Aufblasbares Einhorn, Luftmatratze, Wasserball: Sie alle sorgen beim Planschen für leuchtende Kinderaugen. Doch so viel Spaß Wasserspielzeuge auch bringen: Als Schwimmhilfe für Nichtschwimmer sind sie gänzlich ungeeignet. Welche Anforderungen sichere Schwimmhilfen für Kinder erfüllen müssen und ob die Produkte im Handel den Kriterien entsprechen – die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat Schwimmflügel und Co. überprüft und gibt wertvolle Tipps für den Kauf. Innerhalb von fünf Jahren hat sich die Anzahl der Nichtschwimmer unter den Grundschulkindern verdoppelt: Zu diesem Ergebnis kommt eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2022. Umso wichtiger ist es, dass Schwimmhilfen für Kinder sicher sind. Die SGD Nord prüft daher in ihrer Funktion als Marktüberwachungsbehörde aktuell im zweiten Jahr in Folge, ob die Schwimmhilfen im Handel des nördlichen Rheinland-Pfalz den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Formale Mängel Bei den Kontrollen wird einerseits das Produkt selbst in Augenschein genommen: In welchem Zustand ist das Material? Gibt es offensichtliche Mängel? Sind Vorrichtungen zum Einstellen und Befestigen vorhanden? Andererseits werden formale Anforderungen überprüft, wie etwa die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung und ob die Schwimmhilfe EU-Recht entspricht. Das Ergebnis im Jahr 2024: Die Schwimmhilfen erfüllten weitgehend die Anforderungen. Bei einigen Produkten waren jedoch beispielsweise die Begleitdokumente nicht vorhanden oder widersprüchlich. Um ein noch umfassenderes Bild zu erhalten, hat die SGD Nord die aktuell laufenden Kontrollen auf den Onlinehandel ausgeweitet. Sichere Schwimmhilfen erkennen Doch woran können Verbraucherinnen und Verbraucher sichere Schwimmhilfen erkennen? Am wichtigsten ist die Kennzeichnung mit der DIN-Norm EN 13138-1. Sie sagt aus, dass sich die Schwimmhilfe zum Schwimmenlernen eignet und sie Kinder auch dann zuverlässig über Wasser hält, wenn sie keine Schwimmbewegungen machen. Durch ein Mehrkammersystem und Sicherheitsventile wird dies sogar gewährleistet, wenn eine Luftkammer ausfällt oder ein Ventil aufgeht. Wichtig ist außerdem die CE-Kennzeichnung: Mit dieser bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den EU-Anforderungen entspricht. Darüber hinaus müssen alle Informationen in Deutsch verfasst sein. Ein zusätzliches Plus: Das GS –Kennzeichen. Es bedeutet, dass das Produkt von einer unabhängigen Stelle, wie etwa dem TÜV, geprüft wurde. Größe und Gewicht beachten Neben der Kennzeichnung gilt es auch die Größen- und Gewichtsempfehlung zu beachten: Passt diese nicht zum Kind, ist die Schwimmhilfe ungeeignet. Auch wichtig: Schwimmhilfen sind in drei Kategorien eingeteilt – A, B und C. Sie sagen aus, für welches Können das Produkt gedacht ist. A eignet sich für Kinder, die noch keine Schwimmbewegungen machen, B bezeichnet gängige Schwimmhilfen für Anfänger – wie etwa Schwimmflügel – und C Produkte für Fortgeschrittene, die ihre Technik verbessern möchten. Damit die Kinder gut zu sehen sind, sollte die Schwimmhilfe zudem in Signalfarbe, etwa orange, gestaltet sein. Um die Verschluckungsgefahr zu minimieren, darf das Produkt außerdem keine ablösbaren Kleinteile enthalten. Generell gilt: Die Schwimmhilfe am besten im Fachgeschäft kaufen und sich bei Fragen beraten lassen, etwa durch den Schwimmlehrer oder die Bademeisterin. Tragekomfort Bei aller Sicherheit ist jedoch auch zu beachten, dass die Schwimmhilfe bequem sitzt. Sie sollte dem Kind Bewegungsfreiheit lassen und unter anderem weiche Innennähte haben, um Hautverletzungen zu vermeiden. Gleichzeitig dürfen insbesondere Schwimmflügel nicht zu locker sitzen: Sie werden erst am Oberarm vollständig aufgepustet und sollten so eng anliegen, dass sie nicht abrutschen. Ein hilfreicher Tipp: Lässt sich die Schwimmhilfe schwer über den Arm ziehen, hilft Sonnencreme, damit es besser „flutscht“. Schwimmgürtel sollten unterdessen immer oberhalb des Bauchnabels angelegt und niemals auf dem Rücken getragen werden. Um prüfen zu können, ob die Schwimmhilfe gut sitzt, sollte das Kind beim Kauf dabei sein. Eines kann jedoch auch die sicherste Schwimmhilfe nicht: Das wachsame Auge der Eltern ersetzen. Sind die Begleitpersonen aufmerksam und werden die Kauftipps beherzigt, steht einem entspannten Sommer am Badesee und im Freibad aber nichts mehr im Wege.
