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Gute Luft in Innenräumen in Gefahr

Umweltbundesamt veröffentlicht Jahresbericht Schwerpunkte 2017 Das Umweltbundesamt (UBA) warnt vor möglichen Gesundheitsrisiken bei der Nutzung von Gebäuden durch nicht ausreichende europäische Standards. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das es den Mitgliedstaaten künftig nicht mehr erlaubt, an Bauprodukte strengere nationale Anforderungen zum Schutz der Gesundheit zu stellen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Ob Parkett im Wohnzimmer oder Teppich im Kindergarten: Die EU darf bei Bauprodukten keine Abstriche bei der Gesundheit und beim Umweltschutz machen. Es muss auch weiterhin erkennbar bleiben, ob Bauprodukte der Gesundheit schaden oder nicht.“ Die gesunde Luft in Häusern und Wohnungen ist eines der Themen im heute veröffentlichten Jahresbericht „Schwerpunkte 2017“ des UBA. Bis zum Herbst 2016 verlangte das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für innenraumluftrelevante Bauprodukte anspruchsvolle Tests. Das vergebene nationale „Ü“-Zeichen (Ü für Übereinstimmung) stellte unter anderem strenge Anforderungen an flüchtige organische Verbindungen (⁠ VOC ⁠). Diese können etwa in Fußbodenbelägen, Lacken oder Dichtstoffen enthalten sein. In zu hohen Konzentrationen sind sie gesundheitsschädlich und können unter anderem Kopfschmerzen oder Schwindel auslösen. Das deutsche „Ü“-Zeichen ist nach dem Urteil des EuGH nicht mehr erlaubt. Die EU-Kommission hat zwar einen Vorschlag für eine Ergänzung der EU-weiten und einheitlichen CE-Kennzeichnung von Bauprodukten um gesundheitliche Aspekte vorgelegt. Dieser Vorschlag lässt jedoch Emissionen von VOC aus Lösemitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen zu, ohne dies zu kennzeichnen. „Die hohen deutschen Standards sind in Gefahr. Da wir uns über 80 Prozent der Zeit in Innenräumen aufhalten, sehen wir das sehr kritisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen erkennen und nachprüfen können, ob Bauprodukte in Wohnung, Kindergarten und Büro gesund-heitlich unbedenklich sind“, so Krautzberger. „Dafür brauchen wir eine eindeutige Kennzeichnung.“ So könnte es analog zu Brandschutzklassen ein Klassensystem für VOC geben. Ein weiterer ⁠ UBA ⁠-Jahresschwerpunkt ist die Landwirtschaft. Maria Krautzberger: „Wasser, Boden, Luft, ⁠ Klima ⁠ und ⁠ Biodiversität ⁠ sind durch die intensive Landwirtschaft belastet. Die durch die Landwirtschaft verursachten Umweltschäden zu beseitigen, kostet die Allgemeinheit Geld. Eine Untersuchung des UBA hatte jüngst gezeigt, dass Trinkwasser in einigen Regionen Deutschlands künftig deutlich teurer werden könnte, wenn die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft nicht zurückgehen. „Mit der neuen Düngeverordnung werden wir allerdings Verbesserungen erreichen. So wird beispielsweise die Düngung im Herbst eingeschränkt, bei der die Gefahr besonders hoch ist, dass Nitrat ins Grundwasser gelangt“, so Krautzberger. Das UBA bezweifelt aber, ob mit den geänderten und neuen Regelungen im Düngerecht das Ziel aus der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von maximal 70 Kilogramm Stickstoffüberschuss pro Hektar bis 2030 erreicht werden kann. ⁠ Klimaschutz ⁠ zählt ebenfalls zu den UBA-Schwerpunkten 2017. Maria Krautzberger appellierte an die Politik, die eigenen Klimaschutzziele nicht aus den Augen zu verlieren. „Laut Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung soll die Energiewirtschaft bis 2030 ihre Treibhausgasemissionen gegenüber 2014 um die Hälfte senken. Dazu müssen bis 2030 deutlich mehr als die Hälfte der Stromerzeugungskapazitäten von Stein- und Braunkohlekraftwerken gekappt werden.“ Das UBA hat bereits im Januar 2017 mögliche Ausstiegspfade aus der Kohle vorgelegt, beispielsweise Preisaufschläge für fossile Brennstoffe wie Kohle oder begrenzte Restlaufzeiten für Kohlekraftwerke. Alle Vorschläge ließen sich national umsetzen, müssten aber durch eine Verschärfung des europäischen Emissionshandels flankiert werden. „In den betroffenen Regionen muss allerdings dringend ein geordneter Strukturwandel eingeleitet werden. Nur so haben Investoren Planungssicherheit, Beschäftigte neue Arbeitsplätze und Fehlinvestitionen durch neue oder erweiterte Tagebaue werden vermieden“, sagte Krautzberger. „Das deutsche Klimaschutzziel sind 80 bis 95 Prozent Minderung bis 2050 gegenüber 1990. Dies sollte in einem Klimagesetz verankert werden, das auch den Rahmen für eine ⁠ Klimafolgenanpassung ⁠ setzt“, so Krautzberger weiter.

