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10 O 701/19 – 10. Zivilkammer

Zivilurteil: Wandern Im Wald (hier: Harzer-Hexenstieg) erfolgt auf eigene Gefahr – Urteil rechtskräftig Seit Ende September 2023 ist das am 04.03.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer rechtskräftig. Die Kammer hatte die Klage eines Mannes aus dem Landkreis Friesland gegen die Stadt Thale abgewiesen. Der Mann hatte unter anderem von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 € verlangt. Der Mann hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst erfolglos Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 15.12.2020 (2 U 66/20) die Berufung zurückgewiesen.  Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Mann der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe angerufen. Der BGH hat mit Beschluss vom 21.09.2023 (VI ZR 357/21) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. damit die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig geworden. Nach Schilderung des Klägers, ist er am 13.07.2018 mit seiner Familie auf einem Teil des auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale liegenden touristisch beworbenen "Harzer-Hexen-Stieg" vom Hexentanzplatz in Richtung Thale gewandert. In Höhe des Brunhildenweges sei dann am frühen Nachmittag ein Baum auf den Kläger gestürzt, der schwer verletzt wurde und noch heute an einer Querschnittslähmung leidet. Der Kläger meint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 Landeswaldgesetz  Sachsen-Anhalt haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. "Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat." Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070 Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Bundesgerichtshof untersagt Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber

Der Brillant AG wurde gerichtlich untersagt, Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt zu verkaufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. September 2016 in Karlsruhe. Die DUH hatte bei Laboranalysen von Energiesparlampen der Brilliant AG deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt. In einem Fall überschritt der gemessene Höchstwert mit 13 Milligramm den damals gesetzlich erlaubten Grenzwert von 5 Milligramm um mehr als das Doppelte. Die Aufforderung der DUH, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich damit dazu zu verpflichten, zukünftig keine Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber mehr zu verkaufen, hatte das Unternehmen abgelehnt. Daraufhin klagte die DUH im Juli 2012 gegen die Brilliant AG wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Sowohl das Landgericht Stade als auch das Oberlandesgericht Celle entschied im Sinne der DUH.

Bundesgerichtshof in Australien hebt die Zustimmung der Regierung Abbott für die Carmichael Mine auf

Der Bundesgerichtshof in Australien hob am 4. august 2015 die Zustimmung der Regierung Abbott für das größte geplante Kohleprojekt des Landes auf: den Aufschluss der Carmichael Mine im Bundesstaat Queensland im Nordosten Australiens. Die Richter begründeten das mit zwei bedrohten Tierarten, die dort noch einen intakten Lebensraum haben: eine seltene Schuppenechse der Gattung Egernia und eine Vipern-Art. Das berichtet die britische Tageszeitung The Guardian. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Abbott dem Rat seines eigenen Umweltministers nicht gefolgt sei.

Welttag des Wassers: Gewässerqualität muss besser werden!

Umweltbundesamt wertet Pläne zum Gewässerschutz aus Nur zehn Prozent der Oberflächen-Gewässer in Deutschland erreichen das Prädikat „guter ökologischer Zustand“. UBA-Präsident Jochen Flasbarth erklärte anlässlich des Welttages des Wassers: „Viele Flüsse, Seen und Bäche sind mittlerweile weitgehend sauber. Sauerstoffmangel kommt kaum noch vor. Allerdings sind zu viele Flüsse und Bäche in Deutschland immer noch eingeengt und begradigt. Deshalb können nur wenige Gewässer eine durchweg positive ökologische Qualität erreichen.“ Durch Fluss und Bachbegradigungen gehen Stromschnellen, Kiesbänke oder Überflutungsgebiete und damit auch die natürliche Vielfalt an Lebensräumen verloren. Die für viele Gewässer typischen Lebensgemeinschaften in Schotterstrecken oder Flachwasserzonen sind stark überformt oder ganz verschwunden. Ein weiteres Problem sind Phosphor und Stickstoff, die vielerorts immer noch in zu großem Umfang in Seen und Küstengewässer gelangen. Probleme treten auch beim Grundwasser auf, vor allem durch Nitrat aus der Landwirtschaft. Am heutigen Welttag des Wassers übergibt das Bundesumweltministerium der EU-Kommission die Pläne für den Gewässerschutz der zehn deutschen Flussgebiete. Nach der ⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ der EU müssen die Bundesländer in so genannten Bewirtschaftungsplänen darlegen, wie die Gewässer ökologischer werden können. Das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) wertet diese Pläne zurzeit aus und entwickelt einen Überblick zur Gewässerqualität. Um die Wassergüte zu verbessern, sollen Landwirte unter anderem weniger Dünge- und ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ einsetzen. Viele Wasserversorger bieten dafür schon heute Unterstützung an. Die Kommunen werden - wo erforderlich - kleine Kläranlagen erweitern und planen ein besseres Regenwassermanagement, um Nähr- und Schadstoffe zurückzuhalten. Solche Vorsorgeleistungen, die nicht nur den Gewässern sondern auch der Trinkwasserqualität zugute kommen, fließen in den Wasserpreis mit ein. UBA-Präsident Flasbarth warnt: „Wenn Kartellämter Preissenkungen verfügen, wie jüngst vom Bundesgerichtshof bestätigt, darf sich das nicht auf die Wasserqualität auswirken.

