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Klimaberichterstattung bei KMU, Teilprojekt 1: Unternehmensanalyse, Leitfadenentwicklung, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit, Koordination

Leitfaden zur Treibhausgas-Berechnung im Transportsektor

<p>Bei Transporten von Passagieren und Fracht entstehen Treibhausgase (THG) – nicht nur durch die tatsächlichen Transportaktivitäten, sondern auch infolge der Prozesse an den einzelnen Standorten oder durch Dienstleistungen. Im Auftrag des UBA wurde ein Leitfaden erstellt, welcher Hinweise für die einheitliche Berechnung und Berichterstattung von THG-Emissionen entlang von Transportketten gibt.</p><p>Die Quantifizierung von THG-Emissionen im Transportsektor spielt schon jetzt eine große Rolle und wird durch die Novelle der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen noch an Bedeutung gewinnen: Die neue EU-Richtlinie zur unternehmensbezogenen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und muss in Deutschland bis Juli 2024 umgesetzt werden. Mit der Neufassung sollen Nachhaltigkeitsinformationen den gleichen Stellenwert erhalten wie die Finanzinformationen eines Unternehmens. Zu den umweltbezogenen Themen gehört auch der Bereich ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠ und damit die Quantifizierung der THG-Emissionen.</p><p>Eine entsprechende Grundlage hat die im März 2023 veröffentlichte Norm ISO 14083 „Greenhouse gases – Quantification and reporting of greenhouse gas emissions arising from transport chain operations“ mit der internationalen Vereinheitlichung der Berechnung und Berichterstat­tung von Emissionen aus (globalen) Transportket­ten geschaffen.</p><p>Das Umweltbundesamt hat nun einen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/treibhausgasemissionen-im-transportsektor">Leitfaden</a> herausgegeben, welcher auf der ISO 14083 aufbaut und als Hilfestellung für die Berechnung und Berichterstat­tung von THG-Emissionen entlang von Transportket­ten dienen soll. In diesem Leitfaden werden Anforderungen und Berech­nungsmöglichkeiten dargelegt, die sich aus der ISO 14083 ergeben, und neue Begriffe und Abkürzungen erläutert. Fallbeispiele – sowohl bezogen auf den Güterverkehr als auch auf den Personenverkehr – illustrieren die Anwendung der Norm und adressieren Herausforde­rungen, die im Zuge dieser Anwendung auftreten können. &nbsp;</p><p>Der Leitfaden bietet somit eine praxisnahe Anleitung für die THG-Bilanzierung von Transporten und Hubs, zum Beispiel zur Informationserstellung über die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimawirkung#alphabar">Klimawirkung</a>⁠ von Transporten und Güterumschlägen bzw. Personentrans­fers. Damit ist er sowohl für Unterneh­men aus der Transportbranche (z. B. Verkehrsverbün­de, Verlader, Spediteure) als auch für Unternehmen anderer Bereiche, bei denen Trans­porte in der THG-Berichterstattung eine Rolle spielen, und viele weitere Anwendungen interessant.</p>

Klimaberichterstattung bei KMU, Teilprojekt 3: Sozialwissenschaftliche Methoden und Ökobilanzierung

Klimaberichterstattung bei KMU

Klimaberichterstattung bei KMU, Teilprojekt 2: Kosten-Nutzen- und Wirksamkeitsanalyse, Unternehmensfinanzierung

Weiterentwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichtsstandards für Unternehmen

Die EU-Kommission (KOM) hat am 21.04.2021 als Teil eines Sustainable Finance Package den Entwurf für eine Novelle der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34 vorgelegt, die zuletzt 2014 mit der Richtlinie 2014/95 über die nicht finanzielle Berichterstattung geändert worden war. Diese 'Non Financial Reporting Directive' (NFRD) wird damit zu einer allgemeinen 'Corporate Sustainability Reporting Directive' (CSRD), was einen Paradigmenwechsel von der Rechnungslegung im Bilanzrecht hin zur allgemeinen Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet. Mit dem neuen Regelungspaket wird außerdem eine enge Verzahnung und Kohärenz mit den 2019 und 2020 geschaffenen neuen Berichtsanforderungen zum Gegenstand ökologisch nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) und zur Veröffentlichung von Informationen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zur Nachhaltigkeit von Investitionsentscheidungen (Offenlegungsverordnung) hergestellt. Hier stehen zentrale Prozesse zur Standardisierung von Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Das Vorhaben soll einen Beitrag zu diesem Standardisierungsprozess insb. hinsichtlich der Umweltberichtsanforderungen leisten und das Umweltressort (vertreten durch UBA in entsprechenden Gremien) bei den Verhandlungen zu den Standards unterstützen. Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die europäischen Berichtsstandards soll die Berichtspraxis deutscher Unternehmen gesondert berücksichtigt werden.