Gefährliche Stoffe in Bauprodukten - zukünftig leichter zu erkennen

Umweltbundesamt begrüßt EU-Ratsbeschluss zur besseren Kennzeichnung von Bauprodukten Erstmalig haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Möglichkeit geschaffen, europäische Mindestschutzniveaus für Bauprodukte festzulegen. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die neue EU-Verordnung für die Vermarktung von Bauprodukten, die 2013 in Kraft treten wird. Ab Juli 2013 müssen Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung  über eine Stoffdeklaration verfügen, die besonders besorgniserregende Stoffe ausweist.  Die neuen Regeln gelten dann für alle im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukte; zum Beispiel Teppichböden, Tapeten oder Betonfertigteile. Mit der Verordnung hat die Europäische Kommission neue Befugnisse bekommen: Sie kann zum Beispiel Schwellenwerte für gefährliche Stoffe festlegen, die aus Bauprodukten in die Innenraumluft, Boden oder Gewässer entweichen können oder Emissionsklassen für verschiedene Gebäudetypen auf einem hohen Schutzniveau festlegen. Mit diesen Angaben können Architekten zum Beispiel einschätzen, ob und wie flüchtige organische Verbindungen (⁠ VOC ⁠) aus Bauprodukten in Innenräume emittieren. „Künftig müssen die Angaben über besonders besorgniserregende Stoffe bei jedem Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung von vornherein vorliegen. Baufachleute und Verbraucher können sich dann besser als bisher über  die Inhaltsstoffe in Bauprodukten informieren und mögliche gesundheitliche Risiken abwenden. Die jetzt eingeführte Informationspflicht  ist gerade für Bauprodukte sehr wichtig, da diese im Vergleich zu vielen anderen Produkten sehr lange genutzt werden“, sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Ein europäischer Mindeststandard für die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe ist zwar bereits jetzt im EU-Chemikalienrecht enthalten. Die  neue Verordnung wandelt das etwas umständliche Auskunftsrecht für Verbraucher binnen 45 Tagen in eine sofort verfügbare Pflichtangabe um. Indem die EU die gesetzlichen Mindeststandards verbessert, erhöht sie auch die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung. Für das Ziel einer angemessenen Deklaration von Umwelt- und Gesundheitsaspekten bei den im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukten  ist es sehr wichtig, dass die Kommission die ihr neu delegierten Befugnisse nun tatsächlich wahrnimmt. Durch die Revision konnten die Anforderungen an Bauprodukte mit dem aktuellen Schutzniveau im EG-Umweltrecht verknüpft werden. Auf Vorschlag des Europäischen Netzwerkes der Umweltagenturen (EPA) führt die Verordnung nun Vorschriften für eine „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” an Bauwerken ein. Demnach dürfen nationale Bauvorschriften von Bauprodukten im Binnenmarkt verlangen, dass sie deklarieren, ob ein späteres Recycling möglich ist oder ob das Bauprodukt aus Recyclingmaterialien besteht. Dessau-Roßlau, 04.03.2011

