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Kompensation von Eingriffen in der deutschen Nord- und Ostsee

Anlässlich eines Online-Workshops des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zum Thema "Kompensationsmaßnahmen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee" Ende 2021 wurden die rechtliche Situation und die mögliche Umsetzung von Maßnahmen zur Realkompensation diskutiert. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kompensation mariner Eingriffe nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundeskompensationsverordnung (BKompV) in einem allgemeinen Überblick zusammengefasst. Maßnahmen, die sich sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus rechtlicher Sicht eignen, werden benannt. Als Realkompensationsmaßnahmen in der deutschen AWZ eignen sich insbesondere Maßnahmen mit Flächenbezug wie die Wiederherstellung bzw. Schaffung geogener oder biogener Riffe. Als Vermeidungsmaßnahme ist in gewissem räumlichem Umfang auch die Wahl anderer Standorte oder Trassenführungen denkbar. Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See gelten zeitlich befristete Privilegierungen und Sonderregeln.

F+E-Vorhaben 'Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen einer VO nach § 15 Abs. 7 BNatSchG'

Das Projekt "F+E-Vorhaben 'Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen einer VO nach § 15 Abs. 7 BNatSchG'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kassel, Fachbereich Architektur Stadtplanung Landschaftsplanung, Fachgebiet Landschaftsentwicklung , Umwelt- und Planungsrecht durchgeführt. Das Ziel des F+E-Vorhabens ist es, eine fachlich-methodische Grundlage für eine neue Bundeskompensationsverordnung zu entwickeln und den Prozess ihrer Erarbeitung und Abstimmung beratend zu begleiten. Im Ergebnis soll ein praxistaugliches Regelungsmodell entwickelt werden, das einen wesentlichen Beitrag zu einer sachgerechten Operationalisierung der Eingriffsregelung leisten kann und in dem, wie im Koalitionsvertrag gefordert, Regeln für einen 'vielseitigen Mix qualitativ hochwertiger Maßnahmen' bei einer möglichst geringen 'Flächeninanspruchnahme' verankert werden. Um dieses wichtige naturschutzpolitische Ziel zu erreichen, sollte ein neuer Entwurf einer Bundeskompensationsverordnung unter Zugrundelegung der in Abschnitt 3 zusammengefassten Anforderungen erarbeitet werden. (Details siehe Anlage)

F+E-Vorhaben: 'Planspiel und Fachdiskussion im Rahmen der Vorbereitung der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Das Projekt "F+E-Vorhaben: 'Planspiel und Fachdiskussion im Rahmen der Vorbereitung der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kassel, Fachrichtung Stadtplanung, Fachgebiet Politik und Recht räumlicher Entwicklung im europäischen Kontext durchgeführt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nimmt als Naturschutzinstrument im Bundesrecht eine zentrale Stellung ein. Ihr kommt eine entscheidende Bedeutung als Instrument der nachhaltigen Naturschutzpolitik und als konkrete Regelungsnorm zum Schutz der heimischen Biodiversität zu. Nach § 15 Abs. 7 BNatSchG können Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung im Rahmen der Kompensation von Eingriffen durch eine Rechtsverordnung (RVO) weiter untersetzt werden. Der nun bereits vorliegende Entwurf der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) enthält inhaltlich maßgebliche Fortschritte für das Naturschutzrecht. Bezüglich der möglichen Öffnung für landesspezifische Regelungen und im Hinblick auf sinnvolle Nachjustierungen der vorgeschlagenen Bestimmungen besteht jedoch weiter Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern. Zu den erforderlichen Abstimmungen soll ein 'Planspiel' einen wichtigen Beitrag zu einer sachlichen Diskussion und zur Veranschaulichung der intendierten und der tatsächlich zu erwartenden Wirkungen der BKompV - auch im Verhältnis zu bestehenden Länderregelungen und vorgeschlagenen Alternativen leisten.

