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Fliessgewässer 1. Ordnung Sachsen-Anhalt

Zusammenstellung der Fließgewässer 1. Ordnung nach Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Erfasst sind "Gewässer mit erheblicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung", d.h. Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sowie in der Anlage zum WG LSA verzeichnete Gewässer. Die Gewässer wurden im Maßstabsbeich der amtlichen Topographischen Karte 1:10 000 erfasst und als Gewässerachse modelliert (keine flächenhafte Darstellung!). Die Daten werden als Vektordaten im Shape-Format (Linienthema) für das Gebiet von Sachsen-Anhalt bereitgestellt.

Renaturierung von Bundeswasserstraßen ist künftig Bundessache

Renaturierung von Bundeswasserstraßen ist künftig Bundessache Der Bund übernimmt nun auch Verantwortung bei der Renaturierung der Bundeswasserstraßen. Dafür wurde das Bundeswasserstraßengesetz geändert. Es ist eine Chance, erstmals wasserwirtschaftliche, verkehrliche und touristische Anforderungen aus einer Hand zu planen. Die großen Flüsse in Deutschland sind die Lebensadern in der Landschaft mit wichtigen Regulations- und Pufferfunktionen. Ihre intensive Umgestaltung für Schifffahrt und Hochwasserschutz hat die Gewässerökosysteme an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gebracht. Die Flüsse müssen wieder naturnäher werden, sie müssen Entwicklungsraum zurückerhalten damit sich ihr ökologischer Zustand nachhaltig verbessert. Mit der Verbesserung ihres Potenzials Wasser in Auen zu speichern würden sie auch wieder mehr zur Klimaanpassung beitragen und widerstandsfähiger gegenüber klimabedingten Veränderungen werden. Dafür setzt sich das Umweltbundesamt u.a. im Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ ein. Zu den Bundeswasserstraßen zählen alle großen Flüsse Deutschlands und einige mehr (auch Kanäle), zum Beispiel Rhein, Mosel, Main, Neckar, Donau, Elbe, Saale, Weser, Oder und Ems. Mit dem neuen Gesetz, das am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist, übernimmt der Bund nun hoheitlich auch solche Aufgaben, die der ökologischen ⁠ Gewässerentwicklung ⁠ an Bundeswasserstraßen dienen. Damit kann die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes künftig nicht nur bei Unterhaltungsprojekten, sondern auch beim größeren Ausbau und bei Renaturierungen im Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ in ökologischer Hinsicht aktiv werden und der Jahre währenden Verschlechterung des ökologischen Zustands entgegenwirken. Dies war bislang aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Der Bund war in der Vergangenheit nur für gute Schifffahrtsbedingungen und für den Wasserabfluss an den Bundeswasserstraßen zuständig, nicht aber für Renaturierungsmaßnahmen, die im Verantwortungsbereich der Länder lagen. Diese wiederum sahen den Bund als Verursacher des schlechten Naturzustands der Wasserstraßen auch für die Renaturierung in der Pflicht. Daraus resultierte ein fast völliger Stillstand aller Renaturierungsbemühungen – auf Kosten des Gewässerschutzes. Mit dem neuen Gesetz verbindet sich die Erwartung, Renaturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der gewässerstrukturellen Bedingungen nun endlich auch an den großen Flüssen in Deutschland durchzuführen. Dafür wollen Bund und Länder effizienter zusammenarbeiten. Als erster Schritt sollten die Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der ⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ intensiv genutzt werden, um die Renaturierungspotenziale an den Bundeswasserstraßen erschließen zu können. Langfristig gibt die vom Bundesumweltministerium erarbeitete „Nationale Wasserstrategie“ einen Handlungsrahmen vor, wie Vorsorge für eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen, gesunde Gewässer, einen funktionsfähigen Wasserhaushalt und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt getroffen werden kann. Im „Blauen Band Deutschland“ aufeinander abgestimmte Projekte umsetzen Das Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ ist eine gemeinsame Initiative vom Bundesumwelt- und Bundesverkehrsministerium, das 2017 mit dem Ziel gestartet ist, einen ⁠ Biotopverbund ⁠ von nationaler Bedeutung zu schaffen und den Wasserstraßen durch Renaturierung eine neue Entwicklungsperspektive zu geben. Dafür stehen jährlich Mittel in Höhe von 50 Mio. € zur Verfügung. Damit Renaturierungen an Bundeswasserstraßen und ihren Auen langfristig zu einer Verbesserung des ökologischen Gewässerzustands führen, müssen viele Gewässernutzungen und Interessen einbezogen und Renaturierungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Die großen Flüsse müssen dabei als überregionale, ökologische Einheit verstanden werden. Das Umweltbundesamt bringt in dieses Programm die integrative Sicht und seine Fachexpertise aus anderen Umweltbereichen ein. Es engagiert sich somit gemeinsam mit dem Bundesamt für Naturschutz (⁠ BfN ⁠), der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (⁠ BImA ⁠) im Blauen Band. Gewässerschutz an Bundeswasserstraßen endlich voranbringen In den letzten beiden Jahrhunderten wurden die großen Flüsse in Deutschland für unterschiedliche Nutzungen ausgebaut, begradigt, aufgestaut oder in ihrem Lauf festgelegt. Überschwemmungsflächen wurden vom Fluss abgekoppelt. Sie können deshalb vielen Lebewesen keinen Lebensraum mehr bieten, Nähr- und Schadstoffe nicht mehr zurückhalten und vor Hochwasser schützen.  Diese Defizite drücken sich insbesondere im schlechten ökologischen Potenzial der Bundeswasserstraßen aus. Kaum ein Flussabschnitt erreicht die Note „gut“, obwohl diese vor mehr als 20 Jahren, mit Inkrafttreten der EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Ziel wurde. Renaturierungsmaßnahmen, die dem Fluss eigenen Entwicklungsraum zurückgeben können, um so die natürlichen Lebensbedingungen am und im Gewässer zu verbessern, wurden an Bundeswasserstraßen bisher kaum umgesetzt. Dies liegt einerseits an den langfristig geregelten, vielfältigen Nutzungsinteressen – insbesondere für ihre Funktion als Transportweg – und andererseits an der bisherigen Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen Ländern und dem Bund.