Hersteller energiesparender Lampen sollen Umweltzeichen „Blaue Engel“ verwenden

vzbv und UBA fordern bessere Qualität – Handel sollte alte Lampen verbrauchernah zurücknehmen Hersteller von energiesparenden Lampen sollen das Umweltzeichen „Blauer Engel“ verwenden, damit sich Verbraucher beim Kauf besser orientieren können. Das fordern Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Umweltbundesamt (UBA) anlässlich der zweiten Stufe der EG-Verordnung zu Haushaltslampen, die am 1. September beginnt. Standardglühlampen mit mehr als 60 Watt dürfen dann nicht mehr in den Handel gebracht werden. Vom Handel erwarten die beiden Organisationen, flächendeckend ein funktionierendes Rücknahmesystem einzurichten, um die neuen Produkte, die geringe Mengen Quecksilber enthalten, korrekt zu entsorgen. Um Kunden die Orientierung zu erleichtern, wurde ein Umweltzeichen „Blauer Engel“ für energiesparende Lampen, vor allem für Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen, entwickelt. Es umfasst alle wichtigen Nutzungsaspekte sowie den Umwelt- und Gesundheitsschutz und geht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Auch Testergebnisse der Stiftung Warentest wurden bei der Entwicklung der Kriterien berücksichtigt. „Der Blaue Engel steht für Qualität und erleichtert den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach der richtigen Lampe. Das müsste eigentlich auch im Interesse der Hersteller sein“, so Dr. Evelyn Hagenah, Abteilungsleiterin „Nachhaltige Produkte und Konsummuster“ vom ⁠ UBA ⁠. Doch viele Hersteller halten sich noch zurück. Das „Blaue Engel“-Logo nehme zu viel Platz ein, eine extra Verpackung für den deutschen Markt sei zu teuer und die gesetzlichen Bestimmungen doch ausreichend. „Bei der Größe des deutschen Marktes sind diese Argumente nicht nachvollziehbar“, kritisiert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Auch der Verweis der Hersteller auf die CE-Kennzeichnung sei nicht überzeugend. „Für Verbraucher hat diese Kennzeichnung keine Aussagekraft, da die Vergabe nicht durch unabhängige Dritte kontrolliert wird.“ Entsorgung verbessern Auch die Entsorgungsfrage ist noch nicht befriedigend geregelt: Energiesparende Lampen enthalten wenige Milligramm Quecksilber und dürfen nicht in den normalen Hausmüll. Verbraucherinnen und Verbraucher können ausgediente Lampen auf den Recyclinghöfen der Städte und Gemeinden kostenlos abgeben. Vereinzelt ist dies auch beim Handel möglich. Doch diese Rückgabestellen reichen noch nicht aus. „Man kann nicht erwarten, dass Verbraucher für eine einzelne Lampe weite Strecken bis zum nächsten Recyclinghof fahren. Praktischer wäre, wenn alte Lampen direkt im Laden zurückgenommen würden ", meint Hagenah vom UBA. Der Handel ist zwar gesetzlich nicht verpflichtet, seine Produkte zurückzunehmen. vzbv und UBA fordern ihn jedoch auf, freiwillig ein einheitliches und flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten möglichst in jedem Geschäft, in dem sie neue Lampen kaufen, auch die alten bequem und sicher entsorgen können. Verbraucherzentralen bieten Unterstützung Insgesamt stellt der vzbv eine große Verunsicherung bei Verbrauchern fest, seit die Glühlampen aus Effizienzgründen schrittweise vom europäischen Markt genommen werden. Nachdem durch Kompaktleuchtstoff- und LED-Lampen die Vielfalt auf dem Markt deutlich breiter geworden ist, müssen die Verbraucher sich nun mit Produkteigenschaften wie Lichtstrom und Farbtemperatur beschäftigen, um die für ihren Bedarf jeweils richtige Lampe zu finden. Die breite Nutzung der energiesparenden Lampen ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass der Einspareffekt zur Geltung kommt. „Im Moment kaufen viele Leute unpassende Lampen, die dann im Keller landen oder falsch entsorgt werden“, so Billen. Tipps für den Kauf bieten die Energieberatungen der Verbraucherzentralen. Auch das Umweltbundesamt informiert auf seiner Webseite. Dessau-Roßlau, 05.08.2010