Untersuchungen zum Potenzial von Flächen- und Maßnahmenpools für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Stromnetzausbau

Das Projekt "Untersuchungen zum Potenzial von Flächen- und Maßnahmenpools für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Stromnetzausbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bosch & Partner GmbH durchgeführt. Ziel des F+E-Vorhabens ist gemäß Ausschreibung, die Chancen von Flächen- und Maßnahmenpools bzw. von Ökokonten im Hinblick auf den Netzausbau systematisch zu untersuchen und darzustellen. Dies soll auch einen Beitrag zu einer erfolgreichen Umsetzung der kürzlich in Kraft getretenen Bundeskompensationsverordnung leisten. Dabei soll auch ermittelt werden, in welchem Umfang die Stromleitungstrassen selbst ein Flächenreservoire für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bieten. Als Voraussetzung sind zahlreiche fachliche und rechtliche Anforderungen zu berücksichtigen, u.a. aus der Art der Eingriffe, der Betroffenheit der verschiedenen Schutzgüter und Funktionen des Naturhaushalts sowie aus den Vorgaben zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, zu Natura 2000, Artenschutz, Biotopschutz oder dem forstrechtlichen Ausgleich. Ein Fokus liegt deshalb auf der Multifunktionalität von Kompensationsmaßnahmen, um der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit auch im Hinblick auf ggf. erforderliche CEF-Maßnahmen bzw. Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu begegnen. Dafür sollen die bestehenden rechtlichen und fachlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf Freileitungs- und Erdkabelvorhaben konkretisiert und innovativ fortentwickelt werden.

Entwicklung eines Bewertungsmodells zum Landschaftsbild beim Stromnetzausbau

Das Projekt "Entwicklung eines Bewertungsmodells zum Landschaftsbild beim Stromnetzausbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Stuttgart, Institut für Landschaftsplanung und Ökologie durchgeführt. Das FuE-Vorhaben hat die Entwicklung und bundesweite Anwendung einer naturschutzfachlichen Bewertungsmethode für das Landschaftsbild zum Ziel. Die Bearbeitung erfolgt auf der Ebene und vor dem Hintergrund der spezifischen Anforderungen der Netzentwicklungsplanung und der Bundesfachplanung. Dabei sollen die im BNatSchG vorgegebenen Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie deren Erholungsfunktion berücksichtigt und für die Bundesebene aufbereitet werden. Bestehende Methoden sollen hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit und Anwendbarkeit auf Bundesebene geprüft werden. Die Bewertungsmethode soll im Rahmen eines Fachgremiums von Landschaftsbildexperten entwickelt und anhand von empirischen Erhebungen in den Landschaftsräumen validiert werden. Die bundesweite Anwendung der Methode zur Bewertung des Landschaftsbildes, mit dem Ziel der Abgrenzung naturschutzfachlich wertvoller Landschaften von so genannten 'Normallandschaften' soll im Projekt stattfinden. Ebenso ist eine flächendeckende Bewertung der Empfindlichkeit gegenüber und des Risikos der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes/der Erholungsfunktion durch Freileitungen und Erdkabel vorzunehmen. Eine Abstimmung mit vorhandenen Rechtssystemen/vorhabensbezogenen Planungsinstrumenten (z.B. Eingriffsregelung, Bundeskompensationsverordnung) ist vorzunehmen. AP 1: Konkretisierung und Abstimmung des methodischen Ansatzes AP 2: Anforderungen an die bundesweite Landschaftsbildbewertung aus Sicht der Netzentwicklungsplanung und der Bundesfachplanung AP 3: Auswertung bestehender Methoden zur großräumigen Landschaftsbildbewertung und zur Bewertung der Erholungsfunktion hinsichtlich der Bewertung des Konfliktrisikos gegenüber Stromtrassen AP 4: Entwicklung und Anwendung eines bundesweiten Bewertungsmodells zum Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) AP 5: Entwicklung und Anwendung eines bundesweiten Bewertungsmodells zur Erholungsfunktion (Angebot und Nachfrage).

