Fire-fighting foams are used in fire-fighting to extinguish flammable liquids (fire category B) and solids which liquefy in case of fire or heat exposure. Fire category B comprises three subgroups: u Flammable, water-immiscible liquids and liquefying, flammable chemicals u Flammable, water-miscible liquids u Thermoplastics, including rubber tyres Special Foams might also be used on fires of non-liquefying solids (class A fires). Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.
Die Evonik Logistics Services GmbH hat mit Datum vom 31.08.2021, zuletzt ergänzt am 26.07.2023 , einen Antrag auf Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Hochregallagers durch Erweiterung des gelagerten Stoffumfangs und damit Wechsel zur Nr. 9.3.1 (Nr. 30) der 4 BImSchV auf dem Betriebsgelände Goldschmidtstraße 100 in 45127 Essen gestellt. Der Antragsgegenstand umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen: 1) Mengenerhöhung der LGK 6.1 auf insgesamt ≤ 2.100 t, Lager fällt zukünftig unter die 9.3.1 Anhang 1 in Verbindung mit Nr. 30 der 4. BImSchV, 2) Verzicht auf die Lagerklasse 4.2, Selbsterhitzungsstoffe mit den H-Sätzen H250, 251 oder 252 3) Einlagerung von Stoff 2.10 Bis(2-dimethyl)-methylamin (CAS-Nr. 3030-47-5) nach Anhang 1 der 12. BImSchV mit einer maximal Menge von < 2.000 t 4) Beschränkung des Gefahrenpotentials von toxischen Flüssigkeiten auf einen QTOX Wert ≤ 4 mbar/ppm 5) Zusammenlagerung des Stoffes DABCO CRISTALLIN Ident.-Nr. 5063086 der LGK 4.1 B mit entzündbaren Flüssigkeiten der LGK 3 im Lagerbereich C15.002. Demontage der Sackumfüllung 6) Die Gesamtmenge von 2.100 t an Stoffen der Gefahrenkategorien H1, H2, H3 und 2.10 wird nicht überschritten
Die Nordbrand Nordhausen GmbH, Bahnhofstraße 25, 99734 Nordhausen beabsichtigt gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2021 (BGBl. I S. 4458) einen Antrag auf Genehmigung für eine Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 5.000 Tonnen bis weniger als 10.000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt am Standort Erfurter Straße 12 in 99734 Nordhausen, Gemarkung Nordhausen, Flur 1, Flurstück 80/11 zu stellen. Die Nordbrand Nordhausen GmbH betreibt am o.g. Standort eine Anlage zum Lagern von entzündbaren Flüssigkeiten, insbesondere von Ethanol, im Rahmen der Herstellung von Lebensmittelalkoholen. Die Lageranlage soll zukünftig ein Fassungsvermögen von 5.000 Tonnen bis weniger 10.000 Tonnen haben. Hierbei handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 9.2.2 (Kennzeichnung V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV).
Die LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG, 74206 Bad Wimpfen, Bonfelder Str. 2, hat mit Datum vom 29.07.2021 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur temporären Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper der Lagergruppe 1.4) mit einer Lagerkapazität von bis zu 45 Tonnen Nettoexplosivmasse (NEM) (Lageranlage) gestellt. Die Lageranlage soll im Lidl Logistikzentrum Grevenbroich, 41515 Grevenbroich, Lilienstraße errichtet und betrieben werden. Die Lageranlage dient der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen mit einer Nettoexplosivmasse (NEM) bis zu 45 Tonnen im Lagerraum 1 in den Monaten November bis Januar sowie der Lagerung von max. 30 Tonnen entzündbarer Flüssigkeiten in den Lagerräumen 1 und 2, ausschließlich in gefahrgutrechtlich zulässigen Verpackungen bzw. Gebinden.
Die Firma INEOS Manufacturing Deutschland GmbH Alte Straße 201 50769 Köln beantragt gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und kaltverflüssigten Gasen (Tanklager West, Geb. X22) an ihrem Standort Werk Köln, Gemarkung Worringen, Flur 35, Flurstücke 71, 72, 260, 263, 266 und Flur 36, Flurstücke 117, 283, 286 und 289 durch die Errichtung und den Betrieb eines neuen Ethylen-Turbokompressors als Ersatz für drei bestehende Ethylen-Kompressoren.