Hinweise zum Kauf von Spielzeug

Spielzeuge sind die beliebtesten Weihnachtsgeschenke, beim Kauf ist so manches zu beachten Label, Siegel, Güte- oder Prüfzeichen Zum Schutz vor Schadstoffbelastungen durch Spielzeug bietet die Kennzeichnung eine erste Orientierung. Das CE-Zeichen (CE = Conformité Européenne) bedeutet, dass der Hersteller zusichert, die geltenden europäischen Mindestanforderungen an die Sicherheit zu erfüllen. Es bedeutet nicht, dass eine Behörde diese Mindestanforderungen überprüft hat, und es ist auch kein Qualitätssiegel. Alle Spielzeuge müssen ein CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitshinweise und auch Gebrauchsanweisungen müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das freiwillige Siegel „Geprüfte Sicherheit“, kurz GS-Siegel, wird von staatlich anerkannten Prüfstellen in Deutschland vergeben. Mit dem GS-Siegel gekennzeichnete Produkte erfüllen Vorgaben, die über die Anforderungen der EU-Spielzeugrichtlinie hinausgehen. Das Gütezeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet besonders umweltfreundliche Produkte, die deutlich weniger belastet sind, als zulässig wäre. Auch Kriterien wie Nachhaltigkeit und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und Herstellung werden berücksichtigt. Anschauen, Auspacken, Ausprobieren Riecht ein Produkt beißend oder löst sich die Farbe, sollte es nicht gekauft werden. Wenn kein Muster offen zur Ansicht angeboten wird, kann das Verkaufspersonal gebeten werden, das gewünschte Objekt auszupacken, um es selbst zu prüfen. Verströmen die Spielzeuge einen unangenehmen, zuweilen beißenden Geruch, liegt das zumeist an Chemikalien, die ausdünsten. Derart „stinkende“ Spielzeuge sollten besser im Regal verbleiben. Häufig verstecken sich hinter den unangenehmen Gerüchen polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) oder auch andere flüchtige Chemikalien, die aufgrund ihrer potenziell Krebs erregenden Wirkung in Spielzeugen nicht vorhanden sein sollten. Aber auch parfümierte Artikel sollten gemieden werden, da einige Duftstoffe allergieauslösend sein können. Andere Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, sind geruchsneutral. Bei Spielzeugen aus Kunststoff empfiehlt es sich daher, auf den Hinweis „phthalatfrei“ oder „PVC-frei“ zu achten. Auch der Hinweis Bisphenol-A-frei (BPA-frei) taucht zunehmend bei Spielzeug auf und kann als Kaufentscheidung herangezogen werden. Wichtig ist auch eine gute Verarbeitungsqualität. Je nach Nutzung muss ein Spielzeug viel aushalten und sollte dementsprechend stabil sein. Kleinteile wie Augen oder Knöpfe dürfen sich nicht leicht ablösen, Batteriefächer müssen fest verschlossen, am besten verschraubt sein. Scharfe Spitzen oder Kanten können zu Verletzungen führen, Holzspielzeug darf nicht splittern. Lange Schnüre, Seile oder Bänder können zur Strangulation bei Kindern führen. Bei lackierten Oberflächen empfiehlt sich ein einfacher „Reibetest“, um zu prüfen, ob das Spielzeug abfärbt. Verbleibt Farbe am Finger oder blättert ab, sollte vom Kauf abgesehen werden, denn sowohl über die Haut als auch beim kindlichen In-den-Mund-Stecken können die Farben und damit unerwünschte Substanzen aufgenommen werden. Der Altersklasse entsprechend bestehen unterschiedliche Sicherheitsanforderungen an Spielzeug. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahre geeignet“ gilt vor allem für Produkte, die so klein oder kleinteilig sind, dass jüngere Kinder sie verschlucken und daran ersticken könnten. Daher achten Sie auf die Altersangaben der Spielzeuge. Vernetztes Spielzeug immer beliebter Viele Kinder wünschen sich smarte Puppen, Teddybären oder Roboter. Diese sog. Smart Toys, lassen sich per Sprachsteuerung oder App bedienen, verfügen über Internet- oder Bluetooth-Zugänge und können darüber regelmäßige Updates erhalten. Der Vorteil: Das Spielen wird abwechslungsreicher und die Fortschritte können leicht den individuellen Entwicklungen und Bedürfnissen angepasst werden. IT-Sicherheit, Daten- und Verbraucherschutz bleiben dabei jedoch häufig auf der Strecke. Ungesicherte Verbindungen oder unzureichend geschützte Nutzerdaten auf Servern der Anbieter können Zugang zu Gesprächsaufzeichnungen und Videos gewähren. Im schlimmsten Fall ermöglichen Sicherheitslücken die Kontaktaufnahme fremder Personen zum Kind. Es ist deshalb wichtig zu wissen, welche Datenerfassung und -nutzung mit dem vernetzten Spielzeug verbunden sind. Die Datenschutzerklärung des Dienstanbieters oder die Nutzungsbedingungen der App müssen darüber Auskunft geben. Internetfähige Spielzeuge müssen eine gesicherte WLAN-Verbindung besitzen. Eine Bluetooth-Verbindung sollte mit PIN oder Passwort geschützt sein. Vertiefende Hinweise zu einem verantwortungsbewussten Einsatz von Smart Toys finden Verbraucherinnen und Verbraucher beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Internet-der-Dinge-Smart-leben/Smart-Home/Smart-Toys/smart-toys_node.html Verdächtige Produkte bitte melden In NRW werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter 700 bis 900 Spielzeuge auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote liegt zwischen sechs und zehn Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt. Spielzeug wird so zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der angebotenen Produkte nicht möglich. Fällt beim Kauf oder Gebrauch ein Spielzeug auf, das unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Stadt bzw. dem Kreis gemeldet werden. Mehr zur Überwachung von so genannten Bedarfsgegenständen: https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/lebensmittelsicherheit/verbraucherprodukte/bedarfsgegenstaende Download: Pressemitteilung

