Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem Verursacherprinzip folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1. Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Am 4. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen. Zwischen 23.00 Uhr nachts und 5.00 Uhr morgens sind künftig keine Flüge mehr erlaubt.
Am 24. November 2017 entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass der Hambacher Forst vom Energiekonzern RWE Power AG weiter gerodet werden darf. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag ab, mit dem der nordrhein-westfälische Landesverband des BUND den weiteren Ausbau des Braunkohletagebaus Hambach hatte stoppen wollen. Der Umweltverband will in Berufung gehen. Die Klage des BUND richtete sich gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Dessen Verwaltung habe den RWE-Tagebau nicht auf seine Umweltverträglichkeit geprüft, brachte der Verband vor. Zudem erfülle der Hambacher Forst alle fachlichen Kriterien, um als europäisches Schutzgebiet gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen werden zu müssen. Dem folgte das Gericht nicht. Die Zulassung zur Fortführung des Tagebaus Hambach, die die Bezirksregierung Arnsberg im Dezember 2014 erteilt hatte, sei vielmehr rechtmäßig gewesen. Die vom BUND geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) habe "im Zulassungsverfahren nicht durchgeführt werden müssen", heißt es in der Begründung des Gerichts. Der Braunkohlentagebau Hambach sei als Gesamtvorhaben bereits vor Schaffung der Vorschriften zur UVP begonnen worden. Bereits begonnene Vorhaben unterlägen nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP.
Am 1. Juli 2015 verkündete der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sein Urteil zur Weservertiefung. Nachdem der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) 2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die in Bremen und Niedersachsen geplante Vertiefung der Weser geklagt und das Gericht den EuGH um eine Klärung gebeten hatte, bestätige das EuGH-Urteil, dass Baumaßnahmen an Gewässern deren Zustand nicht verschlechtern dürften. Der Umweltverband hatte sich bei seiner Klage auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie berufen, die ein ausdrückliches "Verbesserungsgebot" für sämtliche Gewässer in Europa enthält. In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Weservertiefung sieht Hubert Weiger, Vorsitzender BUND, einen substantiellen Fortschritt im europäischen Gewässerschutz. "Wenn wir naturnahe Flüsse statt Kanalisierungen fordern, die Sicherung einer hohen Wasserqualität, des Fischreichtums und die Wiederherstellung von Flussauen, dann steht ab jetzt das höchste europäische Gericht hinter uns. Der 1. Juli 2015 ist ein bedeutender Tag für Schutz der Flüsse in Europa. Das Urteil des EuGH ist nicht nur für die Weser, sondern für alle Fließgewässer in Deutschland und Europa ein Fortschritt. Jetzt sind die Länder am Zuge. Sie müssen die EuGH-Vorgaben für einen besseren Gewässerschutz umfassend umsetzen", sagte Weiger.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte am 16. September 2014, einen Antrag zur Kühlwasserentnahme für das Kraftwerk Moorburg des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) ab. Der siebte Senat folgte nicht dem Eilantrag des Umweltverbandes und lässt damit die Kühlwassernutzung aus der Elbe bis zur Entscheidung im anhängigen Revisionsverfahren zunächst zu. Vorausgegangen war bereits Anfang letzten Jahres ein für den Gewässerschutz in ganz Deutschland richtungsweisendes Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgericht (Az.: 5 E 11/08). Das Gericht untersagte dem Unternehmen Vattenfall die Entnahme von Kühlwasser für die so genannte Durchlaufkühlung und hob damit die Wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Hamburg in einem entscheidenden Punkt auf. Da Vattenfall und die Stadt Hamburg gegen dieses Urteil Revision eingelegt haben, ist das Urteil formal noch nicht rechtskräftig. Nach Recherchen des BUND nutzte das Unternehmen trotz der eindeutigen OVG-Entscheidung diesen Spielraum und hat bereits für den Probebetrieb Elbwasser in erheblichem Umfang entnommen. In Kürze ist zu erwarten, dass das Kraftwerk in den Regelbetrieb überführt wird und damit die Kühlwasserentnahme nochmals deutlich ansteigt.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 27. März 2017 negativ über den Antrag des BUND e.V. entschieden. Mit dem am gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wollte der BUND erreichen, dass das KBA den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt, wenn im realen Fahrbetrieb der Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird. Der BUND hatte seinen Antrag damit begründet, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten wird. Das KBA hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und daher ein Anordnungsanspruch des BUND nicht bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht könne nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat längere Laufzeiten für die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel abgelehnt. Das Gericht wies letztinstanzlich die Klagen zurück, die auf eine Übertragung von Reststrommengen aus dem stillgelegten Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich abzielten. Damit hätten die wegen des Atomausstiegs in einigen Monaten ebenfalls zur Stillegung anstehenden Meiler in Biblis und Brunsbüttel länger laufen können.
Am 15. Juli 2014 begann vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Verfahren um die geplante Vertiefung der Unterelbe. Im Rahmen des bislang aufwendigsten deutschen Umweltrechtsverfahrens prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Planungen mit nationalem und europäischem Natur- und Gewässerschutzrecht vereinbar sind.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat beim Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erhoben. Die Umweltorganisation will ein Verkaufsverbot für zu viel Stickoxid ausstoßende Diesel-Neuwagen erreichen. Ein vom BUND Anfang 2017 beim Verwaltungsgericht Schleswig gestellter Antrag auf einstweilige Verfügung war von diesem abgelehnt worden. Die Umweltorganisation sieht jedoch weiterhin dringenden Handlungsbedarf. Nach Auffassung des BUND hat das KBA nicht nur die Möglichkeit, im Falle von Grenzwertüberschreitungen ein Verkaufsverbot für die beanstandeten Pkw zu verhängen, es ist nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sogar dazu verpflichtet. Komme die Behörde dieser Handlungspflicht nicht nach, bedeutet dies nach Ansicht des BUND die faktische Legalisierung rechtswidriger Grenzwertüberschreitungen zu Lasten von Umwelt und menschlicher Gesundheit.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) beantragte am 24. März 2017 beim Verwaltungsgericht Schleswig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den weiteren Verkauf zu viel Stickoxid ausstoßender neuer Diesel-Pkws.
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