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Gemeinsame Agrarpolitik, Informationsmanagement

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): - Politikfolgenabschätzung für die europäische und deutsche Agrarpolitik - ELER-Fachbegleitung (Koordinierung Gesamtbericht, Fachbegleitung der Förderbereiche Agrarumwelt- und - Klimamaßnahmen, Investitionsförderung in der Landwirtschaft, Ausgleichszulage) - Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben im Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Ausgleichszulage - Wirtschaftlichkeitsanalysen - Koordinierung „Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung“ für landwirtschaftliche Unternehmen in Sachsen (GQS-SN Hof-Check) - Markt- und Preisbeobachtung für Bereiche der Gemeinsamen Marktordnung - Analysen zur sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft Informationsmanagement: - Nutzerplattformen Agrarstatus, Datenbank Planungsrichtwerte, Agrobench - Vollzug des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung der EU (INLB) und des Testbetriebsnetzes in Deutschland - Koordinierungsstelle Fernerkundung - Agrarstatistik, Indikatorenmanagement

Waldinformationssystem

Das Waldinformationssytem (WIS) dient als Fachinformationssystem der Erfassung, Verwaltung und Pflege aller forstbetrieblich relevanten Sachdaten über forstliche Wirtschaftseinheiten (Teilflächen bzw. Waldbestände). Diese Sachdaten umfassen Angaben zum Waldzustand (Forstorganisation, Standortsverhältnisse, Bestandesstruktur), zum jährlichen Naturalvollzug sowie zur mittelfristigen Waldpflege- und Verjüngungsplanung. Das WIS basiert somit einerseits auf der periodischen Forsteinrichtung und andererseits auf der jährlichen forstbetrieblichen Buchführung. Die Sachdaten werden mit den Geometriedaten des ForstGIS des Landesforstpräsidiums verknüpft und anschließend kartographisch ver- und bearbeitet. Die Pflege und Weiterentwicklung des WIS beinhaltet Datenbankmodellierungen, die Laufendhaltung forstlicher Fachsoftware sowie eine laufende inhaltliche Aktualisierung.

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Nachweis, Kennzeichnung, Vermarktung, Buchführung 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht

Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d) und 9e) zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a) bis 9c) ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f) bis 9h) und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

Buchführungspflicht Muster Buchführung

Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders bzw. streng geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (1) ein Ein- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster zu führen. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsnachweisen beizufügen, wie: EU-Bescheinigungen, Herkunftsnachweise und behördliche Ausnahmegenehmigungen. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Buchführung kann auch in computergestützter Form erfolgen, wenn das Programm gegen jede nachträgliche Manipulation geschützt ist. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

Wesentliche Änderungen des CITES-Schutzstatus zum 23. Februar 2023 durch die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens 1. Allgemeine Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen 2. Änderungen der Arten-Anhänge 3. Änderung der Anmerkung/Annotierung #10 für Fernambuk Elefanten-Elfenbein

Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft. Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel ( Kittacincla malabarica ), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte ( Sternotherus odonatus ), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon , Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen. Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3). Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. Meldepflicht und Nachweispflicht Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax). Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen. Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren). Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden. Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen. Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben. Buchführungspflicht Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Einfuhr Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (s. Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN ). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich. Ausfuhr und Wiederausfuhr Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Meldetabelle (280 KB) Herkunftsnachweis (80 KB) Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können unter: „ Grundlagen “ und „ Anforderungen an die Halter geschützter Tiere “ nachgelesen werden. Neulistung in Anhang I Adelaide-Blauzungenskink ( Tiliqua adelaidensis ) Zwei Klappschildkrötenarten ( Kinosternon cora und Kinosternon vogti ) Hochstufung in Anhang I Gelbscheitelbülbül ( Pycnonotus zeylanicus ) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Batagur Sumpfschildkröte ( Batagur kachuga ) Indische Scharnierschildkröte ( Cuora galbinifrons ) Leiths Weichschildkröte ( Nilssonia leithii ) Herabstufung von Anhang I auf Anhang II Südliches Breitmaulnashorn ( Ceratotherium simum simum ) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika Mexikanischer Präriehund ( Cynomys mexicanus ) Aleuten-Zwerkanadagans ( Branta canadensis leucopareia ) Kurzschwanzalbatros ( Phoebastria albatrus ) Breitschnauzenkaiman ( Caiman latirostris ) - Population aus Brasilien, mit Annotierung Leistenkrokodil ( Crocodylus porosus ) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung Puerto Rico Boa ( Chilabothrus inornatus ) Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III Schamadrossel ( Copsychus malabaricus ) Grüne Wasseragame ( Physignathus cocincinus ) Jeypor-Gecko ( Cyrtodactylus jeyporensis ) Helmkopfgecko ( Tarentola chazaliae ) Krötenechsen ( Phrynosoma spp ., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II) Fransenschildkröten ( Chelus fimbriata , beinhaltet Chelus orinocensis ) Geierschildkröte ( Macrochelys temminckii , vorher Anhang III) Schnappschildkröte ( Chelydra serpentina, vorher Anhang III) Höckerschildkröten ( Graptemys barbouri , Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra , vorher alle Anhang III) Amerikanische Erdschildkröten ( Rhinoclemmys spp.) Schmalbrücken-Moschusschildkröte ( Claudius angustatus ) Klapp- und Schlammschildkröten ( Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A) Riesenmoschusschildkröte ( Staurotypus salvinii ) Mexikanische Moschusschildkröte ( Staurotypus triporcatus ) Moschusschildkröten ( Sternotherus spp.) Dornrand-Weichschildkröte ( Apalone spp ., außer den Unterarten in Anhang A) Glasfrösche ( Centrolenidae spp.) Lemur-Laubfrosch ( Agalychnis lemur , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Laos-Warzenmolch ( Laotriton laoensis , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Requiemhaie ( Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Hammerhaie ( Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet) Süßwasser-Stechrochen ( Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei ) Geigen-/Gitarrenrochen ( Rhinobatidae spp .) Zebra-Harnischwels ( Hypancistrus zebra , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III) Seegurken ( Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft) Ipê-Hölzer / Trompetenbäume ( Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp ., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Rosenwurz ( Rhodiola spp ., mit Annotierung) Doussié ( Afzelia spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Cumarú ( Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Padouk ( Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Afrikanisches Mahagoni ( Khaya spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) Anwendung: "Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen." Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig (s. BfN-Merkblatt Fernambuk ) . Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (140 KB, nicht barrierefrei) Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen: Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an: CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale) Fax: +49 39244 940-919 E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de zurück zu "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz" Letzte Änderung: 28.10.2024

Microsoft Word - 36_2024_Stellenausschreibung SB 2.2 ELER_EFRE_Verlängerung.DOCX

Stellenausschreibung Nr. 36/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Standort Magdeburg einen Mitarbeiter für die Sachgebietsleitung (m/w/d) Fördermittelmanagement Landes-, Bundes-, EU-Ebene Diese Stelle ist in Vollzeit und unbefristet zu besetzen. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Leitung und fachliche Koordination des Sachgebietes Grundsatzbearbeitung zu förderrelevanten Themen (LVwA, MWU, andere förderrelevan- ten Stellen/ Behörden)  Koordination und Kontrolle der Bearbeitungen der von den Projektverantwortlichen einge- reichten Antragsunterlagen (inhaltliche, fachliche und finanzielle Kontrolle) in allen dem Sachgebiet zugewiesenen Finanzierungsquellen  Zuarbeit der Planansätze zum Wirtschaftsplan, Koordination und Kontrolle des zugewie- senen Budgets aller Finanzierungsquellen des Sachgebietes, Vorbereitung der zu stellen- den Auszahlungsanträge beim Landesverwaltungsamt, Sicherstellung der Zuarbeiten zum Jahresabschluss  Vorbereitung und fachliche Begleitung von Verwaltungskontrollen durch Dritte (z. B. Euro- päischer Rechnungshof, Investitionsbank Sachsen-Anhalt, MWU, LVwA); Begleitung von Anhörungen des LVwA  Entwicklung und Umsetzung eines einheitlichen digitalen Fördermittelmanagements im Sachgebiet Sie erfüllen folgende Voraussetzungen:  Bachelor / Master / Diplom-Ingenieure/innen der Fachrichtung Wasserwirtschaft/ Wasser- bau mit Verwaltungskenntnissen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen oder der Fach- richtung Betriebswirtschaft mit Erfahrungen in der Wasserbauverwaltung und fachlichen Kenntnissen im Bereich Wasserbau/Wasserwirtschaft  Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere der vergaberechtlichen Verordnungen und Bestimmungen auf Nationaler und EU-Ebene Kenntnisse in der Anwendung der Kameralistik sowie der kaufm. Buchführung (HGB) Kenntnisse der betrieblichen Controlling-Instrumente und deren Anwendung gute Kenntnisse im Umgang mit kaufmännischer Software und fortgeschrittene Kenntnisse in Microsoft Office (insb. Excel) Wir setzen außerdem voraus, dass Sie: über eine hohe Zahlenaffinität verfügen, eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, sehr sorgfältig und gewissenhaft arbeiten, Eigeninitiative mitbringen sowie zuverlässig und verantwortungsbewusst handeln, organisatorische Fähigkeiten zur Koordinierung arbeitsplatzübergreifender Aufgaben besitzen. Was wir Ihnen bieten können: betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr alternierende Telearbeit und mobile Arbeit. Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 12. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden bzw. den beam- tenrechtlichen Regelungen 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksich- tigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- sen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 28.10.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer 36/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/Or- ganisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1452 oder Frau Groh (Sachbereichsleiterin Finanzen und Betriebswirtschaft) unter Telefon-Nr. 0391/581-1215. Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de.