Corporate sustainability reporting on environmental pollution: Potential benefits and challenges for environmental authorities to use information disclosed according to European Sustainability Reporting Standard E2

Diese Studie untersucht den möglichen Nutzen, den Umweltbehörden aus den Informationen über Umweltverschmutzung ziehen können, die große europäische Unternehmen im Rahmen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) und des Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standard – ESRS) E2 künftig berichten müssen. Die Studie konzentriert sich insbesondere auf die Schnittstellen zwischen den neuen Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des ESRS E2 und der Richtlinie über Industrieemissionen (Industrial Emissions Directive – IED) und dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (European Pollution Release and Transfer Register – E-PRTR). Im Rahmen eines Expertendialogs mit Vertreterinnen und Vertretern von Umweltagenturen und -ministerien aus 18 Ländern wurden vier Schlüsselfragen zur Interoperabilität zwischen diesen gesetzlichen Anforderungen ermittelt und diskutiert. Diese umfassen (1) die Nützlichkeit von Informationen über Unternehmenspolitiken, Maßnahmen und Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung, (2) Aspekte in der Erfassung und Aggregation von Emissionsdaten, (3) Berichtsformate und Ort der Berichterstattung sowie (4) die Überprüfung der berichteten Informationen. Die Diskussionen des Expertendialogs werden im Rahmen dieser Studie zusammengefasst.

Anforderungen an „klimaneutrale Unternehmen“ nötig

<p>Eine Untersuchung von 34 freiwilligen Unternehmensinitiativen und -netzwerken zeigt, dass einheitliche Anforderungen an die Verwendung der Begriffe „klima- und treibhausgasneutral“ notwendig sind. Strenge Mindestanforderungen könnten die Glaubwürdigkeit von Aussagen deutlich erhöhen und einen wirksamen Beitrag zu den internationalen Klimazielen sicherstellen.</p><p>Immer mehr Unternehmen machen sich auf den Weg zur Treibhausgasneutralität oder bezeichnen sich bereits als klima- oder treibhausgasneutral. Sowohl Unternehmen als auch Verbraucher*innen stehen oft vor der Frage, welche dieser freiwilligen Initiativen glaubwürdig sind. Oftmals ist nicht klar, ob hinter den Aussagen zur Treibhausgasneutralität echte Klimaschutzambitionen stecken oder doch eher Greenwashing. Der Präsident des Umweltbundesamtes Dirk Messner spricht sich deshalb für einheitliche Standards aus: „Wir brauchen strenge, überprüfbare Anforderungen an die Treibhausgasneutralität, die Grünfärberei wirksam ausschließen. Das sind wir sowohl den engagierten und ambitionierten Unternehmen wie auch den Verbrauchern schuldig.“</p><p>Das Umweltbundesamt (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠) hat freiwillige Initiativen zur Treibhausgasneutralität von Unternehmen auswerten lassen. Die Studie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimaneutrale-unternehmen">„Klimaneutrale Unternehmen - Überblick zu freiwilligen Initiativen und Aktivitäten zur Treibhausgasneutralität auf unterstaatlicher Ebene“</a> trägt Inhalte und Ambitionen zusammen und bewertet die Glaubwürdigkeit der verschiedenen Initiativen.</p><p>Im Ergebnis zeigt sich, dass freiwillige Initiativen zur Klimaneutralität vor allem dann glaubwürdig sind und zum ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠ beitragen, wenn sie die Treibhausgasemissionen möglichst vollständig – also einschließlich derjenigen aus vor- und nachgelagerten Prozessen – einbeziehen, anspruchsvolle und überprüfbare Ziele zur Minderung ihrer Treibhausgasemissionen enthalten, ein hohes Maß an Transparenz aufweisen und durch unabhängige Fachleute überprüft werden.</p><p>Ab 2024 verpflichtet die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, 2022/2464/EU) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umweltberichterstattung-csr-richtlinie">viele große Unternehmen</a>, ihre Treibhausgasemissionen sowie ihre Klimaschutzziele und -maßnahmen offenzulegen. Eine weitere, derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche Richtlinie, die sogenannte „Green Claims Directive“, soll künftig Aussagen zur Kima- und Treibhausgasneutralität an überprüfbare Anforderungen an den Klimaschutz und die Transparenz knüpfen. Das UBA setzt sich derzeit auf verschiedenen Ebenen für transparente, wirksame und umsetzbare Anforderungen an treibhausgasneutrale Unternehmen ein. Es hat einen Vorschlag für ein Klimamanagement auf der Grundlage des Umweltmanagement- und Auditsystems der EU (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EMAS#alphabar">EMAS</a>⁠) entwickelt, mit dem Unternehmen ihre Strategie zur Treibhausgasneutralität steuern können. Dieser Vorschlag wird derzeit vom Unternehmensnetzwerk Klimaschutz der Deutschen Industrie- und Handelskammer praktisch erprobt. Darüber hinaus bringt das UBA seine Expertise in die Arbeiten an den EU-Standards zu Nachhaltigkeitsberichten sowie in die Arbeit an eine internationale Norm zur Treibhausgasneutralität (ISO 14068) ein, die voraussichtlich noch in diesem Jahr veröffentlicht wird. Ergänzend hierzu setzt sich das UBA für rechtliche Rahmenbedingungen ein, die Unternehmen die Transformation zum ressourceneffizienten, treibhausgasneutralen und resilienten Wirtschaften erleichtern, insbesondere in energieintensiven Branchen.</p><p>Der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand kommt das UBA zum Beispiel dadurch nach, dass es sich selbst bereits 2017 auf den Weg zu einer treibhausgasneutralen Behörde gemacht hat. Im Rahmen seines Umweltmanagementsystems nach EMAS hat es die hierzu notwendigen Strukturen und Abläufe geschaffen und setzt schrittweise die Maßnahmen zur Treibhausgasneutralität um. Seit 2021 gleicht es seine noch nicht vermeidbaren Emissionen über Zertifikate aus anspruchsvollen Klimaschutzprojekten aus. Darüber hinaus unterstützt das UBA die Bundesregierung bei dem im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Ziel, die Bundesverwaltung bis 2030 klimaneutral zu organisieren. Der Anfang 2021 veröffentlichte UBA-Leitfaden <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/der-weg-zur-treibhausgasneutralen-verwaltung">„Der Weg zur treibhausgasneutralen Verwaltung“</a> bietet hierzu methodische und praktische Hilfestellungen, die auch für viele Unternehmen relevant sind.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>