Bundesverfassungsgericht zu Abwasserzweckverbänden

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 156/02 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 156/02 Magdeburg, den 9. August 2002 Bundesverfassungsgericht zu Abwasserzweckverbänden Land fühlt sich durch Beschluß bestätigt Das Bundesverfassungsgericht hat gestern einen Beschluss zum Austrittsersuchen dreier Gemeinden aus einem Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt gefasst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen. Dieses hatte geurteilt, das sogenannte zweite Heilungsgesetz des Landes verstoße gegen das Grundgesetz. Um Gründungsfehler der Abwasserzweckverbände zu heilen, hatte der Landesgesetzgeber 1996 und 1997 zwei Heilungsgesetze verabschiedet. Dagegen hat der Bundesgerichtshof und vor ihm die Instanzgerichte festgestellt, dass jedenfalls für die Verpflichtungen, die vor Kündigung oder Austritt entstanden sind von den Gemeinden gesamtschuldnerisch zu haften ist. Da die gewichtigen Verbindlichkeiten (Bau von Kläranlagen etc.) zumeist vor Austritt und Kündigung entstanden sind, wird dieses Ziel der Gemeinden sicher nicht erreicht. Die Verwaltungsgerichte müssen jetzt allerdings prüfen, ob Gemeinden, die vor Inkrafttreten des Heilungsgesetzes im Oktober 1997 ihren Austritt erklärt haben, möglicherweise wirksam aus den Verbänden ausgeschieden sind. Das Ministerium warnt allerdings vor übereilten Schlüssen. Die Gemeinden sollten die Entscheidung der Verwaltungsgerichte abwarten. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Str.4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Umweltaussagen zu Fernbusreisen: Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Umweltbundesamtes

Grundsatzfragen im grenzüberschreitenden Verbraucherschutz nun höchstrichterlich geklärt Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Umweltbundesamt (UBA) im Einsatz gegen irreführendes Greenwashing Recht gegeben. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hatte allgemeine und vergleichende Anpreisungen einer strengen Kontrolle unterworfen. Informationen über Angebote zur CO2-Kompensation müssen aussagekräftig und transparent sein. Zugleich überprüfte und bestätigte der BGH erstmals die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von EU-Verbraucherschutzbehörden. UBA⁠-Präsident Dirk Messner sagt zum BGH-Beschluss: „Für das Gelingen der Verkehrswende ist es wichtig, dass Verbraucher*innen ihre Mobilitätsentscheidungen anhand seriöser Informationen treffen können. Dass der BGH die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt, hat Signalwirkung für Werbung mit Umweltaussagen weit über die Verkehrsbranche hinaus. Wenn Unternehmen mit Nachhaltigkeitsversprechen werben, müssen die Verbraucher*innen sich darauf verlassen können, dass diese auch stimmen. Die jüngste Entscheidung stärkt zudem die Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten erheblich. Der BGH legt an die Arbeit der Verbraucherschutzbehörden vernünftige und praxisgerechte Maßstäbe an. Das ist eine gute Grundlage für unsere weitere Arbeit.“ Die Entscheidung ist der Schlusspunkt eines Verfahrens, welches das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) gegen ein deutsches Fernbusunternehmen geführt hat. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass die zuständige belgische Behörde das UBA ersucht hatte, gegen irreführende Umweltaussagen des Unternehmens vorzugehen. Daraufhin hatte das UBA dem Unternehmen bereits im Januar 2023 untersagt, gegenüber Verbraucher*innen in Belgien mit der Aussage zu werben, Fernbusse seien die umweltfreundlichsten Verkehrsmittel. Das UBA beanstandete auch die CO 2 -Kompensation, die das Unternehmen den Reisenden als Zusatzleistung anbot. Der Fernbusanbieter gab hierfür zwar den Preis an, verschleierte jedoch die Menge des zu kompensierenden CO 2 -Ausstoßes. Nachdem der BGH bereits 2024 strenge Anforderungen an Werbung mit Labels wie „klimaneutral“ gestellt hatte, stärkt das Gericht mit seiner jüngsten Entscheidung erneut eine klare, an der Perspektive der Verbraucher*innen orientierte Linie. Die Untersagungsverfügung des UBA war die erste, die die Behörde im Rahmen der EU-internen Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden erlassen hatte und die gerichtlich überprüft wurde. In erster Instanz vor dem Landgericht Dessau-Roßlau war das UBA erfolgreich; das Landgericht hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dieser hat nun mit der Entscheidung des I. Zivilsenates (Aktenzeichen I ZB 26/24) alle Angriffe gegen das Verfahren zurückgewiesen und damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Schutz europäischer Verbraucher*innen gestärkt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Werbliche Behauptungen zum Umweltschutz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken . Irreführend sind hiernach insbesondere allgemeine und ungenaue Umweltbehauptungen, die sich nicht auf konkrete Produktmerkmale beziehen. Sie täuschen darüber hinweg, dass in der Regel nur einzelne Teilaspekte eines Produkts einen Umweltnutzen aufweisen. Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers Directive“) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für die Werbung mit Umweltversprechen weiter verschärft. Diese Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum März 2026 in nationales Recht umsetzen. Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Die Befugnisse der Behörde ergeben sich unmittelbar aus der europäischen CPC-Verordnung 2017/2394 . Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt ein nationales Gesetz (EU-VSchDG). Das UBA hat jedoch keine Befugnisse zur Durchsetzung individueller Ansprüche einzelner Verbraucher*innen. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren alle Verbraucher*innen.

