Um das Ziel der Stärkung des Kunststoffrecyclings im Sinne der zirkulären Ökonomie zu erreichen, ist es notwendig, die Kenntnis über Additive, gefährliche Stoffe (eingestuft gemäß CLP-Verordnung oder SHVC nach REACH) und Degradationsprodukte in Kunststoffen sowie über Kontaminationen in Kunststoffabfällen zu vertiefen. Das Vorhaben soll an die Ergebnisse des Berichtes UM 19 34 5080 anknüpfen und die Frage des Gehaltes an gefährlichen Stoffen und der Rezyklatqualität für Produkte aus Massenkunststoffen wie Haushaltswaren, Sport/Spiel/Freizeit, Möbel, Landwirtschaft und Verpackungen untersuchen. Ziele des Vorhabens sind: 1) Gesamtüberblick über die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Kunststoffen, welche üblicherweise für die betrachteten Anwendungen zum Einsatz kommen, 2) Identifizierung und Entwicklung von Verfahren zur Identifikation und Quantifizierung gefährlicher Stoffe zur Beurteilung des Aufbereitungserfolges und 3) Ableitung von Anforderungen an Kunststoffrezyklate für ausgewählte Einsatzbereiche.
Gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit gültigen Fassung (Stand 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694, 2696)) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Antragstellerin betreibt auf dem Betriebsgelände Kölnstraße 262 bis 266, 50321 Brühl, Gemarkung Vochem, eine genehmigungsbedürftige Anlage zum Schmelzen und Gießen von Gusseisen mit einer Gießleistung von 330.000 t/ guter Guss (Ziffer 3.2.2.1 und 3.7.1 Anhang I zur 4. BlmSchV). In dem Genehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG der Firma Eisenwerk Brühl GmbH, Kölnstraße 262-266, 50321 Brühl bzgl. der wesentlichen Änderung der Anlage Eisengießerei durch die Errichtung und Betrieb eines Altsandbereitstellungs-platzes, ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens in den Anlagen 3.7.1 der Anlage 1 zum UVPG. Für diese Vorhaben wurde in einer gemeinsamen allgemeinen Vorprüfung nach §9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können. Die beantragten Maßnahmen haben gegenständlich und räumlich den zuvor genannten und genehmigten Altsandplatz der Antragstellerin zum Gegenstand und dienen in erster Linie dazu, die diffusen Staubemissionen im Rahmen des Abkippens sowie den Sandaustrag auf den Fahrwegen stark zu reduzieren. Die geplante Nachrüstung hat eine Reduzierung von diffusen Staub-Emissionen der bisherigen Sandlagerung zum Ziel. Geändert werden: - die dreiseitige Umschließung des derzeitigen Sandlagerplatzes - die Befeuchtung der offenen Seite der Halle bei den logistischen Bewegungen der Radlader und LKW - die Trennung des Bewegungsbereichs des Radladers und der LKW - die Befestigung der Fahrwege für die LKW im Verladebereich - der Einbau von Überfahrrosten im Verladebereich - die Befeuchtung beim Verladevorgang vom Radlader in den LKW - die Trennung des Altsandlagerplatzes von der Umfahrung - die Errichtung einer bewehrten Bodenfläche im Bereich der Altsandverladung Für den Standortbereich des Werkes weist der Bebauungsplan „Bauzonen“ der Stadt Brühl vom 18.12.1964 rechtskräftig Industriegebiet (GI-III) aus. Ein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Es findet kein relevanter Eingriff in die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft statt. Eine Nutzung natürlicher Ressourcen ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Für die Immissionen an Lärm, Staub und Gerüchen wurden jeweils Immissionsprognosen erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass die möglichen Immissionen im Zielzustand zu keinen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft führen. Belästigungen sind im bestimmungsgemäßen Betrieb daher nicht zu erwarten. Für das Vorhaben werden die Risiken beurteilt, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind: Beim Betrieb der Anlage werden keine Stoffe gem. CLP-Verordnung eingesetzt. Eingriffe Unbefugter können ausgeschlossen werden. Das Werksgelände ist eingezäunt und wird entsprechend überwacht. Die beantragte Anlage ist robust in Hinblick auf Störfälle, Unfälle und Katastrophen. Sämtliche in der Anlage verwendeten Behandlungsaggregate und auch die für den Anlagenbetrieb verwendeten Fahrzeuge entsprechen dem Stand der Technik. Zur Verhinderung von Unfällen werden die einschlägigen Vorschriften von Arbeitsstättenrichtlinien eingehalten. Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Tätigkeiten werden vor Inbetriebnahme der Anlage erstellt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Durch die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen wird das Risiko von Unfällen oder Katastrophen als gering eingeschätzt. Das beantragte Vorhaben hat keinen dauerhaften negativen Einfluss auf Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Natur und Landschaft. Es findet kein weiterer Verlust an Boden statt, da die in Anspruch genommenen Flächen schon jetzt vollständig versiegelt sind. In und um Brühl befinden sich einige Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG. Der Anlagenstandort selbst liegt nicht in einem solchen Gebiet. Weder die Anlage noch der Untersuchungsradius liegt in einem Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet oder Überschwemmungs- oder Risikogebiet. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen im Untersuchungsradius der Anlage überschritten sind. In süd-östlicher Richtung zum Standort befinden sich die UNESCO-Welterbestätten Schloss Falkenlust (ca. 2,8 km Entfernung zum Standort) und Schloss Augustusburg (ca. 1,7 km Entfernung zum Standort). Weiterhin gibt es rund um Brühl zahlreiche Bodendenkmäler. Das Vorhaben ist nicht geeignet, sich hierauf negativ auszuwirken. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel-wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich.
