sachsen 2004: 17 %). Für den landwirtschaftlichen Anbau kommen eine Reihe weiterer ölliefernder Pflanzenarten oder spezieller Sorten in Betracht. Interessant sind sie aus der Sicht der Verwertung insbesondere, wenn sie hohe Gehalte einzelner spezieller Fettsäuren aufweisen. Bei der Verarbeitung können dann aufwändige Aufbereitungs- und Trennprozesse eingespart und die Synthesevorleistung der Natur optimal genutzt werden. Der Anbauumfang ist jedoch meist noch sehr gering. Beispiele sind Nachtkerze und Iberischer Drachenkopf, aber auch Erucaraps und ölsäurereiche Sonnenblumensorten. a) stoffliche Verwertung In der stofflichen Verwertung reichen die Einsatzfelder pflanzlicher Öle von biologisch schnell abbaubaren Schmierstoffen, Lacken und Farben, über Tenside, Kosmetika, Wachse bis zu Grundchemikalien, aber auch Bitumen. b) energetische Verwertung Desweiteren können Pflanzenöle in Fahrzeugen, stationären oder mobilen Anlagen energetisch verwertet werden. Für den breiten Einsatz ist derzeit vor allem Biodiesel geeignet. Dieser kommt als reiner Kraftstoff zum Einsatz, seit 2004 auch in Beimischung zu Dieselkraftstoff. Eine weitere Möglichkeit eröffnet sich durch die Verwendung von reinem Rapsöl.

Projekt RiA – Rohstoffrückgewinnung durch innovative Asphaltaufbereitung nach dem NaRePAK-Verfahren (Nachhaltiges Recycling von PAK-haltigem Straßenaufbruch)

