<p>Silvester: ohne (viel) Schall und Rauch ins neue Jahr</p><p>So starten Sie möglichst unbeschwert und umweltfreundlich ins neue Jahr</p><p><ul><li><strong>Schauen Sie lieber zu:</strong> Das ist die umweltfreundliche, kostengünstige und entspannte Alternative, ein Feuerwerk an Silvester zu genießen.</li><li>Bevorzugen Sie gut durchlüftete Standorte und halten Sie Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern.</li></ul><p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten:</p><ul><li>Kaufen Sie nur Feuerwerkskörper mit <strong>CE-Zeichen</strong>.</li><li><strong>Nehmen Sie Rücksicht</strong> auf Nachbarn und (Haus-)Tiere.</li><li>Räumen Sie den Abfall Ihres Feuerwerks zeitnah weg und <strong>entsorgen</strong> Sie diesen ordnungsgemäß.</li></ul></p><p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten:</p><p>Gewusst wie</p><p>Raketen und Böller gehören zum Jahreswechsel für viele Menschen fest zur Tradition. Der kurzen Freude am Feuerwerk stehen an Silvester sehr hohe gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastungen sowie Gefährdungen durch Lärm und Explosionen gegenüber. Hierdurch verursachte Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschädigungen sind leider keine Seltenheit. Hinzu kommen vermüllte Straßen und Parks durch Feuerwerkskörper, die Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen stellen.</p><p><strong>Zuschauen statt Zündeln: </strong>Toll ein anderer macht‘s – darauf können Sie sich beim Silvesterfeuerwerk in Deutschland verlassen. Konkurrieren Sie deshalb nicht mit Ihren Nachbarn um das größte und teuerste Feuerwerk, sondern honorieren Sie deren Einsatz – durch Zuschauen. Das ist nicht nur entspannter, sondern spart Ihnen auf alle Fälle Kosten, schont die Umwelt und gibt Ihnen Zeit und Gelegenheit, mit Nachbarn gemütlich zu reden und auf das neue Jahr anzustoßen. Gegebenenfalls können Sie auch mit einem Spaziergang zu Aussichtspunkten einen besseren Blick auf das Geschehen erhalten und über den "Qualmwolken" stehen. Eine Alternative zum eigenen Feuerwerk stellen auch zentral organisierte Feuerwerke auf kommunaler Ebene dar.</p><p><strong>Abstand halten und gut durchlüftete Standorte bevorzugen: </strong>Halten Sie ausreichend Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern und zu größeren Menschenansammlungen. So schützen Sie sich vor möglichen Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In engen Gassen und Straßenzügen setzt sich Feinstaub besonders stark fest. Außerdem wird der Schall deutlich verstärkt. Aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen sollten Sie deshalb solche Engstellen meiden.</p><p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten</p><p><strong>Produkte mit CE-Zeichen kaufen: </strong>Beim Kauf von Feuerwerk steht Sicherheit an erster Stelle. Achten Sie darauf, nur Produkte mit CE-Zeichen zu wählen – idealerweise aus Deutschland. Sie erkennen in Deutschland hergestellte Produkte daran, dass neben dem CE-Zeichen die vierstellige Zahl 0589 gedruckt ist. Dies ist die Kennnummer für die deutsche Prüfstelle BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung). Bevorzugen Sie möglichst geräuscharmes Feuerwerk. Es kann für stimmungsvolle Effekte sorgen und trotzdem die Lärmbelastung für Menschen und Tiere im Vergleich zu anderem Feuerwerk deutlich reduzieren.</p><p><strong>Rücksicht auf Nachbarn und (Haus)Tiere nehmen:</strong> Raketen und Böller verursachen Lärm, Schadstoffe und "dicke Luft". Dementsprechend gilt: Je weniger, desto besser. Jede Rakete, die nicht gezündet wird, bedeutet weniger Feinstaub in der Luft, weniger Lärm in der Nacht und weniger Müll auf den Straßen. Achten Sie beim Abbrennen von Feuerwerk auf ausreichend Abstand zu Menschen(gruppen). Nutzen Sie für das Feuerwerk gut durchlüftete und schalloffene Orte. Bedenken Sie, das die Silvesterknallerei für Haustiere wie Hunde und Katzen eine Qual ist, da sie ein feines Gehör haben.