Evaluierung und Weiterentwicklung der CSR-Berichterstattung

Seit dem Geschäftsjahr 2017 sind knapp 500 Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet im Rahmen ihrer Lageberichterstattung eine sog. 'nichtfinanzielle Erklärung' zu erstellen. Darin haben sie die von ihnen verfolgten Konzepte, wesentliche Risiken und bedeutende Leistungsindikatoren in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption darzulegen, sofern diese als wesentlich erachtet werden. Die rechtliche Grundlage bildet die sog. europäische CSR-Richtlinie (2014/95/EU) und deren nationale Umsetzung im Handelsgesetzbuch über das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Die bislang veröffentlichten Studien zur Umsetzung der CSR-Berichtspflicht in Deutschland beziehen sich fast ausschließlich auf das erste Berichtsjahr und liefern vor allem deskriptive Informationen zum formalen Umgang der Unternehmen mit den Anforderungen der Berichtspflicht. Das Vorhaben zielt darauf ab, die Qualität und Nutzbarkeit der Informationen in verpflichtenden CSR-Berichten systematisch zu bewerten. Der Fokus liegt auf der Berichterstattung über Umweltbelange und deren Verwendbarkeit für Finanzmarktakteure im Hinblick auf die 'Sustainable Finance'-Ziele. Zu diesem Zweck werden zunächst vorhandene Studien zur Umsetzung der Berichtspflicht in Deutschland systematisch ausgewertet. Darauf aufbauend wird eine Vertiefungsstudie zur Berichterstattung über Umweltbelange für die Berichtsjahre 2018 und 2019 angefertigt. Hierfür werden die nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte aller berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland qualitativ bewertet. Als Ergebnis sollen Beispiele einer guten Berichtspraxis identifiziert und Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung der CSR-Berichtspflicht abgeleitet werden. Auf einer internationalen Fachtagung (voraussichtlich am 11. Dezember 2020) werden Ergebnisse des Projektes mit Expertinnen und Experten diskutiert.

Klima- und Umweltberichterstattung deutscher Unternehmen

Seit dem Geschäftsjahr 2017 sind europaweit bestimmte Unternehmen verpflichtet Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. In dieser Studie wird die Berichtspraxis der rund 250 großen kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland zu Umwelt und ⥠Klima⥠in den Blick genommen. Es wird untersucht, in welchem Umfang, in welcher Tiefe und Qualität die Unternehmen über verschiedene Umweltthemen berichteten. Ausgewertet wurden die zur Erfüllung der Berichtspflicht veröffentlichten Unternehmensberichte für die Jahre 2018 und 2019. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass aufgrund fehlender oder unklarer gesetzlicher Vorgaben, in den Berichten oft noch große Lücken bestehen. Sie zeigt aber auch, dass es bereits viele Beispiele guter Berichtspraxis gibt. Auf Grundlage der empirischen Untersuchung werden konkrete Empfehlungen gemacht, wie die Berichtspflicht im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes weiterentwickelt werden kann. Quelle: www.umweltbundesamt.de

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