Die IVH, Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH mit Sitz in Hildesheim (Niedersachsen) hat über mehrere Jahre zusammen mit der Umweltdienste Kedenburg GmbH, beide Entsorgungs-/Recyclingunternehmen im Unternehmensverbund der Bettels-Gruppe, Hildesheim, und der Eisenmann Environmental Technologies GmbH, Holzgerlingen, deren NaRePAK-Verfahren zur großmaßstäblichen Umsetzung weiterentwickelt. Stoffkreisläufe zu schließen und somit die effiziente und nachhaltige Nutzung begrenzter Ressourcen zu verbessern ist die erklärte Philosophie der IVH, hier fügt sich das RiA-Verfahren nahtlos ein. In Deutschland fallen jährlich erhebliche Mengen teerhaltigen Straßenaufbruchs an. Dieser Abfallstrom besteht weit überwiegend aus mineralischen Komponenten (z.B. Gesteinskörnungen und Feinsand) und enthält neben Bitumen krebserregende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Letztere sind verantwortlich, dass dieser Massenstrom als gefährlicher Abfall eingestuft wird. PAK sind persistent und verbleiben ohne thermische Behandlung langfristig in der Umwelt. Die Abfallmengen sind dabei beträchtlich. Die Bundesregierung geht von einer Menge von etwa 600.000 Tonnen pro Jahr allein von Bundesautobahnen und -straßen aus, dazu kommt der Aufbruch von Landes- und Kreisstraßen, die mengenmäßig die Bundesautobahnen und -straßen weit übertreffen. Bisher wird teerhaltiger Straßenaufbruch überwiegend deponiert, wodurch die im Straßenaufbruch enthaltenen mineralischen Ressourcen dem Wertstoffkreislauf verloren gehen. Der in begrenztem Umfang alternativ mögliche Verwertungsweg: Kalteinbau in Tragschichten im Straßenbau, erfolgt ohne Entfernung der PAK und wird daher nur noch in geringem Umfang angewendet. Eine weitere Möglichkeit ist die thermische Behandlung in den Niederlanden. Dies ist nicht nur verbunden mit langen Transportwegen, auch arbeiten die niederländischen Anlagen in einem deutlich höheren Temperaturintervall – im Bereich der Kalzinierung (Kalkzersetzung) – was dazu führen kann, dass die mineralischen Bestandteile des Straßenaufbruchs nicht mehr die notwendige Festigkeit aufweisen, um für einen Einsatz als hochwertiger Baustoff für die ursprüngliche Nutzung des Primärrohstoffes in Frage zu kommen. Darüber hinaus wird beim Kalzinierungsprozess von Kalkgestein im Gestein gebundenes CO 2 freigesetzt. Mit dem Vorhaben RiA plant die IVH an ihrem Standort in Goslar / Bad Harzburg die Errichtung einer in Deutschland erstmaligen großtechnischen Anlage zur thermischen Behandlung von teerhaltigem Straßenaufbruch. Dabei soll eine möglichst vollständige Rückgewinnung der enthaltenen hochwertigen Mineralstoffe (Gesteinskörnungen)erfolgen. Gleichzeitig werden die enthaltenen organischen Bestandteile, die in Form von Teerstoffen und Bitumen vorliegen, als Energieträger genutzt. In der innovativen Anlage sollen pro Jahr bis zu 135.000 Tonnen teerhaltiger Straßenaufbruch mittels Drehrohr thermisch aufbereitet werden. Dabei werden im Teer enthaltene besonders schädliche Stoffe wie PAK bei Temperaturen zwischen 550 Grad und 630 Grad Celsius entfernt und in Kombination mit der separaten Nachverbrennung vollständig zerstört, ohne dass das Mineralstoffgemisch zu hohen thermischen Belastungen mit der Gefahr einer ungewollten Kalzinierung ausgesetzt ist. Zurück bleibt ein