Als archäologische Fundstellen erfasste Wurten im Bundesland Bremen. Wurten (auch Warften genannt) sind anthropogen aufgeschüttete Siedlungshügel, die dem Schutz vor Sturmfluten und anderen Hochwasserereignissen dienten. Ihre Errichtung erfolgte in verschiedenen Zeiträumen von den ersten Jahrhunderten nach Christus bis in die frühe Neuzeit. Wurten sind Bodendenkmäler nach § 2 (2) 4 Bremisches Denkmalschutzgesetz. Dieser Datensatz ist bislang unvollständig und umfasst nur einen Teil der im Land Bremen vorhandenen Wurten.
Web Feature Service (WFS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Die Daten bilden die Archäologischen Baudenkmale nach § 3.2. und § 3.3 des NDSchG und die Archäologischen Bodendenkmale nach § 3.4 des NDSchG ab. Die Denkmaleigenschaft hängt nicht von der Eintragung in das Verzeichnis ab. Objekte, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, können Denkmäler sein. Die Daten sind kein vollständiges Verzeichnis. Hinweis: Keine rechtsverbindliche Grundlage. Bei allen Vorhaben ist eine frühzeitige Einbeziehung der Unteren Denkmalschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich. Die Daten sind Eigentum des Landes Niedersachsen. Zugang wird nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt.
Web Map Service (WMS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Grabungsschutzgebiete im Land Bremen nach § 17 Bremisches Denkmalschutzgesetz: durch Rechtsverordnung ausgewiesene Bereiche, in denen "Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde" bedürfen (§ 17 (2) Bremisches Denkmalschutzgesetz).
Kartierung von Bodendenkmälern und weiteren Archäologieflächen auf dem Gebiet der FHH; Die dargestellten Objekte sind teilweise oder zur Gänze lediglich untertägig erhalten. Ihre vollständige Ausdehnung wäre somit nur durch Ausgrabungen zu ermitteln. Die fachliche Beurteilung, ob bei Bau- oder Planvorhaben ein auf einem Flurstück eingetragenes archäologisches Objekt von Eingriffen betroffen wäre, obliegt daher allein der für die Ausübung der Bodendenkmalpflege zuständigen Stelle. Dieser Dienst war unter dem Namen Bodendenkmäler Hamburg veröffentlicht.
Geschützte Bodendenkmäler im Land Bremen nach § 7 Bremisches Denkmalschutzgesetz: durch amtlichen Bescheid unter Schutz gestellte und in die Denkmalliste aufgenommene Bodendenkmäler. Nicht im Datensatz enthalten sind unter Schutz gestellte bewegliche Bodendenkmäler (Denkmalliste Bremen Nr. 1-17) sowie gelöschte Bodendenkmäler (Denkmalliste Bremen Nr. 54).
Das Projekt "Gefaehrdung archaeologischer Bodenfunde aus Metall durch immissionsbedingte Bodenversauerung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verband der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Ziele: - Aufklaerung der Zusammenhaenge zwischen der Immissionsbelastung (schadstoffbelasteter saurer Regen, Streusalz, Duengemittel usw.) und der beobachteten Zunahme von Korrosionsschaeden an archaeologischen Bodenfunden aus Metall (Fe, Cu, Ag, Pb und Legierungen). - Vermehrung des Grundlagenwissens zum praeventiven Schutz ('in situ') archaeologischer Fundstellen vor immissionsbedingter Belastung und Schaedigung. - Geeignete Konservierungs- und Restaurierungsmethoden fuer schadstoffbelastete metallische Funde. Zwischenergebnisse: - Erwartungsgemaess hat die Bodenart grossen Einfluss auf die unterschiedlich hohe Auswaschung von Schadstoffdepositionen. - Bei einigen Ausgrabungsplaetzen gibt es konkrete Hinweise dafuer, dass nicht nur die angestiegene Elektrolytbelastung fuer den beobachteten Anstieg der Korrosionschaeden in Frage kommt; zusaetzlich hat hier eine verbesserte Belueftung (als Folge tiefreichender Eingriffe in den Erdboden) vermehrte Metallumsetzung zur Folge. Deshalb muessen in den geplanten Modellrechnungen zur Korrosionsbelastung von Metallobjekten in unterschiedlichen Boeden sowohl Eintrag und Auswaschung von Schadstoffen als auch die veraenderten Belueftungsverhaeltnisse im Boden (Erosion, Tiefpfluegen; Bodenverdichtung usw.) veranschlagt und beruecksichtigt werden.
Das Archäologische Museum Hamburg ist das Archäologische Landesmuseum der Freien und Hansestadt Hamburg und zugleich zuständig für die Ausübung der Bodendenkmalpflege auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des niedersächsischen Landkreises Harburg. In dieser Funktion führt es ein Archiv zu allen Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen in seinem Zuständigkeitsgebiet und gibt zu diesen Karten- und Datendienste heraus.