Entwicklung eines Bewertungsmodells zum Landschaftsbild beim Stromnetzausbau

Das Projekt "Entwicklung eines Bewertungsmodells zum Landschaftsbild beim Stromnetzausbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Fakultät Landschaftsarchitektur, Umwelt- und Stadtplanung - Landschaftsplanung durchgeführt. Der Umbau unseres Energiesystems bringt neue Anforderungen an den Stromtransport mit sich. Im Zuge der Planungen zum Ausbau der Netze ist es erforderlich, die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds bundeslandübergreifend zu erfassen und zu bewerten. Dieses Vorhaben entwickelt eine Methode dafür. Das Forschungsvorhaben entwickelt eine naturschutzfachliche Methode, um die Korridorführung für Freileitungen besser bewerten und optimieren zu können. Dabei werden die im Bundesnaturschutzgesetz vorgegebenen Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie deren Erholungsfunktion berücksichtigt. Arbeitspakete: - Konkretisierung und Abstimmung des methodischen Ansatzes - Anforderungen an die bundesweite Landschaftsbildbewertung aus Sicht der Netzentwicklungsplanung und der Bundesfachplanung - Auswertung bestehender Methoden zur großräumigen Landschaftsbildbewertung und zur Bewertung der Erholungsfunktion auch mit Blick auf die Bewertung des Konfliktrisikos gegenüber Stromtrassen - Entwicklung und Anwendung eines bundesweiten Bewertungsmodells zum Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) - Entwicklung und Anwendung eines bundesweiten Bewertungsmodells zur Erholungsfunktion (Angebot und Nachfrage) - Entwicklung und exemplarische Anwendung eines überregionalen Modells zur Empfindlichkeit von Landschaftsbild und Erholungseignung gegenüber Stromtrassen (Freileitungen und Erdkabel) und Bewertung des Konfliktrisikos - Erarbeiten von Hinweisen zur Nutzung der Ergebnisse bei der Netzentwicklungsplanung und der Bundesfachplanung - Abgleich mit aktuellen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen bzw. Entwicklungen (z.B. Verhältnis zur Eingriffsregelung und Bundeskompensationsverordnung) - Projektkoordination, Vernetzung und Berichtswesen. Im Fokus: - Wie beeinträchtigt der Stromnetzausbau das Landschaftsbild? - Wie kann das Landschaftsbild bewertet werden? - Abgleich der Ergebnisse mit der aktuellen Gesetzeslage - Welche Konsequenzen ergeben sich für die Planung?