The report presents a study on the environmental behaviour of melamine (CAS: 108-78-1), investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils. As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification. The results of this study deliver important data for assessing melamine with respect to its classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile). Veröffentlicht in Texte | 149/2025.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) hat auch in diesem Jahr die Chemikalienbehörden des Landes zur gemeinsamen Dienstberatung eingeladen. Im Fokus der Veranstaltung standen aktuelle Herausforderungen der Chemikaliensicherheit und Marktüberwachung – zentrale Aufgaben im Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutz. Ein Beispiel aus dem Alltag zeigt, wie wichtig diese Arbeit ist: Stellen Sie sich vor, Sie greifen im Supermarkt zu einem Reinigungsmittel. Auf der Flasche prangt eine rote Raute mit einem Ausrufezeichen – ein Warnsymbol, das auf mögliche Gesundheitsgefahren hinweist. Doch was bedeutet das genau? Und wer kontrolliert, ob diese Kennzeichnung korrekt ist? Genau hier setzt die Arbeit der Chemikalienbehörden an. Sie prüfen, ob Produkte wie Waschmittel, Farben, Lacke oder Biozidprodukte richtig eingestuft und gekennzeichnet sind – gemäß der sogenannten CLP-Verordnung , die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen regelt. Ziel ist es, Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher zu minimieren und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. „Die Marktüberwachung begleitet den gesamten Lebenszyklus eines Produktes – vom Hersteller über den Importeur und Großhändler bis hin zum Einzelhandel“, erklärt Thomas Pleye, Präsident des Landesverwaltungsamtes. „Dabei sind die rechtlichen Anforderungen komplex und unterliegen einem stetigen Wandel.“ In verschiedenen Workshops tauschten sich die Teilnehmenden über praktische Fälle aus dem Behördenalltag aus. Diskutiert wurden unter anderem die Kennzeichnung von Reinigungsmitteln, Farben, Biozidprodukten und biozidbehandelten Waren. Die korrekte Kennzeichnung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt auch die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landesverwaltungsamt ist als obere Chemikalienbehörde u.a. für die Überwachung von Chemikalien zuständig. Die unteren Chemikalienbehörden sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
The report presents a study on the environmental behaviour of three benzotriazoles – 1H-benzotriazole (CAS 95-14-7), 4-methylbenzotriazole (CAS 29878-31-7), and 5-methylbenzotriazole (CAS 136-85-6) – investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils. As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification. The results of this study deliver important data for assessing the three benzotriazoles with respect to their classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile). Veröffentlicht in Texte | 148/2025.
Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) wird ein Ausgangszustandsbericht (AZB) gemäß § 10 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 4 bzw. § 16 BImSchG erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen auf dem betreffenden Anlagengrundstück gegeben sind: Stoffliche Relevanz: Es wird mit gefährlichen Stoffe gemäß § 3 Abs. 9 BImSchG umgegangen, die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Mengenrelevanz : Mengenrelevant sind gemäß § 3 Abs. 10 BImSchG gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Verschmutzungsrisiko: Die Möglichkeit eines Eintrags der relevanten gefährlichen Stoffe in Grundwasser und Boden ist gegeben. Ist eine in der Anlage verwendete, erzeugte oder freigesetzte Chemikalie stofflich und mengenmäßig relevant, dann werden diese als relevante gefährliche Stoffe (rgS) eingestuft. Die Prüfung, ob die Erstellung eines AZB erforderlich ist („Erfordernis-Prüfung“), erfolgt auf Grundlage der o.g. Voraussetzungen durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit [LAGetSi]), wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung der zuständigen Genehmigungsbehörde ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, so erfolgt die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung des AZB durch die Kolleg*Innen der Regionalstelle Neukölln . Der AZB ist grundsätzlich mit den Antragsunterlagen einzureichen und kann nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das LAGetSi bis spätestens zur Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden. In der Regel ist es sinnvoll, den Bericht zur Erfordernis-Prüfung nach einer vorherigen (telefonischen) Beratung bereits vor Einreichung der Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen, da die Erstellung des AZB einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei Zustimmung der Nachreichung muss die Erfordernis-Prüfung spätestens mit Erteilung der Genehmigung abgeschlossen sein, der geprüfte und abgenommene AZB spätestens vor Inbetriebnahme der Anlage. Das bedeutet: Keine Genehmigung ohne geprüfte AZB-Erfordernis, bei positiver Erfordernis-Prüfung ein Entwurf eines Untersuchungskonzepts für den AZB Keine Inbetriebnahme der Anlage ohne geprüften und abgenommenen AZB Hier finden Sie eine schematische Darstellung des Ablaufs zur AZB-Prüfung. Zur Beurteilung, ob im Rahmen einer (Änderungs-)Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG ein AZB erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde ein Bericht mit Inhaltsangabe sowie Strukturierung in Kapiteln mit nachfolgender Gliederung und Inhalten vorzulegen (siehe auch Kapitel 7 der Hinweise zur Prüfung des Erfordernisses zur Erstellung eines AZBs). 1. Darstellung des Anlasses Neugenehmigung nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG sowie Angabe der Ordnungsnummer der Anlagenart nach Anhang 1 der 4. BImSchV Nennung der Grundlagen zur Prüfung einen AZB zu erstellen (§ 10 Abs. 1a des BImSchG, ggf. § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV, LABO/LAWA/LAI-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser vom 16.08.2018, …) 2. Darstellung der Anlage Kurzbeschreibung der Neuanlage mit den Prozessabläufen bzw. bei Änderungsgenehmigungen zur Gesamtanlage und zum geplanten Anlagenbereich mit den jeweiligen Prozessabläufen Betroffenes Anlagengrundstück (räumliche Abgrenzung) Lagepläne mit Darstellung der Handhabungsbereiche der rgS, der AwSV-Anlagen und der Versiegelungsflächen 3. Tabellarische Darstellung der verwendeten, erzeugten und freigesetzten Stoffe und Gemische Dazu sind in der folgenden Excel-Tabelle alle in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten Stoffe und Gemische aufzulisten. In dieser Tabelle sind die Stoffeigenschaft nach CLP-Verordnung einzutragen sowie die Durchsatz- bzw. Lagermengen in den und außerhalb der oberirdischen AwSV-Anlagen. Zur Bestimmung der rgS sind in der Tabelle Formeln hinterlegt. 4. Bei einer Änderungsgenehmigung Beschreibung im Bericht, ob (und falls ja welche Mengen) mit dem Antragsgegenstand a.) neue rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder b.) erstmals rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder c.) durch bauliche oder Nutzungsänderungen an einer bestehenden Anlage neue Teilflächen mit rgS einzubeziehen sind 5. Beschreibung der baulich vorhandenen AwSV-Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und deren Lage, möglichst mit Fotodokumentation. Die Zuordnung der AwSV-Anlagen zu den Lager- und Verwendungsorten sollte erkennbar und im Einklang mit dem Bericht nachvollziehbar sein. 6. Beschreibung des Umgangs von rgS außerhalb von AwSV-Anlagen insbesondere Transportwege, Rohrleitungen und Verkehrsflächen. 7. Der Ausschluss einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch einen Eintrag von relevanten gefährlichen Stoffen aufgrund von Sicherungsvorrichtungen bei AwSV-Anlagen ist ausreichend, plausibel und nachweisbar zu begründen. Dies muss anhand einer gutachterlichen Betrachtung dieser Einrichtungen durch einen Sachverständigen nach § 52 der AwSV erfolgen. Der Verweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG und der AwSV im Bericht reichen allein nicht aus, um von der Betrachtung in einem AZB ausgenommen zu werden. 