Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG, Vattmannstr. 3, 33100 Paderborn, bean-tragte mit Schreiben vom 13.01.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Ener-con E-175 EP5 E2 mit 162 m Nabenhöhe, 249,50 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7 MW auf dem folgenden Grundstück in 34439 Willebadessen: WEA 04: Gemarkung Peckelsheim, Flur 14, Flurstück 148 (Az.: 43.0255/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 01.04.2026 wurde der Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorha-benträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709 sowie bei der Stadt Willebadessen, Abdinghofweg 1, 34439 Willebadessen-Peckelsheim, Zimmer D 721 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen wer-den. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektroni-sche Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Willebadessen: Montag - Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Frau Kathrin Köhl, k.koehl@willebadessen.de, 05644/8863 (Stadt Willebadessen). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (04.05.2026, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulas-sung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfech-tungsklage anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 16.04.2026 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0255/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Die Auswirkungen von Brauchtumsfeuern hängen stark von den Wetterbedingungen ab. Bei hoher Luftfeuchtigkeit können sich die Partikel schneller absetzen, während sie bei Inversionswetterlagen stunden- oder sogar tagelang in der Luft bleiben können. Die Gesundheitseffekte kurzzeitig hoher Feinstaubkonzentrationen sind gut erforscht. Sie können konzentrationsabhängig zu Atemwegsbeschwerden und Herz-Kreislauf-Symptomen führen. Damit die Veranstaltung die Umwelt möglichst wenig belastet, darf ausschließlich naturbelassenes Holz sowie von Blättern befreiter Baum- und Strauchschnitt abgebrannt werden. Das Holz soll möglichst trocken sein, um die Rauchentwicklung und damit entstehende Verbrennungsprodukte wie Feinstaub und Kohlenmonoxid, so gering wie möglich zu halten. Keinesfalls dürfen Osterfeuer genutzt werden, um Holzabfälle zu „entsorgen“. Lackiertes und behandeltes Holz sind als Brennmaterial genauso verboten wie Sperrmüll, Altreifen oder Kunststoff. Beim Abbrennen dieser Materialien entstehen Stoffe, die die Gesundheit und die Umwelt stark belasten können. Einige Vogelarten haben bereits mit dem Brüten begonnen. Deshalb sollten jetzt vor Ostern, die Reisighaufen für Osterfeuer auf Vogelbruten hin kontrolliert werden. Nicht nur Vögel, auch andere Wildtiere nutzen die Holzhaufen oft als Rückzugsort, wenn sie Nachwuchs haben. Zum Schutz der Tiere sollten das Holz für das Osterfeuer unmittelbar vor dem Anzünden umgeschichtet werden, damit brütende Vögel sowie Igel, Hasen, Kaninchen und andere Kleintiere rechtzeitig fliehen können. Informationen zu erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen sowie zu weiteren örtlichen Regelungen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. Zur Beurteilung sind nicht nur bei trockenen Wetterlagen die Fragen des Brandschutzes besonders wichtig. Vor Ort ist dabei die Expertise der Feuerwehren gefragt. Download Pressemitteilung zurück
<b>Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß § 12 StrlSchG in einem neu zu errichtenden Technologie- und Logistikgebäude Emsland (TLE) gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO</b> Bek. d. MU v. 28.3.2022 — PT-KKE-40311/09/83/30 — Gemäß § 12 i. V. m. § 181 Abs. 1 StrlSchG i. d. F. vom 27.6.2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20.5.2021 (BGBl I S. 1194; 2022 I S. 15), und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH (KLE), Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 29.8.2019 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden Technologie- und Logistikgebäude Emsland (TLE) gemäß § 12 StrlSchG gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 8.7.2020 geändert und mit Schreiben vom 22.2.2021 sowie vom 20.1.2022 ergänzt. Mit Schreiben vom 3.12.2019 wurde zudem die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Daneben wurde ein Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß §§ 5 und 6 AtEV mit Datum vom 16.11.2021 gestellt. Für die Errichtung des TLE wurde am 7.12.2020 sowie am 3.5.2021 für die Außenanlagen des TLE der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO gestellt. Daneben liegt ein Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gemäß § 66 NBauO vom 