Spielzeuge sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Beim Kauf ist in punkto Produktqualität oder auch Datensicherheit einiges zu beachten. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz rufen Verbraucherinnen und Verbraucher daher dazu auf, beim Spielzeugeinkauf auf Sicherheit und Qualität zu achten und Produkte vor dem Kauf genau zu prüfen. Eine erste, wichtige Orientierung bieten Gütesiegel, Kennzeichnung und Verarbeitung. Ministerin Gorißen: „Damit die Weihnachtsgeschenke nicht zu einer bösen Überraschung werden oder Spielzeuge direkt nach dem ersten Gebrauch nicht defekt sind, sollten Verbraucher schon beim Einkauf genau hinschauen. Gütesiegel wie ‚Geprüfte Sicherheit‘, das europäische CE-Kennzeichen oder das deutsche Umweltzeichen ‚Blauer Engel‘ bieten auf Produkten eine wichtige Orientierung.“ Die Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), Elke Reichert: „Viele Substanzen sind nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) verboten. Trotzdem werden durch die Marktüberwachungsbehörden immer wieder Produkte beanstandet, die den Anforderungen nicht genügen.“ Hinweise zur Qualität eines Produkts könnten oft schon die Verarbeitung oder der Geruch geben. „Die menschliche Nase ist sehr sensibel. Spielzeug, das unerwünschte Stoffe enthält, fällt häufig schon durch einen unangenehmen Geruch auf.“ Riecht ein Produkt beißend oder löst sich die Farbe, sollte es nicht gekauft werden. Wenn kein Muster offen zur Ansicht angeboten wird, kann das Verkaufspersonal gebeten werden, das gewünschte Objekt auszupacken, um es selbst zu prüfen. Verströmen die Spielzeuge einen unangenehmen, zuweilen beißenden Geruch, liegt das zumeist an Chemikalien, die ausdünsten. Derart „stinkende“ Spielzeuge sollten besser im Regal verbleiben. Häufig verstecken sich hinter den unangenehmen Gerüchen so genannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die aufgrund ihrer potenziell gesundheitsgefährdenden Wirkung in Spielzeugen nicht vorhanden sein sollten. Aber auch parfümierte Artikel sollten gemieden werden, da einige Duftstoffe Allergien auslösen können. Andere Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, sind geruchsneutral. Bei Spielzeugen aus Kunststoff empfiehlt es sich daher, auf den Hinweis „phthalatfrei“ oder „PVC-frei“ zu achten. Zum Schutz vor Schadstoffbelastungen durch Spielzeug bietet die Kennzeichnung eine erste Orientierung. Mit dem CE-Zeichen (CE = Conformité Européenne) erklärt der Hersteller, dass die europäischen Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt sind. Alle Spielzeuge müssen ein CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitshinweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das freiwillige Siegel „Geprüfte Sicherheit“, kurz GS-Siegel, wird von staatlich anerkannten Prüfstellen in Deutschland vergeben. Mit dem GS-Siegel gekennzeichnete Produkte erfüllen Vorgaben, die über die Anforderungen der EU-Spielzeugrichtlinie hinausgehen. Das deutsche Umweltzeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet besonders umweltfreundliche Produkte, die deutlich unter den zulässigen Belastungsgrenzen liegen. Auch Kriterien wie Nachhaltigkeit und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und Herstellung werden berücksichtigt. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Immer beliebter sind unter dem Weihnachtsbaum auch ‚smarte‘ Puppen, Roboter oder Kuscheltiere mit Mikrofon oder Kamera, die per Internet oder Bluetooth vernetzt sind. Sie lassen sich per Sprachsteuerung oder App bedienen, was oft mehr Spielspaß bedeutet. Zugleich bleiben dabei oft Daten- und Verbraucherschutz auf der Strecke. Internetfähige Spielzeuge sollen auch IT-sicher sein. Nutzer müssen wissen, welche Informationen per App und Spielzeug ins Internet gesendet werden und die Möglichkeit haben, ihre eigenen Daten zu schützen.“ Ungesicherte Verbindungen oder unzureichend geschützte Nutzerdaten auf Servern der Anbieter können bei vernetztem Spielzeug Zugang zu Gesprächsaufzeichnungen und Videos gewähren. Im schlimmsten Fall ermöglichen Sicherheitslücken die Kontaktaufnahme fremder Personen zum Kind. Es ist deshalb wichtig, welche Datenerfassung und -nutzung mit dem vernetzten Spielzeug verbunden sind. Die Datenschutzerklärung des Dienstanbieters oder die Nutzungsbedingungen der App müssen darüber Auskunft geben. Internetfähige Spielzeuge müssen eine gesicherte WLAN-Verbindung besitzen. Eine Bluetooth-Verbindung sollte mit PIN oder Passwort geschützt sein. Je nach Nutzung muss ein Spielzeug viel aushalten und sollte dementsprechend stabil sein. Kleinteile