Das Projekt "Ausweisungen geschützter Gebiete als Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung - Untersuchung im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache Rs. C-300/20" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bosch & Partner GmbH durchgeführt. Mit seinem Urteil in der Rs. C-300/20 zur Auslegung der SUP-Richtlinie hat der EuGH entschieden, dass LSG-Verordnungen Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind. Damit wird künftig zu prüfen zu sein, ob LSG-Verordnungen im Einzelfall hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von potentiell UVP-pflichtigen Projekten enthalten und somit aufgrund ihrer rahmensetzenden Wirkung eine SUP-Pflicht auslösen. Rechtsakte, mit denen andere Schutzgebietstypen ausgewiesen oder geändert werden (z.B. Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-, Wasserschutz- oder Bodenschutzgebiete), sind mit den LSG-VOen im Hinblick auf ihre (potentielle) SUP-Pflicht möglicher Weise vergleichbar. Daher ist zu untersuchen, ob auch derartige Rechtsakte Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind und ob eine rahmensetzende Wirkung und mithin eine SUP-Pflicht in Betracht kommen. Diese Fragestellung ist von weitreichender Bedeutung für den Bestand der umweltrechtlichen Schutzgebietssysteme in Deutschland. Sie bedarf daher neben einer fundierten rechtswissenschaftlichen Betrachtung gerade auch einer umfangreichen empirischen Untersuchung zum tatsächlichen Auftreten rahmensetzender Regelungen in schutzgebietsbegründenden oder -ändernden Rechtsakten des Bundes und der Länder. Ziel der Untersuchung ist es, gesetzlichen Anpassungsbedarf zu ermitteln, unnötigen Prüfaufwand zu vermeiden, klare praxistaugliche Kriterien für die Einzelfallanwendung zu entwickeln und zu Rechtssicherheit beizutragen.
Das Projekt "Gebietsbezogener Bodenschutz: Bodenschutzgebiete, Bodenplanungsgebiete, Bodenbelastungsgebiete und Bodengefährdungsgebiete im Gefüge des Umwelt- und Planungsrechts - rechtliche und bodenschutzfachliche Grundlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre durchgeführt. Bereits vor dem Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)vom 1998 wurde der Gedanke verfolgt, den Schutz des Bodens nicht nur durch Einzelfallanordnungen, sondern auch durch gebietsbezogene Instrumente zu gewährleisten. In den meisten Landes-Bodenschutzgesetzen der nach Erlass des BBodSchG begonnenen 'neuen Generation' sind nun solche Instrumente vorgesehen. Sie werden in diesen Gesetzen als Bodenschutzgebiete, Bodenplanungsgebiete, Bodenbelastungsgebiete oder Bodengefährdungsgebiete bezeichnet. Mit neuen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten verbinden sich meist zahlreiche grundsätzliche Fragen. Interpreten und Anwender betreten stets Neuland. Das Projekt untersucht daher das rechtliche und das bodenschutzfachliche Grundgerüst für den Umgang mit den Rechtsinstrumenten des gebietsbezogenen Bodenschutzes. Die Verfasser - Juristen und Naturwissenschaftler - haben für das Land NRW eine Muster-Verordnung und einen Leitfaden für die Ausweisung von Bodenschutzgebieten ausgearbeitet (Federführung als Auftragnehmer insoweit: Dr. Norbert Feldwisch, Bergisch Gladbach). Die dabei sowie außerhalb dieses Projekts gewonnenen Erkenntnisse wurden auch auf andere Bundesländer übertragen und in einem Buch ausgearbeitet.