sauberes, naturfarbenes Gesteinsmaterial (ohne schwarze Restanhaftungen von Kohlenstoff), das für eine höherwertige Wiederverwendung in der Bauwirtschaft geeignet ist. Die mineralischen Bestandteile des Straßenaufbruchs können so nahezu vollständig hochwertig verwendet und analog Primärrohstoffen erneut bei der Asphaltherstellung oder Betonherstellung eingesetzt werden. Die organischen Anteile im Abgas werden mittels Nachverbrennung bei 850 Grad Celsius thermisch umgesetzt und vollständig zerstört. Die dabei entstehende Abwärme wird genutzt, um Thermalöl zu erhitzen, um damit Ammoniumsulfatlösungen einer benachbarten Bleibatterieaufbereitung der IVH einzudampfen, aufzukonzentrieren und so ein vermarktungsfähiges Düngemittel herzustellen. Das Thermalöl wird dazu mit 300 Grad Celsius zu der Batterierecyclinganlage geleitet. Die Wärme ersetzt dabei andere Brennstoffe wie z. B. Erdgas. Die verbleibende Abwärme aus der Nachverbrennung wird mittels drei ORC-Anlagen zur Niedertemperaturverstromung genutzt. Es werden ca. 300 Kilowatt elektrische Energie pro Stunde erzeugt. Die beim RiA-Verfahren entstehenden Abgase werden in einer mehrstufigen Rauchgasreinigung behandelt. Die Abgase der Drehrohr-Anlage werden dazu aufwendig mittels Zyklone und nachgeschaltetem Gewebefilter entstaubt. Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff werden mittels trockener Rauchgasreinigung nach Additivzugabe abgeschieden. Die Umwandlung von Stickstoffoxiden erfolgt mittels selektiver katalytischer Reduktion mit Harnstoff als Reduktionsmittel. Die bereits genannte Nachverbrennung zerstört verbliebene organische Reste. Die wesentliche Umweltentlastung des Vorhabens besteht in der stofflichen Rückgewinnung des ursprünglichen hochwertigen Gesteins im teerhaltigen Straßenaufbruch, also durch Herstellung eines wiederverwendbaren PAK-freien Mineralstoffgemisches von gleicher Qualität wie die ursprünglichen Primärrohstoffe. Das heißt die besonders umweltschädlichen PAKs werden nachhaltig aus dem Stoffkreislauf entfernt. Mit der Anlage können von eingesetzten 135.000 Tonnen Straßenaufbruch rund 126.900 Tonnen als Mineralstoffgemisch in Form von Gesteinskörnungen und Füller zurückgewonnen und für die Wiederverwendung bereit gestellt werden. Die Gesamtmenge von 126.900 Tonnen pro Jahr reduziert den jährlichen Bedarf von Gesteinsabbauflächen bei einer Abbautiefe von 30 Meter um rund 1.460 Quadratmeter. Bezogen auf den angenommenen Lebenszyklus von 30 Jahren wird eine Fläche von ca. 4,4 Hektar Abbaugebiet allein durch diese Anlage nicht in Anspruch genommen. Zusätzlich wird in gleichem Maße wertvoller Deponieraum bei knappen Deponiekapazitäten eingespart. Bei erfolgreicher Demonstration der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit im industriellen Maßstab, lässt sich diese Technik dezentral auf verschiedene Standorte in Deutschland übertragen. Damit wird dem in der Kreislaufwirtschaft propagierten Näheprinzip entsprochen, das heißt die Transportwege und die damit verbundenen Umweltauswirkungen werden weiter reduziert. Auch der nach Region unterschiedlichen Gesteinsarten wird dabei Rechnung getragen. Branche: Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: IVH, Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH Bundesland: Niedersachsen Laufzeit: seit 2024 Status: Laufend