Die Firma Kraftverkehr Münsterland C. Weilke GmbH & Co.KG, Haselburger Damm 1 in 59387 Ascheberg hat die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und zum Umschlag von Flüssigkeiten auf dem Grundstück Haselburger Damm 1 in 59387 Ascheberg (Gemarkung Ascheberg Flur 44, Flurstück 70) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Lagerung und der Umschlag auch von toxischen und wassergefährdenden Flüssigkeiten und damit die Umnutzung der bisher schon zum Teil zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten zugelassenen vorhandenen Lagerhallen am Standort Ascheberg.
Die Firma IN-TIME Transport GmbH, 21244 Buchholz in der Nordheide, Ritscherstr. 19, hat mit Schreiben vom 7.02.2021 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung eines Gefahrstofflagers am Standort in 21244 Buchholz in der Nordheide, Gemarkung Trelde, Flur 3, Flurstück 42/55 beantragt. Gegenstand der wesentlichen Änderung ist: • Erweiterung des Stoffinventars um Aerosole der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder ent-zündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3, feste und flüssige akut inhalations-toxische Stoffe der Kategorien 1-3 sowie brennbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2 sowie feste und flüssige akut inhalationstoxi-sche Stoffe der Kategorie 4. • Außerdem soll eine CO2-Löschanlage in den Lagerabschnitten 5 und 6 errichtet werden.
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Druckfarben in Siegburg, Gemarkung Siegburg, Flur 3, Flurstück 1557/54 und Gemarkung Wolsdorf, Flur 4, Flurstück 1662, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Anpassung der Anlage an die Vorgaben der TA Luft durch Installation eines Prozess-Abluft-Systems, die Er-richtung einer sog. „High-Runner-Linie“ im Gebäude 180.2 sowie die Nutzung der Gebäude 161 und 162 zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten. Der vorliegende Antrag stellt ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.4 der Anlage 1 des UVPG dar. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nach-teilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits durch das Siegwerk industriell genutzten, versiegelten Fläche umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Natur-haushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errich-tung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da die geplanten An-lagen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) betrieben werden. Das neue Prozess-Abluft-System wird diffuse Emissionen vermindern; gefasste Emissionen ändern sich nicht. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nicht; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Die Änderungen werden nach dem Stand der Lärmminderungstechnik ausgeführt, es ergeben sich keine relevanten Er-höhungen der Schallemissionen. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaASiegburg Bezirksregierung Köln Köln, 25.04.2022 Az.: 300-53.0017/22/Ho Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Druckfarben in Siegburg, Gemarkung Siegburg, Flur 3, Flurstück 1557/54 und Gemarkung Wolsdorf, Flur 4, Flurstück 1662, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung der Lagerfläche 103 und des Komissionier-Gebäudes 222 sowie die zukünftige zusätzliche Nutzung der Kommissionier- und Verladefläche 102 als Lagerfläche. Auf beiden Flächen sollen entzündbare Flüssigkeiten in Transportbehältern passiv gelagert werden. Der vorliegende Antrag stellt ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.4 der Anlage 1 des UVPG dar. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits durch das Siegwerk industriell genutzten Werksgeländes umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errichtung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da die geplanten Anlagen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) betrieben werden. Die Änderung hat keine Auswirkung auf die Emissionen der Anlage über den Luftpfad. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nur geringfügig im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Bezogen auf die Schallemissionen liefert die Änderung keinen relevanten Beitrag an den Immissionsorten. Die Erhöhung der Menge an entzündlichen Stoffen führt nicht zu einer Anpassung des angemessenen Abstands zu schutzwürdigen Objekten. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Im Auftrag gez. M. Hoffmann
Die L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH, 04838 Wilsdruff, beantragte mit Datum vom 29. April 2021 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Lagerung von gefährlichen Stoffen in 04838 Wilsdruff, Hühndorfer Höhe 5, Gemarkung Wilsdruff, Flur 727, Flurstücke 21 und 28. Das Vorhaben beinhaltet die Erhöhung der Lagermenge von brennbaren Flüssigkeiten, die nicht der Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugerechnet werden bei Beibehaltung der Gesamtlagermenge an brennbaren Flüssigkeiten und an Gefahrstoffen.
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