</p><p><strong>Feuerwerksreste entsorgen: </strong>Das Verbot, Müll auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder in der Landschaft zu entsorgen, gilt auch an Silvester. Räumen Sie deshalb die Reste Ihres Feuerwerks zeitnah und vollständig auf. Abgebrannte und abgekühlte Feuerwerkskörper (z. B. Mehrschussbatterien aus Pappe) gehören in den Restmüll. Auch wenn sie äußerlich harmlos wirken, enthalten sie oft noch giftige Rückstände und dürfen deshalb nicht ins Altpapier oder in die Wertstofftonne. Nicht vollständig abgebrannte Feuerwerkskörper enthalten noch explosionsgefährliche Stoffe. Die BAM empfiehlt deshalb, diese als Sonderabfall in einem Wertstoffhof abzugeben.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation: </strong>Feinstaub ist gesundheitsgefährdend. Die Silvesternacht ist in Deutschland in der Regel die Zeit mit der höchsten Feinstaubbelastung im Jahr. Allein in dieser Nacht werden nur durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern fast ein Prozent der gesamten Jahresemissionen von Feinstaub (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>) verursacht. Bei <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM25#alphabar">PM2,5</a>-Emissionen sind es sogar rund 2 Prozent. PM10-Stundenwerte um 1.000 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft (µg/m³) sind in der ersten Stunde des neuen Jahres in Großstädten keine Ausnahme. Mehr Informationen zur Feinstaubbelastung an Silvester finden Sie auf unserer Themenseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe/feinstaub/feinstaub-durch-silvesterfeuerwerk">"Feinstaub durch Silvesterfeuerwerk"</a> oder in unserem Hintergrundpapier <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/silvesterfeuerwerk-einfluss-auf-mensch-umwelt">"Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt"</a>.</p><p>Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursacht hohe Feinstaubbelastungen in Deutschland: rund 2.050 Tonnen PM10 pro Jahr, davon 1.700 Tonnen PM2,5. Rund 75 Prozent dieser Emissionen erfolgen in der Silvesternacht. Diese Mengen entsprechen knapp einem Prozent der insgesamt in Deutschland freigesetzten PM10-Menge pro Jahr bzw. 2 Prozent bei PM2,5. Die errechneten Emissionen beruhen auf den statistisch gemeldeten Import- und Exportmengen der in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörper.</p><p>Wie schnell die Feinstaubbelastung nach dem Silvesterfeuerwerk abklingt, hängt vor allem von den Wetterverhältnissen ab. Kräftiger Wind hilft, die Schadstoffe rasch zu verteilen. Bei windschwachen Wettersituationen mit eingeschränktem vertikalen Luftaustausch verbleiben die Schadstoffe jedoch über viele Stunden in der Luft und reichern sich in den unteren Atmosphärenschichten an.</p><p>Die enormen Müllmengen, die am Neujahrstag auf Straßen und Plätzen liegen, stellen Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen.</p><p>Neben den sichtbaren Auswirkungen gibt es auch stille Opfer: Viele Haustiere reagieren panisch auf die lauten Knallgeräusche, und auch Wildtiere leiden unter dem plötzlichen Lärm und Licht – was zu erheblichen Störungen ihres natürlichen Verhaltens führen kann.</p><p>Silvester ist aber auch gefährlich für unser Gehör. Denn unser Ohr ist zwar ein exzellentes, aber auch empfindliches Wahrnehmungsorgan. Sehr laute Knalle und Explosionen durch Feuerwerk können unmittelbar zu dauerhaften Gehörschäden führen. In Deutschland erleiden jährlich zirka 8.000 Menschen zu Silvester Schädigungen des Innenohrs durch Feuerwerkskörper. Viele dieser Menschen behalten bleibende Schäden.</p><p><strong>Gesetzeslage: </strong>Die gesetzliche Grundlage für das Abfeuern von Feuerwerkskörpern stellt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dar. Darin ist in § 22 (1) festgehalten, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher*innen jeweils nur vom 29. bis 31. Dezember erlaubt ist. Abgebrannt werden dürfen Feuerwerkskörper nur am 31. Dezember und 1. Januar durch volljährige Personen (§ 23 (2)). In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten (§ 23 (1).</p>
Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.