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Produktion von Bitumen basierten Materialien und Baustoffen am Standort Malliß

Die BRIT Bitumen Research and Innovative Technologies GmbH (Am Spanplattenwerk, 19294 Malliß) plant die Errichtung und den Betrieb eine Produktionsstätte für polymermodifizierte Bi-tumen. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Malliß; Flur 1; Flurstück 161/31. Für die Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt worden.

Erläuterungen zu Teil 4

Erläuterungen zu Teil 4 Zu Absatz 4.1.1.5.2 ADR / RID 4-1 Sofern nach den anwendbaren Vorschriften eine bauartzugelassene Verpackung zu verwenden ist, muss die verwendete Verpackung, einschließlich der Innenverpackungen und zusätzlichen Verpackungen, sofern jeweils vorhanden, einer Bauart entsprechen, die erfolgreich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5 oder 6.6.5 ADR/RID geprüft wurde. Die zusätzlichen Verpackungen alleine müssen dies nicht. Zu Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID 4-2 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8 ADR/RID nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf. Zu Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID 4-3 Soweit Lithiumbatterien ( UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P 909 Absatz 1 ADR/RID verpackt und hierfür Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich darauf ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG ) (Siehe VkBl. 2020 Heft 24 Seite 847, befristet bis 31. Dezember 2025). Zu Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR/RID 4-4 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel ( IBC ) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 freigestellt werden. Bei der Nutzung der Freistellung sind die Bedingungen nach Nummer 1-11 der RSEB (Ergreifen geeigneter Maßnahmen) zu erfüllen. Zu Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR 4-5.S Für die Beförderung von Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummer 1202 bzw. 1203 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) Nummer D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.12/301549 vom 23. Mai 2014 angewendet werden: https://tes.bam.de/allgemeinverfuegung-kraftstofftanks (PDF, extern) . Zu Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR/RID 4-6.1 Sofern bei den Kennzeichen nach den Verpackungsanweisungen P 650 Absatz 4 und P 904 Absatz 2 eine Schreibweise mit Leerzeichen zwischen den Buchstaben "UN" und der UN-Nummer ("UN 3373" bzw. "UN 3245") erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). 4-6.2 Die Verpackungsoption nach Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 ist eine Alternative für gebrauchte Batterien zur Verpackungsoption nach Absatz 1. Beide Verpackungsoptionen gelten unabhängig voneinander. Die Verpackungsanweisung P 801 Absatz 2 Buchstabe f sieht vor, dass Maßnahmen getroffen werden, um Kurzschlüsse zu verhindern. Neben Maßnahmen, die auf den individuellen Schutz der Batterien abzielen ( z. B. Entladung der Batterien, einzelner Schutz der Batterien, Abkleben der Pole), kommen auch andere geeignete Maßnahmen in Betracht, z. B. die entsprechende Stapelung der Batterien in den Behältnissen. 4-6.3 Gegenstände mit Stoffen der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach der Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden. 4-6.4 Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Lithiumbatterien dürfen nach der Verpackungsanweisung P 909 Absatz 3 Satz 3 unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxpaletten gestapelt werden. Eine Verdichtung oder Umschüttung darf nicht erfolgen, da dies zu einer Beschädigung der enthaltenen Zellen und Batterien führen kann. 4-6.5 Die Maßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Wärmeentwicklung in den zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 der Verpackungsanweisung P 909 beziehen sich auf gefährliche Wärmeentwicklung, die infolge eines äußeren Kurzschlusses entstehen kann. Zu Absatz 4.1.8.7 ADR 4-7.S Für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen der Klasse 6.2 dürfen die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angewendet werden: https://tes.bam.de/amtliche-mitteilungen (Externer Link) . Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1, 4.2.3.6.1 und 4.3.2.1.5 ADR/RID 4-8.1 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung kann das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB zu Grunde gelegt werden. 4-8.2 Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nummer 6-7 der RSEB). Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3 ADR/RID 4-9.1 An Tanks der Codierung LGAV , die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein. 4-9.2 Sofern für die Beförderung von UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Bitumen) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die äußere Absperreinrichtung nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann. 4-9.3 Sofern für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. und UN-Nummer 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Phthalsäureanhydrid ( PSA ), Dimethylterephthalat ( DMT ), deren Derivate, Dimethylisophthalat ( DMI ) und das Gemisch aus Benzoldicarbonsäure und Dimethylester (315-Co- free ) sowie Cyclododecan und Anthracenöl) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die innere Absperreinrichtung (Bodenventil) nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass die Füll- und Entleerungseinrichtungen am Boden gegen Unfallbelastungen zusätzlich geschützt sind (z. B. durch einen umschließenden Metallkasten) und der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann. Zu Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID 4-10 Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 35 ADR/RID liegen beispielsweise vor, wenn die Domdeckel in der geöffneten Position mit einer eingebauten Einrichtung befestigt sind und der Bereich der Domdeckel gegen den Eintritt von Regenwasser in den Tank ausreichend abgedeckt ist. Stand: 29. August 2023