Umweltaussagen zu Fernbusreisen: Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Umweltbundesamtes

<p>Umweltaussagen zu Fernbusreisen: Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Umweltbundesamtes</p><p>Grundsatzfragen im grenzüberschreitenden Verbraucherschutz nun höchstrichterlich geklärt</p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Umweltbundesamt (UBA) im Einsatz gegen irreführendes Greenwashing Recht gegeben. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hatte allgemeine und vergleichende Anpreisungen einer strengen Kontrolle unterworfen. Informationen über Angebote zur CO2-Kompensation müssen aussagekräftig und transparent sein. Zugleich überprüfte und bestätigte der BGH erstmals die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von EU-Verbraucherschutzbehörden.</p><p>UBA⁠-Präsident Dirk Messner sagt zum BGH-Beschluss: „Für das Gelingen der Verkehrswende ist es wichtig, dass Verbraucher*innen ihre Mobilitätsentscheidungen anhand seriöser Informationen treffen können. Dass der BGH die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt, hat Signalwirkung für Werbung mit Umweltaussagen weit über die Verkehrsbranche hinaus. Wenn Unternehmen mit Nachhaltigkeitsversprechen werben, müssen die Verbraucher*innen sich darauf verlassen können, dass diese auch stimmen. Die jüngste Entscheidung stärkt zudem die Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten erheblich. Der BGH legt an die Arbeit der Verbraucherschutzbehörden vernünftige und praxisgerechte Maßstäbe an. Das ist eine gute Grundlage für unsere weitere Arbeit.“</p><p>Die Entscheidung ist der Schlusspunkt eines Verfahrens, welches das Umweltbundesamt (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠) gegen ein deutsches Fernbusunternehmen geführt hat. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass die zuständige belgische Behörde das UBA ersucht hatte, gegen irreführende Umweltaussagen des Unternehmens vorzugehen. Daraufhin hatte das UBA dem Unternehmen bereits im Januar 2023 untersagt, gegenüber Verbraucher*innen in Belgien mit der Aussage zu werben, Fernbusse seien die umweltfreundlichsten Verkehrsmittel.</p><p>Das UBA beanstandete auch die CO2-Kompensation, die das Unternehmen den Reisenden als Zusatzleistung anbot. Der Fernbusanbieter gab hierfür zwar den Preis an, verschleierte jedoch die Menge des zu kompensierenden CO2-Ausstoßes. Nachdem der BGH bereits 2024 strenge Anforderungen an Werbung mit Labels wie „klimaneutral“ gestellt hatte, stärkt das Gericht mit seiner jüngsten Entscheidung erneut eine klare, an der Perspektive der Verbraucher*innen orientierte Linie.</p><p>Die Untersagungsverfügung des UBA war die erste, die die Behörde im Rahmen der EU-internen Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden erlassen hatte und die gerichtlich überprüft wurde. In erster Instanz vor dem Landgericht Dessau-Roßlau war das UBA erfolgreich; das Landgericht hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dieser hat nun mit der Entscheidung des I. Zivilsenates (Aktenzeichen&nbsp;I ZB 26/24) alle Angriffe gegen das Verfahren zurückgewiesen und damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Schutz europäischer Verbraucher*innen gestärkt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.</p><p>Werbliche Behauptungen zum Umweltschutz fallen in den Anwendungsbereich der<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20220528">Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken</a>. Irreführend sind hiernach insbesondere allgemeine und ungenaue Umweltbehauptungen, die sich nicht auf konkrete Produktmerkmale beziehen. Sie täuschen darüber hinweg, dass in der Regel nur einzelne Teilaspekte eines Produkts einen Umweltnutzen aufweisen.</p><p>Mit der<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL_202400825">Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel</a>(„Empowering Consumers Directive“) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für die Werbung mit Umweltversprechen weiter verschärft. Diese Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum März 2026 in nationales Recht umsetzen.</p><p>Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Die Befugnisse der Behörde ergeben sich unmittelbar aus der europäischen<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02017R2394-20220101">CPC-Verordnung 2017/2394</a>. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt ein nationales Gesetz (EU-VSchDG). Das UBA hat jedoch keine Befugnisse zur Durchsetzung individueller Ansprüche einzelner Verbraucher*innen. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren alle Verbraucher*innen.</p>

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