Die Entwicklung emissionsarmer Bauprodukte ist eine wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Innenraumluftqualität. Derzeit werden einheitliche Anforderungen an Bauprodukte entwickelt, die dem Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen. Ziel Diese betreffen eine geplante, ist eine europaweit geltende Begrenzung und Kennzeichnung der Materialausgasungen sowie die eine Festlegung der zugrundeliegenden Messverfahren und gesundheitlichen Bewertungsmethoden.Seit 2011 erstellt die EU-LCI-Arbeitsgruppe, eine Expertengruppe aus zehn europäischen Ländern, gesundheitliche Bewertungsmaßstäbe für Stoffe, die aus Bauprodukten ausgasen: die Liste der harmonisierten EU-LCI-Werte. Die EU-Kommission hat angekündigt, über einen delegierten Rechtsakt ein verbindliches Klassensystem zur Kennzeichnung von VOC-Emissionen aus Bauprodukten in Kraft zu setzen, welches künftig die CE-Kennzeichnung ergänzen soll. Obwohl die EU-LCI-Liste wichtiger Teil des VOC-Klassenkonzepts ist, hat der aktuelle Vorschlag der KOM aus deutscher Sicht inhaltliche Schwächen und bleibt weit hinter dem in Deutschland üblichen Schutzniveau (AgBB-Schema) zurück. Um ein europaweit einheitliches und hohes Schutzniveau für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen, ist eine sichtbare Interessenvertretung Deutschlands notwendig. Ziel des Vorhabens ist die Ausrichtung einer internationalen Konferenz, um die Entwicklungen im Bereich der Bauproduktenregulierung seit der Konferenz 'Construction Products and Indoor Air Quality' von 2007 zu präsentieren und zu diskutieren. Die zentrale Frage ist, wie eine europäisch einheitliche gesundheitliche Bewertung und Regulierung von Bauproduktemissionen möglichst bald verwirklicht werden kann.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sollten im Binnenmarkt gehandelte Bauprodukte in ihrer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Angaben enthalten, die es den Planern und Bauherren in den Mitgliedstaaten ermöglichen, Bauprodukte für die vorgesehenen Verwendung auszusuchen, die den nationalen Anforderungen an Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz genügen. Bisher decken Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen Angaben zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz nicht oder nicht ausreichend ab. Die europäischen Prüfverfahren für gefährliche Stoffe, die Angaben zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz in Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen ermöglichen, liegen inzwischen vor. Aktuell prüft die Europäische Kommission, ob sie Leistungsklassen für diese Angaben, insbesondere für Emissionen von flüchtigen organischen Stoffen, festlegen wird. Das Vorhaben hat das Ziel, den aktuellen Prozess der Einbringung der Ergebnisse aus den neuen europäischen Prüfnormen in die Leistungserklärung zu begleiten und Lösungsvorschläge mitzugestalten, die die Sicherung und Weiterentwicklung des bisherigen u.a. in den Landesbauordnungen und in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Anhänge 8 bis 10) definierten hohen deutschen Schutzniveaus ermöglichen.
In diesem Forschungsvorhaben sollen wissenschaftlich belegte Alternativen für die Bewertung von Holz-Bauprodukten im Hinblick auf ihre gesundheitliche und toxikologische Relevanz für den Innenraum erarbeitet werden. Parallel sollte im Rahmen des Projektes geprüft werden, wie ein gesundheitliches Bewertungsregime aussehen sollte, das einen differenzierten Ansatz wählt, welcher die naturgegebenen Eigenschaften von Holz berücksichtigt, gleichzeitig aber optimalen Gesundheitsschutz bietet. Durch das Erarbeiten eines objektiven Verfahrens unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Holz und Holzwerkstoffen bei der Bewertung ihres Einflusses auf die Innenraumluftqualität sollen folgende Ziele erreicht werden: - Klassische Anwendungsfelder für Holz im Bereich Bauen & Wohnen erhalten und ausbauen. - Bestehende Hemmnisse abbauen und zukünftige verhindern. - Imageverbesserung von Holz und Holznutzung. - Handlungsempfehlungen für die öffentliche Hand - Handlungsempfehlungen für industrielle, handwerklich und private Verwender von Holz und Holzwerkstoffen Das neue Verfahren soll Verwendung finden für CE gekennzeichnete Holzwerkstoffe sowie technisch getrocknetes Bauschnittholz. 1. Definition eines Szenarios in der Einbausituation zur Simulation von Realraumbedingungen 2. Prüfung aller eingesetzten Baustoffe individuell, einschließlich einer Bewertung 3. Vorbereitungen zur Messung von Elementen unter realen Einbaubedingungen 4. Messung von Wand- und Fußboden-Elementen unter realen Einbaubedingungen 5. Prüfung des Langzeitverhaltens 6. Erarbeiten von Handlungsempfehlungen für Ausschreibungen und Auftragsvergabe.