Anlage 3 - Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR / RID

Anlage 3 - Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR / RID (zu § 36b) 1. Anwendungsbereich Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden. 1.1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere flüssiges Aluminium, Bitumen, flüssiges Eisen, heißes Paraffin (Wachs). 1.2 Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug), Stahlcoils (warm gewalzt), Aluminiumkränze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet, wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist. 2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung 2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut ( z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1 ) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden. 2.2 Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern). 2.3 Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden. 3. Brand- und Explosionsschutz Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase). 4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln 4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel Tiegel, die seit dem 01. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung eines geeigneten technischen Regelwerks ( EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumusterprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach § 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen. Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen. Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden. Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben. Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2 ). Dabei ist die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht. Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung der Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen. Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensionierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifizierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prüfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen. 4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der EN 12972:2007 zu prüfen. Die Prüfung umfasst mindestens: eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksichtigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung, eine Bauprüfung, eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands, eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. Die Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig. 4.3 Zwischenprüfung der Tiegel Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung umfasst die Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbindungen ein, Wanddickenmessung, zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte. Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren Zustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers des Tiegels durchzuführen. 4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zuzüglich einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasserdruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig. 4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen. 4.6 Kennzeichnung der Tiegel Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“). 4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch) Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom Betreiber des Tiegels in der Tiegelakte aufzubewahren. 4.8 Beförderung der Tiegel An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt: Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) und der Sattelanhänger oder Anhänger müssen mit einer Fahrdynamikregelung ( Electronic Stability Control - ESC ) ausgestattet sein. Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können. Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind. 4.9 Anforderungen an die Fahrzeugführer Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten. Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten: besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln, allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe, Schwallwirkung), Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind. Diese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Beförderer zu dokumentieren. 5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn 5.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein. 5.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten. 5.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten. 5.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf. 5.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen. 5.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 ( VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend. 5.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend. 5.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen. 5.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen die Wanddickenmessung, die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen, die Gefügeuntersuchung. 5.10 Die wied erkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen. 5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen. 5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind. 5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen. 5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren. 5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen. 5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. 5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen. Stand: 05. Juli 2023