Bestimmungen von Mindestanforderungen an Bildqualität und Dosis in der Brusttomosynthese - Vorhaben 3619S42363

Die Tomosynthese der Brust (DBT) existiert als Verfahren bereits seit 2008 (erste Geräte mit CE-Label). Um die Systeme kurativ einsetzen zu können, wurden in der 2009 herausgegebenen Überarbeitung der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) [1] Anforderungen an die Abnahme- und Konstanzprüfung von Tomosynthesesystemen beschrieben. Diese heute noch gültigen Verfahren beinhalten jedoch keine Anforderungen an die physikalische Bildqualität, keine standardisierten Messungen der Strahlenexposition und beruhen auf Phantomen und Prüfkörpern, die nicht speziell für die Tomosynthese entwickelt wurden und zum Teil auch für die Mammographie als veraltet gelten. 2014 beschloss der Länderausschuss Röntgenverordnung auf seiner 72. Sitzung, die digitale Brusttomosynthese zunächst im Rahmen der Abklärungsdiagnostik im Mammographie-Screening-Programm gemäß § 17 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie zuzulassen. In diesem Zusammenhang wurden die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die entsprechenden Geräte im Rahmen der Abklärungsdiagnostik leicht erhöht. Über das Genehmigungsverfahren wurden hierbei zusätzlich zur QS-RL Anforderungen an die Stabilität der Kontrastauflösung, standardisierte Messungen und Berechnung der mittleren Parenchymdosis (AGD) sowie die Überprüfung des Bildverlustes an der Brustwandseite eingeführt. Durch technische Weiterentwicklungen im Bereich der Bildnachverarbeitung ist herstellerübergreifend die Möglichkeit gegeben, aus dem Datensatz der Tomosynthese ein der Mammographie ähnliches Bild zu rekonstruieren, die sogenannte synthetische Mammographie (s2D). Einige Studien sehen den Einsatz dieser synthetischen Mammographie in Kombination mit einer Tomosynthese als Alternative zur herkömmlichen Mammographie [2]. Durch jene Ergebnisse rückte die Tomosynthese als eine Methode für das Mammographie-Screening in Deutschland in den Fokus. Im Rahmen einer prospektiv randomisierten multi-zentrischen und multi-vendor Studie innerhalb des Mammographie-Screenings wird dies gerade untersucht (TOSYMA Studie) [3]. Insgesamt werden hierzu ca. 100.000 Teilnehmerinnen in die Studie eingeschlossen. Die Studie wird von der deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) gefördert und ist vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) genehmigt. Sie stellt die derzeit einzige zugelassene Möglichkeit dar, Tomosynthese im primären Screening einzusetzen. Für die Qualitätssicherung existierte in Deutschland zum Zeitpunkt des Projektes weder eine fertige nationale DIN-Norm noch ein Entwurf. Im internationalen Bereich beschäftigen sich sowohl die EFOMP (European Federation of Organizations for Medical Physics), die EUREF (European Reference Organisation for Quality Assured Breast Screening and Diagnostic Services) als auch die IEC (International Electrotechnical Commission) mit der Entwicklung von Qualitätsstandards für DBT-Systeme. Von den letzten beiden Organisationen existiert bereits ein veröffentlichter Entwurf oder ein fertiges Qualitätssicherungsprotokoll [4, 5]. Im nationalen Bereich kommt neben der QS-RL noch ein vom Referenzzentrum Mammographie Münster entwickeltes QS-Protokoll im Rahmen der TOSYMA-Studie zum Einsatz (Anhang A). Für dieses QS-Protokoll wurden Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt, um die verschiedenen Bildtypen (Mammographie, Tomosynthese und synthetische Mammographie) mittels Phantomaufnahmen vergleichen zu können [6]. Zudem erfolgten standardisierte Dosismessungen [7, 8] und die Bestimmung objektiver physikalischer Parameter um die Leistungsfähigkeit der eingesetzten DBT-Systeme zu beschreiben. Allgemein fehlen in allen verfügbaren QS-Protokollen Mindestanforderungen sowie ein einheitliches Phantom zur Ermittlung und Überprüfung der Bildqualität. Diese Mindestanforderungen sollten gleichzeitig die Tomosynthese als auch das synthetische 2D-Bild berücksichtigen. Die Notwendigkeit für die Entwicklung von Qualitätsstandards mit entsprechenden Mindestanforderungen zeigt auch die zunehmende Verbreitung der DBT-Systeme. Aktuell sind beispielsweise 37 % der vom Referenzzentrum Mammographie Münster betreuten Systeme Tomosynthese fähig.