Alle für die Typgenehmigung und für die CE Konformität notwendigen Anforderungen sind zu erarbeiten und hinsichtlich der Relevanz in Bezug auf die jeweiligen im Projekt eingesetzten Einzelkomponenten sowie für das Gesamtkonzept zu bewerten. Im Rahmen des Gesamtvorhabens übernimmt die SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH die Analyse geltender Richtlinien und Normen für Sicherheit und EMV im Kfz und im Ladebetrieb für die eingesetzten Einzelkomponenten und für das Gesamtkonzept hinsichtlich CE relevanter Anforderungen, im Rahmen der Typgenehmigung sowie in Bezug auf das Produktsicherheitsgesetz. Dabei erfolgt die Begleitung aller Entwicklungsstände während der Projektlaufzeit hinsichtlich der relevanten Anforderungen mit dem Ziel der Vermeidung zu spät erkannter Aspekte, welche einer erfolgreichen Zulassung entgegenstehen. Ein Hauptschwerpunkt wird die Konzepterarbeitung zur EMV-gerechten Baugruppenanordnung und Stromführung mit dem Ziel, ein Konzept zu erarbeiten welches eine möglichst zügige und störungsfreie EMV Prüfung ermöglicht. Ein weiterer Aspekt ist die Betrachtung der Komponenten- und Materialauswahl entsprechend den Anforderungen bezüglich EMV, mechanischer, elektrischer und thermischer Sicherheit. Während der gesamten Projektlaufzeit erfolgt ein Abgleich der Anforderungen und Gegebenheiten mit dem aktuellen Stand der Technik, mit Normen und Normenentwürfen und zu erwartenden perspektivischen Anforderungen. Dabei sollen einerseits Aspekte aus der sich entwickelnden Normungswelt in das Projekt einfließen, andererseits aber auch die im Projekt gesammelten Erfahrungen über die Mitarbeit in Normungsgremien und Arbeitskreisen in entsprechende Gremien und Dokumente weitergegeben werden. Abschließend soll für alle Projektpartner ein nachvollziehbarer und gültiger Prüfplan für den Konformitätsbewertungsprozess zur Verfügung stehen.
Das Sprengstoffrecht gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Einfuhr. Als explosionsgefährlich gilt eine Substanz, wenn sie „durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung“ zur Explosion gebracht werden kann. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CEKennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände festgelegt. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt (hier: BAM) zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung allgemein zugelassen sind. Ausnahmen regelt das Gesetz. Inhalte des Sprengstoffgesetzes sind u.a.: Konformitätsnachweise für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie deren Zulassung, gezielte Sprengungen, Verkauf, Lagerung und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, Theater- und Bühnenfeuerwerke, Airbags und Gurtstraffer im Automobilbereich, Umgang mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen z.B. durch Jäger, Freilegen und Bergen von Fundmunition, z.B. Fliegerbomben. Dies alles ist durch das Sprengstoffgesetz und die vier Sprengstoffverordnungen geregelt. Die Fachaufsicht sowie die Anerkennung für Sachkundelehrgänge nach § 32 1. SprengV liegen im Saarland beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Der Vollzug des Sprengstoffrechtes im Saarland liegt beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Das LUA ist u.a. zuständig für: Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblicher Bereich) Befähigungsschein nach § 20 SpengG (gewerblicher Bereich) Erlaubis nach § 27 SprengG für private Zwecke Genehmigung eines Lagers nach § 17 SprengG sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Treibladungspulver Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs.2 1. SprengV Überwachung von Sprengarbeiten
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat durch sein Urteil vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13 - Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) die deutsche Umsetzung des Bauproduktenrechts im Hinblick auf drei unionsrechtlich harmonisierte Normen (EN 681- 2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1) unter der damaligen (Bauprodukten-)Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 für europarechtswidrig erklärt. Nach den Feststellungen des Urteils verstieß die deutsche Praxis, wonach für die durch die genannten Normen geregelten Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung über die Bauregelliste B Teil 1 zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung der Bauprodukte aufgestellt wurden, gegen das in der Richtlinie enthaltene Marktbehinderungsverbot. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Bauprodukte, welche vom Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm erfasst und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht marktzugangsbehindernden nationalen Anforderungen unterworfen werden, ohne dass zugleich die hierfür vorgesehenen unionsrechtlichen Verfahrenswege beschritten werden. Aufgrund der Feststellungen des EuGH-Urteils hat die Bauministerkonferenz mit Beschluss vom 13.05.2016 die Musterbauordnung (MBO) geändert, um die Vereinbarkeit des deutschen Bauproduktenrecht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit der nunmehr geltenden (Bauprodukten-)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 (BauPVO) zu gewährleisten und so die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Europäischen Verträgen zu erfüllen. Die Musterbauordnung dient hier selbstverständlich nur als Abstimmungsinstrument der Bauministerkonferenz und bedarf der Umsetzung in den jeweiligen Landesbauordnungen, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Gleichzeitig soll das bisherige Niveau der Bauwerkssicherheit zur Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten im Hinblick auf die sichere Verwendung von Bauprodukten gewährleistet bleiben. Die normativen Änderungen bewegen sich damit im Spannungsfeld zwischen weitreichendem Schutz des europäischen Marktbehinderungsverbots und größtmöglicher Sicherung der Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke. Die allgemeinen Anforderungen, die nach § 3 MBO an Bauwerke zu stellen sind, sollen in der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (E MVV TB, Stand: 20.07.2016) konkretisiert werden. Das vorliegende Rechtsgutachten prüft, ob die im Abschnitt A 3.2.1 E MVV TB festgelegten Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG, Entwurf v. 29.06.2016) und im Abschnitt A 3.2.2 E MVV TB festgelegte Technische Regel Textile Bodenbeläge (TRTB, Entwurf v. 17.06.2016) ausreichend sind, um den Gesundheitsschutz im Bereich der harmonisierten Bauprodukte auf dem bisherigen Niveau sicherzustellen.
<p>Die neue europäische Prüfmethode, DIN CEN/TS 16637-3, ermöglicht es, Angaben zur Umweltverträglichkeit von Bauprodukten in die CE-Kennzeichnung zu übernehmen.</p><p>Seit Dezember 2016 ist die DIN/CEN TS 16637-3 „Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Horizontale Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom“ verfügbar. Sie ist geeignet, um die Auslaugung aus Gesteinskörnungen für Straßenbau oder für andere Infrastrukturbauwerke mit potenziell hoher Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt zu prüfen. Die ermittelten Angaben sollten nun in die CE-Kennzeichnung der betroffenen Bauprodukte einfließen.</p><p>Zusammen mit zwei anderen bereits erschienenen Prüfmethoden ermöglicht DIN CEN/TS 16637-3 es den Bauherren und Anwendern erstmalig, zuverlässige und vergleichbare Informationen über die Umwelteigenschaften von Bauprodukten im Binnenmarkt zu bekommen. Es hat zehn Jahre gedauert, einen Konsens bei der Gestaltung der Perkolationsprüfung zu finden. Grund dafür waren unterschiedliche Prüftraditionen in den unterschiedlichen europäischen Ländern. Nun liegt eine Zustimmung von allen Ländern vor. Das Umweltbundesamt empfiehlt den in der Produktnormung aktiven Herstellern, die neue Prüfmethode nun rasch in ihre Produktnormen einzuführen.</p><p>Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung sind im Binnenmarkt frei handelbar. Für die CE-Kennzeichnung ist eine Leistungserklärung erforderlich, die alle für den Anwender wesentlichen Informationen zusammenfasst. Bisher konnten die Hersteller allerdings keine Leistungsangaben zu Merkmalen machen, die für den Umweltschutz nötig sind. Denn es gab keine harmonisierten europäischen Prüfmethoden als Grundlage.</p>
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 25 |
| Europa | 1 |
| Land | 10 |
| Weitere | 12 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 12 |
| Gesetzestext | 2 |
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| unbekannt | 12 |
| License | Count |
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| Geschlossen | 21 |
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