Mehr als 250 Millionen Euro für Planung, Ausbau und Unterhaltung von Sachsen-Anhalts Straßen, Brücken und Radwegen

In das Netz der Bundes- und Landesstraßen von Sachsen-Anhalt sollen dieses Jahr insgesamt rund 248 Millionen Euro investiert werden. Für Maßnahmen an Bundesstraßen sind rund 162 Millionen Euro und für das Landesstraßennetz gut 86 Millionen Euro vorgesehen. Hinzu kommen knapp sechs Millionen Euro Landesmittel für die Anbindung der INTEL-Ansiedlung am Magdeburger Eulenberg. „Mobilität bedeutet Freiheit. Zur Freiheit gehört auch eine echte Auswahl des Verkehrsmittels. Wir wollen, dass die Menschen in unserem Sachsen-Anhalt alle Formen der Mobilität frei wählen können. Dafür braucht es gut ausgebaute Infrastrukturen: sichere Straßen, mitsamt den Brücken, Radwege und natürlich auch Angebote des öffentlichen Nahverkehrs. Daran arbeiten wir. Jeden Tag. Die hohe Investition in das Straßennetz hierzulande ist ein gelebtes Beispiel dafür“, erklärte Sachsen-Anhalts Ministerin für Infrastruktur und Digitales, Dr. Lydia Hüskens, heute in Magdeburg bei der Vorstellung des diesjährigen Bauprogramms. „Insgesamt haben die Ertüchtigung des bestehenden Straßennetzes sowie der strukturelle Ausbau Priorität“, betonte Lydia Hüskens. Die Liste der notwendigen Instandsetzungen sei wie in jedem Jahr sehr lang; ein Schwerpunkt seien die Brücken. „Mit der Mittelausstattung verfügen wir über eine gute finanzielle Basis, um den vorhandenen Reparaturstau weiter kontinuierlich beseitigen zu können“, ergänzte die Ministerin. Rund die Hälfte der vom Bund bereitgestellten Mittel werden zwar für Erhaltungsmaßnahmen verwendet. Mit den insgesamt eingeplanten Geldern können jedoch auch wichtige Neubauvorhaben (rd. 77 Mio. Euro) fortgesetzt werden; allen voran der Weiterbau der • Bundesstraße (B) 6n, von Köthen bis zur A 9 und der • B 87, Ortsumgehung (OU) Bad Kösen sowie der • B 180, OU Aschersleben/Süd – Quenstedt. „Für die weitere wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes brauchen wir gut funktionierende Infrastrukturen“, hob Hüskens mit Blick auf die neuen Trassen nochmals hervor. Allein für die Sanierung und Erweiterung des Radwegenetzes (rd. 17,5 km) entlang von Bundesstraßen sind rund 6,5 Millionen Euro vorgesehen. Im Landesstraßennetz sind nach den Worten der Ministerin in diesem Jahr keine Neubaumaßnahmen geplant. Das Geld fließt ausschließlich in den Um- und Ausbau sowie in die Sanierung vorhandener Trassen. Teil der Planungen seien darüber hinaus auch hier eine Reihe von straßenbegleitenden Radwegen (rd. 18 km), für die im Landeshaushalt knapp sieben Millionen Euro verankert sind. „Wir wollen außerdem die Akzeptanz für diese Erhaltungsmaßnahmen bei den Menschen erhöhen“, ergänzte Hüskens ein wichtiges Anliegen. Frühzeitige Informationen und ein kluges, modernes Baustellenmanagement sollten dafür sorgen, das Beeinträchtigungen für Anlieger und Autofahrer auf das unvermeidliche Mindestmaß begrenzt blieben. An die Verkehrsteilnehmenden appellierte die Ministerin, Umleitungsempfehlungen anzunehmen – auch aus Respekt vor anderen. Die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt müsse wie jeder andere Bauherr die geltenden Regelungen und Gesetze zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Beschäftigten auf den Baustellen umsetzen, erläuterte sie weiter. Darum seien bei den meisten Sanierungsmaßnahmen Vollsperrungen leider unumgänglich, warb die Ministerin für mehr Verständnis. Mit Blick auf die Kostensteigerungen im Baubereich sagte Lydia Hüskens, dass mit der so genannten Stoffpreisgleitklausel eine Lösung gefunden sei, die beiden Seiten Planungssicherheit bringe. Unter bestimmten Bedingungen könnten Auftragnehmer die gestiegenen Kosten gegenüber dem Land als Auftraggeber abrechnen. Dies betreffe insbesondere die im Straßen- und Ingenieurbaubau wichtigen Baustoffe wie Bitumen und Stahl, aber zum Beispiel auch Asphaltmischgut und Kunststoffrohre, erläuterte die Ministerin. Die Regelung gelte zunächst bis Mitte dieses Jahres. Zu Ihrer Information: Beispiele größerer Bauvorhaben 2023 • an Bundesstraßen Um- und Ausbau - Fertigstellung der Maßnahme B 91 Deuben – Werschen Sanierung/Erhaltung - B 27, Landesgrenze Niedersachsen – Königshütte - B 81, Schwaneberg – B246a - B 107, OD Schönhausen – Hohengöhren (läuft bereits) Brücken - B 184, Elbebrücke Rosslau (läuft bereits) - B 91, Saalebrücke Schkopau Radwege - B 2, Kropstädt – Landesgrenze Brandenburg (läuft bereits) - B107, Klietz – Scharlibbe (Sanierung) - B 248, Kuhfelde – L 8 - B 181, Wallendorf – Zöschen (läuft bereits) • an Landesstraßen Um- und Ausbau - L 83 Ortsdurchfahrt (OD) Halberstadt (läuft bereits) - L 39 OD Seyda - L 11 OD Apenburg (läuft bereits) Sanierung/Erhaltung - L 54 Ferchland - Klitznick - B107 - L 66 Heteborn – Kroppenstedt - L 239 Friedrichsbrunn – Günthersberge Brücken - L 143, Grundwasserwanne Landsberg - L 182, Bahnbrücke Kriechau (läuft bereits) - L 75, Annenbrücke Meisdorf (läuft bereits) Radwege - L 24, Wegenstedt – Rätzlingen - L 30, Miltern – Tangermünde (läuft bereits) - L 72, Staßfurt – Förderstedt (läuft bereits) - L 223, Osterhausen – Kleinosterhausen Impressum: Ministerium für Infrastruktur und Digitales Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 E-Mail: presse-mid@sachsen.anhalt.de

