Das Projekt "Kyoto-Protokoll: Die Behandlung der Landnutzung, der Landnutzungsänderungen und der Forsten (LULUCF) in der 2. und folgenden Verpflichtungsperioden" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Max-Planck-Institut für Biogeochemie durchgeführt. A) Problemstellung: Die Regelungen für LULUCF, die in den Bestimmungen von Marrakesch niedergelegt sind, gelten streng nur für die 1. Verpflichtungsperiode. Alle vereinbarten Obergrenzen, Definitionen, Einschränkungen, Be- und Anrechnungsverfahren sowohl für die Annex I-Staaten als auch für die sauberen Entwicklungsmechanismen (CDM) müssen für die 2. und die folgenden Verpflichtungsperioden überdacht und neu bestimmt werden. Darüber hinaus müssen neue Vorschläge zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien erarbeitet werden, die die in Kyoto verabredeten Verpflichtungen verschärfen und kein Unterlaufen der Reduktionsverpflichtung durch Erhöhung der Festlegungen von Kohlenstoff in der Biosphäre erlauben. Die Verhandlungen für die zweite Verpflichtungsperiode beginnen möglicherweise bereits Ende 2004, mit Sicherheit aber 2005 (Artikel 3.9 Kyoto-Protokoll). B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Deutschland ist ein Vertragsstaat der Klimarahmenkonvention und hat im Mai 2002 das Kyoto-Protokoll ratifiziert und nimmt an den jährlichen Vertragsstaatensitzungen und halbjährlichen Sitzungen der Nebenorgane SBSTA und SBI teil. Dabei ist das BMU das federführende Ressort. Das UBA ist für das Gebiet LULUCF seit Ende 2000 in die Verhandlungen und Expertensitzungen einbezogen. Innerhalb der o.g. Gremien werden - zuerst in den Expertensitzungen - Gespräche zu dieser Thematik aufgenommen werden. Ein fundierter, dem Klimaschutz gerecht werdender Standpunkt und daraus abgeleitete Vorschläge sind die Grundlage für ein erfolgreiches Einbringen von Lösungsansätzen. C) Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung einer angemessenen Verpflichtung für den Bereich LULUCF für die 2. und folgende Verpflichtungsperioden sowie erste Vorschläge über den Umfang der einzubeziehenden Aktivitäten. In einem zweiten Schritt müssen die derzeit geltenden Bestimmungen zu Obergrenzen, Definition u.a. (s.o.) überarbeitet werden.