Erhalt des deutschen Schutzniveaus für den Gesundheitsschutz beim Bauen mit harmonisierten Bauproduktnormen

Ob Bauprodukte gesundheitsgefährdende Stoffe in den Innenraum emittieren, ist für die am Bau Beteiligten eine wichtige Information vor der Entscheidung für bestimmte Produkte. Im EUBinnenmarkt sollte diese Information über die CE-Kennzeichnung und mit der ihr verbundenen Leistungserklärung verfügbar sein. Die harmonisierte Prüfnorm DIN EN 16516 (Bauprodukte -Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen -Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft) ermöglicht vergleichbare Angaben zu VOC-Emissionen überall in Europa. Bisher sind jedoch keine Leistungserklärungen zu VOC-Emissionen möglich, da sie nicht von harmonisierten, im Amtsblatt der EU veröffentlichten Normen erfasst sind. Zudem können nicht Angaben über Emissionen in der Form einheitlicher europäischer Leistungsklassen gemacht werden, da die Beratungen zu einem Klassifizierungssystem zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt haben. Das UBA hat daher in einem Rechtsgutachten prüfen lassen, wie den deutschen Anforderungen entsprechende Angaben auch ohne Leistungsklassen möglich sind. Das vorliegende Gutachten erläutert die rechtlichen Voraussetzungen für Herstellerangaben, die hinsichtlich des Gesundheitsschutzes adäquat sind. Quelle: Forschungsbericht

Erhalt und bessere Verankerung des deutschen Schutzniveaus für den Umwelt- und Gesundheitsschutz beim Bauen im deutschen Regelwerk

Das Projekt "Erhalt und bessere Verankerung des deutschen Schutzniveaus für den Umwelt- und Gesundheitsschutz beim Bauen im deutschen Regelwerk" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB durchgeführt. Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sollten im Binnenmarkt gehandelte Bauprodukte in ihrer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Angaben enthalten, die es den Planern und Bauherren in den Mitgliedstaaten ermöglichen, Bauprodukte für die vorgesehenen Verwendung auszusuchen, die den nationalen Anforderungen an Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz genügen. Bisher decken Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen Angaben zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz nicht oder nicht ausreichend ab. Die europäischen Prüfverfahren für gefährliche Stoffe, die Angaben zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz in Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen ermöglichen, liegen inzwischen vor. Aktuell prüft die Europäische Kommission, ob sie Leistungsklassen für diese Angaben, insbesondere für Emissionen von flüchtigen organischen Stoffen, festlegen wird. Das Vorhaben hat das Ziel, den aktuellen Prozess der Einbringung der Ergebnisse aus den neuen europäischen Prüfnormen in die Leistungserklärung zu begleiten und Lösungsvorschläge mitzugestalten, die die Sicherung und Weiterentwicklung des bisherigen u.a. in den Landesbauordnungen und in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Anhänge 8 bis 10) definierten hohen deutschen Schutzniveaus ermöglichen.