TotalEnergies Bitumen Deutschland GmbH (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Industriegebiet Süd - 25541 Brunsbüttel Bundesland: Schleswig-Holstein Flusseinzugsgebiet: Elbe/Labe Betreiber: TotalEnergies Bitumen Deutschland GmbH Haupttätigkeit: Mineralöl- und Gasraffinerien

Willingmann besucht TotalEnergies Raffinerie Mitteldeutschland in Leuna

Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann hat am Mittwoch die TotalEnergies Raffinerie Mitteldeutschland in Leuna (Saalekreis) besucht. Im Mittelpunkt der Gespräche mit dem Geschäftsführer der Raffinerie, Thomas Behrends, stand neben der aktuellen Lage und den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine die Rohölversorgung. TotalEnergies hatte bereits im März dieses Jahres angekündigt, russische Öllieferverträge schnellstmöglich zu kündigen und spätestens bis Ende 2022 den Bezug von Rohöl russischer Herkunft komplett einzustellen. „Es ist eine bemerkenswerte Leistung des Unternehmens, dass dieses Ziel und damit ein wichtiger Meilenstein für die Versorgungssicherheit in Mitteldeutschland auch erreicht wird“, erklärte Willingmann. Vor dem Ukraine-Krieg kam mehr als 90 Prozent des Rohöls, das in Leuna verarbeitet wird, aus Russland. „Insbesondere in den vergangenen zwei Jahrzehnten haben wir uns in Deutschland viel zu stark von Energielieferungen aus Russland abhängig gemacht; daraus werden seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine und die europäische Friedensordnung nun notwendige Lehren gezogen. TotalEnergies zeigt beispielhaft auf, dass Fehler auch zeitnah korrigiert werden können“, betonte Willingmann weiter. „Den engen, kontinuierlichen Austausch zu Fragen der Versorgungssicherheit sowie zu weiteren möglichen Auswirkungen der Energiekrise werden wir mit den Energieunternehmen und Netzbetreibern im Land wie in den vergangenen Monaten weiter fortsetzen.“ Geschäftsführer Thomas Behrends stellte dem Minister darüber hinaus die so genannte CO2-Roadmap der Raffinerie vor, die das Ziel hat, den Ausstoß von Kohlendioxid bis 2030 mehr als zu halbieren. Umfassende Nachhaltigkeitsprojekte werden dafür aktuell von dem Unternehmen auf den Weg gebracht. Von konkreten Ideen und Projekten konnte sich der Minister im Rahmen einer Raffineriebesichtigung im Anschluss selbst ein Bild machen. „Ein energiepolitisches ‚Weiter so‘ wird es auch angesichts des fortschreitenden Klimawandels nicht geben“, betonte Willingmann. „Wie in Leuna müssen wir jetzt landesweit die Weichen für die Zukunft stellen. Dazu zählen die Reduktion der Treibhausgasemissionen, der beschleunigte Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Aufbau der Wasserstoff-Wirtschaft. Ich begrüße es sehr, dass TotalEnergies in Leuna bereits intensiv an entsprechenden Innovationen für den Standort arbeitet und ehrgeizige Pläne für die kommenden Jahre entwickelt hat.“ Die TotalEnergies Raffinerie Mitteldeutschland in Leuna ist nach Angaben des Unternehmens bereits heute eine der modernsten, größten und energieeffizientesten Rohölverarbeitungs-Anlagen in Europa. Eingebettet in den größten zusammenhängenden Chemiepark Europas verarbeitet die Raffiniere jährlich bis zu zwölf Millionen Tonnen Rohöl zu vielfältigen Produkten. Dazu zählen Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Flugkraftstoffe, Bitumen, Methanol und viele weitere Spezialprodukte für die chemische Industrie. Die Raffinerie hat zudem umfassende Transformationsprojekte, zum Teil mit Partnern aus der Region, auf den Weg gebracht. Sie basieren auf erneuerbarem Strom, der Dekarbonisierung der eingesetzten Energie – vor allem des Wasserstoffs – sowie auf der effizienten Nutzung von Abwärme. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.

