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Ausbau Staatsstraße 2036 zwischen Heretsried und Holzhausen

Die Regierung von Schwaben führt auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Augsburg für den Ausbau der Staatsstraße 2036 zwischen Heretsried und Holzhausen ein Planfeststellungs-verfahren durch. Die Planunterlagen beinhalten die bestandsorientierte Erneuerung des Abschnitts 260 von Station 0,160 bis Station 3,384 der Staatsstraße 2036 unter weitgehender Inanspruchnahme der bereits bestehenden Fahrbahntrasse. Die etwa 3,2 km lange Ausbaustrecke beginnt östlich von Heretsried an der Einmündung der Kreisstraße A 5 und endet westlich von Holzhausen. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses wird die Staatsstraße in diesem Abschnitt auf eine Fahrbahnbreite von 6,5 Metern zuzüglich 1,50 Meter breiten Banketten auf beiden Fahrbahnseiten ausgebaut. Modifizierungen, insbesondere Abflachungen in Kurvenbereichen, sollen künftig auch die Sichtverhältnisse wesentlich verbessern. Aus diesem Grund rückt die Plantrasse im westlichen Bereich vom Bestand etwas nach Süden ab; soweit es die Verkehrssicherheit zulässt, orientiert sich das Vorhaben am Straßenbestand und der vorhandenen Topographie. Zum besseren Schutz querender Fußgänger und Radfahrer ist zudem an drei Stellen der Einbau von Mittelinseln vorgesehen. Für das Vorhaben einschließlich der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Rettenbergen (Stadt Gersthofen), Gablingen und Lützelburg (jeweils Gemeinde Gablingen), Horgauergreut (Gemeinde Horgau), Neumünster (Gemeinde Altenmünster), Wollbach (Markt Zusmarshausen), Heretsried (Verwaltungsgemeinschaft Welden) und Hainhofen (Stadt Neusäß) beansprucht.

Nasskiesausbeute auf den Grundstücken Fl.Nrn. 319 und 320 der Gemarkung Oberrammingen

Die Firma Hacker Bau, 86865 Markt Wald - Schnerzhofen, beantragte mit Schreiben vom 06.08.2024 und dazu eingereichten Unterlagen vom 27.09.2024 die Plangenehmigung für die Nasskiesausbeute zur Herstellung eines Baggersees auf den Grundstücken Fl.Nrn. 319 und 320 der Gemarkung Oberrammingen.

Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens HWR-B3 am Baldershausener Graben (Maßnahme D) auf den Grundstücken Fl.Nrn. 82/1, 110/1, 111/0, 112/0, 113/0, 114/0, Gemarkung Oberlauterbach, Markt Pfeffenhausen

Der Markt Pfeffenhausen beantragt die Erteilung einer Plangenehmigung für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens HWR-B3 am Baldershausener Graben (Maßnahme D) auf den Grundstücken Fl.Nrn. 82/1, 110/1, 111/0, 112/0, 113/0, 114/0, Gemarkung Oberlau-terbach, Markt Pfeffenhausen.

Betrieb und Ertüchtigung der Kläranlage des Marktes Eslarn auf dem Grundstück Fl.Nr. 698, Gemarkung Eslarn

Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Eslarn in den Loisbach, von Mischwasser aus den Entlastungsanlagen in den Loisbach sowie von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen in den Loisbach und einen Vorflutgraben; Standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung einer UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPG Der Markt Eslarn plant die Ertüchtigung der bestehenden Kläranlage, da verschiedene Anlagenteile veraltet und verbraucht sind bzw. sich in einem sanierungs- bzw. erneuerungsbedürftigen Zustand befinden. Die Abwasserbehandlungsanlage wurde 1970 errichtet. 2003 wurde die Anlage ertüchtigt und verkleinert. Nunmehr ist eine Ertüchtigung und Verbesserung der Kläranlage geplant. Dazu werden Umbaumaßnahmen im Bereich der bestehenden Kläranlagenteile durchgeführt und neue Anlagenbestandteile ergänzt.

Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen I, II, III und IV (Grundstücke mit den Flur Nrn. 862/2, 863/1 und 1619/1, Gemarkung Mallersdorf, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg) für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes des Wasserzweckverbandes Mallersdorf durch den Wasserzweckverband Mallersdorf, Ettersdorf 3, 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg

Dem Wasserzweckverband Mallersdorf, Ettersdorf 3, 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg, wurde mit dem Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 18.12.2006, Az.: 42-6421/11, die Bewilligung zum Entnehmen von Grundwasser aus den Brunnen 1 (Flur Nr. 863/1, Gemar-kung Mallersdorf), 2 und 3 (Flur Nr. 1619/1, Gemarkung Mallersdorf) erteilt. Die bewilligten Gewässerbenutzungen dienen in Verbindung mit den Wassergewinnungsanlagen Sallach, Hofdorf, Geiselhöring und Lengthal der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der Löschwasserversorgung im Verbandsgebiet. Dieses besteht im Landkreis Straubing-Bogen aus dem Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, der Stadt Geiselhöring und der Gemeinde Laberweinting. Die Bewilligung ist bis zum 01.12.2026 befristet. Zum Schutz dieser öffentlichen Wasserversorgung wurde mit der Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 18.12.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Straubing-Bogen Nr. 32 vom 20.12.2006) für die Brunnen I, II und III für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserzweckverbandes Mallersdorf ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Mit dem Schreiben vom 29.10.2018 beantragte der Wasserzweckverband Mallersdorf, Ettersdorf 3, 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg, die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen I, II, III und IV (Grundstücke mit den Flur Nrn. 862/2, 863/1 und 1619/1, Gemarkung Mallersdorf, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg) für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes des Wasserzweckverbandes Mallersdorf sowie Festsetzung von Wasserschutzzonen für den Brunnen IV im bestehenden Trinkwasserschutzgebiet für die Brunnen I, II und III für diese Wasserversorgung (Verordnung vom 18.12.2006). Der Brunnen IV wurde im Jahr 2015 errichtet. Entnommen werden sollen: aus dem Brunnen Brunnen I Brunnen II Brunnen III Brunnen IV auf dem Grundstück Flur Nr., Gemarkung Mallersdorf 863/1 1619/1 1619/1 862/2 max. Momentanentnahme (l/s) 46 50 56 15 max. Tagesentnahme (m3/d) 2.000 2.160 2.420 864 maximale Jahresentnahme (m3/Jahr) 730.000 780.000 880.000 300.000 Die maximale Jahresentnahmemenge aus den Brunnen I, II, III und IV des Gewinnungsgebietes Ettersdorf darf dabei jedoch die maximale Jahresentnahmemenge von 1,75 Mio. m³/a nicht überschreiten. Über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung muss in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entschieden werden (§§ 15 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG -, Art. 69 Bayer. Wassergesetz - BayWG - i. V. m. Art. 72 bis 78 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -). Ferner hat das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) zu entsprechen, wenn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird (§ 11 Abs. 1 WHG). Gemäß der Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG ist für das Vorhaben im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Da die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 10 i. V. m. 7 Abs. 1 UVPG ergeben hat, dass durch das Vorhaben, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 UVPG). Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf und des Landratsamtes Straubing-Bogen, Sachgruppe fachlicher Naturschutz sowie der Abteilung Gesundheitswesen. Die vier Brunnen im Erschließungsgebiet „Ettersdorf“ befinden sich auf den Grundstücken Flur Nrn. 862/2 Brunnen IV), 863/1 (Brunnen I) und 1619/1 Brunnen II und III, Gemarkung Mallersdorf, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg. Das Wasserschutzgebiet, in dem sich die vier Brunnen befinden, dient dem Schutz dieser Brunnen. In der Vergangenheit wurden aus dem Betrieb der Brunnen I, II und III keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG festgestellt. Da sich der jährlich bewilligte Benutzungsumfang nicht ändert, ist auch künftig (trotz des zusätzlichen Brunnens IV) nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu rechnen. Dies wurde auch inhaltlich in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (amtlicher Sachverständiger) und des Landratsamtes Straubing-Bogen, fachlicher Naturschutz, bestätigt. Erst bei einer jährlichen Entnahme von 10 Mio. m3 oder mehr ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend. Im vorliegenden Fall sollen aus den Brunnen I, II, III und IV insgesamt 1.750.000 m3 Grundwasser entnommen werden, sodass auch der Abstand zum Schwellenwert bereits ein Indiz für die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung für den Ausbau eines namenlosen Baches auf dem Grundstück Flur-Nr. 2058/0, Gemarkung und Gemeinde Teisnach, als Retentionsraumausgleich für das Baugebiet WA „An der Sohle“ in Arnetsried, Markt Teisnach, Landkreis Regen

Der Markt Teisnach, Prälat-Mayer-Platz 5, 94244 Teisnach, beantragt eine Plangenehmigung für den Ausbau eines namenlosen Baches auf dem Grundstück Flur-Nr. 2058/0, Gemarkung und Gemeinde Teisnach, als Retentionsraumausgleich für das Baugebiet WA „An der Sohle“.

Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG für die Erweiterung der Energiezentrale der Kommunalunternehmen Markt Schwaben AöR

Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Be-trieb einer innovativen Kraftwärmekopplungsanlage (iKWK) der Kommunal-unternehmen Markt Schwaben AöR, Am Erlberg 6, 85570 Markt Schwaben am Grundstück Fl.Nrn. 973/33, 973/35, 973/9 der Gemarkung Markt Schwa-ben mit einer Gesamt-Feuerungswärmeleistung (FWL) von 12,385 MW

Trinkwassergewinnung aus der Furtholzquelle Urphertshofen

Wasserrecht; Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus der "Furtholzquelle“, auf dem Grundstück Flurnummer 968/1, der Gemarkung Urphertshofen, Markt Obernzenn; zum Zwecke der Trinkwasserversorgung im Ort Urphertshofen, durch den Markt Obernzenn, Marktplatz 9, 91619 Obernzenn

Bodenmarkt Sachsen-Anhalt nachhaltig gestalten Nachhaltige Bodenbewirtschaftung als Kernaufgabe Wichtige Akteure auf dem Bodenmarkt Gesetze zur Bodenverteilung

Die Landwirtschaft ist eine Schlüsselbranche im Wirtschaftskreislauf. Sie sichert die Ernährung einer immer größer werdenden Zahl von Menschen und liefert wertvolle Agrarrohstoffe für eine energetische und stoffliche Verwertung. Die Landwirtschaft soll die Lebensgrundlage durch einen verantwortungsvollen Umgang mit Boden, Luft, Wasser und Natur nachhaltig erhalten und der ethischen Verantwortung beim Umgang mit Tieren gerecht  werden. Kaum ein anderes Bundesland wird so stark durch seine Landwirtschaft geprägt wie Sachsen-Anhalt. Ein Großteil der Landesfläche wird durch den Ländlichen Raum und seiner weitläufigen Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur bestimmt. Für die Landwirtschaft  ist der Boden ein unersetzlicher Produktionsfaktor und er spielt für die wirtschaftliche Stabilität und nachhaltige Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe eine zentrale Rolle. Doch um diese Flächen konkurrieren mit der Landwirtschaft auch die Forstwirtschaft, der Naturschutz, Siedlung/Verkehr/Industrie und sonstige Infrastruktur. Im Gegensatz zu anderen Produktionsfaktoren ist Boden nicht vermehrbar. Er ist unter Beachtung ökologischer, sozialer und auch ökonomischer Belange so zu nutzen, dass eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung erreicht wird. Im Durchschnitt bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Unternehmen in Sachsen-Anhalt rund 270 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, wobei Haupterwerbsbetriebe rund 380 ha und Nebenerwerbsbetriebe rund 41 ha bewirtschaften. Die Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens ist durch eine Vielzahl von Eigentums- und Nutzungsrechten gekennzeichnet. Wichtige Akteure auf dem Bodenmarkt sind für das Land Sachsen-Anhalt die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH und für den Bund die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH . Die vier Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (Altmark, Anhalt, Mitte und Süd) sind Agrarstrukturbehörde und die Landkreise/kreisfreien Städte sind hier Ansprechpartner für die Pachtpreisstatistik und das Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Für die Aufrechterhaltung einer vielfältigen Agrarstruktur gelten aktuell die nachfolgenden Gesetze zur Bodenverteilung: Grundstücksverkehrsgesetz Allgemeine Ziele dieses Gesetzes sind die Regelung des Genehmigungsverfahrens zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie die Sicherung der Volksernährung und Stärkung des Wirtschaftszweiges  „Landwirtschaft“. In Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes und der Genehmigung des Verkaufs  land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zuständig. Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in Sachsen-Anhalt werden durch dieses Gesetz geregelt. Reichssiedlungsgesetz Das Gesetz bestimmt u.a. die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts und ist mit dem Genehmigungsverfahren nach Grundstückverkehrsgesetz gekoppelt. Landpachtverkehrsgesetz Das Landpachtverkehrsgesetz wird auf Landpachtverträge, die die Nutzung von Grundstücken zum Gegenstand haben, angewendet. Der Verpächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrages und auch vereinbarte Änderungen der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt sind das die Landkreise und kreisfreien Städte) anzuzeigen. Auch der Pächter ist dazu berechtigt.

Erteilung einer Plangenehmigung für die Veränderung eines vorhandenen Rahmendurchlasses in Lage und Höhe am Irlacher Graben auf den Grundstücken Fl.Nrn. 162/0, 161/4, 165/0, 542/9, Gemarkung Geisenhausen, Markt Geisenhausen

Der Markt Geisenhausen beantragt die Erteilung einer Plangenehmigung für die Veränderung eines vorhandenen Rahmendurchlasses in Lage und Höhe am Irlacher Graben auf den Grundstücken Fl.Nrn. 162/0, 161/4, 165/0, 542/9, Gemarkung Geisenhausen, Markt Geisenhausen

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