Applicability of ISO standard 3744 to UA

Unmanned Aircraft Systems (UAS) are used for a variety of purposes. Especially the industrial or professional use of unmanned aircraft (UA) will lead to an increasing number of possible applications. The steadily rising number of UA raises the question of noise impact on the society from these vehicles. For the first time, an EU regulation provides a uniform noise rating for UA. It involves the introduction of a label for the guaranteed sound power level. This level is to be determined via EN ISO 3744:2010 by means of an enveloping surface method. Manufacturers are required to document the guaranteed sound power level as part of their CE marking. In addition, the EU regulation specifies a maximum permissible sound power level. The permitted level depends on the weight of the UA. Therefore, the German Environment Agency has started with acoustic investigations of UA. Various small multicopter) were used for the measurements in accordance with the EU regulation. This paper presents the results of the measurements and shows whether the requirements of the EU regulation are complied with. The challenges for users of the applicable measurement standard are also highlighted.

Rechtsgutachten zu Möglichkeiten der Erhaltung des bisherigen gesundheitlichen Schutzniveaus bei der Neuordnung des deutschen Baurechts

Das Projekt "Rechtsgutachten zu Möglichkeiten der Erhaltung des bisherigen gesundheitlichen Schutzniveaus bei der Neuordnung des deutschen Baurechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von REDEKER SELLNER DAHS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB durchgeführt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat durch sein Urteil vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13 - Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) die deutsche Umsetzung des Bauproduktenrechts im Hinblick auf drei unionsrechtlich harmonisierte Normen (EN 681- 2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1) unter der damaligen (Bauprodukten-)Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 für europarechtswidrig erklärt. Nach den Feststellungen des Urteils verstieß die deutsche Praxis, wonach für die durch die genannten Normen geregelten Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung über die Bauregelliste B Teil 1 zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung der Bauprodukte aufgestellt wurden, gegen das in der Richtlinie enthaltene Marktbehinderungsverbot. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Bauprodukte, welche vom Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm erfasst und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht marktzugangsbehindernden nationalen Anforderungen unterworfen werden, ohne dass zugleich die hierfür vorgesehenen unionsrechtlichen Verfahrenswege beschritten werden. Aufgrund der Feststellungen des EuGH-Urteils hat die Bauministerkonferenz mit Beschluss vom 13.05.2016 die Musterbauordnung (MBO) geändert, um die Vereinbarkeit des deutschen Bauproduktenrecht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit der nunmehr geltenden (Bauprodukten-)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 (BauPVO) zu gewährleisten und so die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Europäischen Verträgen zu erfüllen. Die Musterbauordnung dient hier selbstverständlich nur als Abstimmungsinstrument der Bauministerkonferenz und bedarf der Umsetzung in den jeweiligen Landesbauordnungen, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Gleichzeitig soll das bisherige Niveau der Bauwerkssicherheit zur Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten im Hinblick auf die sichere Verwendung von Bauprodukten gewährleistet bleiben. Die normativen Änderungen bewegen sich damit im Spannungsfeld zwischen weitreichendem Schutz des europäischen Marktbehinderungsverbots und größtmöglicher Sicherung der Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke. Die allgemeinen Anforderungen, die nach § 3 MBO an Bauwerke zu stellen sind, sollen in der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (E MVV TB, Stand: 20.07.2016) konkretisiert werden. Das vorliegende Rechtsgutachten prüft, ob die im Abschnitt A 3.2.1 E MVV TB festgelegten Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG, Entwurf v. 29.06.2016) und im Abschnitt A 3.2.2 E MVV TB festgelegte Technische Regel Textile Bodenbeläge (TRTB, Entwurf v. 17.06.2016) ausreichend sind, um den Gesundheitsschutz im Bereich der harmonisierten Bauprodukte auf dem bisherigen Niveau sicherzustellen.

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.

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