Sondernutzungen

Jeder darf oberirdische Gewässer z.B. zum Baden, Eissport, Befahren mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zur geringfügigen Wasserentnahme im Sinne von § 25 Berliner Wassergesetz benutzen (Gemeingebrauch). Auf den Bundeswasserstraßen (Gewässer erster Ordnung) gehört das Befahren mit Wasserfahrzeugen gleich welcher Größenordnung und Antriebskraft nach dem Bundeswasserstraßengesetz ebenfalls zum Gemeingebrauch. Eine Sondernutzungserlaubnis ist z.B. erforderlich für Veranstaltungen (Regatten) auf den Gewässern und Filmaufnahmen, bei denen Gewässerbenutzungen geplant sind, sowie für motorbetriebene Modellrennboote. Verkaufsstände auf winterlichen Eisflächen von Oberflächengewässern bedürfen ebenso der Erlaubnis. Eisbahnen oder Eiswege zur allgemeinen Benutzung auf winterlichen Eisflächen von Oberflächengewässern bedürfen ebenfalls der Genehmigung gemäß Eisflächenverordnung. Die Zuständigkeiten für die Sondernutzungserlaubnisse richten sich nach der Einstufung des jeweiligen betroffenen Gewässers; eine Definition finden Sie unter Zuständigkeiten . Sofern es sich nicht um ein stehendes Gewässer 2. Ordnung handelt, wenden Sie sich bitte an die Wasserbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Sollte bei Ihrem Vorhaben ein stehendes Gewässer 2. Ordnung betroffen sein, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Bezirksamt .

§ 4

§ 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder § 2 Absatz 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert. Stand: 15. Juni 1985

§ 5

§ 5 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin. Stand: 15. Juni 1985

§ 6

§ 6 Ordnungswidrig nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer in den in § 2 festgelegten Bereichen badet oder schwimmt, den Beschränkungen des Badens und Schwimmens in § 3 zuwiderhandelt. Stand: 01. Juni 1972

§ 6

§ 6 Ordnungswidrig nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer in den in § 2 festgelegten Bereichen badet oder schwimmt, den Beschränkungen des Badens und Schwimmens in § 3 zuwiderhandelt. Stand: 16. September 1993

§ 6

§ 6 Ordnungswidrig nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer in den in § 2 festgelegten und, soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in den jeweils auf die ganze Flussbreite bezogenen Bereichen badet oder schwimmt, den Beschränkungen des Badens und Schwimmens in § 3 zuwiderhandelt. Stand: 16. Mai 1970

§ 7

§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt; entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt; entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Stand: 09. November 2019

§ 4

§ 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Nummer 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt, entgegen § 2 Nummer 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt, entgegen § 2 Nummer 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert, entgegen § 2 Nummer 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt, entgegen § 2 Nummer 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt, im Bereich der Verbote nach § 3 badet. Stand: 01. September 2005

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