36_2024_Stellenausschreibung_SB_2.2_ELER_EFRE__.pdf

Stellenausschreibung Nr. 36/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Standort Magdeburg einen Mitarbeiter für die Sachgebietsleitung (m/w/d) Fördermittelmanagement Landes-, Bundes-, EU-Ebene Diese Stelle ist in Vollzeit und unbefristet zu besetzen. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Leitung und fachliche Koordination des Sachgebietes Grundsatzbearbeitung zu förderrelevanten Themen (LVwA, MWU, andere förderrelevan- ten Stellen/ Behörden)  Koordination und Kontrolle der Bearbeitungen der von den Projektverantwortlichen einge- reichten Antragsunterlagen (inhaltliche, fachliche und finanzielle Kontrolle) in allen dem Sachgebiet zugewiesenen Finanzierungsquellen  Zuarbeit der Planansätze zum Wirtschaftsplan, Koordination und Kontrolle des zugewie- senen Budgets aller Finanzierungsquellen des Sachgebietes, Vorbereitung der zu stellen- den Auszahlungsanträge beim Landesverwaltungsamt, Sicherstellung der Zuarbeiten zum Jahresabschluss  Vorbereitung und fachliche Begleitung von Verwaltungskontrollen durch Dritte (z. B. Euro- päischer Rechnungshof, Investitionsbank Sachsen-Anhalt, MWU, LVwA); Begleitung von Anhörungen des LVwA  Entwicklung und Umsetzung eines einheitlichen digitalen Fördermittelmanagements im Sachgebiet Sie erfüllen folgende Voraussetzungen:  Bachelor / Master / Diplom-Ingenieure/innen der Fachrichtung Wasserwirtschaft/ Wasser- bau mit Verwaltungskenntnissen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen oder der Fach- richtung Betriebswirtschaft mit Erfahrungen in der Wasserbauverwaltung und fachlichen Kenntnissen im Bereich Wasserbau/Wasserwirtschaft  Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere der vergaberechtlichen Verordnungen und Bestimmungen auf Nationaler und EU-Ebene Kenntnisse in der Anwendung der Kameralistik sowie der kaufm. Buchführung (HGB) Kenntnisse der betrieblichen Controlling-Instrumente und deren Anwendung gute Kenntnisse im Umgang mit kaufmännischer Software und fortgeschrittene Kenntnisse in Microsoft Office (insb. Excel) Wir setzen außerdem voraus, dass Sie: über eine hohe Affinität für Zahlen verfügen, eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, sehr sorgfältig und gewissenhaft arbeiten, Eigeninitiative mitbringen sowie zuverlässig und verantwortungsbewusst handeln, organisatorische Fähigkeiten zur Koordinierung arbeitsplatzübergreifender Aufgaben besitzen. Was wir Ihnen bieten können: betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr alternierende Telearbeit und mobile Arbeit. Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 12. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden bzw. den beam- tenrechtlichen Regelungen 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksich- tigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- sen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 36/2024 28.09.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/Or- ganisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1452 oder Frau Groh (Sachbereichsleiterin Finanzen und Betriebswirtschaft) unter Telefon-Nr. 0391/581-1215. Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de.