wie Augen oder Knöpfe dürfen sich nicht leicht ablösen, Batteriefächer müssen fest verschlossen, am besten verschraubt sein. Scharfe Spitzen oder Kanten können zu Verletzungen führen, Holzspielzeug darf nicht splittern. Lange Schnüre, Seile oder Bänder können zur Strangulation bei Kindern führen. Bei lackierten Oberflächen empfiehlt sich ein einfacher „Reibetest“, um zu prüfen, ob das Spielzeug abfärbt. Verbleibt Farbe am Finger oder blättert ab, sollte vom Kauf abgesehen werden, denn sowohl über die Haut als auch beim kindlichen In-den-Mund-Stecken können die Farben und damit Chemikalien aufgenommen werden. Der Altersklasse entsprechend bestehen unterschiedliche Anforderungen an Spielzeug. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“ gilt vor allem für Produkte, die so klein oder kleinteilig sind, dass jüngere Kinder sie verschlucken und daran ersticken könnten. Über diverse Plattformen angebotene Produkte aus dem nicht-europäischen Raum entsprechen nach Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden häufig nicht den in der EU geltenden Normen. Zudem gibt es im Onlinehandel nicht die Möglichkeit, die Produktqualität anhand von Geruch, Farbabrieb etc. vor der Bestellung zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter rund 1.000 Spielzeuge auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote lag zuletzt bei ungefähr 5 Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt. Spielzeug wird so zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der angebotenen Produkte nicht möglich. Fällt beim Kauf oder Gebrauch ein Spielzeug auf, das unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Stadt bzw. dem Kreis oder der zuständigen Marktüberwachungsstelle der Bezirksregierung gemeldet werden. Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an 0211 3843-0 . Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 0211 3843- 1043 , sebastian.klement-aschendorff(at)mlv.nrw.de Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zurück
Kleine Geister, die für Süßes von Tür zu Tür ziehen, große Hexen und Zombies, die auf Partys die Nacht zum Tag machen: An Halloween ist die Nachfrage nach Kostümen groß. Beim Kauf sollte jedoch nicht nur auf den Gruselfaktor, sondern auch auf die Qualität geachtet werden. Woran sichere Verkleidungen zu erkennen sind und was es sonst noch zu beachten gilt – die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord verrät nützliche Tipps. Als Marktüberwachungsbehörde prüft die SGD Nord regelmäßig, ob Kostüme und Accessoires im Einzelhandel des nördlichen Rheinland-Pfalz den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Zeigen sich Auffälligkeiten, wie fehlende oder ausschließlich fremdsprachige Sicherheitshinweise, werden weitere Schritte eingeleitet. Neben der behördlichen Prüfung kann jedoch auch jeder Halloween-Fan selbst zu einem sicheren Kostümvergnügen beitragen. Kostüme für Kinder Besondere Vorsicht ist bei Verkleidungen für Kleinkinder geboten. So können neben verschluckbaren Kleinteilen auch lange Schnüre, Bänder und Schärpen zur Gefahr werden, da sie sich etwa in Rolltreppen oder Bustüren einklemmen und so zur Strangulation führen können. Ob ein Kinderkostüm die Sicherheitsanforderungen erfüllt, lässt sich an der CE-Kennzeichnung erkennen. Sie zeigt an, dass das Produkt der Spielzeugrichtlinie entspricht. Die meisten Kinderkostüme, vor allem solche, die für Kinder unter 14 Jahren gestaltet wurden, sind mit der CE-Kennzeichnung versehen. Sie dürfen nur schwer entflammbar sein und haben hohe Anforderungen zu erfüllen. Den Maßstab gibt hier die europäische Norm für Sicherheit von Spielzeug (EN 71) vor. Und auch bei Kostümen für Erwachsene gilt es einige Aspekte zu beachten. So sollten etwa Textilien, vor allem jene, die unmittelbar auf der Haut getragen werden, vor dem ersten Gebrauch gewaschen werden. Wegen ihrer teils leichten Entflammbarkeit sind Kostüme und Accessoires zudem von offenem Feuer fernzuhalten. Schädliche Weichmacher Doch nicht nur die Kleidung kann zur Gefahr werden: Auch beim Zubehör spielt die Sicherheit eine Rolle. So müssen Masken, die Mund und Nase bedecken, ausreichend große Atemöffnungen haben. Da sie oft schädliche Weichmacher enthalten, sollten sie zudem nicht zu lange getragen werden. Grundsätzlich gilt: Bei starkem chemischem Geruch ist vom Kauf abzuraten. Nicht zu unterschätzen sind auch Spielzeugrevolver mit Zündplättchen, die beim Abfeuern einen lauten Knall erzeugen. Wie Untersuchungen zeigen, können sie insbesondere bei Kindern zu Frühschäden am Gehör und zu bleibender Hörminderung führen. Bei Spielzeugpistolen mit Munition drohen zudem Sehschäden. Um Sicherheitsmängel beanstanden zu können, ist es wichtig, beim Kauf auf die Angabe des benannten Verantwortlichen in der EU zu achten. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers und des benannten Verantwortlichen, die Sicherheit der Kostümartikel zu gewährleisten. Eine unabhängige Prüfung der Artikel durch Sachverständigenorganisationen – wie beispielsweise den TÜV-Rheinland – ist in Europa nicht vorgeschrieben. Wenn alle diese Hinweise beachten, steht einem unbeschwerten Halloween-Spaß nichts mehr im Wege. Weitere Informationen zu den Aufgaben der SGD Nord im Bereich des Verbraucherschutzes sind unter folgendem Link zu finden: https://sgdnord.rlp.de/themen/verbraucherschutz
Kostüme gehören zum Karneval wie der Sand zum Meer. Ob Biene, Gespenst oder Superheld – bei der Verkleidung sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Für welches Kostüm man sich entscheidet, sollte jedoch nicht nur von der persönlichen Vorliebe, sondern auch von der Sicherheit des Kostüms abhängen. Diese zu überprüfen, ist eine der Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord. Als zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft die SGD Nord auch in diesem Jahr im Einzelhandel des nördlichen Rheinland-Pfalz, ob die Verkleidungsutensilien den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Zeigen sich dabei deutliche Auffälligkeiten, wie etwa fehlende oder ausschließlich fremdsprachige Sicherheitshinweise, werden weitere Schritte eingeleitet. Dazu zählen beispielsweise die Mitnahme von Proben zur genaueren Untersuchung und die Kontaktierung des zu benennenden Verantwortlichen in der Europäischen Union (EU). Die Überprüfung und Gewährleistung der Sicherheit von Karnevalskostümen liegt jedoch nicht allein in den Händen der zuständigen Überwachungsbehörden: Auch die Karnevalsjecken selbst können ihren Teil zum sicheren Kostümvergnügen beitragen. So sollten etwa Textilien, vor allem solche, die unmittelbar auf der Haut getragen werden, vor dem ersten Gebrauch gewaschen werden. Wegen ihrer leichten Entflammbarkeit sind Kostüme und Accessoires außerdem von offenem Feuer fernzuhalten. Besondere Vorsicht ist bei Verkleidungen für Kleinkinder geboten. So können neben verschluckbaren Kleinteilen auch lange Schnüre, Bänder und Schärpen zur Gefahr werden, da sie sich beispielsweise in Rolltreppen oder bei schließenden Türen in Bussen einklemmen und so zur Strangulation führen können. Ob die Kinderkostüme den Sicherheitsanforderungen entsprechen, lässt sich an der CE-Kennzeichnung erkennen. Sie zeigt an, dass das Produkt den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie entspricht. Die meisten Kinderkostüme, vor allem solche, die unter anderem oder ausschließlich für den Gebrauch beim Spielen durch Kinder unter 14 Jahren bestimmt oder gestaltet sind, sind mit der CE-Kennzeichnung versehen. Sie dürfen außerdem nur schwer entflammbar sein und haben hohe Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Den Maßstab gibt hier die europäische Norm für Sicherheit von Spielzeug (EN 71) vor. Doch es ist nicht nur die Kleidung, die zu einer Gefahrenquelle werden kann: Auch beim Zubehör sind Sicherheitsaspekte zu beachten. So müssen Masken, die Mund und Nase bedecken, ausreichend große Atemöffnungen haben. Da sie oft schädliche Weichmacher enthalten, sollten sie nicht zu lange getragen werden. Grundsätzlich gilt: Bei einem stark chemischen Geruch ist vom Kauf abzuraten. Nicht zu unterschätzen sind auch Spielzeugpistolen und -revolver mit Zündplättchen, die beim Abfeuern einen lauten Knall erzeugen. Wie Untersuchungen verschiedener Marktaufsichtsbehörden zeigen, können sie insbesondere bei Kindern zu Frühschäden am Gehör und zu bleibender Hörminderung führen. Bei Spielzeugpistolen mit Munition besteht außerdem die Gefahr von Sehschäden. Um etwaige Sicherheitsmängel beanstanden zu können, ist es wichtig, schon beim Kauf auf die Angabe der Anschrift des benannten Verantwortlichen in der EU zu achten. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers und des benannten Verantwortlichen, die Sicherheit der Karnevalsartikel zu gewährleisten. Eine unabhängige Prüfung der Artikel durch Sachverständigenorganisationen – wie beispielsweise der TÜV-Rheinland – ist in Europa nicht vorgeschrieben. Wenn alle Teilnehmenden des Karnevals die Warnhinweise beachten, steht unbeschwerten Karnevalstagen nichts mehr im Wege. Weitere Informationen unter www.sgdnord.rlp.de