9.11.2021 zum Brandschutzkonzept vor. Der Antrag auf Entwässerung vom 10.12.2020, weiter ergänzt durch Antrag vom 3.5.2021, wurde ebenfalls eingereicht. Der Standort des TLE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Beantragt wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG die Erteilung einer Genehmigung für die genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden TLE. Die sonstigen radioaktiven Stoffe sind: — sonstige radioaktive Stoffe aus dem Betrieb (einschließlich Nachbetrieb, Restbetrieb) und dem Abbau der Anlage Kernkraftwerk Emsland (KKE), — fachgerecht verpackte radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und dem Abbau der Anlage Kernkraftwerk Lingen (KWL), — sonstige radioaktive Stoffe, die beim Betrieb des TLE anfallen, — Prüfstrahler, — fremdkontaminierte, mobile Gegenstände und Materialien, z. B. Werkzeuge, — „äquivalente radioaktive Abfälle“ im Sinne der Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle vom 19.11.2008, d. h. Abfälle, die mit vergleichbaren Abfällen extern konditioniert wurden. Der Umgang mit den sonstigen radioaktiven Stoffen umfasst: — alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die für die sichere Aufbewahrung der sonstigen radioaktiven Stoffe erforderlich sind, — alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die für die Behandlung mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter erforderlich sind. Die Gesamtaktivität im TLE beträgt einschließlich der Behandlung 3,0 E17 Becquerel (Bq). Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei der Behandlung mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter umfasst eine Gesamtaktivität in Höhe von 1,0 E14 Bq. Das TLE besteht aus einem Logistikbereich 1, einem Logistikbereich 2/Behandlung sowie einem Verladebereich, einem Infrastrukturbereich mit Personenzugang und dem zum Betrieb des TLE gehörenden Gelände. Die in das TLE einzubringenden radioaktiven Stoffe werden in geeigneten Behältnissen oder in sonstigen transportgerechten Verpackungen im Verladebereich angeliefert. Im Logistikbereich 1 werden die sonstigen radioaktiven Stoffe in geeigneten Verpackungen aufbewahrt. Im Logistikbereich 1 erfolgt keine Behandlung radioaktiver Stoffe. Der Logistikbereich 2/Behandlung wird ebenfalls zur Aufbewahrung von sonstigen radioaktiven Stoffen in geeigneten Verpackungen genutzt. Im Logistikbereich 2/Behandlung ist eine Behandlung von radioaktiven Abfällen aus dem KKE mit dem Ziel der fachgerechten Verpackung in standardisierte Endlagerbehälter vorgesehen. Die außerhalb des TLE zu entsorgenden sonstigen radioaktiven Stoffe werden in transportgerechten Verpackungen an Einrichtungen Dritter abgegeben. Für die Errichtung des TLE beantragt die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH eine separate Genehmigung nach der NBauO. Es wurde ebenfalls ein Antrag gemäß §§ 5 und 6 AtEV mit folgendem Inhalt gestellt: Beim Betrieb des beantragten TLE fallen im Kontrollbereich geringe Mengen von festen und flüssigen Stoffen an, die als radioaktiver Abfall entsorgt werden müssen. Diese radioaktiven Abfälle sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 AtEV an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert werden. Es ist geplant, die im Kontrollbereich des TLE anfallenden radioaktiven Abfälle in externen Einrichtungen zu konditionieren und gemeinsam mit den radioaktiven Abfällen des Kernkraftwerkes Emsland an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abzugeben. Hierzu beantragt die KLE mit Schreiben vom 16.11.2021 die Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AtEV. Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden TLE bedarf gemäß § 12 StrlSchG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO ist das Bauaufsichtsamt der Stadt Lingen (Ems) die zuständige Genehmigungsbehörde. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nummer 11.4 der Anlage 1 UVPG wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen. In Entsprechung des Antrags der Vorhabenträgerin auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorangehende Vorprüfung vom 3.12.2019 hat das MU die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG festgestellt. Federführende Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 NUVPG das MU. Gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 Atomgesetz — im Folgenden: AtG — sowie § 181 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StrlSchG i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 4 UVPG ist das Vorhaben gemäß den Vorschriften der AtVfV durchzuführen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 4 UVPG und § 2 a AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a Satz 1 AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG und einer Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. §§ 63 und 64 NBauO. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — Antrag der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH auf Genehmigung nach § 12 Abs. 1 StrlSchG vom 29.8.2019, — Änderung des Antrages vom 29.8.2019 durch Schreiben vom 8.7.2020, — Konkretisierung des Antrages vom 8.7.2020 durch Schreiben vom 22.2.2021, — Klarstellung des Antrages vom 8.7.2020 durch Schreiben vom 20.1.2022, — Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht gemäß §§ 5, 6 AtEV vom 16.11.2021, — Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3.12.2019, — Sicherheitsbericht „TLE Technologie- und Logistikgebäude Emsland, Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — Kurzbeschreibung „TLE Technologie- und Logistikgebäude Emsland, Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — UVP-Bericht „Errichtung und Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE), Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht)“ (Stand 2.3.2022), — Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 63, 64 NBauO für den „Neubau eines Technologie- und Logistikgebäudes (TLE)“ vom 7.12.2020, eingereicht mit Schreiben vom 8.12.2020, — Antrag auf Baugenehmigung gemäß § 59 NBauO i. V. m. § 63, 64 NBauO für die „Außenanlagen eines Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE)“ vom 3.5.2021, — Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag gemäß § 66 NBauO vom 9.11.2021 zum Brandschutzkonzept, eingereicht mit Schreiben vom 23.11.2021, — Entwässerungsantrag gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG vom 10.12.2020, — Ergänzung des Entwässerungsantrages vom 10.12.2020 durch Antrag vom 3.5.2021, — Formular Baubeschreibung des TLE vom 9.11.2021, — Formular Betriebsbeschreibung des TLE vom 9.11.2021, — Brandschutzkonzept TLE, Revision B vom 27.10.2021 — Lageplan, Zeichnungen Schnitte: — Zeichnung Liegenschaftskarte (1 : 2 000), — Zeichnung Lageplan (1 : 500), — Zeichnung KKET-1264798-A, Baueingabe-/Architekturplan Ansicht Nordwest, Nordost, — Zeichnung KKET-1264799-A, Baueingabe-/Architekturplan Ansicht Südwest, Südost. Entsprechend § 3 Abs. 1 PlanSiG i. d. F. vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen sind auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen die Anträge und die weiteren o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstr. 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COViD-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Anträge und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Wege auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wir die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerkes Lingen gemäß § 7 Abs. 3 AtG einen separaten Antrag gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.
Das Brandverhalten von Kalksandstein-Mauerwerk wurde bisher ausschliesslich durch Brandpruefungen gemaess DIN 4102 Teil 2 und Teil 3 an praxisgerechten, grossformatigen Bauteilen nachgewiesen. Ueber das Hochtemperaturverhalten von Kalksandsteinen und Moerteln sowie der Kombination Stein/Moertel lagen weltweit bisher kaum Ergebnisse vor. Im vorliegenden Forschungsbericht werden die Ergebnisse der Untersuchungen unter erhoehten Temperaturen zur Bestimmung der thermischen und mechanischen Materialeigenschaften von ausgewaehlten Kalksandsteinen und Moerteln vorgestellt und bewertet. Zur Ermittlung der thermischen Materialkennwerte wurden zahlreiche Temperaturmessungen aus den oa Bauteilpruefungen ausgewertet. Ausserdem wurden nach der Entwicklung der dafuer erforderlichen Pruefmaschine erste Warmkriechversuche mit instationaerer Erwaermung an Mauerwerksabschnitten durchgefuehrt. Hierbei wurde der Einfluss von Stoff- und Lagerfugen - vermoertelt oder stumpf gestossen - auf die thermische Dehnung und Gesamtdehnung unter Last ermittelt. Die erzielten Ergebnisse wurden derart aufbereitet, dass sie in einem Parallelvorhaben als Rechengrundlagen eines rechnerischen Nachweisverfahrens fuer das Brandverhalten von Kalksandstein-Mauerwerk verwendbar sind.
Der Datensatz beinhaltet Daten vom LSTE über die Bereiche der Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz Brandenburg und wird über je einen Darstellungs- und Downloaddienst bereitgestellt. Grundlage für die Bereiche bilden die kreisfreien Städte und die Landkreise.
Bauartzulassung fuer den nationalen und internationalen Verkehr; Pruefung auf Verhalten bei Brandeinwirkung.