2024-05-26_Stellenausschreibung_SB_IRD.16.pdf

Externe Stellenausschreibung Im Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (MWL) ist zum 1.9.2024 die Stelle einer Sachbearbeiterin/ eines Sachbearbeiters (m/w/d) im Referat IRD – Interner Revisionsdienst unbefristet mit 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst u.a. folgende Aufgaben: - Prüfung der Buchführung und der Verfahrensabläufe in der Zahlstelle auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität, u.a. Kontrolle der Zentralen Zahlbarmachung und Verbuchung der EU-Mittel EGFL und ELER sowie Kontrolle des Rechnungsabschlussverfahrens und des Rückforderungsmanagements der Zahlstelle; die Prüfungsdurchführung umfasst u a. o Erstellung und Aktualisierung des jährlichen/mehrjährigen Planes sowie der Checklisten zur Prüfung der Buchführung und der Verfahrensabläufe - oErstellung von Prüfberichten oErfassung und Auswertung der Stellungnahmen zu den Prüfberichten Prüfung von Geschäftsvorgängen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, u. a. o Prüfung von Geschäftsunterlagen von Unternehmen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung EGFL finanzierter Interventionen und rechtmäßiger Zahlungen o Überprüfung der Zuverlässigkeit der Unterlagen von Unternehmen und der Bestimmung der EU-Zahlungsansprüche oErstellung jährlicher Risikoanalysen sowie Erstellung von Prüfberichten oErfassung und Auswertung der Stellungnahmen zu Prüfberichten Sie erfüllen folgende zwingende Voraussetzungen: Zum Zeitpunkt der Einstellung muss ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor, Diplom-FH) der Fachrichtung Öffentliche Verwaltung, Verwaltungsökonomie oder eines vergleichbaren Studienganges vorliegen. Sie erfüllen folgende wünschenswerte Voraussetzungen: -Anwendungsbereite Kenntnisse im Zuwendungs- und Haushaltsrecht -Erfahrungen in der Bearbeitung von EU-Fördermaßnahmen sowie grundlegende betriebswirtschaftliche Kenntnisse -Fachübergreifende Verfahrenskenntnisse im ELER, EGFL, InVeKoS -Fundierte IT-Kenntnisse (u. a. MS-Office, profil c/s, HAMISSA), digitale Schlüsselkompetenzen, Erfahrungen in der Anwendung der Elektronischen Akte Erwartet wird darüber hinaus ein überdurchschnittliches Kommunikations- und Ausdrucksverhalten sowie ein überdurchschnittliches Sozialverhalten. Des Weiteren werden eine überdurchschnittliche Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit, ein überdurchschnittlich termingerechtes Arbeiten, eine überdurchschnittliche Organisation des Arbeitsbereiches sowie Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft erwartet. Was wir bieten: - Interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabenbereiche in einer obersten Landesbehörde - Einen Einsatz auf einem zukunftssicheren und modern ausgestatteten Arbeitsplatz im Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt -Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexible Arbeitszeitmodelle -Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei einer Kalenderwoche mit fünf Arbeitstagen, Jahressonderzahlung und eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge für Tarifbeschäftigte -Gute Erreichbarkeit mit ÖPNV -Behördliches Gesundheitsmanagement -Individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Die Einstellung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und erfolgt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen, tariflichen und persönlichen Voraussetzungen nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Frauen werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gefördert. Qualifizierte Frauen werden daher ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sind ausdrücklich gewünscht und werden nach Maßgabe des SGB IX bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt. Ein Nachweis ist beizufügen. Wenn Sie mehr über uns erfahren möchten, erhalten Sie die gewünschten Informationen auf unserer Internetseite unter: www.mwl.sachsen-anhalt.de. Sie haben weitergehende Fragen? Gern erteilt Ihnen Frau Krull, Sachbearbeiterin im Referat „Personal“, unter der Telefon-Nr.: 0391/567-4215 weitere Informationen. Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Kloß, Leiter des Internen Revisionsdienstes, unter der Telefon-Nr. 0391/567-3472. Ist Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie bitte Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf, Zeugnissen (bei einem ausländischen Hochschulabschluss ist eine Zeugnisbewertung durch die ZAB vorzulegen), Qualifikationsnachweisen, Beurteilungen oder Arbeitszeugnissen unter dem Aktenzeichen 12.18-SB IRD.16 und ggf. einer Einverständniserklärung über die Einsichtnahme in die Personalakte bis zum 26.5.2024 an das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Referat 12 Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg oder vorzugsweise per Email als pdf-Datei an bewerbung@mw.sachsen-anhalt.de (mit höchstens 2 Dateianhängen im PDF-Format und einer Gesamtgröße von max. 20 MB). Bitte geben Sie in den Bewerbungsunterlagen eine E-Mailadresse an, da Eingangsbestätigungen ausschließlich per E-Mail versandt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungskosten nicht erstattet werden. Die Bewerbungsunterlagen werden nur zurückgesandt, wenn ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Ansonsten werden die Bewerbungsunterlagen der nicht berücksichtigten Bewerber (m/w/d) zwei Monate nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet.

Abteilung 3 Finanzmanagement

Der Abteilung obliegen - Rechnungswesen und Finanzmanagement, - Haushalts- und Wirtschaftsplanung sowie Controlling, - das Marketing für die Produkte von Sachsenforst (außer Holz), - die Preis- und Produktpolitik, insbesondere für Naturdienstleistungen, Erholungsleistungen und neue Geschäftsfelder, - der IT-Betrieb sowie - Entwicklung, Wartung und Betrieb der forstlichen Fachinformationssysteme. Das Rechnungswesen bedient sich einer kaufmännischen Buchführung und einer Kosten- und Leistungsrechnung und realisiert die Steuerung des Staatsbetriebes entsprechend der Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells. Ziel der forstlichen Fachinformationssysteme ist es, die betrieblichen Prozesse des Staatsbetriebes abzubilden und zu unterstützen und die Informationsanforderungen aller am Wald interessierten Stellen zu befriedigen.

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