Wenn sich zum Jahreswechsel Menschen versammeln, ist das traditionelle Silvesterfeuerwerk – in Form von Böllern und Raketen – oft Bestandteil der Feierlichkeiten. Damit einem sicheren Start ins neue Jahr nichts im Wege steht, gibt die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord einige Empfehlungen, denn sie ist für die Marktüberwachung im nördlichen Rheinland-Pfalz zuständig. Die SGD Nord überprüft stichprobenartig die korrekte Lagerung und den Verkauf von Feuerwerkskörpern im Handel, um sicherzustellen, dass ausschließlich geprüfte Produkte abgegeben werden. Feuerwerksartikel (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, unter anderem Raketen, Batterien, Knallkörper) dürfen lediglich an Personen über 18 Jahre verkauft werden und nur von Donnerstag, 28. Dezember bis Samstag, 30. Dezember 2023. Personen unter 18 Jahre dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 weder besitzen noch abbrennen. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 1 (z. B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen) ist ganzjährig erlaubt, allerdings nur an Personen über zwölf Jahre. Geprüftes Feuerwerk hat eine Registriernummer und ein CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die Kennzeichnung „0589 – F2 – 1234“ ist hierfür ein Beispiel. Es ist vorgeschrieben, dass Feuerwerk in Verpackungen mit Gebrauchsanweisung abgegeben werden muss. Bei unverpacktem Feuerwerk muss die Anleitung auf jedem einzelnen Gegenstand aufgedruckt sein. Die Blister-Verpackung dient als Schutz, und Artikel mit beschädigter Verpackung müssen sofort aus dem Verkauf genommen werden. Unverpackte Feuerwerkskörper dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden. Für Lagerung und Verkauf gelten Höchstmengen und Brandschutzmaßnahmen, insbesondere in Verkaufsräumen. Die Lagerung mit anderen Produkten, wie beispielsweise Spraydosen, ist nicht erlaubt. Es wird darauf geachtet, dass im Lager Rauchverbotsregelungen eingehalten werden und dass Feuerlöscher in Reichweite sind. Sichere Verkehrs- und Fluchtwege müssen vorhanden sein, um das schnelle Verlassen des Gefahrenbereichs zu gewährleisten. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 ist nur in Verkaufsräumen erlaubt, nicht an Freiluftständen, und erfordert eine fortlaufende Überwachung durch das Verkaufspersonal. Eltern sollten sicherstellen, dass Feuerwerkskörper für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugänglich sind. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Die SGD Nord ist auch im Bereich des Arten- und Umweltschutzes tätig und empfiehlt daher verantwortungsbewusst mit Feuerwerk umzugehen und die Belastungen auf Tier- und Umwelt zu berücksichtigen.
Wer Kindern an Weihnachten Spielzeug schenkt, möchte ihnen eine Freude machen – und sie nicht in Gefahr bringen. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) überprüft Spielzeuge deshalb regelmäßig stichprobenartig im Labor auf mögliche Gesundheitsgefahren. Das Vorgehen der Experten können sich auch Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einkauf zunutze machen, denn einige Probleme lassen sich bereits im Geschäft mit bloßem Auge und einer guten Nase erkennen. Bisher wurden im Jahr 2023 beim Landesuntersuchungsamt (LUA) 163 Spielzeugproben untersucht, 30 davon wurden beanstandet. Acht Proben fielen wegen chemischer Parameter auf, und 25 Proben waren nicht sachgerecht gekennzeichnet. Bei einigen Proben waren sowohl Zusammensetzung als auch Kennzeichnung mangelhaft. Beim Eingang einer Spielzeugprobe im Labor spielt, trotz modernster Analysengeräte - die Sensorik nach wie vor eine entscheidende Rolle. Die Fachleute des LUA können bereits anhand des Aussehens und des Geruchs eines Spielzeugs entscheiden, auf welche Schadstoffe untersucht werden sollte. Wichtig: Daran können sich auch Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren. Schlecht verarbeitete Produkte mit scharfen Kanten oder auch stark chemisch riechende Produkte sollten im Laden stehen bleiben. Viele Substanzen können allerdings ausschließlich in der Laboranalyse sicher nachgewiesen werden. Insbesondere Kleinkinder unter 36 Monaten neigen dazu ihr Spielzeug in den Mund zunehmen, um daran zu lutschen oder knabbern, dadurch können – bei entsprechend kleinen Abmessungen- Teile verschluckt oder sogar eingeatmet werden, oder es könne sich bedenkliche Stoffe aus dem Spielzeug lösen und vom Kind aufgenommen werden. Zu den gesundheitlich bedenklichen Stoffen, die im Labor analysiert werden können, zählen gefährliche Weichmacher, krebserregende und erbgutverändernde polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), hautreizendes Formaldehyd, nicht zugelassene Lösungsmittel (z.B. Benzol), nicht zugelassene Farbstoffe, giftige oder Allergie auslösende Schwermetalle (wie z.B. Blei, Cadmium und Nickel) und das hormonell wirksame Bisphenol A. Luftballons aus Kautschuk werden außerdem regelmäßig auf krebserregende N-Nitrosamine sowie N-nitrosierbare Stoffe untersucht, Fingermalfarben auf verbotene Farbstoffe und nicht zugelassene Konservierungsstoffe. Alleine in diesem Jahr wurden in drei verschiedenen Proben Fingermalfarbe verbotene und Allergie auslösende Konservierungsstoffe nachgewiesen. In weiteren vier Proben waren Farbstoffe enthalten, die auch in kosmetischen Mitteln nicht zugelassen sind. Gerade in Spielzeugen für eine besonders empfindliche Verbrauchergruppe sollten überhaupt keine dieser nicht zugelassenen Stoffe zu finden sein. Erstmalig wurden in diesem Jahr Spielzeugproben aus Papier und Pappe auf die Chlorpropanole 1,3-Dichlor-2-propanol (1,3-DCP) und 3-Monochlor-1,2-propandiol (3-MCPD) analysiert. Das krebserregende 1,3-DCP sowie das im Tierversuch nachgewiesen nierentoxisch wirkende 3-MCPD können durch die Hydrolyse von Epichlorhydrin entstehen, welches beispielsweise als Ausgangsstoff von Nassverfestigungsmitteln oder Leimstoffen für die Papierherstellung eingesetzt wird. Zwei Proben waren auffällig. Da es für diese Verbindungen derzeit aber keine gesetzlichen Grenzwerte für Spielzeuge gibt, konnten diese Proben nicht aus dem Handel genommen werden. Grundsätzlich werden alle amtlich entnommenen Proben auch auf ihre korrekte Kennzeichnung geprüft. Häufig fallen hier Proben z.B. durch das Fehlen der Herstellerangabe und/oder Angaben zur Identifikation auf dem Spielzeug selbst auf. Aber auch Warnhinweise werden nicht immer korrekt angegeben oder fehlen ganz. GS-Siegel garantiert unabhängige Prüfung Siegel ist nicht gleich Siegel. Verbraucher sollten beim Kauf von Spielzeug auf das GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“ vertrauen. Es stellt sicher, dass die Ware von unabhängigen Dritten getestet wurde. Vergeben wird es von anerkannten Stellen, die immer namentlich auf dem Siegel genannt sind, wie beispielsweise von den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV). Insgesamt weniger aussagekräftig ist dagegen das gesetzlich vorgeschriebene europäische CE-Zeichen. Die Hersteller vergeben dieses Zeichen in der Regel selbst und bestätigen damit lediglich, dass gewisse Mindestanforderungen zum freien Warenverkehr innerhalb der EU eingehalten werden. Das CE-Zeichen garantiert aber keine unabhängige Prüfung und ist kein verlässliches Qualitätszeichen beim Spielzeugeinkauf. Hier finden Sie weitere Tipps zum Thema sicheres Spielzeug .
Die Begrenzung des Schadstoffaustoßes aus Feuerungsanlagen gewinnt zunehmend an Bedeutung und stellt eine große Herausforderung dar. Besonders mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen maßgeblich zur Feinstaubbelastung bei. Hierbei sind es vor allem die Einzelraumfeuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen), die nur einen Raum und nicht die ganze Wohnung heizen und als Zusatzheizung oder zum Komfort betrieben werden. In Berlin wird die Sachstoffbelastung durch zwei Instrumente begrenzt: 1. Gesetzliche Vorschriften Für alle Öfen in Deutschland gelten die Regelungen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV – Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung) In der Verordnung sind zum einen die zugelassenen Brennstoffe aufgelistet mit denen eine Feuerungsanlage betrieben werden darf. Zum anderen sind Grenzwerte für den zulässigen Schadstoffausstoß (Schadstoffemissionen) festgelegt. Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Anlagen die geforderten Emissionsgrenzwerte einhalten. Nach dem Einbau kontrollieren die Schornsteinfeger regelmäßg, ob die Öfen noch den Vorschriften entsprechen. Zudem definiert die Verordnung die Fristen, nach denen alte Feuerungsanlagen ausgetauscht werden müssen. 2. Vorgaben zum Brennstoffeinsatz in der Bauleitplanung In Berlin wurde im Jahr 1984 im Berliner Flächennutzungsplan ein Vorranggebiet für Luftreinhaltung definiert. Das Gebiet umfasst im Wesentlichen die dicht bebauten Innenstadtbezirke mit einer zusammenhängenden Fläche von etwa 100 km 2 . Im Rahmen der Bauleitplanung dürfen Neubauten innerhalb des Vorranggebiets nur Brennstoffe verwenden, deren Schadstoffausstoß nicht höher ist als der von Heizöl EL. Da Holz einen weitaus höheren Schadstoffausstoß hat, ist die Verwendung von Holz als Brennstoff, zumindest für den Neubau, damit untersagt. Die Vorgabe muss in die einzelnen Bebauungsplänen aufgenommen werden und gelangt damit auch in