8. Detaillierte Erläuterungen dazu finden Sie in unserem Hinweis-Dokument Die Ausführungen in Kapitel 6, 7 und 8 sind zu berücksichtigen. Hinweis zu den Ausführungen in Kapitel 6: Analog zu bestehenden oberirdischen AwSV-Anlagen werden ab sofort auch für geplante oberirdische AwSV-Anlagen die höheren Mengenschwellen in der Erfordernisprüfung angewendet. Lagepläne, gutachterliche Stellungnahmen, Sicherheitsdatenblätter u.ä. sind als separate Dokumente beizufügen. Die gutachterlichen Stellungnahmen zu den jeweiligen AwSV-Anlagen dürfen im Falle von bestehenden Anlagen nicht älter als 1 Jahr sein. Bei geplanten AwSV-Anlagen muss die Mängelfreiheit vor der Erstinbetriebnahme bescheinigt werden. Außerdem ist bei Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wie und ob ein Eintrag relevanter gefährlicher Stoffe in Boden und Grundwasser über die gesamte Betriebsdauer ausgeschlossen werden kann (siehe Kap. 6.1 und 6.2 unseres Hinweisdokumentes). Sollte die Prüfung ergeben, dass kein AZB zu erstellen ist, dann ist der Bericht an dieser Stelle beendet. Sollte die Prüfung die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung von rgS ergeben, dann ist der Bericht zur Erfordernis-Prüfung der erste Teil des AZB. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, dann sind für die Abstimmung des Untersuchungskonzeptes, die Prüfung des Ausgangszustandsberichtes sowie die Prüfung des ggf. notwendigen Überwachungskonzeptes die Kolleg*Innen der Regionalstelle Neukölln zuständig. Bei komplexen Anlagensituationen sind die Kolleg*Innen der Regionalstelle auch bereits bei der Erfordernis-Prüfung mit eingebunden, z.B. bei Vor-Ort-Begehungen. Für einen vollständigen AZB wird der Bericht zur Prüfung des Erfordernisses eines AZB mit dem Untersuchungskonzept und der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse ergänzt und beinhaltet daher zusätzlich: Planung und Begründung des notwendigen Untersuchungskonzeptes Darstellung des vorhandenen Kenntnisstandes zum Anlagengrundstück Prüfung der erforderlichen Messungen Neue Boden- und Grundwasseruntersuchungen Darstellung des Ausgangszustands Bewertung des Ausgangszustands Konzept für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung des Bodens und des Grundwassers Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bietet Ihnen vertiefende Erläuterungen zu diesen Punkten. Hierzu ist es zweckmäßig, die Mustergliederung für den AZB in Anhang 6 der Arbeitshilfe zu verwenden.
The report presents a study on the environmental behaviour of melamine (CAS: 108-78-1), investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils.As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification.The results of this study deliver important data for assessing melamine with respect to its classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile).
The report presents a study on the environmental behaviour of three benzotriazoles – 1H-benzotriazole (CAS 95-14-7), 4-methylbenzotriazole (CAS 29878-31-7), and 5-methylbenzotriazole (CAS 136-85-6) – investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils.As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification.The results of this study deliver important data for assessing the three benzotriazoles with respect to their classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile).
Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz lässt sich nicht vollkommen vermeiden. Ziel der „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, kurz Gefahrstoffverordnung ist es daher, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Wesentliche Elemente sind dabei: 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsgebot, Minimierungsgebot, Informationspflichten) und 3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Substanzen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist Teil des europäischen Chemikalienrechtes und richten sich nach der CLP-Verordnung (1272/2008/EG). Für jeden Arbeitnehmer äußerlich sichtbar sind z.B. die Gefährlichkeitssymbole.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 9803 |
| Europa | 1 |
| Land | 19 |
| Weitere | 7 |
| Wissenschaft | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 9750 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 26 |
| Gesetzestext | 4447 |
| Text | 26 |
| Umweltprüfung | 3 |
| unbekannt | 22 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 9797 |
| Offen | 28 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 9819 |
| Englisch | 16 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 2 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 21 |
| Keine | 9775 |
| Unbekannt | 4 |
| Webseite | 44 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 754 |
| Lebewesen und Lebensräume | 9801 |
| Luft | 251 |
| Mensch und Umwelt | 9828 |
| Wasser | 252 |
| Weitere | 9829 |