Untersuchung der Restabwasser-Klaerschlaemme, insbesondere der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie; Entwicklung der Technologien zur Gewinnung und Verarbeitung; neue Verwendungsgebiete in der Holzspanwerkstoff- und Kunststoffindustrie; Restabwasserklaerschlammuntersuchung; Untersuchung auf Zusammensetzung; Untersuchung der Verwertungsmoeglichkeit; Beratung zur Gewinnung; Beratung zur Verwertung; Entwicklung der Technologien; Planung von Anlagen; Brandschutz von Holzspanplatten; Brandschutzfasern aus Abwasserschlamm.
Aktenzeichen: §16 766.0088/25/1.6.2 [HB-41] 766.0089/25/1.6.2 [SG-45] Änderung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen Hier: Änderung der Betriebsweise und Optimierung der Schallemissionen 766.0013/22/1.6.2 [SG-45] 766.0014/22/1.6.2 [HB-41] Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) Herr Cord Bauerkämper, Bauerkamp 1 in 33189 Schlangen, sowie die Tölle Lackmann GbR, Dr.-Wessel-Weg 10 in 32805 Horn-Bad Meinberg, beantragen gemäß §§ 4, 6, 10 des BImSchG jeweils die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage im Rahmen eines gemeinsamen Repoweringvorhabens. Die Windenergieanlagen sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken errichtet werden: - SG-45: Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 11, Flurstücke 51 und 52 - HB-41: Horn-Bad Meinberg, Germarkung Veldrom, Flur 4, Flurstücke 3 und 4 Für die SG-45 sollen die Bestandsanlagen SG-01, SG-02 und HB-04 zurückgebaut werden. Für die HB-41 sollen die Bestandsanlagen HB-05 und HB-06 zurückgebaut werden. Bei der Anlage SG-45 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 135,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 115,7 m und einer Gesamthöhe von 192,9 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll laut Antrag im vierten Quartal des Jahres 2023 in Betrieb genommen werden. Bei der Anlage HB-41 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 160,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 138,3 m und einer Gesamthöhe von 229,1 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll laut Antrag im vierten Quartal des Jahres 2023 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind jeweils im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlage genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für die Vorhaben wurde jedoch von den Antragsstellern gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der Vorprüfung wird von der Genehmigugns-behörde als zweckmäßig erachtet. Die Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung werden aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe als Untere Immissionsschutzbehörde. Einzelheiten ergeben sich aus dem im Internet zu veröffentlichenden und bei den u.g. Verwal-tungs-stellen auszulegenden Anträgen, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens und den ggf. bisher vorliegenden behördlichen Stellungnahmen. Die Antragsunterlagen umfassen jeweils insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Vorhaben: Antragsformula-re; Übersichtskarten und Pläne; Herstellerunterlagen; Brandschutzkonzepte; Informationen über Umwelteinflüsse; Angaben zu Abfällen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Angaben zum Arbeitsschutz; Hydrogeologisches Gutachten; Schallimmissionsprognose; Schattenwurfprognose; UVP-Bericht; Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); Artenschutzprüfung (ASP); weitere artenschutzrechtliche Unterlagen; Bauantrag mit Bauvorlagen; Turbulenzgutachten; Angaben zur optisch bedrängenden Wirkung.
Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG, Vattmannstr. 3, 33100 Paderborn, bean-tragte mit Schreiben vom 13.01.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Ener-con E-175 EP5 E2 mit 162 m Nabenhöhe, 249,50 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7 MW auf dem folgenden Grundstück in 34439 Willebadessen: WEA 06: Gemarkung Löwen, Flur 6, Flurstück 68 (Az.: 43.0257/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 01.04.2026 wurde der Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorha-benträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709 sowie bei der Stadt Willebadessen, Abdinghofweg 1, 34439 Willebadessen-Peckelsheim, Zimmer D 721 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen wer-den. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektroni-sche Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Willebadessen: Montag - Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Frau Kathrin Köhl, k.koehl@willebadessen.de, 05644/8863 (Stadt Willebadessen). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (04.05.2026, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulas-sung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfech-tungsklage anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 16.04.2026 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0257/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Naturraum, Lebensraum, Klimaheld: Das Große Moor im Landkreis Gifhorn hat großes Potenzial. Die wertvollen Flächen leiden aber unter den Folgen jahrzehntelanger Entwässerung und intensiver Nutzung. Mehrere Organisationen und Institutionen aus der Region wollen das ändern: Mit dem am 1. Juli 2026 gegründeten „Netzwerk Großes Moor Gifhorn“ sollen Schutz, Wiederherstellung und die nachhaltige Entwicklung des Großen Moores gemeinsam gesichert werden. Die Unterzeichner einer entsprechenden Deklaration hoffen dabei auch auf Zuwachs – schließlich sollen die Menschen der Region durch positive Auswirkungen etwa auf den Hochwasser- und Brandschutz ganz unmittelbar vom Gifhorner „Moor-Revival“ profitieren. Naturraum, Lebensraum, Klimaheld: Das Große Moor im Landkreis Gifhorn hat großes Potenzial. Die wertvollen Flächen leiden aber unter den Folgen jahrzehntelanger Entwässerung und intensiver Nutzung. Mehrere Organisationen und Institutionen aus der Region wollen das ändern: Mit dem am 1. Juli 2026 gegründeten „Netzwerk Großes Moor Gifhorn“ sollen Schutz, Wiederherstellung und die nachhaltige Entwicklung des Großen Moores gemeinsam gesichert werden. Die Unterzeichner einer entsprechenden Deklaration hoffen dabei auch auf Zuwachs – schließlich sollen die Menschen der Region durch positive Auswirkungen etwa auf den Hochwasser- und Brandschutz ganz unmittelbar vom Gifhorner „Moor-Revival“ profitieren. Philipp Raulfs, Landrat des Landkreises Gifhorn, betonte am Rande der Deklarationsunterzeichnung die Bedeutung des Projekts: „Das Große Moor ist ein in der Region beispielloser Naturschatz – ein Schatz mit aktuell allerdings noch großen Problemen. Es stimmt zuversichtlich, wenn heute so viele engagierte Akteure aus Gifhorn und darüber hinaus mit Begeisterung und Tatendrang an einem Strang ziehen. Moore zu schützen und zu erhalten ist eine Investition in die Zukunft unserer Region. Die Wichtigkeit von Mooren ist mir bewusst; Moorschutz startet bereits in den Fließgewässern. Daher bin ich auch gerne bereit, eine Moorpatenschaft zu übernehmen, um für dieses wichtige Thema zu sensibilisieren.“ Zu den Partnern des neuen Netzwerks gehören der Landkreis Gifhorn, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), der Wasser- und Bodenverband Sassenburg, der Förderverein Großes Moor e. V., der NABU Kreisverband Gifhorn e. V., der Natur- und Kultur-Erlebnispfad Großes Moor Gifhorn e. V. sowie die Arbeitsgemeinschaft Fahrradwege in der Gemeinde Sassenburg. Das Projekt wird durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie durch den Regionalverband Großraum Braunschweig gefördert. Moore als Schlüssel für Klima- und Artenschutz Moore als Schlüssel für Klima- und Artenschutz Der Schutz der biologischen Vielfalt und des Klimas zählt zu den zentralen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Moore leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Sie bieten hoch spezialisierten und teilweise stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen einzigartigen Lebensraum. Gleichzeitig speichern intakte Moore große Mengen Kohlenstoff dauerhaft im Torf und entziehen damit der Atmosphäre klimaschädliches Kohlendioxid. Hoher unmittelbarer Nutzen für die Bevölkerung Hoher unmittelbarer Nutzen für die Bevölkerung Darüber hinaus können Moore erhebliche Mengen Wasser aufnehmen und speichern, wodurch Moore einen wichtigen