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft in Berlin

Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren. Unvermeidbare und nicht minimierbare Beeinträchtigungen muss der Verursacher ausgleichen oder ersetzen. Ein Eingriff liegt vor, wenn die Gestalt oder die Nutzung von Grundflächen verändert wird, wie beispielsweise durch Versiegelung. Ebenfalls handelt es sich um einen Eingriff, bei einer Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels. Die Veränderung muss die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen. Wie mit einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz umzugehen ist, richtet sich grundsätzlich nach Bundesnaturschutzgesetz und ergänzend hierzu nach dem Berliner Naturschutzgesetz. Abweichend hiervon sind für Bauvorhaben im Innenbereich sowie für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen Sonderregelungen im Baugesetzbuch enthalten. Im Land Berlin können beispielsweise die folgenden Vorhabentypen geeignet sein, einen Eingriff in Natur und Landschaft auszulösen: Wohnungsbau, Bau von Bürogebäuden und Gewerbegebäuden im baurechtlichen Außenbereich, Bau von Straßen und Bahnanlagen wie S-, U- oder Straßenbahnen, Ausbau von Flüssen, Seen und Teichen, Beseitigung von Bäumen, Hecken oder Wiesen, Abgrabungen oder Aufschüttungen. Die Behörde, die das Vorhaben, das den Eingriff auslöst, genehmigt oder der der Eingriff anzuzeigen ist, ist auch für die Eingriffsregelung zuständig (sogenanntes Huckepack-Verfahren). Sie trifft die für die Eingriffsregelung notwendigen Entscheidungen. Die Berliner Naturschutzbehörden sind zu beteiligen. Welche Naturschutzbehörde (untere oder oberste) beteiligt wird, richtet sich nach dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Weitere Informationen zu Eingriffen und deren Kompensation im Land Berlin und auf Bundesebene erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten: Bild: Dagmar Schwelle Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin Der vorliegende Leitfaden stellt das bewährte und anerkannte Verfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelung im Land Berlin dar. Weitere Informationen Bild: SenMVKU KompensationsInformationsSystem (KIS) Die oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin führt seit 2003 ein digitales Kataster zur Verwaltung von Kompensationsflächen und Kompensationsmaßnahmen. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Berliner Ökokonto (bauleitplanerisches Ökokonto) Berlin hat auf Grundlage des Baugesetzbuches ein Ökokonto für große Stadtentwicklungsprojekte eingerichtet. Ziel ist es, bereits vor den Eingriffen in Natur und Landschaft geeignete Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen und nachfolgend zu refinanzieren. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Naturschutzrechtliches Ökokonto Mit dem Ökokonto nach Naturschutzrecht werden anerkannte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Dritte vorgezogen umgesetzt. Sie können später zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden. Weitere Informationen Bild: Falcon Crest Air (i.A. SenStadt Berlin) Bundeskompensationsverordnung Im Mai 2020 hat der Bundesgesetzgeber die Bundeskompensationsverordnung erlassen. Sie dient der Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch die Bundesverwaltung zugelassen werden. Weitere Informationen

Bewertung der Bundeskompensationsverordnung

Neue Regelungen für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft für Vorhaben des Bundes, Bewertung, Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Bundeskompensationsverordnung

Die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung unterliegen besonderen rechtlichen Vorgaben. Im Mai 2020 hat der Bundesgesetzgeber die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) erlassen, die ein neues, von dem Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen erheblich abweichendes, Bewertungsverfahren enthält. Der Anwendungsbereich der BKompV ist auf Vorhaben beschränkt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und der Zulassung ausschließlich durch Bundesbehörden unterliegen. Darunter fallen u.a. die Bundesautobahnen, Bundeswasserstraßen oder die Bauvorhaben der Deutschen Bahn. Nach der BKompV werden Eingriffe grundsätzlich über die Bewertung der Biotope festgestellt. Bei den weiteren Schutzgütern erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung, jedoch ausschließlich nur, wenn bei dem Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung und bei den weiteren Schutzgütern eine Beeinträchtigung besonderer Schwere vorliegt. Näheres kann dem Verordnungstext der BKompV entnommen werden. Beispiele für das Land Berlin sind: Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahndreiecks Funkturm, Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Rudolf-Wissell-Brücke und des Autobahndreiecks Charlottenburg, Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau für die Eisenbahnüberführung Teltower Damm.

Handreichung zur Bundeskompensationsverordnung

Die Bundeskompensationsverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung, BGBl. I 2020, 1088 – BKompV), die die Eingriffsregelung des BNatSchG für den Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung konkretisiert, knüpft an diese enge Verbindung der Eingriffsregelung mit der Zielbestimmung des § 1 BNatSchG an, in dem zunächst in Anlage 1 BKompV die einschlägigen Schutzgüter im Hinblick auf ihre einzelnen Funktionsbereiche aufgeführt und entsprechende Maßgaben zur Bewertung dieser Funktionsbereiche verankert werden. Dabei sind die grundlegenden Wertmaßstäbe und Zieldimensionen aus § 1 BNatSchG zur Konkretisierung der einzelnen Funktionen heranzuziehen. Weiter erfolgt in Anlage 2 BKompV eine Bewertung von Biotoptypen, bei der die Zuordnung von Wertpunkten ebenfalls den in § 1 BNatSchG vorgezeichneten Maßstäben folgt.

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