Rund eine Million Euro für neue Ehlebrücke in Loburg

Heute hat in Loburg (Landkreis Jerichower Land) der grundhafte Ausbau der Ortsdurchfahrt im Zuge der Landesstraße (L) 55 begonnen. Kernstück des Gesamtvorhabens ist die neue Brücke über die Ehle. „Neben der Instandsetzung der Straßen richten wir auch weiterhin verstärktes Augenmerk auf die Sanierung der Brücken“, erklärte Sachsen-Anhalts Ministerin für Infrastruktur und Digitales, Dr. Lydia Hüskens, beim feierlichen ersten Spatenstich für die neue Brücke. „Mobilität bedeutet Freiheit. Zur Freiheit gehört auch eine echte Auswahl des Verkehrsmittels. Wir wollen, dass die Menschen in unserem Sachsen-Anhalt alle Formen der Mobilität frei wählen können. Dafür braucht es gut ausgebaute Infrastrukturen: Radwege, Straßen, mitsamt den Brücken und natürlich Angebote des öffentlichen Nahverkehrs. Daran arbeiten wir. Jeden Tag. Die Investition hier in Loburg ist ein gelebtes Beispiel dafür“, betonte Hüskens. Nach Auskunft der Ministerin investiert das Land knapp eine Million Euro in den Ersatzneubau der Ehlebrücke. Die Instandsetzung des Vorgängerbauwerks aus dem Jahr 1949 kam wegen der starken Schädigung durch die langjährige Verkehrsbelastung nicht in Betracht. Das neue Bauwerk ist eine moderne, knapp 11,2 Meter breite Einfeldrahmenbrücke aus Stahlbeton mit einer Stützweite von exakt 8,10 Metern. Beidseitig befinden sich künftig anderthalb Meter breite Gehwege. Im Zuge des Brückenneubaus wird auch die Hauptstraße (L 55) auf einer Gesamtlänge von rund 50 Metern grundhaft ausgebaut. Im März nächsten Jahres (2023) soll alles fertig sein. Solange ist die Loburger Ortsdurchfahrt voll gesperrt. Der Verkehr wird weiträumig – von Zerbst kommend – über Dobritz (L 57) und Reuden (B 246) sowie Nedlitz und Schweinitz nach Loburg umgeleitet (Gegenrichtung analog). Fußgänger und Radfahrer können den Baustellbereich jederzeit über eine extra errichtete Querung passieren. Mit Blick auf die aktuell sehr hohen Kostensteigerungen im Baubereich sagte Hüskens, dass mit der so genannten Stoffpreisgleitklausel eine Lösung gefunden sei, die beiden Seiten Planungssicherheit bringe. Unter bestimmten Bedingungen könnten Auftragnehmer die gestiegenen Kosten gegenüber dem Land als Auftraggeber abrechnen. Dies betreffe insbesondere die im Straßen- und Ingenieurbaubau wichtigen Baustoffe wie Bitumen und Stahl, aber zum Beispiel auch Asphaltmischgut und Kunststoffrohre, erläuterte die Ministerin. Die Regelung gelte zunächst bis Ende dieses Jahres. Impressum: Ministerium für Infrastruktur und Digitales Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 E-Mail: presse-mid@sachsen.anhalt.de

The auxin herbicide mecoprop-P in new light: Filling the data gap for dicotyledonous macrophytes

Mecoprop-P (MCPP-P) is an auxin herbicide which has been used against dicotyledonous weed plants since the 1980s. While fate and monitoring data of MCPP-P in the aquatic environment revealing concentrations up to 103 ÎÌg/L in freshwaters are well documented, only very few toxicity data and no studies with dicotyledonous macrophytes have been published in open literature so far. To fill up this essential data gap, a microcosm study was conducted in order to test the sensitivity of nine dicotyledonous and one Ceratophyllales macrophyte species. The plant species were exposed to seven MCPP-P concentrations ranging from 8 to 512 (micro)g/L for 21/22 days in one microcosm per concentration, and two further microcosms served as controls. Plant preparation was adapted to each species and endpoints were measured to calculate growth rates. Data were generated to obtain effect concentrations (ECX) which then were used to construct species sensitivity distribution curves (SSD). Eight species proved to be sensitive to MCPP-P in the tested concentration range with EC50 values ranging from 46.9 (micro)g/L for Ranunculus aquatilis to 656.4 (micro)g/L MCPP-P for Ludwigia repens. Taking the EC50 values of this study and published data for autotrophic organisms into account, a hazard concentration (HC5) of 2.7 (micro)g/L was derived from the SSD curve, while an SSD curve without dicotyledonous macrophytes resulted in an about 100 times higher HC5 (360.8 (micro)g/L MCCP-P). This confirms that a re-evaluation for old auxin herbicides by including dicotyledonous test species into the environmental risk assessment may be indicated. Furthermore, the use of MCPP-P in bitumen felts as protection against rooting by plants is not in the focus of any risk regulation so far. This application, however, can lead to high run-off concentrations that can enter surface waters easily, exceeding the new regulatory acceptable concentration values. © 2021 The Authors

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