Beitrag zum lokalen Wasserhaushalt und zur Klimaanpassung leisten: In Extremsituationen wie Hochwasserlagen und Trockenperioden können sie so unmittelbar zum Schutz der Bevölkerung beitragen, indem sie in regenreichen Phasen andere sensible Landschaftsräume entlasten oder das Risiko von Flächenbränden wirksam reduzieren. Nicht zuletzt sind Moore wertvolle Naturerlebnis- und Naherholungsräume für die Bevölkerung. Sie haben damit verbunden ein großes, bisher aber nur teilweise genutztes Potenzial als Standorte der praktischen Umweltbildung. Gemeinsame Verantwortung für das Große Moor Gemeinsame Verantwortung für das Große Moor Das jetzt gegründete Netzwerk versteht sich als Dialogforum, das die Auswirkungen des Klimawandels auf das Wassermanagement im Großen Moor diskutiert und gemeinsam Lösungen entwickelt. Dabei sollen Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naherholung, Wissenschaft sowie die Flächeneigentümer an einen Tisch gebracht werden. Neben der Konzeption konkreter Projekte ist die Information ein weiteres zentrales Anliegen des auf Wachstum ausgelegten Netzwerks, an dem sich künftig Akteure mit den unterschiedlichsten Hintergründen beteiligen können und sollen. Übergeordnetes Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Wasserhaushalts sowie der moortypischen Lebensräume und Arten. Gleichzeitig soll das Bewusstsein für die Bedeutung des Moorschutzes in der Region gestärkt werden. Innerhalb des Verbundprojekts „Blau-Grüne-Infrastruktur“ mit insgesamt 10 Teilprojekten, nimmt das Teilprojekt „Netzwerk Großes Moor“ eine wichtige Rolle ein, wie Anna Weyde, Erste Verbandsrätin des Regionalverbands Großraum Braunschweig, betonte: „Eine zukunftsfähige, regionsweite Blau-Grüne Infrastruktur lebt von Zusammenarbeit. Sie ist mehr als Flächen und Projekte: gemeinsames Lernen durch Austausch, Kooperation über kommunale Grenzen hinweg und Hinwirken auf ein gemeinsames Ziel. Dieses Netzwerk ist beispielhaft dafür.“ „Niedersachsen ist flächenmäßig Moorland Nr. 1. Hieraus ergibt sich eine besondere Verantwortung beim Moor- und Klimaschutz, die wir aktiv annehmen – zum Beispiel im Rahmen des in den vergangenen Jahren im Landkreis Gifhorn mit unseren Partnern bereits durchgeführten Vernässungsprojekts“, betonte Walter Wimmer, Leiter der NLWKN-Betriebsstelle Süd in Braunschweig. Der Landesbetrieb ist mit über 1.000 Hektar Fläche größter Flächeneigentümer im Naturschutzgebiet Großes Moor und will sich umfangreich im neuen Netzwerk einbringen. Große Herausforderungen erfordern gemeinsames Handeln Große Herausforderungen erfordern gemeinsames Handeln Durch jahrzehntelange Entwässerung und Nutzung sind viele Moore in Niedersachsen stark beeinträchtigt. Dadurch verlieren sie ihre Fähigkeit, Kohlenstoff zu speichern, und werden selbst zu bedeutenden Quellen von Treibhausgasemissionen. Nach aktuellen Schätzungen stammen rund zwölf Prozent der Treibhausgasemissionen Niedersachsens aus entwässerten Mooren. Auch das Große Moor im Landkreis Gifhorn ist von den Folgen früherer Torfgewinnung sowie land- und forstwirtschaftlicher Nutzung geprägt. Obwohl der Torfabbau in den kommenden Jahren ausläuft, sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Funktion des Moores als Kohlenstoffspeicher wiederherzustellen und die Anforderungen des europäischen Natura- 2000-Schutzgebiets umzusetzen. Zwölf Ziele für die Zukunft des Großen Moores Zwölf Ziele für die Zukunft des Großen Moores Mit der unterzeichneten Deklaration verpflichten sich die Netzwerkpartner, gemeinsam an zwölf zentralen Handlungsfeldern zu arbeiten: Von links: Walter Wimmer, Leiter der NLWKN-Betriebsstelle Süd in Braunschweig, Anna Weyde, Erste Verbandsrätin des Regionalverbands Großraum Braunschweig, Kreisrätin und Umweltdezernentin Ute Spieler und Landrat Philipp Raulfs. Foto: Landkreis Gifhor Sommermorgen im Großen Moor bei Gifhorn. Foto: Zietz/NLWKN
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 582 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 10 |
| Land | 205 |
| Weitere | 25 |
| Wirtschaft | 7 |
| Wissenschaft | 146 |
| Zivilgesellschaft | 46 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 519 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Text | 96 |
| Umweltprüfung | 153 |
| unbekannt | 27 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 253 |
| Offen | 538 |
| Unbekannt | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 777 |
| Englisch | 35 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 4 |
| Bild | 7 |
| Datei | 6 |
| Dokument | 91 |
| Keine | 488 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 230 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 522 |
| Lebewesen und Lebensräume | 565 |
| Luft | 350 |
| Mensch und Umwelt | 798 |
| Wasser | 341 |
| Weitere | 770 |