die Baugenehmigungen für Wohnungen und andere Gebäude. Ein erhebliches Minderungserfordernis besteht jedoch weiterhin. Vor allem auch in den Randbezirken, die nicht innerhalb des Vorranggebietes liegen, denn dort nimmt seit Jahren die Anzahl an Einzelraumfeuerungsanlagen bzw. an Kaminöfen zu. Die behördlichen Möglichkeiten einer wirksameren Regulierung von Kaminöfen sind stark begrenzt. Weitergehende Beschränkungen wären nur zulässig, wenn die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (39. BImSchV) überschritten werden. Das ist in Berlin nicht mehr so. Der zulässige Jahresmittelgrenzwert von Feinstaub von 40 µg/m 3 wird in Berlin seit 2004 flächendeckend eingehalten. Auch die zulässige Zahl von 35 Überschreitungen pro Kalenderjahr des Tagesgrenzwerts von 50 µg/m 3 wurde seit 2016 nicht mehr überschritten. Der Trend ist weiterhin rückläufig. Hinzu kommt, dass die Emissionsgrenzwerte von Kaminöfen auch über EU-Binnenmarktvorschriften (EU-VO 2015/1185 und 2015/1189 ) europaweit festgelegt sind. Diese Grenzwerte sind teilweise schwächer ausgelegt als die Emissionsgrenzwerte der in Deutschland gültigen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Solange die Luftqualitätsgrenzwerte eingehalten werden – also auch in Berlin – ist es demnach nicht zulässig, einen Kaminofen o. ä. zu verbieten oder eine Filternachrüstung zu fordern, wenn die Öfen über eine CE-Kennzeichnung verfügen und somit die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Um die Emissionen aus Kaminöfen oder Klein- bzw. Einzelraumfeuerungsanlagen weiter zu begrenzen, ist somit zwingend eine Novellierung und eine Verschärfung des geltenden Rechts erforderlich. Gemäß der Weltgesundheitsorganisation (WHO(World Health Organisation.)) entsprechen die aktuellen gesetzlichen Immissiongrenzwerte nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft und sollten für einen ausreichenden Gesundheitsschutz deutlich verschärft werden. Auf der Seite der Weltgesundheitsorganisation (WHO) können die jüngst veröffentlichten WHO-Empfehlungswerte eingesehen werden. WHO-Empfehlungswerte Der empfohlene Jahresmittelgrenzwert für Partikel PM10 beträgt 15 µg/m 3 und liegt damit 25 µg/m 3 unter dem gesetzlichen Grenzwert von 40 µg/m 3 . Inzwischen hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie vorgelegt, in dem auch eine Verschärfung der Immissionsgrenzwerte vorgesehen ist. Bis diese Neufassung vom europäischen Gesetzgeber beschlossen und in deutsches Recht überführt wurde, wird es noch mehrere Jahre dauern. Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie Um diese Zeit zu nutzen, wird, wie bereits im Luftreinhalteplan für Berlin – Zweite Fortschreibung angekündigt, momentan eine Berliner Luftreinhaltestrategie erarbeitet. Darin sollen anspruchsvolle, an den WHO-Richtlinien angelehnte Ziele für die Verbesserung der Qualität der Berliner Luft formuliert und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen entwickelt werden. Um einen höheren vorbeugenden Schutz der Gesundheit der Berlinerinnen und Berliner zu gewährleisten, ist eine Emissionsminderung im Bereich der Holzverbrennung unerlässlich. Pressemitteilung vom 06.10.2021
Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) werden für eine Vielzahl von Zwecken eingesetzt. Vor allem der industrielle oder professionelle Einsatz von unbemannten Luftfahrtzeugen (UA) wird zu einer wachsen-den Zahl von Anwendungsmöglichkeiten führen. Die stetig steigende Zahl von UA wirft die Frage nach der Lärmbelastung der Gesellschaft durch diese Luftfahrzeuge auf. Zum ersten Mal sieht eine EU-Verordnung eine einheitliche Lärmeinstufung für UA vor. Sie beinhaltet die Einführung eines Labels für den garantierten Schallleistungspegel. Dieser soll über die EN ISO 3744:2010 mittels eines Hüllflächen-verfahrens ermittelt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, den garantierten Schallleistungspegel im Rahmen ihrer CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Darüber hinaus schreibt die EU-Verordnung einen maximal zulässigen Schallleistungspegel vor. Der zulässige Pegel ist abhängig vom Gewicht der UA. Deshalb hat das Umweltbundesamt mit akustischen Untersuchungen von UA begonnen. Für die Mes-sungen gemäß der EU-Verordnung wurden verschiedene kleinere Multikopter eingesetzt. Dieser Beitrag stellt die Ergebnisse der Messungen vor und zeigt, ob die Anforderungen der EU-Verordnung eingehalten werden. Es werden auch die Herausforderungen für die Anwender der geltenden Messnorm aufgezeigt. Quelle: https://elib.dlr.de/194135/