Das Projekt "Entschaedigungen, Ausgleichszahlungen und Verguetungen land- und forstwirtschaftlicher Beitraege zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft - zur leistungsbezogenen Neuorientierung des Umweltrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Mutius durchgeführt. Ausserhalb des Anwendungsbereiches sogenannter Landwirtschaftsklauseln, insbesondere in Wasserschutz-, Landschaftsschutz- oder zukuenftig in besonderen Bodenschutzgebieten, ist der Konflikt zwischen land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung einerseits und dem Gebot der Erhaltung oder Wiederherstellung natuerlicher Lebensgrundlagen andererseits nur in der Weise 'aufzuloesen', dass es zu mehr oder weniger massiven Einschraenkungen ansonsten erlaubter Bodenbewirtschaftung kommt. Dies loest vor dem Hintergrund des Verfassungsgebotes des Art 14 Abs 3 GG - allerdings durch die Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts erheblich eingeschraenkt - entweder Entschaedigungszahlungen z B nach Paragraph 19 Abs 3 Wasserhaushaltsgesetz aus oder es fuehrt dazu, dass an derartigen Standorten auf die Dauer eine Land- und Forstwirtschaft kaum noch zu wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden kann. Dies hat fuer laendliche Raeume erhebliche strukturelle Folgen, die weit ueber Aspekte der Erhaltung der Kulturlandschaft hinausgehen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber erstmals in Paragraph 19 Abs 4 Wasserhaushaltsgesetz entschlossen, Ausgleichszahlungen fuer Land- und Forstwirte zu gewaehren, die darauf abzielen, Land- und Forstwirtschaft an solchen Standorten zu erhalten und eine Gleichbehandlung mit der Bodenbewirtschaftung an weniger oekologisch wichtigen Standorten zu ermoeglichen. Entsprechende Regelungen sollen auch im novellierten Naturschutzrecht sowie im Bodenschutzrecht verankert werden. Sie sind jedoch nicht unproblematisch: Zum einen orientieren sie sich bereits rechtssystematisch erkennbar am Entschaedigungsrecht (in der kuerzlich im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages erzielten Einigung ueber das Bodenschutzgesetz des Bundes liest sich das als 'Haerteregelung'), beruecksichtigen also kaum den positiven Beitrag, den Land- und Forstwirtschaft fuer Erhaltung und Weiterentwicklung der Kulturlandschaft leistet; zum anderen ist mangels hinreichend bestimmbarer Kriterien die Hoehe der Ausgleichszahlungen ungewiss und schliesslich fallen Regelungs- und Finanzierungsebene insoweit auseinander, als die Ansprueche auf Ausgleichszahlungen durch Bundesgesetz begruendet werden, waehrend die Laender die Finanzierung aufzubringen haben. Hierbei werden unterschiedliche Finanzierungsarten praktiziert.
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 043/02
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 043/02
Magdeburg, den 16. April 2002
Boden - ein nicht erneuerbares Gut
Neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz
In Sachsen-Anhalt gilt ab sofort ein neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz. Das teilt das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt heute in Magdeburg mit. Es regelt, dass die Landkreise und kreisfreie Städte künftig für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig sind und erlässt Vorschriften zu seiner Ausführung. Im Gesetz werden auch Vorsorgegrundsätze zum Schutz des Bodens und die Möglichkeit der Ausweisung von Bodenschutzgebieten geregelt.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist Rechtsgrundlage für die Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen
Das neue Landesgesetz schafft in Verbindung mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz die Voraussetzungen für eine effiziente Altlastenbearbeitung. So können altlastverdächtige Flächen von den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten schneller untersucht und bewertet werden, um zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ohne Gefährdungen für eine neuen Nutzung zur Verfügung stehen. Gegenwärtig sind im Land Sachsen-Anhalt ca. 20.800 altlastverdächtige Flächen und Altlasten registriert.
Umwelt Minister Konrad Keller: "Der Boden ist ein nicht erneuerbares Gut, welches wir in der Zukunft besser schützen sollten. Die Milliardenbeträge, mit denen wir die Altlasten der DDR-Industrie sanieren müssen, sprechen eine deutliche Sprache."
Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Die zuständigen Behörden sollen bei Anhaltspunkten für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die erforderlichen Untersuchungen veranlassen. Bei hinreichendem Verdacht kann die Behörde diese Untersuchungen, ebenso wie die späteren Sanierungsmaßnahmen, vom Grundstückseigentümer oder vom Verursacher verlangen.
Die landesrechtlichen Regelungen im Einzelnen:
Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr (Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen) sollen Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sein.
Für die großen Sanierungsfälle ist es die Landesanstalt für Altlastenfreistellung. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden insoweit entlastet.
Geregelt werden auch Mitwirkungspflichten, eventuelle Entschädigungs- und Erstattungsansprüche sowie die Kostentragung für angeordnete Maßnahmen.
Gebiete mit großflächigen schädlichen Bodenveränderungen können als Bodenbelastungsgebiete, Gebiete mit besonders wertvollen Böden als Bodenschutzgebiete ausgewiesen werden.
Außerdem wird der Ausbau der bestehenden Informationssysteme für Boden und Altlasten geregelt.
Ein Bodenschutzplan für das ganze Land wird erarbeitet. Er soll den Kommunen helfen, sparsam und effektiv mit dem nicht erneuerbaren Gut Boden umzugehen.
Rückfragen an Annette Schütz
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