Ende des vergangenen Jahres hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord wieder die Aufbewahrung von Feuerwerksartikeln stichprobenartig kontrolliert, denn im nördlichen Rheinland-Pfalz ist sie für die Marktüberwachung zuständig. Bei den Kontrollen wurde unter anderem geprüft, ob die Feuerwerksartikel die notwendige Registriernummer sowie die CE-Kennzeichnung besitzen. Für den Verbraucher sind diese Kennzeichen Hinweise auf einen geprüften und sicheren Artikel. Erfreulicherweise wurden bei den etwa 140 kontrollierten Geschäften keine Artikel ohne Zulassung gefunden. Geringfügige Beanstandungen gab es bei der Lagerung, für die besondere Höchstlagermengen und Brandschutzmaßnahmen gelten. Feuerlöscher müssen in Reichweite sein, es muss sichere Verkehrs- und Fluchtwege geben, die ein schnelles Verlassen des Gefahrenbereiches gewährleisten. Hier fehlte teilweise die Kennzeichnung zum ausdrücklichen Rauchverbot beziehungsweise zum Verbot des offenen Feuers oder es waren Fluchtwege zugestellt. Nach den Hinweisen durch die Experten der SGD Nord konnten diese Gefahrenquellen behoben werden. Auch beim nächsten Jahreswechsel wird die SGD Nord wieder ihren Beitrag zur Sicherheit bei Feuerwerksartikel leisten.
Wenn Menschen sich an Silvester auf offenen Plätzen zusammenfinden und feiern gehört das Silvesterfeuerwerk traditionell dazu. Auch bei vielen Familienfeiern soll das neue Jahr mit dem Abschießen von Raketen und Böllern begrüßt werden. Die SGD Nord empfiehlt einige Spielregeln zu beachten, damit einem sicheren Jahreswechsel nichts entgegensteht. Sie ist im nördlichen Rheinland-Pfalz für die Marktüberwachung, aber auch für den Umwelt- und Artenschutz zuständig. Deshalb erinnert sie in diesem Zusammenhang auch an die daraus resultierenden Belastungen für die Tier- und Umwelt. Der Verkauf von Artikeln für ein Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, u. a. Raketen, Batterien und Knallkörper) findet in diesem Jahr von Donnerstag, 29. Dezember bis Samstag, 31. Dezember 2022 statt. Vorher ist der Verkauf an den Endverbraucher von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 in Geschäften nicht gestattet. Feuerwerk der Kategorie 1 (z. B. Tischfeuerwerk und Wunderkerzen) darf ganzjährig nur an Personen über 12 Jahre, Feuerwerk der Kategorie 2 nur im Zeitraum des Jahreswechsels und ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Personen unter 18 Jahren dürfen daher Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht besitzen oder abbrennen. Im Rahmen der Marktüberwachung kontrolliert die SGD Nord stichprobenartig die fachgerechte Lagerung und den Verkauf der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper im Handel, denn es dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper abgegeben werden. Geprüftes Feuerwerk hat eine Registriernummer und ein CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die Kennnummer 0589 steht für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Die Kennzeichnung 0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer. Außerdem dürfen Feuerwerkskörper nur in Verpackungen abgegeben werden, die eine Gebrauchsanweisung enthalten. Unverpackt dürfen sie nur dann abgegeben werden, wenn die Gebrauchsanleitung auf jeden einzelnen Gegenstand aufgedruckt ist. Auch bei der Lagerung und für den Verkauf sind Höchstlagermengen und Brandschutzmaßnahmen, ganz besonders in den Verkaufsräumen, zu beachten. Feuerlöscher müssen in Reichweite sein und es muss sichere Verkehrs- und Fluchtwege geben, die ein schnelles Verlassen des Gefahrenbereiches gewährleisten. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 ist nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an Ständen im Freien erlaubt. Der Verkauf muss ständig durch fachkundiges Personal überwacht werden. Generell sollten Eltern darauf achten, dass Feuerwerkskörper nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich sind. Beim Abbrennen ist die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckte Gebrauchsanleitung unbedingt zu beachten. Feuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. So steht einem sicheren Jahreswechsel nichts im Wege.
Origin | Count |
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Bund | 34 |
Land | 30 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 12 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 37 |
unbekannt | 13 |
License | Count |
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geschlossen | 39 |
offen | 23 |
unbekannt | 2 |
Language | Count |
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Deutsch | 62 |
Englisch | 4 |
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